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Urteil

11 UE 315/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:1118.11UE315.97.0A
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Leitsätze
1. Freie Träger von Schwangerenberatungsstellen haben kraft Bundesrecht Anspruch auf staatliche Förderung in Höhe von mindestens 50 % der ihnen entstandenen notwendigen Personal- und Sachkosten dieser Beratungsstellen, jedoch keinen Anspruch auf volle Kostenübernahme. 2. Die Einzelheiten des Förderungsverfahrens sind durch Landesrecht zu regeln. Dabei ist zu beachten, daß neben den Schwangerschaftkonflikberatungen im engeren Sinne auch diejenigen Schwangerenberatungen i.S.d. Art. 1 § 2 Abs. 2 und 2 SFHG zu fördern sind, bei denen die Erstberatung nach Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche stattgefunden hat. 3. Eine Förderung durch sog. Fallpauschalen ist nicht ausgeschlossen, wenn die Pauschalen sich an den tatsächlichen durchschnittlichen Beratungskosten orientieren, für die förderungspflichtigen Beratungen gewährt werden und insgesamt einen Kostendeckungsgrad von 50 % sichern.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Freie Träger von Schwangerenberatungsstellen haben kraft Bundesrecht Anspruch auf staatliche Förderung in Höhe von mindestens 50 % der ihnen entstandenen notwendigen Personal- und Sachkosten dieser Beratungsstellen, jedoch keinen Anspruch auf volle Kostenübernahme. 2. Die Einzelheiten des Förderungsverfahrens sind durch Landesrecht zu regeln. Dabei ist zu beachten, daß neben den Schwangerschaftkonflikberatungen im engeren Sinne auch diejenigen Schwangerenberatungen i.S.d. Art. 1 § 2 Abs. 2 und 2 SFHG zu fördern sind, bei denen die Erstberatung nach Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche stattgefunden hat. 3. Eine Förderung durch sog. Fallpauschalen ist nicht ausgeschlossen, wenn die Pauschalen sich an den tatsächlichen durchschnittlichen Beratungskosten orientieren, für die förderungspflichtigen Beratungen gewährt werden und insgesamt einen Kostendeckungsgrad von 50 % sichern. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 VwGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486). Der Zulassung nach §§ 124 Abs. 1, 124 a VwGO in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze - 6. VwGOÄndG - vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), bedarf das Rechtsmittel nicht, da es sich gegen eine vor dem 1. Januar 1997 verkündete Entscheidung richtet (Art. 10 Abs. 2 6. VwGOÄndG). Auch die nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegte und daher unselbständige Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt. Sie betrifft nicht einen mit der Berufung des Beklagten nicht angefochtenen Teil des angegriffenen Urteils, was dazu führen würde, dass sie als selbständige Berufung anzusehen und als solche wegen Versäumung der Berufungsfrist unzulässig wäre (§ 124 Abs. 2 VwGO a. F.; vgl. hierzu Kopp, VwGO, 10. Aufl., Rdnr. 4 zu § 127 m. w. N.). Denn die Anschlussberufung richtet sich, wie der Kläger in der Begründung dieses Rechtsmittels ausdrücklich erklärt hat, wie die Berufung des Beklagten gegen die Entscheidung über den in erster Instanz gestellten Hauptantrag und betrifft nicht den in erster Instanz als Hilfsantrag gestellten Bescheidungsantrag, über den das Verwaltungsgericht nicht zu entscheiden hatte und nicht entschieden hat, weil er nur bedingt rechtshängig war und das Bescheidungsbegehren bereits als Minus in der mit dem Hauptantrag erhobenen Verpflichtungsklage enthalten war. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat ihn zu Recht zur Neubescheidung des Förderungsantrags des Klägers für das Jahr 1993 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Das Verwaltungsgericht hat die im Hauptantrag des Klägers enthaltene Verpflichtungsklage zu Recht als zulässig angesehen. Dem Kläger steht die für die Geltendmachung des Verpflichtungsbegehrens erforderliche Prozessführungsbefugnis auch insofern zu, als er Förderungsansprüche der örtlichen Caritasverbände in Darmstadt, Gießen und Offenbach sowie des Sozialdienstes Katholischer Frauen e. V. Gießen geltend macht. Denn insofern klagt er mit Ermächtigung der örtlichen Träger von Beratungsstellen fremde Rechte ein, an deren Durchsetzung er als überörtlicher Träger auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat. Zwar ist bei Verpflichtungsklagen im Hinblick auf § 42 Abs. 2 VwGO bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft Zurückhaltung geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1973 - IV C 20.73 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 37 = DÖV 1974, 318). Hier ist indessen zu beachten, dass dem Kläger als regionalem Träger von Beratungsstellen durch die Richtlinien für die Förderung nichtinvestiver sozialer Maßnahmen - Maßnahmeförderungsrichtlinien (MFR) - vom 11. Januar 1989 (StAnz. S. 519), zuletzt geändert durch Erlass vom 21. Oktober 1993 (StAnz. S. 2843) das Geltendmachen der Förderungsanträge der örtlichen Träger von Beratungsstellen aufgegeben ist. In Abschnitt IV.I Ziff. 4.1 MFR ist geregelt, dass der Antrag in Form eines Sammelantrags zu stellen ist, in dem vom regionalen Träger die Einzelanträge der zu seinem Bereich gehörenden örtlichen Träger von Beratungsstellen zusammenzufassen sind; die Einzelanträge sind bei dem regionalen Träger aufzubewahren. In Abschnitt IV.I Ziff. 5.3 MFR ist geregelt, dass der regionale Träger den zu seinem Bereich gehörenden örtlichen Trägern von Beratungsstellen die Zuwendungsmittel nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides zur Verfügung stellt, wobei ihm im Falle von Verschiebungen bei der Zahl der Ratsuchenden bezüglich der Einzelzuwendungen an die örtlichen Träger ein Anpassungsrecht nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zusteht. Zwar dürfte hierin noch keine Beleihung mit Hoheitsaufgaben im Sinne des § 44 Abs. 3 Landeshaushaltsordnung zu sehen sein. Jedoch zeigt die Ausgestaltung des Bewilligungsverfahrens, dass der regionale Träger von Beratungsstellen zunächst Leistung an sich selbst verlangen kann und bei der Verteilung der Förderungsmittel an die örtlichen Träger von Beratungsstellen auch einen eingeschränkten Ermessensspielraum haben soll. Aufgrund des durch die Förderungsrichtlinien geregelten Zuwendungsverfahrens kann der Kläger als Antragsteller im Bewilligungsverfahren auch einen prozessualen Anspruch auf weitergehende Bescheidung seines Antrags im eigenen Namen geltend machen, wobei angesichts des Vorliegens entsprechender Vollmachten dahinstehen kann, ob er dies auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch die örtlichen Träger von Beratungsstellen in seinem Bereich könnte. Der Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt (§§ 82 Abs. 1 Satz 2, 88 VwGO), obgleich der Kläger keine bestimmte Förderungssumme genannt, sondern lediglich die Verpflichtung des Landes begehrt hat, die Personal- und Sachkosten "angemessen öffentlich zu fördern". Jedoch ergibt sich auch ohne derartige Präzisierung im Klageantrag aus den übrigen Ausführungen in der Klageschrift das Ziel der Klage, eine vollständige Finanzierung der Sach- und Personalkosten der im Bereich des Klägers bestehenden Schwangerenberatungsstellen durchzusetzen, wie dies auch im Verwaltungsverfahren beantragt war (vgl. den vorletzten Satz der Klageschrift vom 18. Oktober 1994, Bl. 5 GA). Dies genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagebegehrens (vgl. Kopp, a. a. O., Rdnr. 10 zu § 82 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch zu Recht teilweise - in Bezug auf das im Verpflichtungsbegehren enthaltene Neubescheidungsbegehren - als begründet angesehen. Insoweit kann auf die nachfolgend wiedergegebenen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden (§ 130 b Satz 2 VwGO): "Gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf 'angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten' in dem hier in Rede stehenden Zeitraum ist Art. 1 § 4 Abs. 2 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes - SFHG - vom 27.07.1992 (BGBl. I S. 1398), das nach dessen Art. 17 am 05.08.1992 in Kraft getreten ist. Die nähere Ausgestaltung ist dem Landesrecht vorbehalten (§ 4 Abs. 3). Das Hessische Gesetz zur Ausführung der §§ 218 b und 219 des Strafgesetzbuches und des Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts regelt das Anerkennungsverfahren für die Beratungsstellen, Art und Umfang der Förderung hat das Land Hessen in den Richtlinien für die Förderung nichtinvestiver sozialer Maßnahmen (hier in der Fassung vom 11.01.1989, StAnz. 1989, S. 519) - Maßnahmeförderungsrichtlinien - festgelegt. Die Regelung des Umfangs der Förderung in Richtlinien ist nicht zu beanstanden; solche Richtlinien verletzen grundsätzlich nicht das Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes, soweit sie - wie hier - lediglich der Ausfüllung des gesetzlich vorgegebenen unbestimmten Rechtsbegriffs 'angemessene Förderung' dienen (vgl. dazu Krug, § 5 JWG, Anm. 14). Die Förderung nach den genannten Maßnahmeförderungsrichtlinien verstößt aber gegen Art. 1 § 4 Abs. 2 SFHG in der Fassung vom 27.07.1992 und stellt keine 'angemessene öffentliche Förderung' im Sinne des Gesetzes dar. Diese Vorschrift des SFHG wurde nicht von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den §§ 218 ff. StGB (Urteil vom 28.05.1993, NJW 1993, S. 1751) betroffen und ist auch heute noch geltendes Recht (vgl. § 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes in der Fassung vom 21.08.1995, BGBl. I S. 1050). Sie ist aber unter Beachtung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auszulegen. Der Bundesgesetzgeber wurde durch das Verfassungsgericht verpflichtet, wenn er im Rahmen einer Beratungsregelung in bestimmten Ausnahmefällen auf die Strafandrohung verzichten will, ein Schutzkonzept für das ungeborene Leben zu entwickeln. Werde nach einem solchen Konzept in der Frühphase der Schwangerschaft der Schwerpunkt auf die Beratung der schwangeren Frau gelegt, so seien Rahmenbedingungen erforderlich, die positive Voraussetzungen für ein Handeln der Frau zu-gunsten des ungeborenen Lebens schaffen. Der Staat trage für die Durchführung des Beratungsverfahrens die volle Verantwortung. Die Länder hätten ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. Die Beratung dürfe nur anerkannten Beratungsstellen und nur denjenigen Organisationen anvertraut werden, die nach ihrer Grundeinstellung sowie durch das bei ihnen tätige Personal die Gewähr bieten, dass die Beratung zielorientiert auf den Schutz des ungeborenen Lebens geführt werde. Außerdem seien der Frau soziale und sonstige Förderungsmaßnahmen des Staates zum Schutz des Lebens vorzustellen und sie bei der Inanspruchnahme der Leistungen so effektiv wie möglich zu unterstützen. Die Anerkennung müsse regelmäßig überprüft werden. Aufgrund dieser Entscheidung wurden die Regelungen über die Schwangerschaftskonfliktberatung in der Folgezeit teilweise ergänzt und neu gefasst (durch Art. 1 des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21.08.1995, in Kraft seit dem 01.10.1995 bzw. dem 01.01.1996); die hier einschlägigen Vorschriften blieben davon im Wesentlichen unberührt. Ziel der Regelungen über die Schwangerschaftskonfliktberatung ist es, zum Schutz des ungeborenen Lebens ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen, in denen die betroffenen Frauen ihren Anspruch auf Beratung einfordern und erfüllen können. Nach den gesetzlichen Vorstellungen bedeutet 'ausreichend', dass pro 40.000 Einwohner mindestens eine vollzeitbeschäftigte Beratungskraft zur Verfügung steht. Dabei sollen - sowohl nach der alten als auch nach der neuen Gesetzesfassung - die Ratsuchenden zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können, um sich in der Konfliktsituation beraten zu lassen, aber auch, um Nachbetreuung nach einem Schwangerschaftsabbruch oder nach Austragen der Schwangerschaft zu erhalten (§ 2 Abs. 2 SFHG). Weiter heißt es im Gesetz ausdrücklich, dass 'die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots' erforderlichen Beratungsstellen angemessen zu fördern sind. Daraus wird der Wille des Gesetzgebers deutlich, eine ausreichende Zahl unterschiedlich weltanschaulich orientierter Beratungsstellen vorzuhalten, um der Schwangeren, die sich in einer Konfliktsituation befindet, wohnortnah und entsprechend ihren Wünschen und Vorstellungen Beratung anbieten zu können. Dabei hat sich der Gesetzgeber erkennbar nicht an oder zu erwartenden bisherigen Zahlen über Beratungsbedarf oder Schwangerschaftsabbrüche orientiert, sondern an einer generellen Einwohnerzahl und danach die Bedarfsberechnung gestaltet. Er hat damit den Vorhaltegedanken in den Vordergrund gestellt und betont, dass Beratungsstellen nicht nach einem Schlüssel, der die tatsächliche Inanspruchnahme zugrunde legt, sondern - quantitativ - in einem Umfang zur Verfügung zu stellen sind, dass Beratungswünsche - deren Zahl sich nicht exakt vorhersehen lässt - in angemessener Zeit und mit angemessenem Aufwand befriedigt werden können. Wenn der Staat ein 'Angebot' sicherstellen will (§ 4 Abs. 2 SFHG), so muss er, wenn er dies nicht selbst tut, sondern sich dazu freier Träger bedient (was er zweifelsohne darf und in vielen Bereichen der Daseinsvorsorge auch tut, vgl. dazu BVerfGE 22, 180), deren Einrichtungen auch unter Zugrundelegung dieser Angebots- und Vorhaltepflicht fördern. Die Förderung muss sich dabei an den Anforderungen, die das Gesetz für die Ausstattung der Beratungsstellen vorsieht (eine Vollzeitberatungskraft je 40.000 Einwohner) orientieren. Für Unter- oder Überbelastungen sieht das Gesetz eine Änderung des Schlüssels vor (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SFHG). Die vom Land Hessen bisher angewandten Richtlinien werden diesem Vorhaltegedanken nicht hinreichend gerecht. Sie orientieren sich ausschließlich an der Zahl der tatsächlich durchgeführten Beratungen und legen der Förderung einen Festbetrag, der sich an der durchschnittlichen Beratungsdauer und am Stundenlohn einer qualifizierten Beratungskraft orientiert, zugrunde, der dann - zur Abdeckung auch der Sachkosten - erhöht wird. Das Land wälzt damit das finanzielle Risiko, dass Beratungsangebote - etwa wegen ihrer weltanschaulichen Ausrichtung oder wegen derzeit mangelnden Bedarfs - nicht oder nicht auslastend angenommen werden, auf die freien Träger ab, obwohl das Gesetz den Staat verpflichtet, sowohl das plurale als auch das zahlenmäßig ausreichende Angebot an Beratungsstellen sicherzustellen, ohne der konkreten Auslastung Bedeutung beizumessen. Eine Förderungspraxis, die dem Ziel des Gesetzes nicht gerecht wird, kann von vornherein keine angemessene Förderung sein. Von daher ist der Beklagte verpflichtet, den Förderungsbescheid abzuändern. Das Gericht kann jedoch den Beklagten nicht zu einer Förderung in bestimmter Höhe verurteilen, denn es fehlt insoweit an der Spruchreife (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Es ist Sache des Landes, die Art und Höhe der Förderung zu regeln, sei es durch gesetzliche oder durch untergesetzliche Normen. Dies ist bislang nicht in gesetzeskonformer und rechtmäßiger Weise geschehen..." Diesem Auszug aus dem angegriffenen Urteil ist lediglich berichtigend hinzuzufügen, dass es sich bei den zitierten Paragraphen um solche des Art. 1 SFHG handelt, also um Bestimmungen des Gesetzes über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung, das als Art. 1 SFHG verkündet worden ist und inzwischen durch Art. 1 Nr. 1 des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I. S. 1050) die neue Bezeichnung Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktsgesetz - SchKG -) erhalten hat. Da hier jedoch um Leistungen für einen Förderungszeitraum vor Inkrafttreten des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes gestritten wird, ist das SFHG in der 1993 geltenden Fassung anzuwenden. Der besseren Übersicht wegen zitiert der Senat in der vorliegenden Entscheidung Bestimmungen dieses Gesetzes als Bestandteil des Art. 1 SFHG und folgt dabei der von den Beteiligten, dem Verwaltungsgericht und übrigens auch dem Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. Mai 1993 (a.a.O.) gewählten Zitierweise. Was die im Rahmen der Entscheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO notwendigen Vorgaben für eine künftige rechtmäßige Entscheidung des Beklagten über den Förderungsantrag des Klägers für das Jahr 1993 angeht, ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass eine angemessene Förderung der Personal- und Sachkosten der Schwangerenberatungsstellen im Verantwortungsbereich des Klägers gemäß Art. 1 § 4 Satz 2 SFHG zwar durchaus im Rahmen einer angemessenen Festbetragsfinanzierung möglich ist, die sich jedoch im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellten Vorhaltegedanken nicht nur an der Zahl der konkreten Beratungsfälle orientieren darf, sondern in angemessenem Umfang auch durch die angefallenen Beratungen nicht in Anspruch genommene Vorhaltekapazitäten berücksichtigen muss. Die Gesamtzahl der von den Beratungsstellen durchgeführten Beratungsgespräche kann dabei ein Maßstab für die Bemessung der künftig vorzuhaltenden Kapazitäten unter Berücksichtigung der durch das Vorhalteprinzip bedingten notwendigen Überkapazitäten sein, wobei für die Beurteilung der Angemessenheit der vorgehaltenen Kapazitäten nicht die im Förderungszeitraum tatsächlich geführten Beratungsgespräche, sondern die im jeweiligen Vorjahr geführten Gespräche maßgebend sind. Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die staatlichen Förderungsmittel rund 50 % der in diesem Sinne angemessenen Personal- und Sachkosten der Beratungsstellen decken müssen. Im Unterschied zum Verwaltungsgericht ist der Senat allerdings der Auffassung, dass ein Kostendeckungsgrad von 50 % nicht unterschritten werden darf, weil ein geringeres Maß an Förderung nicht mehr der aus Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 SFHG zu entnehmenden Garantenstellung des Beklagten gerecht würde. Eine Vollfinanzierung dieser Kosten, wie sie der Kläger mit seinem Sammelantrag angestrebt hat, kann hingegen schon deshalb nicht verlangt werden, weil Art. 1 § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 SFHG lediglich die Förderung und nicht die Finanzierung oder Erstattung dieser Kosten vorsehen. Bei der Bemessung des Förderungssatzes muss einerseits berücksichtigt werden, dass die Bereitstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung nach Art. 1 § 2 SFHG eine staatliche Pflichtaufgabe ist, die gemäß Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 SFHG in vollem Umfang und ausschließlich auf Kosten des Beklagten durchzuführen wäre, wenn nicht freie Träger sich zur Schaffung und Unterhaltung derartiger Stellen bereit fänden. Zum anderen ist allerdings zu berücksichtigen, dass die freien Träger, insbesondere der Kläger und die örtlichen Träger in seinem Bereich, mit der Unterhaltung von Schwangerenberatungsstellen auch eigene Ziele verfolgen und dies auch tun sollen, wie Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 3 SFHG zeigt. Diese autonome Stellung der freien Träger und ihre religiöse oder weltanschauliche Einstellung zur Bedeutung des Schutzes werdenden Lebens können nicht nur Einfluss auf den Inhalt der Beratung, sondern auch auf deren Intensität und Umfang und damit auf die entstehenden Kosten haben. Diesem Umstand kann der Landesgesetzgeber bei Erfüllung des Regelungsauftrags aus Art. 1 § 4 Abs. 3 SFHG dadurch Rechnung tragen, dass er oberhalb der aus der Garantenstellung des Staates folgenden Mindestförderung von 50 % der entstehenden Personal- und Sachkosten entscheidet, in welchem Grad er das eigene Interesse der Träger an der Durchführung der Schwangerenberatung bei der Beurteilung der Angemessenheit der Förderung berücksichtigt. Einen Anhaltspunkt für die Bandbreite derartiger Erwägungen kann der in der mündlichen Verhandlung erörterte Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes vom 9. August 1996 (BayGVBl. 320) geben, der Zuschüsse des Staates in Höhe von 50 % und Zuschüsse der beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemeinden in Höhe weiterer 30 % der zuschussfähigen Gesamtkosten vorsieht. Mit dieser Regelung wird die staatliche Mindestförderung durch unmittelbare Leistungen des Landes an die Träger sichergestellt und diese Mindestfinanzierung großzügig durch kommunale Zuschüsse aufgestockt. Eine solche Regelung erfüllt jedenfalls den Förderungsanspruch im Sinne des Art. 1 § 3 Abs. 2 SFHG, ist aber in dieser Höhe - wie später bei der Behandlung der Anschlussberufung noch im Einzelnen abzuhandeln ist - nicht zwingend. Soweit das Verwaltungsgericht zur denkbaren Schwankungsbreite des staatlichen Förderungsanspruchs für die Beratungsstellen im Bereich des Klägers Stellung genommen hat, ist seinen diesbezüglichen Ausführungen im Wesentlichen zuzustimmen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Förderung von Schwangerenberatungsstellen in freier Trägerschaft um eine bundesgesetzlich festgelegte Pflichtaufgabe des Landes handelt und die Förderung der Personal- und Sachkosten derartiger Einrichtungen nicht in das politische Ermessen der zuständigen Stellen des Landes gestellt ist. Es besteht lediglich ein rechtliches Ermessen im Sinne des § 114 VwGO. Die staatliche Förderung darf deshalb - auch mit Rücksicht auf die Finanzkraft des jeweiligen Trägers - nicht hinter den Zuschussraten für nicht gesetzlich geregelte, freiwillige Leistungen des Landes an Träger sozialer Einrichtungen - etwa von Frauenhäusern - zurückbleiben, wobei nicht auf die Einzelposten - Personal- oder Sachkosten -, sondern auf den Anteil der Förderungsmittel an den Gesamtkosten der jeweiligen Einrichtung abzustellen ist. Was die förderungsfähigen Sach- und Personalkosten angeht, ist aus den dargelegten Gründen nicht allein auf die tatsächlichen Beratungsfälle abzustellen, sondern wegen des vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellten Vorhalteprinzips eine gewisse Überkapazität in Kauf zu nehmen. Es steht aber nicht im Belieben des freien Trägers, auf Kosten des Landes offensichtlich unrealistische Beratungskapazitäten vorzuhalten. Vielmehr muss anhand der im jeweiligen Vorjahr ermittelten Zahl von Beratungsfällen bei dem jeweiligen Träger unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Beratungsdauer prognostisch ermittelt werden, mit welcher Anzahl von Beratungsfällen im jeweiligen Förderungsjahr zu rechnen war. Ein Zuschlag von 10 % zu den tatsächlichen Beratungsfällen des jeweiligen Vorjahres erscheint angebracht, im Hinblick auf die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aber auch ausreichend, um dem Vorhalteprinzip hinreichend Rechnung zu tragen. Was schließlich die bei der Vorhalteprognose und der Bemessung der Förderungsmittel zu berücksichtigenden Beratungsfälle angeht, ist darauf hinzuweisen, dass bundesgesetzlich als förderungspflichtig nicht nur die nach § 219 StGB zur Legalisierung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs notwendigen Konfliktberatungen im engeren Sinne bezeichnet werden, sondern alle Schwangerschaftskonfliktberatungen bis hin zur Nachbetreuung nach einem Schwangerschaftsabbruch oder nach Austragen der Schwangerschaft. Dass seitens des Beklagten bisher bei der Festsetzung des Förderungsbetrags die nach der 12. Schwangerschaftswoche durchgeführten Erstberatungen nicht berücksichtigt worden sind, findet im Gesetz - und übrigens auch in den Förderungsrichtlinien - keine Stütze. Nach Abschnitt IV.I Ziff. 2.1.1 MFR in der damals geltenden Fassung wurden als "Zuwendung (Festbetragsfinanzierung) ... je Beratungsfall gewährt bei Beratung in Schwangerschaftskonflikten" bis zum 15. Juni 1993 85,-- DM und danach 150,-- DM. Wie der in Art. 1 § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 8 SFHG enthaltene Katalog von Beratungsgegenständen und die in Art. 1 § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SFHG geregelten zusätzlichen Beratungsgegenstände zeigen, erschöpfen sich die staatlich zu fördernden Beratungen im Sinne des Art. 1 § 3 Abs. 2 SFHG nicht in den nach § 219 StGB notwendigen Konfliktberatungen vor einem möglicherweise durch die Beratung legalisierten Schwangerschaftsabbruch, sondern umfassen auch nach Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche beginnende Beratungen bis hin zur sogenannten Nachbetreuung nach einem Schwangerschaftsabbruch oder nach Austragen der Schwangerschaft (Art. 1 § 2 Abs. 3 SFHG). Dass sich der Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten im Sinne des Art. 1 § 4 Abs. 2 SFHG auch auf diese weiteren Beratungsanlässe vor und nach der Geburt eines Kindes oder nach einem Schwangerschaftsabbruch bezieht, ergibt sich aus der Stellung der Vorschrift im Gesetz. Denn Art. 1 § 4 Abs. 2 SFHG bezieht sich ausdrücklich auf § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes, in dessen Satz 1 geregelt ist, dass ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen "für die Beratung nach § 2" sicherzustellen ist. An dieser gesetzlichen Systematik hat sich auch durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) nichts geändert. Zwar ist durch dessen Art. 1 das als Art. 1 SFHG verkündete Gesetz über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) mit der neu gefassten Überschrift "Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG -)" versehen worden und durch Art. 1 Nr. 7 um einen neuen "Abschnitt 2 Schwangerschaftskonfliktberatung" ergänzt worden; Art. 1 Nr. 6 b des Schwangeren- und Familiehilfeänderungsgesetzes stellt jedoch klar, dass neben den Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach dem neuen § 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes nach wie vor auch die Beratungsstellen nach dem § 3 dieses Gesetzes im bisherigen Umfang zu fördern sind. Ungeachtet der Frage, ob diese neuen Vorschriften überhaupt auf den Förderungszeitraum 1993 rückwirkend angewendet werden können, steht jedenfalls fest, dass auch nach neuer Rechtslage der in Abschnitt IV.I Ziff. 2.1.1 MFR verwendete unbestimmte Rechtsbegriff "Beratung in Schwangerschaftskonflikten" nicht einschränkend auf die Beratungsfälle Anwendung finden kann, bei denen die Erstberatung in den ersten 12 Schwangerschaftswochen stattgefunden hat. Auch die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat es zu Recht unter Hinweis auf fehlende Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO abgelehnt, eine Verpflichtung des Beklagten bzw. des zuständigen Ministeriums zur Bewilligung einer bestimmten Leistung für das Jahr 1993 zu verpflichten. Denn der dem Grunde nach und - wie ausgeführt - auch hinsichtlich eines Mindestfördersatzes durch Art. 1 § 4 Abs. 2 SFHG bundesgesetzlich vorgegebene Förderungsanspruch des Klägers bedarf hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Einzelheiten und der Begrenzung des Anspruchs nach oben hin noch einer näheren Regelung durch "das Landesrecht". Bei der Ausgestaltung einer künftigen rechtlichen Regelung des Förderungsverfahrens und der Förderungshöhe ist der Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers nicht daran gehindert, an dem bisherigen Konzept einer Förderung über Fallkostenpauschalen festzuhalten, wenn folgende drei Anforderungen erfüllt sind: Zum einen müssten die Fallpauschalen der Höhe nach einen realistischen Bezug zu den bei den zugelassenen Beratungsstellen typischerweise pro Beratungsfall entstehenden Kosten haben, ferner müssten Fallpauschalen für sämtliche nach Art. 1 § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 SFHG (jetzt: § 3 und § 8 Schwangerschaftskonfliktgesetz) förderungsfähigen Beratungen und nicht lediglich die bis zur 12. Schwangerschaftswoche begonnenen Beratungen bewilligt werden und schließlich müssten die für derartige Beratungen bewilligten Fallpauschalen insgesamt die den betroffenen zugelassenen Beratungsstellen jeweils entstehenden Personal- und Sachkosten zu mindestens 50 % decken. Denkbar und möglicherweise vom Verwaltungsaufwand her einfacher wäre hingegen eine direkte Förderung der Personal- und Sachkosten ohne Rücksicht auf die Zahl der konkreten Beratungsfälle, wobei dann die als notwendig anerkannten Personal- und Sachkosten mit einem bestimmten Förderungssatz in Höhe von mindestens 50 % dieser Kosten zu subventionieren wären. Die Auswahl zwischen diesen beiden Handlungsalternativen kann nicht das Gericht treffen. Zudem besteht bei der Frage, in welchem Umfang von den einzelnen Beratungsstellen vorgehaltene Überkapazitäten an Personal- und Sachmitteln als förderungsfähig anerkannt werden sollen, ein Beurteilungsspielraum des Landesgesetzgebers bzw. der mit der Rechtssetzung befassten Behörden, den das Gericht nur nach unten hin dahin begrenzen kann, dass im Hinblick auf das Vorhalteprinzip jedenfalls Überkapazitäten bis zu 10 % der den Beratungsfällen des Vorjahres entsprechenden Kapazitäten hinzunehmen sind. Auf Grund dieser Entscheidungsspielräume des Beklagten sieht der Senat keine Möglichkeit, über die Verpflichtung zur Neubescheidung hinaus eine Verpflichtung zur Bewilligung eines bestimmten weitergehenden Förderungsbetrages für das Jahr 1993 auszusprechen, obgleich abzusehen ist, dass dem Kläger an Förderung für das Jahr 1993 ein Mehrfaches dessen zusteht, was bisher bewilligt worden ist. Auch von der Möglichkeit einer unbezifferten Verpflichtung im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO hat der Senat keinen Gebrauch gemacht, weil der dargestellte Entscheidungsspielraum des Beklagten auch die Berechnungsgrundlagen für den Förderungsanspruch betrifft und daher eine exakte Vorgabe der Berechnungskriterien im Sinne der genannten Vorschrift nicht möglich ist. Mithin sind sowohl die Berufung des Beklagten als auch die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Da keiner Beteiligten voll obsiegt, sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 verhältnismäßig zu teilen. Dies führt zu einer gleichmäßigen Belastung beider Beteiligten mit den gesamten Verfahrenskosten unter entsprechender Abänderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht ohne nähere Begründung dem Beklagten drei Viertel und dem Kläger ein Viertel der in erster Instanz entstandenen Kosten auferlegt hat, obgleich es dem Kläger nur einen Anspruch auf Neubescheidung anstelle des in erster Linie geltend gemachten Vollfinanzierungsanspruchs zugesprochen und in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebracht hat, dass es im Ergebnis einen Förderungsanteil von rund 50 % für angemessen hält, was mit dem vorliegenden Urteil im Wesentlichen bestätigt wird. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbaren Urteils ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden. Der Kläger begehrt für das Jahr 1993 eine verstärkte finanzielle Förderung der von ihm, den örtlichen Caritasverbänden in Darmstadt, Gießen und Offenbach sowie dem Sozialdienst Katholischer Frauen e. V. in Gießen betriebenen Schwangeren- und Konfliktberatungsstellen im hessischen Teil des Bistums Mainz durch das beklagte Land; es geht dabei insbesondere um eine direkte Bezuschussung der Personal- und Sachkosten dieser Beratungsstellen anstelle der bisher bewilligten Pauschalvergütungen für einzelne Beratungsfälle. Der Kläger, die als eingetragene Vereine organisierten Caritasverbände in Darmstadt, Gießen und Offenbach und der Sozialdienst Katholischer Frauen in Gießen betrieben im Jahre 1993 im hessischen Teil des Bistums Mainz Schwangerenberatungsstellen, die durch das Hessische Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit nach Maßgabe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90, 4/92, 5/92 - (BVerfGE 88, 203) als solche anerkannt waren. Mit Schreiben vom 26. Februar 1993 stellte der Kläger als regionaler Träger einen Sammelantrag auf öffentliche Förderung der durch den Betrieb dieser Einrichtungen entstandenen Personal- und Sachkosten in Höhe von 1.364.034,01 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Antrag und die beigefügte Zusammenstellung der im Einzelnen entstandenen Personal- und Sachkosten Bezug genommen. Auf diesen Antrag bewilligte das Hessische Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit mit Bescheid vom 9. November 1993 - StS-/III A 2 A-18 h - (Bl.96 f. der beigezogenen Behördenakten) unter Bezugnahme auf die Richtlinien für die Förderung von Beratungsstellen für Familienplanung, Schwangerschaftskonflikte und Sexualerziehung (StAnz. 1989, S. 529), zuletzt geändert durch Erlass vom 21. Oktober 1993 (StAnz. S. 2843) eine Zuwendung in Höhe von 61.999,-- DM. Für die Berechnung der Zuwendung wurden Fallpauschalen zugrunde gelegt, die nach den Förderungsrichtlinien bis zum 15. Juni 1993 85,-- DM und danach 150,-- DM je Schwangerenkonfliktberatung betrugen; dabei wurden insgesamt 491 "§ 218-Beratungsfälle" berücksichtigt und rechnerisch gleichmäßig auf das Jahr 1993 verteilt, wobei für diesen Beratungszweig eine Teil-Förderungssumme von 59.025,-- DM errechnet wurde. Diesem Betrag wurden für 43 Familienplanungs- und Sexualberatungsfälle 2.974,-- DM hinzugerechnet, so dass sich der festgesetzte Förderungsbetrag von 61.999,-- DM ergab. Wegen der Einzelheiten wird auf den ohne Rechtsmittelbelehrung ergangenen Bescheid vom 9. November 1993 mit Anlagen (Bl. 96 bis 101 der Behördenakten) verwiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 7. November 1994 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangene Klage. Zu ihrer Begründung hat der Kläger die Auffassung vertreten, die von ihm beanspruchte angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten der Beratungsstellen im Sinne des Art. 1 § 4 Abs. 1 und 2 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom 27. Juli 1992 setze die Übernahme der tatsächlichen Personal- und Sachkosten durch das beklagte Land voraus und nicht lediglich eine Bezuschussung in geringfügiger Höhe. Mit den gesetzlichen Vorgaben sei es auch nicht vereinbar, dass die nicht kostendeckenden Fallpauschalen nur für die Schwangerschaftskonfliktberatungen bewilligt worden seien, bei denen die betroffenen Frauen sich innerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswochen hätten beraten lassen. Die im Übrigen auch nicht mit den Förderungsrichtlinien übereinstimmende Bewilligungspraxis des Beklagten habe zur Folge gehabt, dass von den 1993 durch die katholischen Beratungsstellen im hessischen Teil der Diözese Mainz durchgeführten 1.956 gemeldeten Erstberatungen nur rund ein Drittel gefördert worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 6. November 1996 verwiesen. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides vom 9. November 1993 zu verurteilen, die Personal- und Sachkosten für die Schwangeren- und Konfliktberatungsstellen der Caritasverbände und des Sozialdienstes Katholischer Frauen im hessischen Teil des Diözesan-Caritasverbandes Mainz für das gesamte Jahr 1993 angemessen öffentlich zu fördern, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 9. November 1993 zu verpflichten, dem Kläger einen neuen Bescheid über eine angemessene öffentliche Förderung für das Jahr 1993 der Personal- und Sachkosten der Beratungsstellen der Caritasverbände und des Sozialdienstes Katholischer Frauen im hessischen Teil des Bistums Mainz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung die Auffassung vertreten, der Anspruch auf angemessene Förderung werde durch die beratungsfallbezogenen Pauschalen erfüllt. Die Ausfüllung des Begriffs "angemessen" habe sich am Gesetzeszweck und an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu orientieren. Der Beklagte behauptet, der Pauschalregelung lägen der durchschnittlich erforderliche Beratungsaufwand und die durchschnittlich erforderlichen Personal- und Sachkosten pro Beratung zugrunde. Eine Vollförderung aller Beratungsstellen in freier Trägerschaft hätte Kosten in Höhe von 120 Mio. DM für 1993 und in Höhe von 100 Mio. DM für 1994 verursacht; dem stünden Landesmittel in Höhe von nur 3,95 bzw. 4,2 Mio. DM gegenüber. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 20. November 1996 - 1/V E 1090/94 - der Klage unter Abweisung im Übrigen teilweise stattgegeben, indem es den Beklagten verpflichtet hat, über den Förderungsantrag des Klägers für das Jahr 1993 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Bezuschussung der vom Kläger als regionalem Träger betreuten Beratungsstellen entspreche nicht Art. 1 § 4 Abs. 2 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes und stelle keine "angemessene öffentliche Förderung" im Sinne dieses Gesetzes dar. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (a. a. O.) sei ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen, wobei "ausreichend" bedeute, dass pro 40.000 Einwohner mindestens eine vollzeitbeschäftigte Beratungskraft zur Verfügung stehe. Dabei solle sichergestellt werden, dass die Ratsuchenden zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen könnten, um sich in der Konfliktsituation beraten zu lassen, aber auch, um Nachbetreuung nach einem Schwangerschaftsabbruch oder nach Austragen der Schwangerschaft zu erhalten (Art. 1 § 2 Abs. 2 Schwangeren- und Familienhilfegesetz). Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, eine ausreichende Zahl unterschiedlich weltanschaulich orientierter Beratungsstellen vorzuhalten, um der Schwangeren, die sich in einer Konfliktsituation befindet, wohnortnah und entsprechend ihren Wünschen und Vorstellungen Beratung anbieten zu können. Dabei habe sich der Gesetzgeber erkennbar nicht an vorliegenden oder zu erwartenden Zahlen über Beratungsbedarf oder Schwangerschaftsabbrüche orientiert, sondern an einer generellen Einwohnerzahl; danach sei die Bedarfsberechnung gestaltet. Damit sei der Vorhaltegedanken in den Vordergrund gestellt und betont worden, dass Beratungsstellen nicht nach einem Schlüssel, der die tatsächliche Inanspruchnahme zugrunde legt, sondern in einem Umfang zur Verfügung zu stellen sind, dass Beratungswünsche, deren Zahl sich nicht exakt vorhersehen lasse, in angemessener Zeit und mit angemessenem Aufwand befriedigt werden können. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil vom 20. November 1996 Bezug genommen, das dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit am 17. Dezember 1996 zugestellt worden ist. Am 14. Januar 1997 hat der Beklagte bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung vertritt er die Auffassung, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der Angemessenheit der dem Kläger bewilligten Förderungsmittel den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Landeshaushaltsordnung) verkannt. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes müsse es dem beklagten Land erlaubt sein, seine Förderung an dem einzelnen Beratungsfall zu orientieren, ohne allein auf die notwendige personelle und sachliche Ausstattung der Beratungsstelle abzustellen. Von der an Beratungszahlen orientierten Festbetragsfinanzierung profitierten zwar diejenigen Beratungsstellen, deren Dienste in hohem Maße in Anspruch genommen würden. Daraus könnten sich im Einzelfall Gesamtbeträge einer öffentlichen Förderung ergeben, die die vom Verwaltungsgericht als Orientierungszahl genannten 50 % der personellen und sachlichen Vorhaltekosten erreichen oder gar übertreffen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die letztlich von der katholischen Kirche getragenen Beratungsstellen zu erheblichen Eigenleistungen in der Lage seien, sei es dem Kläger zumutbar, entweder Überkapazitäten bei den Beratungsstellen abzubauen oder durch das Vorhalten hoher Beratungskapazitäten entstehende Mehraufwendungen selbst zu tragen. Im Übrigen behauptet der Beklagte, bereits die Übernahme von 20 % der Vorhaltekosten aller Beratungsstellen würde für das Land einen Mehraufwand an Förderung von ca. 1 Mio. DM bedeuten, bei einem Förderungsaufwand von 50 % würden zusätzliche Landesmittel von 6,1 Mio. DM erforderlich werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 16. April 1997 Bezug genommen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. November 1996 insoweit aufzuheben, als das Land Hessen unter Aufhebung des Bescheids vom 9. November 1993 verpflichtet worden ist, über den Förderungsantrag des Klägers für das Jahr 1993 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und die Klage auch insoweit abzuweisen. Der Kläger, dem das angefochtene Urteil am 18. Dezember 1996 zugestellt worden ist, hat gegen dieses Urteil am 13. Februar 1997 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Anschlussberufung eingelegt. Er beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass auf den Hauptantrag hin das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit unter Aufhebung seines Bescheids vom 9. November 1993 verpflichtet wird, die Personal- und Sachkosten für die Schwangeren- und Konfliktberatungsstellen der Caritasverbände und des Sozialdienstes Katholischer Frauen im hessischen Teil der Diözese Mainz für das gesamte Jahr 1993 angemessen öffentlich zu fördern. Der Kläger ist der Auffassung, dass das beklagte Land mindestens 50 % der bei den streitbefangenen Beratungsstellen angefallenen Sach- und Personalkosten übernehmen müsse, um seiner Gewährleistungspflicht im Hinblick auf ein ausreichendes Beratungsangebot Rechnung zu tragen. Mit der derzeitigen Förderungspraxis wälze das Land das finanzielle Risiko, dass Beratungsangebote - etwa wegen ihrer weltanschaulichen Ausrichtung oder wegen derzeit mangelnden Bedarfs - nicht oder nicht auslastend angenommen werden, auf die freien Träger ab, obgleich das Gesetz den Staat verpflichte, sowohl das plurale als auch das zahlenmäßig ausreichende Angebot an Beratungsstellen sicherzustellen, ohne der konkreten Auslastung Bedeutung beizumessen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 3. März 1997 verwiesen. Dem Senat liegen die die Anerkennung und Förderung der vom Kläger betreuten Beratungsstellen betreffenden Akten (Band III) des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vor. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.