Beschluss
12 TH 3562/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0720.12TH3562.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Rechtsschutzbegehren der Antragsteller hinsichtlich des Sofortvollzugs der Beschränkung des aufenthaltserlaubnisfreien Aufenthalts der Antragsteller im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Nachdem der Widerspruch der Antragsteller mit Bescheid vom 9. Mai 1989 zurückgewiesen, ihr Aufenthalt durch die Widerspruchsbehörde bis zum 1. September 1989 zeitlich beschränkt und erneut die- sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und die Antragsteller daraufhin am 18. Mai 1989 rechtzeitig Klage erhoben haben, ist die angegriffene Entscheidung lediglich dahin neu zu fassen, daß die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt wird. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann allerdings nicht schon mit dem Verwaltungsgericht allein deswegen entsprochen werden, weil der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug seiner Maßnahme nicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwG0 dargelegt habe; denn insoweit ist der angegriffene Bescheid zulässigerweise in dem zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid zusätzlich ordnungsgemäß begründet worden. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwG0 ist das besondere Vollzugsinteresse, wenn die sofortige Vollziehung von der Ausgangs- oder der Widerspruchsbehörde besonders angeordnet wird, schriftlich zu begründen; wird die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses im Widerspruchsbescheid ergänzt, ist dies auch dann im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwG0 zu berücksichtigen, wenn der Widerspruchsbescheid erst während dieses Verfahrens ergeht (Hess. VGH, 02.09.1988 - 12 TH 3533/87 m.w.N., EZAR 622 Nr. 5). Da im vorliegenden Fall die zusätzliche Begründung in dem Widerspruchsbescheid erfolgt ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob das besondere Vollzugsinteresse von der Ausgangsbehörde bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids auch im Aussetzungsverfahren begründet werden kann (so: OVG Bremen, 14.03.1980 - I B 8/80 -, DÖV 1980, 572 ; Hess. VGH, 17.05.1984 - 3 TH 971/84 -, DVBl. 1984, 794 = DÖV 1985, 75 ESVGH 34, 290). Indem der Regierungspräsident in Gießen unter Beschränkung des aufenthaltserlaubnisfreien Aufenthalts bis zum 1. September 1989 die sofortige Vollziehung unter Wiederholung der für die Aufenthaltsbeschränkung genannten Gründe und zusätzlich mit allgemeinen Erwägungen über die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung ausländerrechtlicher Steuerungsmechanismen und damit begründet hat, daß bei einem Verbleiben der Antragsteller im Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens infolge der dann zwischenzeitlich eingetretenen weiteren Verfestigung des Aufenthalts der Antragsteller Abschiebungsmaßnahmen nicht möglich wären, hat die Widerspruchsbehörde insgesamt die Sofortvollzugsanordnung in einer den Anforderungen 'des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet (vgl. dazu auch Hess. VGH, 02.09.1988 a.a.O.). Nach alledem kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wiederhergestellt hat oder ob in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in Fällen dieser Art die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auszusprechen ist (vgl. dazu ebenfalls Hess. VGH, 02.09.1988 a.a.O.). Obwohl danach der angegriffene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids nicht wegen Verletzung der Begründungspflicht beanstandet werden kann, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung kann nämlich nicht festgestellt werden, ob der ausländerbehördliche Bescheid vom 18. März 1987 in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 1989 erhalten hat, offenbar rechtmäßig oder offenbar rechtswidrig ist, und unter diesen Umständen überwiegt das private Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluß des Klageverfahrens das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Ausreise. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 AuslG kann der Aufenthalt eines Ausländers, der wie die Antragsteller gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres keiner Aufenthaltserlaubnis bedarf, u.a. nachträglich zeitlich beschränkt werden. Mit Recht haben die Ausländer- und die Widerspruchsbehörde angenommen, daß es sich bei der Beschränkung des aufenthaltserlaubnisfreien Aufenthalts nach § 7 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 AuslG um eine Ermessensentscheidung handelt, die nicht an die sog. Negativschranke des § 2 Abs. 2 Satz 2 AuslG gebunden ist (vgl. dazu BVerwG, 16.09.1986 - 1 C 13.85 -, BVerwGE 75, 26 = EZAR 100 Nr. 21). Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Beschränkung des aufenthaltserlaubnisfreien Aufenthalts nicht von einer Belangbeeinträchtigung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG abhängig, sondern richtet sich allein danach, ob sie zur Wahrung öffentlicher Interessen geboten ist (vgl. AuslVwV Nr. 21 Satz 1 zu § 7); dieser Feststellung hat allerdings eine Abwägung mit den privaten Belangen des Ausländers vorauszugehen (so wohl auch: Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl., 1989, Rdnr. 235; Kloesel/Christ, Dt. Ausländerrecht, Anm. 31 zu § 7 AuslG). Nach den bisher vorliegenden Angaben über die persönlichen Lebensverhältnisse der Antragsteller, ihres Großvaters und Vormunds Süleyman Gültekin und ihrer in der Türkei lebenden Eltern und Urgroßeltern kann jedoch nicht als hinreichend geklärt angesehen werden, daß das öffentliche Interesse daran, daß die Antragsteller das Bundesgebiet verlassen, schwerer wiegt als deren Begehren, bei ihren Großeltern im Bundesgebiet zu leben. Grundsätzlich ist zwar der Schutz des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG auf die sog. Kleinfamilie, bestehend aus den Eltern und ihren minderjährigen Kindern, beschränkt; dies schließt jedoch nicht aus, daß in besonders gelagerten Fällen ein Nachzug von Kindern auch zu ihren im Bundesgebiet lebenden Großeltern unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG fällt, wenn diese rechtlich und tatsächlich die den Eltern obliegende Erziehungsverantwortung übernommen haben. Die hier einschlägigen ministeriellen Nachzugsrichtlinien sehen vor, daß Kindern unter 18 Jahren, die zu anderen Verwandten als ihren Eltern nachziehen, der Aufenthalt auf eine angemessene Besuchszeit zu beschränken ist und die Inanspruchnahme von Ausbildungsplätzen durch jugendliche Ausländer, die keine. engeren familiären Bindungen in der. Bundesrepublik Deutschland haben, im allgemeinen deutsche Belange beeinträchtigt (1.2. Buchst. b des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 13.07.1984, StAnz. S. 1486). Bei der Anwendung dieser im Interesse der Gleichbehandlung aller hierfür in Betracht kommender Ausländer zu beachtenden Ermessensrichtlinien kann indes eine weitere Ausnahme von der allgemeinen Zuwanderungssperre dann zuzulassen sein, wenn ein von der generellen Ermessensbindung nicht erfaßter atypischer Sachverhalt vorliegt; denn die durch die erwähnten Richtlinien bewirkte Ermessensbindung darf nicht so weit gehen, daß wesentlichen Besonderheiten des Einzel falls nicht Rechnung getragen werden könnte (BVerwG, 18.09.1984 - 1 A 4.83 -, BVerwGE 70, 127 = EZAR 105 Nr. 15; BVerwG, 04.10.19881 A 93.88 -, EZAR 105 Nr. 22 = InfAuslR 1988, 315 ; VGH Baden-Württemberg, 17.12.1987 - 1 S 2863/87 -, EZAR 105 Nr. 21 = InfAuslR 1988, 103; Hess. VGH, 14.03.1989 - 12 TH 741/89 -, EZAR 105 Nr. 23). Die ermessensbindenden Richtlinien über den Nachzug minderjähriger Kinder ausländischer Arbeitnehmer zu ihren im Bundesgebiet lebenden Eltern verfolgen den Zweck, mit Rücksicht auf den grundrechtlichen Schutz aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG die Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet zu ermöglichen, soweit dies aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung vertretbar erscheint (vgl.: Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl., 1989, Rdnr. 378 ff. ; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl., 1988, Rdnr. 126 zu § 2 AuslG; jew. m.w.N.). Die Schutzvorschriften des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gelten für die in der Hausgemeinschaft geeinigte engere Familie, also jedenfalls die Eltern mit ihren Kindern einschließlich der Adoptiv- und Pflegekinder (BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62 u.a. -, BVerfGE 18, 97; BVerwG, 11.06.1975 - 1 C 100.74 -, BVerwGE 48,299; BVerwG, 11.01.1983 - 1 B 109.82 -, EZAR 105 Nr. 7 = DVBl. 1983, 460). Adoptivkinder von im Bundesgebiet lebenden Ausländern nehmen an dem aufenthaltsrechtlichen Schutz durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG teil, weil für sie dieselben familienrechtlichen Beziehungen gelten wie für eheliche Kinder und insbesondere die Erziehungsverantwortung der Adoptiveltern ebenso grundrechtlichen Schutz genießt wie die natürlicher Eltern. Im Verhältnis Großeltern zu Enkeln ist in der Rechtsprechung bisher offengelassen worden, ob sich der Schutz des Art. .6 Abs. 1 GG auf den Aufenthalt einer ausländischen Großmutter erstreckt, die ins Bundesgebiet nachzuziehen begehrt, um hier ihre in einer ausländischen Arbeitnehmerfamilie aufwachsenden Enkelkinder zu betreuen (BVerwG, 03.05.1973 - 1 C 35.72 -, BVerwGE 41, 148; BVerwG, 11.01.1983, a.a.O.); ob das Sozialstaatsprinzip in einem solchen Fall für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug für einen Großelternteil spricht, hängt von einer Interessenabwägung und insbesondere davon ab, wie dringend die Eltern auf die Betreuung ihrer Kinder durch einen Familienangehörigen angewiesen sind (BVerwG, 03.05.1973 u. 11.01.1983, a.a.O.). Dieselben Grundsätze können nach Auffassung des beschließenden Senats auch für den hier gegebenen Fall gelten, daß Enkelkinder im Bundesgebiet in die Familie ihres Großvaters aufgenommen werden sollen, der zu ihrem Vormund bestellt worden ist, nachdem ihrem Vater die elterliche Gewalt entzogen worden war und ihre Mutter die Sorge für sie nicht übernommen hatte (zu einem ähnlichen Fall vgl. Hess. VGH, 15.06.198 9 - 12 TH 795/89 -). Bei derart gelagerten persönlichen Verhältnissen kann das private Interesse an der Erziehung und Betreuung der Enkelkinder in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den einem Nachzug ins Bundesgebiet entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen, falls eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung im Heimatstaat nicht gewährleistet ist. Mit Recht ist insbesondere in dem Widerspruchsbescheid auf die im Grundsatz anzuerkennenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung eines ungeregelten Nachzugs von Kindern unter 16 Jahren zu ihren in der Bundesrepublik lebenden Verwandten hingewiesen; nicht hinreichend geklärt ist jedoch, ob angesichts der Verhältnisse des vorliegenden Falles eine wesentliche Besonderheit vorliegen kann, die eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot des Nachzugs Minderjähriger zu ihren im Bundesgebiet lebenden Großeltern zu rechtfertigen vermag. Die Annahme eines Härtefalls haben zwar der Regierungspräsident in Gießen mit Schreiben vom 2. Februar 1989 und das Hessische Ministerium des Innern mit Erlaß vom 13. Januar 1989 (11 A 53 - 23 d) abgelehnt; nach Auffassung des beschließenden Senats sind bisher die insoweit maßgeblichen persönlichen Lebensverhältnisse der Antragsteller und ihrer Verwandten aber nicht so weit geklärt, daß ohne Bedenken der Behauptung der Antragsteller widersprochen werden kann, sie seien auf die Betreuung durch ihren Großvater im Bundesgebiet dringend angewiesen. Außer dem zum Vormund bestellten Großvater der Antragsteller kommen für deren Betreuung jedenfalls grundsätzlich in erster Linie ihre geschiedenen Eltern und im übrigen auch ihre in der Türkei lebenden Urgroßmutter in Betracht, bei der ohnehin noch ein jüngeres Enkelkind lebt. Die Bestellung des Großvaters der Antragsteller zu deren Vormund durch ein türkisches Gericht hindert die Ausländerbehörde nicht an der Feststellung, die Antragsteller seien auf die Betreuung durch ihren Großvater nicht dringend angewiesen, weil andere Verwandte hierzu rechtlich und tatsächlich in der Lage seien. Der Vormund der Antragsteller ist aufgrund seiner staatlichen Bestellung nicht verpflichtet, seine Aufgabe als Vormund in der Weise wahrzunehmen, daß er die Mündel zu sich ins Bundesgebiet holt und sie hier betreut. Den Antragstellern ist durch die Bestellung ihres im Bundesgebiet lebenden Großvaters zum Vormund ihrerseits nicht schon das Recht gewährleistet, zu diesem ins Bundesgebiet nachzuziehen. Die vormundschaftsrechtliche Entscheidung eines türkischen Gerichts entfaltet nämlich keine unmittelbaren Auswirkungen auf aufenthaltsrechtliche Positionen des Mündels in der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Zusammenhang bedarf noch der Klärung, ob eine Überprüfung der Entziehung der elterlichen Gewalt und der Bestellung des Vormunds möglich ist, falls Vater oder Mutter der Antragsteller zu deren Aufnahme wieder bereit wären, ob ein in der Türkei lebender Verwandter oder eine andere Person als Vormund in Betracht kommt, ob die Bestellung zum Vormund nach Ablauf von zwei Jahren erneuert worden ist (hierfür fehlt bisher ein Nachweis) und ob das türkische Friedensgericht dem Umzug der Antragsteller zugestimmt hat (vgl. dazu Art. 274, 275, 276, 354, 362 ff., 382 ff., 416 des türk. BGB). Insgesamt muß also weiter ermittelt werden, ob die Antragsteller auf die Betreuung ihrer Eltern oder ihrer ebenfalls in der Türkei lebenden Urgroßmutter ungeachtet dessen verwiesen werden können, daß ihr Großvater zum Vormund bestellt worden ist, nachdem der Vater der Antragsteller sein Elternrecht "mißbraucht" hatte. Nicht endgültig geklärt ist bisher vor allem, in welchen Verhältnissen die Mutter der Antragsteller nach ihrer Scheidung und erneuten Verheiratung lebt und aus welchen - rechtlichen oder tatsächlichen - Gründen sie außerstande ist, die Betreuung der Antragsteller zu übernehmen; eine bloße Weigerung der Mutter der Antragsteller, für deren persönliche Betreuung und Erziehung zu sorgen, wäre grundsätzlich nicht geeignet, ein zwingendes Bedürfnis an einem Aufenthalt der Antragsteller im Bundesgebiet zu begründen. Nicht ausreichend geklärt ist auch, ob der Vater der Antragsteller deren Betreuung und Erziehung in der Türkei - wenn auch nicht persönlich - sicherstellen könnte und welche Anstrengungen der Vormund der Antragsteller unternommen hat, dies zu gewährleisten. Die in der Klage- und Beschwerdebegründung enthaltene Behauptung, nunmehr sei der Aufenthalt beider Eltern unbekannt, schließt nicht aus, daß der Vormund der Antragsteller - wozu er u.U. rechtlich verpflichtet bleibt -, den Aufenthalt der Eltern ermitteln und sie zur Übernahme ihrer - fortdauernden - Elternverantwortung bewegen kann. Schließlich ist nach der gegenwärtigen Aktenlage noch offen, ob den Antragstellern zugemutet werden kann, ebenso wie das jüngere Kind wiederum bei der Urgroßmutter in der Türkei zu leben, nachdem der Urgroßvater im Februar 1989 verstorben ist; auch wenn die Urgroßmutter selbst nicht zu einer persönlichen Betreuung der Antragsteller imstande sein sollte, wäre denkbar, daß diese mit Hilfe anderer Verwandter ermöglicht werden könnte. Die Klage- und Beschwerdebegründung enthält allerdings gewichtige Anhaltspunkte für ein tatsächliches Unvermögen der Urgroßmutter, zusätzlich zu dem jüngsten Urenkel noch die Antragsteller aufzunehmen und zu betreuen. Kann demnach weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht festgestellt werden, ob die Beschränkung des aufenthaltserlaubnisfreien Aufenthalts der Antragsteller - und damit auch die Abschiebungsandrohung - offenbar rechtmäßig oder offenbar rechtswidrig ist, so überwiegen hier die privaten Interessen der Antragsteller an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Ausreise. Die jetzt etwa acht und sechs Jahre alten Antragsteller halten sich seit Oktober 1986 bei ihrem seit 1970 im Bundesgebiet lebenden Großvater und Vormund auf und besuchen inzwischen hier die Schule. Müßten sie sofort in die Türkei zurückkehren, ohne den Ausgang des Klageverfahrens im Bundesgebiet abwarten zu dürfen, wären ihre Unterbringung und Erziehung in der Türkei nach Lage der Akten sowohl jetzt als auch auf Dauer gesehen ungewiß und ungesichert. Außerdem müßten die Betreuung durch die Großeltern und der Schulbesuch abgebrochen werden mit der Folge, daß bei einem Erfolg im Klageverfahren eine erneute Umschulung notwendig würde. Es erscheint daher unzumutbar, daß sie dennoch sofort in ihre Heimat zurückkehren. Da sie dort bis 1986 gelebt haben, ist anzunehmen, daß sich ihre Urgroßmutter notfalls übergangsweise ihrer annehmen und widmen würde und sie sich auch schnell wieder in die dortigen Lebensverhältnisse einfinden könnten, und zwar mit gewissen Umstellungsschwierigkeiten auch in die schulische Situation. Angesichts des gesundheitlichen Zustands der Urgroßmutter würde dies aber wahrscheinlich große Schwierigkeiten bereiten, ohne daß der Vormund zumindest in kürzerer Zeit für eine Hilfe durch dritte Personen Sorge tragen und erforderlichenfalls finanzielle Aufwendungen hierfür vom Bundesgebiet aus tragen könnte. Die danach gegen eine sofortige Rückkehr der Antragsteller sprechenden Umstände wiegen letztlich schwerer als die vom Antragsgegner dargelegten öffentlichen Interessen an der Verhinderung irreparabler Verhältnisse, die eintreten könnten, wenn den Antragstellern die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet während des Hauptsacheverfahrens gestattet wird. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, daß eine Rückkehr der Antragsteller zu Verwandten oder anderen aufnahmebereiten Personen möglich ist, könnte eine andere Interessenabwägung gerechtfertigt und über einen Antrag nach § 80 Abs. 6 VwGO von dem Antragsgegner in die Wege geleitet werden.. Da es im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und der Verfassungsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit nur überwiegende öffentliche Belange rechtfertigen können, den Rechtsschutz der Grundrechtsträger einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. dazu BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642.83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1), erscheint dem Senat nach alledem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerechtfertigt. Die Entscheidungen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und den Streitwert des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwG0 und §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 3 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO; 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).