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Beschluss

12 TH 2430/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0608.12TH2430.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich auf die in der Verfügung des Antragsgegners vom 15. September 1988 enthaltene Abschiebungsandrohung bezieht, denn diese wurde durch die am 18. Juli 1989 durchgeführte Abschiebung endgültig gegenstandslos (Hess. VGH, 17.03.1986 - 7 TH 228/83 -) mit der Folge, daß dem Antragsteller insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdeverfahren fehlt. Regelmäßig erledigt sich eine Abschiebungsandrohung nämlich, wenn der Ausländer abgeschoben wird oder wenn er freiwillig ausreist, um seiner Abschiebung zuvorzukommen (Hess. VGH, 14.03.1989 - 12 TH 741/89 -,"EZAR 105 Nr. 23 = NVwZ-RR 1989, 432, m.w.N.). Nur dann, wenn die Ausländerbehörde für den Fall einer Rückkehr des Ausländers die bisherige Abschiebungsandrohung als taugliche Grundlage für eine (erneute) Abschiebung anzusehen beabsichtigt, kann ausnahmsweise ein Bedürfnis des Ausländers an vorläufigem Rechtsschutz auch insoweit nicht verneint werden (Hess. VGH, 14.03.1-989 - 12 TH 741/89 -, a.a.O.). Im vorliegenden Falle hat weder der Antragsgegner entsprechende Absichten geäußert, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Antragsteller illegal ins Bundesgebiet zurückkehren wird. Wenn er nach der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis einreist, ist die frühere Abschiebungsandrohung bereits deshalb gegenstandslos geworden, weil der Antragsteller die mit ihr verbundene Ausreisefrist aufgrund der Rückwirkung der gerichtlichen Anordnung nicht einzuhalten brauchte (BVerwG, 11.11.1982 - 1 C 15.79 -, InfAuslR 1983, 33; vgl. ferner Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., 1986, Rdnr. 665). Eines besonderen gerichtlichen Hinweises auf das hinsichtlich der Abschiebungsandrohung fehlende Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bedurfte es trotz dessen ausdrücklicher diesbezüglicher Bitte mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1989 nicht, weil von der gegenstandslos gewordenen Abschiebungsandrohung belastende Wirkungen nicht mehr ausgehen und weil die insoweit erfolgende Verwerfung der Beschwerde auch in kostenrechtlicher Hinsicht keine Nachteile für den Antragsteller hat (vgl. Hess. VGH, 08.12.1988 - 12 TH 2512/87 -, FamRZ 1989, 739 = NVwZ-RR 1989, 581 , 23.03.1989 - 12 TH 1097/87 -, 17.08.1989 - 12 TH 2791/88 -, InfAuslR 1989, 299, u. 28.11.1989 - 12 TH 2263/89 EZAR 100 Nr. 24). Im übrigen, also hinsichtlich des sinngemäßen Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, soweit dieser sich gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis richtet, und hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung der Vollziehung, ist die Beschwerde in vollem Umfang zulässig. Insbesondere fehlt dem am 22. Oktober 1971 geborenen Antragsteller nicht die Prozeßfähigkeit für das Beschwerdeverfahren (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO u. BVerwG, 16.08.1982 - 1 CB 162.80 -, EZAR 600 Nr. 4 = BayVBl. 1984, 57, m.w.N.), nachdem er zwischenzeitlich volljährig geworden und eine von ihm nach Eintritt der Volljährigkeit unterzeichnete Prozeßvollmacht vorgelegt worden ist (vgl. Hess. VGH, 28.12.1989 - 12 TH 4942/88 - u. 31.05.1990 - 12 TH 1459/89 -). Ebensowenig kann dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, soweit er vorläufigen Rechtsschutz gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis begehrt. Vor allem hat sich das Beschwerdeverfahren insoweit nicht durch die Abschiebung des Antragstellers erledigt. Vielmehr führt nur das endgültige freiwillige Verlassen des Bundesgebiets durch einen Ausländer regelmäßig zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für ein von ihm betriebenes aufenthaltsrechtliches Eilverfahren, weil dann davon auszugehen ist, daß er an seinem diesbezüglichen Rechtsschutzbegehren nicht länger festhält (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, BVerwG, 18.12.1984 - 1 C 19.81 -, EZAR 223 Nr. 10 NVwZ 1985, 428, u. Hess. VGH, 21.04.1989 - 12 TH 4117/88 u. 12 TH 951/89 -, 30.05.198912 TH 1658/89 -"NJW 1989, 140, 21.12.1989 - 12 TH 2820/88 -, EZAR 622 Nr. 7, u. 23.04.1990 - 12 TH 83/90 -). Durch Zeitablauf ist ebenfalls eine Erledigung nicht eingetreten. Zwar hatte der Antragsteller unter dem 25. Januar 1988 beantragt, ihm "die Aufenthaltsbewilligung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu erteilen", und wird ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren, das sich auf die Versagung einer lediglich befristet begehrten Aufenthaltserlaubnis bezieht, mit Ablauf der betreffenden Frist gegenstandslos mit der Folge, daß dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (Hess. VGH, 02.05.1986 -7 TH 1411/85 - u. 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1-989, 14). Indessen hat der Antragsteller die betreffende Befristung in seinem Widerspruchsschreiben vom 7. Oktober 1988 und damit rechtzeitig - nämlich vor Eintritt der Volljährigkeit und vor Erlaß des Widerspruchsbescheids - fallengelassen und begehrt seither uneingeschränkt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Auch der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist statthaft. Er findet seine verfahrensrechtliche Grundlage in § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (Kopp, VwG0, 8. Aufl. 1989, § 80, Rdnr. 72), durfte - zumal die Abschiebung nach Erlaß des erstinstanzlichen Beschlusses erfolgt ist - im Beschwerdeverfahren erstmalig gestellt worden und geht auch nicht etwa wegen Erledigung der Grundverfügung infolge deren Vollzugs ins Leere (vgl. hierzu Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 80); denn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ist, wie oben dargelegt, durch die Abschiebung des Antragstellers gerade nicht gegenstandslos geworden. Der Aufhebungsantrag ist zutreffend nicht isoliert, sondern unter Aufrechterhaltung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt worden, denn letzterer ist Voraussetzung für den ersteren, weil erst die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Vollziehung die rechtliche Grundlage entzieht (Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 679). Die hiernach im wesentlichen zulässige Beschwerde ist im entsprechenden Umfang auch begründet; denn das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, soweit dieser sich gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis richtet, zu Unrecht abgelehnt, und außerdem ist auf den Antrag des Antragstellers in der im Tenor konkretisierten Form auch die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen. Für die gesamte rechtliche Beurteilung sind, da ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, die derzeitigen tatsächlichen Verhältnisse maßgebend (Hess. VGH, 21.12.1989 - 12 TH 2820/88 -, EZAR 622 Nr. 7 m.w.N.). Ein überwiegendes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung kann nicht etwa mit der Erwägung verneint werden, daß der Aufenthaltserlaubnisantrag, der Widerspruch und der gerichtliche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zunächst nicht wirksam gewesen seien. Zwar ist der Formblattantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 21. Oktober 1987 nur vom Antragsteller und seinem Vater unterschrieben und hat die zunächst vorgelegten Prozeßvollmachten allesamt der Vater des Antragstellers unter zeichnet. Indessen wurde bereits im Verwaltungsverfahren eine Einwilligung der Mutter des Antragstellers vom 11. Dezember 1987 eingereicht, wonach er "alles Nötige für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis in die Wege leiten" könne, und außerdem ist der Antragsteller zwischenzeitlich volljährig geworden und hat durch die danach erteilte Vollmacht die früheren Verfahrenshandlungen seiner Bevollmächtigten genehmigt; dadurch sind die be treffenden Mängel rückwirkend geheilt worden (vgl. Hess. VGH, 21.11.1989 - 12 TH 2401/8928.12.1989 - 12 TH 4942/88 - u. 31.05.1990 - 12 TH 1459/89 Nach der im vorliegenden Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen und in der Regel auch nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erscheint derzeit als offen, ob die Verfügung des Antragsgegners vom 15. September 1988 offenbar rechtmäßig oder offenbar rechtswidrig ist; unter diesen Umständen überwiegt im vorliegenden Fall das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum endgültigen Verfahrensabschluß in der Hauptsache das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs der angegriffenen Verfügung. Verfahrensfehler, die zwischenzeitlich noch nicht als geheilt angesehen werden können, sind der Ausländerbehörde bei der Versagung der Aufenthaltserlaubnis allerdings nicht unterlaufen. Soweit das Anhörungsschreiben vom 4. März 1988 an die Rechtsanwälte Glass gerichtet und diesen auch die Verfügung vom 15. September 1988 zugestellt worden ist, obwohl. sie damals nur eine vom Vater des Antragstellers unterzeichnete Vollmacht vorlegen konnten, sind auch die darin liegenden Verfahrensfehler infolge der bereits mehrfach erwähnten Vollmachtserteilung durch den nunmehr volljährigen Antragsteller als geheilt anzusehen, zumal sich der Antragsteller oder seine Eltern auf den betreffenden Mangel zu keiner Zeit berufen haben (BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 156.83 -, EZAR 600 Nr. 6 = NJW 1985, 576, u. Hess. VGH, 21.11.1989 - 12 TH 2401/89 - u. 31.05.1990 - 12 TH 1459/89 Ob der Antragsgegner dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis rechtsfehlerfrei versagen kann, erscheint dagegen derzeit als offen und kann frühestens im Widerspruchsverfahren oder in einem sich eventuell anschließenden Klageverfahren endgültig entschieden werden. Zutreffend hat der Antragsgegner freilich erkannt, daß Rechtsgründe der begehrten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegenstehen. Keinen Hinderungsgrund bildet hier das Fehlen eines gültigen Passes oder Paßersatzes (vgl. dazu BVerwG, 19.01.1983 - 1 B 11.83 -, EZAR 112 Nr. 1 = NVwZ 1983, 226), denn der Antragsteller verfügt über einen bis zum 15. November 1990 gültigen türkischen Nationalpaß. Der Erlaubniserteilung steht auch ein Verstoß gegen Einreisevorschriften nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, 04.09.1986 - 1 C 19.86 -, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20), denn der Antragsteller hatte bei seiner Einreise am 22. August oder 23. August 1987 noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet und bedurfte deshalb keines vorher einzuholenden Sichtvermerks (§§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 5 AuslG). Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG, wonach einem Ausländer, der abgeschoben worden ist, keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf, muß hier trotz der am 18. Juli 1989 durchgeführten Abschiebung außer Betracht bleiben, da die Abschiebung gerade aufgrund der hier zu überprüfenden Aufenthaltserlaubnisversagung erfolgt und im übrigen, wie noch darzulegen sein wird, auch zur Unzeit vorgenommen worden ist. Offen erscheint dagegen, ob der Antragsgegner die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit Ermessenserwägungen rechtsfehlerfrei abgelehnt hat und ablehnen kann. Insbesondere kann im vorliegenden Verfahren nicht sicher beurteilt werden, ob mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ermessensbindende Verwaltungsvorschriften die Ausländerbehörde gegenwärtig daran hindern, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zu Recht vertreten Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht freilich die Auffassung, daß für die Beurteilung des Begehrens des Antragstellers grundsätzlich der Erlaß des Hessischen Ministers des Innern betr. "Aufenthaltserlaubnis bei Familiennachzug" vom 15. September 1987 (StAnz. S. 1955) - unmittelbar oder entsprechend - heranzuziehen ist. Nach Absch. X Nr. 1 dieses Erlasses wurde nämlich der bis dahin maßgebende Erlaß vom 13. Juli 1984 (StAnz. S. 1486) aufgehoben, und in Abschn. X Nr. 2 ist als "Übergangslösung für Altfälle" bestimmt, daß (nur) die bis zum 15. September 1987 gestellten Anträge auf Familienzusammenführung nach der bisherigen (günstigeren) Erlaßlage zu entscheiden sind. Der Senat teilt ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht die vom Antragsteller gegen die vorgenannte Bestimmung erhobenen und im wesentlichen mit Rechtsstaatlichkeitserwägungen begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken, denn insbesondere dem Vertrauensschutz- und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie den Schutzgeboten des Art. 6 GG kann und muß im Einzelfall nach den jeweils vorliegenden wesentlichen Besonderheiten entweder mit Hilfe der Härteklausel (Abschn. V des Erlasses vom 15. September 1987) oder außerhalb der ohnehin nur für typische Fallkonstellationen geltenden Erlaßregelung Rechnung getragen werden (BVerwG, 18.09.1984 - 1 A 4.83 -, BVerwGE 70, 127 = EZAR 105 Nr. 15, u. 04.10.1988 - 1 A 93.88 -, EZAR 105 Nr. 22 = InfAuslR 1988, 315 ; Hess. VGH, 14.03.1989 - 12 TH 741/89 -, EZAR 105 Nr. 23 = NVwZ-RR 1989, 432, u. 20.07.1989 - 12 TH 3562/87 -, EZAR 105 Nr. 26). Der Aufenthaltserlaubnisantrag des Antragstellers vom 21. Oktober 1987 ist am 27. Oktober 1987 bei der Ausländerbehörde eingegangen, also nach dem für die Fortgeltung der bisherigen Erlaßlage bestimmten Stichtag des 1-5. September 1987. Bis zu diesem Termin hat der Antragsteller auch bei Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens keinen derartigen Antrag gestellt. Zwar ist substantiiert vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung des Vaters des Antragstellers vom 1. Februar 1989 auch glaubhaft gemacht, daß der Vater anläßlich der polizeilichen Anmeldung des Antragstellers bei der Meldebehörde der Stadt Flörsheim am Main am 24. August 1987 für ihn einen Aufenthaltserlaubnisantrag stellen wollte; unstreitig ist es aber zu einer Antragstellung tatsächlich nicht gekommen; insbesondere ist bei der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 AuslG zuständigen Ausländerbehörde des Antragsgegners der betreffende Antrag bis zum Stichtag nicht eingegangen (vgl. auch AuslVwV Nr. 29 Satz 1 zu § 20). Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Meldebehörde deshalb keinen Antrag (zum Zwecke der Weiterleitung an die Ausländerbehörde) entgegengenommen hat, weil sich der Vater des Antragstellers nicht hinreichend verständlich machen konnte (so das Vorbringen im Widerspruchsschreiben vom 7. Oktober 1988) oder weil seitens der Meldebehörde geäußert wurde, der Antrag könne erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres gestellt werden (so das Vorbringen in der gerichtlichen Antrags- und in der Beschwerdeschrift). Denn selbst wenn man davon ausgeht, daß nur zulässigerweise bis zum 15. September 1987 gestellte Anträge die für den Ausländer günstigere Rechtsfolge auslösen (so BVerwG, 04.07.1989 - 8 C 84/85 -, NVwZ 1986, 1021, für den ähnlichen Fall eines kürzeren Zivildienstes bei Antragstellung vor einem bestimmten Stichtag), und wenn man außerdem annimmt, der Antragsteller habe - gleichsam um für die Entscheidungsreife unmittelbar bei Vollendung des 16. Lebensjahres vorzusorgen (vgl. BVerwG, 04.07.1987 - 8 C 84/85 -, a.a.O.) - jedenfalls knapp zwei Monate zuvor schon einen Aufenthaltserlaubnisantrag stellen dürfen und die übrigen damals gegebenen Zulässigkeitsmängel - nämliche fehlende Schriftform (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 AuslG u. Hess. VGH, 14.06.1988 - 12 TP 2278/88 -) und mangelnde Handlungsfähigkeit - seien durch spätere Nachholung rückwirkend geheilt worden, so bleibt es doch dabei, daß die Antragstellung erst mit dem Eingang bei der zuständigen Ausländerbehörde (vgl. BVerwG, 03.06.1988 - 8 C 79/86 -, NVwZ 1988, 1128) und damit hier erst am 27. Oktober 1987 erfolgt ist. Eine Wiedereinsetzung in die durch die Stichtagsregelung bestimmte Frist kommt eben falls nicht in Betracht, weil der Vater des Antragstellers, auch wenn die Meldebehörde am 24. August 1987 tatsächlich die Aufnahme eines Aufenthaltserlaubnisantrags unter Hinweis auf die Minderjährigkeit des Antragstellers abgelehnt haben sollte, jedenfalls nicht gehindert war, gleichwohl einen (schriftlichen) Antrag unmittelbar an die Ausländerbehörde zu richten. Abgesehen davon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, der Meldebehörde sei etwa schon bekannt gewesen, daß das Inkrafttreten einer für den Antragsteller ungünstigeren Erlaßlage kurz bevorstand; der be treffende Erlaß datiert nämlich vom 15. September 1987 und wurde erst im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 39 vom 28. September 1987 veröffentlicht. Schon deshalb kann ihr, wie übrigens der Antragsteller selbst einräumt (vgl. S. 5, erster Abs., der Antragsschrift vom 1. Februar 1989), auch keine Verletzung ihrer Beratungs- und Auskunftspflicht gemäß § 25 HVwVfG angelastet werden. Nach den Regelbestimmungen des mithin grundsätzlich einschlägigen Erlasses des Hessischen Ministers des Innern betr. Aufenthaltserlaubnis bei Familiennachzug vom 15. September 1987 sind u.a. nur unverheiratete Kinder eines ausländischen Arbeitnehmers nachzugsberechtigt, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; sie dürfen jedoch zu einem allein im Bundesgebiet lebenden Elternteil nicht nachziehen, wenn der andere Elternteil noch im Ausland lebt (Abschn. I Nr. 2 a Abs. 1 u. 3 des Erlasses). Außerdem können Ausländer, die als Kinder von Ausländern eingereist sind, ihren Ehegatten nachziehen lassen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten, mindestens eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, den gemeinsamen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften bestreiten können, eine Wohnung haben und die Ehe bereits ein Jahr besteht (Abschn. I Nr. 2 c des Erlasses). Diese regelmäßigen Erlaßvoraussetzungen hat der Antragsteller seit der Antragstellung zu keiner Zeit erfüllt, und sie liegen auch im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Denn zum einen war der Antragsteller bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bereits 16 Jahre alt, ist er jetzt sogar volljährig und lebt seine Mutter nach wie vor in der Türkei, und zum anderen ist seine Ehefrau erst seit dem 12. Dezember 1986 im Bundesgebiet, besitzt sie lediglich eine befristete Aufenthaltserlaubnis, ist nichts dafür dargetan, daß sie überhaupt Einkünfte hat, und erst recht nichts dafür, daß diese zur Bestreitung auch des Lebensunterhalts des Antragstellers ausreichen, und schließlich besteht die Ehe erst seit dem 27. Juli 1987. Allerdings kann die Ausländerbehörde bei außergewöhnlichen, über das allgemein hinzunehmende Maß hinausgehenden Härten, die durch die Regelung des Familiennachzugs für u.a. Jugendliche und Zuheiratsfälle der zweiten Generation entstehen, mit Zustimmung des Regierungspräsidenten eine Ausnahme von der Nachzugsbeschränkung zulassen (Abschn. V des Erlasses). Bei der Prüfung, ob die Härteklausel im konkreten Einzelfall zum Zuge kommt, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Erlaß nach seinem eindeutigen Wortlaut und seiner Zielrichtung unmittelbar nur den Familiennachzug nach Antragstellung vom Ausland aus regelt, nicht also den weiteren Verbleib bereits im Bundesgebiet befindlicher Familienangehöriger von Ausländern (vgl. Hess. VGH, 20.12.1988 - 12 TH 85/88 -). Auf derartige Personen werden die Erlaßregelungen freilich ohne weiteres entsprechend angewandt werden können, soweit die Ausländer sich illegal hier aufhalten; dagegen kommt allenfalls eine vorsichtige, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragende Analogie (bejahend etwa BVerwG, 29.07.1985 - 1 C 24.84 -, EZAR 105 Nr. 19 ; u. Bay. VGH, 19.12.1983 - 10 CS 83 A.2284 -, EZAR 105 Nr. 13 ) in Betracht, soweit es um Personen geht, die schon zu einem früheren Zeitpunkt legal eingereist sind und sich seither befugt hier aufhalten oder - wären sie nicht zur Unzeit abgeschoben worden - jedenfalls befugt hier aufhalten würden. Der Antragsteller ist am 22. August oder 23. August 1987 vor Vollendung seines 16. Lebensjahres zu seinem hier lebenden Vater nachgezogen; er bedurfte hierzu nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG keiner Aufenthaltserlaubnis und tat dies außerdem in Einklang mit Abschn. I Nr. 2 a Abs. 1 und 3 des seinerzeit noch geltenden Erlasses des Hessischen Ministers des Innern betr. Aufenthaltserlaubnis bei Familiennachzug vom 13. Juli 1984, wonach noch nicht 18jährige Kinder zu einem allein im Bundesgebiet lebenden Elternteil nachziehen durften. Nach der Stellung des Aufenthaltserlaubnisantrags vom 21. Oktober 1987 galt der Aufenthalt des Antragstellers gemäß § 21 Abs. 3 AuslG bis zur Zustellung der Verfügung der Ausländerbehörde am 16. September 1988 vorläufig als erlaubt, und danach war (bzw. wäre) dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und - nach dessen Ablehnung - auch zur Einlegung der Beschwerde zu geben (gewesen), und - gemäß den jeweiligen Ersuchen der Berichterstatter beider Instanzen vom 2. Februar und 1. September 1989 und der allgemein üblichen Handhabung in der Praxis der Ausländerbehörden - hätte im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur die erstinstanzliche Entscheidung abgewartet werden müssen, sondern auch die Beschwerdeentscheidung abgewartet werden sollen (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl., 1988, § 13 AuslG, Rdnr. 13, unter Hinweis auf BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69 u. 14/72 -, BVerfGE 35, 263 ). Berücksichtigt man diese Umstände und läßt man demgemäß die zur Unzeit erfolgte Abschiebung außer Betracht, so steht beim Antragsteller kein Familiennachzug im eigentlichen Sinne, sondern die Frage des weiteren Verbleibens eines Familienangehörigen zur rechtlichen Überprüfung an. Dies hat der Regierungspräsident in Darmstadt, als er unter dem 19. Januar 1989 die Aussetzung der Vollziehung ablehnte, ebensowenig erkennbar berücksichtigt wie das Verwaltungsgericht bei der mit der Beschwerde angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung. Ob bei der vorliegenden besonderen Fallkonstellation überhaupt eine entsprechende Anwendung der fraglichen Verwaltungsvorschriften in Betracht kommt und welche Entscheidung bei der bejahendenfalls vorzunehmenden Härtefallprüfung rechtsfehlerfrei getroffen werden kann, läßt sich im summarischen vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilen. Immerhin stellt sich die tatsächliche Situation insofern verändert dar, als aufgrund der zwischenzeitlichen Volljährigkeit dem Schutzgebot des Art. 6 GG für das Verhältnis des Antragstellers zu seinen Eltern nur noch geringes Gewicht zukommt (vgl. für die rechtliche Situation vor Eintritt der Volljährigkeit in Fällen der vorliegenden Art BVerwG, 09.02.1983 - 1 B 17.83 -, EZAR 105 Nr. 8 = NJW 1983, 1278 ) und sich ferner nicht mehr die Frage stellt, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen war, daß durch den Nachzug des Antragstellers Erziehungsschwierigkeiten seiner Mutter im Zusammenhang mit seinem auswärtigen Schulbesuch entgegengewirkt werden sollte. Dagegen ist nunmehr aufgrund der zwischenzeitlich vorgelegten Unterlagen in die Prüfung miteinzubeziehen, daß der Antragsteller vom 21. September 1987 bis zum 2. Februar 1988 mit sehr gutem Erfolg an einem Intensivsprachkurs (Bl. 68 d.A.) und von Oktober 1988 bis Juli 1989 diszipliniert und regelmäßig an einem Vorbereitungslehrgang auf die Hauptschulabschlußprüfung in Rüsselsheim teilgenommen hat, nach Auffassung seiner Lehrer einen hervorragenden Haupt- und auch den Realschulabschluß machen kann und nur wegen seines ungeklärten Aufenthaltsstatus an der Hauptschulabschlußprüfung nicht teilnehmen durfte (Bl. 67 u. 94 f. d.A.); außerdem war der Antragsteller am 28. Juni 1989 zur Zweijährigen Berufsfachschule, Berufsfeld Elektrotechnik, an der Werner-Heisenberg-Schule in Rüsselsheim angemeldet worden (Bl. 66 d.A.). Schließlich darf - mit Blick auf das Schutzgebot des Art. 6 GG - die zwischenzeitliche Heirat des Antragstellers, auch wenn sie erst während des Beschwerdeverfahrens erfolgt ist, nicht außer Betracht gelassen werden. Denn der Antragsteller hat diesen Aufenthaltszweck in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt, und der Antragsgegner hat sich hierzu rügelos eingelassen und damit in die betreffende Änderung analog § 91 Abs. 1 und 2 VwG0 eingewilligt (vgl. dazu BVerwG, 21.10.1983 - 1 B 116.83 -, InfAuslR 1984, 5, u. Hess. VGH, 15.01.1990 - 12 TH 4435/88 - u. 16.05.1990 - 12 TH 3022/89 -). Hält man im vorliegenden Fall die ermessensbindenden Vorschriften des Erlasses vom 15. September 1987 einschließlich der sog. Härteklausel nicht - auch nicht analog - für anwendbar, so ergibt sich mit Blick auf die Darlegungen im vorstehenden Absatz letztlich nichts anderes. Denn auch dann erscheint aufgrund der zwischenzeitlich veränderten Tatsachenlage als offen, ob die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann. Die in der Verfügung des Antragsgegners hierzu angestellten Erwägungen reichen insoweit keinesfalls aus. Zunächst kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach Wortlaut und Systematik der betreffenden Verfügung nicht angenommen werden, daß die dortigen Ausführungen zum Familiennachzug die ablehnende Entscheidung eigenständig tragen sollen. Denn zu Beginn der rechtlichen Darlegungen in der Begründung heißt es, bei der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung seien alle einschlägigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen (S. 2, erster Abs., der Verfügung), und alsdann wird nach einem Hinweis auf den seit 1973 geltenden Anwerbestop und nach Abhandlung des Familiennachzugs aufgrund der Erlaßregelungen ausgeführt, im Rahmen der Ermessensentscheidung seien "aber auch noch andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen" (S. 2, vorl. Abs.), die im folgenden erörtert werden, um letztlich damit zu schließen, deshalb habe die Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens abgelehnt (S. 4, sechster Abs.). Hat der Antragsgegner demnach eine Ermessensentscheidung getroffen, die dergestalt auf mehrere Einzelerwägungen gestützt ist, daß diese in ihrer Gesamtheit die Entscheidung tragen sollen, so hält sie einer jetzigen rechtlichen Überprüfung schon deshalb nicht stand, weil zwischenzeitlich, wie im vorstehenden Absatz dargelegt, sich die Tatsachenlage in mehrfacher Hinsicht verändert hat oder verändert darstellt und weil darüber hinaus auch im übrigen die wesentlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles, die sich insbesondere aus der nach dem Nachzug des Antragstellers veränderten Erlaßlage und aus der zuvor erfolglos versuchten Stellung des Aufenthaltserlaubnisantrags ergeben, bisher in rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend gewürdigt worden sind. Namentlich die einwanderungs-, finanz- und ausbildungspolitischen Erwägungen in der angegriffenen Verfügung sowie die dort vertretene Auffassung, eine baldige Rückkehr des Antragstellers liege in seinem eigenen wohlverstandenen schulischen und beruflichen Interesse (S. 2, letzter Abs., bis. S. 3, vierter Abs.), halten einer gegenwärtigen Nachprüfung nicht ohne weiteres (mehr) stand, zumal sich der Antragsteller während seines knapp zweijährigen und vom Antragsgegner zur Unzeit zwangsweise beendeten Aufenthalts im Bundesgebiet offenbar außergewöhnlich gut integriert hat und sich im übrigen die Zahl der offenen Ausbildungsstellen zwischenzeitlich erhöht haben dürfte. Im Widerspruchsverfahren werden deshalb alle relevanten Gesichtspunkte neu zu gewichten sein, und erst in einem sich eventuell anschließenden Klageverfahren wird dann eine abschließende gerichtliche Überprüfung erfolgen können. Ist nach alledem derzeit offen, ob die Versagung der Aufenthaltserlaubnis offenbar rechtmäßig oder offenbar rechtswidrig ist, so fällt doch die unter diesen Umständen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwG0 gebotene Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Unter den hier gegebenen Umständen erschiene es dem Senat als unverhältnismäßig hart, es bei der vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten Abschiebung des Antragstellers zu belassen. Der im Alter von 15 Jahren eingereiste Antragsteller hat knapp zwei Jahre lang hier gelebt und sich während dieser Zeit in die hiesigen Verhältnisse den vorgelegten Schriftstücken zufolge hervorragend integriert, und dieser Integrationsprozeß wurde nur durch die zur Unzeit erfolgte Abschiebung unterbrochen. Der Antragsteller hat eine im Bundesgebiet lebende Türkin geheiratet hat, zu der er entweder 1991, nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften über den Familiennachzug (vgl. §§ 17, 18 AuslG i.d.F. d. Ges. zur Neuregelung des AuslG, vgl. BR-Drs. 290/90) oder spätestens im Dezember 1994 aller Voraussicht nach auch bei Zugrundelegung des einschlägigen Erlasses ohnehin wird nachziehen dürfen. Zudem stellt sich seine Situation als infolge der nach seinem Nachzug geänderten Erlaßlage besonders gelagerter Übergangsfall dar, der eventuell noch nach den früheren günstigeren Verwaltungsvorschriften zu behandeln gewesen wäre, wenn der Vater des damals noch nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers nach der erfolglos versuchten Stellung eines Aufenthaltserlaubnisantrags für den Antragsteller bei der Meldebehörde der Stadt Flörsheim am Main sich schriftlich an die Ausländerbehörde gewandt hätte. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hält der Senat nicht zuletzt deshalb für geboten, weil im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur überwiegende öffentliche Interessen rechtfertigen könnten, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers weiterhin einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1); diese öffentlichen Interessen sind auch deshalb als nicht sonderlich schwerwiegend zu bewerten, weil die hier lebenden Väter des Antragstellers und seiner Ehefrau ausweislich der vorliegenden Behördenakten in Arbeitsverhältnissen stehen und deshalb angenommen werden kann, daß sie wie bisher die Unterhaltskosten des Antragstellers und seiner Ehefrau bis zum Abschluß von deren Berufsausbildungen tragen werden. Auf den im Beschwerdeverfahren gestellten weiteren Antrag des Antragstellers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen. Materiell-rechtliche Grundlage hierfür ist der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Ausländergesetzes (vgl. Kopp, a.a.O., § 80, Rdnr. 72). Danach hat die Ausländerbehörde die Abschiebung des Antragstellers rückgängig zu machen, wobei es der Senat für zweckmäßig erachtet, analog § 113 Abs. 1 Satz 2 VwG0 selbst zu bestimmen, wie die Rückgängigmachung zu erfolgen hat (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 684). Da auch insoweit nur eine vorläufige Regelung getroffen und die Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen werden darf (vgl. Kopp, a.a.O., § 80, Rdnr. 72), genügt es, daß der Antragsgegner dem Antragsteller abweichend von § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 DVAuslG die Wiedereinreise ohne vorherige Einholung eines Sichtvermerks erlaubt und daß er die Ausschlußwirkung des § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG, wonach u.a. einem Ausländer, der abgeschoben worden ist, keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf, aufhebt - zweckmäßigerweise dokumentiert durch Ungültigstempelung des in seinem Paß angebrachten Vermerks "Abgeschoben" (vgl. Bl. 72 R d.A. u. Hess. VGH, 09.05.1986 - 7 TH 107/83 -) -, damit im Widerspruchsverfahren überhaupt (wieder) eine Prüfung des Aufenthaltserlaubnisantrags des Antragstellers unter Ermessensgesichtspunkten vorgenommen werden darf. Dagegen hält der Senat es nicht für sachgerecht, dem Antragsgegner auch die Erstattung der Rückreisekosten des Antragstellers im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen. Es ist nämlich nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, daß der Antragsteller bzw. sein Vater diese Kosten nicht aufbringen könnten, zumal sein Vater offenbar jedes Jahr Urlaub in der Türkei macht - wie auch zum Zeitpunkt der Abschiebung des Antragstellers am 18. Juli 1989 (vgl. Bl. 90 d.A.) - und den Angaben in dem Schriftsatz vom 13. Juni 1989 zufolge ursprünglich beabsichtigt hatte, den Antragsteller mitzunehmen. Abgesehen davon hat der Antragsteller einen Teil der Umstände, die nunmehr zum weitaus überwiegenden Erfolg seines Antrags führen, erst im Beschwerdeverfahren substantiiert und glaubhaft gemacht, und ist der andere Teil dieser Umstände überwiegend erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingetreten. Die Kostenentscheidung ergibt sich, soweit die Beschwerde des Antragstellers Erfolg hat, aus § 154 Abs. 1 VwGO; im übrigen - also hinsichtlich der Abschiebungsandrohung - folgt sie aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der beschließende Senat mißt nämlich im Anschluß an den früher für Ausländersachen allein zuständigen 7. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (z.B. 12.11.1986 - 7 UE 1075/85 -) und an das Bundesverwaltungsgericht (z.B. 10.07.1984 - 1 C 11.82 -) einer mit einer Aufenthaltserlaubnisversagung und/oder Ausweisung verbundenen Abschiebungsandrohung weder in kosten- noch streitwertrechtlicher Hinsicht eine selbständige Bedeutung zu (Nachweise siehe oben am Ende des zweiten Abs. der Gründe). Ob dann, wenn der Ausländer in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwG0 nur hinsichtlich der Abschiebungsandrohung - also umgekehrt wie hier - Erfolg hat, etwas anderes gilt (so der 13. Senat des Hess. VGH - 13 TH 1094/87 -, InfAuslR 1989, 17, der in einem solchen Fall eine hälftige Kostenteilung angenommen hat), kann offenbleiben, weil hier eine derartige Konstellation nicht gegeben ist. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat bemißt den Streitwert in vorläufigen Rechtsschutzverfahren, in denen der Ausländer nicht nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs bzw. -mittels, sondern daneben auch die Aufhebung einer bereits erfolgten Abschiebung begehrt, im Anschluß an die Praxis des 7. Senats (vgl. z.B. Hess. VGH, 09.05.1986 - 7 TH 107/83 -) mit der Hälfte des eineinhalbfachen Regelstreitwerts. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).