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Beschluss

8 TG 3493/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0213.8TG3493.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO vorliegt. Stellt der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses dar, so ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art (BVerwG, U. v. 18. April 1985 - 3 C 34. 84 -, BVerwGE 71, 183). Im Streitfall ist das Bundesamt im Rahmen des Förderprogramms des Bundes nach den Richtlinien über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen vom 19. Dezember 1991 (BAnz. 1992 S. 1) tätig geworden. Zuschüsse nach diesem Programm werden aufgrund eines Zuwendungsbescheides - also öffentlich-rechtlich - gewährt. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, vorläufig keine Folgerungen im Rahmen der Bewilligung von Zuschußanträgen nach diesen Richtlinien aus der Annahme ihrer Unzuverlässigkeit durch die Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 3. November 1994 zu ziehen. Bei diesem Unterlassen handelt es sich um eine schlicht-hoheitliche Tätigkeit des Bundesamtes bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben. Im Hauptsacheverfahren verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren zulässigerweise mit einer Unterlassungsklage und nicht mit einer Anfechtungsklage; denn das Schreiben vom 3. November 1994 stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG dar. Obwohl in dem fraglichen Schreiben die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin "attestiert" wird, fehlt es an der erforderlichen Regelung, wovon die Beteiligten und das Verwaltungsgericht zu Recht ausgehen. Vielmehr gibt das Bundesamt nur seine Rechtsansicht wieder verbunden mit der Absicht, Zuschußanträge für Beratungen, die von der Antragstellerin nach Zugang des Schreibens begonnen werden, abzulehnen, (vgl. BSG, U. v. 27. Januar 1977 - 7 RAr 17/76 -, BSGE 43, 134). Hingegen wollte das Bundesamt nicht in einem besonderen Verfahren die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin feststellen, wie eine Auslegung des Schreibens und die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung, die anderenfalls gemäß § 59 VwGO beizufügen wäre, ergeben. Für diese Feststellung in einem besonderen Verfahren gäbe es auch keine Rechtsgrundlage. Folglich kann die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz nur im Rahmen des § 123 VwGO erlangen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Sie macht substantiiert einen Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 12 bzw. 2 GG geltend. Ob dieser tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit ihres Anspruchs. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage in der Hauptsache ist gegeben. Im Hinblick auf die Antragsfrist in Nr. 6.2 der Richtlinien 1991, die gemäß Nr. 6.3 der Richtlinien 1991 eine Ausschlußfrist darstellt, sind alsbald ablehnende Bescheide des Bundesamtes mit der Begründung der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zu besorgen. Ob die Fassung des Antrages der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zulässig ist (vgl. BSG, U. v. 27. Januar 1977, a.a.O., zur Zulässigkeit einer Unterlassungsklage, mit der geltend gemacht wurde, die Beklagte solle es unterlassen, die Förderung von Bildungswilligen mit der Begründung abzulehnen, die von der Klägerin veranstalteten Lehrgänge seien nicht geeignet im Sinne des § 34 AFG), weil bei Stattgabe in die Entscheidungskompetenz des Bundesamtes im Rahmen künftiger Subventionsverhältnisse, an denen die Antragstellerin nicht direkt beteiligt ist, eingegriffen werden könnte, kann dahinstehen. Jedenfalls ist der Senat an die Fassung des Antrages nicht gebunden, sondern könnte bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach freiem Ermessen im Rahmen des Ziels des Antrags der Antragstellerin eine anderweitige Regelung, wie z.B. die Verpflichtung des Bundesamtes zur Aussetzung der Entscheidung über künftige Zuschußanträge bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens, treffen. Der zulässige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist hingegen nicht begründet. Zwar hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund für den Erlaß einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht. Sollte sie - wie vom Bundesamt mit dem Schreiben vom 3. November 1994 bezweckt - ihre potentiellen Mandanten über die mangelnde Förderungsfähigkeit ihrer Beratungen in Kenntnis setzen, hätte dies Auswirkungen auf ihren Geschäftsbetrieb, die bis zu ihrem Konkurs führen könnten. Auch wenn ihre Mitarbeiter über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, ist wahrscheinlich, daß etwaige Kunden von einer Beratung absehen, weil sie damit rechnen müssen, daß mögliche Beratungszuschüsse nicht gewährt werden und sie die Kosten der Beratung in vollem Umfang tragen müßten. Ferner ist nicht auszuschließen, daß sich die fehlende Förderungsfähigkeit durch das Bundesamt auch auf die Akquisition nicht geförderter Beratungen auswirkt, indem Aufträge für derartige Beratungen nicht mehr oder in geringerer Zahl erteilt werden. Sollte die Antragstellerin zwischenzeitlich weiter beauftragt worden sein, wird dies daran liegen, daß sie ihre potentiellen Kunden noch nicht über die Rechtsansicht des Bundesamtes informiert hat. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat gegen die Antragsgegnerin keinen Unterlassungsanspruch wegen eines rechtswidrigen Eingriffs des Bundesamtes in ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Als verletztes Recht kommt insbesondere die Gewährleistung der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG in Betracht. Diese Bestimmung gewährt dem einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als Beruf zu ergreifen und zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen. Sie konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Rahmen der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab. Schutzgut des Art. 12 Abs. 1 GG ist auch die zu Erwerbszwecken dienende freie unternehmerische Betätigung. Im Rahmen der bestehenden Wirtschaftsordnung ist das Verhalten des Unternehmers im Wettbewerb Bestandteil dieser unternehmerischen Betätigung. Es gehört daher zu dem Freiheitsbereich, der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt wird (BVerwG, U. v. 18. Oktober 1990 - 3 C 2.88 -, BVerwGE 87, 37). Diese Wettbewerbsfreiheit kann beeinträchtigt sein, wenn die öffentliche Hand durch berufslenkende oder wirtschaftslenkende Maßnahmen den freien Wettbewerb behindert. Die Annahme eines Eingriffs in das Grundrecht setzt dabei nicht voraus, daß die Beschränkung der Wettbewerbsfreiheit bezweckt ist. Ein Eingriff in diesen Schutzbereich der Berufsfreiheit liegt vielmehr bereits dann vor, wenn das betreffende hoheitliche Handeln aufgrund seiner tatsächlichen Auswirkungen die Berufsfreiheit zumindest mittelbar beeinträchtigt und insoweit eine deutlich erkennbare berufsregelnde Tendenz oder eine voraussehbare und in Kauf genommene schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit gegeben ist. So ist insbesondere in dem Ausschluß von staatlichen Wirtschaftsförderungsmaßnahmen, der bei den ausgeschlossenen Wettbewerbern einen erheblichen Konkurrenznachteil bewirkte, ein Eingriff in die Berufsfreiheit gesehen worden (BVerwG, U. v. 17. Dezember 1991 - 1 C 5.88 -, GewA 1992, 138 m.w.N.). Ordnet man die wirtschaftliche Wettbewerbsfreiheit dem Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG zu, so ergibt sich nichts anderes. Denn die Freiheit der Entfaltung der Persönlichkeit umfaßt auch den grundrechtlichen Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem Wettbewerbsnachteil belastet zu werden, der in der verfassungsmäßigen Ordnung - einschl. des Vorbehalts des Gesetzes - nicht begründet ist (BVerwG, U. v. 18. April 1985, a.a.O.). In die so geschützte freie unternehmerische Betätigung der Antragstellerin als Beratungsunternehmen greift das Bundesamt mit seinem Schreiben vom 3. November 1994 ein, durch das es erreichen will, daß die Antragstellerin wegen der attestierten Unzuverlässigkeit zukünftig von bezuschußten Beratungen absieht. Denn nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren, will das Bundesamt mit dem Schreiben bezwecken, daß potentielle Antragsteller auf Gewährung des Zuschusses durch ihre ablehnende Entscheidung nicht überrascht werden. Dies kann sie nur vermeiden, wenn die Antragstellerin ihren Kunden die fehlende Förderungsfähigkeit ihrer Beratungen bekannt gibt; denn von einer direkten Information der betroffenen Kreise (z.B. über Verbände) hat das Bundesamt abgesehen. Die Maßnahme des Bundesamtes hat tatsächliche Auswirkungen auf das Grundrecht der Berufsfreiheit der Antragstellerin. Neben dem bezweckten Schutz möglicher Subventionsempfänger steht sie in engem Zusammenhang mit der Berufsausübung und weist eine deutlich erkennbare objektiv berufsregelnde Tendenz auf (BVerwG, U. v. 6. November 1986 - 3 C 72.84 - BVerwGE 75, 109 = NVwZ 1987, 315). Dieser Eingriff ist jedoch nicht rechtswidrig, insbesondere fehlt es für diese Vorgehensweise nicht an einer gesetzlichen Grundlage. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen läßt. Dabei muß der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Dies bedeutet nicht, daß sich die erforderlichen Vorgaben ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben müßten; es genügt, daß sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (BVerfG, B. v. 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209). Eine ausdrückliche Rechtsvorschrift, die die Antragsgegnerin ermächtigt, die Antragstellerin (faktisch) von förderungsfähigen Beratungen auszuschließen, besteht nicht. Insbesondere enthält das Subventionsgesetz (Art. 2 des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 - BGBl. I S. 2034 -) keine derartige Regelung. Die Richtlinien selbst kommen als zureichende Rechtsgrundlage einer Berufsausübungsregelung nicht in Betracht; es ist gerade der Sinn des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, die Regelung der Berufsausübung der vollziehenden Gewalt zu entziehen und dem Gesetzgeber zu überweisen. Die Richtlinien sind formell wie auch materiell -rechtlich betrachtet Verwaltungsvorschriften und keine Rechtsnormen (BVerwG, U. v. 6. November 1986, a.a.O.). Jedoch ist im Subventionsbereich im Normalfall dem Vorbehalt des Gesetzes insoweit Genüge getan, als für die Bereitstellung der Förderungsmittel als Rechtsgrundlage ausreichend ist das jeweilige Haushaltsgesetz i.V.m. dem Bundeshaushaltsplan, in dem in den betreffenden Kapiteln Zuweisungen zu besonderen Zwecken vorgesehen sind, die nach Maßgabe besonderer Vergaberichtlinien gewährt werden (BVerwG, U. v. 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, NJW 1979, 2059). Für die streitgegenständlichen Zuschüsse wurden und werden in den Haushaltsgesetzen des Bundes i.V.m. dem Einzelplan für das Bundeswirtschaftsministerium in bestimmten Kapiteln Fördermittel für Beratungen dort näher bezeichneter Unternehmen bereitgestellt. Nach Ansicht des Senats reicht diese Grundlage auch aus, Voraussetzungen festzulegen, die den jeweiligen Förderzweck sicherstellen sollen. Auch wenn der Haushaltsgesetzgeber nur den Förderzweck bestimmt und selbst keine besonderen Anforderungen vorgeschrieben hat, die erfüllt sein müssen, ergibt sich im Wege der Auslegung des Förderungszwecks ein Mindestmaß an Voraussetzungen für die Förderung im Rahmen des jeweiligen Förderprogramms. Deshalb sieht § 44 Abs. 1 Satz 2 BHO auch vor, daß bei der Gewährung von Zuwendungen zu bestimmen ist, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Ausserdem ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BHO ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Förderungszweck/Zuwendungszweck der Unternehmensberatung ist die Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer gewerblicher Unternehmen sowie wirtschaftsnaher Freier Berufe. Es soll eine schnellere Anpassung an neue Wettbewerbsbedingungen im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung und dem EG-Binnenmarkt gefördert werden. Um den Unternehmen einen Anreiz zur Inanspruchnahme externer Beratungen zu geben, können Zuschüsse zu bestimmten Beratungen gewährt werden (siehe Nr. 1.1 der Richtlinien 1991). Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn an die Beratungsunternehmen gewisse Anforderungen gestellt werden, die sie generell und bei den jeweiligen Beratungen zu erfüllen haben. Zu diesen Anforderungen gehören nach Auffassung des Senats auf jeden Fall bestimmte berufliche Qualifikationen. Deshalb verlangt Nr. 4.1 der Richtlinien zu Recht den Nachweis der für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten und ausreichenden beruflichen Erfahrungen. Aber auch die dort angesprochene notwendige Zuverlässigkeit ist durch den oben beschriebenen Förderungszweck bedingt. Da knappe öffentliche Mittel eingesetzt werden, ist es jedem Zuwendungszweck im Bereich der Unternehmensberatung immanent, daß der Zuwendungsempfänger und die von dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Zuwendungszwecks beauftragte Person die notwendige Zuverlässigkeit besitzen. Hinsichtlich der beruflichen Qualifikation und der notwendigen Zuverlässigkeit bezogen auf den jeweiligen gesetzlich umschriebenen Förderungszweck handelt es sich somit um zulässige Berufsausübungsregelungen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG. Angesichts der Tatsache, daß die Förderung bestimmter Unternehmensberatungen zugunsten eines näher bezeichneten Personenkreises erfolgt, der sich Beratungsunternehmen bedienen muß, genügen sie den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG, wonach die Einschränkung der beruflichen Tätigkeit der Antragsteller auf gesetzliche Normen, hier dem gesetzlich umschriebenen Zuwendungszweck im Haushaltsgesetz i.V.m. dem Einzelplan des Bundeshaushaltes, zurückzuführen sein muß. Diese Berufsausübungsregelung ist verhältnismäßig in dem Sinn, daß die einschränkenden Maßnahmen zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen. Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, daß diese aus dem gesetzlichen Förderungszweck abgeleiteten Voraussetzungen die Freiheit der Berufswahl berühren, sind sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich und verstoßen nicht gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Bei der heute vielfach anzutreffenden Wirtschaftsförderung des Staates mit öffentlichen Mitteln besteht ein erhebliches Interesse der Gemeinschaft daran, daß diese Mittel sinnvoll und sparsam verwendet werden, was die Einhaltung bestimmter Mindestvoraussetzungen im o.g. Sinne bedingt. Auch besteht ein Gemeinschaftsinteresse daran, daß Zuwendungsempfänger vor unzuverlässigen Personen, deren sie sich im Rahmen der Förderprogramme bedienen müssen, geschützt werden (vgl. BVerfG, B. v. 27. Mai 1970 - 2 BvR 117/65 -, BVerfGE 28, 364 - 375 f. -). Zwar ist die Antragstellerin nicht die eigentliche Zuwendungsempfängerin. Sie ist aber auch nicht unbeteiligte Dritte wie in dem Fall, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 1992 - 7 C 21.90 -, BVerwGE 90, 112, zugrundelag. Denn die beratenen Unternehmer müssen als Antragsteller zwingend ein Beratungsunternehmen, das sie gemäß Nr. 4.1 der Richtlinien 1991 frei wählen können und das bestimmten Anforderungen genügen muß, beauftragen, um die Subventionen erhalten zu können. Insofern liegt auch im Streitfall der Normalfall der Subventionierung vor, bei der die im Haushaltsgesetz i.V.m. dem Bundeshaushaltsplan bereitgestellten Förderungsansätze eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen. Wenn das Bundesamt als Bewilligungsbehörde Anträge auf Gewährung des Beratungszuschusses nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich wegen Unzuverlässigkeit des Beratungsunternehmens ablehnen darf, ist nicht ersichtlich, warum es das Beratungsunternehmen nicht zuvor auf seine entsprechende Absicht hinweisen können soll. Ob ein effektiver Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG eine derartige Vorgehensweise der Bewilligungsbehörde sogar gebietet, kann hier dahinstehen. So erhält das Beratungsunternehmen jedenfalls Gelegenheit, eine gerichtliche Überprüfung der Beurteilung als unzuverlässig herbeizuführen, bevor unter Umständen vollendete Tatsachen geschaffen werden. Mangels Klagebefugnis könnte im Streitfall die Antragstellerin anderenfalls nicht klären lassen, ob die Ablehnung der Zuwendungsanträge mit der Begründung ihrer Unzuverlässigkeit zu Recht erfolgt ist. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Bundesamt diese Absicht erst auf künftig eingehende Anträge bezogen hat, bei denen die Beratungen nach Zugang des Schreibens vom 3. November 1994 begonnen werden. Da die Frage der notwendigen Zuverlässigkeit aus dem gesetzlich umschriebenen Förderzweck abzuleiten ist, kann der Rechtsansicht der Antragsgegnerin nicht gefolgt werden, diese Frage sei im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu treffen auf der Grundlage der fraglichen Richtlinien, die von den Gerichten nicht wie Rechtsnormen ausgelegt werden können (vgl. BVerwG, U. v. 26. April 1979, a.a.O.). Vielmehr geben die Richtlinien in Nr. 4.1 insoweit nur das deklaratorisch wieder, was bereits aus dem gesetzlich umschriebenen Förderungszweck folgt. Ob sich die Subventionierung im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber vorgesehenen Zweckbestimmung hält, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Bei dem Begriff "notwendige Zuverlässigkeit" handelt es sich wie bei den entsprechenden Formulierungen in anderen Rechtsvorschriften um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der ebenfalls gerichtlich voll überprüfbar ist. Mangels näherer Konkretisierung dieses Begriffes im Wirtschaftsverwaltungsrecht greift der Senat - wie das Bundesamt - auf die gewerberechtliche Rechtsprechung zurück, da es sich bei der Antragstellerin um ein gewerbliches Beratungsunternehmen handelt und auch die Beratenen als wirtschaftsnahe Freiberufler förderungsmäßig mit gewerblichen Unternehmen gleichgestellt werden. Allerdings muß den Besonderheiten des konkreten Förderungszwecks bei der Auslegung des Begriffs "notwendige Zuverlässigkeit" Rechnung getragen werden. Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, daß in diesem Sinne unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, daß er die Beratung im Rahmen der Förderung des Bundes künftig ordnungsgemäß ausübt. Vorliegend stützt das Bundesamt die Annahme der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin auf die Straftat der Geschäftsführer der Antragstellerin, die zu ihrer Verurteilung wegen versuchter gemeinschaftlicher Erpressung geführt hat. Dies ist im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 1966 - I C 27.65 -, BVerwGE 24, 34, nicht zu beanstanden. Bei der wertenden Prognoseentscheidung ist darauf abzustellen, ob in Zukunft ein Fehlverhalten der Antragstellerin, die sich das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen muß, in dem Bereich der zuschußfähigen Beratungen wahrscheinlich ist. An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit, wozu auch die Beratenen gehören, keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Vielmehr reicht eine abstrakte Gefahr aus. Bei gravierenden Delikten kann sich die Unzuverlässigkeit auch bereits aus einer Verurteilung ergeben. Eine Strafaussetzung zur Bewährung hindert die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht, weil sie von anderen Voraussetzungen abhängt. Ferner muß die Straftat auf die Tätigkeit im Rahmen zuschußfähiger Beratungen bezogen sein. Zutreffend hat das Bundesamt bei seiner Beurteilung des der Straftat der Geschäftsführer zugrunde liegenden Sachverhalts den Schluß auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin gezogen. Die versuchte gemeinschaftlich von beiden Geschäftsführern begangene Erpressung stellt im Zusammenhang mit der Beratungsförderung ein gravierendes Delikt dar, das die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt, wie auch ein Vergleich mit Bestimmungen der Gewerbeordnung zeigt. Bei bestimmten Gewerben, deren Ausübung eine Erlaubnis erfordert, geht der Gesetzgeber davon aus, daß in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages u.a. wegen Erpressung rechtskräftig verurteilt ist (§§ 34b Abs. 4 Nr. 1 und 34c Nr. 1 GewO). Bei der Straftat gemäß § 253 StGB handelt es sich um ein gegen das Vermögen gerichtetes Delikt, das zugleich einen Angriff auf die freie Willensbildung darstellt und das mit einer erheblichen Strafandrohung bewehrt ist. Im Rahmen einer Beratungstätigkeit, die durch öffentliche Mittel gefördert wird, ist die persönliche Integrität des Beratungsunternehmens zwingend erforderlich. Von dieser kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer versuchten Erpressung vorliegt. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin ist die strafbare Handlung ihrer Geschäftsführer auch und gerade im Zusammenhang mit den von ihr durchgeführten Beratungen zu sehen. (wird ausgeführt) Wenn ein gesetzlicher Vertreter eines Beratungsunternehmens frühere Erkenntnisse anläßlich von Beratungen bestätigt findet und diese Erkenntnisse in strafbarer Weise verwerten will, rechtfertigt diese Handlungsweise die Annahme der Unzuverlässigkeit des Beratungsunternehmens durch die Bewilligungsbehörde. Diese Annahme kann nur zur Folge haben, daß künftige Anträge auf Gewährung des Beratungszuschusses nicht positiv beschieden werden können. Daher ist diese Maßnahme regelmäßig erforderlich und verhältnismäßig. Sie ist auch nicht vergleichbar einer Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 GewO durch die dafür zuständige Behörde. Andere Mittel, wie z.B. ein Beschäftigungsverbot, stehen dem Bundesamt als Bewilligungsbehörde nicht zur Verfügung. Soweit die Beurteilung der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin Beratungen durch die Antragstellerin, für die keine Förderungsmittel vorgesehen sind, beeinträchtigt, stellt dies lediglich einen Reflex dar, der dem Verhalten der Geschäftsführer der Antragstellerin und nicht der Antragsgegnerin zuzurechnen ist. Allerdings hat die Antragsgegnerin zutreffend erkannt, daß die Antragstellerin nicht für unbestimmte Zeit als unzuverlässig angesehen werden kann. Vielmehr wird sie - ggf. auf Anregung der Antragstellerin - nach Ablauf einer gewissen Zeit die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin im Rahmen von Förderungsmaßnahmen erneut vorzunehmen haben. Soweit die Antragsgegnerin die Jahresfrist entsprechend § 35 Abs. 6 GewO für angemessen hält und sie vom Zugang des Schreibens vom 3. November 1994 an berechnen will, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Ordnet man die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Antragstellerin dem Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG zu, fehlt es aus den o.g. Gründen ebenfalls an einem rechtswidrigen Eingriff in dieses Grundrecht. Denn im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung kann dieses Grundrecht eingeschränkt werden. Art. 14 Abs. 1 GG ist im Streitfall nicht berührt. Soweit der Antragstellerin durch die Förderung der von ihr Beratenen wirtschaftliche Vorteile zuwachsen, sind dies reine Rechtsreflexe (BSG, U. v. 27. Januar 1977, a.a.O.). Die Verneinung der Zuschußfähigkeit der von ihr durchgeführten Beratungen stellt keinen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb dar, denn die Förderung dient nicht der Antragstellerin als Beratungsunternehmen, sondern ihren Mandanten. Im übrigen ergibt sich die Vorgehensweise des Bundesamtes aus dem vom Haushaltsgesetzgeber umschriebenen Förderungszweck. Hierbei handelt es sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Werden die Akquisitionsbemühungen der Antragstellerin erschwert, ist dies eine Folge des zulässigen Eingriffs in ihre Berufsausübungsfreiheit. Die Antragstellerin ist ein Beratungsunternehmen und überwiegend im Bereich zuschußfähiger Beratungen tätig. Nachdem die Bewilligungsbehörde Kenntnis von der rechtskräftigen Verurteilung der Geschäftsführer der Antragstellerin wegen versuchter gemeinschaftlicher Erpressung eines Unternehmerverbandes erlangt hatte, teilte sie der Antragstellerin schriftlich mit, daß der Antragstellerin nicht mehr die nach den Vergaberichtlinien notwendige Zuverlässigkeit attestiert werden könne. Gleichzeitig kündigte die Bewilligungsbehörde ihre Absicht an, alle Zuschußanträge für die von der Antragstellerin durchgeführten Beratungen abzulehnen, die nach Zugang des Hinweisschreibens begonnen würden. Daraufhin beantragte die Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die von den Beratenen der Antragstellerin eingereichten Anträge bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens nicht wegen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin abzulehnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung ab. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin.