Urteil
11 UE 3508/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0203.11UE3508.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die nach § 124 Abs. 1 VwGO (in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten zu Unrecht untersagt, gegenüber öffentlichen Einrichtungen, in denen Gemeinschaftsverpflegung verabreicht wird, vor dem Genuss von nicht hitzebehandelter Vorzugsmilch in der Form zu warnen, wie es in dem Aktenvermerk vom 1. Juli 1993 niedergelegt ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Verwaltungsrechtsweg für das vorliegende Streitverfahren bejaht. Denn das Klagebegehren des Klägers betrifft eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da sein Begehren richtigerweise nach einer Norm öffentlichen Rechts zu beurteilen ist (siehe zu diesem Kriterium grundsätzlich Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 40 Rdnr. 6). Die gegen einen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger auf Unterlassung von unzulässigen Äußerungen im Rahmen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben gerichtete Klage ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (vgl. zur Veröffentlichung von Arzneimittel-Transparenzlisten: BVerwG, U. v. 18.04.1985 -- 3 C 34/84 --, BVerwGE 71, 183 = NJW 1985, 2774). Im vorliegenden Falle hat der Beklagte im Rahmen der Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgabe zur seuchenhygienischen Überwachung durch seine Gesundheitsaufseher Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung, wie z. B. Kindergärten, Krankenhäusern und Altenheimen, Bedenken zur Verwendung nicht hitzebehandelter Vorzugsmilch im Hinblick auf ein Risiko, insbesondere für Personen mit geschwächter Abwehr mitgeteilt. Damit wollte er sowohl aus subjektiver Sicht als auch aus der Sicht eines verständigen Dritten seine genannte öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllen. Das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit ist deshalb zu bejahen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Unterlassungsklage als statthafte Klageart bejaht. Denn das Klagebegehren des Klägers ist auf ein schlicht-hoheitliches staatliches Handeln gerichtet. Als solches wird nach h. M. die Information der Öffentlichkeit seitens staatlicher Stellen durch Warnungen, Empfehlungen oder Hinweise qualifiziert (BVerwG, U. v. 18.10.1990 -- 3 C 2/88 --, NJW 1991, 1766; U. v. 23.05.1989 -- 7 C 2/87 --, NJW 1989, 2272; Heintzen, Behördliches Informationshandeln bei ungewissem Sachverhalt, NuR 1991, 301; Gröschner, Öffentlichkeitsaufklärung als Behördenaufgabe, DVBl. 1990, 619). Da die Mitteilung von Bedenken des Gesundheitsamtes des Beklagten gegenüber der Verwendung von Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen zwar Außenwirkung, aber keine rechtsregelnde Wirkung hat, handelt es sich bei dieser Mitteilung von Bedenken nicht um einen Verwaltungsakt, sondern nur um schlicht-hoheitliches Handeln. Das Verfahren hat sich in der Hauptsache auch nicht dadurch erledigt, dass nach dem am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen § 18 Abs. 4 der Verordnung über Hygiene- und Qualitätsanforderungen an Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis (Milchverordnung) -- MilchVO -- vom 24. April 1995 (in der Fassung der Änderungsverordnung vom 9. Dezember 1997, BGBl. I S. 2786) in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung nur Milch als Lebensmittel abgegeben werden darf, die unter Anwendung eines anerkannten Verfahrens im Sinne der Anlage 6 Nr. 2 wärmebehandelt worden ist. Damit hat sich objektiv der Gegenstand des Verfahrens, die Mitteilung von Bedenken gegen die Verwendung von nicht hitzebehandelter Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen, nicht erledigt. Eine Anfechtungsklage ist in der Hauptsache erledigt, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer nachträglich weggefallen ist bzw. jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mehr besteht (Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 113 Rdnr. 51). Dabei ist der Eintritt des Wegfalls der Beschwer objektiv nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und nicht nach dem subjektiven Klägerinteresse zu beurteilen (BVerwG, U. v. 15.11.1990 -- 3 C 49/87 --, NVwZ 1991, 570; Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 113 Rdnr. 76). Maßgeblich für den objektiven Regelungsgehalt ist der Tenor des Verwaltungsaktes; auf nachträglich eintretende Änderungen im Hinblick auf Vorfragen zur Begründung eines Verwaltungsaktes kommt es nicht an (Gerhardt in: Schoch u. a., VwGO, Stand: Mai 1997, § 113 Rdnr. 81). Änderungen der Rechtslage während eines Prozesses führen nicht zur Erledigung des Rechtsstreits, soweit der Verwaltungsakt weiter wirkt (Gerhardt, a.a.O., § 113 Rdnr. 83; Bay.VGH, U. v. 04.10.1985 -- 23 B 84 A.28 --, NVwZ 1986, 1032). Überträgt man diese für die Anfechtungsklage entwickelten Grundsätze auf die hier vorliegende Leistungsklage, hat sich der hier anhängige Streitgegenstand, die Untersagung der Mitteilung von Bedenken des Beklagten gegen die Verwendung von Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen, nicht erledigt. Es ist zugrunde zu legen, dass dann, wenn -- wie im Aktenvermerk des Beklagten vom 1. Juli 1993 als Voraussetzung aufgeführt -- Gesundheitsaufseher des Beklagten feststellen, dass in Gemeinschaftseinrichtungen nicht hitzebehandelte Vorzugsmilch verwandt wird, auch weiterhin Bedenken dagegen mitgeteilt werden, sowohl unter Hinweis auf § 18 Abs. 4 MilchVO als auch im Hinblick auf die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken, die ausweislich der von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 2. Februar 1998 zitierten Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14. Oktober 1997 Anlass für die Einfügung des § 18 Abs. 4 MilchVO ("Zum Schutz vor EHEC-Infektionen") waren. Die mit der Mitteilung dieser Bedenken verbundene Beschwer für den Kläger ist auch für die Zukunft nicht dadurch entfallen, dass der Beklagte bei der Mitteilung von Bedenken neben dem Hinweis auf die inhaltliche Vertretbarkeit dieser medizinischen Auffassung auch auf das Verbot des § 18 Abs. 4 MilchVO hinweisen kann. Die für den Kläger mit der Mitteilung von Bedenken gegen den Verzehr von Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen verbundene Beschwer, die nach der Begründung des Klagebegehrens seiner Auffassung nach darin liegt, dass der Beklagte vor dem Verzehr von Vorzugsmilch warnt, obwohl davon keinerlei Gefahr für die Gesundheit, auch von immungeschwächten Personen ausgehe, wie er dies durch seinen in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag deutlich gemacht hat, ist auf dieser Grundlage das Klagebegehren nicht deshalb entfallen, weil aus ähnlichen gesundheitlichen Bedenken gegenüber den Risiken von EHEC-Infektionen bei der Abgabe von Rohmilch und Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen die Regelung des § 18 Abs. 4 MilchVO erlassen wurde. Dadurch hat sich weder objektiv die Sachlage im Hinblick auf die Risiken bei dem Verzehr von Vorzugsmilch verändert noch hat der Kläger -- insoweit konsequent -- sein Klagebegehren, das im Kern auf die Untersagung der Mitteilung von Bedenken gegen die Abgabe von Vorzugsmilch wegen der nach seiner Auffassung gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Vorzugsmilch gerichtet ist, geändert. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat sich die Klage auch nicht deshalb erledigt, weil der Streitgegenstand durch verschiedene andere öffentliche Warnungen vor der Verwendung von Roh- und Vorzugsmilch, insbesondere durch das ZDF-Magazin "Frontal" und dem folgende Veröffentlichungen in Zeitungen und Zeitschriften entfallen wäre. Denn da die in dem Aktenvermerk des Beklagten vom 1. Juli 1993 dargelegte Anweisung an die Gesundheitsaufseher, die Bedenken gegen die Verwendung von Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen mitzuteilen, weiter von dem Beklagten ausdrücklich aufrechterhalten wird, liegt das von dem Kläger angegriffene schlicht-hoheitliche Handeln des Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats noch vor. Der Kläger ist für die von ihm angestrengte Unterlassungsklage auch klagebefugt (zur analogen Anwendung der Regelung über die Klagebefugnis für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen in § 42 Abs. 2 VwGO auch auf Leistungsklagen, deren Unterfall die Unterlassungsklage darstellt: Kopp, VwGO, a.a.O., § 42 Rdnr. 38). Der Kläger kann jedenfalls schlüssig geltend machen, durch die Mitteilung der Bedenken des Beklagten gegen die Verwendung von Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen mittelbar in seinem Recht auf Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz -- GG -- verletzt zu sein. Denn er hat substantiiert dargelegt, dass aufgrund dieser Mitteilung von Bedenken durch den Beklagten zwei Krankenhäuser den Bezug von Vorzugsmilch von seinem Bauernhof gekündigt haben. Dadurch ist seine unternehmerische Betätigungsfreiheit, insbesondere im Hinblick auf den Erhalt von Absatzchancen, tatsächlich beeinträchtigt worden. Die somit zulässige Klage ist aber, auch soweit ihr das Verwaltungsgericht in dem aus dem Tenor seines angefochtenen Urteils ersichtlichen Umfang stattgegeben hat, nicht begründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Mitteilung von Bedenken zur Verwendung von nicht hitzebehandelter Vorzugsmilch in Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung unterlässt. Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ist im öffentlichen Recht die analoge Anwendung des § 1004 BGB. Danach kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. Der Anspruch ist nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. § 1004 BGB wird nach herrschender Meinung analog auch zum Schutz anderer absoluter Rechte, insbesondere auch der Grundrechte herangezogen (vgl. Palandt, 57. Aufl. 1998, § 1004 BGB Rdnr. 2). Das Eigentum bzw. das absolute Recht muss durch eine noch fortdauernde Einwirkung beeinträchtigt sein; diese liegt im vorliegenden Falle in der aufgrund der weiter aufrechterhaltenen Anweisung an die Gesundheitsaufseher vorgenommenen Mitteilung von Bedenken gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen hinsichtlich der Verwendung von Vorzugsmilch vor. Beeinträchtigt wird im vorliegenden Falle das grundrechtlich garantierte Recht auf Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Kläger nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Abgrenzung der Beeinträchtigung der Berufsausübung von einem Eingriff in das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG festgestellt, dass die Eigentumsgarantie den Einzelnen vor allem in dem durch eigene Arbeit und Leistung erworbenen Bestand an vermögenswerten Gütern schütze. Diese "objektbezogene" Gewährleistungsfunktion des Art. 14 Abs. 1 GG betreffe jedoch nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zuständen, insbesondere schütze dieses Grundrecht keine Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BVerfGE 28, 119 ). Daraus folge die grundsätzliche Abgrenzung zu Art. 12 Abs. 1 GG dahingehend, dass Art. 14 Abs. 1 GG das Erworbene, also das Ergebnis der Betätigung schütze, während Art. 12 Abs. 1 GG den Erwerb und die berufliche Betätigung als solche betreffe. Greife ein Akt öffentlicher Gewalt eher in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungstätigkeit ein, sei der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt, begrenze er mehr die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter, komme der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG in Betracht (BVerfG, U. v. 16.03.1971 -- 1 BvR 52/66 u. a. --, BVerfGE 45, 334). So hat auch das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Betroffenheit wirtschaftlicher Unternehmer durch öffentliche Erklärungen zu bestimmten Produkten einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG geprüft. Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit schütze die gewerbliche Betätigung; die Erwerbszwecken dienende frei unternehmerische Betätigung im Wettbewerb sei Bestandteil seiner Berufsausübung und daher grundsätzlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt (BVerwG, U. v. 18.04.1985 -- 3 C 34/84 --, a.a.O.). Staatliche Informationen und Veröffentlichungen, die auf die Wettbewerbsposition eines Unternehmers einwirkten, könnten diesen in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigen, auch wenn die Wirkung der Veröffentlichung auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten des Unternehmers nicht unmittelbar eintrete, sondern durch eine freie Entscheidung von Abnehmern und Kunden vermittelt werde (vgl. zur Veröffentlichung einer Liste mit Glykol versetzter Weine mit Abfüllerangabe durch den Bundesgesundheitsminister: BVerwG, U. v. 18.10.1990 -- 3 C 2/88 --, a.a.O.). Da im vorliegenden Falle durch die Mitteilung von Bedenken gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen die Chancen des Klägers zum Absatz von Vorzugsmilch in der Zukunft betroffen wurden und werden können, es also um die Möglichkeiten des Umfangs unternehmerischer Betätigung in der Zukunft geht, ist auf der Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass das betroffene Grundrecht im vorliegenden Falle die Berufsausübungsfreiheit des Klägers nach Art. 12 Abs. 1 GG ist. Diese Beeinträchtigung wird im Sinne adäquater Kausalität, die im Rahmen der Anwendung des § 1004 BGB maßgeblich ist (vgl. Palandt, a.a.O., § 1004 Rdnr. 8), durch die Mitteilung der Bedenken seitens des Beklagten gegen die Verwendung von Vorzugsmilch gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen verursacht. Denn es entspricht bei objektiver Beurteilung der Lebenserfahrung, dass Gemeinschaftseinrichtungen, gegenüber denen solche Bedenken geäußert werden, durchaus zu der Folgerung kommen können, wie dies im vorliegenden Falle auch in zwei Fällen tatsächlich geschehen ist, dass Vorzugsmilch wegen der von dem Beklagten hinsichtlich des Risikos für abwehrgeschwächte Personen aufgezeigten Bedenken nicht mehr verwendet wird. Insoweit stellt sich der Verzicht auf den Bezug von Vorzugsmilch als objektiv adäquate und subjektiv von dem Beklagten durchaus intendierte Folge der Mitteilung von Bedenken dar. Die somit adäquat kausal verursachte Beeinträchtigung des Grundrechts des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG durch die Bedenken-Mitteilungen des Beklagten gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen ist aber nicht rechtswidrig. Das Grundrecht auf Berufsausübung des Klägers wird nicht rechtswidrig beeinträchtigt, weil die Mitteilung von Bedenken gegen die Verwendung von Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen rechtmäßig ist. Da der Anspruch aus § 1004 BGB die Rechtswidrigkeit des Beeinträchtigungszustandes voraussetzt und dieser gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Untersagung der Mitteilung der Bedenken durch den Beklagten. Im vorliegenden Falle bestehen schon erhebliche Zweifel, ob die streitbefangene Mitteilung von Bedenken einen relevanten Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Denn die mitgeteilten Bedenken beziehen sich in keiner Weise individuell auf die unternehmerische Betätigung des Klägers. Sie betreffen ausdrücklich ganz allgemein und generell die Verwendung von Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen wegen des damit verbundenen Risikos für abwehrgeschwächte Personen. Ein Bezug der Bedenken zu dem Kläger oder der von ihm gelieferten Vorzugsmilch ist mit der Mitteilung nicht verbunden. Zur Begründung dieser Bedenken verweist der Aktenvermerk vom 1. Juli 1993 ausdrücklich auf die Bedenken, die "in einem Schreiben an das Hessische Gesundheitsministerium hinreichend begründet dargelegt worden" seien. Dabei handelte es sich ersichtlich um das kurz vor der Abfassung des Aktenvermerks an das Hessische Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit gesandte Schreiben vom 8. Juni 1993 zur Verhütung von Lebensmittelinfektionen in öffentlichen Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung -- Verwendung von nicht hitzebehandelter Vorzugsmilch --. Darin wird ausdrücklich festgestellt, dass hinsichtlich der Ursache für die Salmonelleninfektion in dem Krankenhaus des Wetteraukreises im Jahre 1992 -- damit ist ganz offensichtlich das Hochwaldkrankenhaus in Bad Nauheim gemeint -- die Lebensmitteluntersuchungen keine positiven Befunde gezeigt hätten und die Infektionsquelle nicht ermittelt werden konnte. Man habe dem Krankenhaus gegenüber aber generelle Bedenken im Hinblick auf die Verwendung von nicht hitzebehandelter Vorzugsmilch mitgeteilt. Die Vorgänge seien zum Anlass genommen worden, sowohl internationale Veröffentlichungen zu diesem Thema zusammenzutragen als auch mehrere Wissenschaftler aus der Human- und Veterinärmedizin um Stellungnahmen zur Verwendung von nicht hitzebehandelter Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen zu bitten. Daraus werden dann in diesem Schreiben allgemeine Feststellungen dahin gehend abgeleitet, dass die Vorzugsmilch eine Rohmilch sei, die besonderen Anforderungen nach der Milchverordnung genügen müsse, der gesetzlich festgeschriebene Untersuchungsumfang der als "Vorzugsmilch" in Verkehr gebrachten Rohmilch im Vergleich mit der Rohmilch ab Hof das Infektionsrisiko für den Menschen begrenze, es jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließe, da einerseits das mögliche humanpathogene Erregerspektrum breiter sei (z. B. SLTEC-Keime), andererseits sich aber auch Erreger, wie z. B. Listerien, bei Kühlschranktemperaturen vermehren könnten. Anerkannte Experten auf dem Gebiet der Hygiene aus der Human- und Veterinärmedizin rieten deshalb vor dem Hintergrund bekannt gewordener Infektionen des Menschen durch Rohmilchverzehr davon ab, in Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung, insbesondere in Krankenhäusern, nicht hitzebehandelte Rohmilch zu verwenden. Diese habe keine ernährungsphysiologischen Vorteile, die es geboten erschienen ließen, ein Infektionsrisiko in Kauf zu nehmen. Die Gesundheitsämter erfüllten ihren gesetzlichen Auftrag, wenn sie darauf hinwirkten, dass Infektionsrisiken minimiert und dort, wo es mit vertretbaren Mitteln möglich sei, ausgeschlossen würden. Der Schutz von Kindern, kranken und alten Menschen müsse dabei besondere Beachtung finden, zumal wenn es sich um Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung handele. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn in Gemeinschaftseinrichtungen einerseits durch chemische Schadstoffe im Low-dose-Bereich angenommene Risiken mit teilweise sehr hohem finanziellen Aufwand minimiert oder gar beseitigt würden, andererseits aber (wenn auch begrenzte) konkrete Risiken durch humanpathogene Erreger ohne Notwendigkeit in Kauf genommen werden sollten. Aus dieser Begründung für die Bedenken des Gesundheitsamtes des Beklagten ergibt sich deutlich, dass diese in keiner Weise konkret auf die von dem Kläger gelieferte Vorzugsmilch bezogen sind. Der maßgebliche Inhalt der Begründung liegt in der Auffassung des Gesundheitsamtes des Beklagten, Infektionsrisiken sollten in Gemeinschaftseinrichtungen möglichst soweit wie möglich minimiert werden und deshalb von der, wenn auch nur ein begrenztes Risiko darstellenden Verwendung von Vorzugsmilch in diesen Einrichtungen abgesehen werden. Im Rahmen der von der herrschenden Meinung inzwischen vorgenommenen Strukturierung und Einordnung staatlicher Informationen zur Verwendung von Produkten stellt die Mitteilung des Gesundheitsamts des Beklagten zu Bedenken zur Verwendung von Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen eine "generelle Empfehlung" dar, die überwiegend nicht als relevanter staatlicher Eingriff in ein Grundrecht qualifiziert wird. Staatliche Veröffentlichungen zur Verwendung von Produkten werden heute überwiegend differenziert nach Formen der Warnung und der Empfehlung bzw. des Hinweises (vgl. Gröschner, a.a.O., S. 622; Heintzen, a.a.O., S. 302; Leidinger, Hoheitliche Warnungen, Empfehlungen und Hinweise im Spektrum staatlichen Informationshandelns, DÖV 1993, 925; Tremml/Nolte, Amtshaftung wegen behördlicher Warnungen nach dem Produktsicherheitsgesetz, NJW 1997, 2265 ). Warnungen werden dabei als Hinweise auf konkrete Gefahren im Sinne des Polizeirechts und -- je nach befugnisgemäßer Bewertung -- auf die Person des Störers qualifiziert, Empfehlungen differenziert nach solchen, die sich auf konkrete Produkte beziehen, und generellen, von bestimmten Produkten unabhängigen Verhaltensempfehlungen (so Gröschner, a.a.O., S. 621). Warnungen werden auch näher eingegrenzt als stärkste Form der Adressaten-Steuerung, die auf einen bestimmten Erfolg, nämlich den Schutz polizeilicher Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Eigentum oder die Rechtsordnung samt ihrer Institutionen gerichtet sei. Sie lasse dem Adressaten faktisch keine andere Wahl, als sich in dem Sinne zu verhalten, wie es seitens der Behörde beabsichtigt sei. Demgegenüber lasse eine behördliche Empfehlung zugunsten eines Produkts, einer Person oder Verhaltensweise dem Adressaten regelmäßig mehrere Verhaltensalternativen offen, d. h. es werde lediglich eine hoheitliche Präferenz für eine von mehreren Optionen geäußert. Hinweise stellten lediglich Wissenserklärungen zu einem bestimmten Informationsgegenstand dar; sie zeigten lediglich Wirkungs- und/oder Ursachenzusammenhänge zwischen bestimmten Verhaltensmustern auf, ohne jedoch den Adressaten auf eine bestimmte Verhaltensweise festzulegen. Diesem verbleibe sein eigener Entscheidungsspielraum in vollem Umfange erhalten (Leidinger, a.a.O., S. 926 f.). Während die Warnung überwiegend negativ formuliert sei, eine bestimmte Handlung nicht vorzunehmen und dem Adressaten faktisch keine vernünftige Handlungsalternative lasse, äußere bei einer Empfehlung die Behörde lediglich ihre Auffassung, welches Verhalten gegenüber anderen Verhaltensmöglichkeiten vorzuziehen sei, und belasse dem Adressaten eine realistische und vernünftige Handlungsalternative. Der Hinweis unterscheide sich davon dadurch, dass er keine Produkte, Produktgruppenhersteller oder Verhaltensweisen als Gefahrenquelle individualisiere, sondern lediglich eine Wissenserklärung zur Aufklärung bestimmter Problemzusammenhänge enthalte, die dem Adressaten den eigenen Spielraum zur Entscheidung in vollem Umfang erhielten. Im Rahmen dieser Kategorien ist die Mitteilung von Bedenken über die Verwendung von Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen als allgemeine oder "generelle Empfehlung" zu qualifizieren. Empfehlungen, die nicht bestimmte Produkte, sondern nur allgemein eine ganze Produktgruppe betreffen, stellen generelle Verhaltensempfehlungen dar, die zur legitimen staatlichen Aufklärungstätigkeit in dem staatlicher Überwachung unterliegenden Sachgebiet gehören (vgl. dazu Gröschner, a.a.O., S. 622). Generelle Empfehlungen dienen wie allgemeine Hinweise der Aufklärung der Verbraucheröffentlichkeit; sie identifizieren keine individualisierbaren Produkte, Produktgruppen, Hersteller oder Verhaltensweisen und entfalten deshalb gegenüber dem Verbraucher keinen imperativen Charakter (Tremml/Nolte, a.a.O., S. 2269). Nach den von dem Bundesverwaltungsgericht zur Zulässigkeit staatlicher Äußerungen zur Aufklärung der Öffentlichkeit, z. B. über Sekten, entwickelten Kriterien ist für die Grundrechtsrelevanz staatlicher Informationen darauf abzustellen, ob dafür hoheitliche Autorität in Anspruch genommen wird, die Äußerung möglicherweise schwerwiegende Folgen für den Betroffenen haben kann und diese Folgen beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen werden (vgl. BVerwG, U. v. 23.05.1989 -- 7 C 2/87 --, a.a.O.). Auf dieser Grundlage sind generelle Empfehlungen zur allgemeinen Verwendung eines Produkts, hier eines Lebensmittels, die lediglich der Information über Wirkungs- bzw. Risikozusammenhänge dienen, nicht als Eingriff in ein Grundrecht zu werten. Denn die Information ist nicht auf individuelle Folgen für einen konkreten Adressaten gerichtet, sondern allgemein auf den Genuss eines Lebensmittels durch bestimmte, eingegrenzte Personengruppen. Die Mitteilung von Bedenken hinsichtlich des Infektionsrisikos mit Salmonellen bei der Verwendung von Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere im Hinblick auf abwehrgeschwächte Personen, ist als generelle Empfehlung für die eingeschränkte Verwendung dieses Lebensmittels nicht als relevanter Eingriff in die unternehmerische Betätigung von Herstellern bzw. Lieferanten von Vorzugsmilch zu qualifizieren (vgl. grundsätzlich dazu, dass generelle Empfehlungen im oben genannten Sinne keine grundrechtsrelevanten Eingriffe darstellen: Leidinger, a.a.O., S. 930; Gröschner, a.a.O., S. 627). Auch wenn man aber in der allgemeinen Bedenken-Mitteilung durch den Beklagten einen relevanten Eingriff in das Grundrecht der unternehmerischen Betätigung des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG sieht, besteht insoweit kein Unterlassungsanspruch des Klägers, da dieser Eingriff nicht rechtswidrig ist. Denn Rechtsgrundlage für diese Mitteilung von Bedenken ist (entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts) § 48 a Abs. 1 Bundesseuchengesetz -- BSeuchenG --. Diese Rechtsgrundlage und nicht das seit dem 1. August 1997 geltende Gesetz zur Regelung der Sicherheitsanforderungen an Produkte und zum Schutze der CE-Kennzeichnung -- Produktsicherheitsgesetz -- ProdSG -- vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934) ist zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bedenken-Mitteilung des Beklagten heranzuziehen. Nach § 1 ProdSG ist der Zweck des Gesetzes, im Rahmen der Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Europäischen Wirtschaftsraum zu bewirken, dass Hersteller und Händler dem Verbraucher nur sichere Produkte zur privaten Nutzung überlassen, soweit dies nicht schon durch andere Rechtsvorschriften geregelt wird. Die Vorschriften des 2. Abschnitts des Gesetzes über die Produktsicherheit finden Anwendung auf alle Produkte, die zur privaten Nutzung durch den Verbraucher bestimmt sind und die gewerbs- oder geschäftsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 a) ProdSG finden die Vorschriften dieses zweiten Abschnitts aber keine Anwendung auf Produkte wie die Milch, die dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz unterliegen. Ausgenommen davon -- und dies bedeutet, dass sie auch für Produkte nach dem Lebensmittelgesetz grundsätzlich gelten -- sind die Vorschriften über Warnungen und den Rückruf im Produktsicherheitsgesetz (§§ 8, 9, 10, 15 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 ProdSG). Nach § 8 ProdSG darf die zuständige Behörde "nach dem Inverkehrbringen" eines Produktes anordnen, dass alle, die einer von einem Produkt ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form, insbesondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr hingewiesen werden. Die Behörde selbst darf die Öffentlichkeit warnen, wenn bei Gefahr im Verzug andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere Warnungen durch den Hersteller, nicht getroffen werden können. § 8 ProdSG regelt ausschließlich nachträgliche Warnungen, die über eine nach Inverkehrgabe der Produkte auftretende Gefahr informieren (Tremml/Nolte, a.a.O., S. 2267). Da die Mitteilung von Bedenken des Beklagten gegen die Verwendung von Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen nicht auf eine bestimmte Charge von in Verkehr gebrachter Vorzugsmilch gerichtet ist, sondern allgemein einen Hinweis für den Genuss von Vorzugsmilch durch bestimmte Personengruppen für die Zukunft gibt, ist § 8 ProdSG, der sich ausschließlich auf die nachträgliche Warnung im Hinblick auf konkrete, in Verkehr gebrachte Produkte bezieht, nicht anwendbar. Da die Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes über behördliche Informationen zu bestimmten Produkten nicht anwendbar sind, ist als Rechtsgrundlage für die Mitteilung von Bedenken hinsichtlich der Verwendung von Vorzugsmilch § 48 a BSeuchenG heranzuziehen. Das Bundesseuchengesetz ist im Hinblick auf die hier vorgenommene Informationstätigkeit des Beklagten, die sich auf die Infektion mit Salmonellen durch Vorzugsmilch bezieht, als speziellere Rechtsgrundlage gegenüber dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz heranzuziehen. Zwar unterfällt Vorzugsmilch als Lebensmittel auch dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz. Soweit es aber um die Verhinderung von seuchenähnlichen Erkrankungen geht, ist das Bundesseuchengesetz die vorrangig heranzuziehende, speziellere Rechtsvorschrift. Soweit es um die Feststellung bzw. Vermeidung übertragbarer Krankheiten geht, sind die Gesundheitsämter zuständig (vgl. zur Abgrenzung der Aufgabenbereiche des Gesundheitsamtes und der Gesundheitsaufseher in Abgrenzung zur Lebensmittelüberwachung nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Kommentar, Stand: 1. Juli 1997, C 100, § 41 LMBG Rdnr. 21). Die Infizierung mit Salmonellen gehört zu den übertragbaren Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes. Dies sind nach § 1 BSeuchenG durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden können. Nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 BSeuchenG unterliegen der Meldepflicht u. a. alle Ausscheider von Salmonellen. Rechtsgrundlage für Mitteilungen im Hinblick auf die Verwendung von Lebensmitteln, deren Genuss zur Infektion mit Salmonellen führen kann, ist im Hinblick auf Gemeinschaftseinrichtungen § 48 a Abs. 1 BSeuchenG. Danach unterliegen Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne der §§ 44 und 48 Abs. 1 BSeuchenG sowie Krankenhäuser, Entbindungsheime, Kurheime, Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime, sonstige Einrichtungen zur heimmäßigen Unterbringung und Massenunterkünfte der seuchenhygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Für die Durchführung der Überwachung gilt § 10 Abs. 2 BSeuchenG entsprechend. § 48 a Abs. 1 BSeuchenG gibt mit der Befugnis zur seuchenhygienischen Überwachung der dort genannten Gemeinschaftseinrichtungen, zu denen nach §§ 44 und 48 Abs. 1 BSeuchenG auch Schulen, Schullandheime, Säuglingsheime, Kinderheime, Kindergärten, Kindertagesstätten, Lehrlingsheime, Jugendwohnheime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen gehören, eine Rechtsgrundlage auch für Informationen und Hinweise staatlicher Stellen im Rahmen der ihnen obliegenden Überwachungsaufgabe. Das Bundesverwaltungsgericht hat, was insbesondere im Hinblick auf die Verbandskompetenz in der Abgrenzung der gesetzlichen Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern auf Kritik gestoßen ist (vgl. dazu Gröschner, a.a.O., S. 628; Leidinger, a.a.O., S. 933 f.), die Rechtsgrundlage für die Information der Öffentlichkeit über glykolhaltige Weine unmittelbar aus der Befugnis der Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit entnommen, ohne auf konkrete Befugnisnormen zur Tätigkeit in diesem Bereich abzustellen (BVerwG, U. v. 18.10.1990 -- 3 C 2/88 --, a.a.O.). Auch wenn man, übertragen auf den vorliegenden Fall, die allgemeine Befugnis des Beklagten zur Information der Öffentlichkeit in Sachbereichen, die seiner Zuständigkeit unterliegen, nicht unmittelbar aus der ihm damit zustehenden Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit entnimmt, ist eine solche Befugnis nach überwiegender Meinung doch aus Rechtsgrundlagen herzuleiten, die der jeweiligen Behörde Aufsichts- oder Überwachungsbefugnisse einschließlich der Zuständigkeit für bestimmte Maßnahmen zuweisen (so Gröschner, a.a.O., S. 623). Danach ergibt sich eine staatliche Informationsbefugnis für Warnungen und Empfehlungen aus der Anwendung des Publizitätsgrundsatzes auf den Fall der ausgeübten, zur Aufgabenerfüllung aber nicht ausreichenden Anordnungsbefugnis in seiner verwaltungsspezifischen Ausprägung. Die Behörde, die materiell für Maßnahmen z. B. im Rahmen der Überwachungstätigkeit befugt und zuständig ist, ist auch zu Informationen und Warnungen befugt und verpflichtet. Die materiell zuständige und befugte untere Behörde hat deshalb über Zulässigkeit, Inhalt und Form einer behördlichen Warnung oder Empfehlung zu entscheiden. Empfehlungen als schlicht-hoheitliche Verwaltungstätigkeit sind Bestandteil bzw. Annex der Wahrnehmung der der zuständigen Behörde obliegenden Maßnahmen, wie zum Beispiel die Ermächtigung der zuständigen Behörde nach § 10 Abs. 1 BSeuchenG, notwendige Maßnahmen zur Abwehr der dem einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu erlassen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können oder anzunehmen ist, dass solche Tatschen vorliegen (Heintzen, a.a.O., S. 304; gegen eine Herleitung der Befugnisse einer Kommunalbehörde zur Öffentlichkeitsarbeit unmittelbar aus der Verfassung: Hess.VGH, B. v. 27.09.1994 -- 14 TG 1743/93 --, DÖV 1995, 77). Generelle Empfehlungen und Hinweise sind jedenfalls zulässig, wenn die Verwaltung sich dafür auf eine entsprechende Aufgabennorm oder Wahrnehmungskompetenz stützen kann (Leidinger, a.a.O., S. 931), grundrechtsrelevante Warnungen und Empfehlungen nur, wenn eine entsprechende formalgesetzliche Befugnisnorm existiert. Eine solche Befugnisnorm stellt § 48 a Abs. 1 Satz 1 und 2 BSeuchenG dar, da dort dem Gesundheitsamt die seuchenhygienische Überwachung für die genannten Gemeinschaftseinrichtungen übertragen worden ist, zu deren Durchführung Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 BSeuchenG ergriffen werden können. Damit liegt eine echte Befugnisnorm für das Ergreifen von Maßnahmen im Rahmen der seuchenhygienischen Überwachung dieser Gemeinschaftseinrichtungen vor, die deshalb auch zu sachgerechten Informationen der der Überwachung unterliegenden Gemeinschaftseinrichtungen berechtigt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch der Beklagte für solche Maßnahmen nach § 48 a Abs. 1 BSeuchenG zuständig. Denn zum einen handelt es sich bei den allgemein geäußerten Bedenken zur Verwendung von Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen gerade nicht um Einzelmaßnahmen zur Vermeidung von konkreten Krankheiten, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durch § 48 a BSeuchenG erfasst sein sollen. Zum anderen besteht ein unmittelbarer Zusammenhang der Aufgabe der seuchenhygienischen Überwachung der dort genannten Gemeinschaftseinrichtungen mit der Mitteilung von Bedenken gegen den Verzehr von Vorzugsmilch in solchen Gemeinschaftseinrichtungen wegen des Risikos der Infektion mit Salmonellen, insbesondere für abwehrgeschwächte Personen. Diese Mitteilung von Bedenken ist im vorliegenden Falle auch rechtmäßig. Dies ergibt sich zum einen für die seit dem 1. Januar 1998 geltende Rechtslage aus dem Gebot des § 18 Abs. 4 MilchVO, nach den in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung nur Milch als Lebensmittel abgegeben werden darf, die unter Anwendung eines anerkannten Verfahrens im Sinne der Anlage 6 Nr. 2 wärmebehandelt worden ist. Nach dieser Anlage zur Milchverordnung über die "Anforderungen an die Herstellung und Behandlung der Milch und der Erzeugnisse auf Milchbasis im Be- und Verarbeitungsbetrieb" gehören zu den anerkannten Wärmebehandlungsverfahren die Pasteurisierung, die Ultrahocherhitzung, die Sterilisierung und das Kochen (Erhitzen bis zum wiederholten Aufkochen der Milch). Diese Vorschrift, die, wie oben dargestellt, dem Schutz vor EHEC-Infektionen dienen soll, ist ebenso rechtmäßig wie die die inhaltlich der Mitteilung der Bedenken des Beklagten zugrunde liegende Auffassung über die gesundheitlichen Risiken der Verwendung von nicht hitzebehandelter Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen für die Zeit vor dem 1. Januar 1998. Bei dieser Mitteilung handelt es sich im maßgeblichen Kern nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine wertende Abwägung zwischen Risiken und Vorteilen der Abgabe von Vorzugsmilch in Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung. Unabhängig davon, ob man dem Gesundheitsamt des Beklagten insoweit im Hinblick auf seine fachspezifischen Kenntnisse und Erfahrungen einen fachlichen Beurteilungsspielraum einräumt, der gerichtlich nur beschränkt überprüfbar wäre, oder von einer vollen gerichtlichen inhaltlichen Überprüfung dieser Bedenken ausgeht, ist die Mitteilung dieser Bedenken nicht als sach- und damit rechtswidrig zu beurteilen. Im Kern besagen die Bedenken des Beklagten zur Abgabe von Vorzugsmilch an Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung, wie sich auch aus dem zur Begründung ausdrücklich genannten Schreiben an das zuständige Ministerium vom 9. Juni 1993 ergibt, dass der Beklagte der Auffassung ist, es sei besser, das Risiko von Salmonelleninfektionen im Hinblick auf den Verzehr von Milch soweit wie möglich und deshalb auch dadurch zu minimieren, dass auch Rohmilch in Form der Vorzugsmilch nur hitzebehandelt an Angehörige einer Gemeinschaftseinrichtung, unter denen sich auch abwehrgeschwächte Personen befinden können, abgegeben wird. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Mitteilung der Bedenken des Beklagten nicht darauf an, ob eine überwiegende Zahl von Experten die Abgabe von Rohmilch in Form der Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen ablehnt oder nicht. Darüber, dass Vorzugsmilch, eine Rohmilch, die besonderen Anforderungen nach der Milchverordnung genügen muss, im Vergleich zu der Rohmilch ab Hof das Infektionsrisiko für Menschen ganz erheblich begrenzt, besteht ausweislich der Begründung der Bedenken des Beklagten in dem Schreiben vom 8. Juni 1993 an das zuständige Ministerium keinerlei Zweifel. Nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über Hygiene- und Qualitätsanforderungen an Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis (Milchverordnung) vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544) darf Rohmilch in Fertigpackungen unter der Verkehrsbezeichnung "Vorzugsmilch" unter bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden; nach § 7 Abs. 2 MilchVO darf Rohmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Verkehrsbezeichnung "Vorzugsmilch" an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes unter bestimmten Voraussetzungen abgegeben werden. Nach § 6 Abs. 2 LMBG stehen dem Verbraucher gleich Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie u.a. Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen. Diese Regelungen schließen nicht aus, dass Bedenken gegen die Verwendung von Rohmilch in Form der Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Bundesseuchengesetzes bestehen und diesen Gemeinschaftseinrichtungen mitgeteilt werden. Die Darlegung des Beklagten in dem oben genannten Schreiben vom 8. Juni 1993 an das zuständige Ministerium, anerkannte Experten auf dem Gebiet der Hygiene aus der Human- und Veterinärmedizin rieten vor dem Hintergrund bekannt gewordener Infektionen des Menschen durch Rohmilchverzehr davon ab, in Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung, insbesondere in Krankenhäusern, nicht behandelte Rohmilch zu verwenden, ist zutreffend. Dies ergibt sich z. B. aus der Stellungnahme von Professor Dr. Dr. G. B. vom Institut für Hygiene- und Infektionskrankheiten der Tiere der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 23. November 1992, der im Hinblick auf die Verpflegung von Krankenhauspatienten mit "Vorzugsmilch" feststellt, aus ernährungsphysiologischer Sicht sei die Verwendung von Rohmilch in der Krankenhausverpflegung sicher zu verstehen, da Milch in rohem Zustand das "wertvollere" Nahrungsmittel sei als in pasteurisiertem Zustand. Auch durch regelmäßige biologische Kontrollen der Milchkühe bzw. der Milch ließe sich aber ein nicht unerhebliches Infektionsrisiko im Zusammenhang mit dem Verzehr von Rohmilch nicht ausschließen, insbesondere die Infektion des Menschen z. B. mit Salmonellen und anderen Erregern. Das Infektionsrisiko durch Rohmilch sei ungleich höher einzustufen als der bessere Nährwert der Rohmilch, und deshalb halte er es für nicht vertretbar, Rohmilch bei Risikogruppen, Kleinkindern, älteren oder immungeschwächten Personen und insbesondere bei der Krankenhausverpflegung zu verwenden. Dr. G. vom Institut für Veterinärmedizin des Bundesgesundheitsamtes (Robert-von-Ostertag-Institut) stellt in einem Schreiben vom 26. November 1992 fest, dass die Kontrolle der Vorzugsmilch einmal im Monat als Sammelmilchprobe erfolge. Bei Einhaltung von Anforderungen an die Gesundheit der Milchtiere, der bakteriologischen Grenzwerte, ausreichende Kühlhaltung und kurzen Lagerzeiten sei es nicht wahrscheinlich, dass es nach dem Genuss dieser Milch zu Lebensmittelinfektionen komme; würden diese Bedingungen missachtet, so sei erfahrungsgemäß im Bereich der Gemeinschaftsverpflegung, der Gemeinschaftsverpflegung, besonders in Krankenhäusern, Altenheimen und Kindergärten mit einem höheren Risikopotential als bei der gesunden Durchschnittsbevölkerung zu rechnen. Daraus ein Verbot des Anbietens von Vorzugsmilch in der Gemeinschaftsverpflegung ableiten zu wollen, sei allerdings verfehlt. Professor Dr. J. B., Direktor der Medizinaluntersuchungsanstalt beim Hygienischen Institut in Hamburg, vertritt im Schreiben vom 23. April 1993 "ganz entschieden die Auffassung", dass in Einrichtungen mit empfindlichen Personen (z. B. Kindertagesstätten, Altenheimen, Krankenhäusern usw.) grundsätzlich nur hitzebehandelte Milch in Originalabfüllung der Molkerei verabreicht werden sollte. Die Verantwortung für die Gesundheit des Menschen habe Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen der Landwirtschaft einschließlich der Veterinärämter, insbesondere auch im Hinblick auf die gemessen an der Gesamtproduktion relativ geringe Menge der für diese Einrichtungen abgegebenen Milch. Professor Dr. R. K. von dem Institut für Hygiene und Umweltmedizin der Medizinischen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald stellt fest, dass auch bei einer Überwachung der Tierbestände und der Milchgewinnung das Risiko einer Listerienkontamination von Rohmilch nicht auszuschließen sei, bis zu 30 % gesunder Menschen symptomatische Listerienkeimträger sein könnten und eine Kontamination der Rohmilch auch auf diesem Weg zustande kommen könne. Deshalb werde die ausreichende Erhitzung der Rohmilch vor ihrem Verzehr für unerlässlich gehalten. Als sicherste Methode zur Erregerinaktivierung sei das Abkochen der Milch anzusehen. Professor Dr. med. R. R. vom Institut für Hygiene und Mikrobiologie der Universität Würzburg stellt zur "gesundheitlichen Gefährdung des Menschen durch Rohmilch; Abgabe von Vorzugsmilch an Krankenhäuser" fest, dass auch die zur Zeit praktizierten hygienischen Kontrollen nicht sicher verhindern könnten, dass kontaminierte Rohmilch in den Handel komme. Deshalb spreche man sich gegen den Verzehr von Rohmilch aus und halte es für ein überflüssiges infektiologisches Risiko, Rohmilch an Krankenhäuser abzugeben. Professor Dr. G. K. vom Institut für tierärztliche Nahrungsmittelkunde des Fachbereichs Veterinärmedizin der J-Universität G stellt in einem Schreiben vom 13. September 1993 zur gesundheitlichen Gefährdung des Menschen durch Rohmilch -- "Abgabe von Vorzugsmilch in Krankenhäusern" -- fest, die ernährungsphysiologische Minderung des Wertes der Milch durch Erhitzen sei als relativ gering zu bewerten; die einzige rationale Begründung für den Verzehr roher Kuhmilch sei ihr höherer Genusswert im Vergleich zur wärmebehandelten Milch. Die vorgegebenen Kontrollen für Vorzugsmilch könnten das Freisein der Milch von Infektions- und Intoxikationserregern nicht garantieren. Der Verzehr auch dieser Rohmilch beinhalte immer ein Restrisiko bei gesunden Menschen. Dr. Z. vom Staatlichen Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt Mittelhessen in Gießen stellt mit Schreiben vom 14. September 1993 zusammenfassend fest, dass eine Verwendung von Rohmilch in Krankenhäusern und Altenheimen nicht zu empfehlen sei. In einem in Ablichtung beigefügten Bericht des Staatlichen Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamts Nordhessen in Kassel vom 13. Juli 1993 wird dargelegt, dass Ende Oktober 1992 in einem Kasseler Behindertenkinderheim mehrere Personen mit gastroenteritischen Symptomen erkrankt seien. Aus dem Stuhl der Patienten, die alle Vorzugsmilch verzehrt hätten, sei Campylobacter jejuni in hohen Keimzahlen isoliert worden. Insgesamt lässt sich aus den dargelegten, von dem Beklagten in der Behördenakte zusammengestellten Stellungnahmen wissenschaftlicher Experten entnehmen, dass es auch unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Auffassungen insbesondere des Staatlichen Veterinäramtes im Bereich des Beklagten jedenfalls eine vertretbare Auffassung darstellt, auch bei der Verwendung von Rohmilch in der besonders kontrollierten Form der Vorzugsmilch -- wenn auch geringe -- Risiken im Hinblick auf die Möglichkeit der Infizierung mit Salmonellen und anderen Keimen zugrunde zu legen. Auf dieser Grundlage kann es nicht als sachwidrig beurteilt werden, wenn der Beklagte davon ausgeht, dass bei einer Nichtverwendung von Rohmilch in Form der Vorzugsmilch auch weiter bestehende Restrisiken minimiert werden können, und er insoweit im Hinblick auf dieses von ihm für richtig gehaltene Ziel Bedenken im Hinblick auf die Verwendung von Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts gibt es keinerlei nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte oder die einschlägigen wissenschaftlichen Experten, fast durchweg Professoren an Universitätsinstituten, der Unterschied von einfacher Rohmilch und Vorzugsmilch nicht bekannt oder gegenwärtig wäre. Ihre Stellungnahmen beziehen sich fast ausschließlich unter dem Betreff "Vorzugsmilch" auf die Abgabe von Rohmilch auch in dieser Form nach besonderen Kontrollen, auf Vorzugsmilch und ihren Verzehr, insbesondere in Gemeinschaftseinrichtungen. Auf den von dem Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag, den Veterinärdirektor beim Staatlichen Lebensmitteluntersuchungsamt, Dr. S., als Sachverständigen zu der Behauptung zu hören, von Vorzugsmilch ginge keine Gefahr für die Gesundheit von immungeschwächten Personen aus, war kein Beweis über diese Frage zu erheben. Dieser bedingte Beweisantrag, der nur für den Fall als gestellt gilt, dass -- wie im vorliegenden Falle -- der Beweisantragsteller im Verfahren nicht obsiegt, kann in den Gründen der abschließenden Entscheidung beschieden werden (Eyermann/Geiger, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 86 Rdnr. 25). Der Antrag auf Beweiserhebung über die von dem Kläger unter Beweis gestellte Behauptung ist abzulehnen, weil er unsubstantiiert ist. Denn der Kläger hat in keiner Weise die Behauptung substantiiert, von Vorzugsmilch könnten keinerlei Gefahren für die Gesundheit von immungeschwächten Personen ausgehen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da -- wie dem Kläger bekannt -- grundsätzlich in Rohmilch krankheitsverursachende Keime enthalten sein können. Dieses Risiko soll durch die für die "Vorzugsmilch" vorgeschriebene monatliche Kontrolle der Vorzugsmilch vertreibenden Betriebe gesenkt werden. Es steht aber außer Zweifel, dass in Ausnahmefällen auch die von kontrollierten Betrieben als Vorzugsmilch abgegebene Rohmilch krankheitsverursachende Keime enthalten kann, die dann insbesondere eine Gefahr für immungeschwächte Personen darstellen können. Dieses durch die Kontrollen erheblich verminderte Risiko bei Vorzugsmilch ist tatsächlich nicht völlig auszuschließen, wie auch oben erwähnte Fälle der nachweislichen Infizierung mit Salmonellen durch den Verzehr von Vorzugsmilch belegen. Angesichts dieses dem Kläger bekannten Sachstandes hätte er substantiiert darlegen müssen, weshalb es entgegen den oben ausführlich aufgezeigten wissenschaftlichen Aussagen und praktischen Erfahrungen tatsächlich unmöglich sein soll, dass von Vorzugsmilch Gefahren für die Gesundheit von immungeschwächten Personen ausgehen könne. Insofern handelt es sich um einen "Ausforschungsbeweisantrag", weil der Kläger für den Wahrheitsgehalt der unter Beweis gestellten Behauptung nicht einmal gewisse Anhaltspunkte substantiiert dargelegt hat. Unsubstantiierte Beweisanträge und Ausforschungsbeweisanträge stellen aber keine ordnungsgemäßen Beweisanträge nach dem Sinne des § 86 VwGO dar, die zu einer Beweiserhebung führen. Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Mitteilung der oben genannten Bedenken durch den Beklagten ist, dass es dabei nicht um die Aufstellung tatsächlicher Behauptungen geht, deren wissenschaftliche Richtigkeit zu beweisen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wäre. Insofern kommt es nicht darauf an, ob eine Mehrheit oder Minderheit in der Wissenschaft die Risikoeinschätzung des Beklagten teilt. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Beklagte mit seinen Bedenken nur seine Risikoeinschätzung deutlich machen will, er gebe bei einer Abwägung zwischen dem ernährungsphysiologischen Wert von Rohmilch auch in Form der Vorzugsmilch und dem damit immer noch verbundenen geringen Infektionsrisiko einer Minimierung des Infektionsrisikos gegenüber dem ernährungsphysiologischen Nutzen der Vorzugsmilch den Vorrang. Dies stellt eine sachliche Bewertung und einen Hinweis an die betroffenen Gemeinschaftseinrichtungen dazu dar, dass durch die Verwendung von hitzebehandelter Milch das Infektionsrisiko insbesondere für abwehrgeschwächte Personen in Gemeinschaftseinrichtungen noch weiter gesenkt werden könne. Dieser in der Mitteilung der Bedenken enthaltene Hinweis ist nicht sachwidrig; er gibt den betroffenen Gemeinschaftseinrichtungen eine Information, auf deren Grundlage diese selbst und eigenverantwortlich entscheiden können, ob sie dieser Bewertung, das Infektionsrisiko durch Nichtverwendung von Vorzugsmilch ganz weitgehend zu minimieren, folgen wollen oder nicht. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass es sich bei der Mitteilung der Bedenken des Beklagten im Hinblick auf die Verwendung von Vorzugsmilch in Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung auf der Grundlage der Überwachungstätigkeit des Beklagten nach § 48 a Abs. 1 BSeuchenG um einen inhaltlich vertretbaren Hinweis handelt, der somit als rechtmäßig zu beurteilen ist. Da die durch die Mitteilung dieser Bedenken eingetretene Beeinträchtigung des Klägers deshalb als rechtmäßig zu beurteilen ist, hat er diese Beeinträchtigung nach § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden; ein rechtswidriger Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag kann keinen Erfolg haben, da der Senat über die damit begehrte Feststellung in der Sache schon im Rahmen der Entscheidung über den Hauptantrag befunden hat. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des gesamten Verfahrens, auch soweit ihm diese in erster Instanz nicht auferlegt worden sind, zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger will erreichen, dass dem Beklagten untersagt wird, öffentlichen Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung Bedenken zur Verwendung von nicht hitzebehandelter Vorzugsmilch mitzuteilen. Er ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ..., der u.a. Vorzugsmilch erzeugt. Bis Anfang Juli 1992 belieferte er u.a. das ...krankenhaus in ... mit ca. 250 Liter pro Woche. Anfang Juni 1992 erkrankten in diesem Krankenhaus rund 100 Patienten und Angestellte an einer Salmonellen-Infektion, die von dem Gesundheitsamt des Beklagten auf eine am 3. Juni 1992 gereichte Orangencreme mit Schlagsahne zurückgeführt wurde. Zu deren Herstellung waren nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes rohe Eier in heißer Milch erhitzt worden. Bei dieser Milch handelte es sich um die von dem Kläger gelieferte Vorzugsmilch. Das Staatliche Veterinäramt des Beklagten teilte nach 16 Lebensmittelproben am 9. und 11. Juni 1992 mit, dass in der von dem Kläger gelieferten Vorzugsmilch keinerlei Salmonellen gefunden worden seien. Nachdem die erste Kreisbeigeordnete des Beklagten unter dem 3. September 1992 in einem Aktenvermerk an das Gesundheitsamt des Beklagten um Information gebeten hatte, "was der weiteren Belieferung des Städtischen Krankenhauses in ... durch den Landwirt ..., von Seiten des Gesundheitsamtes" entgegenstehe, teilte der stellvertretende Amtsarzt im Gesundheitsamt, Dr. B., mit, aus seiner Sicht seien eindeutige Bedenken im Hinblick auf eine Verwendung von nicht abgekochter Rohmilch in einem Krankenhaus zu äußern. Auch wenn es sich hierbei um Vorzugsmilch handele, könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Milch mit Krankheitserregern verunreinigt sei, welche insbesondere bei kranken Personen ernsthafte Gesundheitsgefährdungen hervorrufen könnten. In einem Krankenhaus verwendete Rohmilch oder Rohmilchprodukte müssten also aus seiner Sicht vor Abgabe an die Patienten in jedem Falle hitzebehandelt werden. Auf Verfügung des Landrats des Beklagten durch Vermerk "Bitte Kopie per Kurzbrief Hr. B... z. K." vom 29. September 1992 erhielt der Kläger Kenntnis von diesem Aktenvermerk. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1992 wandte sich der Vater des Klägers an das Gesundheitsamt des Beklagten zu der "Hausmitteilung vom 23. 9. 1992" und legte dar, dass ihm am 19. Juni 1992 von der Küche des ...krankenhauses mitgeteilt worden sei, dass das Gesundheitsamt ihnen untersagt habe, in Zukunft Vorzugsmilch im Krankenhaus zu verwenden. Das Veterinäramt des Beklagten habe erklärt, die von ihnen gelieferte Vorzugsmilch stehe in keiner Weise in Verdacht, salmonellenverseucht zu sein, und deshalb könnten sie wie bisher das ...krankenhaus beliefern. Durch die Untersagung der Lieferung von Vorzugsmilch an Krankenhäuser durch das Gesundheitsamt werde der Betrieb wirtschaftlich geschädigt. Dieses solle deshalb seine Äußerung gegenüber den Krankenhäusern und sein "Schreiben" vom 23. 9. 1992 öffentlich widerrufen. Andernfalls sehe man sich gezwungen, gegen das Gesundheitsamt Klage wegen Geschäfts- und Rufschädigung sowie auf Ersatz des finanziellen Ausfalls zu erheben. Der Kläger erklärte in einem Schreiben vom 23. Oktober 1992 gegenüber dem Kreisausschuss des Beklagten, die Warnungen des Gesundheitsamtes gegenüber der von ihm gelieferten Vorzugsmilch seien unberechtigt, da sein Rinderbestand unter dauernder Kontrolle stehe und bisher keinerlei Krankheitserreger bei der von ihm gelieferten Vorzugsmilch festgestellt worden seien. Im Übrigen wiederholte er im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Schreiben vom 12. Oktober 1992. Das Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen des Beklagten teilte dem Gesundheitsamt des Beklagten unter dem 6. November 1992 mit, dass nach seiner fachlichen Auffassung gegen die Verwendung von Vorzugsmilch -- im Gegensatz zu nicht hitzebehandelter Rohmilch -- in einem Krankenhaus, Kinderheim, Kindergarten oder Ähnlichem keinerlei Bedenken bestünden. Die in dem Schreiben des Vaters des Klägers vom 12. Oktober 1992 geäußerte Auffassung werde von dem Amt uneingeschränkt geteilt. In der Folgezeit wandte sich das Gesundheitsamt des Beklagten an verschiedene wissenschaftliche Institute zur Klärung der Frage, inwieweit die Verwendung von nicht erhitzter Vorzugsmilch in Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung ein gesundheitliches Risiko darstelle. Wegen des Inhalts der Anfragen und der Stellungnahmen der angeschriebenen Institutionen wird auf den Inhalt der Behördenakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1992 erklärte das Gesundheitsamt des Beklagten gegenüber dem Kläger zur "Abgabe von Vorzugsmilch an Krankenhäuser", dass zu keinem Zeitpunkt behauptet worden sei, dass seine Milch salmonellenverseucht worden sei. Es sei auch zu keinem Zeitpunkt durch das Gesundheitsamt untersagt worden, dass seine Milch an Krankenhäuser geliefert werde. Auch dem Krankenhaus gegenüber sei der Bezug von Vorzugsmilch nicht untersagt, sondern lediglich empfohlen worden, die Milch vor Abgabe an die Patienten abzukochen. Da es ausreichend nationale und internationale wissenschaftliche Erkenntnisse über durch nicht hitzebehandelte Rohmilch ausgelöste Erkrankungen beim Menschen gebe, werde weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Bedenken im Hinblick auf die Verwendung von nicht hitzebehandelter Rohmilch, auch Vorzugsmilch, in Krankenhäusern fachlich fundiert seien. Dem Vorsorgeprinzip zufolge bestehe deshalb keine Veranlassung, die Bedenken zurückzunehmen. Das Hessische Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit legte in einem Erlass vom 8. Dezember 1992 gegenüber dem Beklagten dar, das Schreiben des Klägers an den Beklagten sei ihm "nebst eines hausinternen Vermerks" vom 23. September 1992 nachrichtlich zugegangen; es werde offengelassen, ob die von dem Gesundheitsamt geäußerten Bedenken berechtigt seien. Zur Information werde festgestellt, dass Vorzugsmilch, die auch für den Rohverzehr vorgesehen sei, Kontrollen unterzogen werde, weil dieses Produkt auch von daran interessierten Kreisen häufig zur Ernährung von Kindern eingesetzt werde. Hinsichtlich des Gebrauchs von Vorzugsmilch in Krankenhäusern werde vom Gesetzgeber sogar eine Ausnahme von der Verpackungspflicht vorgesehen, wie sich aus den einschlägigen Vorschriften der Milchverordnung ergebe. Mit Schriftsatz vom 9. März 1993 legte der Bevollmächtigte des Klägers eine Stellungnahme des Staatlichen Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinär-Untersuchungsamtes Südhessen vom 7. Januar 1993 vor, das seit vielen Jahren die Milch des Klägers regelmäßig auf pathogene Keime untersuche; dieses legte dar, dass noch in keinem Falle eine der untersuchten Keimarten nachgewiesen worden sei. Da der Verordnungsgeber die Abgabe von Vorzugsmilch auch an Krankenhäuser, Altenheime und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung vorsehe, könne man davon ausgehen, dass in den Krankenhäusern die Vorzugsmilch das am stärksten kontrollierte Erzeugnis von allen dort an die Patienten verabreichten Lebensmitteln sei. Zudem wies der Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass laut einem Merkblatt des Hessischen Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit zur Information für Personal in Krankenhäusern, Altenheimen, Kinderheimen, Kindergärten und vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen mit Gemeinschaftspflegung zur Verhütung von Lebensmittelinfektionen und -vergiftungen Rohmilch (direkt vom Bauernhof), die nicht erhitzt worden sei, nicht angeboten werden solle. Dies gelte jedoch nicht für "Vorzugsmilch", da diese besonders hochwertige, nicht erhitzte Milch unter strengen hygienischen Anforderungen erzeugt werde. Der Amtsarzt des Gesundheitsamtes, Dr. A., informierte den Landrat des Beklagten laut einem Aktenvermerk vom 25. März 1993 darüber, dass zur Verwendung von Vorzugsmilch im Hochwaldkrankenhaus aus fachlicher Sicht unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Staatlichen Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen und dem Gesundheitsamt bestünden. In Schreiben an den Bevollmächtigten des Klägers vom 26. Mai 1993 und an das Hessische Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit vertrat das Gesundheitsamt des Beklagten weiterhin die Auffassung, dass der Verzehr von unbehandelter Vorzugsmilch in Krankenhäusern und Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung ein gewisses Infektionsrisiko darstellen könne, das minimiert werden solle. Auch bei Vorzugsmilch sei nicht mit hinreichender Sicherheit das Auftreten von humanpathogenen Erregern auszuschließen. Anerkannte Experten auf dem Gebiet der Hygiene aus der Human- und Veterinärmedizin rieten deshalb davon ab, in Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung nicht hitzebehandelte Rohmilch zu verwenden. Diese biete nicht derartige ernährungsphysiologische Vorteile, die es geboten erschienen ließen, ein solches Infektionsrisiko in Kauf zu nehmen. Gesundheitsämter erfüllten insoweit ihren gesetzlichen Auftrag, wenn sie darauf hinwirkten, dass derartige Infektionsrisiken minimiert und mit vertretbaren Mitteln ausgeschlossen würden. Selbst wenn auch begrenzte konkrete Risiken durch solche Erreger ohne Notwendigkeit in Kauf genommen würden, könne leicht der Eindruck entstehen, dass es nicht nur fachliche Gründe seien, die eine Änderung der derzeitigen Praxis verhinderten. Deshalb werde die ersatzlose Streichung des Hinweises auf die Vorzugsmilch in dem oben genannten Merkblatt und eine Änderung der entsprechenden milchrechtlichen Vorschriften angeregt. Ausweislich eines Aktenvermerks des Gesundheitsamts -- Dr. B. -- vom 1. Juli 1993 hat sich anlässlich einer Sitzung des Arbeitskreises Hygiene beim Regierungspräsidium ... am 29. Juni 1993, bei der die aufgetretene Problematik der Verwendung von Vorzugsmilch vorgetragen worden sei, der Referent Dr. ... vom Medizinischen Untersuchungsamt ..., Veterinärmediziner und Mikrobiologe, in vollem Umfang den Bedenken des Gesundheitsamtes des Beklagten angeschlossen. In einem weiteren Aktenvermerk vom 1. Juli 1993 legte Dr. B. zur "Verwendung von nicht hitzebehandelter Rohmilch in Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung" dar, dass das Gesundheitsamt des Beklagten in der durch die Rechtslage gestatteten Verwendung nicht hitzebehandelter Vorzugsmilch ("nicht Milch ab Hof!") in Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung wie z. B. Kindergärten, Krankenhäusern und Altenheimen ein Risiko insbesondere für Personen mit geschwächter Abwehr sehe. Die Gesundheitsaufseher würden "hiermit angewiesen, bei Kontakten mit entsprechenden Einrichtungen nach der Verwendung von nicht hitzebehandelter Rohmilch zu fragen und gegebenenfalls unsere Bedenken mitzuteilen. Sollten die mündlich geäußerten Bedenken nicht ausreichen, kann als Alternative dieser Aktenvermerk verwendet werden". Der oben genannte Referent ... legte in einem Schreiben an Dr. B. vom 14. September 1993 dar, dass eine Verwendung von Rohmilch in Krankenhäusern und Altenheimen nicht zu empfehlen sei. Dazu legte er in Kopie ein Schreiben des Staatlichen Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinär-Untersuchungsamts Nordhessen in Kassel vom 13. Juli 1993 bei, nach dem Ende Oktober 1992 in einem Kasseler Behinderten-Kinderheim mehrere Personen mit gastroenteritischen Symptomen erkrankt seien. Aus dem Stuhl der Patienten, die alle Vorzugsmilch verzehrt hätten, seien Campylobacter jejuni in hohen Keimzahlen isoliert worden. In dem Betrieb, der die Vorzugsmilch geliefert habe, sei in Nachproben dieser Keim isoliert worden. Da dies bei zunächst gelieferten Proben nicht möglich gewesen sei, sondern nur durch die luftdichte Verpackung und Aufbewahrung der Nachproben, verdeutliche der Fall in exemplarischer Weise die Schwierigkeit, einen Kausalzusammenhang zwischen einer Campylobacteriose und dem Verzehr eines nach Abwägung aller verfügbaren Hintergrundinformationen höchstwahrscheinlich ursächlich beteiligten Lebensmittels herzustellen. Das Hessische Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit erklärte mit Erlass vom 31. August 1993 gegenüber dem Beklagten, dass für den Ausbruch einer Salmonellose in einem Kindergarten ausweislich des Berichts des Beklagten vom 10. Dezember 1991 alle Indizien für die unbehandelte Rohmilch aus einer nicht genehmigten Abgabestelle als Infektionsquelle sprächen. Im Hinblick auf die Verwendung von Vorzugsmilch habe es auch bei umfassenden Beratungen zu Neuregelungen für Milch- und Milcherzeugnisse durch EG-Vorschriften und nationale Vorschriften keine Bestrebungen gegeben, die Abgabe von Vorzugsmilch einzuschränken. Es gebe somit weder aus fachlicher noch aus rechtlicher oder politischer Sicht einen Grund, die derzeit gültige Regelung über Vorzugsmilch und auch das Merkblatt des Ministeriums über die Verhütung von Lebensmittelinfektionen zu ändern. Der Kreisbeigeordnete P. des Beklagten teilte dem Bevollmächtigten des Klägers unter dem 16. Dezember 1993 mit, nach nochmaliger Erörterung des Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der vom Gesundheitsamt vorgetragenen fachlichen Argumente sehe sich die Behördenleitung des Beklagten nicht veranlasst, Änderungen der bisherigen Sichtweise herbeizuführen. Mit am 29. Oktober 1993 bei dem Verwaltungsgericht Gießen eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger mit dem oben genannten Begehren Klage erhoben, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren bezieht und zur Ergänzung ausführt, die "Warnhinweise" des Beklagten an öffentliche Einrichtungen vor der Verwendung von Vorzugsmilch hätten dazu geführt, dass der größte Teil der Abnehmer des Klägers den Bezug von Vorzugsmilch eingestellt habe, wodurch ihm ein großer finanzieller Schaden entstanden sei. Dieser betrage im Hinblick auf den Ausfall der Lieferung an das ...krankenhaus ... monatlich 657,-- DM und im Hinblick auf den Ausfall der Lieferung an die Klinik ... 780,-- DM monatlich. Die sachlich nicht gerechtfertigten Warnhinweise des Gesundheitsamtes stellten einen rechtswidrigen Eingriff des Beklagten in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers dar, die seine wirtschaftliche Existenz bedrohten. Zum einen seien bei den ständigen Kontrollen im Betrieb des Klägers niemals irgendwelche Beanstandungen an der Erzeugung der Vorzugsmilch erfolgt. Zum anderen unterlaufe das Gesundheitsamt des Beklagten mit seinen Warnungen vor der Verwendung von Vorzugsmilch die durch die rechtlichen Regelungen ausdrücklich zugelassene Verwendung von Vorzugsmilch in Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung. Diese Warnhinweise des Beklagten hätten auch dazu geführt, dass die Bundesversicherungsanstalt als Trägerin der Rehabilitationsklinik ... dieser Klinik empfohlen habe, wegen des nicht auszuschließenden Restrisikos bei der Verwendung von Vorzugsmilch auf die Verwendung pasteurisierter Milch umzustellen. Aus den Stellungnahmen der maßgeblichen Stellen wie des Veterinäramtes des Beklagten und des Lebensmittelüberwachungsamtes ergebe sich, dass Warnungen vor der Verwendung von Vorzugsmilch nicht berechtigt seien. Es gebe auch keine Rechtsgrundlage für die Warnhinweise des Beklagten; solche ergäben sich weder aus dem Bundesseuchengesetz, insbesondere §§ 48 a, 10 Abs. 1 BSeuchenG, noch aus dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, da es an einer konkreten Gefahr durch Infektionsrisiken bei Verwendung der Vorzugsmilch fehle. Dabei werde von dem Gesundheitsamt des Beklagten auch nicht ausreichend zwischen Rohmilch und Vorzugsmilch, die besonders strengen Kontrollen unterliege, unterschieden. Wichtig sei auch, dass es keinerlei Nachweis dafür gebe, dass die von dem Kläger gelieferte Vorzugsmilch die Ursache für den Ausbruch der Salmonellen-Infektionen im Juni 1992 im Hochwaldkrankenhaus in Bad Nauheim gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber öffentlichen Einrichtungen, in denen Gemeinschaftsverpflegung verabreicht wird, vor dem Genuss von nicht hitzebehandelter Vorzugsmilch zu warnen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung ausgeführt, der Rechtsstreit sei erledigt, nachdem in einer Sendung des ZDF-Magazins "Frontal" auf die Risiken der Verwendung von nicht erhitzter Rohmilch und dem folgend in verschiedenen Presseveröffentlichungen nochmals hingewiesen worden sei. Insoweit könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine Kausalität zwischen den von dem Beklagten geäußerten Bedenken und dem Umstand, dass die beiden oben genannten Krankenhäuser keine Vorzugsmilch mehr von dem Kläger bezögen, bestehe. Im Übrigen sei der Beklagte nach § 48 a BSeuchenG, § 11 HSOG berechtigt gewesen, auf die Gefahr von Infektionen bei der Verwendung von Vorzugsmilch hinzuweisen. Dem Beklagten sei durchaus der Unterschied zwischen Roh- und Vorzugsmilch bekannt. Seine Bedenken hätten sich deshalb auch ausdrücklich auf die Vorzugsmilch bezogen. Dabei habe er insbesondere die Verhältnismäßigkeit zwischen der zwar geringen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Gefahr und der aber erheblichen Größe des Gesundheitsschadens, der bis zum Tod gehen könne, zu berücksichtigen. Da der Beklagte den gesetzlichen Auftrag habe, Infektionsrisiken zu minimieren, sei es verhältnismäßig, auf mögliche Gefahren zur Vermeidung potentieller Masseninfektionen hinzuweisen. Aus den dem Beklagten vorliegenden wissenschaftlichen Stellungnahmen ergebe sich eindeutig, dass durch die Nichtverwendung von Vorzugsmilch die Vermeidung der Gefahr von Infektionsrisiken erheblich verbessert werden könne. Die in dem Aktenvermerk vom 1. Juli 1993 niedergelegten Bedenken und die Anweisung an die Gesundheitsaufseher, diese Bedenken gegenüber den öffentlichen Gemeinschaftseinrichtungen darzulegen, hätten vor allem auf dem Vortrag von Dr. ... von dem Staatlichen Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt in Mittelhessen in Gießen vom 29. Juni 1993 beruht, der ausdrücklich zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Verwendung von Rohmilch "jeglicher Art" in Krankenhäusern und Altenheimen nicht zu empfehlen sei. Der Beklagte sehe sich auch bestätigt in diesen Bedenken durch Presseinformationen des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vom 15. März 1995, in dem ausdrücklich empfohlen werde, "Roh- und Vorzugsmilch vor Genuss abzukochen". Dieses Institut vertrete die Auffassung, dass Roh- und Vorzugsmilch nur erhitzt "...verzehrt werden sollte, da das Vorkommen von Krankheitserregern nie vollständig ausgeschlossen werden kann. Diese Vorsichtsmaßnahme gilt insbesondere für Säuglinge, Kleinkinder, Personen mit Immunschwäche und ältere Menschen". Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. Juni 1995 dem Beklagten untersagt, gegenüber öffentlichen Einrichtungen, in denen Gemeinschaftsverpflegung verabreicht werde, vor dem Genuss nicht hitzebehandelter Vorzugsmilch in der Form zu warnen, wie es in dem Aktenvermerk vom 1. Juli 1993 niedergelegt sei, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Wegen des Inhalts des dem Bevollmächtigten des Klägers am 1. September 1995 und dem Beklagten am 4. September 1995 zugestellten Urteils wird auf die Gerichtsakte, Blatt 147 bis 161, Bezug genommen. Mit am 20. September 1995 bei dem Verwaltungsgericht Gießen eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft. Zum einen sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, da durch spätere Veröffentlichungen zu den Infektionsrisiken bei der Verwendung von Vorzugsmilch keine Kausalität mehr zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Schaden des Klägers bestehe, nachdem die ursächliche Wirkung der Warnhinweise entfallen sei. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage habe der Kläger kein Feststellungsinteresse. Im Übrigen sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch inhaltlich fehlerhaft, da die sachlich gerechtfertigten Bedenken des Beklagten keinen Eingriff in ein Grundrecht des Klägers darstellten. Der Aktenvermerk des Beklagten vom 1. Juli 1993 enthalte nur Hinweise auf Probleme der Verwendung von Vorzugsmilch, nicht aber eine generelle Ablehnung von Vorzugsmilch. Diese Bedenken seien sachlich gerechtfertigt, da die Mehrheit der gutachtlichen Stellungnahmen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gegen die Verwendung von Roh- und/bzw. Vorzugsmilch sprächen. Das Verwaltungsgericht habe insbesondere die fachliche Stellungnahme von Dr. ... nicht beachtet, die die Mehrheitsmeinung der wissenschaftlichen Stellungnahmen zu der Feststellung des Beklagten darstelle, dass auch bei der Verwendung von Vorzugsmilch gewisse Infektionsrisiken vorlägen und deshalb gegen die Verwendung von Vorzugsmilch in öffentlichen Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung berechtigte Bedenken bestünden. Rechtsgrundlage für die in dem Aktenvermerk vom 1. Juli 1993 niedergelegten Bedenken und die daran anknüpfende Anweisung an die Gesundheitsaufseher, diese Bedenken Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung mitzuteilen, sei § 48 a BSeuchenG, der auch für präventive Maßnahmen gelten müsse, sowie § 10 Abs. 1, Abs. 7 Satz 1 BSeuchenG. Eine solche Maßnahme des Beklagten sei auch bei Abwägung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Gefahr einer Infektion mit dem dann für die Gesundheit von Menschen drohenden hohen Schaden verhältnismäßig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in einem Fall in Hessen lückenlos Vorzugsmilch als Todesursache nachgewiesen worden sei. Bei Einbeziehung dieser Tatsache sei der Beklagte geradezu gehalten, bestehende Bedenken gegen die Verwendung nicht erhitzter Vorzugsmilch zu äußern. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Juni 1995 aufzuheben und die Klage in vollem Umfange auch hinsichtlich des im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrags abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte bis zum 31. Dezember 1997 verpflichtet war, entsprechend dem Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung zu handeln. Er ist der Auffassung, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei rechtmäßig. Der Rechtsstreit sei in der Hauptsache nicht erledigt, da der dem Kläger entstandene Schaden durch die Warnhinweise des Beklagten entstanden sei und der Inhalt des Aktenvermerks vom 1. Juli 1993 weitergelte. Der Inhalt sei aber rechtswidrig, da keine Behörde sich gegen den Vertrieb von Vorzugsmilch aussprechen dürfe, solange die Milchverordnung und die Ausführungsbestimmungen dazu den Vertrieb von Vorzugsmilch ausdrücklich zuließen. Durchaus sachlich anerkennenswerte Bedenken repräsentierten lediglich eine Wahrscheinlichkeitsrechnung, deren Voraussetzungen streitig bzw. unbewiesen seien. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch den Beklagten setzten die Existenz einer konkreten Gefahr voraus, an der es hier fehle. Denn tatsächlich gebe es keinerlei Nachweis über tatsächliche Gefahren der Vorzugsmilch. Die Risiken von Rohmilch dürften nicht der Verwendung von Vorzugsmilch zugerechnet werden. Der Beklagte dürfe nicht mit abstrakten Vermutungen von Infektionsrisiken Gefahrabwehrmaßnahmen begründen, da er damit über das von ihm beabsichtigte Ziel der Gesundheitsvorsorge hinausschieße. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie zwei Hefter Behördenakten des Beklagten (Bl. 1 bis 202) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.