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Urteil

11 UE 343/98

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0518.11UE343.98.0A
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Entscheidungsgründe
Die von dem Senat zugelassene Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 1. August 1995 ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Klägers, der Beklagten die Kosten für die unmittelbare Ausführung der durchgeführten Maßnahme zu ersetzen, nach § 8 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - in der hier anzuwendenden, auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides im August 1995 bezogenen Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I, 174, 284) liegen nicht vor. Die Beklagte war für den Erlass des Kostenbescheides gemäß § 1 Nr. 5 der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben der Gefahrenabwehr an die allgemeinen Ordnungsbehörden (Zuweisungsverordnung, vom 18. Juli 1972 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 7. April 1992, GVBl. I, 135), §§ 85 Abs. 1 Nr. 4, 89 Abs. 1 Satz 1 HSOG zuständig, das Regierungspräsidium Darmstadt zum Erlass des Widerspruchsbescheides gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 2 HSOG. Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid ist § 8 Abs. 2 HSOG, nach dem die nach den §§ 6 oder 7 HSOG Verantwortlichen zum Ersatz der Kosten verpflichtet sind, die den Gefahrenabwehrbehörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehen. Die Gefahrenabwehrbehörden können eine Maßnahme selbst oder durch eine beauftragte dritte Person unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 6 oder 7 HSOG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. § 8 HSOG ist im vorliegenden Falle richtige Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid, da die von der allgemeinen Ordnungsbehörde der Beklagten durchgeführte Maßnahme, das Abschleppen und Verschrotten des schrottreifen Kraftfahrzeugs wegen Verstoßes gegen ein unmittelbar in der Straßenverkehrszulassungsordnung normiertes Gebot erfolgte und zudem der in Anspruch genommene Kläger das Kraftfahrzeug an dem Ort, von dem es abgeschleppt wurde, nicht selbst abgestellt hatte. Da es insoweit an einer Grundverfügung fehlt, kommt eine Ersatzvornahme nach § 49 Abs. 1 HSOG nicht in Betracht (vgl. zu dieser Abgrenzung zwischen § 8 HSOG und § 49 Abs. 1 HSOG grundsätzlich: Hess. VGH, U. v. 11.11.1997 - 11 UE 3450/95 -, NVwZ-RR 1999, 23 = JMBl. 1998, 412). Die Inanspruchnahme eines Verhaltens- oder Zustandsstörers nach §§ 6 oder 7 HSOG setzt voraus, dass der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage einer hier nicht möglichen Grundverfügung vorliegt (Hornmann, HSOG, 1997, § 8 Rdnr. 7). Ermächtigungsgrundlage ist im vorliegenden Fall § 11 HSOG, nach dem die Gefahrenabwehrbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen kann, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag hier vor, da das Abstellen des nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs einen Verstoß gegen § 16 Abs. 1 StVZO darstellte. Danach sind zum Verkehr auf öffentlichen Straßen alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung und der Straßenverkehrsordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist. Für Kraftfahrzeuge ist eine besondere Zulassung nach § 18 Abs. 1 StVZO vorgeschrieben. Danach dürfen Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen sind. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, denn das ohne amtliches Kennzeichen abgestellte Kraftfahrzeug wurde in dem Zustand, in dem es abgeschleppt wurde, nicht "in Betrieb gesetzt". Nach § 69 a StVZO ist ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug noch nicht "in Betrieb genommen" (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl. 1997, § 69 a Rdnr. 9). Das Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs setzt wie das "Führen" gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG voraus, dass das Kraftfahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskraft in Bewegung gesetzt wird (Jagusch/Hentschel, a. a. O., § 21 StVG Rdnr. 11). "Führen" bedeutet im diesem Zusammenhang nichts anderes als in Betrieb setzen in eigener Verantwortung. Da es an einem "In-Bewegung-Setzen" des Kraftfahrzeugs hier fehlt, liegt kein "Inbetriebsetzen" und damit kein Verstoß gegen die gegenüber § 16 StVZO speziellere Vorschrift des § 18 Abs. 1 StVZO vor. Gleichwohl lag ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 StVZO vor, da das schrottreife Fahrzeug nicht den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung und der Straßenverkehrsordnung entsprach und trotzdem am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnahm. Ausweislich des Prüfberichts der Beklagten vom 24. November 1992 war das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit, viele Teile waren "ausgeschlachtet". Ausweislich des in der Behördenakte enthaltenen Polaroid-Fotos fehlten dem Fahrzeug die gesamte Motorklappe, die Vorderscheinwerfer, die Abdeckung für den Kühler u. a.. Das den Straßenverkehrsvorschriften nicht entsprechende Fahrzeug war auch Teil des Verkehrs auf öffentlichen Straßen. Dem öffentlichen Straßenverkehr dienen alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offen stehen (Jagusch/Hentschel, a. a. O., § 1 StVO Rdnr. 13). Dazu gehören insbesondere auch öffentliche Parkplätze, wie im vorliegenden Falle der Park and Ride-Parkplatz. Zur Teilnahme am Verkehr gehörte deshalb auch das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Parkplatz (Jagusch/Hentschel, a. a. O., § 1 StVO Rdnr. 17). Das von der Beklagten abgeschleppte Kraftfahrzeug nahm somit unter Verstoß gegen § 16 Abs. 1 StVZO am öffentlichen Straßenverkehr teil. Dieser Verstoß begründete eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, bei deren Vorliegen die Beklagte grundsätzlich berechtigt war, die erforderliche Maßnahme zur Abwehr der Gefahr, hier durch Abschleppen des Fahrzeugs, zu treffen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Beklagte sachgerecht ihr Ermessen dahingehend ausüben durfte, das Kraftfahrzeug abschleppen und verschrotten zu lassen. Auch die weitere Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Satz 1 HSOG, dass der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme des verantwortlichen Verhaltens- oder Zustandsstörers nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, lag unabhängig davon, wer als verantwortlicher Störer heranzuziehen war, offensichtlich vor. Da das Kraftfahrzeug keine amtlichen Zulassungsschilder mehr aufwies, hätte es längerer Ermittlungen bedurft, um den wirklichen Pflichtigen festzustellen. Zur Ermittlung des Fahrers, Halters oder Eigentümers eines rechtswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges ist die Behörde zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen der Beseitigung der praktischen Auswirkungen des Verkehrsverstoßes grundsätzlich nicht verpflichtet, wenn der Pflichtige nicht ausnahmsweise leicht erreichbar ist (VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.06.1991 - 1 S 2967/90 -, DVBl. 1991, 1370; Hess. VGH, U. v. 11.11.1997 - 11 UE 3450/95 -, a. a. O.). Da die Beklagte die Maßnahme auch durch eine beauftragte dritte Person, hier den Abschlepp- und Bergungsdienst ausführen lassen durfte, ist die unmittelbare Ausführung der Maßnahme insgesamt ermessensgerecht. Damit liegen die Voraussetzungen für eine unmittelbare Ausführung der Maßnahme nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HSOG vor. Die Beklagte kann aber zum Ersatz dieser Kosten nicht den Kläger in Anspruch nehmen, da er kein nach § 6 oder § 7 HSOG verantwortlicher Störer ist. Während dem Kostenbescheid der Beklagten im Hinblick auf die notwendige Störerauswahl nicht zu entnehmen ist, ob der Kläger als Verhaltensstörer nach § 6 oder als Zustandsstörer nach § 7 HSOG in Anspruch genommen wurde, wird der Kläger ausweislich des Widerspruchsbescheides "als Verantwortlicher im Sinne von § 7 HSOG" in Anspruch genommen, weil davon auszugehen sei, dass der Kläger immer noch Eigentümer dieses Kraftfahrzeugs und deshalb im Sinne des § 7 Abs. 2 HSOG für dessen Zustand verantwortlich sei. Diese Bewertung des Sachverhalts ging davon aus, dass das unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Kraftfahrzeug von dem Käufer noch nicht vollständig bezahlt und ihm nicht übergeben worden sei. Beide Voraussetzungen liegen aber, wie der Kläger glaubhaft in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 19. August 1996 bekundet hat, vor. Er hat am Tage des Verkaufs den vollen Kaufpreis von dem Käufer bar erhalten und ihm das Fahrzeug anschließend übergeben. Auch eine Verantwortlichkeit des Klägers nach § 7 Abs. 3 HSOG, nach dem Maßnahmen gegen diejenige Person gerichtet werden können, die das Eigentum an einer herrenlosen Sache aufgegeben hat, liegen nicht vor, da der Kläger das Eigentum an dem Kraftfahrzeug durch bestimmungsgemäße Übergabe des Fahrzeugs zur Erfüllung des Kaufvertrages an den Käufer übertragen hat. Der Kläger kann auch nicht als Verhaltensstörer nach § 6 HSOG in Anspruch genommen werden, wie die Beklagte erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat. Das Abstellen auf die Verantwortlichkeit des Klägers als Verhaltensstörer mit der Begründung, er sei verantwortlich für das illegale Abstellen des schrottreifen Fahrzeugs, weil er seine Pflicht nach § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO unzureichend erfüllt habe, stellt eine zusätzliche, im Verwaltungsverfahren nicht vorgenommene Ermessensausübung dar. Dies ist nach § 114 Satz 2 VwGO zulässig. Danach kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Da die Beklagte schon im Kostenbescheid auch eine Verantwortlichkeit des Klägers als Verhaltensstörer nach § 6 HSOG erwähnt hatte, können die Ausführungen dazu im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Ergänzung dieser Ermessenserwägungen qualifiziert werden. Auch diese Erwägungen können aber nicht zur Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide führen, da der Kläger nicht als Verhaltensstörer im Sinne des § 6 HSOG zu qualifizieren ist. Nach § 6 Abs. 1 HSOG sind die Maßnahmen gegen die Person zu richten, die eine Gefahr verursacht. Der Kläger hat die hier maßgebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die durch den Verstoß gegen § 16 StVZO begründet wurde, nicht verursacht. Zwar hat der Kläger seine Pflicht nach § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO, nach der der Veräußerer eines Kraftfahrzeugs unverzüglich der Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat, die Anschrift des Erwerbers anzuzeigen hat, unzureichend erfüllt und damit seine entsprechende Pflicht verletzt. Denn der Kläger hat, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, die Pflicht, der Zulassungsstelle die richtige Adresse des Käufers mitzuteilen; es reicht nicht aus, wenn der Verkäufer irgendeine, insbesondere auch falsche Adresse der Zulassungsstelle mitteilt. Da nach § 69 a Abs. 2 Nr. 12 StVZO auch ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig der Vorschrift über die Anzeigepflichten bei Veräußerungen des Fahrzeugs nach § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO zuwiderhandelt, geht der Gesetzgeber ganz offensichtlich davon aus, dass den Veräußerer im Rahmen des § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO eine Sorgfaltspflicht dahingehend trifft, dass er das ihm Zumutbare tun muss, um seiner Pflicht, der Zulassungsstelle die richtige Adresse des Erwerbers mitzuteilen, zu genügen. Dafür ist jedenfalls erforderlich, dass sich der Veräußerer ein Ausweispapier des Erwerbers, z. B. Personalausweis, Identitätskarte oder Reisepass vorlegen lässt, die es ermöglichen, Nachforschungen nach dem Erwerber anzustellen, wenn dieser für den Veräußerer nicht erkennbar eine falsche Adresse angibt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht es selbstverständlich nicht gegen ein solches Erfordernis, dass Ausweispapiere auch gefälscht sein könnten. Im vorliegenden Falle hat der Kläger sich keinen Ausweis des Erwerbers vorlegen lassen. Der Erwerber hat dem Kläger nach seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung am 19. August 1996 nur ein Papier vorgelegt, das der Kläger als "eine Meldebescheinigung angesehen" habe, ohne dass er noch wisse, von wem diese Bescheinigung ausgestellt gewesen sei. In der Anhörung vor dem Anhörungsausschuss Nr. 7 der Beklagten am 14. Dezember 1994 hat der Kläger ausgeführt, auf dieser "Meldebescheinigung" sei eine Adresse nicht vermerkt gewesen. Danach kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seiner Pflicht, die richtige Adresse des Käufers zu erfahren und diese der Zulassungsstelle mitzuteilen, ausreichend genügt hat. Wenn das Verwaltungsgericht ausführt, der Kläger habe insoweit "etwas leichtfertig" gehandelt, ist dies rechtlich dahin zu qualifizieren, dass der Kläger fahrlässig die ihm obliegende Sorgfaltspflicht nach § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO zur Übermittlung der richtigen Adresse des Erwerbers an die Zulassungsstelle verletzt hat. Diese Sorgfaltspflichtverletzung, die nach § 69 a Abs. 2 Nr. 12 StVO als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden kann, war aber nicht ursächlich für die hier eingetretene Gefahr durch Abstellen des schrottreifen Fahrzeugs auf einem öffentlichen Parkplatz. Nach der im Polizeirecht von der h. M. zugrunde gelegten Theorie der unmittelbaren Verursachung verursacht nur die Person verantwortlich eine Gefahr, die mit ihrem Handeln selbst die Grenze zur konkreten Gefahr unmittelbar überschreitet (Hornmann, a. a. O., § 6 Rdnr. 28). Dies setzt in jedem Falle voraus, dass das Verhalten des vermeintlichen Störers, hier das Unterlassen des Klägers, der Zulassungsstelle die richtige Adresse des Erwerbers mitzuteilen, jedenfalls äquivalent kausal für den Eintritt der Gefahr ist. Kausal ist danach nur die Ursache, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Auflage 1996, E 60). So liegt es aber im vorliegenden Falle nicht. Denn auch wenn der Kläger seine Mitteilungspflicht nach § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO durch Mitteilung der richtigen Adresse an die Zulassungsstelle erfüllt hätte, hätte es zu der hier maßgeblichen Gefahr des illegalen Abstellens eines schrottreifen Kraftfahrzeugs kommen können. Das Verhalten des Klägers war somit für die eingetretene Gefahr nicht conditio sine qua non, d. h. die Gefahr ist unabhängig von dem Verstoß des Klägers gegen § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO eingetreten. Die polizeiliche Gefahr realisierte sich nicht aufgrund des sorgfaltspflichtwidrigen Verhaltens des Klägers, sondern durch die maßgebliche Handlung desjenigen, der das Fahrzeug ohne Zulassung auf dem öffentlichen Parkplatz abgestellt hat (Verhaltensstörer), oder desjenigen, der in diesem Zeitpunkt Halter oder Eigentümer des Kraftfahrzeugs war (Zustandsstörer). Beides war der Kläger jedenfalls nicht. Insoweit hat sich durch den Verstoß des Klägers gegen § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO nicht die Gefahr realisiert, deren Beseitigung die unmittelbare Ausführung der Abschleppmaßnahme nach § 8 Abs. 1 HSOG diente. Das Verhalten des Klägers war für diese Gefahr somit polizeirechtlich nicht ursächlich (vgl. zu der vergleichbaren Fallgestaltung, dass die Übermittlung der Adresse des Erwerbers an die Zulassungsstelle völlig unterlassen wurde: Sächsisches OVG, U. v. 20.05.1996 - 3 S 342/95 -, NJW 1997, 2253). Demgegenüber kann die Ursächlichkeit eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO für das spätere straßenrechtswidrige Abstellen eines Kraftfahrzeugs nicht rein "normativ" begründet werden (so VGH Baden-Württemberg, U. v. 19.01.1996 - 5 S 2104/95 -, DVBl. 1996, 1055). Auch wenn in diesem Urteil nicht verkannt wird, "dass der Kläger mit diesem Unterlassen keine Ursache im naturwissenschaftlichen Sinne für den später durch einen Dritten bewirkten straßenrechtswidrigen Zustand infolge des Abstellens des nicht zugelassenen Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum gesetzt" hat, kann diese Verursachungslücke nicht durch eine wertende Betrachtungsweise überbrückt werden. Denn das Vorliegen der "naturwissenschaftlichen", jedenfalls äquivalenten Kausalität ist Voraussetzung auch für die Bejahung einer Verursachung im Polizeirecht. Die Theorie der unmittelbaren Verursachung dient ebenso wie die Theorie der rechtswidrigen Verursachung oder die Adäquanztheorie der Einschränkung der reinen Äquivalenztheorie, nach der nur Bedingungen, die für das Eintreten des Erfolges nicht hinweggedacht werden können, als gleichwertig kausal für den Erfolg qualifiziert werden. Ist aber festzustellen, dass eine Bedingung im Sinne der Äquivalenztheorie gar nicht kausal war, weil sie hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, kann auch polizeirechtlich eine Kausalität nicht bejaht werden. Andernfalls würde das Erfordernis der Ursächlichkeit des Verhaltens eines Störers für eine polizeirechtliche Gefahr aufgegeben. Zwar mag der Gesetzgeber in beschränktem Umfang normativ Zurechnungen ohne den Nachweis einer zumindest äquivalenten Kausalität regeln können. Dies hat er aber für den vorliegenden Zusammenhang des Verstoßes gegen § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO und der Haftung für die Kosten des rechtswidrigen Abstellens eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum nicht getan. Dann kann die Kausalitätslücke nicht durch die normative Wertung eines Gerichts geschlossen werden. Dies gilt im Übrigen auch im Hinblick auf die von dem VGH Baden- Württemberg in dem oben genannten Urteil herangezogene Zurechnungsnorm des § 823 Abs. 2 BGB, nach der die Verpflichtung zum Schadensersatz auch denjenigen trifft, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Auch bei einem Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB muss der Geschädigte neben dem Verstoß des Schädigers gegen das Schutzgesetz den ursächlichen Zusammenhang zwischen Verstoß und Schaden beweisen (Thomas in: Palandt, BGB, 58. Aufl. 1999, § 823 Rdnr. 174). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in dem auch von dem VGH Baden-Württemberg herangezogenen Urteil vom 21. Februar 1974 (- VI ZR 234/72 -, NJW 1974, 1086) festgestellt, dass der frühere Halter eines Kraftfahrzeugs, wenn er schuldhaft ihm als Veräußerer obliegende Meldepflichten nach § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO verletze, die der BGH in diesem Zusammenhang als Schutzgesetz qualifiziert hat (a. M. BGH, U. v. 05.02.1980 - VI ZR 169/79 -, NJW 1980, 1792), einem später beim Betrieb des veräußerten Fahrzeugs Geschädigten auf Schadensersatz hafte, soweit dieser seinen ihm durch den Zusammenstoß mit dem veräußerten Fahrzeug erwachsenen Schadensersatzanspruch aus § 7 Straßenverkehrsgesetz deshalb nicht verwirklichen könne, "weil infolge der Pflichtverletzung Name und Anschrift des Kfz- Halters unbekannt blieben". Insoweit ist also auch erforderlich, dass der Verstoß gegen das Schutzgesetz ursächlich gerade den Erfolg verursacht, dessen Eintritt durch Befolgung der Pflicht verhindert werden soll. In der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Konstellation konnte dies bejaht werden, da der dortige Kläger gerade deshalb seinen Schadensersatzanspruch nicht verwirklichen konnte, weil der Veräußerer die ihm obliegende Meldepflicht nach § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO nicht erfüllt hatte. Dies ist aber mit dem Vorliegen der für § 8 Abs. 1 HSOG erforderlichen, polizeirechtlichen Kausalität nicht vergleichbar. Denn während bei Erfüllung der Meldepflicht dem Kläger in dem zivilrechtlichen Verfahren Name und Anschrift des Kfz-Halters bekannt wären, somit bei pflichtgemäßem Verhalten des dortigen Beklagten der "Erfolg" entfallen wäre, würde die hier maßgebliche polizeirechtliche "Gefahr" des rechtswidrigen Abstellens eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenraum auch bei Erfüllung der Meldepflicht eintreten können. Der Hinweis auf § 823 Abs. 2 BGB kann deshalb nicht bedeuten, dass in diesen Fällen keine äquivalente Kausalität zwischen dem Verstoß gegen das Schutzgesetz und dem eingetretenen Schaden bestehen müsste. Diese von dem VGH Baden-Württemberg zur Begründung seiner Auffassung von der rein "normativen" Kausalität angeführte Argumentation kann somit ebenfalls nicht zu dem Ergebnis führen, dass bei Fehlen äquivalenter Kausalität eine polizeirechtliche Verursachung einer Gefahr bejaht werden könnte. Da somit die Verletzung der Meldepflicht nach § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO durch den Kläger für die durch die unmittelbare Ausführung seitens der Beklagten behobene Gefahr nicht ursächlich war, kommt auch eine Verantwortlichkeit des Klägers als Verhaltensstörer nach § 6 Abs. 1 HSOG nicht in Betracht. Der Kläger ist für diese Gefahr polizeirechtlich nicht verantwortlich. Die angegriffenen Bescheide sind deshalb rechtswidrig und von dem Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben worden. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. _ Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Kostenbescheides der Beklagten, mit dem ihm die Kosten des Abschleppens und Verschrottens eines Kraftfahrzeuges in Rechnung gestellt wurden, dessen Eigentümer er bis zum November 1991 gewesen war. Laut Vordruck über die "Verletzung des Gemeingebrauchs durch Abstellen eines nicht zugelassenen Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen" war durch die Ordnungsbehörde der Beklagten am 23. November 1992 festgestellt worden, dass auf dem Park and Ride- Parkplatz unter der Autobahnbrücke Homburger Landstraße/Am Dachsberg in Frankfurt am Main ein Pkw der Marke Mercedes ohne Zulassungsschilder abgestellt war. Das Fahrzeug sei offen gewesen und laut zusätzlicher Bemerkung "total zerlegt". Das Abstellen des Fahrzeugs stelle eine Verkehrsordnungswidrigkeit wegen Blockieren öffentlichen Parkraums dar. Am 24. November 1992 wurde festgestellt, dass das "ausgeschlachtete" Kraftfahrzeug unverschlossen und nicht fahrbereit noch am gleichen Ort stehe. Der Wert des Fahrzeugs liege "unter der Schrottgrenze". Daraufhin wurde am 25. November 1992 ein Abschleppdienst beauftragt, das Fahrzeug aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen, ordnungsgemäß zu entsorgen und zu verschrotten. Nach Durchführung des Auftrags stellte die Abschleppfirma der Beklagten unter dem 26. November 1992 wegen "Transport und Verwertung" 282,72 DM in Rechnung. Nach Feststellung des Klägers als früheren Halters des Kraftfahrzeugs erließ die Beklagte diesem gegenüber unter dem 11. Dezember 1992 einen Kostenbescheid für die "Verschrottung eines Fahrzeuges". Das Fahrzeug sei am 26. November 1992 an der oben bezeichneten Stelle verbotswidrig abgestellt gewesen, so dass eine Abschleppmaßnahme habe eingeleitet werden müssen. Als Fahrzeugführer bzw. Fahrzeughalter sei der Kläger nach §§ 6, 7 HSOG zur Erstattung der Kosten in Höhe von 282,72 DM verpflichtet. Die öffentliche Sicherheit sei gefährdet gewesen, da das Fahrzeug in schrottreifem Zustand abgestellt und nicht mehr zum öffentlichen Verkehr zugelassen gewesen sei. Nach § 8 Abs. 1 HSOG sei das Fahrzeug deshalb entfernt worden, ohne diese Maßnahme vorher anzudrohen. Gegen den ihm laut Postzustellungsurkunde am 16. Dezember 1992 durch Niederlegung zugestellten Bescheid legte der Kläger mit am 22. Dezember 1992 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Darin legte er dar, er habe das Fahrzeug am 30. November 1991 auf dem Gebrauchtwagenmarkt in Bergen-Enkheim verkauft. Er sei somit weder Besitzer noch Eigentümer des Fahrzeugs. Dazu legte er in Kopie eine Abrechnung der Kfz-Versicherung als auch eine Gutschrift des Finanzamtes über die Beendigung der Steuerpflicht für das Kraftfahrzeug am 10. Dezember 1991 vor. In der Verhandlung des Anhörungsausschusses Nr. 7 der Beklagten am 14. Dezember 1994 trug der Kläger ergänzend vor, er habe sich von dem Erwerber des Kraftfahrzeugs eine Meldebescheinigung vorlegen lassen. Auf dieser sei jedoch eine Adresse nicht vermerkt gewesen. Für die Übergabe des Kraftfahrzeugs könne er seinen Vater als Zeugen benennen, der ihn nach erfolgtem Verkauf von dem privaten Automarkt abgeholt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 1995 hat das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei zu Recht für die Zahlung der Kosten für die Beseitigung des Kraftfahrzeuges in Anspruch genommen worden. Rechtsgrundlage dafür sei § 8 Abs. 2 HSOG i. V. m. §§ 6, 7 HSOG. Da das nicht zugelassene Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt worden sei, habe es widerrechtlich am öffentlichen Verkehr teilgenommen. Dies stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Das Abstellen des unverschlossenen Fahrzeugs in schrottreifem Zustand deute auch auf einen Entledigungswillen hin, so dass das Fahrzeug auch den Abfallbegriff nach § 1 Abfallgesetz erfülle. Abfälle dürften jedoch nur in den dafür zugelassenen Anlagen im Sinne von §§ 4 und 7 Abfallgesetz gelagert werden. Auch die Tatsache, dass das Fahrzeug unverschlossen gewesen sei, habe eine Gefahrenquelle dargestellt. Der Kläger habe als letzter zu ermittelnder Halter auch die Verantwortlichkeit für den Zustand des Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 2 HSOG zu tragen. Diese Zustandsverantwortlichkeit sei nicht auf den benannten Käufer übergegangen, da nach dem Kaufvertrag ein Eigentumsvorbehalt bis zur endgültigen Zahlung des Kaufpreises bestanden habe. Da die Kaufpreiszahlung durch den Käufer jedoch nicht belegt sei, auch wenn der Besitz an dem Kraftfahrzeug übergeben worden sei, sei davon auszugehen, dass der Kläger weiterhin Eigentümer der Sache gewesen sei. Insofern hafte er weiter auch neben dem Inhaber einer tatsächlichen Gewalt, insbesondere wenn dieser nicht zu ermitteln sei. Da die Beseitigung der Gefahr auch nicht durch rechtzeitige Inanspruchnahme des Verantwortlichen habe erreicht werden können, sei die unmittelbare Ausführung der Maßnahme nach § 8 Abs. 1 zulässig gewesen. Mit am 21. August 1995 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage mit dem Ziel der Aufhebung der oben genannten Bescheide erhoben. Zur Begründung hat er sich auf die Zeugenaussage seines Vaters über den Verkauf des Kraftfahrzeuges bezogen und ausgeführt, mit der Bewertung des Sachverhalts in dem Widerspruchsbescheid sei er nicht einverstanden. In der mündlichen Verhandlung am 19. August 1996 erklärte der Kläger, dass er einen der Durchschläge des vorgefertigten Kaufvertrages jeweils an die Haftpflichtversicherung und an die zuständige Zulassungsstelle geschickt habe. Er habe bei der Übergabe des Fahrzeugs den vollständigen Kaufpreis erhalten. Den Führerschein des Käufers habe er sich nicht vorlegen lassen. Der Käufer habe auch keinen Pass oder Ausweis dabei gehabt, er habe ihm nur eine Meldebescheinigung vorgelegt; zumindest habe er dies als eine Meldebescheinigung angesehen. Er wisse aber nicht mehr, von welcher Behörde oder von wem diese Bescheinigung ausgestellt gewesen sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 9. Januar 1997 wurde festgestellt, dass nach Mitteilung der Kfz-Zulassungsnebenstelle in Rüsselsheim der Kläger den Kaufvertrag der Zulassungsstelle in Groß-Gerau übersandt habe, wo dieser laut Eingangsstempel am 4. Dezember 1991 eingegangen sei. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. August 1995 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat dazu auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg vom 19. Januar 1996 - 5 S 2104/95 - verwiesen und zudem die Auffassung vertreten, der Kläger habe hinsichtlich der Erfüllung seiner Pflicht zur Mitteilung der Adresse des Erwerbers an die Zulassungsstelle seine Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, dass er sich keinen gültigen Ausweis von dem Käufer habe zeigen lassen. Dazu reiche eine Bescheinigung, die der Kläger "als eine Meldebescheinigung angesehen" habe, nicht aus. Mit Urteil vom 9. Januar 1997 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht als Zustandsstörer verantwortlich, da er nach seinen glaubhaften Angaben das Eigentum an dem Kraftfahrzeug am 30. November 1991 auf den von ihm genannten Käufer übertragen habe. Er sei auch nicht nach § 7 Abs. 3 HSOG verantwortlich, da jedenfalls nicht er das Eigentum an der Sache aufgegeben habe. Auch als Verhaltensstörer im Sinne des § 6 HSOG sei er nicht in Anspruch zu nehmen. Er sei seiner Verpflichtung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO nachgekommen, indem er der Zulassungsstelle eine Kopie des Kaufvertrages, auf der Name und Adresse des Käufers bezeichnet gewesen seien, übersandt habe. Zwar könne es als etwas leichtfertig angesehen werden, dass der Kläger sich keinen Ausweis des Erwerbers habe vorlegen lassen, sondern sich damit zufrieden gegeben habe, dass der Erwerber "etwas vorgelegt" habe, "was er selbst als eine Meldebescheinigung angesehen" habe. Andererseits sei aber zu bedenken, dass auch z. B. bei Vorlage möglicherweise gefälschter ausländischer Ausweise oder anderer Papiere, deren Echtheit von dem Verkäufer nicht zu überprüfen seien, nicht zu verhindern sei, dass der Erwerber eines Kraftfahrzeuges dieses unter falschem Namen oder unter falscher Adresse erwerbe. Das Gesetz schreibe jedenfalls eine Pflicht zur Vorlage eines Ausweises nicht vor. Im Übrigen habe die Zulassungsstelle nach § 27 Abs. 3 Satz 3 StVZO auch die Möglichkeit gehabt, bis zur Erfüllung der Pflichten des Erwerbers nach § 27 Abs. 3 Satz 2 StVZO - insbesondere Ausfertigung eines neuen Fahrzeugscheins - den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr zu untersagen. Auf den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 19. Januar 1998 die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte aus, der Kläger sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen, da er seinen Pflichten nach § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Der Veräußerer genüge seiner Pflicht zur Mitteilung der Anschrift des Erwerbers an die Zulassungsstelle nicht mit der Angabe einer falschen Anschrift des Erwerbers. Der Kläger habe im vorliegenden Falle fahrlässig gegen die Pflicht, die richtige Anschrift des Erwerbers mitzuteilen, dadurch verstoßen, dass er die Identität des Erwerbers nicht durch Vorlage eines Legitimationspapiers überprüft habe. Die Vorlage einer unvollständigen Meldebescheinigung durch den Erwerber habe für die Feststellung der richtigen Adresse des Erwerbers nicht ausgereicht. Nach § 69 a Abs. 2 Nr. 12 StVZO sei auch der fahrlässige Verstoß gegen die Pflicht des Veräußerers nach § 27 Abs. 2 Satz 1 StVZO, die richtige Anschrift des Erwerbers der Zulassungsstelle mitzuteilen, mit einer Ordnungswidrigkeit bewehrt. Mit seiner Pflichtverletzung habe der Kläger damit gerade jene Gefahr kausal realisiert, die die Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO verhindern solle. Denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei gerade, dass die bei der Zulassungsstelle erfassten Daten über die Fahrzeuge und deren Halter stets auf dem neuesten Stand seien, um die Zulassungsbehörden in die Lage zu versetzen, ihren Überwachungspflichten nachzukommen. Der Kläger habe mit diesem Pflichtverstoß auch die entscheidende, für die Überschreitung der Gefahrengrenze maßgebliche Ursache im Hinblick auf den polizeiwidrigen Zustand gesetzt und sei damit für die Verursachung der Gefahr verantwortlich. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - 5 E 2395/95 (2) - vom 9. Januar 1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie eines Hefters Behördenvorgang der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.