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Beschluss

11 B 1570/23

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:0424.11B1570.23.00
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Leitsätze
1. § 6 UmwRG findet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO keine unmittelbare Anwendung, kann sich aber über die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache mittelbar auf diese Verfahren auswirken. 2. Die Klagebegründungsfrist nach § 6 UmwRG findet auch im Falle eines anwaltlich nicht vertretenen, nicht fach- und rechtskundigen Individualklägers Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser von Seiten der Behörde oder des Gerichts auf das Erfordernis einer rechtzeitigen Klagebegründung nach § 6 UmwRG hingewiesen worden ist. 3. Bei einem anwaltlich nicht vertretenen, nicht fach- und rechtskundigen Individualkläger kann ein unterbliebener Hinweis auf das Erfordernis einer rechtszeitigen Klagebegründung nach § 6 UmwRG allenfalls bei der Einzelfallprüfung einer entschuldigten Verspätung nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO Berücksichtigung finden.
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Oktober 2023 – 7 L 1326/23.KS – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beigeladene zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 6 UmwRG findet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO keine unmittelbare Anwendung, kann sich aber über die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache mittelbar auf diese Verfahren auswirken. 2. Die Klagebegründungsfrist nach § 6 UmwRG findet auch im Falle eines anwaltlich nicht vertretenen, nicht fach- und rechtskundigen Individualklägers Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser von Seiten der Behörde oder des Gerichts auf das Erfordernis einer rechtzeitigen Klagebegründung nach § 6 UmwRG hingewiesen worden ist. 3. Bei einem anwaltlich nicht vertretenen, nicht fach- und rechtskundigen Individualkläger kann ein unterbliebener Hinweis auf das Erfordernis einer rechtszeitigen Klagebegründung nach § 6 UmwRG allenfalls bei der Einzelfallprüfung einer entschuldigten Verspätung nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO Berücksichtigung finden. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Oktober 2023 – 7 L 1326/23.KS – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beigeladene zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt. I. Die Beigeladene wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die von dem Verwaltungsgericht Kassel angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 24. Juni 2022, mit dem der Antragstellerin die Änderung und der Betrieb einer Anlage zur Haltung von Mastgeflügel genehmigt worden ist. Mit Bescheid vom 24. Juni 2022 erteilte das Regierungspräsidium Kassel der Antragstellerin nach § 16 BImSchG die Genehmigung, auf dem Grundstück in A-Stadt, Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, ihre bestehende Anlage zur Haltung von Mastgeflügel wesentlich zu ändern und in geänderter Form zu betreiben. Die Genehmigung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb eines weiteren Mastgeflügelstalls mit 33.000 Mastplätzen, zur Reduzierung der Anzahl der Mastplätze im vorhandenen Stall von 39.900 auf 33.000 Mastplätze, zur Erhöhung der Gesamtkapazität auf 66.000 Mastplätze, zur Errichtung einer Waschwasserauffanggrube (Volumen 25 m3) sowie einer weiteren Kadaverbox (Volumen 0,72 m3), zur Errichtung eines Betriebsraums und zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Flüssiggas von 5,80 t auf eine Gesamtkapazität von 11,60 t, bestehend aus vier Flüssiggastanks. Gegen diesen Genehmigungsbescheid hat die Beigeladene am 17. August 2022 Klage vor dem Verwaltungsgericht Kassel erhoben. Das Klageverfahren wird dort unter dem Az. 7 K 1427/22.KS geführt. Zur Begründung ihrer Klage hat die Beigeladene zunächst vor allem verschiedene formelle Fehler des Genehmigungsbescheids gerügt. Mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht Kassel am 6. Januar 2023, hat sich die Beigeladene erstmals auch auf von der Hähnchenmastanlage ausgehende Geruchsemissionen berufen. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Schriftsätze in dem Klageverfahren Az. 7 K 1427/22.KS Bezug genommen. Am 2. August 2023 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Kassel einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids des Antragsgegners vom 24. Juni 2022 nach § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gestellt. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 hat das Verwaltungsgericht Kassel die sofortige Vollziehung des Bescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 24. Juni 2022 angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids sei zulässig und begründet. Das Interesse der Antragstellerin am sofortigen Vollzug der Änderungsgenehmigung überwiege das Interesse der Beigeladenen am Suspensiveffekt ihrer Klage, weil die Klage voraussichtlich unzulässig und unbegründet und die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung unbillig sei. Die Beigeladene habe insbesondere nicht substantiiert dargelegt, dass durch den Vollzug der Änderungsgenehmigung schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für ihr Wohnhaus bzw. für die weiteren, in ihrem Miteigentum stehenden Flächen zu befürchten seien. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel hat die Beigeladene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. November 2023, eingegangen beim Verwaltungsgericht Kassel am 7. November 2023, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Beigeladene im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht Kassel habe verkannt, dass die noch bei Gericht anhängige Klage (Az. 7 K 1427/22.KS) zulässig und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begründet sei. Das der Genehmigung zugrundeliegende Immissionsgutachten des Sachverständigen X... beruhe insbesondere auf einer fehlerhaften Anwendung der TA Luft und sei daher nicht geeignet, die von der Hähnchenmastanlage ausgehenden Geruchsimmissionen zutreffend zu ermitteln. Bei einer zutreffenden Ermittlung würden die zulässigen Grenzwerte für Geruchsimmissionen auf den maßgeblichen Grundstücken der Beigeladenen überschritten. Die Beigeladene beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Oktober 2023 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung des Sofortvollzugs der Genehmigung des Regierungspräsidiums Kassel vom 24. Juni 2022 abzulehnen. Die Antragstellerin und der Antragsgegner beantragen jeweils, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, den Inhalt der Gerichtsakten des vorangegangenen Eilverfahrens (Az. 7 L 1326/23.KS) und des zugehörigen Klageverfahrens (Az. 7 K 1427/22.KS) sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge (1 Band) Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Beigeladenen hat keinen Erfolg. A. Die Beschwerde ist zwar zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und auch fristgerecht begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). B. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die von der Beigeladenen entsprechend den Anforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 4 VwGO dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Oktober 2023 abzuändern oder aufzuheben. Das Vorbringen der Beigeladenen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, mit dem sie allein geltend macht, dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts durch den Vollzug der Änderungsgenehmigung unzumutbare Geruchsimmissionen auf ihren in der Nähe der Hähnchenmastanlage gelegenen Grundstücken zu befürchten seien, weist keine Ergebnisrelevanz auf. Es vermag die Unrichtigkeit der von dem Verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 24. Oktober 2023 getroffenen Entscheidung, dass das Interesse der Antragstellerin am sofortigen Vollzug der Änderungsgenehmigung das Interesse der Beigeladenen am Suspensiveffekt ihrer Klage überwiegt, nicht aufzuzeigen. Die umfassenden, insbesondere auch durch gutachterliche Stellungnahmen näher substantiierten Ausführungen der Beigeladenen betreffend die von der streitgegenständlichen Hähnchenmastanlage ausgehenden Geruchsimmissionen sind von vornherein nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der (fehlenden) Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage (Az. 7 K 1427/22.KS) in Frage zu stellen, da dieses Vorbringen der Beigeladenen im Rahmen des Klageverfahrens nach derzeitiger Sach- und Rechtslage gem. § 6 Satz 2 UmwRG nicht zuzulassen ist. Es ist präkludiert. Zwar findet § 6 UmwRG in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine unmittelbare Anwendung; über die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache wirkt sich die Regelung aber mittelbar auf diese Verfahren aus (vgl. Winkler, in: Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Aufl. 2023, § 6 UmwRG Rn. 3; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, 102. EL September 2023, § 6 UmwRG Rn. 26) I. In dem zugehörigen Klageverfahren (Az. 7 K 1427/22.KS) der Beigeladenen gegen den streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid vom 24. Juni 2022 findet die zehnwöchige Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG Anwendung. Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 6 Satz 1 UmwRG zielt damit auf eine frühzeitige „prozessfördernde Fixierung des Verfahrensstoffes“ ab (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. EL September 2023, § 6 UmwRG Rn. 57). Die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG gilt hierbei infolge des ausdrücklichen Verweises auf § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG nicht nur für (Umwelt-) Vereinigungen, sondern auch für Individualkläger. Gegenstand der vorliegenden Klage ist eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Konkret richtet sich die Klage der Beigeladenen gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, da es sich bei dem streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid um eine Zulassungsentscheidung i.S.d. § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens handelt, für das nach §§ 7, 9 UVPG i.V.m. Nr. 7.3.2 und 9.1.1.3 der Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Für die Annahme einer möglichen UVP-Pflicht reicht hierbei insbesondere die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls aus (vgl. Schieferdecker, in: Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Aufl. 2023, § 1 UmwRG Rn. 41). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Genehmigung auch um eine Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 UmwRG handelt, da die genehmigte Hähnchenmastanlage eine Anlage nach Nr. 7.1.3.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV ist, die in Spalte c mit dem Buchstabe G gekennzeichnet ist. II. Einer Anwendung der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist, einschließlich der möglichen Zurückweisung verspäteten Vorbringens, nach § 6 UmwRG steht vorliegend nicht entgegen, dass die Beigeladene über diese nicht belehrt worden ist. Eine allgemeine Belehrungs- bzw. Hinweispflicht hinsichtlich der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG besteht grundsätzlich weder für die Behörde, noch für das Gericht. Über die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG ist nicht nach § 58 VwGO durch die Behörde zu belehren. Anders als die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf wird die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG nicht mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung in Gang gesetzt, sondern läuft als selbstständige Frist ab Klageerhebung. Im Gegensatz zu Rechtsmittelbegründungsfristen nach § 124a Abs. 3 Satz 5 bzw. § 143 Satz 2 VwGO ist sie zudem nicht als Sachurteilsvoraussetzung ausgestaltet, sondern als prozessuale Präklusionsvorschrift für Tatsachen und Beweisantritte (vgl. zum Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2022 – 11 A 2168/20 –, juris Rn. 36 m.w.N.; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8/17 –, juris Rn. 15; Urteil vom 24. Februar 2021 – 9 A 8/20 –, juris Rn. 20 und Beschluss vom 17. August 2022 – 9 B 7/22 –, juris Rn. 11). Darüber hinaus besteht auch für das Gericht keine Pflicht über die Regelung des § 6 Satz 2 UmwRG zur Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu belehren. Dies hat der Gesetzgeber in § 6 Satz 2 UmwRG durch die Beschränkung des Verweises auf § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausdrücklich bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8/17 –, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2022 – 11 A 2168/20 –, juris Rn. 34 f.; jeweils m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich für die Anwendbarkeit der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG auch nicht, wenn man in bestimmten Konstellationen, z.B. im Falle eines anwaltlich nicht vertretenen, nicht fach- und rechtskundigen Individualklägers, unter Berücksichtigung der Gebote des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG eine Pflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 3 VwGO annehmen würde, den Kläger auf das Erfordernis der rechtszeitigen Klagebegründung hinzuweisen und auf den Vortrag sachdienlicher Tatsachen und Beweismittel hinzuwirken (für Letzteres: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2022 – 11 A 2168/20 –, juris Rn. 47 f. m.w.N.). Ein Verstoß gegen eine gegebenenfalls bestehende Hinweispflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 3 VwGO kann jedenfalls nicht dazu führen, dass die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG – entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut – von vornherein nicht anzuwenden wäre. Ein möglicher Verstoß gegen eine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO könnte allenfalls bei der Prüfung einer entschuldigten Verspätung nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO (so etwa: Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. EL September 2023, § 6 UmwRG Rn. 82) Berücksichtigung finden (siehe hierzu nachfolgend unter V.1.). III. Vorliegend hat die Beigeladene als Klägerin des Verfahrens Az. 7 K 1427/22.KS die zehnwöchige Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG mit den hier allein streitgegenständlichen Einwendungen betreffend Geruchsimmissionen nicht gewahrt. 1. Der Sinn und Zweck des § 6 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird. Der Kläger hat innerhalb der Begründungsfrist fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 9 B 7/23 –, juris Rn. 7, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 7/19 –, juris Rn. 16 und Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8/17 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Ein Kläger hat mithin alle Tatsachenkomplexe zu benennen, die im Rahmen des geltenden Rechts seine Klage begründen. Im Fall eines Individualklägers sind hierbei alle Tatsachen zu benennen, die aus seiner Sicht zu seiner unmittelbaren Betroffenheit oder zu einer adressatengleichen Beeinträchtigung seiner rechtlich geschützten Belange führen (so: Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. EL September 2023, § 6 UmwRG Rn. 59; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. März 2021 – 8 ZB 20.1873 –, juris Rn. 14). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Der Tatsachenkomplex „Geruchsimmissionen“ ist in den fristgerecht eingegangenen Schriftsätzen der Beigeladenen als Klägerin des Verfahrens Az. 7 K 1427/22.KS nicht eindeutig und klar benannt worden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der ursprüngliche Vortrag der Beigeladenen im Klageverfahren im Wesentlichen in einer Aufzählung vermeintlicher Fehler im Verwaltungsverfahren erschöpft hat. Die konkret formulierten Einwendungen, die die Beigeladene innerhalb der Klagebegründungsfrist gegen den streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid erhoben hat, weisen hierbei noch keinen Bezug zu möglicherweise belästigenden Geruchsimmissionen auf. Soweit die Beigeladene etwa in der Klageschrift vom 17. August 2022 ausdrücklich auf die TA Luft Bezug genommen hat, hat sie allein die vermeintlich fehlerhafte Anwendung der TA Luft in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung, nicht hingegen eine mögliche Überschreitung der in der TA Luft genannten Grenzwerte auf ihren Grundstücken gerügt. Unabhängig davon fehlt es in den fristgerecht eingegangenen Schriftsätzen jedenfalls auch an der Darlegung derjenigen Tatsachen, aus denen sich eine unmittelbare Betroffenheit der Beigeladenen in ihren eigenen Rechten infolge von Geruchsimmissionen ergeben könnte. 2. Die auf den gerichtlichen Hinweis vom 28. März 2024 von Seiten der Beigeladenen vorgetragenen Argumente gegen eine Präklusion ihres Vorbringens greifen nicht durch. Die Beigeladene führt letztlich nur aus, dass die Präklusion des § 6 UmwRG allein Tatsachenvortrag und Beweismittel, nicht hingegen rechtliches Vorbringen erfasse. Für die Erfolgsaussichten ihrer Klage käme es nicht auf die Rechtswidrigkeit der Geruchsimmissionen selbst, sondern vielmehr allein auf die Rechtswidrigkeit der Anwendung der Vorgaben der TA Luft an. Entscheidend sei die Rechtsfrage, ob die Geruchsimmissionen einer Hähnchenmastanlage bei Chargenbetrieb der Anlage mit Hilfe von Zeitreihen zu berechnen seien. Es handele sich mithin ausschließlich um nicht präkludiertes rechtliches Vorbringen. Diese Ausführungen vermögen indes nicht zu überzeugen. Zutreffend ist zwar, dass § 6 UmwRG auf rechtliche Bewertungen keine Anwendung findet (vgl. etwa: Winkler, in: Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Aufl. 2023, § 6 UmwRG Rn. 4). Allein eine (möglicherweise) fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen der TA Luft im Rahmen des maßgeblichen Immissionsgutachtens würde der Klage der Beigeladenen allerdings nicht zum Erfolg verhelfen. Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen vermag allein eine (möglicherweise) fehlerhafte Anwendung der TA Luft infolge einer unterbliebenen Zeitreihenrechnung bei der Ermittlung der Geruchsimmissionen keine Verletzung der Beigeladenen in ihren Rechten zu begründen, da die betreffenden Vorgaben in Anhang 3 der TA Luft 2002 bzw. Anhang 2 der TA Luft 2021 keinen drittschützenden Charakter aufweisen. Den Bestimmungen der TA Luft kann zwar partiell ein drittschützender Charakter zukommen. Dies gilt allerdings nur, soweit sie dem Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zuzuordnen sind und diesen konkretisieren (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. EL September 2023, § 5 BImSchG Rn. 115; Jarass, in: Jarass, BImSchG, 14. Auflage 2022, § 48 Rn. 65; BVerwG, Beschluss vom 21. März 1996 – 7 B 164/95 –, juris Rn. 16). Anders als für die in der TA Luft enthaltenen Immissionsgrenzwerte ist dies für die von der Beigeladenen in Bezug genommenen technischen Vorgaben zur Ausbreitungsberechnung zu verneinen. Die Klage der Beigeladenen kann mit dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren überhaupt nur Erfolgsaussichten aufweisen, wenn sich die von der Hähnchenmastanlage ausgehenden Geruchsimmissionen tatsächlich nicht mehr innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens halten. Die Rechtswidrigkeit der Geruchsimmissionen selbst lässt sich allerdings mit rein rechtlichen Argumenten nicht begründen, sondern nur anhand von konkret darzulegenden Tatsachen und Beweismitteln prüfen. IV. Eine Verlängerung der Klagebegründungsfrist durch den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts ist nicht erfolgt. § 6 Satz 4 UmwRG eröffnet zwar die Möglichkeit, dass die zehnwöchige Klagebegründungsfrist durch den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter auf Antrag und unter näher bestimmten Voraussetzungen verlängert werden kann. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Akte zu dem Klageverfahren (Az. 7 K 1427/22.KS) fehlte es hierfür allerdings bereits an einer innerhalb der Frist eingegangenen Antragstellung der Beigeladenen. Unabhängig davon wäre eine Verlängerung der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 4 UmwRG auch nicht in Betracht gekommen, weil die Beigeladene in dem zugrundeliegenden behördlichen Genehmigungsverfahren eine Beteiligungsmöglichkeit hatte. V. Eine Ausnahme von der Präklusionswirkung des § 6 Satz 2 UmwRG greift vorliegend ebenfalls nicht ein. 1. Zur Entschuldigung ihres verspäteten Vorbringens nach § 6 Satz 2 UmwRG hat die Beigeladene bislang nichts vorgetragen. Auch soweit die Beigeladene im Rahmen des hiesigen Beschwerdeverfahrens mit gerichtlicher Verfügung vom 28. März 2024 auf die Verspätung hingewiesen worden ist, hat sie sich zu einer möglichen Entschuldigung ihres verspäteten Vorbringens nicht substantiiert geäußert. Gründe für eine hinreichende Entschuldigung sind auch nicht ersichtlich. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein verspätetes Vorbringen als hinreichend entschuldigt anzusehen sein kann, wenn bei einem anwaltlich nicht vertretenen Kläger entgegen § 86 Abs. 3 VwGO ein Hinweis auf die Klagebegründungsfrist unterblieben ist, ist gleichwohl immer eine konkrete Einzelfallbetrachtung geboten. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass mangelnde Rechtskenntnisse sonst in der Regel nicht als unverschuldetes Hindernis anzusehen sind, da ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger bei ihm nicht geläufigen Rechtsfragen grundsätzlich juristischen Rat einholen muss (vgl. etwa zu § 60 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 9 B 83/09 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Vorliegend hat das für das Klageverfahren zuständige Verwaltungsgericht Kassel die zunächst anwaltlich nicht vertretene Beigeladene zwar nicht auf die durch die Klageerhebung in Gang gesetzte Klagebegründungsfrist nach § 6 UmwRG hingewiesen. Gleichwohl führt eine Einzelfallbetrachtung im Ergebnis dazu, dass eine hinreichende Entschuldigung des verspäteten Vorbringens der Beigeladenen im Klageverfahren nach derzeitige Sach- und Rechtslage nicht anzunehmen ist. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beigeladene innerhalb der Klagebegründungsfrist mehrere, sogar in juristische Details gehende Schriftsätze zur Begründung ihrer Klage gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid eingereicht hat. In Anbetracht ihres umfangreichen Vorbringens war davon auszugehen, dass sie alle maßgeblichen Einwendungen gegen den Genehmigungsbescheid vom 24. Juni 2022 dargelegt hat und sich nicht auf von der Hähnchenmastanlage ausgehende Geruchsimmissionen stützen wollte. Darüber hinaus sind Gründe dafür, warum es der Beigeladenen nicht möglich gewesen sein soll, den Themenkomplex „Geruchsimmissionen“ innerhalb einer Frist von zehn Wochen wenigstens ansatzweise und laienhaft zu benennen, auch nicht ersichtlich. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass die Beigeladene – noch unter ihrem Geburtsnamen – im Rahmen des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens – zusammen mit anderen Personen und Personenvereinigungen – jedenfalls zeitweise von einem Rechtsanwalt für Umweltrecht vertreten worden war und dass dieser Rechtsanwalt in einem an das Regierungspräsidium Kassel gerichteten Schriftsatz vom 9. April 2020 die Problematik eines möglicherweise fehlerhaften immissionsschutzrechtlichen Gutachtens, u.a. auch im Hinblick auf Geruchsimmissionen, thematisiert hatte. 2. Zu einem anderen Ergebnis führt schließlich nicht der Verweis der Beigeladenen auf die Ausnahmeregelung des § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO, nach der die Präklusionswirkung dann nicht eintritt, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Die Ausnahme des § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ist eng auszulegen. Andernfalls wäre der mit der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG verfolgte Zweck einer frühzeitigen Fixierung des Prozessstoffs nicht zu erreichen. Eine Ermittlung des Sachverhalts „mit geringem Aufwand“ kommt daher nur in dem Fall in Betracht, dass die Beschwer des Klägers bei Klageerhebung derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese (vgl. zum Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2023 – 8 D 308/21.AK –, juris Rn. 24 f. und Urteil vom 4. Mai 2022 – 8 D 346/21.AK –, juris Rn. 76 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 10 S 1485/21 –, juris Rn. 51; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. August 2023 – 22 ZB 23.1071 –, juris Rn. 12, jeweils m.w.N.) Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. In Anbetracht der umfassend dargelegten Klagegründe der Beigeladenen war bei Klageerhebung weder für das Gericht, noch für die anderen Beteiligten ersichtlich, dass die Beigeladene den streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid nicht nur mit den tatsächlich vorgetragenen Einwendungen, sondern auch mit dem Argument einer Verletzung ihrer nachbarschaftlichen Rechte infolge von Geruchsimmissionen angreifen wollte. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Sachverhaltsermittlung über die Klagegründe zu spekulieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. März 2024 – 8 A 2211/22 –, juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 9 B 7/23 –, juris Rn. 17). Eine ausdrückliche Benennung dieses weiteren Klagegrundes hätte mithin keine bloße Förmlichkeit dargestellt, sondern wäre vielmehr zur frühzeitigen Klarstellung und Fixierung des Prozessstoffs zwingend erforderlich gewesen. Unabhängig davon – und entgegen den Ausführungen der Beigeladenen – handelt es sich vorliegend auch nicht um einen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt und keine weiteren Ermittlungen erfordert (vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Januar 2024 – 8 D 92/22.AK –, juris Rn. 104). Wie oben bereits dargelegt, käme es vorliegend für die Erfolgsaussichten der Klage der Beigeladenen nicht allein auf eine (möglicherweise) fehlerhafte Anwendung der TA Luft bei der Ermittlung der maßgeblichen Geruchsimmissionen, sondern vielmehr auf eine Überschreitung der maßgeblichen drittschützenden Immissionsgrenzwerte an. Hierzu lässt sich angesichts der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten widerstreitenden gutachterlichen Stellungnahmen ohne weitere Ermittlungen und ohne weitere Sachverhaltsaufklärung keine Aussage treffen. VI. Die innerprozessuale Präklusion nach § 6 Satz 2 UmwRG tritt kraft Gesetzes und als zwingende Rechtsfolge ein und hängt damit gerade nicht von einer – gegebenenfalls noch ausstehenden – richterlichen Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts ab (vgl. BT-Drs. 18/12146 S. 16). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt – in Anlehnung an Nr. 19.2, 2.2.2, 1.5 der Empfehlung des Streitwertkatalogs i.d.F. der am 31. Mai/ 1. Juni 2023 und 18. Juli 2023 beschlossenen Änderungen – der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).