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Beschluss

12 TH 3171/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1129.12TH3171.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den angegriffenen ausländerbehördlichen Bescheid im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Ausweisung, deren sofortige Vollziehung ordnungsgemäß entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist, und die Abschiebungsanordnung sind nämlich bei summarischer Überprüfung offensichtlich rechtmäßig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange, welche die persönlichen Interessen des Antragstellers überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 -- 2 BvR 1642/83 --, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; vgl. auch Hess. VGH, 08.12.1988 -- 12 TH 2512/87 --; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14). Die ausländerbehördliche Ausweisungsverfügung erweist sich bei summarischer Überprüfung als offenbar rechtmäßig, da der Landrat des Landkreises W für den Erlaß des angegriffenen Bescheids örtlich zuständig war, der von der Ausländerbehörde herangezogene Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 3 AuslG vorliegt und Ermessensfehler nicht festzustellen sind. Der Landrat des Landkreises W war für den Erlaß des angegriffenen Bescheids örtlich zuständig, nachdem der Antragsteller in der im Landkreis W liegenden Klinik für gerichtliche Psychiatrie in H untergebracht worden war; denn dort ergab sich (zumindest auch) die Notwendigkeit zum Einschreiten gegen den Antragsteller (§ 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Es kann dahinstehen, ob sich die Zuständigkeit zum Erlaß ausländerbehördlicher Maßnahmen gegen einen Ausländer in jedem Fall dadurch ändert, daß dieser sich in Haft oder in einer geschlossenen Anstalt befindet (AuslVwV Nr. 5 Buchst. b zu § 20) oder ob der Ausländer etwa bei Verbüßung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort dort behält, wo er eine Wohnung unterhält und Familienangehörige wohnen; denn im vorliegenden Fall ist die für den Unterbringungsort zuständige Ausländerbehörde zumindest auch für Entscheidungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG zuständig, da die Unterbringung des Antragstellers in der psychiatrischen Klinik H zeitlich nicht befristet ist (vgl. dazu auch: BVerwG, 19.07.1985 -- 1 B 68.85 --, InfAuslG 1985, 302; Hess. VGH, 25.07.1988 -- 12 TH 3577/87 --, EZAR 611 Nr. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.1982 -- 18 A 1179/82 --, EZAR 601 Nr. 2; Hess. VGH, 18.09.1989 -- 12 UE 2865/86 --). Danach kommt es hier nicht darauf an, ob der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am Wohnort seiner Mutter in H beibehalten hat und nach einer Entlassung aus der Anstalt dorthin zurückzukehren beabsichtigt. Der Antragsteller erfüllt den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 3 AuslG; gegen ihn ist nämlich rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ob auch eine einstweilige Unterbringung die Ausweisung rechtfertigt (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.1981 -- 17 B 1942.81 --, NVwZ 1982, 455) und ob auch eine nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung insoweit genügt, braucht hier nicht entschieden zu werden, da das strafgerichtliche Urteil über die Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Erlaß der Ausweisungsverfügung bereits rechtskräftig war. Die Ausländerbehörde hat auch ohne Ermessensfehler die Ausweisung des Antragstellers verfügt; insbesondere kann die Annahme der Ausländerbehörde, von dem Antragsteller gehe eine ganz erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, nicht beanstandet werden. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 AuslG verfolgt den Zweck, den Aufenthalt eines Ausländers zu beenden, gegen den eine der dort genannten Maßnahmen ergriffen worden ist. Der Ausweisungstatbestand ist nicht von einem Verschulden des Ausländers abhängig (AuslVwV Nr. 4 zu § 10); er beruht auf der Erwägung, daß von dem in einer Einrichtung der genannten Art untergebrachten Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht oder die Unterbringung zumindest öffentliche Haushalte dauernd belastet (Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl., 1989, Rdnr. 601). Ob von einem im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 AuslG untergebrachten Ausländer Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu erwarten sind, ist nach den für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung bzw. des Widerspruchsbescheids zu beurteilen. Die Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen Krankenhaus ist strafgerichtlich angeordnet worden, weil von dem Antragsteller infolge seines geistigen Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB). Es begegnet keinerlei Bedenken, daß die Ausländerbehörde sich auf diese strafrichterliche Prognose gestützt und außer Betracht gelassen hat, daß die Krankheit des Antragsteller unter Umständen einmal geheilt werden kann. Ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung des Antragstellers zur Bewährung auszusetzen ist, kann das Strafgericht jederzeit prüfen; die Überprüfung muß zumindest jeweils nach Ablauf von sechs Monaten stattfinden (§ 67 e Abs. 1 und 2 StGB). Obwohl im vorliegenden Fall ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist und deshalb für die Feststellung der Erfolgsaussichten auch Umstände einzubeziehen sind, die zwischenzeitlich eingetreten sind und deshalb von der Widerspruchsbehörde zu berücksichtigen sein werden, kann daraus der Antragsteller eine für ihn günstige Prognose nicht ableiten. Das Landgericht M hat mit Beschlüssen vom 19. Februar 1988 (...) und vom 7. April 1989 (...) die Fortdauer der Unterbringung des Antragstellers angeordnet, und es ist weder dargetan noch aus den beigezogenen Akten ersichtlich, daß derzeit oder in absehbarer Zukunft mit einer Gesundung des Antragstellers zu rechnen ist. Nach dem Gutachten der ihn behandelnden Ärzte vom 20. Januar 1989 hat sich zwar das psychopathologische Zustandsbild des Antragstellers insbesondere nach Absetzung der neuroleptischen Medikation im August 1988 stabilisiert; danach bleibt der Antragsteller aber weiterhin bei seiner Schilderung, daß der Vater ihn viele Jahre lang sexuell mißbraucht, daß seine Mutter davon nichts gewußt und daß der Freund mit ihm in der Silvesternacht "sexuell etwas gemacht habe". Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, daß die vom Antragsteller ausgehende erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit beseitigt ist oder in absehbarer Zeit beseitigt werden könnte. Selbstverständlich ist bei dieser Prognose außer Betracht zu lassen, daß der Antragsteller bei Fortbestehen der Gefährdung weiterhin in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und die Öffentlichkeit vor ihm geschützt sein wird. Denn diese Sicherungsmaßnahme schließt eine Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nicht aus, sondern ist gerade tatbestandsmäßig vorausgesetzt. Die Ausweisung des Antragstellers stellt sich auch im Hinblick auf den bisherigen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet, seine familiären Beziehungen zu seiner Mutter und die ihm nach einer Rückkehr in seine Heimat bevorstehende Behandlung durch türkische Behörden nicht als unverhältnismäßig dar. Der Antragsteller ist erst im Alter von etwa 13 Jahren ins Bundesgebiet gekommen, hat hier nur zwei Jahre lang die Grundschule besucht und ist dann offenbar regelmäßig einer Beschäftigung an verschiedenen Arbeitsstätten nachgegangen, ohne allerdings einen Beruf erlernt zu haben. Dem Aktenvermerk des Berichterstatters des Landgerichts M vom 6. April 1989 zufolge kann sich der Antragsteller ohne Dolmetscher mit seinen deutschsprechenden Therapeuten unterhalten und war imstande, den Richter bei der Anhörung auch ohne Übersetzung durch den anwesenden Dolmetscher zu verstehen. Die deutschen Sprachkenntnisse des Antragstellers scheinen sich also gegenüber Oktober 1987 verbessert zu haben, als die Klinik in H unter dem 28. Oktober 1987 mitgeteilt hat, der Antragsteller sei der deutschen Sprache "nur sehr gering mächtig" und beherrsche auch das Schreiben in deutscher Sprache nicht. Dennoch kann nicht festgestellt werden, der Antragsteller habe sich so weit in die gesellschaftlichen und beruflichen Verhältnisse in Deutschland integriert, daß sein Aufenthalt nach Ablauf der ihm zuletzt bis 30. August 1986 erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht beendet werden dürfe. Allein der Rauschgiftkonsum über mehrere Jahre und die schließlich mit tödlichem Ausgang verlaufenen Auseinandersetzungen mit seinem Vater belegen deutlich, daß dem Antragsteller eine Eingliederung in deutsche Lebensverhältnisse nicht gelungen ist. Soweit es die Beziehungen zu seiner Mutter angeht, ist nicht deutlich, ob diese trotz der Tötung ihres Ehemanns durch ihren Sohn zu diesem ein neues Vertrauensverhältnis entwickelt hat und daraus ein anerkennenswertes Interesse des Antragstellers am Zusammenleben mit seiner Mutter im Bundesgebiet hergeleitet werden kann. Den Schreiben der Klinik in H vom 25. und 28. Oktober 1987 sowie vom 20. Januar 1989 zufolge bestehen zwar zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter enge familiäre Beziehungen und besucht die Mutter den Antragsteller jeweils einmal im Monat; es ist aber nicht erkennbar, ob ein Heilungserfolg tatsächlich nur in Zusammenarbeit mit der Mutter erzielt werden kann. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, da der Antragsteller unter dem 27. Oktober 1987 erklärt hat, er möchte seine Behandlung in der Bundesrepublik zu Ende bringen und beabsichtige, dann ohnehin zusammen mit seiner Mutter das Bundesgebiet für immer zu verlassen und in die Türkei zu gehen. Daraus erhellt, daß der Antragsteller nicht unbedingt für immer eine Fortdauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet wünscht, sondern entscheidendes Gewicht auf seine Heilung und ein Zusammenleben mit der Mutter, und zwar letztlich in der Türkei, legt. Wie sich den vom Senat eingeholten Gutachten entnehmen läßt, ist aber auch in der Türkei eine Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung des Antragstellers gewährleistet und auch unter diesem Gesichtspunkt eine Rückkehr des Antragstellers in seine Heimat nicht unzumutbar oder sonst unverhältnismäßig. Nach der gutachterlichen Auskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht vom 16. August 1989 und der amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amts vom 9. November 1989 ist jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens anzunehmen, daß der Antragsteller wegen der von ihm begangenen Tötung seines Vaters in der Türkei nicht erneut bestraft, sondern dort in ein psychiatrisches Krankenhaus aufgenommen werden wird. Nach dem Gutachten des Max-Planck-Instituts besteht zwar keine gesetzliche Regelung für den Fall eines Türken, der im Ausland gegenüber einem anderen Türken ein Tötungsdelikt begangen hat, es darf aber die von einem türkischen Gericht erneut festgesetzte Strafe jedenfalls nicht über die im Ausland verhängte Freiheitsstrafe hinausgehen. Wenn auch danach von einer absolut gefestigten Rechtsprechung über die Unzulässigkeit einer Doppel bestrafung nicht ausgegangen werden kann, erscheint es dem beschließenden Senat jedoch sehr unwahrscheinlich, daß im Falle der Schuldunfähigkeit des Täters erneut ein Strafverfahren eingeleitet und dieser als schuldfähig angesehen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte. Hiergegen spricht auch eindeutig die amtliche Auskunft des Auswärtigen Amts, in der mitgeteilt wird, der Antragsteller müsse wegen der von ihm begangenen Straftaten damit rechnen, daß das deutsche Urteil anerkannt werde, und zwar einschließlich der Feststellung der Schuldunfähigkeit des Antragstellers und seiner Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus. Nach alledem kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg dagegen wehren, daß gemäß § 456 a StPO von einer weiteren Vollstreckung der Unterbringung im Bundesgebiet abgesehen wird, wie die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht H unter dem 8. September 1987 angekündigt hat, und seine psychiatrische Behandlung danach in einem türkischen Krankenhaus fortgesetzt werden muß. Es mag zutreffen, daß die psychiatrische Behandlung in einem türkischen Krankenhaus nicht denselben Standard aufweist wie in der Klinik, in der der Antragsteller jetzt untergebracht ist; dies steht einer Ausweisung jedoch nicht entgegen, weil der Antragsteller eine weitere Behandlung in der Bundesrepublik nicht beanspruchen kann, wenn gewährleistet ist, daß eine psychiatrische Betreuung auch in der Türkei dem Grunde nach sichergestellt ist und eine Heilung des Antragstellers damit durch die Ausweisung jedenfalls nicht unmöglich gemacht wird. Da der Antragsteller nach alledem auch die Kosten seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in der Türkei nicht selbst aufzubringen hat, wie aufgrund einer telefonischen Auskunft des türkischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main (vgl. Aktenvermerk vom 20. Oktober 1987, Bl. 111 d. Ausländerakten) hätte vermutet werden können, kommt es letztlich nicht darauf an, ob der Antragsteller Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse in der Bundesrepublik Deutschland ist, diese dem Wohnortwechsel des Antragstellers in die Türkei zustimmt und die zuständige türkische Sozialversicherungsanstalt die Kosten für die Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen Krankenhaus in der Türkei übernimmt (vgl. dazu die Auskunft der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung -- Ausland vom 17. November 1989). Schließlich begegnet auch die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers keinen Bedenken. Die Abschiebung des Antragstellers ist gemäß § 13 Abs. 1 AuslG geboten, weil eine Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich erscheint, und einer schriftlichen Androhung der Abschiebung und der Bestimmung einer Frist zur freiwilligen Ausreise bedurfte es nicht, weil der Antragsteller nach wie vor eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt und Vorbereitungen für eine freiwillige Ausreise von ihm angesichts seines Gesundheitszustands nicht erwartet werden können (§ 13 Abs. 2 Satz 3 AuslG). Erweist sich der ausländerbehördliche Bescheid vom 15. Dezember 1987 danach als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt auch das öffentliche Interesse an seinem sofortigen Vollzug das Interesse des Antragstellers an seinem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Wie bereits ausgeführt, besteht die vom Antragsteller ausgehende akute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung trotz seiner Unterbringung fort -- und zwar auch während des Hauptsacheverfahrens --, und erfordert eine Heilung des Antragstellers nicht unbedingt seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet; letzteres gilt auch für die Fortführung seines Widerspruchs- und eines sich unter Umständen anschließenden Klageverfahrens. Der 1965 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Oktober 1978 im Wege des Familiennachzugs zusammen mit seiner Mutter ins Bundesgebiet ein; sein Vater lebte hier schon als ausländischer Arbeitnehmer seit 1964. Der Antragsteller besuchte zunächst zwei Jahre lang die Hauptschule, nahm dann an einem einjährigen Kurs im Rahmen einer Maßnahme zur Berufsvorbereitung und sozialen Eingliederung (MBSE) teil und arbeitete dann in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen, unter anderem in einer Gummiwarenfabrik und einer Gärtnerei. Seit 1982 nahm er regelmäßig Haschisch zu sich. Nachdem es deswegen im Mai 1985 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und seinem Vater gekommen war und er den Vater dabei mit einem Messer bedroht hatte, alarmierte dieser die Polizei. Daraufhin wurde der Antragsteller mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts H vom 16. Dezember 1985 des fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und verwarnt. Nachdem er etwa im Januar 1986 den Haschischkonsum eingestellt hatte, begann in ihm die wahnhafte Vorstellung, sein Vater mißbrauche ihn homosexuell und er stamme nicht von seinen Eltern ab. Bei gelegentlichen verbalen Auseinandersetzungen wurde er von seinem Vater tatsächlich mit dem türkischen Schimpfwort "Ipne" (schwul) beschimpft. Im Rahmen einer Auseinandersetzung in der Nacht vom 30. April zum 1. Mai 1986 tötete er seinen Vater durch zahlreiche Stiche mit einem Küchenmesser, versuchte dann, auch seine Mutter umzubringen, und verletzte anschließend in einem Spielsalon einen Bekannten mit mehreren Messerstichen und -schnitten. Das Verhalten des Antragstellers beruhte, wie in dem anschließenden Strafverfahren festgestellt wurde, auf einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie oder einer paranoiden Entwicklung oder aber auf einer Kannabispsychose. Deswegen wurde der Antragsteller durch Urteil des Landgerichts H vom 26. Februar 1987 vom Vorwurf des Mords und des versuchten Mords freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (StA H ...). Mit Bescheid vom 15. Dezember 1987 wies der Landrat des Landkreises W den Antragsteller auf unbefristete Zeit aus der Bundesrepublik Deutschland aus und ordnete dessen Abschiebung sowie den sofortigen Vollzug des Bescheids an. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, die Ausweisung sei nach der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 AuslG geboten, da von dem Antragsteller eine ganz erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, die Türkei verfüge über qualifizierte psychiatrische Krankenhäuser und der Mutter des Antragstellers stehe eine Rückkehr in die Türkei frei, wenn sie einen engen Kontakt mit dem Antragsteller pflegen wolle. Die sofortige Vollziehung sei erforderlich, um eine kostenintensive Unterbringung und Behandlung in der psychiatrischen Klinik kurzfristig zu beenden und um einer andauernden konkreten Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begegnen, die während des Rechtsbehelfsverfahrens trotz der Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt von dem Antragsteller ausgehe; hinzu komme, daß es auch im eigenen Interesse des Antragstellers liegen müsse, daß die psychiatrische Behandlung umgehend in seinem Heimatland fortgeführt werde. Gegen diesen ihm am 17. Dezember 1987 zugestellten Bescheid legte der Antragsteller am 21. Dezember 1987 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Dazu führte er aus, seine Mutter lebe weiterhin in H und sei seine wichtigste Bezugsperson. Außerdem glaube er, daß die hiesige stationäre Behandlung nicht in gleicher Art in der Türkei gewährleistet werden könne. Er hoffe, daß sein Krankheitsgeschehen weitgehend zum Stillstand kommen und er später wieder ein normales und straffreies Leben führen könne. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit Beschluß vom 28. Juni 1988 ab, weil die Ausweisungsverfügung sich nach summarischer Überprüfung als rechtmäßig erweise und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Entfernung des Antragstellers aus dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes dessen Interesse am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Gegen diesen ihm am 14. Juli 1988 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 26. Juli 1988 Beschwerde eingelegt. Er bezweifelt die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung und macht geltend, für seine psychische Erkrankung bestehe durchaus eine Heilungsmöglichkeit, deshalb sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verfrüht und die psychiatrische Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland weise einen weitaus höheren Standard auf als in der Türkei. Hinzu komme, daß der psychiatrischen Klinik, in der er jetzt untergebracht sei, seine gesamte komplizierte Krankengeschichte bekannt sei und der Kontakt zu seiner Mutter für einen günstigen Entwicklungsverlauf seiner Erkrankung von besonderer Bedeutung sei. Schließlich sei wegen seiner Unterbringung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht gegeben. Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Bescheid und weist darauf hin, daß sich der Antragsteller bereits seit 31. August 1986 ohne gültige Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhält. Der beschließende Senat hat ein Kurzgutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg im Breisgau, eine amtliche Auskunft des Auswärtigen Amts und Auskünfte der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung -- Ausland eingeholt. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird ebenso Bezug genommen wie auf die den Antragsteller betreffende Ausländerakte des Antragsgegners und die Akten der Staatsanwaltschaft H.