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Urteil

21 A 1144/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1002.21A1144.02.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2000 verpflichtet, über den Förderantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2000 verpflichtet, über den Förderantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der als eingetragener Verein organisierte Kläger ist nach seiner Satzung eine juristisch selbständige Ortsgruppe des nicht eingetragenen Gesamtvereins "Sozialdienst katholischer Frauen". Die vom Kläger getragene Beratungsstelle in der U. straße 4 in C. war mit Bescheid vom 29. Dezember 1994 als Beratungsstelle nach dem Gesetz über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) und den Anordnungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. Mai 1993 befristet bis zum 31. Dezember 1997 anerkannt worden. Die erteilte Anerkennung wurde mit Bescheid vom 16. Dezember 1997 gemäß § 219 StGB i.V.m. § 9 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG) vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) erstmals über den 31. Dezember 1997 hinaus bestätigt und jeweils befristet weiter erteilt, zuletzt mit Bescheid der Bezirksregierung E. vom 22. Dezember 1999 bis zum 31. Dezember 2000. Bis Ende 1999 gewährte der Beklagte dem Kläger für diese Beratungsstelle auf Grundlage der als Verwaltungsvorschrift erlassenen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familien- und Lebensberatungsstellen (Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 11. Februar 1991 - IV A 3/IV A 5-6704.1) - im Folgenden: Förderrichtlinien 1991 - Zuwendungen. Unter dem 23. September 1999 beantragte der Kläger für seine Beratungsstelle die Gewährung einer Zuwendung für das Haushaltsjahr 2000. Mit Bescheid vom 29. März 2000, den der Kläger bestandskräftig werden ließ, widerrief die Bezirksregierung E. mit sofortiger Wirkung die für die Beratungsstelle des Klägers erteilte Anerkennung unter Hinweis darauf, dass der Kläger angegeben habe, eine Beratung nach § 219 StGB i.V.m. §§ 5 bis 7 SchKG könne künftig nicht mehr wahrgenommen werden. In Anknüpfung an diesen Widerruf der Anerkennung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. August 2000 den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Zuwendung für das Haushaltsjahr 2000 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2000, dem Kläger zugestellt am 11. Dezember 2000, zurück. Zur Begründung führte er an: Eine Förderung auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 SchKG könne nur erfolgen, wenn neben der allgemeinen Beratung nach § 2 SchKG zugleich auch eine Schwangerschaftskonfliktberatung nach §§ 5 f. SchKG angeboten werde. Dies sei bei der Beratungsstelle des Klägers nicht der Fall. Eine Förderung auf der Grundlage der Förderrichtlinien 1991 scheitere an der fehlenden Anerkennung der Beratungsstelle. Ein Förderungsanspruch könne auch nicht aus dem gesetzlichen Erfordernis der Pluralität abgeleitet werden, da dem durch die Förderung von Beratungsstellen unterschiedlicher freier - darunter auch konfessioneller - und auch kommunaler Träger bereits hinreichend Rechnung getragen werde. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung könne ebenfalls keine Förderung beansprucht werden, da es einen sachlichen Grund für den Ausschluss einer Förderung der katholischen Beratungsstellen darstelle, dass diese eine Beratung nach § 5 SchKG gar nicht mehr und eine Beratung nach § 2 SchKG nur noch eingeschränkt anböten. Am 4. Januar 2001 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen angeführt hat: Es bestehe ein Förderanspruch aus § 4 Abs. 2 SchKG. Eine an dem Wortlaut, der Systematik, der Historie und dem Sinn und Zweck orientierte Auslegung dieser Vorschrift führe dazu, dass auch den Beratungsstellen, die lediglich eine allgemeine Beratung nach § 2 SchKG und nicht zusätzlich auch eine Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 8 SchKG anböten, ein Anspruch auf finanzielle Förderung zustehe. Dieser gesetzliche Anspruch könne durch Verwaltungsvorschriften nicht abgeschnitten werden. Mit Blick darauf könne dem Förderanspruch nicht entgegen gehalten werden, die Förderrichtlinien 1991 erforderten für die Gewährung einer Zuwendung die staatliche Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle. Die in Rede stehende Beratungsstelle erfülle die Kriterien aus §§ 2 und 3 SchKG; von einem nur eingeschränkten Angebot einer Beratung nach § 2 SchKG könne keine Rede sein. Die Beratungsstelle sei auch zur Sicherstellung eines in quantitativer und qualitativer Hinsicht ausreichenden Angebots erforderlich. Die Verweigerung einer staatlichen Förderung für die katholischen Beratungsstellen verletze in gravierender Weise die sich aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ergebende staatliche Verpflichtung zur weltanschaulichen Neutralität. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 24. August 2000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2000 zu verpflichten, über den Förderantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und dabei der beantragten Förderung im Umfang von mindestens 50 % der Personalkosten und 50 % der Sachkosten zu entsprechen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt: Nur wenn eine Beratungsstelle den gesetzlichen Beratungsauftrag in Gänze erfülle, könne der Träger - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - eine öffentliche Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG beanspruchen. Trotz der unterschiedlichen Zielrichtungen der Beratungsangebote nach § 2 SchKG und nach §§ 5 f. SchKG könnten sich die Inhalte der Beratungen (teilweise) decken und überschneiden. Auch fachliche Erwägungen sprächen gegen eine Trennung von allgemeiner Beratung und Konfliktberatung, da sich eine Zuordnung zu den Beratungsinhalten regelmäßig erst im Verlauf eines Beratungsgesprächs ergebe. Zur Erfüllung des Gebots der Pluralität sei eine Bereitstellung von Beratungsstellen der katholischen Amtskirche nicht zwingend. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Der Anspruch des Klägers auf die begehrte Förderung scheitere daran, dass er keine Beratungsstelle i.S.v. § 4 Abs. 2 SchKG betreibe. Eine Förderung nach § 8 SchKG komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil in der Beratungsstelle keine Beratungsbescheinigungen nach § 7 SchKG ausgestellt würden. Der Kläger habe aber auch nach § 3 SchKG keinen Anspruch auf Förderung, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt seien. Da in der Beratungsstelle des Klägers aufgrund von bischöflichen Richtlinien über Fragen, die im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch stünden, nicht beraten werden dürfe, könne zumindest der in § 2 Abs. 2 Nr. 6 SchKG normierte Auftrag nicht erfüllt, mithin nicht umfassend, sondern nur eingeschränkt beraten werden. Der Hinweis auf das in § 3 Satz 3 SchKG verankerte Pluralitätsgebot bleibe ohne Erfolg, da dieses Gebot sich nur auf solche Einrichtungen beziehe, die den gesetzlichen Beratungsauftrag umfassend erfüllten, was bei der vom Kläger betriebenen Beratungsstelle nicht der Fall sei. Gegen das am 15. Februar 2002 zugestellte Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, hat der Kläger am 12. März 2002 Berufung eingelegt und diese am 12. April 2002 begründet. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger im Wesentlichen an: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, eine den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 6 SchKG genügende Beratungsleistung werde nicht erbracht. Da § 2 Abs. 2 SchKG den Begriff "Beratung" ausdrücklich als die Weitergabe von Informationen definiere, sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Tatbestand einer Beratung bereits dann erfüllt, wenn - wie hier - objektive Informationen vermittelt würden. Die in § 2 Abs. 2 Nr. 6 SchKG vorgesehene Beratung über Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs erfolge in der Weise, dass die möglichen Methoden auf Wunsch der ratsuchenden Frau benannt würden und sodann aber ausdrücklich der Hinweis erfolge, es bedürfe hierzu der medizinischen Beratung eines Arztes. Darin liege kein Verstoß gegen erzbischöfliche Richtlinien. Es überdehne die gesetzlichen Anforderungen, wenn verlangt werde, dass auf konkrete Einrichtungen hingewiesen werden müsse, die Schwangerschaftsabbrüche vornähmen. Die ebenfalls in § 2 Abs. 2 Nr. 6 SchKG vorgesehene Beratung über die physischen und psychischen Folgen eines Abbruchs und die damit verbundenen Risiken werde in der Beratungsstelle erbracht. Auch dies stehe nicht im Widerspruch zu den Forderungen in den erzbischöflichen Richtlinien. Da mithin die Anforderungen an eine Beratungsstelle nach § 3 SchKG erfüllt seien, bestehe ein Förderungsanspruch aus § 4 Abs. 2 SchKG. Als angemessen sei eine Förderung anzusehen, die mindestens 50 % der Personal- und Sachkosten abdecke. Sofern der Beklagte die Notwendigkeit der Beratungsstelle zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots i.S.v. § 4 Abs. 2 SchKG damit in Frage stelle, dass durch die Beratungsstellen der Laienorganisation "donum vitae e. V." ein Beratungsangebot katholischer Glaubensrichtung vorhanden sei, werde verkannt, dass diese Laienorganisation sich lediglich zum christlichen Glauben bekenne, ohne aber für sich selbst den Anspruch zu erheben, ein katholischer Verein zu sein. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2000 zu verpflichten, über den Förderantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf seine erstinstanzlichen Ausführungen und führt ergänzend an: Eine Förderung scheitere schon daran, dass keine kumulative Erfüllung der Aufgaben nach §§ 3 und 8 SchKG erfolge. Die Beratungsstelle des Klägers genüge aber auch nicht den Anforderungen einer allgemeinen Beratungsstelle nach § 3 SchKG, da nicht sämtliche in § 2 SchKG genannten Aufgaben wahrgenommen würden. So könne eine Beratung über die in § 2 Abs. 2 Nr. 6 SchKG genannten Gegenstände nicht auf die bloße Weitergabe von Informationen beschränkt bleiben. Die nach dem Gesetz vorgesehene umfassende Beratung erfordere zwingend auch die Benennung von Stellen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich die Inhalte der Beratungen nach den §§ 2 und 8 SchKG überschnitten und deckten. Im Übrigen stelle es entgegen der Auffassung des Klägers auch eine nach bischöflichen Richtlinien untersagte mittelbare Unterstützungshandlung dar, wenn auf Schwangerschaftskonfliktsberatungsstellen hingewiesen werde, die Beratungsbescheinigungen erteilten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Band) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in der Form einer Bescheidungsklage zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24. August 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2000 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Unrecht die Gewährung einer Zuwendung zur Förderung der vom Kläger betriebenen Beratungsstelle für das Haushaltsjahr 2000 abgelehnt. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über den gestellten Förderantrag erneut entscheidet. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Beklagten, dass sich ein Anspruch auf Neubescheidung nicht bereits aus den Förderrichtlinien 1991 ergibt. Grundsätzlich können Verwaltungsvorschriften - wie die vorliegend in Rede stehenden Förderrichtlinien 1991 - über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus sowohl über den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG als auch über das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger haben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. April 1970 - 7 C 60.68 -, BVerwGE 35, 159 = DÖV 1971, 173 = DVBl. 1970, 971= NJW 1970, 1563, und vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, DÖV 1997, 732 = DVBl. 1998, 142 = NVwZ 1998, 273. Diese Außenwirkung von Verwaltungsvorschriften entfaltet sich für den Einzelnen aber nur mittelbar über dessen insbesondere durch Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der "antizipierten Verwaltungspraxis" zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Für die Auslegung von Verwaltungsvorschriften in diesem Zusammenhang ist deshalb die von ihrem Urheber gebilligte oder doch geduldete tatsächliche Verwaltungspraxis maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -, DVBl. 1995, 627 = NVwZ-RR 1996, 47 = ZBR 1995, 240, und vom 2. März 1995 - 2 C 17.94 -, Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 7 = ZBR 1995, 238, jeweils m.w.N. Ausgehend davon vermögen die Förderrichtlinien 1991 in der vom Beklagten in ständiger Übung angewandten Handhabung keinen Anspruch des Klägers zu begründen. Nach Nr. 1.1 der Förderrichtlinien 1991 können u.a. Beratungsstellen für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung gefördert werden. Nach Nr. 4.3.1 müssen die Beratungsstellen für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung von den Regierungspräsidenten oder im Falle einer kirchlichen Trägerschaft von den Kirchen, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, anerkannt sein. Diese Bestimmungen der Förderrichtlinien 1991 hat der Beklagte seit dem Inkrafttreten des Schwangerschaftskonfliktgesetzes dahingehend angewandt, dass er nur für solche Beratungsstellen eine Zuwendung gewährte, die auf der Grundlage des § 9 SchKG als Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen von den Regierungspräsidenten anerkannt waren und eine entsprechende Beratung durchführten. Daran fehlte es der Beratungsstelle des Klägers für das Haushaltsjahr 2000. Die zunächst erteilte, bis zum 31. Dezember 2000 befristete Anerkennung ist durch den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 29. März 2000 mit sofortiger Wirkung widerrufen worden, nachdem in der Einrichtung des Klägers seit Anfang 2000 keine Schwangerschaftskonfliktberatung mehr durchgeführt worden ist. 2. Ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Förderantrags ergibt sich aber unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 2 SchKG. Nach dieser Bestimmung haben die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots nach §§ 3 und 8 SchKG erforderlichen Beratungsstellen Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. a) Die vom Kläger getragene Einrichtung stellte im Haushaltsjahr 2000 eine Beratungsstelle nach § 3 SchKG dar. Beratungsstellen i.S.v. § 3 SchKG sind solche, die eine Beratung nach § 2 SchKG anbieten. Diesen Anforderungen wurde die Beratungsstelle des Klägers gerecht, da die angebotene Beratung den inhaltlichen Umfang einer Beratung nach § 2 SchKG vollständig abdeckte. Nach § 2 Abs. 1 SchKG hat jede Frau und jeder Mann das Recht, sich zum Zwecke der gesundheitlichen Vorsorge und der Vermeidung und Lösung von Schwangerschaftskonflikten in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle informieren und beraten zu lassen. Der Anspruch auf Beratung umfasst nach § 2 Abs. 2 SchKG u.a. insbesondere Informationen über die Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, die physischen und psychischen Folgen eines Abbruchs und die damit verbundenen Risiken (Nr. 6) sowie über Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft (Nr. 7). Der allgemeine Beratungsanspruch aus § 2 SchKG ist umfassend, wobei sich der Inhalt der Beratung teilweise mit dem Schwangerschaftskonfliktberatungsanspruch aus § 5 SchKG deckt und überschneidet. Von der wesentlichen Zielrichtung her dient die Beratung nach § 2 SchKG der Prävention, also insbesondere der Vermeidung von Schwangerschaftskonflikten, und diejenige nach § 5 SchKG der Bewältigung eines (eingetretenen) Konflikts. Vgl. Ellwanger, Schwangerschaftskonfliktgesetz, Stuttgart 1997, § 2 Rdnr. 1. Gerade der in § 2 Abs. 1 SchKG enthaltene Verweis auf die in § 1 Abs. 1 SchKG genannten Zwecke, zu denen namentlich auch die Lösung von Schwangerschaftskonflikten zählt, belegt, dass der sich aus § 2 SchKG ergebende Beratungsanspruch auch diejenigen Fragen umfasst, die die Bewältigung eines bereits eingetretenen Konflikts betreffen. In einer derartigen Situation sollte es entsprechend der Zweckrichtung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, das ungeborene Leben zu schützen, Ziel eines jeden (auch allgemeinen) Beratungsgesprächs sein, dem jeweils um Rat Nachsuchenden, sei es eine Frau oder ein Mann, die Verantwortung der schwangeren Frau für das ungeborene Leben und das eigene Recht des Ungeborenen auf Leben bewusst zu machen und sämtliche Lösungsmöglichkeiten aufzeigen, die eine Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch zu vermeiden helfen. Trotz alledem ist es allerdings nicht auszuschließen, dass eine um Beratung nachsuchende Frau dennoch zu der Entscheidung kommt, einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen. Dann darf allerdings der allgemeine Beratungsanspruch, der gerade darauf angelegt ist, auch in Konfliktsituationen Hilfe anzubieten, nicht aufhören. Vielmehr muss die Beratungsstelle auch für diesen Fall umfassende Hilfestellungen leisten können. Eine diesen Anforderungen genügende Beratung wurde in der von dem Kläger betriebenen Beratungsstelle angeboten. Die dortige Beratung erfolgte im Haushaltsjahr 2000 auf der Grundlage der "Vorläufigen Richtlinien für katholische Schwangerschaftsberatungsstellen nach § 219 StGB i.V.m. § 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) im Erzbistum Paderborn (Fassung vom 10. Dezember 1999)" - im Folgenden: Vorläufige Bischöfliche Richtlinien 1999 -. Die dort im Einzelnen beschriebenen Ziele und Gegenstände der Beratung entsprechen dem in § 2 SchKG aufgezeigten Umfang des Beratungsangebots. Namentlich sieht vor § 2 Abs. 2 der Vorläufigen Bischöflichen Richtlinien 1999 ausdrücklich vor, dass die Beratung insbesondere Informationen über die in § 2 SchKG genannten Bereiche umfasst. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, in der Beratungsstelle seien keine Einrichtungen benannt worden, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Es trifft zwar zu, dass der Erteilung derartiger Informationen die Vorläufigen Bischöflichen Richtlinien 1999 entgegenstanden. Denn nach § 5 dieser Richtlinien ist es weder mit dem Selbstverständnis katholischer Beratungsarbeit noch mit dem Schutzkonzept dieser Beratungsregelung vereinbar, u.a. Ratsuchende auf Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen hinzuweisen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Diese Einschränkung der Beratungstätigkeit ist aber unerheblich, da die Benennung von Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, nicht zu dem in § 2 SchKG vorgesehenen Beratungsangebot zu zählen ist. Dies erhellt schon daraus, dass es Aufgabe aller Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz ist, dem Schutz des ungeborenen Lebens zu dienen. Nicht zu ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich gehört es, Gelegenheiten aufzuzeigen, "an denen dieses Ziel an sein negatives Ende geführt wird". Vgl. Ellwanger, a.a.O., § 5 Rdnr. 11. Mit dieser Aufgabenstellung sowohl der allgemeinen Beratung nach § 2 SchKG als auch der Konfliktberatung nach § 5 SchKG wäre es nicht vereinbar, eine Verpflichtung zur Benennung von Einrichtungen anzunehmen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden. Gestützt wird diese Auffassung auch durch § 12 Abs. 1 SchKG. Dort ist vorgesehen, dass niemand verpflichtet ist, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken. Diese Bestimmung ist nicht nur so zu verstehen, dass keine Rechtspflicht besteht, sich an einem entsprechenden operativen Eingriff (unmittelbar) zu beteiligen. Vielmehr ist in Anbetracht des das Schwangerschaftskonfliktgesetz tragenden verfassungsmäßigen Grundsatzes des Lebensschutzes eine erweiternde Auslegung dahingehend geboten, das Weigerungsrecht auch auf mittelbare Beteiligungshandlungen auszudehnen. Eine derartige mittelbare Beteiligungshandlung stellt aber die Benennung von Schwangerschaftsabbrüche vornehmenden Einrichtungen dar. Vgl. dazu auch Ellwanger, a.a.O., § 5 Rdnr. 11. Diesem Verständnis entsprach auch die Förderpraxis des Beklagten in der Zeit bis 1999. Auch in dieser Zeit war es den katholischen Beratungsstellen - und damit auch der vorliegend in Rede stehenden des Klägers - untersagt, den Ratsuchenden Einrichtungen zu benennen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden. Denn § 6 der "Vorläufigen Richtlinien für katholische Schwangerschaftsberatungsstellen nach § 219 StGB i.V.m. § 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) im Erzbistum Paderborn" in ihrer ursprünglichen Fassung vom 21. November 1995 sah ebenso wie § 5 der Vorläufigen Bischöflichen Richtlinien 1999 ein entsprechendes Verbot vor. Gleichwohl hat der Beklagte dem Kläger in dieser Zeit - ebenso wie den übrigen Trägern der katholischen Beratungsstellen - laufend Zuwendungen nach den Förderrichtlinien 1991 gewährt. Für das Fehlen eines den Anforderungen aus § 2 SchKG gerecht werdenden Beratungsangebots beruft sich der Beklagte auch ohne Erfolg darauf, dass es der Einrichtung des Klägers aufgrund bischöflicher Richtlinien untersagt gewesen sei, Beratungsstellen zu benennen, die eine Schwangerschaftskonfliktberatung i.S.v. §§ 5 und 6 SchKG anbieten und eine Beratungsbescheinigung i.S.v. § 7 SchKG ausstellen. Dazu ist zunächst festzustellen, dass erst in § 4 der "Bischöflichen Richtlinien für katholische Schwangerschaftsberatungsstellen" vom 26. September 2000 ausdrücklich festgeschrieben worden ist, mit dem Schutzauftrag der Beratung sei es nicht vereinbar, Ratsuchende auf Einrichtungen hinzuweisen, die Beratungsbescheinigungen ausstellten, die eine der Voraussetzungen für eine straffreie Abtreibung seien. Ein derartiges ausdrückliches Verbot war in den Vorläufigen Bischöflichen Richtlinien 1999, nach denen sich die Beratungstätigkeit in der Einrichtung des Klägers im Jahre 2000 noch richtete, nicht enthalten. Ob ein solches Verbot über den Wortlaut der Vorläufigen Bischöflichen Richtlinien 1999 hinaus aus einer sich möglicherweise aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen ergebenden Pflicht, in keiner Form unterstützend bei Schwangerschaftsabbrüchen mitzuwirken, abgeleitet werden kann, mag dahinstehen. Jedenfalls sind nach dem von Seiten des Beklagten nicht widersprochenen Vortrag des Klägers in dessen Einrichtung im Jahre 2000 tatsächlich Beratungsstellen benannt worden, die eine Schwangerschaftskonfliktberatung i.S.v. §§ 5 und 6 SchKG anbieten und eine Beratungsbescheinigung i.S.v. § 7 SchKG ausstellen. Angesichts dieser tatsächlichen Praxis kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, diese Beratungspraxis sei nach den Maßstäben des (rein) innerkirchlichen Rechts möglicherweise rechtswidrig gewesen. b) Da die Einrichtung des Klägers mithin eine Beratungsstelle nach § 3 SchKG darstellt, fällt sie unter die in § 4 Abs. 2 KSchG genannten "Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 SchKG". Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dafür nicht in Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals "und" zusätzlich erforderlich, dass auch die - für die vom Kläger betriebene Einrichtung unstreitig fehlenden - Voraussetzungen einer Beratungsstelle nach § 8 SchKG vorliegen müssen. Vielmehr zählt das Gesetz durch die Verwendung des Wortes "und" zwei alternativ anspruchsberechtigte Stellen auf. Der Wortlaut des § 4 Abs. 2 SchKG gibt für diese zwischen den Beteiligten streitige Auslegung nichts Entscheidendes her. Die Verwendung des Bindewortes "und" lässt sowohl die vom Kläger als auch die vom Beklagten vertretene Interpretation zu. Zum einen kann - wie der Beklagte meint - dieses Wort dahingehend verstanden werden, dass die Beratungsstelle gleichermaßen die Voraussetzungen beider genannten Bestimmungen erfüllen muss. Zum anderen deckt der Wortsinn aber auch die - vom Kläger vertretene - Auffassung, nach der es für das Bestehen eines Förderanspruchs ausreicht, wenn die Voraussetzungen nur einer der Bestimmungen erfüllt sind. Angesichts der Offenheit des Wortlauts ist § 4 Abs. 2 SchKG nach den allgemein anerkannten Methoden auszulegen, nämlich nach der Stellung im Gesetz (systematische Auslegung), nach der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) und nach dem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung). Sämtliche Auslegungsmethoden führen zu dem Ergebnis, dass ein Förderanspruch auch dann besteht, wenn es sich zwar um eine Beratungsstelle nach § 3 SchKG, nicht zugleich aber auch um eine solche nach § 8 SchKG handelt. In Anbetracht der Systematik, insbesondere des Standorts des § 4 Abs. 2 SchKG im Gesamtgefüge des Gesetzes, ist zunächst festzustellen, dass sich diese Bestimmung im Abschnitt 1 des Gesetzes befindet, der mit der Überschrift "Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung" versehen ist. In diesem Abschnitt beschäftigt sich das Gesetz im Wesentlichen, nämlich in §§ 2 und 3 SchKG, mit der allgemeinen (Schwangerschafts-)Beratung. Wenn im Anschluss daran, in demselben Abschnitt in einer weiteren Bestimmung, nämlich in § 4 SchKG, die öffentliche Förderung von Beratungsstellen geregelt ist, deutet dies darauf hin, dass damit gerade für die zuvor angesprochenen Beratungsstellen ein Förderanspruch begründet werden soll. Dass in dieser Bestimmung im Weiteren auch andere, in einem anderen Abschnitt geregelte Beratungsstellen, nämlich die (Konflikt-)Beratungsstellen nach § 8 SchKG, erwähnt werden, kann nur so verstanden werden, dass diesen zusätzlich ein Förderanspruch zustehen soll. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Hess. VGH, Urteil vom 18. November 1997 - 11 UE 315/97 -, RiA 1998, 198. Dieses Ergebnis wird durch den Zusammenhang des § 4 Abs. 2 SchKG mit § 3 Satz 2 SchKG bestätigt. § 3 Satz 2 SchKG bestimmt ausdrücklich, dass das Land im Rahmen der ihm nach § 3 Satz 1 SchKG obliegenden Pflicht, ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung nach § 2 SchKG sicherzustellen, auch verpflichtet ist, Beratungsstellen freier Träger zu fördern. Damit bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass auch für Beratungsstellen i.S.v. § 3 SchKG - unabhängig davon, ob auch eine Schwangerschaftskonfliktberatung wie in den Beratungsstellen nach § 8 SchKG angeboten wird - ein eigenständiger Förderanspruch bestehen soll. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Versorgungsschlüssel in § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG eine gemeinsame Richtgröße für die allgemeinen Schwangerschaftsberatungsstellen nach § 3 SchKG und die Konfliktberatungsstellen nach § 8 SchKG darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 3 C 26.02 -; Ellwanger, a.a.O., § 4 Rdnr. 2. Denn bei diesem Versorgungsschlüssel handelt es sich um eine reine Berechnungsgröße, die als Grundlage für die Ermittlung eines flächendeckenden Versorgungsgrads dient. Allein das Vorhandensein einer diesen Mindestanforderungen aus § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG genügenden Anzahl von Beratungsstellen reicht jedoch für sich genommen noch nicht aus, um der gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherstellung eines "ausreichenden" Beratungsangebots zu genügen. Vielmehr ist auch den sonstigen Voraussetzungen wie insbesondere der Wohnortnähe und der Trägervielfalt hinreichend Rechnung zu tragen. Angesichts dessen kann aus den Grundlagen für die Berechnung des pauschalen "Versorgungsschlüssels" nichts Ausschlaggebendes für die Auslegung des den Förderanspruch regelnden § 4 Abs. 2 SchKG abgeleitet werden. So geht auch die Kommentierung von Ellwanger davon aus, dass nicht allein der Versorgungsschlüssel aus § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG zu beachten, sondern darüber hinaus das Beratungsangebot so auszugestalten ist, dass sowohl eine Beratungsstelle nach § 3 SchKG wie auch eine solche nach § 8 SchKG wohnortnah erreichbar ist. Vgl. Ellwanger, a.a.O., § 4 Rdnr. 2. Auch die historische Auslegung belegt, dass das Gesetz den ausschließlich ein Beratungsangebot nach § 2 SchKG anbietenden Beratungsstellen einen eigenständigen Förderanspruch zuerkennt. Die Förderung von Beratungsstellen, die eine den Anforderungen des § 2 SchKG entsprechende Beratung anbieten, war schon im Gesetz über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung (Art. 1 des Gesetzes zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlichen Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs vom 27. Juli 1992 - BGBl. I S. 1398 -) vorgesehen. Es besteht kein Anhalt für die Annahme, dass dieser Förderungsanspruch durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) dahingehend beschränkt werden sollte, dass eine Förderung nur noch gewährt werden soll, wenn in der Beratungsstelle zugleich auch eine Schwangerschaftskonfliktberatung i.S.v. §§ 5 und 6 SchKG angeboten wird. Auch die Gesetzesmaterialien vermögen dafür keinen Hinweis zu liefern. Vielmehr ist genau das Gegenteil festzustellen. Denn sowohl in dem Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion vom 24. Januar 1995 (BT-Drucks. 13/285) als auch in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestagsausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 28. Juni 1995 (BT-Drucks. 13/1850) heißt es in der Begründung zu den Einzelvorschriften, dass es sich bei der vorgeschlagenen (und später Gesetz gewordenen) Änderung des § 4 SchKG um eine redaktionelle Anpassung handele, mit der klargestellt werden solle, dass sich die bisherigen Vorschriften über die öffentliche Förderung der Beratungsstellen sowohl auf die als Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen anerkannten Stellen als auch auf etwaige weitere Beratungsstellen erstreckten, die den Beratungsanspruch des § 2 SchKG erfüllten. Zwar mag der Gesetzgeber dabei nicht eine Situation vor Augen gehabt haben, wie sie durch das Ausscheiden der katholischen Beratungsstellen aus der Schwangerschaftskonfliktberatung eingetreten ist. Dennoch lassen die Ausführungen in der Gesetzesbegründung erkennen, dass für den Gesetzgeber kein Zweifel daran bestand, dass auch Beratungsstellen ein Förderanspruch aus § 4 Abs. 2 SchKG zustehen soll, die allein eine allgemeine (Schwangerschafts-)Beratung und nicht zugleich auch eine Konfliktberatung anbieten. Angesichts dessen wäre ein abweichendes Verständnis des Norminhalts nur dann vertretbar, wenn eindeutig festgestellt werden könnte, dass der Wille des Gesetzgebers im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat. Dafür besteht aber schon in Anbetracht des - wie dargestellt - offenen Wortlauts der Bestimmung kein hinreichender Anhalt. Schließlich spricht auch eine am Sinn und Zweck orientierte Auslegung des § 4 Abs. 2 SchKG dafür, dass ein Förderanspruch auch dann besteht, wenn es sich zwar um eine Beratungsstelle nach § 3 SchKG, aber nicht zugleich um eine solche nach § 8 SchKG handelt. Der Gesetzgebung zum Schutz des ungeborenen Lebens, in die § 4 Abs. 2 SchKG eingebettet ist, liegt ein Konzept zugrunde, das in der Frühphase der Schwangerschaft in Schwangerschaftskonflikten den Schwerpunkt auf die Beratung der schwangeren Frau legt, um sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen. Dies trägt den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung. Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 und 4, 5/92 -, BVerfGE 88, 203 = NJW 1993, 1751. Dieses Konzept ist darauf angelegt, zum einen in einem eingetretenen Konfliktfall ein umfassendes Beratungs- und Hilfsangebot bereit zu stellen, um die schwangere Frau zum Verzicht auf einen Schwangerschaftsabbruch zu bewegen. Zum anderen zielt das Konzept aber auch darauf ab, ungewollte Schwangerschaften und damit den Eintritt eines Konfliktfalls schon im Vorfeld durch Information und Beratung zu verhindern. Dem entspricht es, wenn nicht nur solche Beratungsstellen öffentlich gefördert werden, die eine Schwangerschaftskonfliktberatung anbieten, sondern auch solche, in denen (allein) die Möglichkeit zur Verfügung gestellt wird, sich "in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen informieren und beraten zu lassen" (§ 2 Abs. 1 SchKG). Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass dem gefundenen Ergebnis eine in Ausfüllung des Landesrechtsvorbehalts aus § 4 Abs. 3 SchKG ergehende Regelung im Grundsatz nicht entgegen steht, die eine Förderung nur für solche Beratungsstellen vorsieht, in denen (auch) eine Schwangerschaftskonfliktberatung angeboten wird. Eine solche Beschränkung mag sogar mit Blick auf die Überschneidung der Beratungsbereiche aus § 2 SchKG und aus § 5 Abs. 2 SchKG sowie das integrative Gesamtkonzept des Gesetzes durchaus sinnvoll erscheinen. Vgl. Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Beratungsstellen für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung/Schwangerschaftskonfliktberatungs stellen (Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 21. Oktober 2002 - IV 5/ IV 3 A - 6842.2.4 [MBl. NRW. S. 1167]); ebenfalls in dieser Richtung: Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestagsausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 28. Juni 1995 (BT-Drucks. 13/1850), nach dem damit zu rechnen sei, dass der Beratungsanspruch nach § 2 SchKG weitgehend durch die als Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen anerkannten Beratungsstellen erfüllt werde. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen landesrechtlichen Regelung ist aber, dass durch eine derartig beschränkte Förderung zugleich gewährleistet ist, dass ein den Anforderungen aus §§ 3 und 4 Abs. 1 SchKG genügendes Angebot von Beratungsstellen für die Beratung nach § 2 SchKG sicher gestellt ist. Hieran fehlte es aber im fraglichen Haushaltsjahr, wie noch auszuführen ist. c) Der Tatbestand des § 4 Abs. 2 KSchG setzt weiterhin voraus, dass die Beratungsstelle, für die eine Förderung begehrt wird, zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots von Beratungen nach §§ 3 und 8 SchKG erforderlich ist. Für die Beantwortung dieser Frage ist vorliegend mit Blick darauf, dass in der Beratungsstelle des Klägers allein eine Beratung nach § 2 SchKG angeboten worden ist, nur darauf abzustellen, ob in dem räumlichen Tätigkeitsbereich der Einrichtung des Klägers eine hinreichende Anzahl von Beratungsstellen nach § 3 SchKG vorhanden war. Das ist nach den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten, gegen deren Richtigkeit nichts spricht, für den hier fraglichen Zeitraum zu verneinen. Namentlich hat der Beklagte auf die gerichtliche Verfügung vom 9. September 2003 mit Schriftsatz vom 16. September 2003 mitgeteilt, dass "im Jahre 2000 das nach §§ 3 und 8 in Verbindung mit §§ 2, 5 und 6 in Verbindung mit § 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes geforderte Angebot nicht sichergestellt werden konnte". Ob der Beklagte dem Pluralitätsgebot (nunmehr) hinreichend genügt, indem er Beratungsstellen der Laienorganisation "donum vitae e.V." fördert, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da in dem hier maßgeblichen Haushaltsjahr 2000 in dem Tätigkeitsbereich der Einrichtung des Klägers keine solche Beratungsstelle vorhanden war und deshalb auch nicht gefördert werden konnte. 3. Als Rechtsfolge sieht § 4 Abs. 2 SchKG einen "Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung" vor. Danach steht die Entscheidung über das Ob der Gewährung einer Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG nicht im Ermessen der zuständigen Behörden. Die Beratungsstellen haben vielmehr unter den im Schwangerschaftskonfliktgesetz festgelegten Voraussetzungen einen strikten Rechtsanspruch auf öffentliche Förderung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 3 C 26.02 -. Da der Beklagte zu Unrecht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen gesetzlichen Förderanspruch aus § 4 Abs. 2 SchKG verneint hat, hat der auf eine Neubescheidung gerichtete Klageantrag Erfolg. Bei der Neubescheidung wird der Beklagte insbesondere bei der Frage der Angemessenheit der Förderung folgende Erwägungen zu berücksichtigen haben: Für anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher pluraler Beratungsstellen erforderlich sind, begründet § 4 Abs. 2 SchKG einen Rechtsanspruch auf Übernahme von mindestens 80 % ihrer notwendigen Personal- und Sachkosten durch den Staat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 3 C 26.02 -. Die dafür maßgeblichen Gesichtspunkte sind im Grundsatz auch bei der Frage der Angemessenheit einer Förderung für eine Beratungsstelle zu berücksichtigen, die allein eine allgemeine Schwangerschaftsberatung nach § 2 SchKG anbietet. So ist in die Entscheidung einzustellen, dass die allgemeine Schwangerschaftsberatung einen wesentlichen Teil des von der Bereitstellung eines umfassenden Beratungs- und Hilfsangebots getragenen gesetzlichen Konzeptes zum Schutz des ungeborenen Lebens darstellt. Dieser selbständig neben der Schwangerschaftskonfliktberatung stehende Teil hat einen hohen Stellenwert und insbesondere für die Prävention von Schwangerschaftsabbrüchen eine besondere Bedeutung. Zudem verfügen freie Träger von Beratungsstellen, derer es zur Sicherstellung des Pluralitätsgebots bedarf, häufig nur über beschränkte Eigenmittel. Angesichts dessen muss die staatliche Förderung einen gewichtigen Anteil der anfallenden Personal- und Sachkosten abdecken. Andererseits ist aber auch zu bedenken, dass der Begriff "Förderung" schon nach seinem allgemeinen Wortverständnis keine volle Kostenübernahme erfordert. Der Träger der Einrichtung muss vielmehr einen Teil der Kosten aus eigenen Mitteln oder aus Fremdmitteln bestreiten. Für die allgemeinen Beratungsstellen gilt zudem, dass sie anders als die Konfliktberatungsstellen nicht durch § 6 Abs. 4 SchKG in der Möglichkeit eingeschränkt sind, ein Entgelt für ihre Beratungstätigkeit zu erheben. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass ein bei einer allgemeinen Beratungsstelle verbleibender Kostenanteil in seiner absoluten Höhe geringer als ein solcher bei einer Konfliktberatungsstelle ausfallen dürfte, da dort nicht den sich aus § 9 SchKG ergebenden Anforderungen an die personelle Ausstattung genügt werden muss. Schließlich fehlt es bei der allgemeinen Schwangerschaftsberatung an dem vom Bundesverwaltungsgericht für die Schwangerschaftskonfliktberatung hervorgehobenen Aspekt, dass die Tätigkeit für die Wahrnehmung der Möglichkeit zum straffreien Schwangerschaftsabbruch unverzichtbar ist. Aus all dem ergibt sich, dass die Förderung einer Beratungsstelle, die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher pluraler Beratungsstellen nach § 3 SchKG erforderlich ist, im Regelfall dann als angemessen anzusehen sein dürfte, wenn sie sich unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls (wie z.B. einer anderweitigen - etwa kommunalen - Förderung) in einer Größenordnung von 50 % der notwendigen Personal- und Sachkosten bewegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.