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Beschluss

12 TE 1991/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:1216.12TE1991.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Beschwerde des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist zulässig und begründet. Das angegriffene Urteil weicht von dem in der Beschwerdeschrift angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.1987 - 9 C 47.85 - (BVerwGE 77, 150 = EZAR 205 Nr. 5 = NVwZ 1987, 812 = DVBl. 1987, 788 ) ab, in dem entschieden ist, daß die durch das Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften vom 06.01.1987 (BGBl. I S. 89) geänderte Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylVfG; ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken zwischen Flüchtling und Aufnahmestaat nicht mehr voraussetzt, sondern die objektive Sicherheit vor politischer Verfolgung genügen läßt und daß dies verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet. Demgegenüber ist in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, es komme für die Feststellung anderweitiger Verfolgungssicherheit im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG wie schon unter der Geltung der alten Fassung des § 2 AsylVfG; weiterhin darauf an, ob der Asylbewerber in dem Drittland aufgrund eines bewußten und gewollten Zusammenwirkens mit den dortigen Behörden eine dem Asylrecht vergleichbare Rechtsstellung erlangt habe. Die Klägerinnen hätten jedoch während ihres Aufenthalts im Sudan keine Kontakte zu sudanesischen Behörden oder Flüchtlingshilfeorganisationen gehabt; den glaubhaften Bekundungen der Klägerin zu 1) zufolge sei es schwer, im Sudan zu leben, man müsse sich nämlich ständig verstecken, damit die sudanesischen Behörden nichts davon erführen, daß man sich dort aufhalte. Dem Verwaltungsgericht war zwar die Revisionsentscheidung vom 24.03.1987 bei Erlaß des angegriffenen Urteils offensichtlich noch nicht bekannt, und deshalb hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die anderweitige Verfolgungssicherheit auch nicht in bewußter Abweichung von dieser Entscheidung anders beurteilt als das Bundesverwaltungsgericht. Für eine Abweichung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG; genügt es indes, daß das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die den oben erwähnten Rechtsgrundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts über die Auslegung der Neufassung des § 2 Abs. 1 AsylVfG; widerspricht (Hess. VGH, st. Rspr., vgl. etwa B. v. 10.07.1986 - 10 TE 641/86 - und v. 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Entgegen der Auffassung der Klägerinnen beruht das angegriffene Urteil auch auf der aufgezeigten Abweichung. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall war der betreffende Asylbewerber zwar anders als die Klägerinnen tatsächlich von den staatlichen Behörden des Aufnahmelandes zumindest geduldet worden; das Verwaltungsgericht hat das angegriffene Urteil jedoch erkennbar auf den von der erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz gestützt, nach der Neufassung des § 2 Abs. 1 AsylVfG; werde wie schon früher ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken zwischen Flüchtling und Aufnahmeland verlangt. Das Verwaltungsgericht hat schon auf das Fehlen von Kontakten der Klägerinnen zu sudanesischen Behörden und Flüchtlingshilfeorganisationen seine Annahme gestützt, die Klägerinnen seien im Sudan nicht vor politischer Verfolgung sicher gewesen. Den darüber hinausgehenden Hinweis auf die unsichere Situation von Flüchtlingen im Sudan hat das Verwaltungsgericht erkennbar nur zu dem Zweck angefügt, das Fehlen einer dem deutschen Asylrecht vergleichbaren Rechtsstellung darzutun. Dieser lediglich in der Wiederholung von Angaben der Klägerin zu 1) bestehende Hinweis sollte ersichtlich nicht dazu dienen, die Entscheidung über die anderweitige Verfolgungssicherheit alternativ auch auf das Fehlen einer derartigen Rechtsstellung zu stützen. Nach alledem kann dahinstehen, ob der Rechtssache, wie der Bundesbeauftragte weiter geltend macht, hinsichtlich der Asylrelevanz der Asylantragstellung für äthiopische Staatsbürger grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. dazu Hess. VGH, B. v. 06.10.1987 - 12 TE 1696/87 - und v. 09.10.1987 - 12 TE 1375/87 -). Der asylrechtliche Teil des Verfahrens wird nunmehr gemäß § 32 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG; als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne daß es der Einlegung der Berufung bedarf. Die den ausländerrechtlichen Verfahrensteil betreffende Beschwerde der Klägerinnen hat keinen Erfolg, weil mit ihr ein Grund, der gemäß § 32 Abs. 2 AsylVfG; die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan ist. Hinsichtlich der Klägerin zu 2) ist ein Grund für die Zulassung der Berufung schon deswegen nicht gegeben, weil der ausländerbehördliche Bescheid vom 15.04.1986 lediglich an die Klägerin zu 1) gerichtet ist, das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2) deswegen mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen hat und mit der Beschwerde nicht dargetan ist, daß der Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung zukomme oder ein anderer Zulassungsgrund gegeben sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1) kommt der Rechtssache hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen die ausländerbehördliche Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 15.04.1986 keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG; hat eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Klärung bedarf (BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, EZAR 633 Nr. 4). Die von der Klägerin zu 1) als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen, ob bei einem Erfolg der Asylverpflichtungsklage der im Verbundverfahren erhobenen Anfechtungsklage gegen die gemäß § 28 Abs. 1 AsylVfG; erlassene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung stattzugeben und ob ein Abschiebungshindernis nach § 14 Abs. 1 AuslG i.V.m. Art. 33 GK im Rahmen des § 28 Abs. 1 AsylVfG; zu berücksichtigen, bedürfen keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof inzwischen mehrfach entschieden hat, ist eine Anfechtungsklage gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 AsylVfG; auch dann, wenn mit der Klagebegründung ausschließlich die Ablehnung des Asylantrags gerügt wird, zwar nicht schon mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, aber doch unbegründet, wenn sich der ausländerbehördliche Bescheid - ungeachtet der Entscheidung über die Asylverpflichtungsklage - als rechtmäßig erweist; mit Eintritt der Rechtskraft einer der Asylverpflichtungsklage stattgebenden Entscheidung werden aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 AsylVfG; gegenstandslos, nicht aber rechtswidrig (Ness. VGH, B. v. 28.10.1987 - 12 TE 1883/86 - m.w.N., EZAR 221 Nr. 28). Hiermit stimmt das Verwaltungsgericht überein, wenn es in dem angegriffenen Urteil ausführt, die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung gelte nur für den Fall der Unanfechtbarkeit der Asylablehnung und der Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und verliere ohne weiteres ihre Wirkung, wenn der Klage auf Verpflichtung zur Asylanerkennung stattgegeben werde. Weder die Beschwerdebegründung noch die in ihr enthaltenen Rechtsprechungs- und Literaturhinweise geben Veranlassung für eine weitere Klärung dieser Rechtsfrage in einem Berufungsverfahren. Nach Auffassung des beschließenden Senats ist bei der Beurteilung des Verhältnisses von Asylablehnung und Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG; entscheidend darauf abzustellen, daß die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch die Rechtskraft der Asylablehnung bedingt sind und deshalb beim Erfolg der Asylverpflichtungsklage keinerlei Wirkung entfalten; das Verhältnis zwischen Asylablehnung und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach § 28 AsylVfG; ist danach nicht in der Weise ausgestaltet, daß die durch die rechtskräftige Asylablehnung bedingte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung als Vollstreckungsmaßnahme das rechtliche Schicksal der Asylablehnung als des Grundverwaltungsakts teilt (a.A. GK-AsylVfG, RdNrn. 15 ff., 269 zu § 28; ausdrücklich offengelassen für den Fall einer unter der aufschiebenden Bedingung des negativen Ausgangs des Asylverfahrens verfügten Ausweisung in BVerwGE 62, 215 = EZAR 221 Nr. 8 S. 7 f. = Buchholz, 402.24 § 10 AuslG Nr. 81 S. 12). Darüber hinaus bedarf es auch keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, ob das Abschiebungsverbot aus § 14 Abs. 1 AuslG i.V.m. Art. 33 GK vor Erlaß aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 AsylVfG; zu berücksichtigen ist. Diese Frage ist nämlich aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre jedenfalls für die vorliegend gegebene Fallkonstellation ohne Zweifel zu bejahen. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; ist dem Asylbewerber nach Ablehnung des Asylantrags die Abschiebung nach Ablauf der ihm zu setzenden Ausreisefrist anzudrohen, falls nicht die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG; vorliegen. Bei einem Ausländer, dessen Abschiebung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG untersagt ist, darf gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 AuslG von der Bestimmung einer Ausreisefrist und der Androhung der Abschiebung nicht abgesehen werden, und bei einem Ausländer, der in bestimmte Staaten nicht abgeschoben werden darf, sind gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 AuslG diese Staaten in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Es kann für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren offenbleiben, wie die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG im einzelnen auszulegen ist und ob sie insbesondere nur für Flüchtlinge gilt, die als politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen sind (im letzteren Sinne: BVerwG, B. v. 03.12.1986 - 1 B 203.86 -, Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 3; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl., 1988, RdNr. 2 ff. zu § 14 AuslG; Kloesel/Christ, Dt. Ausländerrecht, Anm. 1 zu § 14 AuslG; Renner, NJW 1984, 1257 ). Wenn nämlich die Voraussetzungen des auch als "kleines Asyl" bezeichneten Abschiebungsschutzes aufgrund dieser Vorschrift in Betracht kommen, hat die Ausländerbehörde deren Vorliegen vor Erlaß einer Abschiebungsandrohung gegenüber einem Ausländer, der sich auf eine politische Verfolgung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG beruft, zu prüfen, zumal sie anders auch ihren Verpflichtungen aus § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AuslG nicht nachzukommen vermag (vgl. dazu allgemein: BVerfG-Richterausschuß, EZAR 221 Nr. 10 = NJW 1981, 1896 = BayVBl. 1981, 529; BVerfGE 60, 253 = EZAR 610 Nr. 14 S. 33; BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1 S. 10; BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18 S. 10; BVerwGE 67, 184 ; BVerwG, EZAR 630 Nr. 175 S. 5 = DVBl. 1985, 956; BVerwG, EZAR 201 Nr. 9 S. 8 insoweit nicht in BVerwGE 74, 226 abgedruckt; Ue. v. 03.11.1987 - 9 C 254.86 -, EZAR 221 Nr. 29, und - 9 C 3.87 -; Bay. VGH, EZAR 221 Nr. 27 = InfAuslR 1986, 243; GK-AsylVfG, RdNrn. 74, 105 zu § 10, RdNrn. 90 ff. zu § 28). Dies gilt auch für eine Abschiebungsandrohung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG; (Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl., 1988, RdNr. 10 zu § 28 AsylVfG; Klösel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, Anm. 2 a zu § 28 AsylVfG). Das Verwaltungsgericht vertritt zwar in dem angegriffenen Urteil zu Unrecht die Auffassung, im Rahmen der Entscheidung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG; sei nicht zu prüfen, ob eine Abschiebung in den Verfolgerstaat ausgeschlossen und für den Fall anderweitigen Schutzes eine Abschiebung in den Sudan möglich sei; diese Rechtsauffassung verleiht jedoch dem vorliegenden Verfahren ebensowenig eine grundsätzliche Bedeutung wie der Umstand, daß die Beklagte zu 2) in der Ausreiseaufforderung vom 15.04.1986 die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 14 Abs. 1 AuslG - entgegen der Anweisung in dem Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 05.02.1986 - nicht geprüft und darüber hinaus der Klägerin zu 1) ausdrücklich die Abschiebung in ihr Heimatland angedroht hat. Dabei braucht hier nicht entschieden zu werden, ob bei der gerichtlichen Überprüfung einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG; auf den Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Behördenentscheidung (so BVerwG, U. v. 03.11.1987 - 9 C 254.86 -, EZAR 221 Nr. 29 u. U. v. 03.11.1987 - 9 C 3.87 -) oder der Gerichtsentscheidung (so Bay. VGH, U. v. 15.05.1986 - 24 B 84 C.704 -, EZAR 221 Nr. 27 = InfAuslR 1986, 243) abzustellen und ob dabei in Betracht zu ziehen ist, daß die Anerkennung der Klägerin zu 1) als Asylberechtigte im Klagewege anders als in dem Ablehnungsbescheid vom 27.03.1986 unter Umständen deshalb abgelehnt werden könnte, weil sie bereits im Sudan vor politischer Verfolgung sicher war; denn die von der Beschwerde angeführte Rechtsfrage ist auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn angenommen wird, daß die ausländerbehördliche Ausreiseaufforderung mangels Berücksichtigung der sich unter Umständen aus § 14 Abs. 1 AuslG ergebenden Abschiebungshindernisse rechtswidrig ist. Schließlich sind mit der Beschwerde auch weitere Grundsatzfragen nicht aufgeworfen, insbesondere nicht dadurch, daß das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Ausländerbehörde habe vor Erlaß einer Abschiebungsandrohung nicht zu prüfen, ob von einer Abschiebung aus humanitären Gründen abzusehen sei. Hierauf ist nämlich die Beschwerde nicht ausdrücklich gestützt, der Sachvortrag der Klägerinnen gab weder für die Ausländerbehörde noch für das Verwaltungsgericht Veranlassung, hierauf weiter einzugehen, und letzteres gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Die Entscheidungen über die Kosten des ausländerrechtlichen Teils des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14 analog, 73 Abs. 1 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.