Urteil
12 UE 3336/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0508.12UE3336.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die fristgerecht eingelegte und auch im übrigen gemäß § 124 VwGO zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ausweisung, Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung in der ausländerbehördlichen Verfügung der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheids sind rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, also der 20. September 1993. Auch nach dem neuen Ausländergesetz kommt es nämlich für die Beurteilung einer Ausweisungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (BVerwG, 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; Hess. VGH, 20.10.1992 - 12 TH 1509/92 -, EZAR 034 Nr. 1 = InfAuslR 1993, 50 ). Die von diesem Grundsatz abweichende Bestimmung des § 77 AsylVfG ist auf Asylstreitverfahren beschränkt und einer erweiternden Auslegung und Anwendung auf ausländerrechtliche Verfahren nicht zugänglich (Hess. VGH, 27.03.1995 - 12 UE 1462/94 -; a.A. betr. Abschiebungsandrohung GK-AuslR, Stand: März 1994, § 50 AuslG Rdnr. 115). Damit ist der Überprüfung der Ausweisungsverfügung das Ausländergesetz in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderungen durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) zugrundezulegen. Derselbe Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung maßgeblich. Für die Verpflichtungsklage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt es zwar auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung an; insoweit ist aber lediglich auf die Sperrvorschrift des § 8 Abs. 2 AuslG abzustellen, dessen hier maßgeblicher Inhalt weder durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz noch sonst zwischenzeitlich geändert worden ist. Gegen die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde der Stadt Kassel bestehen keine Bedenken, obwohl sich der Kläger sowohl bei Erlaß der Ausgangsverfügung als auch bei Erlaß des Widerspruchsbescheids in Haft in der R JVA befand, die im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des kreises liegt. Letztlich kann offen bleiben, ob sich die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a HVwVfG oder nach § 100 Abs. 1 Satz 2 HSOG richtet; denn der Oberbürgermeister der Beklagten war zum Erlaß der angegriffenen Verfügung in jedem Fall örtlich zuständig. Welche Ausländerbehörde für den Erlaß einer Ausweisung und für andere ausländerrechtliche Maßnahmen örtlich zuständig ist, kann allerdings zweifelhaft sein, da im neuen Ausländergesetz anders als in § 20 Abs. 2 AuslG 1965 Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde nicht mehr enthalten sind. Die Bestimmungen des § 63 AuslG betreffen nur die sachliche und nicht mehr die örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Ausländerbehörde (Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., 1993, § 63 AuslG Rdnr. 2; VG Darmstadt, 25.02.1994 - 5 G 1669/93 -, NVwZ-RR 1994, 417 ). Mangels einer bundesrechtlichen Zuständigkeitsregelung richtet sich daher die örtliche Zuständigkeit nach dem Verfahrensrecht der Länder, die das Ausländergesetz gemäß Art. 83 GG als eigene Angelegenheit ausführen (betr. Bayern vgl. BayVGH, 06.05.1994 - 11 CS 94.1429 -, EZAR 035 Nr. 7). In Hessen bestehen indes keine gesetzlichen Vorschriften, mit denen ausdrücklich die örtliche Zuständigkeit der Behörden zur Ausführung des Ausländergesetzes bestimmt ist. Weder die Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben der Gefahrenabwehr an die allgemeinen Polizeibehörden vom 18. Juli 1972 (GVBl. I S. 255; zuletzt geändert durch VO vom 7. April 1992, GVBl. I S. 135) noch die Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden vom 21. Juni 1993 (GVBl. I S. 260) befassen sich mit der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde. Ob diese sich deswegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a HVwVfG richtet oder nach § 100 HSOG, hängt davon ab, ob die Bestimmung der Zuständigkeit der Gefahrenabwehrbehörden nach § 100 HSOG insoweit im Verhältnis zu § 3 HVwVfG eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmung trifft und deshalb dieser vorgeht (§ 1 Abs. 1 HVwVfG). Den allgemeinen Polizeibehörden (bzw. den allgemeinen Ordnungsbehörden; vgl. dazu § 113 Abs. 2 Satz 2 HSOG) sind als Aufgaben der Gefahrenabwehr u.a. das Paßwesen, Personalausweiswesen und Ausländerwesen zugewiesen (§ 1 Nr. 1 VO vom 18. Juli 1972, a.a.O.), und die Aufgaben der Ausländerbehörden werden in den Landkreisen und den kreisfreien Städten durch die Kreisordnungsbehörde, in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern durch die örtliche Ordnungsbehörde wahrgenommen (§ 1 VO vom 14. Januar 1991, GVBl. S. 13). Damit ist aber noch nicht ohne weiteres die Durchführung des Ausländergesetzes insgesamt dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht zugeordnet, für das die Vorschriften des HSOG uneingeschränkt gelten (so aber VG Darmstadt, a.a.O.). Hiergegen spricht zumindest die Überlegung, daß es sich bei den aus dem Ausländergesetz folgenden Aufgaben der Ausländerbehörden nicht ausschließlich um klassische Gefahrenabwehr handelt; dies gilt etwa für die Entscheidung über längerfristige und unbefristete Aufenthaltsgenehmigungen. Dementsprechend schwierig gestaltet sich die Anwendung der Zuständigkeitsregeln des § 100 Abs. 1 HSOG auf ausländerrechtliche Sachverhalte. Während sich der gewöhnliche Aufenthalt eines Ausländers im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3a HVwVfG nach allgemein anerkannten Regeln unschwer bestimmen läßt, enthält § 100 Abs. 1 Satz 1 HSOG die zunächst nicht weiterführende Bestimmung, daß die örtliche Zuständigkeit der Gefahrenabwehrbehörden auf deren Amtsbereich beschränkt ist. Da die meisten ausländerrechtlichen Maßnahmen Wirkungen für das gesamte Bundesgebiet entfalten, bleibt danach die Frage offen, in welchem Amtsbezirk sich ein Anlaß für eine Tätigkeit der Ausländerbehörde ergibt. Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ist zwar die Behörde zuständig, in deren Amtsbereich eine Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrzunehmen ist; daraus läßt sich aber ebenfalls nicht unmittelbar entnehmen, welches Kriterium dafür ausschlaggebend ist, an welchem Ort ausländerrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Als mögliche Anknüpfungspunkte kommen nämlich insbesondere der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt, der vorübergehende Aufenthaltsort und die Verwirklichung eines Ausweisungstatbestands in Betracht. Die Anknüpfung an den Ort, an dem eine Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrzunehmen ist, soll nichts anderes bedeuten, als die Anknüpfung an den Ort, an dem die dem polizeilichen Schutz unterstellten Interessen verletzt oder gefährdet werden (so Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 8. Aufl., 1975, Bd. 1, S. 75). Für die Notwendigkeit der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben soll es darauf ankommen, ob die polizeilich zu schützenden Interessen im Dienstbezirk gefährdet oder verletzt werden (Reiff/Wöhrle, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl., 1971, § 54 Rdnr. 6; so auch Meixner, HSOG, 4. Aufl., 1992, § 100 Rdnr. 1). Im vorliegenden Fall kommt es im Ergebnis nicht darauf an, nach welcher der beiden Vorschriften die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde zu bestimmen ist, da die Ausländerbehörde der Beklagten in jedem Fall als zuständig anzusehen ist. Wie sich den Behördenakten entnehmen läßt, war der Kläger zunächst bis 26. Oktober 1992 in der JVA inhaftiert und sein anschließender Aufenthalt in der JVA R nur vorübergehender Art. Als Grund für die Verlegung ist nämlich angegeben: "Verlegung in zuständige Anstalt nach Mißbrauch". Dementsprechend befindet sich der Kläger inzwischen seit 16. Januar 1995 wieder in der JVA, von wo aus er allerdings am 26. Januar 1995 in das Städtische Krankenhaus verlegt worden ist. Danach hatte und hat der Kläger zweifellos seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3a HVwVfG in, wo er zusammen mit seinen Eltern seit vielen Jahren gelebt hat und wo er voraussichtlich nach einer Entlassung wieder Wohnung nehmen wird. Gleichzeitig ist aufgrund dieses Sachverhalts festzustellen, daß im Amtsbereich der Ausländerbehörde der Stadt über die Ausweisung und über den Verlängerungsantrag des Klägers zu entscheiden war, weil hier die ausländerbehördlich zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet waren (vgl. § 100 Abs. 1 HSOG). Denn der Kläger hat die maßgeblichen Gründe für die Ausweisung und die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung im Gebiet der Stadt verwirklicht, und die von der Ausländerbehörde festgestellte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Kläger wird sich aller Voraussicht nach im Amtsbereich der Ausländerbehörde der Stadt auswirken. Setzt man mit den angegriffenen Bescheiden eine zukünftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei einem weiteren Aufenthalt in Deutschland voraus, dann kann diese wenn überhaupt nur in der Weise näher lokalisiert werden, daß sie innerhalb der Stadt K eintreten wird. Der Amtsbezirk des W kreises, zu dem auch die JVA gehört, ist jedenfalls im Vergleich zu anderen Regionen in Deutschland insofern nicht besonders gefährdet. Die vorübergehende Verlegung des Klägers in eine andere Haftanstalt beruhte offenbar auf vollzugsinternen Gründen, die nicht durch irgendeinen Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung veranlaßt waren und deshalb keinen Einfluß auf die zumindest ursprünglich gegebene örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde der Stadt K nach § 100 Abs. 1 HSOG nach sich ziehen konnten. Ungeachtet dieses Ergebnisses ist darauf hinzuweisen, daß die Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr.3a HVwVfG in den meisten Fällen eine eindeutige Bestimmung der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erlaubt, weil jeder Mensch regelmäßig nur über einen und nicht über mehrere gewöhnliche Aufenthalte verfügt, und daß demgegenüber die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf der Grundlage des § 100 HSOG oft zu mehreren Zuständigkeiten führen kann, wenn der Aufenthaltsort des Ausländers wechselt. Dies spricht allerdings nicht zwingend gegen die Anwendung von § 100 Abs. 1 HSOG, weil die Bestimmung der örtlichen Behördenzuständigkeit auch nach anderen Vorschriften zur Zuständigkeit mehrerer Behörden führen kann. So war es beispielsweise auch auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1965 nicht ausgeschlossen, daß sich in den Bezirken mehrerer Ausländerbehörden die Notwendigkeit zum Einschreiten gegen den Ausländer ergab (vgl. dazu Hess. VGH, 29.11.1989 - 12 TH 3171/88 - m.w.N.). In einem derartigen Fall entscheidet diejenige Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt war oder die von der gemeinsam fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde hierzu bestimmt wird (§ 3 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG). Ändern sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 HVwVfG das Verfahren fortführen. Zu Recht ist in den angegriffenen Bescheiden festgestellt, daß der Kläger die Ausweisungstatbestände der §§ 46 Nr. 2, 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG in der Fassung vor der Änderung durch Art. 2 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) - AuslG a. F. - verwirklicht hat. Das Regierungspräsidium hat zwar anders als die Ausländerbehörde in erster Linie darauf abgestellt, daß der Kläger rechtskräftig wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und deshalb den Regel-Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG a. F. erfüllt habe; es hat aber hilfsweise mit Rücksicht darauf, daß unter Freiheitsstrafe im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AuslG a. F., also vor der Gesetzesänderung durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz, nicht eine Jugendstrafe zu verstehen sei (vgl. dazu GK-AuslR, § 47 AuslG Rdnr. 11 f.; Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., 1993, § 47 AuslG Rdnr. 5; Hess. VGH, 23.02.1994 - 12 TH 2140/93 -), die Ausweisung des Klägers im Wege des Ermessens für erforderlich gehalten. Damit hat die Widerspruchsbehörde erkennbar den Ausgangsbescheid insoweit bestätigt, als dieser auf die Ausweisungsvorschriften der §§ 45 46 Nr. 2 AuslG a.F. gestützt war. Obwohl in dem Widerspruchsbescheid die zusätzlich von der Ausländerbehörde herangezogene Rechtsgrundlage des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a. F. nur erwähnt und nicht weiter erörtert worden ist, kann daraus nicht geschlossen werden, daß die Ausweisung nicht auch auf den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln gestützt werden sollte. Der Kläger erfüllt die von der Ausländerbehörde angenommenen Ausweisungstatbestände, da es sich bei den von ihm begangenen Straftaten nicht nur um vereinzelte oder geringfügige Verstöße handelt (§ 46 Nr. 2 AuslG) und er den auch im vorliegenden Verfahren nicht bestrittenen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des AG Kassel vom 6. März 1992 zufolge gewerbsmäßig und unerlaubt mit Betäubungsmitteln gehandelt hat (§ 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a. F.). Die Ausweisung des Klägers ist nicht gemäß § 48 Abs. 2 AuslG a. F. ausgeschlossen. Der Kläger war zwar in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids erst 20 Jahre alt und damit Heranwachsender; die Anwendung des § 48 Abs. 2 AuslG a. F. ist aber dadurch ausgeschlossen, daß er wegen schwerer Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Eine serienmäßige Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG a. F. ist hier allerdings nicht festzustellen. Der Kläger hat zwar in sieben Fällen Kraftfahrzeuge aufgebrochen und Gegenstände daraus entwendet (vgl. Urteil des AG Kassel vom 04. November 1988) und ist auch später noch einmal wegen eines gemeinschaftlichen Diebstahls und darüber hinaus wegen weiterer Straftaten verurteilt worden; damit ist aber das Erfordernis der serienmäßigen Begehung noch nicht erfüllt. Dieser Begriff ist weder strafrechtlich noch sonst definiert (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 73), erforderlich ist aber die mehr oder weniger reihenartige mehrmalige Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten, wobei es auf die strafrechtliche Einordnung als fortgesetzte Handlung oder Tatmehrheit nicht ankommt (vgl. dazu Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 260; GK-AuslR, a.a.O., § 48 AuslG Rdnr. 68; Kanein/Renner, a.a.O., § 48 AuslG Rdnr. 14; OVG Nordrhein- Westfalen, 19.02.1991 - 18 B 83/91 -, EZAR 032 Nr. 1). Eine serienmäßige Begehung ist aber ohne eine gewisse Häufigkeit und einen gewissen zeitlichen Zusammenhang nicht denkbar. Die vom Kläger nacheinander begangenen sieben Diebstähle aus Kraftfahrzeugen erfüllen diese Voraussetzungen allein noch nicht, da sie nicht über einen längeren Zeitraum hin in gewisser Regelmäßigkeit verübt worden sind und ein dahingehender Tatplan des Klägers nicht festgestellt werden kann. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch nicht an, weil der Kläger schwere vorsätzliche Straftaten begangen hat und schon deshalb nicht in den Genuß des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 2 AuslG a. F. gelangt. Die verschiedenen Straftaten des Klägers sind in den Urteilen vom 4. Oktober 1990 und 30. März 1993 zu Jugendstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten zusammengefaßt worden. Sie stellen für sich genommen und jeweils zusammen betrachtet erhebliche vorsätzliche Verstöße gegen Strafvorschriften dar (betr. Haschischhandel als schwere Straftat vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.1991 - 18 B 84/91 -, EZAR 032 Nr. 2 = InfAuslR 1991, 187 = NWVBL 1991, 275). Der Kläger hat nämlich über eine längere Zeitdauer hin eine beträchtliche kriminelle Energie aufgewandt, sich trotz mehrfach ihm eingeräumter Bewährungsmöglichkeiten als unbelehrbar erwiesen und durch die den beiden Gesamtverurteilungen zugrundeliegenden zahlreichen Verstöße einen nicht unbeträchtlichen Schaden angerichtet. Durch die Diebstahlshandlungen und Betrugshandlungen hat er nicht unerhebliche Vermögensschäden verursacht, durch die Körperverletzung dem Opfer einen empfindlichen immateriellen Schaden zugefügt und mit dem Heroinhandel und dem fortgesetzten unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln die Gesundheit anderer Personen in erheblichem Umfang gefährdet. Die danach gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a. F. in Betracht kommende Regel-Ausweisung wird nicht gemäß § 47 Abs. 3 AuslG a. F. in eine Ermessensausweisung herabgestuft; denn der Kläger kann sich nicht auf einen erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG berufen, da er im Zeitpunkt der Ausweisung insbesondere eine Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht besaß. Der Kläger kann sich nicht auf die Schutzvorschriften des Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (vom 13.12.1955, BGBl. 1959 II S. 997), das im Verhältnis zur Türkei seit 20. März 1990 anwendbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, 06.05.1991 - 1 S 2891/90 -, EZAR 124 Nr. 13 = NVwZ-RR 1991, 433 = InfAuslR 1991, 223 ), berufen, da er sich im Zeitpunkt der Ausweisung nicht mehr als 10 Jahre ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhielt. Er war bis zur Vollendung seines 16. Lebensjahres von der Pflicht zur Einholung einer Aufenthaltserlaubnis befreit (§ 2 Abs. 2 AuslG 1965), hat die danach erforderliche Aufenthaltserlaubnis aber nicht rechtzeitig beantragt und ist damit nicht in den Genuß der Aufenthaltserlaubnisfiktion des § 21 Abs. 3 AuslG 1965 gelangt. Sein Erlaubnisantrag datiert zwar vom 12. Mai 1989, dem Tag seines 16. Geburtstags, dieser ist aber den nicht bestrittenen Angaben der Beklagten zufolge erst später bei der Ausländerbehörde eingegangen. Die am 30. August 1990 fällige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat der Kläger erst unter dem 7. November 1990 beantragt. Die weitere Verlängerung über den 15. Juli 1992 hinaus hat der Kläger dann zwar rechtzeitig, nämlich am 24. Juni 1992 beantragt, bei Erlaß der Ausweisungsverfügung hielt er sich aber nach alledem nicht ununterbrochen rechtmäßig mehr als 10 Jahre im Bundesgebiet auf. Der Kläger hat nicht als Arbeitnehmer ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei - ARB - erworben, das die Befugnis der Ausländerbehörde zur Ausweisung beschränken könnte; denn er war zu keiner Zeit wenigstens ein Jahr lang ordnungsgemäß als Arbeitnehmer beschäftigt. Einen besonderen Rechtsstatus nach Art. 7 Satz 2 ARB als Kind eines türkischen Arbeitnehmers (vgl. dazu EuGH, 05.10.1994 - C-355/93 -, EZAR 814 Nr. 4 = NVwZ 1995, 53 ) hat er nicht erworben, da er eine Berufsausbildung nicht abgeschlossen hat. Ob er als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers nach Art. 7 Satz 1 ARB ein Aufenthaltsrecht erworben hat und deshalb nur unter den Voraussetzungen des Art. 14 ARB ausgewiesen werden durfte (vgl. dazu Hess. VGH, 07.11.1994 - 12 TH 962/94 - m.w.N.), kann hier dahinstehen; denn die angegriffene Ausweisungsverfügung erfüllt die Voraussetzungen des Art. 14 ARB, da sie auf spezialpräventive Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gestützt ist und die insoweit einschlägigen Begrenzungen durch Art. 48 Abs. 3 EGV, Art. 2 und 3 Richtlinie Nr. 64/221/EWG und § 12 AufenthG/EWG beachtet sind. Anhaltspunkte, die ausnahmsweise ein Absehen von der nach alledem in Betracht kommenden Regel-Ausweisung rechtfertigen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei der gerichtlichen Überprüfung ist ungeachtet des Inhalts der angegriffenen Bescheide selbständig festzustellen, ob eine Regel-Ausweisung angezeigt und eine Ausnahme hiervon geboten ist. Deshalb kommt es hier nicht darauf an, daß die Ausländerbehörde zwar die Vorschrift des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a. F. erwähnt, dann aber Ausführungen über das Vorliegen eines Ausnahmefalls nicht gemacht hat. Unerheblich ist auch, daß die Widerspruchsbehörde die Ausweisung letztlich nur unter dem Gesichtspunkt einer Ermessensentscheidung nach §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG selbständig überprüft und deshalb ebenfalls Feststellungen über eine mögliche Ausnahme von der Regel-Ausweisung unterlassen hat. Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, ist ein Ausnahmefall im Sinne des § 47 Abs. 2 AuslG a. F. nur dann gegeben, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen dieser Norm der zugrundeliegende Sachverhalt von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normalsituation so erheblich abweicht, daß angenommen werden muß, eine Ausweisung solle bei einem derartigen atypischen Sachverhalt nur nach Abwägung aller Gesichtspunkte im Rahmen einer Ermessensausübung durch die Ausländerbehörde erfolgen (Hess. VGH, 11.03.1992 - 12 TH 2805/91 -, EZAR 032 Nr. 3). Bei der Feststellung eines Ausnahmefalls sind danach alle Umstände zu berücksichtigen, die in eine Ermessensentscheidung über eine Ausweisung nach § 45 Abs. 1 AuslG einzubeziehen sind, also neben generalpräventiven und spezialpräventiven Aspekten insbesondere auch die in § 45 Abs. 2 AuslG aufgeführten Gesichtspunkte (GK-AuslR, § 47 AuslG Rdnr. 35; Hailbronner, AuslR, § 47 AuslG Rdnr. 11; Kanein/ Renner, a.a.O., § 47 AuslG Rdnr. 13; Renner, NJ 1995, 231; Hess. VGH, 11.03.1992 - 12 TH 2805/91 -, EZAR 032 Nr. 3; Hess. VGH, 10.08.1992 - 12 UE 2254/89 -, EZAR 032 Nr. 6 = NVwZ-RR 1993, 432 ; eher einschränkend OVG Bremen, 20.11.1992 - 1 B 101/92 -, EZAR 032 Nr. 8 = InfAuslR 1993, 85 ; OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.1991 - 18 B 84/91 -, EZAR 032 Nr. 2 = InfAuslR 1991, 187 ; OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.1992 - 13 B 12453/91 -, EZAR 032 Nr. 4; a.A. Hailbronner, JZ 1995, 128; Otte, ZAR 1994, 67). Die Feststellung des Ausnahmefalls darf dabei nicht mit der sich erst daran anschließenden Ermessensentscheidung verwechselt und vermischt werden (vgl. dazu im einzelnen Hess. VGH, 10.10.1994 - 12 UE 376/94 -). Haben die Ausländerbehörden wie im vorliegenden Fall Feststellungen zum Vorliegen eines Ausnahmefalls nicht getroffen, im übrigen aber eine ordnungsgemäße Ermessenserwägungen getroffen, ist dies für die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung unschädlich; diese Ermessenserwägungen sind nämlich auch dann, wenn ein Ausnahmefall vorliegt, grundsätzlich verwertbar. Die Annahme eines Ausnahmefalls ist nach den in den angegriffenen Bescheiden getroffenen Voraussagen über das zukünftige Verhalten des Klägers nicht gerechtfertigt. Zu Recht haben die Behörden auf die hohe Wahrscheinlichkeit einer weiteren erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Kläger bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hingewiesen. Die Häufigkeit der strafrechtlichen Verstöße, die erhebliche kontinuierliche kriminelle Energie des Klägers und dessen über Jahre hin gezeigte Unbelehrbarkeit lassen eine Veränderung seines Verhaltens auch unter dem Eindruck einer zwischenzeitlichen Strafverbüßung nicht erwarten. Der Kläger hat sich die zahlreichen Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen und von der ihm mehrmals eingeräumten Möglichkeit der Bewährung keinen Gebrauch gemacht. Obwohl die mit den Urteilen vom 4. November 1988, 23. November 1989 und 6. März 1992 verhängten Strafen zunächst nicht vollstreckt und dem Kläger damit erneute Möglichkeiten einer schulischen, beruflichen und sonstigen Integration eröffnet werden sollten, hat der Kläger diese Chancen nicht genutzt. Er hat sich von der Begehung weiterer Straftaten auch nicht durch mehrere ausländerbehördliche Abmahnungen abhalten lassen. Trotz seiner in zwei Schreiben zum Ausdruck gebrachten guten Absichten sind die objektiven Voraussetzungen für eine Resozialisierung nicht positiv zu bewerten. Wie schon in der Vergangenheit besteht auch für die Zukunft die große Gefahr, daß er mangels einer ausreichenden Ausbildung eine berufliche Eingliederung in die hiesige Gesellschaft nicht erreichen kann. Er verfügt zwar noch über Verbindungen zu seinem Elternhaus, diese haben aber in der Vergangenheit ein Abgleiten in die Kriminalität nicht verhindern können und werden aller Voraussicht nach auch in Zukunft nicht stabilisierend auf den Kläger wirken können. Ein Ausnahmefall liegt auch im Hinblick auf den hier zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 MRK nicht vor. Eine lange Aufenthaltsdauer, die Verwurzelung des Ausländers in den hiesigen Lebensverhältnissen und die für ihn mit der Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit verbundenen Schwierigkeiten sind zwar bei der Feststellung eines Ausnahmefalls ebenso zu berücksichtigen wie bei der Ermessensentscheidung über eine Ausweisung. Allein der Umstand, daß ein Ausländer in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, führt aber nicht für sich genommen zur Begründung einer Ausnahme von der Regelausweisung; denn die Schutzvorschriften zugunsten hier geborener und aufgewachsener junger Ausländer in § 48 AuslG a.F. sprechen gegen eine solche Gesetzesauslegung, weil sonst der Katalog des § 48 Abs. 1 AuslG a.F. gegen den Willen des Gesetzgebers erweitert würde (Otte, ZAR 1994, 69; Renner, NJ 1995, 231; OVG Nordrhein- Westfalen, 02.09.1992 - 18 B 3404/92 -, EZAR 035 Nr. 3 = InfAuslR 1993, 61 ; ähnlich OVG Bremen, 20.11.1992 - 1 B 101/92 -, EZAR 032 Nr. 8 = InfAuslR 1993, 85 ). Deshalb kann und muß hier zu Lasten des Klägers trotz seiner Geburt in Deutschland berücksichtigt werden, daß er sich während seines bis zur Widerspruchsentscheidung 22 Jahre währenden Aufenthalts im Bundesgebiet nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse eingegliedert hat, obwohl ihm seine Familie und staatliche Stellen ausreichend Möglichkeiten hierfür geboten haben. Wenn ihm trotz des ihm erwiesenen Entgegenkommens eine schulische, berufliche und sonstige soziale Integration nicht gelungen ist, weil er die ihm zumutbaren eigenen Anstrengungen hierfür unterlassen hat, dann kann er sich zur Begründung eines Ausnahmefalls im Sinne von § 47 Abs. 2 AuslG a.F. nicht auf seinen langen Aufenthalt in Deutschland berufen. Aus demselben Grund ist es ihm verwehrt, die Ausweisung aufgrund der ihn in der Türkei erwartenden Schwierigkeiten bei der Eingewöhnung in das dortige Leben mit der Begründung, es handele sich bei ihm um eine atypische Fallgestaltung, als rechtswidrig anzugreifen. In diesem Zusammenhang kann auch die Möglichkeit einer erneuten Bestrafung des Klägers wegen der bereits in Deutschland abgeurteilten Straftaten nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist in die Prüfung eines Ausnahmefalls auch die Gefahr einzubeziehen, daß dem Ausländer bei einer Rückkehr in seine Heimat eine erneute Bestrafung wegen der Straftat droht, die Anlaß für die Ausweisung ist (Hess. VGH, 10.08.1992 - 12 UE 2254/89 -, EZAR 032 Nr. 6 = NVwZ-RR 1993, 432 ; OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.1992 - 13 B 12453/91 -, EZAR 032 Nr. 4 = NVwZ-RR 1992, 660 ; GK-AuslR, § 47 AuslG Rdnr. 39). Eine drohende Doppelbestrafung hindert als solche die Ausweisung und Abschiebung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet grundsätzlich nicht, da Art. 103 Abs. 3 GG der Bestrafung eines im Bundesgebiet Verurteilten wegen derselben Tat durch einen anderen Staat nicht entgegensteht (vgl. dazu OVG Hamburg, 02.12.1985 - Bs V 227/85 -, EZAR 130 Nr. 3 = DÖV 1986, 614 = InfAuslR 1986, 34 ). Dem steht auch nicht entgegen, daß nach § 9 Abs. 1 IRG eine Auslieferung wegen einer Tat, derentwegen in der Bundesrepublik Deutschland ein Strafverfahren abgeschlossen wurde, ausgeschlossen ist. Dies ist nämlich eine spezifisch auf das Auslieferungsrecht zugeschnittene Norm, die eine Verurteilung im Ausland verhindern soll, die bei Verbleib im Inland nicht mehr möglich wäre. Der Zweck der Ausweisung und deren Vollziehung nach dem Ausländergesetz ist dagegen darauf gerichtet, die nachhaltige Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland zu unterbinden, wobei die Betroffenen gegebenenfalls in Kauf nehmen müssen, daß gegen sie im Ausland strafrechtliche Maßnahmen verhängt werden, soweit diese nicht Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung zuwiderlaufen. Ungeachtet dessen ist aber bei der Prüfung, ob im Einzelfall von der vorgesehenen Regelausweisung abgesehen werden kann, eine konkret drohende zusätzliche Bestrafung des Ausländers in seinem Heimatstaat ebenso zu berücksichtigen wie früher im Rahmen der Ermessensausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 (zu letzterem vgl. BVerwG, 01.12.1987 - 1 C 29.85 -, BVerwGE 78, 285 = EZAR 120 Nr. 11). Denn der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei der Feststellung eines Ausnahmefalls unter anderem zu beachten ist, kann im Einzelfall die Inkaufnahme einer nochmaligen Bestrafung wegen derselben Tat infolge der Ausweisung verbieten. Ob unter diesen Umständen der Auffassung des 13. Senats des Hess. VGH beigepflichtet werden kann, daß die Ausländerbehörde die Gefahr einer dem Ausländer im Heimatstaat drohenden Doppelbestrafung bei der Ermessensausweisung nicht zu berücksichtigen braucht (31.10.1994 - 13 TH 2434/94 -, EZAR 033 Nr. 4), obwohl auch im Rahmen von § 45 Abs. 2 AuslG Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu berücksichtigen sind, kann hier offenbleiben, da vorliegend keine Ausweisung im Ermessenswege in Rede steht. Der Kläger kann sich letztlich auf die Möglichkeit einer erneuten Bestrafung in der Türkei nicht berufen, auch wenn das türkische Strafrecht eine Ahndung von Straftaten auch ohne Türkeibezug zuläßt (vgl. dazu Yenisey, InfAuslR 1988, 125; OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.1992 - 13 B 12453/91 -, EZAR 032 Nr. 4 = NVwZ-RR 1992, 660 ). Denn es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, daß eine der Straftaten des Klägers in der Türkei bekanntgeworden ist oder bekannt werden wird und dann unter Umständen auf einen besonderen Antrag des türkischen Justizministers hin ein erneutes Strafverfahren gegen den Kläger eingeleitet werden würde (zu den Voraussetzungen im einzelnen vgl. Türkischer Kassationshof, 22.12.1992 - E.1991/14669, K. 1992/13273 -, InfAuslR 1994, 398 m. Anm. Rumpf). Schließlich begründet auch die notwendigerweise mit der Ausweisung verbundene Trennung des Klägers von seinen Eltern keinen Ausnahmefall, da er als Volljähriger nicht auf die Lebenshilfe seiner im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen angewiesen ist. Wie die Entwicklung des Klägers belegt, haben dessen Eltern zumindest in den letzten Jahren ohnehin keinen bestimmenden erzieherischen Einfluß auf ihn mehr ausüben können. Der Kläger hat vielmehr die Möglichkeiten des familiären Zusammenlebens mit seinen Eltern als Jugendlicher und Heranwachsender nicht dazu genutzt, eine berufliche Existenz aufzubauen und sich auch sonst in das gesellschaftliche Leben in Deutschland einzugliedern. Aus diesem Grunde widerspricht die ausländerbehördliche Ausweisung des Klägers auch nicht der Schutznorm des Art. 8 MRK in der Auslegung, die diese durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat (vgl. dazu EGMR, 18.02.1991 - 31/1989/191/291 -, InfAuslR 1991, 149; EGMR, 26.03.1992 - 55/1990/246/317 -, InfAuslR 1994, 84). Dort ist nämlich maßgeblich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Umstände des konkreten Einzelfalls (so auch VGH Baden-Württemberg, 24.03.1994 - 1 S 2925/93 -, EZAR 032 Nr. 9) sowie auf ein "wirkliches Familienleben" (so auch BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35 = EZAR 028 Nr. 2) oder "enge familiäre Bindungen" (so EKMR, 13.10.1992 - 16152/92, InfAuslR 1995, 133) abgestellt. Nach alledem ist hier zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, daß er in den letzten Jahren vor der Ausweisung über intensive familiäre Bindungen erkennbar nicht mehr verfügt und diese trotz mehrerer ausländerbehördlicher Abmahnungen und strafgerichtlicher Verurteilungen durch sein eigenes Verhalten gefährdet und aufs Spiel gesetzt hat. Unter diesen Umständen erfordert sein vager Wunsch nach einem Zusammenleben mit seinen Eltern nach der Haftentlassung ein ausnahmsweises Absehen von der nach dem Gesetz vorgesehenen Regelausweisung nicht. Die in dem ausländerbehördlichen Bescheid neben der Ausweisungsverfügung enthaltene Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erweist sich schon aufgrund der Sperrvorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG als rechtmäßig, da der Kläger ausgewiesen ist. Das Verbot der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an einen ausgewiesenen Ausländer tritt ungeachtet der Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung ein, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisungsverfügung läßt deren Wirksamkeit unberührt (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG; Fränkel, a.a.O., S. 219; Hailbronner, a.a.O., § 8 AuslG Rdnr. 36; GK-AuslR, § 72 AuslG Rdnr. 14; Kanein/Renner, a.a.O., § 72 AuslG Rdnr. 6; VGH Baden- Württemberg, 12.12.1991 - 13 S 1800/89 -, EZAR 622 Nr. 13; VGH Baden-Württemberg, 18.12.1991 - 11 S 1275/91 -, VBlBW 1992, 309; a.A. GK-AuslR, § 8 AuslG Rdnr. 8 ff.; Otte, ZAR 1994, 67; OVG Schleswig-Holstein, 09.02.1993 - 4 M 146/92 -, NVwZ-RR 1993, 437 = InfAuslR 1993, 128). Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1992 -1 B 71.92 - (InfAuslR 1993, 12) kann eine gegenteilige Rechtsauffassung nicht entnommen werden, da dort lediglich ausgeführt ist, nach deutschem Ausländerrecht begründe die vollziehbare Ausweisungsverfügung die Verpflichtung des Ausländers, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen und nicht mehr dorthin einzureisen. Eine Stellungnahme zu dem die Vorschrift des § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG betreffenden Meinungsstreit kann hierin nicht erblickt werden (a.A. GK-AuslR, § 8 AuslG Rdnr. 10). Im übrigen wäre die Versagung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis auch deshalb als rechtmäßig zu bestätigen, weil nach den obigen Ausführungen mehrere Ausweisungsgründe vorliegen, die Aufenthaltserlaubnis also in der Regel zu versagen ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) und ein Ausnahmefall nach den obigen Ausführungen auch insoweit nicht zugunsten des Klägers angenommen werden kann. Schließlich ist auch die Androhung, den Kläger ohne Fristsetzung im Anschluß an die Haft in sein Heimatland abzuschieben, nicht zu beanstanden, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach §§ 42 Abs. 1, 49, 50 Abs. 1 und 5 AuslG vorliegen. Da die Berufung des Klägers keinen Erfolg hat, hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der 1973 in Dinslaken geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Seine Eltern leben seit langem in Deutschland, sein Vater seit 1963; sie haben außer dem Kläger noch zwei weitere Söhne. Der Kläger hat weder eine schulische noch eine berufliche Ausbildung abgeschlossen. Er wurde 1980 eingeschult und Mitte 1988 vom weiteren Schulbesuch beurlaubt. Ein anschließendes Praktikum mit dem parallel angestrebten Hauptschulabschluß brach er nach kurzer Zeit ab. Der Kläger ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Urteil des AG Kassel vom 4. November 1988 wurde er wegen Diebstahls in sieben Fällen, davon in drei Fällen fortgesetzt handelnd, gemäß § 27 JGG für schuldig befunden und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt (AG Kassel - 412 Js 237788/88 -). Der Kläger hatte Kraftfahrzeuge aufgebrochen und daraus Gegenstände entwendet. Mit Urteil vom 1. März 1989 wurde der Kläger in derselben Angelegenheit zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, da sich die in dem früheren Urteil geäußerte Hoffnung des Gerichts, er werde unter dem Eindruck des Schuldspruchs und der Bewährungsentscheidung in die Gruppengemeinschaft in einem Jugendhof einzugliedern sein und seinen Fähigkeiten entsprechend eine Ausbildung beginnen, nicht bestätigt habe. Gerichtlichen Feststellungen zufolge mußte der Heimaufenthalt des Klägers auf Drängen des Heimes abgebrochen werden, war der Kläger erst unmittelbar vor der erneuten Hauptverhandlung 12 Tage von zu Hause abgängig und hatte er regelmäßigen Haschischkonsum in der Zeit nach dem 4. November 1988 zugegeben. Das AG Friedberg (Hessen) verurteilte den Kläger am 23. November 1989 wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des AG Kassel vom 1. März 1989 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten (7 Js 212250/89). Der Rest der Jugendstrafe wurde bis 27. Februar 1992 zur Bewährung ausgesetzt; die Strafaussetzung wurde jedoch später widerrufen. Der Kläger hatte am 23. Januar 1989 mit Fäusten auf einen 18 jährigen eingeschlagen, den er zur Rede stellen wollte und der bei der anschließenden Schlägerei mit anderen Jugendlichen eine Schädelprellung und eine Hodenprellung erlitt. Am 4. Oktober 1990 verurteilte ihn das AG Friedberg (Hessen) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls mit einer Waffe und wegen Nötigung unter Einbeziehung des Urteils vom 23. November 1989 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten (7 Js 160605/90 4b Ls). Der Kläger hatte am 6. Mai 1990 zusammen mit einem anderen Mann unter Mitführung einer Gaspistole eine Sonnenbrille aus einem abgestellten Kraftfahrzeug entwendet und die Gaspistole auf den Geschädigten gerichtet, als dieser ihn zusammen mit seinem Vater hatte festhalten wollen. Mit Urteil vom 6. März 1992 wurde der Kläger durch das AG Kassel wegen versuchten Diebstahls, Raubes und gewerbsmäßigen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt (412 Js 316940/91). Der Kläger hatte einmal bis zweimal Heroin in der Absicht der Gewinnerzielung erworben und einen Teil davon abgesetzt, am 19. September 1991 gewaltsam einen Pkw geöffnet und am 30. November 1991 einem ihm bekannten jungen Mann ins Gesicht und in den Bauch geschlagen und dann die Geldbörse mitgenommen, die dem jungen Mann bei den Schlägen aus der Hand gefallen war. Mit Beschluß vom 26. Juni 1992 wurde die Vollstreckung dieser Strafe angeordnet, nachdem der Kläger den Auflagen, ua Kontrolluntersuchungen über Drogenverbrauch, nicht nachgekommen war. Am 30. März 1993 verurteilte das AG Kassel den Kläger wegen gemeinschaftlich begangenen Betrugs, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, und wegen fortgesetzt begangenen Erwerbs von Betäubungsmitteln ohne die erforderliche Erlaubnis, in einem Teilakt in Tateinheit mit fahrlässig begangener Teilnahme am Straßenverkehr trotz Konsums berauschender Mittel, unter Einbeziehung der Verurteilung vom 6. März 1992 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten (412 Js 246584/92). Der Kläger hatte unter anderem am 28. April 1992 zusammen mit seinem ein Jahr älteren Bruder zwei Männer, die eine Stereoanlage in einem Pfandhaus für 400 DM versetzen wollten, zum Verkauf der Anlage für 1.700 bis 1.800 DM bei einem Neupreiswert von 4.000 DM überredet, den Kaufpreis nicht gezahlt, die Anlage verkauft und das erlöste Geld anschließend in Drogen umgesetzt. Der Kläger erhielt auf seinen Antrag vom 12. Mai 1989 erstmals am 30. August 1989 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis, nachdem sich der Leiter der JVA mit Bericht vom 28. Juni 1989 unter Hinweis auf Fortschritte im Verhalten des Klägers gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen ausgesprochen hatte. Zuvor hatte die Ausländerbehörde unter dem 6. Juli 1989 den Kläger unter Hinweis auf die Verurteilung vom 1. März 1989 und damals anhängige Ermittlungsverfahren abgemahnt. Nach Bekanntwerden des Urteils vom 23. November 1989 wies die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 7. Februar 1990 darauf hin, daß sie von der Einleitung ausländerbehördlicher Maßnahmen absehe, die Verurteilungen jedoch bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gegebenenfalls berücksichtigen werde. Nach einer erneuten Abmahnung mit Schreiben vom 25. Januar 1991 wurde die Aufenthaltserlaubnis auf den erst unter dem am 7. November 1990 gestellten Antrag hin am 15. Juli 1991 für ein weiteres Jahr erteilt. Auf den Verlängerungsantrag vom 24. Juni 1992 hin erhielt der Kläger lediglich noch Bescheinigungen nach § 69 Abs. 3 AuslG. Auf die Mitteilung der Ausländerbehörde vom 18. Dezember 1992, daß seine Ausweisung und seine Abschiebung im Anschluß an die Strafhaft beabsichtigt seien, erklärte der Kläger unter dem 12. Januar 1993, seit einigen Monaten absolviere er in der Haftanstalt eine Kochlehre und wolle diese außerhalb der Anstalt abschließen, um sich eine berufliche Zukunft aufzubauen. Seine Eltern hätten ihm dabei schon ihre Unterstützung zugesagt. In der Türkei sehe er nur geringe Möglichkeiten für sich, zumal er die Türkei nur als Urlaubsland kenne und nur geringe Türkischkenntnisse besitze, die noch nicht einmal ausreichten, diesen Brief auf türkisch abzufassen. Mit Verfügung vom 29. Januar 1993 wies die Ausländerbehörde der Beklagten den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, lehnte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ab und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei ohne Fristsetzung im Anschluß an die Haft an. Zur Begründung ist ausgeführt, durch die abgeurteilten zahlreichen schwerwiegenden Verstöße gegen Rechtsvorschriften sei der Ausweisungstatbestand des § 46 Nr. 2 AuslG verwirklicht und angesichts des mit Urteil vom 6. März 1992 abgeurteilten gewerbsmäßigen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln auch der Tatbestand der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG erfüllt. Es könne dahinstehen, ob der Kläger, der seinen ersten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst am 26. Mai 1989 gestellt habe, seit mehr als 10 Jahren seinen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Bundesgebiet habe; denn es lägen bei ihm besonders schwerwiegende Gründe vor, die seine Ausweisung auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens - ENA - rechtfertigten. Unter Hinweis auf Einzelheiten der abgeurteilten Straftaten und die verhängten Strafen stellte die Ausländerbehörde fest, der Kläger habe seit 1988 zahlreiche gefährliche und schwerwiegende Verstöße gegen Rechtsvorschriften begangen und bei ihm seien schwere schädliche Neigungen festzustellen. Er habe sich weder die Strafverbüßungen noch die Abmahnungen der Ausländerbehörde als Warnung dienen lassen. Er sei über einen längeren Zeitraum hinweg in unterschiedlicher Art und Weise, aber immer mit einer erheblichen kriminellen Energie, straffällig geworden. Bei dem Kläger sei nichts dafür ersichtlich, daß eine positive Festigung seiner Persönlichkeit und somit eine entscheidende Minderung seiner Gefährlichkeit eingetreten sei. Unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens, der Art, Schwere und Häufigkeit der begangenen Straftaten bestünden Anhaltspunkte dafür, daß auch in Zukunft schwere Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen drohten. Seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet könne auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs nicht mehr hingenommen werden. Auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 2 AuslG könne sich der Kläger nicht berufen, weil er wegen schwerer Straftaten bzw. einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt sei. Auch Art. 7 des deutsch-türkischen Niederlassungsvertrags und Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei stünden der Ausweisung nicht entgegen. Die Ausweisung des Klägers sei zur Erreichung des spezialpräventiven Ausweisungszwecks geeignet und geboten. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei Rechnung getragen. Der Kläger halte sich zwar seit seiner Geburt im Bundesgebiet auf. Er habe aber keine schulische oder berufliche Bildung abgeschlossen und auch noch nicht längere Zeit in einem festen Arbeitsverhältnis gestanden. Eine wirtschaftliche Integration in das deutsche Leben liege nicht vor. Er sei ledig, und es seien keine Gründe dafür ersichtlich, daß er trotz seiner Volljährigkeit auf die Lebenshilfe seiner Eltern angewiesen sei. Schließlich lägen auch keine Abschiebungshindernisse im Sinne von §§ 53 Abs. 2, 55 Abs. 2 AuslG vor. Der Kläger brauche mit einer erneuten Bestrafung wegen des Rauschgifthandels in der Türkei nicht zu rechnen, weil das Rauschgiftgeschäft im Bundesgebiet abgewickelt worden sei. Auf keinen Fall drohe die Todesstrafe, da diese in der Türkei im Bereich des Betäubungsmittelrechts vollständig abgeschafft worden sei. Schließlich müsse der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt werden, weil einem ausgewiesenen Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe. Der Kläger hat gegen die ihm am 9. Februar 1993 ausgehändigte ausländerbehördliche Verfügung am 9. März 1993 Widerspruch eingelegt. Dieser wurde vom Regierungspräsidium mit Bescheid vom 20. September 1993 zurückgewiesen. Dazu ist ausgeführt, auch wenn unter Freiheitsstrafe im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht eine Jugendstrafe zu verstehen sei, sei die Ausweisung des Klägers aufgrund einer Ermessensentscheidung als rechtmäßig und zweckmäßig anzusehen. Ein gegen die sofortige Vollziehbarkeit der ausländerbehördlichen Verfügung gerichteter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte keinen Erfolg. Die gegen den ablehnenden Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. Juni 1994 gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluß des erkennenden Senats vom 17. August 1994 (12 TH 2023/94) zurückgewiesen. Nach der am 23. September 1993 erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheids hat der Kläger am 25. Oktober 1993, einem Montag, Klage erhoben und, ohne diese zu begründen, beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 29. Januar 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 20. September 1993 aufzuheben und die Beklagte zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. Oktober 1994 abgewiesen und zur Begründung auf die Entscheidungen in dem gerichtlichen Eilverfahren Bezug genommen. Gegen den ihm am 31. Oktober 1994 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30. November 1994 Berufung eingelegt, diese aber trotz Ankündigung und gerichtlicher Aufforderung nicht begründet. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verfügung der Beklagten vom 29. Januar 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 20. September 1993 aufzuheben und die Beklagte zur Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung zu verpflichten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat mitgeteilt, daß der Kläger am 26. Januar 1995 bis auf weiteres aus der JVA in die Städtischen Kliniken entlassen worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten über das Klageverfahren und über das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz sowie auf die Behördenakten der Ausländerbehörde der Beklagten und des Regierungspräsidiums Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.