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Beschluss

8 A 2091/20

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0626.8A2091.20.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Juni 2017 - 1 K 573/13.KS - abgeändert. Der Bescheid der … vom 11. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11. Februar 2013 wird aufgehoben. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen trägt die Beklagte. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Juni 2017 - 1 K 573/13.KS - abgeändert. Der Bescheid der … vom 11. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11. Februar 2013 wird aufgehoben. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen trägt die Beklagte. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin, ursprünglich eine Gesellschaft nach englischem Recht, wendet sich gegen einen zu ihrer lnternetpräsenz ergangenen aufsichtsrechtlichen Feststellungbescheid nebst Unterlassungsverfügung der Beklagten. Unter dem 29. April 2010 wandte sich die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) an die Beklagte mit der Bitte um Prüfung, ob das seitens der Klägerin bereitgehaltene Internetangebot www.XXX....de gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) verstoße, nachdem jugendschutz.net einen Hinweis auf pornografische Inhalte erhalten hatte. Unter anderem verlinke der Anbieter auf Angebote, die pornografische Inhalte frei bzw. ohne ausreichende Altersüberprüfung zur Verfügung stellten. Trotz umfangreicher Kommunikation mit dem Anbieter seien keine wesentlichen Änderungen des Angebotes zu verzeichnen. Eine Prüfgruppe der KJM für Telemedien bejahte in der Folge in einer Präsenzprüfung am 11. Mai 2010 nach Live-Sichtung mit einem Abstimmungsergebnis von 5:0 einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 JMStV (einfache Pornografie), § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 JMStV (Zugänglichmachen indizierten Angebots), § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 JMStV (entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte) sowie einen Verstoß gegen § 7 JMStV (fehlender Jugendschutzbeauftragter), vgl. Bl. 32 ff. Behördenakte 3/100; 7/0600, und empfahl eine Beanstandung und Untersagung der Inhalte. Hiervon setzte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 22. November 2010 in Kenntnis und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 24. April 2012 hörte die Beklagte die Klägerin sowie ihre damaligen Gesellschafter zu dem beabsichtigten Ordnungswidrigkeitenverfahren und möglicher aufsichtsrechtlicher Maßnahmen an. Mit von der Beklagten erstellter Beschlussvorlage (undatiert, Bl. 288 der Behördenakte 3/100; 7/0600) empfahl diese der KJM, mehrere durch die Beklagte begangene Verstöße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag festzustellen sowie eine Beanstandung auszusprechen (Ziffer 5. der Beschlussvorlage). Die KJM teilte sodann mit Schreiben vom 7. September 2012 mit, der 4. Prüfausschuss Telemedien (3. Amtsperiode) sei auf Grundlage der Beschlussempfehlung der Beklagten zu dem Ergebnis gekommen, dass ein rechtsaufsichtliches Verfahren gemäß der Beschlussvorlage einzuleiten sei. In den Entscheidungen der jeweiligen Prüfungsausschussmitglieder heißt es: „Ich stimme der Beschlussvorlage für den Prüfausschuss der zuständigen LMA unter Beachtung der Prüfempfehlung der Prüfgruppe zu (Anm. angekreuzt)“. Unter dem 11. September 2012 erließ die Beklagte den verfahrensgegenständlichen „Aufsichtlichen Bescheid“. Dieser entspricht mit Ausnahme der Ziffer 6 der Beschlussvorlage. Diese lautete nunmehr: „Es wird angeordnet, die unter Ziff. 1. bis 4. tenorierten Rechtsverstöße zukünftig zu unterlassen.“ In der Begründung auf Seite 16 heißt es sodann: „Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des JMStV verstoßen hat, so trifft sie nach § 20 Abs. 1 JMStV die erforderlichen Maßnahmen gegen den Anbieter. Für Anbieter von Telemedien trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 RStV die jeweilige Entscheidung (§ 20 Abs. 4 JMStV). Die Rechtsverstöße waren nach § 59 Abs. 3 RStV und in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 HPRG zu beanstanden. Die Aufsichtsmaßnahme ist auch verhältnismäßig. lm Vergleich zu sonstigen Aufsichtsmaßnahmen ist sie als die mildere Maßnahme zu werten.“ Die gegen den Bescheid nach mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2013 zurückgewiesenem Widerspruch erhobene Klage, mit der die Klägerin beantragt hat, den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2013 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom 8. Juni 2017, das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3. Juli 2017 zugestellt worden ist, abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Beschlussfassung der KJM sei durch deren 4. Prüfausschuss Telemedien im schriftlichen Verfahren mit einstimmigem Ergebnis ordnungsgemäß zustande gekommen. Der Beschluss sei entsprechend der Anforderung in § 17 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 JMStV begründet. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Der im Bescheid der Beklagten festgestellte Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 JMStV sei nicht zu beanstanden. Den zuständigen Landesmedienanstalten ständen ganz uneingeschränkt die nach Landesrecht zulässigen Aufsichtsmaßnahmen zur Auswahl. Danach könne bei der Feststellung eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des JMStV das Angebot formell beanstandet, die Untersagung angedroht oder eine geeignete Vorsorgemaßnahme verlangt werden. Dagegen richtet sich die mit Beschluss vom 20. August 2020 zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin, mit der diese im Wesentlichen vorträgt, die Beklagte habe den sie bindenden Beschluss der KJM übergangen, indem sie eine Unterlassungs- statt einer Beanstandungsverfügung angeordnet habe. Die Mitglieder des Prüfausschusses der KJM hätten lediglich eine Beanstandung beschlossen. Der Beschluss des Prüfausschusses sei überdies verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und inhaltlich unbestimmt. Für die festgesetzten Gebühren fehle die Rechtsgrundlage. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Juni 2017 abzuändern und den Bescheid der … vom 11. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11. Februar 2013 aufzuheben sowie 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Behördenakte (2 Ordner) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung. Mit richterlichem Schreiben vom 7. Januar 2025 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat erwägt, über die Berufung der Klägerin durch Beschluss zu entscheiden, da er die Berufung einstimmig für begründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich sein dürfte (§ 130a Satz 2 VwGO). Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, hierzu Stellung zu nehmen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Senat verkennt nicht, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des Berufungsverfahrens erweist (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 7 B 25/18 -, juris Rn. 9). Über die Berufung der Klägerin kann gleichwohl ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da zum einen der Sachverhalt zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, soweit er die objektiv feststellbaren und entscheidungserheblichen Tatsachen betrifft, sondern allein dessen tatsächliche und rechtliche Bewertung. Zum anderen sind die rechtlichen Fragen, die zu behandeln sind, überschaubar und sowohl im Urteil des Verwaltungsgerichts als auch im Beschluss des Senats vom 20. August 2020 über die Zulassung der Berufung angesprochen worden. Die Beteiligten haben auch ausgiebig vorgetragen, so dass der Senat im Rahmen des ihm nach § 130a VwGO zustehenden Ermessens es für zulässig hält, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. 1. Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgemäß im Sinne von § 124a Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet worden. Zwar enthält die Berufungsbegründung keinen bestimmten Antrag (§ 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO) und auch im Zulassungsantrag des Bevollmächtigten der Klägerin war kein formulierter Berufungsantrag für den Fall der Zulassung des Rechtsmittels angekündigt worden. Ungeachtet des Wortlauts des § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO macht das Fehlen eines formulierten Antrags die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung jedoch nicht unzulässig, weil schon aus der Tatsache der Einlegung der Berufung und der Berufungsbegründung deutlich wird, dass die Klägerin mit dem Rechtsmittel ihren in erster Instanz gestellten Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang anfechten will (Hess. VGH, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 11 UE 661/99 -, juris Rn. 24; W.- R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124a Rn. 27). Weder folgt aus der Berufungsbegründung noch ist anderweitig ersichtlich, dass die Klägerin ihre Berufung beschränken wollte. 2. Die Berufung ist auch begründet. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet, denn der Bescheid vom 11. September 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11. Februar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a) Rechtsgrundlage für die angeordnete Feststellung und Unterlassung der Verstöße, die als einheitliche Maßnahme zu verstehen sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12 -, juris Rn. 29), ist § 20 Abs. 1 und Abs. 4 des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV -) i. V. m. § 59 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag - RStV -. Maßgeblich sind dabei die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids noch geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags vom 28. Juli 2009 in der Gültigkeit vom 1. April 2010 bis 30. September 2016. Wegen der Rechtsfolgenverweisung in § 20 Abs. 4 JMStV ist darüber hinaus auch die - inzwischen aufgehobene (Art. 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland) - Bestimmung des § 59 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) in der Fassung vom 28. Juli 2009 entscheidungserheblich. Nach § 14 Abs. 1 JMStV überprüft die zuständige Landesmedienanstalt die Einhaltung der für die Anbieter geltenden Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag (Satz 1) und trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen (Satz 2). Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 JMStV wird zur Erfüllung der Aufgaben nach § 14 Abs. 1 JMStV die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebildet (Satz 1), die der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 dient (Satz 2). § 20 Abs. 1 JMStV bestimmt, dass die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen gegenüber einem Anbieter trifft, wenn sie feststellt, dass der Anbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen hat. Nach § 20 Abs. 4 JMStV in der hier noch anwendbaren Fassung trifft für Anbieter von Telemedien die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 RStV unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 TMG die jeweilige Entscheidung. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV kann sie insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen, wobei sie die in § 59 Abs. 3 Satz 3 bis 5 RStV geregelten Verhältnismäßigkeitsanforderungen sowie die in § 59 Abs. 3 Satz 6 RStV geregelten Eingriffsbegrenzungen zum Schutz bestimmter journalistisch-redaktioneller Telemedien beachten muss (vgl. hierzu umfassend: BVerwG, Urteil vom 20. April 2021 - 6 C 6.20 -, juris). b) Der Aufsichtliche Bescheid vom 11. September 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11. Februar 2013 ist formell und materiell rechtswidrig. aa) Der Bescheid ist formell rechtswidrig, weil es an der den Anforderungen des § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV entsprechenden Begründung der zu Grunde liegenden Entscheidung der KJM fehlt. (1.) Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 JMStV sind die Beschlüsse der KJM zu begründen. In dieser Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen (Satz 4). Die Beschlüsse der KJM sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend und deren Entscheidungen zu Grunde zu legen (Sätze 5 und 6). (2.) Bei der Auslegung dieser Vorschriften und zur Ermittlung der Anforderungen an das Begründungserfordernis nach § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV ist das nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag spezifisch ausgestaltete Verhältnis der Landesmedienanstalten und der KJM in den Blick zu nehmen. Danach ist bei der Aufsicht über Telemedien-Angebote die inhaltliche Entscheidung über die Vereinbarkeit von Telemedien-Angeboten mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und die bei Verstößen zu treffenden Maßnahmen allein der KJM - als Organ der Landesmedienanstalt - zugewiesen (vgl. §§ 14 Abs. 2 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 4 JMStV). Die zuständige Landesmedienanstalt organisiert für die inhaltliche Entscheidung der KJM das Verfahren, ermittelt den Sachverhalt und setzt die Entscheidung der KJM, an die sie inhaltlich und nach der Begründung gebunden ist, nach außen gegenüber dem Anbieter um (§ 17 Abs. 1 Sätze 5 und 6 JMStV). Zudem sind die hinter dem Erfordernis der Begründung der KJM gemäß § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV stehenden Zwecke zu berücksichtigen. Das Begründungserfordernis dient zum einen objektiven Zwecken: Es soll die KJM dazu anhalten, den von ihr zu beurteilenden Sachverhalt sorgfältig zu ermitteln und diesen unter Berücksichtigung des Vorbringens des Anbieters in jugendschutzrechtlicher Hinsicht selbst sachverständig zu bewerten. Weiter dient die Begründung der Klarheit für die anderen Organe der zuständigen Landesmedienanstalt, weil diese an die Beschlüsse der KJM gebunden sind und sie einschließlich der Begründung ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen haben. Zugleich dient die Begründung aber auch den Rechten der Anbieter von Telemedien. Das Begründungserfordernis für die KJM wurde ausdrücklich mit Blick auf die (Grund-) Rechte der Betroffenen, die eventuell gegen eine abschließende Entscheidung Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen, in den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag aufgenommen. Der Betroffene bedarf der Begründung, da er ohne Kenntnis der Gründe, auf die die KJM ihre Entscheidung stützt, ein gerichtliches Verfahren nicht sinnvoll führen kann. Die Anbieter haben Anspruch darauf, dass die KJM ihren Beschluss nach ausreichender Kenntnisnahme des zu beurteilenden Angebotes unter Bekanntgabe ihrer wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen begründet. Fehlt eine solche Begründung, schlägt dies auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der zuständigen Landesmedienanstalt durch (so auch Bay. VGH, Urteil vom 19. September 2013 - 7 B 12.2358 -, a. a. O., Rn. 29 ff). Dabei kommt es maßgeblich auf die abschließende Entscheidung der KJM über das Angebot an, entweder durch einen Prüfausschuss (vgl. § 14 Abs. 5 JMStV) oder durch ihr Plenum (§ 17 Abs. 1 JMStV). Eine Begründung zu einer Prüfempfehlung einer Prüfgruppe, welche nicht die Entscheidung bzw. den Beschluss der KJM darstellt, reicht nicht aus. (3.) Der dem Bescheid zu Grunde liegende Beschluss der KJM (durch den 4. Prüfausschuss Telemedien [3. Amtsperiode]), welchen der Vorsitzende der KJM der Beklagten unter dem 7. September 2012 mitgeteilt hat, kam im so genannten schriftlichen Verfahren gemäß § 14 Abs. 5 Satz 5 JMStV i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 3 der Geschäfts- und Verfahrensordnung der KJM (GVO-KJM) zu Stande, da die drei Mitglieder des Prüfausschusses (§ 14 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 JMStV) einstimmig anstelle des Plenums der KJM entschieden haben (§ 14 Abs. 5 Satz 3 JMStV). In ihren Entscheidungen haben die Mitglieder einerseits auf die Beschlussvorlage der Beklagten für den Prüfausschuss der KJM, andererseits auf die Prüfempfehlung der Prüfgruppe zu der am 11. Mai 2010 stattgefundenen Präsenzprüfung des Angebots der Klägerin Bezug genommen. Diese Dokumente decken sich jedoch nicht. In der Prüfempfehlung der Prüfgruppe (Bl. 314 d. Behördenakte Ausgangsverfahren) empfiehlt diese eine Beanstandung und Untersagung gegen den Content-Provider, wohingegen in der Beschlussvorlage für den Prüfausschuss des KJM unter Ziffer 5. allein eine Beanstandung enthalten ist. Durch die vorliegend erfolgte Bezugnahme auf die Beschlussvorlage einerseits sowie die Prüfempfehlung der Prüfgruppe andererseits ist damit unklar, ob der Prüfausschuss allein der Beanstandung oder aber auch der seitens der Prüfgruppe empfohlenen Untersagung zugestimmt hat. Dies u.a. auch deshalb, da weder die Beschlussvorlage noch der Beschluss der KJM eine Begründung zur Auswahl der getroffenen Maßnahmen enthält. Eine Heilung des Begründungsmangels nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - ist nicht erfolgt, weil die KJM die Begründung im Sinne von § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV nicht nachgeholt bzw. klargestellt hat. Die Begründung des angegriffenen Bescheides durch die Beklagte oder deren Vorbringen im Gerichtsverfahren können eine Heilung nicht herbeiführen, weil dies nicht die interne Beteiligung der KJM ersetzt. Im Übrigen findet sich in der Begründung des Bescheides unter Ziffer 7 (der Rückgriff auf das Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen [Hessisches Privatrundfunkgesetz - HPRG] dürfte insoweit ebenfalls fehlerhaft sein) allein eine Begründung zur Beanstandung, die ausdrücklich als mildere Maßnahme bezeichnet wird. Der Begründungsmangel ist auch nicht gemäß § 46 HVwVfG unbeachtlich. Zum einen dürfte es sich bei § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV um eine Regelung handeln, die nach ihrem Sinn und Zweck keine bloß dienende Funktion hat, sondern unabhängig von der materiellen Richtigkeit der Entscheidung beachtet werden soll - sog. absoluter Verfahrensfehler -; zum anderen ist bei Fehlern im Zusammenhang mit Ermessensentscheidungen regelmäßig nicht offensichtlich, dass die Verletzung der Vorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Nach der Systematik des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ist die abschließende Beurteilung von Angeboten allein der KJM als mit besonderem Sachverstand ausgestattetem Gremium übertragen, so dass nicht nur die Entscheidung, sondern auch die gesetzlich verlangte Begründung hierzu unvertretbar ist; sie fällt damit nicht in den Anwendungsbereich des § 46 HVwVfG (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1215/12 -, juris Rn 53 f.). bb) Selbst wenn man annehmen würde, es käme allein auf die Beschlussvorlage der Beklagten an, da den Empfehlungen der Prüfgruppe der KJM vom 11. Mai 2010 rechtlich keine Bedeutung sowie Bindungswirkung zukomme (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1215/12 -, juris Rn. 48) und damit die Begründung unzweifelhaft der Beschlussvorlage entnommen werden könne, wäre der Bescheid jedenfalls materiell rechtswidrig. Zwar bestehen an den getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Verstößen auch seitens des Senats keine Zweifel. Selbst die Klägerin hat nichts Abweichendes dargelegt. Die Beklagte ist mir ihrer Entscheidung, eine Feststellung nebst Unterlassung anzuordnen, indes über ihre Kompetenz hinausgegangen, da sie den bindenden Beschluss nach § 17 Abs. 1 Satz 5 JMStV missachtet hat. Die KJM-Beschlüsse stellen selbst noch keinen Verwaltungsakt dar, sondern bedürfen der Vollziehung durch Erlass des Verwaltungsakts durch die zuständige Landesmedienanstalt. Daher bedarf es einer grundsätzlich strengen Bindung an die Entscheidung und Erwägungen der Kommission, um eine Inkohärenz und Heterogenität zwischen der als „Verwaltungsinternum“ (Bay. VGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 7 ZB 18.1183 -, juris Rn. 23) von dem Organ KJM beschlossenen, aufsichtlichen Maßnahme einerseits und dem allein Außenwirkung entfaltenden Verwaltungsakt der Landesmedienanstalt andererseits auszuschließen. Da die KJM auch die Sanktionen festlegt, kann den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bei der Umsetzung der Beschlüsse der KJM kein eigener Entscheidungsspielraum zugeschrieben werden (vgl. Hopf: in: Bornemann/Erdemir, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, 2. Auflage 2021, § 17 Rn. 24). Auch wenn man annehme, dass die KJM nicht verpflichtet ist, die konkreten Sanktionen festzulegen (so Held/Dreyer, in Bender/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, JMStV, § 17 Rn. 15), so ist jedenfalls für den Fall, dass die KJM eine bestimmte Maßnahme empfiehlt - wie auch hier - nach Auffassung des Senats eine Bindungswirkung anzunehmen, mit der Folge, dass der Bescheid insgesamt, auch in seinen Ziffern 7 und 8, rechtswidrig ist. Entgegen den Ausführungen der Beklagten kann eine Beanstandung - auch ohne die damit häufig verbundene Untersagung unzulässiger Angebote oder Inhalte - insbesondere im Bereich sich schnell oder häufig verändernder Angebote bzw. nur für kurze Zeit vorhandener und deshalb im Zeitpunkt der Beschlussfassung der KJM bzw. des Erlasses einer Maßnahme durch eine Landesmedienanstalt bereits nicht mehr gegebener bzw. beendeter Verstöße (wie sie im Bereich der Telemedien nicht selten sind) sinnvoll sein. Sie ist auch bei in der Vergangenheit liegenden Verstößen - wie hier - möglich, jeweils unter der Voraussetzung, dass ihr Zweck noch erreicht werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1215/12 -, juris Rn. 34 m. w. N.) Soweit die Beklagte ausführt, die Beschlussvorlage könne so ausgelegt werden, dass eine Untersagung empfohlen werde, da in der Beschlussvorlage unter Ziffer 7 „Beanstandungs- und Unterlassungsbescheid“ stehe, überzeugt dies nicht. Ziffer 7 der Beschlussvorlage betrifft allein die Gebühren und Bußgeldhöhe, verhält sich indes nicht zu der angeordneten Maßnahme. Im Übrigen enthält die Beschlussvorlage hier ausdrücklich eine Begründung, warum sowohl die Gebühren als auch das Bußgeld im untersten Bereich des Rahmens festzusetzen sei, da es sich nicht um schwerwiegende Verstöße handele. Dies spricht ebenfalls eher für die Anordnung einer Beanstandung, statt einer Untersagung. cc) Die weiteren Einwände der Klägerin zum Verfahrensablauf (falsch bezeichneter Anbieter und fehlerhaftes Umlaufverfahren) bedürfen mangels Entscheidungserheblichkeit keiner weiteren Ausführungen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Angesichts der Komplexität der Sache ist es gerechtfertigt, entsprechend dem Antrag der Klägerin die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. 4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). 5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.