OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 TH 1518/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:1102.12TH1518.87.0A
1mal zitiert
8Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Denn das Verwaltungsgerichts hat den Antrag zu Recht wegen Versäumung der Antragsfrist des § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG als unzulässig abgelehnt; insoweit wird gem. Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses verwiesen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen, daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. Der Antragsteller war nämlich nicht ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Antragsfrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Ob den Antragsteller persönlich ein Verschulden an der Versäumung der Antragsfrist trifft, kann letztlich offenbleiben. Freilich wäre ein solches Verschulden zu bejahen, wenn der Antragsteller nicht dafür Sorge getragen hätte, daß ihn Benachrichtigungen seiner Bevollmächtigten über das Asylverfahren rechtzeitig und zuverlässig erreichen (BVerwG, U. v. 24. November 1981 - 9 C 698/81 -, BVerwGE 64, 216 = EZAR 610 Nr. 11 = NJW 1982, 1244, 1245 f.; Hess. VGH, B. v. 5. Oktober 1981 - X OE 834/81 - und v. 22. Dezember 1981 - X OE 1226/81 -). Ob durch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 19. Oktober 1987 entsprechende Vorkehrungen für die Zeit seines Aufenthalts in Heusenstamm glaubhaft gemacht sind, erscheint fraglich, nachdem früheres schriftsätzliches Vorbringen sowie frühere eidesstattliche Versicherungen des Antragstellers sowie eines Freundes vom 26. März 1987 den Eindruck hervorrufen, der Antragsteller sei wegen seiner zwischenzeitlichen Genesung und nicht wegen einer Benachrichtigung durch den mit der Betreuung der Post Beauftragten in seine Unterkunft zurückgekehrt. Indessen kann dies ebenso offenbleiben wie die Frage, ob die Angaben des Antragstellers vom 19. Oktober 1987 im Hinblick auf § 60 Abs. 2 S. 1 und 2 VwGO überhaupt noch berücksichtigt werden dürfen (verneinend Hess. VGH, B. v. 16. Dezember 1982 - X OE 391/82 -). Denn jedenfalls waren die Bevollmächtigten des Antragstellers nicht ohne Verschulden verhindert, die Antragsfrist des § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG einzuhalten, und deren Verschulden muß sich der Antragsteller gem. § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (BVerfG, B. v. 20. April 1982, BVerfGE 60, 253, 288 = EZAR 610 Nr. 14; BVerwG, U. v. 23. November 1982, BVerwGE 66, 240, 241). Ein Verschulden der Bevollmächtigten des Antragstellers an der Nichteinhaltung der Antragsfrist liegt darin, daß sie sich nicht ein zweites Mal zum Zwecke der Benachrichtigung an den Antragsteller gewandt haben. Ein zweiter Benachrichtigungsversuch ist insbesondere - aber nicht nur - dann erforderlich, wenn ein erstes Schreiben des Bevollmächtigten als unzustellbar zurückkommt (Hess. VGH, U. v. 27. Mai 1982 - X OE 190/82 -). Kommt zwar das erste Schreiben nicht zurück, bleibt aber die regelmäßig zu erwartende Reaktion aus, so obliegt es dem Bevollmächtigten, den Gründen hierfür auf geeignete Weise nachzugehen (BVerwG, U. v. 24. November 1981 - 9 C 488.81 - DVBl. 1982, 643, 644, und B. v. 8. März 1984, DVBl. 1984, 782, 783). Er ist dann gehalten, entweder nochmals - und nicht nur mit einfachem Brief - Rückfrage zu halten oder sich auf sonstige Weise zu vergewissern, ob sein Mandant eine Weiterverfolgung seiner Rechte wünscht (BVerwG, U. v. 23. November 1982, BVerwGE 66, 240, 241). Der vom Antragsteller zitierten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz, daß ein erster Benachrichtigungsversuch jedenfalls dann genüge, wenn Anhaltspunkte dafür fehlen, daß das betreffende Schreiben den Mandanten nicht erreicht hat (B. v. 8. November 1982, NJW 1983, 1509), vermag der beschließende Senat im Hinblick auf die soeben dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - mit der sich das Oberverwaltungsgericht Koblenz übrigens gar nicht auseinandersetzt - nicht zu folgen. Die vorgenannten Grundsätze gelten auch und - wegen der einschneidenden Folgen einer bestandskräftig gewordenen Abschiebungsandrohung nach §§ 11 Abs. 2 i.V.m. 10 Abs. 2 und 3 AsylVfG - erst recht in derartigen asylrechtlichen Eilverfahren. Die Kürze der Antragsfrist von nur einer Woche ändert hieran nichts; sie mag den Bevollmächtigten zwar in gewisser Weise unter zeitlichen Druck setzen, entbindet ihn jedoch nicht davon, den Gründen für das Ausbleiben einer Antwort nachzugehen, wenn sich sein Mandant auf die Anfrage, ob gegen eine zwischenzeitlich zugestellte, auf § 11 Abs. 2 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung vorgegangen werden solle, nicht äußert. Zwar würde hier ein zweiter schriftlicher Benachrichtigungsversuch regelmäßig zu spät kommen. Indessen werden dem Bevollmächtigten in aller Regel andere Möglichkeiten zur Benachrichtigung seines Mandanten zur Verfügung stehen, deren Ausschöpfung ihm obliegt, will er einen Schuldvorwurf vermeiden. Im vorliegenden Fall hätte es, nachdem der Antragsteller auf das Anschreiben seiner Bevollmächtigten vom 18. März 1987 nicht reagiert hatte, nahegelegen, sich umgehend beim Einwohnermeldeamt über die Richtigkeit der Anschrift des Antragstellers zu vergewissern und alsdann telefonisch über den Inhaber der Unterkunft (dessen Name und Telefonnummer die Antragstellerbevollmächtigten erforderlichenfalls über den Antragsgegner hätten versuchen müssen zu erfragen) Kontakt mit dem Antragsteller aufzunehmen. All dies hätte - zumal der letzte Tag der Antragsfrist (= 25. März 1987) ein Mittwoch war - an diesem Tage oder schon am Vortage ohne weiteres erledigt werden können. Wollten die Bevollmächtigten des Antragstellers sich der vorstehend geschilderten Mühe nicht unterziehen, gleichwohl aber einem späteren Vorwurf schuldhafter Fristversäumung vorbeugen, so hätten sie vorsorglich den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen müssen. Sieht nämlich ein Rechtsanwalt beim Ausbleiben einer Antwort eines Mandanten von der Einlegung eines Rechtsbehelfs ab, obwohl er nach der ihm erteilten Prozeßvollmacht auch ohne ausdrückliche Weisung seines Mandanten zu allen einen späteren Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen ermächtigt war, so beruht die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist nicht auf Hinderungsgründen im Sinne des § 60 VwGO (BVerwG, B. v. 8. März 1984, DVBl. 1984, 781, 782). Ob dies dann nicht gilt, wenn mündlich vereinbart war, daß die Vertretung sich zunächst nur auf das Verwaltungsverfahren beziehen soll, oder wenn über die Möglichkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zwischen Anwalt und Mandant gar nicht gesprochen worden ist (so OVG Koblenz, a.a.O.), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn derartige Umstände haben die Bevollmächtigten des Antragstellers, denen bereits am 5. Mai 1986 umfassende Vollmacht erteilt worden war, in Bezug auf das konkrete Mandat nicht einmal behauptet, indem sie sich - ohne Subsumtion auf die wörtliche Wiedergabe des erwähnten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Koblenz beschränkten. Der Wortlaut des anwaltlichen Anschreibens vom 18. März 1987 sowie die darin geäußerte Bitte um Vorschuß sprechen eher gegen das Vorliegen eines solches Ausnahmefalles. Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt für beide Instanzen je 3.000,-- DM. Da in den Fällen der §§ 10 und 11 AsylVfG der Rechtsschutz des Asylbewerbers weitgehend in das Eilverfahren vorverlagert wird, erachtet der beschließende Senat ebenso wie der früher für Asylsachen allein zuständige zehnte Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 15. Dezember 1983 - 10 TH 499/83 - und v. 19. Dezember 1983 - 10 TH 547/83 -) unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 3 GKG den halben Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG für angemessen. Dieser beträgt, da der Antrag erst am 31. März 1987 gestellt ist, für Antrags- und Beschwerdeverfahren je 3.000,-- DM. Für eine Streitwertfestsetzung von gleichwohl nur 2.000,-- DM besteht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Veranlassung; dessen Festsetzung ist deshalb gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG von Amts wegen entsprechend zu ändern. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).