Beschluss
11 TG 108/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0518.11TG108.93.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller zu 1) war einer der Gründungsgesellschafter der im Jahre 1987 gegründeten Antragstellerin zu 2), deren Unternehmensgegenstand "die Beratung und/oder Erstellung unterhaltungskünstlerischer Produktionen ... sowie der Produktwerbung" ist. Der Antragsteller zu 1) war in einer zwischen den Beteiligten im einzelnen streitigen Weise, zum Teil auch im Auftrag der Antragstellerin zu 2), als Autor für die Abteilung FS-Unterhaltung des Hessischen Rundfunks tätig und wirkte u. a. bei den Vorarbeiten für eine Unterhaltungssendung mit dem Titel "Tipp den Trend" und für eine "Große Samstagabend-Unterhaltung 1991" mit. Beide Entwicklungsvorhaben der Hauptabteilung FS-Unterhaltung des Hessischen Rundfunks wurden durch den Hessischen Rechnungshof im Rahmen einer Prüfung nach § 19 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk geprüft und in der im Tenor bezeichneten Prüfungsmitteilung (Teil I) beanstandet. Dabei wurde insbesondere moniert, daß den Antragstellern, vor allem dem Antragsteller zu 1), für die mit dem Hessischen Rundfunk vereinbarten Leistungen unangemessen hohe Honorare zugesagt und gezahlt worden seien. Wegen der Einzelheiten der Vorwürfe wird auf die Seiten 209 bis 241 der im Tenor bezeichneten Prüfungsmitteilung Bezug genommen. Die Antragsteller sind vom Hessischen Rechnungshof und seinen mit der Prüfung befaßten Mitgliedern vor der Abfassung der Prüfungsmitteilung nicht gehört worden. Diese Prüfungsmitteilung mit einer Reihe von Mehrausfertigungen u. a. für die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats des Hessischen Rundfunks ließ der Hessische Rechnungshof einem Mitarbeiter des Intendanten des Hessischen Rundfunks am 7. Oktober 1992 mit einem Begleitschreiben vom selben Tag (Bl. 277 f. BA) überreichen. Das Begleitschreiben enthält folgenden Passus: "Mit gleicher Post haben wir die Herren Vorsitzenden des Verwaltungsrates und Rundfunkrates von der Zuleitung des Berichtes an Sie unterrichtet. Wir haben darauf hingewiesen, daß eine ausreichende Zahl von Exemplaren für sämtliche Mitglieder der Gremien zur Verfügung gestellt wurde." Nachdem in der Presse über die Beanstandungen in der Prüfungsmitteilung berichtet worden war (Frankfurter Rundschau vom 22. Oktober 1992, "Viel Geld für 'gestorbene' Programme?", Bl. 46 GA), ließen die Antragsteller den Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs mit Anwaltschreiben vom 23. Oktober 1992 (Bl. 47 ff.) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Bl. 51 GA) auffordern. Die Abgabe einer entsprechenden Erklärung lehnte der Hessische Rechnungshof mit Schreiben vom 29. Oktober 1992 (Bl. 52 GA) ab. Daraufhin stellten die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt am 4. November 1992 Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, zu verbieten, die folgenden, nach Darstellung der Antragsteller unwahren Behauptungen aufzustellen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen: 1. bei der Firma Arts und Promotion Organisation GmbH habe es sich am 27. Dezember 1989 um die Firma des Antragstellers zu 1) gehandelt; 2. der Antragsteller zu 1) habe für vier Exposes jeweils 25.000,-- DM, insgesamt 100.000,-- DM, erhalten; 3. die Firma Arts und Promotion habe für einen Ablaufplan der Sendung "Tipp den Trend" 16.000, -- DM erhalten; 4. die Zahlung von 8.000,-- DM je Sendung im Rahmen der Sendereihe "Tipp den Trend" sei nicht berechtigt gewesen, da in der überwiegenden Zahl der Fälle auf bereits vorhandenes Material habe zurückgegriffen werden können. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält den Antrag für unzulässig, weil der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Es handele sich um eine Verfassungsstreitigkeit im Sinne des § 44 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof. Im übrigen hält er die von den Antragstellern beanstandeten Passagen der Prüfungsmitteilung für formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere habe es keiner vorherigen Anhörung der Antragsteller bedurft, da Prüfungsmitteilungen im Rahmen richterlicher Unabhängigkeit getroffene Feststellungen der zuständigen Mitglieder des Rechnungshofs darstellten, die auch Art und Umfang ihres Verfahrens selbst zu bestimmen hätten. Von Prüfungsfeststellungen Betroffene hätten keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluß vom 21. Dezember 1992 den Antrag abgelehnt, da es den Antragstellern am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz fehle. Die Prüfungsmitteilung sei kein abschließender Prüfungsbericht im Sinne des § 19 Satz 2 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk, sondern solle diesen lediglich vorbereiten. Als verwaltungsinterner Vorgang könne die Prüfungsmitteilung Dritte nicht in ihren Rechten beeinträchtigen. Gegen diesen ihren Bevollmächtigten am 28. Dezember 1992 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt am 8. Januar 1993 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren unter Vertiefung ihres Vorbringens weiterverfolgen. Sie behaupten unter Hinweis auf entsprechende Veröffentlichungen der Presse, die vorläufige Prüfungsmitteilung sei seitens des Rechnungshofes gezielt der Presse zugespielt worden, und beanstanden die Vorgehensweise des Hessischen Rechnungshofs bei der Übermittlung der Prüfungsmitteilung an den Intendanten des Hessischen Rundfunks. Nachdem der Senat den Beteiligten mit Beschluß vom 4. Februar 1993, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, einen vom Antragsgegner nicht angenommenen Vergleichsvorschlag unterbreitet hatte, mit dem zur Beilegung des Rechtsstreits die Entgegennahme und Weiterleitung einer Gegendarstellung der Antragsteller durch den Hessischen Rechnungshof vorgeschlagen worden war, haben die Antragsteller unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlich gestellten Antrags hilfsweise beantragt, den Antragsgegner in der Weise zu verpflichten, wie es im Beschluß des Senats vom 4. Februar 1993 tenoriert ist. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er vertieft seine in erster Instanz geäußerten Rechtsauffassungen zur Rechtswegfrage und zur Entbehrlichkeit einer Anhörung der Antragsteller. Er bestreitet, die Prüfungsmitteilung, Auszüge daraus oder Inhaltsdarstellungen an Presse, Hörfunk oder Fernsehen weitergegeben zu haben. Er behauptet unter Vorlage eines Schreibens des Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Hessischen Rundfunks vom 3. April 1993, im Hinblick auf Presseveröffentlichungen sei der Vorsitzende des Verwaltungsrats Anfang 1992 mit der Bitte an den Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes herangetreten, die Prüfungsmitteilung (Teil I) möglichst auch den Mitgliedern der Gremien des Hessischen Rundfunks wegen des außerordentlichen Interesses der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Dies habe der Präsident des Hessischen Rechnungshofs unter Hinweis auf § 19 Rundfunkgesetz abgelehnt. Er habe jedoch Verständnis für das Petitum der Kontrollorgane erkennen lassen und mitgeteilt, er wolle nur mit Zustimmung des Intendanten dem Wunsch des Vorsitzenden des Verwaltungsrates entsprechen. In einem weiteren Gespräch habe der Präsident des Hessischen Rechnungshofs dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitgeteilt, der Intendant habe geäußert, er wolle die Prüfungsmitteilung (Teil I) zuerst erhalten und selbst über die Übersendung entscheiden. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats habe daraufhin den Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs ersucht, ihn vom Zeitpunkt der Übersendung der Prüfungsmitteilung (Teil I) an den Intendanten unmittelbar in Kenntnis zu setzen. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf zwei von der Antragstellerseite vorgelegte Schreiben des Intendanten des Hessischen Rundfunks vom 1. und 15. März 1993 an deren Prozeßbevollmächtigte (Bl. 285 ff. GA) und den Abdruck einer von der Antragstellerseite vorgelegten Kopie einer vorläufigen Stellungnahme des Intendanten zu den Prüfungsmitteilungen (Bl. 291 ff. GA; veröffentlicht in epd/Kirche und Rundfunk vom 23. Januar 1993, Seiten 23 ff.) Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 VwGO). Sie ist auch teilweise begründet, denn zur Sicherung eines den Antragstellern zustehenden Folgenbeseitigungsanspruchs nach rechtswidriger Rechtsbeeinträchtigung durch den Hessischen Rechnungshof ist der Erlaß der mit dem Hilfsantrag begehrten einstweiligen Anordnung geboten (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist sowohl in Gestalt des Hauptantrags als auch in der des Hilfsantrags zulässig, wobei der Senat den Hilfsantrag lediglich als im Rahmen des § 88 VwGO unbedenklich zulässige Einschränkung des weitergehenden Hauptantrags ansieht. Im Verfahren nach § 123 VwGO entscheidet das Gericht ohnehin nach freiem Ermessen, welche Anordnung es im Rahmen des Ziels des Antrags für geboten hält (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 938 Abs. 1 ZPO, vgl. hierzu Kopp, VwGO, 9. Auflage), so daß nicht von entscheidender Bedeutung ist, welche Regelung der jeweilige Antragsteller konkret anstrebt. Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Der Senat hat diese Frage im vorliegenden Verfahren zu prüfen, obgleich der gemäß § 173 VwGO entsprechend anzuwendende § 17a Abs. 5 GVG vorsieht, daß das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung "in der Hauptsache" entscheidet, die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges nicht prüft. § 17 a GVG ist nämlich im Verfahren nach § 123 VwGO nicht anwendbar, so daß auch nicht zu beanstanden ist, daß das Verwaltungsgericht trotz der Rechtswegrüge des Antragsgegners keine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG getroffen hat. Dem Wortlaut des § 17a Abs. 5 GVG ("Hauptsache") und insbesondere den Gesetzgebungsmotiven ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber das selbständige Zwischenverfahren nach dem § 17a Abs. 2 bis 4 GVG zur Rechtswegfrage nur für Klageverfahren hat einführen wollen, während es für Eilverfahren bei der bisherigen Regelung bleiben sollte, daß der jeweilige Eilantrag bei Unzulässigkeit des Rechtswegs als unzulässig abzulehnen und diese Entscheidung gegebenenfalls in einem Beschwerdeverfahren zu überprüfen war (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 1. September 1992 - 7 E 11459/92 -, NVwZ 1993, 381 ). Auch die Gesetzgebungsmotive für die Neuregelung der Rechtswegverweisung zeigen, daß Eilverfahren nicht betroffen sein sollten. Die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Vierten Gesetz zur Änderung der VwGO (BT-Drucksache 11/7030) weist sowohl im allgemeinen Teil der Begründung zur Änderung des GVG (Art. 2; a. a. O., S. 36 f.) als auch in der besonderen Erläuterung zu § 17a Abs. 5 GVG (a. a. O., S. 38) darauf hin, daß die bisherige inzidente Kontrolle der Rechtswegfrage durch die Instanzgerichte mitunter zu erheblichen Verzögerungen geführt habe, so daß aus verfahrensökonomischen Gründen eine für den weiteren Rechtsstreit verbindliche und von den Beteiligten erzwingbare Vorabentscheidung über die Rechtswegfrage mit der Möglichkeit einer Überprüfung in einem besonderen Beschwerdeverfahren geschaffen werden solle: "Abs. 5 ist erforderlich, um das Rechtsmittelverfahren - also das Berufungs- und Revisionsverfahren sowie das Beschwerdeverfahren ... - von Rechtsweg- und Zulässigkeitsfragen zu entlasten und die Verfahrensdauer abzukürzen. Da die Rechtswegfrage vorab im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, beschränkt die Regelung die Befugnisse des Rechtsmittelgerichts zur Überprüfung des angefochtenen Urteils; das Rechtsmittelgericht hat die ausdrückliche oder unausgesprochen bejahende Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges über die Zulässigkeit des Rechtsweges und seine sachliche und örtliche Zuständigkeit stets als bindend hinzunehmen" (a. a. O., S. 38, vgl hierzu auch BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90 -, NJW 1991, 1686). In Anbetracht dieser ersichtlich auf Klageverfahren zugeschnittenen Begründung hat der Senat im Grundsatz keine Bedenken, der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (a. a. O. unter Hinweis auf Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Auflage, Anhang zu § 41 Rdnr. 5; a. A. Kopp, VwGO, 9. Auflage, Rdnr. 3 zu § 41) zu folgen und § 17a GVG als in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nicht anwendbar anzusehen. Ob eine Rechtswegverweisung in solchen Eilverfahren, in denen Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO und 123 VwGO fristgebunden sind (z. B. im Asylrecht), gleichwohl zugelassen werden sollte und ob insoweit einzelne Bestimmungen des § 17a GVG analog anwendbar sind, kann hier dahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg im Ergebnis zu Recht als gegeben angesehen. Seit dem auf Verfassungsbeschwerde des Süddeutschen Rundfunks ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 1986 - 1 BvR 1509/83 - (BVerfGE 74, 69) kann der vorher bestehende Streit darüber, ob bei Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang von Prüfungsmaßnahmen der Rechnungshöfe (zunächst) die Verwaltungsgerichte anzurufen sind oder (sogleich) das jeweils zuständige Verfassungsgericht zu entscheiden hat, als beigelegt angesehen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte folgendes ausgeführt (a.a.O., S. 75 f.): "Auseinandersetzungen darüber, ob und in welchem Umfang ein Rechnungshof zur Prüfung berechtigt ist, sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, für die nach § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. OVG Münster, NJW 1980 S. 137; OVG Lüneburg, DVBl. 1984, S. 837; ferner BVerwG, DÖV 1986, S. 518). Gegen die Aufforderung des Rechnungshofes, ihm Unterlagen zu übersenden oder auch Auskünfte zu erteilen, kann der Beschwerdeführer daher die Verwaltungsgerichte anrufen. Sollte in einer solchen Aufforderung kein Verwaltungsakt zu sehen sein, so wäre jedenfalls eine verwaltungsgerichtliche Unterlassungsklage zulässig. In Betracht käme auch eine Klage nach § 43 Abs. 1 VwGO auf Feststellung, daß ein Prüfungsrecht des Rechnungshofes nicht besteht." Die gegenteilige Auffassung des Antragsgegners überzeugt auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens im Beschwerdeverfahren nicht. Sollte dieses Vorbringen dahin zu verstehen sein, daß der Hessische Rechnungshof meint, bei der Prüfung des Hessischen Rundfunks als Verfassungsorgan tätig geworden zu sein, wäre dem schon deshalb nicht zu folgen, weil der Hessische Rechnungshof kein Verfassungsorgan ist. Die Rechtsstellung des Hessischen Rechnungshofes ist einfachgesetzlich in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof vom 18. Juni 1986 (GVBl. I S. 157) geregelt. Danach ist der Rechnungshof eine Behörde, d. h. ein Teil der Exekutive auf der Verwaltungsebene. Daß seine Aufgaben zum Teil in der Verfassung (vgl. Art. 144 HV) geregelt sind, besagt für die Rechtsstellung der Behörde nichts. Mit Recht hat das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem vom Bundesverfassungsgericht und auch vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß zitierten Urteil vom 9. Mai 1978 - 12 A 687/76 -, (DÖV 1979, 682 = DVBl. 1979, 431 = NJW 1980, 137) darauf hingewiesen, daß die Begründung von Aufgaben einer Institution durch Verfassungsnorm nicht zur Folge hat, daß die Institution diese Aufgaben als Verfassungsorgan wahrzunehmen hat. Dies gilt beispielsweise auch für die Gerichte, denen durch Art. 126 HV die rechtsprechende Gewalt übertragen ist, die sie jedoch nach einhelliger Auffassung - mit Ausnahme des Staatsgerichtshofs, vgl. Art. 130 ff. HV - nicht als Verfassungsorgane wahrnehmen. Auch dem Hessischen Rechnungshof fehlt nach seiner gesetzlich festgelegten Aufgabenstellung die Möglichkeit zu einer gestaltenden Mitwirkung am Verfassungsleben, die das OVG Nordrhein-Westfalen in der zitierten Entscheidung zu Recht als Kriterium für die Einordnung einer Institution als Verfassungsorgan verlangt hat. Wird der Hessische Rechnungshof mithin schon bei Wahrnehmung seiner durch Art. 144 HV zugewiesenen Aufgaben nicht als Verfassungsorgan tätig, tut er dies erst recht nicht im vorliegenden Zusammenhang mit der Wahrnehmung der ihm einfachgesetzlich durch § 19 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk vom 2. Oktober 1948 (GVBl. S. 123, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 13. Dezember 1991, GVBl. I S. 367) zugewiesenen Aufgaben. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist auch im übrigen zulässig, insbesondere haben die Antragsteller entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Diese Sachentscheidungsvoraussetzung fehlt nicht deshalb, weil die Prüfungsmitteilung kein Abschlußbericht im Sinne des § 19 Satz 2 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk ist, sondern nur die Zusammenfassung eines vorläufigen Prüfungsergebnisses in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung - LHO - vom 8. Oktober 1970 (GVBl. I S. 645), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes 1992 vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I S. 411). Zwar ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, daß sich die Prüfungstätigkeit des Hessischen Rechnungshofs im vorliegenden Fall in einem frühen Verfahrensstadium befindet und daß der Rechnungshof seine bisherigen Feststellungen unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnisquellen, insbesondere der Stellungnahme des Intendanten zu den beanstandeten Prüfungsmitteilungen wird überprüfen müssen, ehe mit einem abschließenden Bericht nach § 19 Satz 2 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk eine der Grundlagen für die Entlastungsentscheidung nach § 9 Nr. 4 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk geschaffen wird. Angesichts der konkreten Behandlung der Prüfungsmitteilung durch den Rechnungshof kann jedoch nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts gefolgt werden, bei dieser Mitteilung handele es sich noch um ein reines Verwaltungsinternum, das die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzen könne. Dabei kann der Senat hier offenlassen, ob der Prüfungsmitteilung angesichts der rechtlichen Verselbständigung des Hessischen Rundfunks als nicht der Staatsaufsicht unterliegende Selbstverwaltungskörperschaft (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk), die zudem Trägerin von Grundrechten ist, Außenwirkung nicht schon vom Ansatz her zugesprochen werden muß. Jedenfalls können sich für die Antragsteller aus der Verbreitung der Prüfungsmitteilung, wie sie der Rechnungshof selbst dargestellt hat, erhebliche und unmittelbare Rechtsbeeinträchtigungen ergeben, für die weder aus § 19 Abs. 2 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk noch aus anderen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der LHO eine Rechtsgrundlage hergeleitet werden kann. Nach eigener Darstellung des Antragsgegners ist die Prüfungsmitteilung noch kein Abschlußbericht im Sinne des § 19 Satz 2 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk, was sich u. a. daraus ergibt, daß die dort zwingend vorgeschriebene Stellungnahme des Intendanten hierzu nicht eingeholt worden war. § 19 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk enthält keine abschließende Regelung des Prüfungsverfahrens, läßt aber in Satz 2 immerhin erkennen, daß der Gesetzgeber ein zweistufiges Verfahren gewollt hat. Zunächst muß der Rechnungshof in einem von ihm zu bestimmenden Verfahren klären, was er in den Abschlußbericht aufnehmen will. Dann muß er eine Stellungnahme des Intendanten hierzu einholen, und (nur) mit dieser Stellungnahme kann er seinen Abschlußbericht dann dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat des Hessischen Rundfunks zuleiten. Daraus ist der Umkehrschluß zu ziehen, daß vor Fertigstellung des Abschlußberichts und vor Eingang der Stellungnahme des Intendanten dort die Gremien des Hessischen Rundfunks von seiten des Rechnungshofs nicht über Prüfungsergebnisse informiert werden dürfen. Ungeachtet dessen kann der Intendant freilich aus dem Rundfunkgesetz verpflichtet sein, den Verwaltungsrat im Rahmen seiner Überwachungsaufgaben nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk auch über vorläufige Prüfungsbeanstandungen des Rechnungshofs der hier vorliegenden Art zu informieren. Ob auch der Rundfunkrat anstaltsintern über vorläufige Prüfungsergebnisse informiert werden mußte, erscheint hingegen fraglich, weil dieses die Allgemeinheit auf dem Gebiete des Rundfunks vertretende Gremium (vgl. § 5 Abs. 1 und § 9 Nr. 3 und 4 dieses Gesetzes) nur sehr begrenzte und nicht auf die laufende Wirtschaftsführung bezogene Kontrollpflichten hat und zur Erfüllung seiner dort geregelten Aufgaben zu gegebener Zeit auf den Abschlußbericht nach § 19 Satz 2 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk zurückgreifen kann. Jedenfalls fehlt es an einer Bestimmung, die bereits in diesem Verfahrensstadium eine Information von Mitgliedern beider Gremien unmittelbar durch den Rechnungshof zuläßt. Diese Beschränkungen hat der Antragsgegner unter Berücksichtigung aller dem Senat bekannten Umstände bei der Weiterleitung der Prüfungsmitteilung (Teil I) an den Intendanten des Hessischen Rundfunks nicht hinreichend beachtet. Das Begleitschreiben vom 7. Oktober 1992 (Kopie Band II Bl. 277 f. GA), mit dem der Rechnungshof dem Intendanten des Hessischen Rundfunks die Prüfungsmitteilungen (Teil I) mit den für die Mitglieder der Gremien bestimmten Exemplaren übermittelt hat, enthält im letzten Absatz den Hinweis, daß die Vorsitzenden beider Aufsichtsgremien von der Übersendung unterrichtet wurden. Bei der Übermittlung der für die Gremien bestimmten Exemplare der Prüfungsmitteilung an den Hessischen Rundfunk war dem Antragsgegner bekannt, daß anstaltsintern die Voraussetzungen dafür geschaffen waren, daß sich am 21. Oktober 1992 der Verwaltungsrat und am 22. Oktober 1992 der Rundfunkrat des Hessischen Rundfunks mit den Prüfungsergebnissen beschäftigen würden. Mit Schreiben vom 18. September 1992, von dem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 15. April 1993 eine Kopie hat vorlegen lassen, hatte der Intendant des Hessischen Rundfunks den Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes von diesen Sitzungsterminen und auch davon unterrichtet, daß sich beide Gremien "auf der Basis Ihres Berichtes mit der Angelegenheit beschäftigen" würden. Vor diesem Hintergrund hat die vom Antragsgegner veranlaßte Bekanntgabe der Prüfungsmitteilung im Ergebnis etwas bewirkt, was § 19 des Gesetzes für den Hessischen Rundfunk nicht vorsieht, nämlich die unmittelbare Kenntnisnahme der Aufsichtsgremien des Hessischen Rundfunks von vorläufigen Prüfungsergebnissen des Rechnungshofs ohne die für den Abschlußbericht zwingend vorgeschriebene Stellungnahme des Intendanten und ohne die datenschutzrechtlichen Vorkehrungen, die bei der öffentlichen Weitergabe personenbezogener Daten außerhalb des verwaltungsinternen Bereichs hätten beachtet werden müssen. Ungeachtet der Frage, auf welche Weise die so ohnehin an die Öffentlichkeit gelangte Prüfungsmitteilung den Weg in die Redaktion der Frankfurter Allgemeinen Zeitung gefunden hat, die am 15. Oktober 1992 ausführlich darüber berichtet hat, ist jedenfalls schon die durch den Antragsgegner bewirkte Weitergabe der vollständigen Prüfungsmitteilung auch an Mitglieder des Rundfunkrats des Hessischen Rundfunks als Veröffentlichung zu werten, so daß die ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerseite auslösende Herausgabe der Informationen aus dem verwaltungsinternen Bereich gegeben ist. In einem derart verbreiteten und absehbar an die Öffentlichkeit gelangenden Bericht hätte der Rechnungshof das Verhalten der Antragsteller nicht unter voller Namensnennung beanstanden dürfen, ohne ihnen vorher rechtliches Gehör gewährt zu haben. Soweit der Antragsgegner meint, ein Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG herzuleiten, ist dem zuzustimmen, denn aus den im Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten vom 28. Januar 1993 genannten Gründen handelt es sich bei Art. 103 Abs. 1 GG um ein prozessuales Grundrecht, das nur für gerichtliche Verfahren unmittelbar gilt (vgl. auch Kopp, VwVfG, 5. Aufl. Rdnr. 2 zu § 28 m.w.N.). Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat in seinem vom Antragsgegner herangezogenen Beschluß vom 9. Februar 1972 - P.St. 648 - (ESVGH 22, 135 ) allerdings bereits darauf hingewiesen, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör ohne Rücksicht darauf, ob er von der jeweils anzuwendenden Verfassung mit dem Rang eines Grundrechts ausgestattet ist, allgemein aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) herzuleiten ist. Auch das Verfahren der Rechnungshöfe muß rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen, selbst wenn die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verpflichtungen in den Verfahrensvorschriften, etwa in der LHO, nicht konkretisiert sind. Zumindest dann, wenn Dritte, außerhalb staatlicher Institutionen stehende Personen in nicht nur für den internen Dienstgebrauch des Rechnungshofes bestimmten Äußerungen kritisiert werden, ist es nach dem Rechtsstaatsprinzip, aber auch zum Schutz der Grundrechte des Betroffenen (z. B. Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und 3, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG) geboten, die getroffenen Feststellungen verfahrensrechtlich durch eine Anhörung des Betroffenen zu sichern (vgl. hierzu Kopp, Rechtsschutz des Bürgers gegen den Inhalt und die Verbreitung von Prüfungsberichten eines Rechnungshofs, JuS 1981, 419 m.w.N.). Wo die Verletzung von Grundrechten in Betracht kommt, ist ihr Schutz weitgehend auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken (BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 - 4 C 48.82 -, BVerwGE 74, 109 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die richterliche Unabhängigkeit, die die Mitglieder des Hessischen Rechnungshofs gemäß § 5 des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof genießen, wird durch eine Anhörungspflicht in dem dargestellten Umfang nicht tangiert. Auch Richter sind dem Gesetz unterworfen (§ 25 DRiG), haben also gesetzlich normierte oder aus allgemeinen Grundsätzen herzuleitende Verfahrensregeln zu beachten. Nichts anderes gilt für die mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Mitglieder des Hessischen Rechnungshofs. Der Senat neigt allerdings - ohne dies hier weiter zu vertiefen - der Auffassung zu, daß außerhalb der vom Rechnungshof geprüften Institution stehende Privatpersonen ein Recht auf Anhörung durch den Rechnungshof nur haben, wenn sich der Rechnungshof nach einer Prüfung entschließt, Verhaltensweisen dieser Personen in einer nicht allein für seinen internen Dienstgebrauch bestimmten Verlautbarung in einer Weise zu beanstanden, die Rückschlüsse auf die Person der Betroffenen - sei es durch Namensnennung oder Mitteilung sonstiger Identifizierungsmerkmale - ermöglicht. Die dargestellten Verfahrensfehler verhelfen dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung allerdings nur teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg. Soweit die Antragsteller mit dem Hauptantrag einen Unterlassungsanspruch geltend machen, haben sie weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Mit dem Hauptantrag möchten die Antragsteller der Form nach erreichen, daß dem Antragsgegner die Wiederholung bestimmter Behauptungen (vgl. Ziffern 1 bis 3 der auf Seite 2 der Antragsschrift vom 3. November 1992 gestellten Anträge) bzw. eines negativen Werturteils des Hessischen Rechnungshofs (Ziff. 4 der in der Antragsschrift gestellten Anträge) untersagt wird. Damit machen die Antragsteller primär einen Unterlassungsanspruch geltend, den sie ausdrücklich nicht auf analoge Anwendung der §§ 1004, 906 BGB, sondern entsprechend der heute herrschenden Meinung auf die ihnen zustehenden Freiheitsgrundrechte stützen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 21. September 1984 - 4 C 51.80 -, NJW 1985, 1481, und vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76 ; Köckerbauer/Büllesbach, Der öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch, JuS 1991, 373 ; Laubinger, Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, VerwArch 89, 261 ; jeweils mit weiteren Nachweisen). In der Rechtsprechung werden der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch und der Folgenbeseitigungsanspruch mittlerweile als zwei Varianten eines einheitlich begründeten Öffentlichrechtlichen Abwehranspruchs gesehen, der je nach Sachverhalt auf Unterlassung künftigen Verwaltungshandelns oder auf die Beseitigung von Folgen früheren rechtswidrigen Verwaltungshandelns gerichtet sein kann (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - 22 B 87.1866 -, NVwZ-RR 1989, 532 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. August 1989 - 7 A 26/89 -, NVwZ 1990, 279). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies, ohne den Begriff "Abwehranspruch" zu verwenden, im Urteil vom 23. Mai 1989 (a. a. O., S. 95) im Ergebnis ebenso gesehen, indem es ausgeführt hat: "Der Anspruch auf Folgenbeseitigung ist nicht anders als der Anspruch auf Unterlassung künftigen rechtswidrigen Verwaltungshandelns verfassungsrechtlichen Ursprungs und wird ebenso wie dieser aus dem jeweils berührten Grundrecht ..., teilweise auch aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet (so BVerwGE 69, 366 ). Der Folgenbeseitigungsanspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist; er ist auf die Wiederherstellung des Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand (BVerwGE 69, 366 ; 80, 178 ). Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft mithin nicht an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsakts, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustands an. Ihm liegt die sowohl grundrechtlich als auch rechtsstaatlich motivierte Forderung zugrunde, diesen Zustand mit der rechtsnormativen Lage zur Deckung zu bringen ..." Vor diesem rechtssystematischen Hintergrund erweist sich der geltend gemachte Anordnungsanspruch in Wahrheit nicht als Unterlassungsanspruch, sondern als Anspruch auf Widerruf und damit als Folgenbeseitigungsanspruch. Die Antragsteller haben zwar in der Beschwerdeschrift vom 7. Januar 1993 (vgl. dort S. 4 f., Bl. 204 f. GA) erneut dargelegt, daß es ihnen nicht um die Beseitigung des vorläufigen Prüfberichts gehe, sondern um die Verhinderung der Wiederholung darin enthaltener falscher Behauptungen in der Zukunft. Wörtlich heißt es dort allerdings: "Wenn man so will, zielt der Antrag darauf ab, daß im endgültigen Prüfbericht keine falschen Tatsachenbehauptungen, die Antragsteller betreffend, wiederholt werden." Da die Antragsteller nicht behaupten, daß die Gefahr bestehe, der Hessische Rechnungshof könne bereits vor der Erstattung des abschließenden Berichts im Sinne des § 19 Satz 2 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk seine von ihnen beanstandeten Behauptungen und Werturteile in der Öffentlichkeit wiederholen, ist es als einziges Ziel ihrer Rechtsverfolgung aufzufassen, daß diese Behauptungen und Werturteile nicht in den abschließenden Prüfungsbericht übernommen werden. Angesichts der Funktionen einerseits der Prüfungsmitteilung als vorbereitende Feststellung vor Ablauf des Prüfungsverfahrens und anderseits des abschließenden Prüfungsberichts als Darstellung des Gesamtergebnisses der Prüfung, die mit der Stellungnahme des Intendanten den Gremien des Hessischen Rundfunks zuzuleiten ist, wäre jedoch in dem von den Antragstellern angestrebten Unterlassen der Sache nach ein Widerruf der kritischen Äußerungen des Rechnungshofs in der Prüfungsmitteilung zu sehen. Denn würde der Rechnungshof im abschließenden Prüfungsbericht diese Behauptungen nicht wiederholen, würde er sie damit zugleich fallenlassen und gegenüber denjenigen, denen die Prüfungsmitteilung bekannt geworden ist, zu erkennen geben, daß er die ursprünglichen Behauptungen und Werturteile nicht aufrechterhält. Der so interpretierte Hauptantrag kann zum einen deshalb keinen Erfolg haben, weil damit die Hauptsacheentscheidung unzulässigerweise vorweggenommen würde, indem dem Rechnungshof bereits jetzt bestimmte Vorgaben für die Gestaltung eines abschließenden Prüfungsberichts gemacht würden. Zum anderen würde eine entsprechende Entscheidung Ermittlungen und Tatsachenfeststellungen voraussetzen, die den Rahmen einer im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung sprengen würden. Vor einer endgültigen Entscheidung über den Folgenbeseitigungsanspruch müßte z. B. geklärt werden, wie die auf S. 211 der beanstandeten Prüfungsmitteilung aufgestellte Behauptung, der Antragsteller zu 1) habe im Zusammenhang mit dem Abschluß des Vertrages zum 27. Dezember 1989 mit dem Hessischen Rundfunk "mit seiner Firma Arts und Promotion Organisation GmbH" einen Untervertrag abgeschlossen, zu verstehen ist. Immerhin war der Antragsteller zu 1) bis zu der Änderung des Gesellschaftsvertrags mit der Vereinbarung vom 10. Oktober 1989 (UR-Nr. 157/1989 des Notars Dietrich Pfeiffer in Frankfurt am Main, Kopie Bl. 166 f. GA) Mitgesellschafter dieser GmbH, so daß man die auf S. 223 der Prüfungsmitteilung (Bl. 28 GA) enthaltene unscharfe Bezeichnung des Antragstellers zu 1) als "Inhaber" dieser Firma trotz der juristischen Fragwürdigkeit nicht als falsche Tatsachenbehauptung wird deuten können. Ob in diesem Zusammenhang die auf S. 211 getroffene Feststellung ("mit seiner Firma") als Darstellung der rechtlichen Verhältnisse oder einer wirtschaftlichen Verflechtung zu werten ist, läßt sich ohne nähere Nachforschungen unter Berücksichtigung der sonstigen Formulierungsgepflogenheiten des Hessischen Rechnungshofs nicht entscheiden. Zu der in der Antragsschrift vom 3. November 1992 auf S. 2 unter Ziff. 2 formulierten Behauptung läßt sich bei summarischer Prüfung ohne Hinzuziehung von Sachverständigen nicht beurteilen, ob der Antragsteller zu 1) für die geplante große Samstagabend-Unterhaltung lediglich vier Exposes oder Treatments geliefert hat und was nach dem Vertrag vom 27. Dezember 1989 (vgl. hierzu S. 211 der beanstandeten Prüfungsmitteilung, Bl. 16 GA) vom Antragsteller zu 1) geschuldet war. Die vom Antragsgegner auf S. 213 der Prüfungsmitteilung (Bl. 18 GA) gegebene, auf eine Auskunft der Honorar- und Lizenzabteilung des Hessischen Rundfunks gestützte Definition der Begriffe Expose und Treatment ist zu unscharf, um die vom Antragsteller geschuldete und die von ihm erbrachte Leistung sachgerecht einstufen zu können. Auch die in der Antragsschrift auf S. 2 unter Ziffern 3 und 4 bezeichneten Behauptungen, deren Darstellung dort den Inhalt der entsprechenden Feststellungen in der Prüfungsmitteilung verkürzt wiedergibt, sind ohne sachverständige Begutachtung des beanstandeten Drehbuchs/Ablaufplans nicht zu beurteilen, ebenso ist über die Angemessenheit der Kosten für EMNID-Umfragen ohne Hilfe von Sachverständigen nicht zu entscheiden. Insbesondere bedürfte bei einer Hauptsacheentscheidung die Frage sachverständiger Begutachtung, ob bei einer Unterhaltungssendung, die im wesentlichen auch aus Spontanbeiträgen der Mitwirkenden besteht, ausführliche Textvorgaben in den Drehbüchern sinnvoll und üblich sind. Soweit sich dies bei einer summarischen Überprüfung sagen läßt, dürfte eine entsprechende Bewertung nicht abstrakt, sondern nur konkret unter Berücksichtigung der Eigenart der jeweiligen Sendung und des dahinterstehenden Konzepts zu beurteilen sein. Ungeachtet all dieser Unwägbarkeiten, die den Ausgang eines auf Durchsetzung des Folgenbeseitigungsanspruchs gerichteten Hauptsacheverfahrens offen erscheinen lassen, bleibt jedenfalls der eingangs festgestellte Verfahrensfehler, der in der vom Antragsgegner mitverursachten Weitergabe personenbezogener Daten der Antragsteller in den nicht mehr rein verwaltungsinternen Bereich ohne deren vorherige Anhörung besteht. Mindestens dieser Verfahrensmangel wird im weiteren Verlauf des Prüfungsverfahrens zu beheben sein, wenn der Hessische Rechnungshof in Erwägung ziehen sollte, die die Antragsteller betreffenden Tatsachenbehauptungen und negativen Werturteile im abschließenden Prüfungsbericht aufrechtzuerhalten. Es ist nicht auszuschließen, daß die Antragsteller im Rahmen einer durchzuführenden Anhörung die in der Prüfungsmitteilung enthaltenen Vorwürfe entkräften und den Hessischen Rechnungshof damit, auch ohne daß es einer weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung bedarf, dazu bewegen können, gegebenenfalls als nicht stichhaltig erkannte Beanstandungen nicht in den abschließenden Prüfungsbericht zu übernehmen. Zur Sicherung dieses bestehenden verfahrensrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs und des möglicherweise bestehenden Anspruchs auf inhaltliche Richtigstellung im Laufe des weiteren Prüfungsverfahrens ist die aus dem Tenor ersichtliche einstweilige Anordnung geboten. Denn da ein Abschluß des Prüfungsverfahrens beim Hessischen Rundfunk nicht absehbar ist, würde die effektive Durchsetzung eines Berichtigungsanspruchs der Antragsteller praktisch vereitelt, wenn die vorzeitig mit der Sache befaßten Gremien des Hessischen Rundfunks nicht in angemessener Zeit wenigstens eine Gegendarstellung der Antragsteller erhalten würden. Ein Bedürfnis für eine Entgegennahme und Weiterleitung einer solchen Gegendarstellung durch den Hessischen Rechnungshof besteht deshalb, weil mit einer Gegendarstellung, die die Antragsteller unmittelbar an die Mitglieder der Gremien des Hessischen Rundfunks richten könnten, nicht der gleiche Effekt zu erzielen wäre. Nur bei einer Weiterleitung durch den Rechnungshof wird nämlich auch nach außen hin deutlich, daß Entgegennahme und Weiterleitung als Ergänzung des bisherigen Prüfungsergebnisses von Amts wegen erfolgt sind, um ein im bisherigen Prüfungsverfahren aufgetretenes Verfahrensdefizit auszugleichen.