Urteil
11 UE 4648/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:0518.11UE4648.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die von dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angegriffenen Bescheide des Beklagten zu Recht aufgehoben. Der Kostenbescheid des Beklagten vom 17. Februar 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 1. September 1994 ist rechtswidrig. Der Kläger ist nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung -- HSOG -- in der hier anzuwendenden, auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides im September 1994 bezogenen Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I, 174, 284) nicht verpflichtet, die Kosten der Sicherstellung zu tragen. Der Beklagte war für den Erlass des Kostenbescheides gemäß § 91 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 a), § 40 Nr. 2 HSOG zuständig, das Regierungspräsidium Darmstadt zum Erlass des Widerspruchsbescheides gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HSOG. Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid ist § 43 Abs. 3 Satz 1 HSOG i. V. m. § 40 Nr. 2, § 8 Abs. 1 HSOG. Danach fallen die Kosten der Sicherstellung einer Sache dem nach §§ 6 oder 7 HSOG Verantwortlichen zur Last. Sicherstellen können die Polizeibehörden u. a. eine Sache, um den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Die Sicherstellung ist ein Verwaltungsakt, der die Anordnung an den Pflichtigen enthält, eine Sache herauszugeben. Ist der Gewahrsamsinhaber nicht bekannt oder erreichbar, kommt unter den Voraussetzungen des § 8 HSOG eine unmittelbare Ausführung in Betracht (Hornmann, HSOG, Kommentar, 1997, § 40 Rdnr. 8). Als Rechtsgrundlage für die Sicherstellung ist im vorliegenden Falle § 40 Nr. 2 HSOG heranzuziehen, da davon auszugehen ist, dass es sich um eine Sicherstellung nur zur Gefahrenabwehr und nicht als repressive Maßnahme zur Spurensicherung nach § 94 Strafprozessordnung -- StPO -- handelt. Die Abgrenzung ist nach dem erkennbaren Schwerpunkt der polizeilichen Maßnahme vorzunehmen (Hornmann, a. a. O., § 40 Rdnr. 4). Der Schwerpunkt der Maßnahme liegt hier eindeutig bei der Eigentumssicherung. Ausweislich des Sicherstellungsberichts der Polizeistation Eschborn/Taunus vom 10. Januar 1994 erfolgte die Sicherstellung nach § 40 HSOG. Eine Spurensicherung wurde nicht veranlasst, da keine verwertbaren Spuren gesichert oder vermutet werden konnten. Der Umstand, dass ausweislich des von dem Kläger im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 18. Januar 1995 in Kopie vorgelegten "Fahrzeug-Untersuchungsberichts" der Kriminalstation Hofheim am Taunus vom 13. Januar 1994 eine "daktyloskopische Spurensuche" durchgeführt wurde, ändert nichts daran, dass die Sicherstellung ursprünglich -- und insoweit kommt es auf eine ex ante-Betrachtung an -- zur Eigentumssicherung durchgeführt wurde. Ausweislich dieses Berichts wurde auch eine weitere Spurensicherung nicht durchgeführt und ein Spurensicherungsbericht nicht verfasst. Der Charakter der polizeilichen Maßnahme als Sicherstellung nach § 40 Nr. 2 HSOG wurde nicht durch die später vorgenommene Spurensuche verändert. Zweck der Maßnahme war ausweislich des Untersuchungsberichts eindeutig die Sicherung des Kraftfahrzeugs zum Schutz vor weiterer Beschädigung. Insoweit muss im Rahmen des § 40 Nr. 2 HSOG bei der Sicherstellung zum Schutz privater Rechte eine konkrete Gefahr der weiteren Beeinträchtigung von Eigentumsrechten bestehen (Hornmann, a. a. O., § 40 Rdnr. 15). Dies ist hier zu bejahen. Ausweislich des Sicherstellungsberichts war das Beifahrertürschloss eingestochen, das Lenkradschloss überdreht und das Zündschloss herausgerissen. Zudem fehlten zwei Vordersitze, ein Lautsprecher in der Fahrertür und zwei Hecklautsprecher. Da somit davon auszugehen war, dass das Fahrzeug auch für andere Personen zugänglich war, und es sich an einer abgelegenen Stelle befand, bestand die konkrete Gefahr, dass das Fahrzeug durch Ausschlachten weiterer Teile beschädigt werden würde. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Sicherstellung des Kraftfahrzeugs zum Schutz des Klägers als Eigentümer des Fahrzeugs vor weiterer Beschädigung lagen somit vor. Diese Sicherstellung durfte die zuständige Polizeibehörde auch "unmittelbar" im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 HSOG ausführen, da der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 6 oder 7 HSOG Verantwortlichen nicht rechtzeitig erreicht werden konnte. Der Kläger war als Eigentümer des Kraftfahrzeugs verantwortlicher Zustandsstörer gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 HSOG. Dem stand nicht entgegen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Dritten, wahrscheinlich dem Dieb des Fahrzeugs, beschädigt abgestellt worden war. Zwar greift nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HSOG die Zustandshaftung des Eigentümers nicht ein, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers ausübt. Durch das Abstellen des Kraftfahrzeugs hat der unberechtigte Inhaber der tatsächlichen Gewalt die Sachherrschaft und damit die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug aber wieder aufgegeben, so dass der Zustandshaftung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HSOG des Eigentümers die Ausnahme des § 7 Abs. 2 Satz 2 HSOG nicht mehr entgegensteht (so auch OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 20.09.1988 -- 7 A 22/88 --, NVwZ-RR 1989, 300; Hornmann, a. a. O., § 7 Rdnr. 7). Die weitere Voraussetzung einer Zustandshaftung nach § 7 HSOG, dass von der Sache eine Gefahr ausgeht, ist im Zusammenhang mit einer Sicherstellung nach § 40 Nr. 2 HSOG ausschließlich zum Schutz privaten Eigentums nicht relevant. Die notwendige Gefahrenlage, die ein Einschreiten der Polizei rechtfertigt, ergibt sich aus § 40 Nr. 2 HSOG, der konkreten Gefahr der Beschädigung privaten Eigentums; einer darüber hinaus von der Sache ausgehenden Gefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HSOG bedarf es deshalb nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Polizeibehörde -- wie hier ausdrücklich und eindeutig der Fall -- die Maßnahme ausschließlich zur Sicherung privaten Eigentums und nicht zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, wie sie in einem Verstoß des Halters oder Eigentümers eines Kraftfahrzeugs gegen das Gebot zur Sicherung gegen unbefugte Benutzung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO liegen könnte, vornimmt. Der somit gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 HSOG für den Zustand des Kraftfahrzeugs als Eigentümer verantwortliche Kläger konnte im Hinblick auf den Zweck der Maßnahme nicht rechtzeitig im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 HSOG erreicht werden. Auch bei der Beurteilung dieses Kriteriums ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der Maßnahme des Abschleppens des beschädigten Kraftfahrzeugs des Klägers die Sicherung seines Eigentums vor weiterer Beschädigung war. Bei der Sicherstellung einer Sache ausschließlich zum Schutz privaten Eigentums gemäß § 40 Nr. 2 HSOG wird die zuständige Behörde ähnlich wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff. BGB für den Berechtigten tätig (Hornmann, a. a. O., § 40 Rdnr. 15; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 20.09.1988 -- 7 A 22/88 --, a. a. O.). Insoweit ist es sachgerecht, die nach den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür geltenden Grundsätze auch der Beurteilung des Tätigwerdens der Polizei- und Ordnungsbehörden ausschließlich im Interesse Privater zugrunde zu legen. Erfolgt die Sicherstellung, wie im vorliegenden Falle ausweislich der ermessensleitenden Erwägungen der Polizeibehörde in dem Sicherstellungsbericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Widerspruchsbescheid ausschließlich im Interesse des Eigentümers des gestohlenen Kraftfahrzeugs, ist die Beurteilung der Sachgerechtigkeit und damit der Rechtmäßigkeit des Tätigwerdens der Behörde maßgeblich daran zu orientieren, ob sie dem wirklichen oder wohlverstandenen mutmaßlichen Willen des Berechtigten nach § 677 BGB entspricht. Insoweit ist von Bedeutung, dass auch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Geschäftsführung ohne Auftrag Regelungen im Hinblick auf eine Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr und über die Unterrichtung des Geschäftsherrn über Maßnahmen der Geschäftsführung enthalten. Nach § 680 BGB hat der Geschäftsführer, soweit die Geschäftsführung die Abwehr einer dem Geschäftsherrn "drohenden dringenden Gefahr" bezweckt, nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Zwar ist die Frage des Verschuldens bei der Beurteilung, ob der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme des Verantwortlichen nicht rechtzeitig erreicht werden kann, nicht von Bedeutung. Der daraus zu entnehmende Rechtsgedanke, dass bei einer konkreten Gefahr weniger strenge Anforderungen an die Geschäftsführung im Interesse des Berechtigten zu stellen sind, kann aber auch für den vorliegenden Fall eine Bewertungsorientierung dahingehend geben, dass bei der Abwägung zwischen Benachrichtigung des Verantwortlichen und Beseitigung der gegenwärtigen Gefahr im Hinblick auf die Durchführung der Maßnahme die Gefahrenabwehr vorrangige Bedeutung hat. Diesem Rechtsgedanken entspricht auch die Regelung des § 681 Satz 1 BGB, nach dem der Geschäftsführer die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und dessen Entschließung abzuwarten hat, "wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist". Auch daraus ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Beurteilung der Sachgerechtigkeit und Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung die Beseitigung der Gefahr vorrangige Bedeutung vor der Pflicht des Geschäftsführers hat, den Geschäftsherrn über Maßnahmen zu informieren bzw. ihn über die Durchführung solcher Maßnahmen entscheiden zu lassen. Dies bedeutet für den vorliegenden Zusammenhang, dass die Polizeibehörde sachgerecht einer sofortigen Beseitigung der Gefahrenlage für das Eigentum des Klägers den Vorzug vor dem Versuch des tatsächlichen Erreichens des Klägers, damit dieser selbst Maßnahmen zum Schutz seines Eigentums ergreifen könnte, geben durfte. Da das Kraftfahrzeug unverschlossen und beschädigt war und zudem schon Gegenstände entfernt worden waren, bestand die unmittelbare und konkrete Gefahr, dass jederzeit Dritte versuchen könnten, den Wagen weiter "auszuschlachten". Angesichts dieser akuten Gefahrenlage durfte die Polizeibehörde zugrunde legen, dass der Zweck der Maßnahme, sofortige Sicherung des Eigentums des Klägers, durch seine Inanspruchnahme nicht rechtzeitig erreicht werden könnte. Dagegen spricht nicht, dass im vorliegenden Falle der Kläger Strafanzeige erstattet hatte und zwei Telefonnummern angegeben hatte, unter denen er grundsätzlich erreichbar wäre. Es ist durchaus realitätsnah davon auszugehen, dass auch dann, wenn die Adresse und gegebenenfalls Telefonnummer eines Verantwortlichen bekannt sind, dieser nicht sofort zu erreichen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Polizeibehörde auch in "normalen" Abschleppfällen, bei denen es um das Abschleppen eines verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs geht, den Verantwortlichen nicht zu erreichen versuchen, selbst wenn hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs auf einem Zettel Adresse und Telefonnummer angegeben worden sind. Denn der Notwendigkeit weiterer Nachforschungen können auch insoweit die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen entgegenstehen (BVerwG, B. v. 06.07.1983 -- 7 B 182/82 --, DVBl. 1983, 1066 = MDR 1984, 255). Da im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr weiterer Beschädigungen des Kraftfahrzeugs insbesondere durch "Ausschlachten" bestand, durfte die Polizeibehörde sachgerecht davon ausgehen, dass dem Zweck der Maßnahme, die sofortige Sicherung des privaten Eigentums an diesem Kraftfahrzeug, diese Maßnahme verzögernde Versuche, den Kläger als Eigentümer des Kraftfahrzeugs zu erreichen, entgegenstanden (vgl. zur gleichen Bewertung in ähnlichen Fällen: OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 20.09.1988 -- 7 A 22/88 --, a. a. O.; Sächsisches OVG, U. v. 12.10.1995 -- 3 S 111/95 --, Sächs.Vbl. 1996, 252). Dies mag in Fällen, in denen ein gestohlenes Kraftfahrzeug verschlossen und nicht verkehrswidrig abgestellt von der Polizei aufgefunden wird, anders zu beurteilen sein. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es dann durchaus Konstellationen geben, in denen es zum Schutze des privaten Eigentums keiner unmittelbaren Ausführung einer Sicherstellung bedarf, sondern jedenfalls der Versuch einer Benachrichtigung des Halters bzw. Eigentümers sachgerecht sein kann. Da im vorliegenden Falle aber die akute Gefahr weiterer Beschädigung des Kraftfahrzeugs des Klägers bestand, durfte die Polizeibehörde davon ausgehen, dass der Zweck der sofortigen Sicherung des Kraftfahrzeugs durch Inanspruchnahme des Klägers nicht rechtzeitig erreicht werden konnte. Damit lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine rechtmäßige unmittelbare Ausführung der Sicherstellung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HSOG vor. Die Polizeibehörde hat aber das ihr bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich eröffnete Ermessen, eine Sicherstellung des Kraftfahrzeugs unmittelbar durchzuführen, im vorliegenden Falle fehlerhaft ausübt. Denn die Sicherstellung durch unmittelbare Ausführung der Maßnahme nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HSOG war hier unverhältnismäßig. Gerade bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme ohne vorausgehendem Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Betroffenen kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gemäß § 4 HSOG besondere Bedeutung zu. Eine Maßnahme darf nach § 4 Abs. 2 HSOG nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Dies ist in Fällen der Sicherstellung von Kraftfahrzeugen zum Zweck der Sicherung privaten Eigentums insbesondere dann zu bejahen, wenn dieses so geringwertig ist, dass der Eigentümer bei objektiver Betrachtungsweise kein Interesse an der Sicherstellung haben kann (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 20.09.1988 -- 7 A 22/88 --, a. a. O.). Dementsprechend sieht die ermessensleitende Bekanntmachung zum Vollzug des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei -- Polizeiaufgabengesetz -- PAG -- zur Anwendung des § 40 Nr. 2 HSOG entsprechenden Art. 25 Nr. 2 PAG vor, dass die Anwendung dieser Vorschrift in Betracht komme, wenn u. a. eine "wertvolle" Sache dem direkten Zugriff Dritter ungeschützt ausgesetzt sei (zitiert nach Honnacker/Beinhofer, Polizeiaufgabengesetz, 16. Aufl. 1995, zu Art. 25 PAG). Im vorliegenden Falle sprechen überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass die Kosten der Sicherstellung in Höhe von über 400,-- DM außer Verhältnis zu dem Restwert des beschädigten und zum Teil ausgeschlachteten Fahrzeugs des Klägers im Zeitpunkt des Abschleppens standen. Der Opel Manta, Baujahr 1989, wies im Zeitpunkt des Abschleppens im Januar 1994 einen Kilometerstand von über 66.000 km auf. Das Fahrzeug war laut den oben dargestellten Angaben im Sicherstellungsbericht erheblich beschädigt, insbesondere war versucht worden, den Kofferraumdeckel aufzuhebeln; die Schlösser der Beifahrertür und des Kofferraums waren eingestochen, das Lenkradschloss überdreht, das Zündschloss und die Lenksäulenverkleidung herausgerissen sowie die Zündung kurzgeschlossen. Neben dem Kofferraumdeckel war auch das Heckblech durch den Aufhebelversuch beschädigt; das Fahrzeug wies zudem zwei Dellen am vorderen rechten Kotflügel auf. Zwei Vordersitze, zwei Hecklautsprecher, Fahrertürlautsprecher sowie die Cassetten- und Radioanlage waren entfernt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 25. Januar 1995 hat einer der beiden Polizeiobermeister, die das Abschleppen des Fahrzeugs veranlassten, ausgesagt, sein Kollege, der Polizeiobermeister A., sei vor Ort zu dem Ergebnis gekommen, dass noch "ein verbleibender Restwert" vorliege, das Auto also noch nicht wertlos gewesen sei. Im Hinblick auf den Restwert des Fahrzeuges habe er sich auf seinen Kollegen A. verlassen, der gemeint habe, allein der Motor habe noch einen Wert von 5.000,-- DM. Der Kollege sei ihm als Bastler bekannt; deshalb habe er sich auf ihn in dieser Hinsicht verlassen. Der Vertreter des Klägers hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung ein Gutachten der "G Versicherungs AG" vorgelegt, nach dem der Restwert des Fahrzeugs 800,-- DM betragen habe. Damit hat der Kläger deutliche Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass der Restwert seines Fahrzeugs im Verhältnis zu den Kosten der Sicherstellung so gering war, dass die Sicherstellung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unverhältnismäßig war. Der Beklagte hat demgegenüber keinerlei objektiv nachvollziehbare Gesichtspunkte dafür dargelegt, dass das Fahrzeug entgegen dem Gutachten der Versicherung einen jedenfalls deutlich höheren Restwert gehabt hätte. Dazu finden sich auch in den insoweit maßgeblichen angegriffenen Bescheiden, insbesondere auch im Widerspruchsbescheid, keinerlei Ermessenserwägungen. Angesichts dessen sieht der Senat sich außer Stande, von einem deutlich höheren als in dem Gutachten der Versicherung, das dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vorgelegen hat, angegebenen Restwert des Fahrzeuges in Höhe von 800,-- DM auszugehen. Im Verhältnis dazu stellen Sicherstellungskosten in Höhe von über 50 % eine unverhältnismäßige polizeiliche Maßnahme dar. Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass von einem Polizeibeamten vor Ort eine präzise wertmäßige Beurteilung eines Fahrzeugs nicht erwartet werden kann, kann doch bei einem so deutlichen Missverhältnis zwischen Restwert des Fahrzeuges und den zu erwartenden Sicherstellungskosten nicht von einer Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme ausgegangen werden. Wenn es -- wie in der Regel -- keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein wegen erheblicher Beschädigungen und teilweiser Ausschlachtung nur noch sehr geringwertiges Fahrzeug nicht einen weit darüber hinausgehenden "subjektiven" Wert für den Berechtigten hat (vgl. dazu Sächsisches OVG, U. v. 12.10.1995 -- 3 S 111/95 --, a. a. O.), muss die unmittelbare Ausführung der Maßnahme der Sicherstellung eines Fahrzeuges von nur noch sehr geringem Restwert als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig beurteilt werden. Auch wenn der Polizeibehörde im Hinblick auf die Ausübung des Ermessens, ob eine unmittelbare Ausführung einer Sicherstellung zum Schutze privaten Eigentums vorgenommen werden soll, ein Spielraum, insbesondere auch in Grenzfällen der Beurteilung des Restwertes eines Fahrzeuges zukommt, ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Falle davon auszugehen, dass der Restwert des Fahrzeugs so gering war, dass die Sicherstellungskosten im Verhältnis dazu unverhältnismäßig waren, die unmittelbare Ausführung der Sicherstellung somit also rechtswidrig. Da damit die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Sicherstellung nach § 40 Nr. 2 HSOG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 HSOG nicht vorliegen, ist der Kläger nicht verpflichtet, gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 die Kosten der Sicherstellung zu tragen. Da somit die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind, hat das Verwaltungsgericht sie zu Recht aufgehoben; die Berufung ist deshalb zurückzuweisen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger erstrebt die Aufhebung eines Kostenbescheides, mit dem das beklagte Land von ihm den Ersatz von Kosten für die Sicherstellung seines gestohlenen Kraftfahrzeugs fordert. Laut Sicherstellungsbericht der Polizeistation Eschborn/Taunus vom 10. Januar 1994 hatte der Mitarbeiter einer Abschleppfirma mitgeteilt, dass ein blauer Opel Manta mit dem amtlichen Kennzeichen F-MII 247 in Eschborn hinter der US-Tankstelle auf einem Feld direkt an dem Steinbach festgefahren sei. Laut HEPOLIS-Überprüfung war das Kraftfahrzeug am 9. Januar 1994 in Oberursel-Weißkirchen als gestohlen gemeldet worden. In dem Fahrzeug wurden von der Polizei Beschädigungen am Tür-, Lenk- und Zündschloss festgestellt. Die Lenksäulenverkleidung sei herausgerissen und die Zündung kurzgeschlossen gewesen, Kofferraumdeckel und Heckblech seien durch einen Aufhebelversuch beschädigt und der vordere rechte Kotflügel weise zwei Dellen auf; der Kilometerstand betrage 66.258 km. Es fehlten "ACR, Fahrertürlautsprecher, zwei Hecklautsprecher, zwei Vordersitze". Eine Spurensicherung sei nicht veranlasst worden, da keine verwertbaren Spuren hätten sichergestellt oder vermutet werden können. Laut Abschleppprotokoll wurde um 11.05 Uhr bei der Abschleppfirma H. in Hofheim das Abschleppen des Kraftfahrzeugs veranlasst. Mit Rechnung vom 14. Januar 1994 stellte diese Firma Kosten für zwei Stunden Einsatzzeit und vier Tage Standgebühr in Höhe von insgesamt 400,-- DM in Rechnung. Das Kraftfahrzeug wurde am gleichen Tag ohne Bezahlung der Kosten an einen Mitarbeiter der Firma Auto S. in Frankfurt am Main ausgehändigt. Mit Kostenbescheid vom 17. Februar 1994 forderte der Beklagte von dem Kläger die Erstattung der Kosten in Höhe von 403,-- DM, davon Abschleppkosten 365,20 DM, Unterstellkosten 34,80 DM und Kosten für Porto- und ADV 3,-- DM. Der Kläger sei nach § 43 HSOG als Verantwortlicher zur Kostenerstattung verpflichtet. Bei Auffinden des gestohlenen Fahrzeugs durch die Polizei habe der hinreichende Verdacht bestanden, dass die Belassung des Fahrzeugs an der Fundstelle zu einer unrechtmäßigen Nutzung und somit zu einer Schädigung des Vermögens des Klägers hätte führen können. Damit hätten die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 40 HSOG vorgelegen. Die Porto- und ADV-Kosten seien gemäß § 11 Hessisches Verwaltungskostengesetz zu erstatten, die Unterstellkosten nach § 43 Abs. 3 HSOG. Mit am 1. März 1994 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid mit der Begründung ein, das ihm gestohlene Kraftfahrzeug sei von der Polizei zur Beweissicherung gemäß § 94 StPO sichergestellt worden. Bei der Abschleppfirma sei durch die Kriminalpolizei eine Spurensicherung durchgeführt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 1994 wies der Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, das Kraftfahrzeug sei nicht zur Spurensicherung, sondern aus präventiven Gründen zur Sicherung des Eigentums des Klägers sichergestellt worden. Denn es habe die Gefahr bestanden, dass das Eigentum des Klägers ohne Sicherstellung weiter gefährdet worden wäre. Der Polizei sei es auch nicht zumutbar gewesen, an Ort und Stelle Nachforschungen nach dem Halter anzustellen. Angesichts der hohen Zahl von allgemeinen Sicherungsaufgaben seien Polizeibeamte nicht verpflichtet, Nachforschungen nach dem Halter oder Fahrer durchzuführen, wenn nicht besondere Anhaltspunkte darauf hinwiesen, dass sich der Halter oder Fahrer in unmittelbarer Nähe befinde. Gerade die Dringlichkeit, mit der im vorliegenden Falle die bestehende Gefahrenlage habe beseitigt werden müssen, habe langwierige Nachforschungen dieser Art verboten. Der Kläger habe auch als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden dürfen, da der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Kraftfahrzeug nicht zu ermitteln gewesen sei. Im Übrigen könne der Dieb nach Abstellen des Fahrzeugs auch nicht mehr als Inhaber der tatsächlichen Gewalt qualifiziert werden. Mit am 30. September 1994 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausgeführt hat, das ihm gehörende, sichergestellte Kraftfahrzeug sei zwischen dem 8. und 9. Januar 1994 von dem Parkplatz vor seiner Wohnung entwendet worden. Diesen Diebstahl habe er am 9. Januar 1994 unverzüglich der Polizeistation in Oberursel angezeigt, wie sich aus der Strafanzeige ergebe. Dieser habe er auch seine private Telefonnummer und die dienstliche Telefonnummer seiner Ehefrau, die bei dem Polizeipräsidium in Frankfurt am Main beschäftigt sei, angegeben. Somit wäre der Polizei durchaus zuzumuten gewesen, ihn vor einem Abschleppen des Kraftfahrzeugs zu benachrichtigen. Da keine Verkehrsgefährdung durch das Kraftfahrzeug bestanden habe, sei auch Zeit für eine solche Mitteilung gewesen. Im Übrigen sei die Sicherstellung nicht zur Eigentumssicherung erfolgt, da das Kraftfahrzeug "festgefahren", vollkommen ausgeräumt und nicht fahrbereit gewesen sei. Ein unverzüglich zu schützendes Eigentum habe angesichts des total beschädigten und ausgeschlachteten Kraftfahrzeugs nicht vorgelegen. Im Übrigen sei das Abschleppen zur Spurensicherung gemäß § 94 StPO im öffentlichen Interesse erfolgt. Dies ergebe sich aus dem in Kopie vorgelegten Fahrzeug-Untersuchungsbericht der Kriminalstation Hofheim am Taunus vom 13. Januar 1994. Danach sei eine daktyloskopische Spurensuche an dem Kraftfahrzeug durchgeführt worden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom "2. März 1994" in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. September 1994 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und einen Vermerk des Polizeiobermeisters A. vom 10. November 1994, der bei der Sicherstellung des Fahrzeugs am 10. Januar 1994 anwesend war, Bezug genommen. Laut diesem Vermerk wurde die Abschleppung zur Eigentumssicherung vorgenommen. Dies habe zur Folge gehabt, dass zunächst der Halter telefonisch habe verständigt werden sollen, um ihm Gelegenheit zu geben, seinen Pkw selbständig zu bergen. Da dort niemand erreicht worden sei, sei die Abschleppung zwecks Eigentumssicherung unumgänglich gewesen. Es habe sich um eine erschwerte Bergung gehandelt, da das Fahrzeug nicht auf dem Wege geborgen werde konnte, auf dem es auf das unwegsame Gelände gefahren worden sei. Die Bergung sei nur von einem angrenzenden Gelände der US-Tankstelle, die nur von der A 5 her anzufahren sei, möglich gewesen. Das Fahrzeug sei aus dem unwegsamen Gelände über einen Acker zum Abschleppfahrzeug gezogen und von dort aus über eine Leitplanke auf das Abschleppfahrzeug gehoben worden. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 1995 durch Vernehmung des Zeugen O. Beweis darüber erhoben, unter welchen Umständen das Fahrzeug des Klägers am 10. Januar 1994 in Eschborn vorgefunden wurde. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift (Bl. 52 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Mit Urteil vom 25. Januar 1995 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei die Sicherstellung des Kraftfahrzeugs des Klägers zur Eigentumssicherung und nicht zur Spurensicherung erfolgt. Die Sicherstellung sei aber unverhältnismäßig gewesen, da es dem Beklagten zumutbar gewesen wäre, den Kläger telefonisch über das Auffinden seines Kraftfahrzeuges zu informieren. Da in dem Sicherstellungsbericht lediglich vermerkt worden sei, der Fahrzeughalter sei nicht verständigt worden, und der vernommene Zeuge O. auch nicht definitiv habe sagen können, dass eine Verständigung des Klägers versucht worden sei, bleibe offen, ob eine Benachrichtigung des Klägers tatsächlich versucht worden sei. Selbst wenn der Kläger nicht sofort erreicht worden sei, hätte man zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des Nachmittags des gleichen Tages erneut eine Benachrichtigung versuchen können, zumal eine konkrete Gefahr für eine weitere Beschädigung des Kraftfahrzeugs nicht bestanden habe. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde von dem Verwaltungsgericht nicht zugelassen. Auf die Beschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18. November 1996 -- 11 TE 927/95 -- die Berufung zugelassen, zu deren Begründung der Beklagte im Wesentlichen ausführt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es der Polizei nicht zumutbar gewesen, mehrmals zu versuchen, den Halter zu benachrichtigen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass während der Zeit, zu der die beiden Polizeiobermeister A. und O. am Fundort des Kraftfahrzeugs gewesen seien, eine HEPOLIS-Anfrage durchgeführt worden sei, die etwa 20 bis 30 Minuten benötige. Dann müsse die Telefonnummer des Halters ermittelt werden; zudem sei zu berücksichtigen, dass bei privaten Telefonnummern Halter tagsüber oft nicht zu erreichen seien. Es stelle eine Überbeanspruchung der Polizei dar, wenn das Verwaltungsgericht es für zumutbar halte, dass später noch einmal eine Benachrichtigung des Halters versucht werde und bei Erfolglosigkeit die Beamten anschließend nochmals an den Fundort fahren müssten, um die Sicherstellung des Kraftfahrzeugs zu beaufsichtigen. Es stelle sich zudem die Frage der Verantwortlichkeit für das Kraftfahrzeug in der Zeit vom Auffinden bis zur Benachrichtigung des Halters. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main -- 5 E 2981/94 (1) -- vom 25. Januar 1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, es sei der Polizei durchaus zumutbar gewesen, ihn vor der Sicherstellung zu informieren, damit er das Kraftfahrzeug selbst habe entfernen können. Er habe in seiner Strafanzeige sowohl seine Privatnummer als auch die Geschäftsnummer angegeben. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass der Zeuge O. in der Beweisaufnahme am 25. Januar 1995 bekundet habe, er wisse nicht, ob überhaupt versucht worden sei, den Kläger zu informieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie eines Hefters und einer Lichtbildmappe mit Vermerk des Beklagten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.