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Beschluss

12 UZ 1178/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0612.12UZ1178.95.0A
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Entscheidungsgründe
Der - auf den asylrechtlichen Teil des Verfahrens beschränkte - Antrag ist zulässig. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten ist insbesondere berechtigt, den Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen, obwohl er sich am erstinstanzlichen Verfahren in keiner Form beteiligt hat. Denn nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG kann der Bundesbeauftragte sich an Klageverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit - jederzeit - beteiligen, und diese zunächst abstrakte Beteiligungsbefugnis des Bundesbeauftragten kann er auch noch erstmals in der Rechtsmittelinstanz wahrnehmen (BVerwG, 11.03.1983 - 9 B 2597.82 -, BVerwGE 67, 64 = Buchholz 405.25 § 5 AsylVfG 1982 Nr. 1; Hess. VGH, 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268; Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl. 1993, Rdnr. 14 zu § 6 AsylVfG; Hailbronner, AuslR, Stand November 1994, Rdnr. 10 zu § 6 AsylVfG). Dies folgt daraus, daß der Bundesbeauftragte ähnlich wie ein Vertreter des öffentlichen Interesses im Sinne des § 36 VwGO nicht aufgrund einer materiellen oder formellen Beschwer klagebefugt ist, sondern allein durch Abgabe einer - inzidenten oder ausdrücklichen - Beteiligungserklärung zum Beteiligten am verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird (vgl. § 63 Nr. 4 VwGO) und ohne daß es etwa einer Beiladung durch das Gericht bedarf (BVerwG, 11.03.1983 - 9 B 10195.81 -, Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG 1982 Nr. 2 = BayVBl. 1983, 507 - nur Leitsatz -). Fraglich kann dabei allenfalls sein, welche Stellung dem Bundesbeauftragten zukommt, solange er von der ihm eingeräumten Beteiligungsbefugnis des § 6 Abs. 2 AsylVfG noch keinen Gebrauch gemacht hat bzw. in welcher Form er den Wunsch nach Beteiligung zum Ausdruck bringen muß. Jedenfalls dürften sogenannte "Generalbeteiligungserklärungen", die der Bundesbeauftragte vor längerer Zeit an die einzelnen mit Asylsachen befaßten Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit abgesandt hat und mit denen er abstrakt und für die Zukunft seine Beteiligung an jedem bei dem betreffenden Gericht anhängig werdenden Verfahren erklärt hat (vgl. hierzu ausführlich Gau, Die Generalbeteiligungserklärung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, DÖV 1995, 325), nicht genügen, um dem Bundesbeauftragten in jedem einzelnen Verfahren die Stellung eines Beteiligten im Sinne des § 63 VwGO zu verleihen. Denn in der Tat kann es nicht zulässig sein, im Vorfeld eines noch nicht anhängigen Verfahrens die Beteiligung schon vorab zu erklären, da auf diese Weise die vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 AsylVfG (früher § 5 Abs. 2 AsylVfG 1982 bzw. § 35 Abs. 2 AuslG 1965) allein vorgesehene Beteiligungsbefugnis schon in eine in jedem Verfahren konkret bestehende Beteiligung als solche umgewandelt würde (vgl. hierzu auch VG Berlin, 13.09.1988 - VG 20 A 280.85 -, InfAuslR 1988, 342; Gau, a.a.O.). Der Bundesbeauftragte kann also durch die Generalerklärungen - bei denen im Einzelfall ohnehin nicht immer nachvollziehbar ist, wann sie das jeweilige Gericht erreicht haben und ob sie zeitlich unbegrenzt weiter gelten sollen oder nicht - keine über seine grundsätzliche Beteiligungsbefugnis hinausgehende Stellung im konkreten Verfahren erreichen. Vielmehr bedarf es einer Beteiligungserklärung im Einzelfall, die allerdings nicht unbedingt ausdrücklich, sondern auch konkludent durch die Stellungnahme in der Sache oder einen konkreten Antrag abgegeben werden kann (BVerwG, 28.09.1983 - 9 B 3112.82 -, Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 3; Hess. VGH, 11.08.1981 - X OE 649/81 -, a.a.O.; mißverständlich Gau, a.a.O., der zwischen dem Gebrauchmachen von der Beteiligungsbefugnis und der Abgabe von Stellungnahmen etc. unterscheidet und dabei übersieht, daß in der Abgabe der Stellungnahme inzident die Beteiligungserklärung enthalten ist). Zwar wäre auch eine "nackte" Beteiligungserklärung des Bundesbeauftragten ausreichend, um ihm die Beteiligtenstellung in einem konkreten Asylverfahren zu verleihen; in der Praxis dürfte diese Konstellation jedoch nicht vorkommen. Soweit der Bundesbeauftragte jedenfalls seine Beteiligung an einem bestimmten Verfahren durch schlichte Erklärung oder inzident durch Stellungnahmen oder Anträge geltend gemacht hat, steht er den sonstigen Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 63 VwGO gleich, so daß ihm sämtliche Schriftsätze übersandt und Entscheidungen zugestellt werden müssen. Ist eine derartige Beteiligung bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eingetreten, so steht damit auch fest, daß dem Bundesbeauftragten das erstinstanzliche Urteil formell zugestellt werden muß und damit für ihn eine eigene Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird. Anders könnte dies sein und wird es zum Teil auch in der Praxis gehandhabt, wenn der Bundesbeauftragte in keiner Form - außer allenfalls durch die nicht verbindliche Generalerklärung - seine Beteiligung an einem konkreten Verfahren erklärt hat. Dann stellt sich die Frage, inwieweit ihm jeweils Schriftsätze übersandt und Entscheidungen zugestellt werden müssen, obwohl er noch nicht konkret Verfahrensbeteiligter ist, sondern sich lediglich als "latent" Beteiligter, der dem Verfahren jederzeit beitreten könnte, darauf berufen kann, daß ihm gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist. Wenn dieses Äußerungsrecht nicht leerlaufen soll, so setzt es voraus, daß der Bundesbeauftragte jedenfalls über die Klageerhebung bzw. eine Rechtsmitteleinlegung als solche sowie den wesentlichen Prozeßstoff durch Übersendung von Schriftsätzen und gerichtlichen Zwischenentscheidungen informiert wird. Insofern ist ihm also, auch wenn er noch nicht im engeren Sinne am Rechtsstreit beteiligt ist, durch ständige Unterrichtung über den jeweiligen Verfahrensstand die Möglichkeit zu verschaffen, sich zu einer Beteiligung zu entschließen, wenn ihm dies angebracht erscheint (so auch Hess. VGH, 11.08.1981 - X OE 649/81 -, a.a.O.; Kanein/ Renner, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 6 AsylVfG). Allerdings hat der Bundesbeauftragte ebenfalls durch Generalerklärung an die verschiedenen Verwaltungsgerichte - gegenüber dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof etwa mit Erklärung vom 2. Juni 1992 - in allen Asylstreitigkeiten, in denen er nicht Rechtsmittelführer ist, auf die Zuleitung aller Schriftstücke und Nebenentscheidungen verzichtet und darum gebeten, ihm künftig nurmehr die Endentscheidungen zuzustellen. Auch die Wirksamkeit einer derartigen Generalerklärung erscheint jedoch ebenso wie bei einer generellen Beteiligungserklärung ausgesprochen zweifelhaft; allenfalls mag sie dazu führen, daß der Bundesbeauftragte sich im konkreten Einzelfall nicht auf die Verletzung rechtlichen Gehörs berufen kann, wenn die mangelnde Information auf seiner eigenen Bitte beruht. Die Gerichte können jedoch keinesfalls verpflichtet sein, tatsächlich auf die Zuleitung aller Schriftstücke außer den Endentscheidungen - also auch Terminsbestimmungen oder Bitten um Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - zu verzichten. Soweit ersichtlich, bestehen in dieser Hinsicht in der Praxis auch durchaus unterschiedliche Handhabungen, die von der genauen Befolgung der geäußerten Bitte bis hin zur faktischen Ignorierung und Übersendung aller Unterlagen auch an den Bundesbeauftragten reichen. Im Interesse der Rechtssicherheit erscheint es zumindest angebracht, dem Bundesbeauftragten Klageschrift, Terminsbestimmung und gerichtliche Nebenentscheidungen zu übersenden, da andernfalls nie ausgeschlossen werden kann, daß der Bundesbeauftragte schlicht wegen mangelnder Information später ein Rechtsmittel einlegt, über dessen Zulässigkeit dann - ansonsten vermeidbarer - Streit entsteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Endentscheidungen dem Bundesbeauftragten nur formlos übersandt, nicht jedoch förmlich zugestellt werden, da dann unklar bleibt, innerhalb welcher Frist der Bundesbeauftragte gegebenenfalls durch Einlegung eines Rechtsmittels die konkrete Beteiligung an einem Verfahren erklären kann. Ist ihm das Urteil zugestellt worden, so ergibt sich die Rechtsmittelfrist automatisch wie bei jedem anderen Beteiligten auch aus dem Zustellungsdatum. Allerdings ist die Zustellung zwingend nur für Verfahrensbeteiligte vorgeschrieben (§ 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO), während der Bundesbeauftragte ohne Beteiligungserklärung eine derartige Stellung gerade noch nicht innehat. Gleichwohl erscheint es sachgerechter, ihm die abschließenden Entscheidungen - entsprechend der auch in seinen Generalerklärungen geäußerten Bitte - zuzustellen und nicht nur formlos bekanntzugeben, um auch ihm gegenüber Rechtskraftwirkungen zu erreichen. Zwar bindet ein Urteil gemäß § 121 VwGO zunächst nur die Beteiligten, ihre Rechtsnachfolger und im Fall des § 65 Abs. 3 VwGO die Personen, die nicht fristgerecht oder überhaupt nicht ihre Beiladung beantragt haben. Die Beteiligungsbefugnis des Bundesbeauftragten gemäß § 6 Abs. 2 AsylVfG kann jedoch insoweit mit der Befugnis zur Beantragung der Beiladung im Falle des § 65 Abs. 3 VwGO gleichgesetzt werden, denn ihr liegt derselbe Ausgangspunkt zugrunde wie der Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 3 VwGO, nämlich die Möglichkeit eines potentiell Betroffenen, seine konkrete Beteiligung am Verfahren zu erreichen. Unterläßt er einen entsprechenden Antrag bzw. eine entsprechende Erklärung, so muß er eben die Entscheidung gleichwohl gegen sich gelten lassen, indem die Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO auch ihm gegenüber entsteht. Zwar wäre eine solche Erstreckung grundsätzlich auch ohne Zustellung des Urteils an den Bundesbeauftragten denkbar; nur mit der förmlichen Zustellung läßt sich jedoch nachweisen, daß er das Urteil in dem konkreten Asylverfahren auch erhalten hat, so daß er dann nach Rechtskraft des Urteils keine weitere Klage mehr erheben kann, etwa gegen den Anerkennungsbescheid des Bundesamtes, der aufgrund eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts ergangen ist. Andernfalls, das heißt, wenn man auf die Zustellung des Endurteils nebst eigener Rechtsmittelfristen für den Bundesbeauftragten auch für den Fall, daß er bislang nur latent beteiligt war, verzichtet, könnte der Bundesbeauftragte so lange Berufung einlegen und damit zugleich seine Beteiligung erklären, wie die Berufungsfrist für wenigstens einen der Beteiligten noch nicht abgelaufen ist (BVerwG, 11.03.1983 - 9 B 2597.82 -, a.a.O.). Dann wird allerdings ihm gegenüber das Urteil auch nicht formell rechtskräftig, so daß dessen materielle Bindungswirkung nach § 121 VwGO jedenfalls der Zulässigkeit einer erneuten Klage - möglicherweise allerdings der Begründetheit (vgl. insoweit VG Berlin, 13.09.1988, a.a.O.) - nicht entgegensteht. Wird dem Bundesbeauftragten das Urteil nur formlos übersandt, so müßte im übrigen wegen der ihm nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG zustehenden Äußerungsmöglichkeit auch mitgeteilt werden, wann das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt worden ist, damit der Bundesbeauftragte die Möglichkeit hat, rechtzeitig - was in der Praxis wegen der knappen Frist auf Schwierigkeiten stößt - vor Eintritt der Rechtskraft das Urteil zu überprüfen und seinen Entschluß zu fassen, ob er nun noch durch Einlegung eines Rechtsmittels von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch machen will oder nicht. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Bundesbeauftragte sich während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens nicht geäußert; die Klageschrift und der Gerichtsbescheid vom 16. März 1995 sind ihm jedoch förmlich zugestellt worden. Dementsprechend lief für ihn die Frist für den Zulassungsantrag gesondert, nämlich nach Zustellung des Gerichtsbescheids am 30. März 1995 bis zum 13. April 1995, und der am 7. April 1995 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag war fristgerecht. Er enthält inzident auch die Beteiligungserklärung des Bundesbeauftragten und genügt außerdem dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 AsylVfG. Der zulässige Antrag ist bezüglich des Asylanspruchs der Klägerinnen aus Art. 16a GG auch begründet. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Divergenz liegt vor. In Asylrechtsstreitigkeiten ist die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten - ähnlich wie die grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237) - sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen (BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, 18.02.1985 - 10 TE 263/83 -). Dabei setzt eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz im rechtlichen Bereich voraus, daß das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von einem Rechtssatz abweicht, den z. B. das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Erforderlich ist hierfür nicht, daß die Abweichung bewußt oder gar vorsätzlich erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, daß das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (Hess. VGH, 10.07.1986 - 10 TE 641/86 -; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl. dazu BVerwG, 23.08.1976 - III B 2.76 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (ähnlich wie durch die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO über die Divergenzrevision) gesichert werden soll (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13, m.w.N.). Die Divergenzzulassung setzt voraus, daß das erstinstanzliche Urteil auf der festgestellten Abweichung beruht. Sie kann aber nicht mit der Begründung versagt werden, das Urteil erweise sich aus anderen Gründen als richtig (a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1991 - 22 A 3120/91. A -, EZAR 633 Nr. 18); für die Berufungszulassung fehlt nämlich eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift (Hess. VGH, 20.12.1993 - 12 UZ 1635/93 -; vgl. dazu Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 zu § 132). Es trifft zu, daß der Hessische Verwaltungsgerichtshof seit seinem Urteil vom 26. Juli 1993 - 12 UE 2439/89 - in ständiger Rechtsprechung eine inländische Fluchtalternative für Tamilen im Südwesten des Landes, insbesondere im Großraum Colombo, alters- und geschlechtsunabhängig bejaht. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber rechtsgrundsätzlich ausgeführt, daß Tamilen beiderlei Geschlechts nach dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab in keinem Gebiet Sri Lankas wirklich sicher seien (S. 17 oben), eine inländische Fluchtalternative in Sri Lanka also nicht bestehe. Die Abweichung in der Beurteilung dieser Frage durch das Verwaltungsgericht beruht auch nicht lediglich auf einer Veränderung der Sachlage seit dem letzten Berufungsurteil des beschließenden Senats (vgl. dazu Hess. VGH, 29.11.1988 - 12 TE 3420/88 -), und es kommt für die Beurteilung des Asylanspruchs auch entscheidungserheblich darauf an, ob die inländische Fluchtalternative besteht oder nicht. Die erfolgreich gerügte Divergenz betrifft damit jedenfalls die Voraussetzungen der Asylanerkennung der Klägerinnen nach Art. 16a GG. Bezüglich des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG gilt dies jedoch nicht. Insoweit bestehen schon erhebliche Zweifel, ob der Bundesbeauftragte eine derartige Abweichung von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes überhaupt gerügt hat, denn zu Beginn seines Zulassungsantrags bezieht er sich ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nur wegen des "Asylanspruchs", während er bezüglich des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht. Selbst wenn man jedoch die nachfolgenden Ausführungen zu den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und insbesondere hinsichtlich der inländischen Fluchtalternative auch auf den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erstreckt, so kann die Divergenzrüge insofern keinen Erfolg haben. Denn eine so beschriebene Divergenz zur Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Tatsächlichen ist nicht Grundlage dafür, daß das Verwaltungsgericht den Klägerinnen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkennt, das heißt, die Entscheidung beruht nicht auf dieser Abweichung. Vielmehr leitet das Verwaltungsgericht die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach Sri Lanka - unabhängig von seinen späteren Ausführungen zur Genfer Konvention - zunächst nur daraus her, daß die Klägerinnen als Asylberechtigte gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießen (S. 20 unten). In dieser Ausdehnung von § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG auf noch nicht rechtskräftig anerkannte Asylbewerber liegt dann zwar ebenfalls eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung; diese Abweichung hat der Bundesbeauftragte jedoch nicht gerügt. Keine die Berufungszulassung begründende Divergenz liegt außerdem hinsichtlich der Auslegung von § 51 Abs. 1 AuslG im Zusammenhang mit dem Flüchtlingsbegriff im Sinne der Genfer Konvention vor. Zwar weicht das Verwaltungsgericht in der Tat von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42 = EZAR 230 Nr. 3) ab und interpretiert das Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG unter Heranziehung der Genfer Flüchtlingskonvention anders als das Bundesverwaltungsgericht, indem es nicht verlangt, daß es sich um staatliche Verfolgung handelt (S. 21 oben); doch beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf dieser abweichenden Einschätzung. Denn das Verwaltungsgericht bejaht letztlich als Ergebnis seiner abstrakten Ausführungen zum Geltungsbereich von § 51 Abs. 1 AuslG unter Berücksichtigung von Art. 1 A Nr. 2 und Art. 33 GK nur, daß die Klägerinnen begründete Furcht vor - neuerlichen - Verfolgungsmaßnahmen haben, die Voraussetzungen von Art. 33 Nr. 1 GK i.V.m. Art. 1 A Nr. 2 GK erfüllen und deshalb vor einer zwangsweisen Abschiebung oder Rückführung nach Sri Lanka zu bewahren sind (S. 34, 2. Absatz). Es knüpft dabei gerade nicht an seine zuvor geäußerte Auffassung an, daß auch nichtstaatliche Verfolgung die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG erfüllen kann, sondern es bedient sich des tendenziell eher subjektiven Maßstabes des Art. 1 A Nr. 2 GK für eine begründete Furcht vor Verfolgung, ohne sich zum staatlichen oder nichtstaatlichen Charakter der befürchteten Verfolgungsmaßnahmen zu äußern. Da das Verwaltungsgericht jedoch bei der Prüfung der Asylberechtigung nach Art. 16a GG mehrfach festgestellt hat, daß es sich bei der den Klägerinnen in ihrer Heimat drohenden Verfolgung um staatliche Maßnahmen handelt (z. B. S. 9 unten/10 oben; S. 12 unten), kann es bei der Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und des damit verbundenen Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG auch nur um staatliche Verfolgungsmaßnahmen gehen, vor denen die Klägerinnen geschützt werden sollen. Damit beruht die Entscheidung jedenfalls nicht auf der abweichenden Auffassung zum Charakter der drohenden Verfolgung, denn auch wenn das Verwaltungsgericht sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen und ausschließlich staatliche Verfolgung für berücksichtigungsfähig gehalten hätte, wäre es nicht zu einem anderen Ergebnis gekommen. Soweit der Zulassungsantrag Erfolg hat, wird das Antragsverfahren gemäß § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG als Berufungsverfahren unter dem im Tenor genannten Aktenzeichen fortgesetzt, ohne daß es der Einlegung der Berufung bedarf. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt insoweit der künftigen Kostenentscheidung im Berufungsverfahren; ansonsten hat der Bundesbeauftragte die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO), wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b Abs. 1 AsylVfG). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Sätze 2 und 3 AsylVfG).