Beschluss
12 TE 3420/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:1129.12TE3420.88.0A
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Entscheidungsgründe
Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung auf den ausländerrechtlichen Verfahrensteil bezieht, ist sie unzulässig, weil sie den Begründungserfordernissen des § 32 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG nicht genügt. Insoweit ist mit der Beschwerde nämlich nicht einmal andeutungsweise erläutert, aus welchen Gründen die Berufung zugelassen werden soll (Hess. VGH, 17.01.1983 -- X TE 29/82 --, EZAR 633 Nr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1982 -- 18 B 20044/82 --, EZAR 633 Nr. 1 = DÖV 1983, 430). Im übrigen ist die Beschwerde zwar zulässig, aber nicht begründet; denn mit ihr ist ein Grund, der gemäß § 32 Abs. 2 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan. Entgegen der Auffassung der Kläger weicht das angegriffene Urteil nicht von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu Asylbegehren türkischer Yeziden, insbesondere dem Urteil vom 26. April 1984 -- X OE 116/81 -- ab. In Asylrechtsstreitigkeiten ist die Berufung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten -- ähnlich wie die grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwG, 31.07.1984 -- 9 C 46.84 --, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 -- X TE 29/82 --, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237) -- sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen (BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, 18.02.1985 -- 10 TE 263/83 --; Hess.VGH, 04.07.1985 -- 10 TE 286/83 --). Dabei setzt eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz im rechtlichen Bereich voraus, daß das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von einem Rechtssatz abweicht, den z. B. das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Erforderlich ist hierfür nicht, daß die Abweichung bewußt oder gar vorsätzlich erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, daß das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (Hess. VGH, 10.07.1986 -- 10 TE 641/86 --; Hess. VGH, 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13). Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl. dazu BVerwG, 23.08.1976 -- III B 2.76 --, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG, 17.01.1975 -- VI CB 133.74 --, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt und anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des § 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG (ähnlich wie durch die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO über die Divergenzrevision) gesichert werden soll (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13, m.w.N.). Dies gilt entsprechend für eine Abweichung in Tatsachenfragen. In dem in der Beschwerde angeführten Urteil vom 26. April 1984 ist ausgeführt, Anhaltspunkte für eine unmittelbare staatliche Verfolgung der Yeziden in der Türkei seien nicht vorgetragen und auch sonst nicht bekanntgeworden, Yeziden seien jedoch in der jüngeren Vergangenheit wegen ihrer ethnischen und religiösen Besonderheiten als zahlenmäßig relativ kleine Minderheit erheblichen Pressionen aller Art seitens der muslimischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen und der türkische Staat sei offenbar in weiten Bereichen nicht in der Lage, der yezidischen Minderheit angemessenen Schutz vor derartigen Pressionen zuteil werden zu lassen; zwar könne eine "flächendeckende" Gruppenverfolgung nicht bejaht und insbesondere nicht von einer grundsätzlichen Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des türkischen Staats ausgegangen werden, sondern lediglich von einer partiellen Schutzunfähigkeit, "bis in die jüngste Zeit hinein" finde aber in einzelnen Bereichen der Türkei eine Gruppenverfolgung der Yeziden durch muslimische Bevölkerungsteile statt, und zwar insbesondere in solchen Dörfern und ländlichen Bereichen, in denen die Yeziden gegenüber der muslimischen Bevölkerung insgesamt nur eine kleine Minderheit bildeten, und diese "partielle" Gruppenverfolgung sei dem türkischen Staat auch zuzurechnen, da er sie zwar nicht fördere oder billige, ihr aber andererseits auch nicht tatkräftig gegenwirke bzw. entgegenwirken könne, so daß jedenfalls die Annahme gerechtfertigt erscheine, daß er nicht imstande sei, überall den asylrelevanten Übergriffen der muslimischen Bevölkerung auf die Yeziden wirksam Einhalt zu gebieten; andererseits sei davon auszugehen, daß in den genannten Bereichen nicht jeder Yezide von derartigen Vorgängen betroffen sei. Der Kläger des Verfahrens X OE 1116/81 ist zwar als Asylberechtigter anerkannt worden, in dem Urteil vom 26. April 1984 heißt es dazu aber ausdrücklich: "Zwar kommt hiernach eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nicht schon wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Yeziden in Betracht. Der Kläger hat jedoch hinreichend glaubhaft gemacht, daß er als Einzelperson vor seiner Ausreise aus der Türkei religiös motivierter mittelbarer politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist." Die für die Asylanerkennung maßgebliche Verfolgungsprognose ist dahin getroffen worden, daß dem Kläger eine Rückkehr in die Türkei nicht zugemutet werden könne, weil eine erneute Verfolgung des Klägers aus religiösen Gründen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. In ähnlicher Weise ist in den Urteilen vom 1. März 1984 in den Verfahren X OE 358/82 und X OE 364/82 ausgeführt, es könne lediglich eine partielle Schutzunfähigkeit des türkischen Staats gegenüber Übergriffen auf Yeziden festgestellt werden und "diese Gruppenverfolgung begrenzter Art" sei dem türkischen Staat zuzurechnen, es sei aber zu berücksichtigen, daß auch in den genannten Bereichen -- denjenigen Dörfern und ländlichen Bereichen, in denen die Yeziden gegenüber der muslimischen Bevölkerung insgesamt nur eine kleine Minderheit bilden -- nicht jeder Yezide von derartigen Vorgängen betroffen sei; in einem der am 1. März 1984 entschiedenen Fälle (X OE 358/82) ist die Asylverpflichtungsklage mangels Vorverfolgung und Verfolgungsgefahr für die Zukunft erfolglos geblieben, in dem anderen Fall (X OE 364/82) ist die Klägerin als Asylberechtigte anerkannt worden, weil sie vor der Ausreise aus ihrer Heimat einer religiös motivierten mittelbaren Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, eine Wiederholung dieser Verfolgung bei einer Rückkehr für die Zukunft zumindest nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne und ihr insbesondere eine inländische Fluchtalternative nicht eröffnet sei. Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung, insbesondere mit dem Urteil vom 26. April 1984 -- X OE 1116/81 -- hinsichtlich der tatsächlichen Lebenssituation türkischer Staatsangehöriger yezidischen Glaubens Grundsätze aufgestellt hat, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ist das Verwaltungsgericht hiervon in dem angegriffenen Urteil nicht abgewichen. Bei der Rüge einer Divergenz im Bereich von Tatsachenfragen ist allgemein zu berücksichtigen, daß die Verbindlichkeit einer grundsätzlichen Aussage über Tatsachenverhältnisse unter dem Vorbehalt einer Änderung der Sachlage steht und deshalb insoweit eine Divergenzberufung nicht in Betracht kommt, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Gerichtsentscheidung, in der grundsätzliche Aussagen über Tatsachen enthalten sind, nicht nur unwesentlich verändert haben. Das Urteil eines Verwaltungsgerichts weicht, soweit es grundsätzliche Aussagen über tatsächliche Verhältnisse angeht, nicht von einer Entscheidung eines der in § 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte im Sinne dieser Vorschrift ab, wenn es aufgrund geänderter Verhältnisse Grundsätze aufstellt, die mit einer früheren Entscheidung eines dieser Gerichte nicht übereinstimmt. Insoweit müssen für die Berufungszulassung in Asylstreitverfahren, die auch auf Tatsachenfragen gestützt werden kann, ähnliche Grundsätze gelten wie bei der Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Für die Revisionszulassung ist jedoch anerkannt, daß eine Rechtsfrage ihre grundsätzliche Bedeutung verliert, wenn sie durch den Erlaß neuen Rechts gelöst wird (BVerwG, 09.03.1984 -- 7 B 41.83 --, Buchholz 442.30 Nr. 2), und daß ein Urteil nicht auf einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruht, wenn es auf eine Gesetzesvorschrift gestützt ist, die nach Ergehen der Entscheidung erlassen worden ist, von der es abweichen soll, und wenn die zwischenzeitliche Gesetzesänderung die geltend gemachte Abweichung rechtfertigt (BVerwG, 30.03.1961 -- VII CB 6.61 --, DVBl. 1961, 745 ). Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Asylverpflichtungsklage der Kläger in erster Linie darauf gestützt, daß Yeziden zwar in ihren angestammten Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei verschiedentlich Übergriffen ihrer muslimischen Landsleute ausgesetzt seien, der türkische Staat jedoch bemüht sei, derartige Übergriffe zu unterbinden, und daß die von den Klägern im Verfahren vor dem Bundesamt vorgetragenen Übergriffe, Schwierigkeiten, Diskriminierungen und sonstigen Befürchtungen nicht geeignet seien, den Klägern "zum Asyl zu verhelfen". Damit hat das Verwaltungsgericht indes keine grundsätzliche Aussage über die Verfolgungssituation von Yeziden getroffen, die von einer entsprechenden Aussage des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in Übereinstimmung mit insbesondere dem Urteil vom 26. April 1984 -- X OE 1116/81 --, das den Beteiligten zusammen mit Auskünften, Gutachten und anderen Gerichtsentscheidungen zusammen mit der Ladung benannt worden ist, verschiedentliche Übergriffe auf Yeziden im Südosten der Türkei festgestellt. Wenn es daraus nicht auf eine unmittelbare Verfolgungsbetroffenheit der Kläger geschlossen hat, ist darin eine grundsätzliche Abkehr von Grundsatzaussagen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zu sehen; dieser hat nämlich in den erwähnten Berufungsurteilen ausdrücklich betont, daß sich nicht jeder aus dem Südosten der Türkei stammende Yezide auf eine Gruppenverfolgung berufen könne, und deshalb jeweils im Einzelfall festgestellt, ob sich die von ihm angenommene "partielle" Gruppenverfolgung in der Person des jeweiligen Asylbewerbers verwirklicht hat. Soweit das Verwaltungsgericht weiterhin ausgeführt hat, der türkische Staat sei bemüht, derartige Übergriffe zu unterbinden, erweckt es zwar den Eindruck, als genüge ein derartiges staatliches Bemühen, um die asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staats für Verfolgungsmaßnahmen Dritter auszuschließen, und hierin wäre unter Umständen eine Abweichung von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu erblicken. In den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils sind jedoch unmittelbar vor den Ausführungen über die Übergriffe auf Yeziden die Voraussetzungen einer mittelbar staatlichen Verfolgung im einzelnen dargelegt, und dabei ist auch der Fall erwähnt, daß der Staat sein etwaiges Unvermögen, die Verfolgungsmaßnahmen Dritter zu unterbinden, zu vertreten hat. Vor allem aber hat das Verwaltungsgericht mit den Ausführungen in dem darauffolgenden Absatz und der Bezugnahme auf die Gründe der Ablehnungsentscheidung der Beklagten zu 1. deutlich erkennbar gemacht, daß es zur Beurteilung der Situation der Yeziden in der Türkei auch auf die dort verwerteten neueren Erkenntnisse zurückgreifen wollte und im übrigen die persönliche Situation der Kläger in seine Erwägungen einbezogen hat. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. September 1986, auf dessen Begründung sich das Verwaltungsgericht zulässigerweise gemäß Art. 2 § 2 EntlG bezogen hat, gelangt zu dem Ergebnis, daß Yeziden in der Türkei aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit keiner Verfolgung seitens des Staats ausgesetzt seien, eine örtlich begrenzte Unfähigkeit, den staatlichen Ordnungsanspruch durchzusetzen, könne nicht ohne weiteres mit einer tatenlosen Hinnahme gleichgesetzt werden, und das gesamte Vorbringen der Kläger biete aus im einzelnen dargelegten Gründen keinen Anhaltspunkt dafür, daß sie vor ihrer Ausreise Opfer politischer Verfolgung geworden seien. In dem Ablehnungsbescheid ist unter anderem das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 1983 -- X OE 1351/81 -- zitiert, das ebenso wie das erwähnte Urteil vom 26. April 1984 eine "flächendeckende" kollektive Verfolgung der Yeziden verneint, und auch im übrigen steht die Begründung des Ablehnungsbescheids nicht im Widerspruch zu grundsätzlichen Aussagen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Lage der Yeziden in der Osttürkei; denn dort sind die Verfolgungsbehauptungen der Kläger im einzelnen daraufhin untersucht, ob die wirtschaftliche Existenz der Kläger gefährdet war, ob die geltend gemachten Beschimpfungen asylrechtlich relevant sind und ob die Kläger sich nach Übergriffen um Schutz an den türkischen Staat gewandt haben. Entgegen der Auffassung der Kläger leidet das angegriffene Urteil nicht deswegen an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG, weil es "nicht mit Gründen versehen ist" (§ 138 Nr. 6 VwGO). Die Vorschrift des § 138 Nr. 6 VwGO betrifft ebenso wie die des § 133 Nr. 5 VwGO nur die Urteile, die entweder überhaupt keine oder nur gänzlich ungenügende Entscheidungsgründe im Sinne des § 117 Abs. 1 Nr. 5 VwGO enthalten. Eine unzutreffende Begründung ist dabei ebenso unschädlich wie eine knappe; die Gründe dürfen nur nicht so unverständlich oder lückenhaft oder verworren sein, daß ihnen nicht entnommen werden kann, worauf die Entscheidung beruht (vgl. Hess. VGH, 27.03.1984 -- 10 TE 38/83 -- m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat sich im Gegenteil mit dem Vorbringen der Kläger im einzelnen auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht durfte hinsichtlich der vor dem Bundesamt vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen gemäß Art. 2 § 2 EntlG "insoweit" auf die Begründung des Ablehnungsbescheids Bezug nehmen. Soweit die Kläger die Feststellungen und Wertungen des Verwaltungsgerichts angreifen und geltend machen, insoweit sei das rechtliche Gehör verletzt worden, kann ihre Beschwerde keinen Erfolg haben. Zu Unrecht beanstanden die Kläger in diesem Zusammenhang, das Verwaltungsgericht sei auf die Gründe ihres Asylbegehrens nicht eingegangen und habe ihr Vorbringen nicht ernsthaft in Erwägung gezogen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. dazu Fritz, ZAR 1984, 189 ff.) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO, BVerfG, 15.01.1980 -- 2 BvR 920/79 --, BVerfGE 53, 109 (113); Kopp, VwGO, 7. Aufl., 1986, Rdnr. 19 zu § 108, m.w.N.), und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auch in Erwägung zu ziehen (BVerfG, 09.02.1982 -- 1 BvR 1379/80 --, BVerfGE 60, 1 (5); Kopp, a.a.O.). Die Gerichte sind nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Parteivorbringen in der Begründung ausdrücklich zu befassen; alle wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden, damit festgestellt werden kann, daß das Gericht das Urrecht des Menschen auf rechtliches Gehör beachtet und nicht etwa "kurzen Prozeß" mit den Beteiligten gemacht hat (vgl. dazu: § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; BVerfG, 15.04. 1980 -- 1 BvR 1365/78 --, BVerfGE 54, 43 (46); BVerwG, 15.10.1985, EZAR 630 Nr. 22 = ZfSH/SGB 1986, 505; Hess. VGH, 25.11.1986 -- 10 TE 2696/86 --). Unter Beachtung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen der Kläger in Wirklichkeit nicht zur Kenntnis genommen und den Klägern damit rechtliches Gehör versagt. Gerade weil das Verwaltungsgericht auf die Umfänglichen Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid Bezug genommen hat, kann nicht angenommen werden, es habe das individuelle Vorbringen der Kläger nicht zur Kenntnis genommen. Schließlich wird in der Beschwerdebegründung nicht angegeben, welchen Tatsachenvortrag im einzelnen das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und nicht berücksichtigt haben soll. Schließlich kommt der Rechtssache die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (BVerwG, 31.07.1984 -- 9 C 46.84 --, BVerwGE, 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 -- X TE 29/82 --, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237; Hess. VGH, 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13). Der vorliegenden Rechtssache kommt wegen der in der Beschwerde genannten Fragen schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil das Verwaltungsgericht die Klageabweisung nur hilfsweise auf das Vorhandensein einer internen Fluchtalternative in Istanbul gestützt hat und weil hierüber in einem künftigen Berufungsverfahren nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des angegriffenen Urteils nicht zu entscheiden wäre.