Beschluss
11 A 2800/09.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:0301.11A2800.09.Z.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 2009 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 2009 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,-- € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nach § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Gründe rechtfertigen die Zulassung des begehrten Rechtsmittels nicht. Mit Bescheid vom 5. Februar 2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Förderung einer Beratung von Herrn X... nach der Richtlinie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort - Vor-Ort-Beratung - vom 11. April 2008 (BAnz. Nr. 66 vom 30. April 2008) ab. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass der Kläger nach Nr. 3.2 der Richtlinie als Berater nicht antragsberechtigt sei, weil er bei der Firma Y... beschäftigt sei, die schlüsselfertige Gebäude erstelle und somit hochwärmegedämmte Produkte herstelle und einbaue und energiesparende Anlagen errichte. Daher bestünden erhebliche Zweifel an der für die Antragsberechtigung notwendigen Unabhängigkeit. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 16. März 2009 zurück. Dagegen hat der Kläger am 17. April 2009 Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung der Beklagten, ihn als Energieberater anzuerkennen und ihm den beantragten Zuschuss für eine Vorortberatung zu gewähren, begehrt hat. Diese Klage ist von dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit dem angegriffenen Urteil vom 7. September 2009 abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der Fördermittel sei das entsprechende Haushaltsgesetz in Verbindung mit dem Bundeshaushaltsplan. Die Abwicklung des gesetzlich umrissenen Förderzweckes sei hingegen durch Richtlinien geregelt, die keine Rechtsnormen seien, sondern nur dazu bestimmt seien, behördeninterne Maßstäbe für die Verteilung der vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Mittel zu setzen. Die Überprüfung der Anwendung solcher Richtlinien durch die Verwaltungsgerichte habe sich an den Maßstäben des § 114 VwGO zu orientieren. Nach Nr. 3.2 der Richtlinien sei derjenige als Berater nicht antragsberechtigt, der mit der Beratung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beratenen haben könne und deshalb nicht unabhängig sei. Dazu zähle insbesondere, wer in einem Unternehmen tätig sei, das Produkte herstelle oder vertreibe oder Anlagen errichte oder vermiete, die bei Energiesparinvestitionen im Heizungs- oder Gebäudebereich verwendet würden (Nr. 3.2.1). Der Kläger sei bei einem Unternehmen tätig, das Produkte, nämlich u.a. Wärmedämmung, herstelle und vertreibe, die bei Energiesparinvestitionen im Gebäudebereich verwendet würden. Diese Richtlinienvorgabe und die hieraus resultierende Verwaltungspraxis seien jedenfalls dem Grunde nach geeignet, den Anschein eigenen wirtschaftlichen Interesses eines subventionierten Beraters zu vermeiden. Das Erfordernis der Antragsberechtigung nach näherer Maßgabe von Nr. 3.1 der Richtlinie verletze auch nicht das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der Kläger beruft sich sinngemäß auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; die von ihm geltend gemachten Gründe rechtfertigen die Zulassung des begehrten Rechtsmittels jedoch nicht. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt. Gesichtspunkte, die ernstliche Zweifel in diesem Sinne begründen könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Soweit in der Antragsbegründung ausgeführt wird, dass die Förderrichtlinien gegen das Rechtstaatsgebot verstießen, weil sie ohne gesetzliche Grundlage die Berufsausübungsfreiheit des Klägers einschränkten, vermag dies die Zulassung des Rechtsmittels nicht zu rechtfertigen. Denn die Ausweisung von Haushaltsmitteln im Haushaltsplan als Bestandteil des förmlichen Haushaltsgesetztes und deren Zweckbindung mit der Auflage, die Zuschüsse nach Maßgabe besonderer Richtlinien zu gewähren, kann - wie das Gericht erster Instanz zu Recht angenommen hat - aus verfassungsrechtlicher Sicht als ausreichende Rechtsgrundlage für eine vorgesehene Subventionierung angesehen werden, durch die dem Vorbehalt des Gesetzes Genüge getan wird. Diese Grundlage reicht auch aus, um Vergabevoraussetzungen festzulegen, die den jeweiligen Förderzweck sicherstellen sollen. Auch wenn der Haushaltsgesetzgeber nur den Förderzweck bestimmt und selbst keine besonderen Fördervoraussetzungen festgelegt hat, ergibt sich im Wege der Auslegung der Förderzweckes ein Mindestmaß an Anforderungen für die Förderung im Rahmen des jeweiligen Förderprogramms (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, NJW 1979, 2059; Hess. VGH, Urteil vom 5. März 1990 - 8 UE 2564/85 - und Beschluss vom 13. Februar 1995 - 8 TG 3493/94 - jeweils zitiert nach juris). Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der hier streitgegenständlichen Fördermittel ist danach das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008) vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3227), in dessen Einzelplan 09 Titelgruppe 03 unter Titel 68631 Zuwendungen zur „Förderung der rationellen und sparsamen Energieverwendung durch Maßnahmen der Deutschen Energie-Agentur (dena) und durch Beratung privater Verbraucher sowie kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)“ ausgewiesen sind. Aus den Erläuterungen zu diesem Titel ergibt sich u.a., dass insbesondere eine unabhängige und individuelle Beratung und Information privater Verbraucherinnen und Verbraucher sowie von KMU über die Möglichkeiten der Energieeinsparung, einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien, gefördert wird und ein Schwerpunkt dabei auf der Beratung der energetischen Sanierung im Gebäudebestand liegen wird. Diese Zweckbestimmung wird von der genannten Richtlinie aufgegriffen, nach deren Nr. 1.1 (Zuwendungszweck) die Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort eine wichtige Hilfe zur Vornahme von Energieeinsparinvestitionen ist. Mit den Zuschüssen zu den Beratungskosten soll ein Anreiz zur Inanspruchnahme derartiger Beratungen gesetzt werden. Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn die Berater gewisse Anforderungen erfüllen, zu denen neben der Sachkunde und der Zuverlässigkeit des Beraters auch dessen Unabhängigkeit im Sinne des Fehlens eines wirtschaftlichen Eigeninteresses an bestimmten Investitionsentscheidungen zählen, da nur dann eine unabhängige Beratung - wie sie nach den Erläuterungen zu dem Titel 68631 gefördert werden soll - möglich ist. Eine derartige Unabhängigkeit ist nicht nur Voraussetzung für eine an rein sachlichen Kriterien orientierte Beratung, sie dient zudem auch der Akzeptanz des Beratungsvorschlages durch die Beratungsempfänger. Das in Nr. 3.2 der Richtlinie für die Antragsberechtigung vorausgesetzte Fehlen eines wirtschaftlichen Eigeninteresses des Beraters ist demzufolge durch den oben beschriebenen Förderzweck bedingt und stellt eine zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG dar (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Februar 1995 - 8 TG 3493/94 -, a.a.O., zu dem Erfordernis der Zuverlässigkeit eines Beratungsunternehmens). Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers, die Förderung der Vor-Ort-Beratung bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, auch nicht erheblich, da der Kläger dann, wenn dies so wäre, schon wegen des Fehlens einer entsprechenden Anspruchsgrundlage keinen Anspruch auf die beantragte Förderung hätte. Er könnte sich in diesem Fall insbesondere auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Zuwendung nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis anderen Empfängern gleichwohl gewährt worden sei, da der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf begründet, rechtswidriges Handeln zu wiederholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, a.a.O.). Soweit in der Antragsbegründung darüber hinaus die konkrete Ausgestaltung der Regelungen zur Antragsberechtigung in Nr. 3.2 der Richtlinie beanstandet wird, ist zu berücksichtigen, dass auf Zuwendungen der vorliegenden Art kein Rechtsanspruch besteht, sondern die Bewilligungsbehörde vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung der Zuwendung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet (vgl. Nr. 1.2 der Richtlinie). Dieses Ermessen kann von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob die Ablehnung der Bewilligung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO); insbesondere darf die Behörde den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzen. Für die Ermessensausübung des Bundesamtes sind die genannten Richtlinien zugrunde zu legen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des begehrten Zuschusses sicherstellen sollen. Da die Richtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte für den Einzelnen begründen, unterliegen sie auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766; Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -, NVwZ-RR 1996, 47; Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, BVerwGE 58, 45; Hess. VGH, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 8 UE 1773/94 -, juris und Beschluss vom 17. November 2009 - 10 A 1699/08.Z -). Der Kläger hat mit dem Antragsschriftsatz nicht aufgezeigt, dass die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Förderzweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass in Nr. 3.2 der Richtlinie nur auf eine Tätigkeit des Unternehmens im Gebäudebereich abgestellt wird, und nicht danach unterschieden wird, ob ein Unternehmen sich tatsächlich im Bereich der Erstellung, Sanierung usw. von Wohngebäuden als dem maßgeblichen Fördergegenstand betätigt. Denn mit einer derartigen generalisierenden Betrachtungsweise werden eventuelle Abgrenzungs- und Nachweisschwierigkeiten umgangen, um von vornherein jeden Anschein eines eigenen wirtschaftlichen Interesses des Beraters zu vermeiden; dies dient dem Förderzweck einer unabhängigen Beratung. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass nach Nr. 3.2 der Richtlinie schon die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Eigeninteresses des Beraters an bestimmten Investitionsentscheidungen des Beratenen der Antragsberechtigung des Beraters entgegensteht, ohne dass es darauf ankommt, ob ein solches wirtschaftliches Eigeninteresse im Einzelfall besteht. Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes hat der Kläger nicht dargetan. Selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Antragsbegründung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger zu Unrecht die Antragsberechtigung nach Nr. 3 der Richtlinie abgesprochen worden sein könnte oder die Beklagte die Richtlinie zu seinen Lasten abweichend von ihrer sonstigen Übung gehandhabt haben könnte. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung liegt in der auf der Richtlinie gründenden Verwaltungspraxis zudem auch keine mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Bevorzugung von niedergelassenen freien Architekten. Zwar kann auch ein freier Architekt über die Höhe der Investitionssumme ein wirtschaftliches Interesse an bestimmten Investitionsentscheidungen des Beratenen haben, dieses Interesse ist jedoch weit mittelbarer als das Interesse des in Nrn. 3.2.1 bis 3.2.5 der Richtlinie genannten Personenkreises an der direkten Umsetzung des Beratungsergebnisses etwa durch den Verkauf eigener Produkte und Anlagen bzw. Arbeitsleistungen. Dieser erheblich geringere Grad der Gefährdung der Neutralität des Architekten im Verhältnis zu dem in Nr. 3.2 der Richtlinie genannten Personenkreis rechtfertigt deren unterschiedliche Behandlung (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. April 2009 - 1 K 4012/08 -). Im Übrigen ist ein freier Architekt schon kraft Gesetzes (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Hess. Architekten- und Stadtplanergesetz vom 23. Mai 2002 ), dazu verpflichtet, seine Unabhängigkeit und Eigenverantwortung gegenüber dem Auftraggeber und anderen Personen und Unternehmen zu wahren und wahren zu lassen. Anders als in dem Zulassungsantrag angenommen, wären zudem auch Architekten, die „ggf. Millionen von Unternehmen erhalten, für die sie Produkte veräußern“ in Anwendung von Nr. 3.2.5 der Richtlinie nicht als Berater antragsberechtigt, da sie dann nicht unabhängig von Produkten oder Anbietern handelten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick darauf, dass der Kläger nicht nur die Verpflichtung der Beklagten, ihm den Zuschuss für die Vor-Ort-Beratung des Herrn X... zu gewähren, sondern zudem auch seine Anerkennung als Energieberater begehrt, ist dem Gericht erster Instanz folgend der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,-- Euro festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).