Urteil
12 OE 350/82
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0619.12OE350.82.0A
7mal zitiert
47Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
54 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht beanspruchen, daß die Beklagte zu 1) ihn als Asylberechtigten anerkennt -- denn er ist nicht politisch Verfolgter (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG -- A.) -- und feststellt, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (B.). A. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986. 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.2984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, der Beweisaufnahme, der zum Verfahren beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und sonstigen Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger weder aufgrund innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarungen (I.) als Asylberechtigter anzuerkennen ist, noch daß er bei der Ausreise aus der Türkei politisch verfolgt war (II.) oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hätte, daß ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat politische Verfolgung droht (III.). I. Der Kläger, an dessen kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keinen Zweifel hat, kann seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 11929>, S. 64) erreichen. Da er 1956 geboren ist und erst 1980 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 01.02.1988 -- 12 OE 419/82 --, 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85 -- sowie 13.08.1990 -- 12 UE 2313/85 --). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat, eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 -- 9 C 76.87 -- EZAR 200 Nr. 22) und auch das neugeschaffene Institut der Flüchtlingsanerkennung (§ 51 Abs. 1 und Abs. 3 AuslG) sog. statutäre Flüchtlinge nicht erfaßt (Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9 f., 14). II. Der Kläger war bei seiner Ausreise aus der Türkei weder wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (1.) noch wegen seiner politischen Betätigung politisch verfolgt (2.). 1. Der Kläger war in der Türkei bis zu seiner Ausreise am 26. Januar 1980 nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe verfolgt. Daraus kann er keinen Vorfluchttatbestand herleiten. Denn der Senat vermag nicht festzustellen, daß die kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei in der Zeit bis zur Ausreise des Klägers allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien ausgesetzt war (vgl. Hess. VGH, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 06.11.1986 -- X OE 444/82 --, 02.05.1988 -- 12 OE 503/82 --, 18.09.1989 -- 12 UE 2700/84 --, 13.08.1990 -- 12 UE 2313/85 --, 25.02.1991 -- 12 UE 2106/87 --, 18.03.1991 -- 12 OE 166/82 --; ferner die Nachweise über die Entscheidungspraxis des Bundesamts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Bollermann, ZAR 1986, 129, 134 f., Fn. 77 und 78). Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Repressalien zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist von dem Grundsatz auszugehen, daß ein Mehrvölkerstaat seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchsetzen darf, ohne daß die davon Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen sind; eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwGE, 17.05.1983 -- 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184, -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5), wenn er also insbesondere mit verschiedenartigen Mitteln eine Zwangsassimilierung betreibt. In diesem Zusammenhang bedarf es hier vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung damals behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellen und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Wie allgemein im Asylrecht genügt dabei nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden, es kommt vielmehr auch hier auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben (S. 8 ff.) aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom 21. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Die Vorschriften der Art. 38 bis 45 dieses Vertrags befassen sich fast ausschließlich mit nicht-muslimischen Minderheiten; nicht-türkische Minderheiten sind dort nicht erwähnt. Nach der Proklamation der türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal -- "Atatürk" -- zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, Kurdisch als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, wo die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Nach der Niederschlagung verschiedener Aufstände in den Jahren 1925 bis 1930 kam es zu groß angelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Im übrigen belegt schon der Abschluß der oben genannten Vereinbarung vom 30. Juni 1928, daß sich eine große Anzahl kurdischer Volkszugehöriger bereits im ersten Jahrzehnt nach Beendigung des Ersten Weltkriegs veranlaßt sah, die Türkei aus Verfolgungsgründen zu verlassen. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staates -- Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus -- wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP), Ürgüplü (unabhängig), Demirel (AP), Erim (parteilos), Melen (GP), Talu (unabhängig), Ecevit (CHP) und Irmak (GGP) verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung gelangen, daß bis zur Ausreise des Klägers am 26. Januar 1980 eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Denn auch bei einer zusammenhängenden Betrachtung der Umstände, daß der türkische Staat ihre Existenz leugnete, den Gebrauch der kurdischen Sprache behinderte, sie in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentritt, läßt sich nach Auffassung des Senats nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten (so aber Roth u.a., Geographie der Unterdrückten, S. 69 ff., 178 bis 261). Eine solche Schlußfolgerung wäre zwar dann gerechtfertigt, wenn etwa maßgebliche staatliche Organe zur Ausrottung oder Vertreibung der Kurden offen auffordern würden oder ihren Äußerungen zumindest eine Billigung oder tatenlose Hinnahme solcher Tendenzen entnommen werden könnte oder wenn die Regierung der Türkei bei ihren Bemühungen, Sicherheit und Ordnung im Land wiederherzustellen, die kurdischen Volksteile und die von ihnen bewohnten Regionen bewußt vernachlässigte oder sonst gezielt benachteiligte. Hierfür gibt es indes keine ausreichenden Anhaltspunkte und Hinweise. Es mag sein, daß die Kurden in der Türkei auf Dauer gesehen der Assimilierung nicht entgehen werden, die vom türkischen Staat erwünscht, aber nicht zwangsweise durchgesetzt wird; das Asylrecht schützt jedoch nicht vor derartigen langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund von veränderten Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Verfolgung einer ethnischen Minderheit kann sich vor allem im Leugnen der Existenz einer eigenständigen Volksgruppe äußern. Insoweit liefert bereits das historisch gewachsene Selbstverständnis der Türkischen Republik ein gewichtiges Anzeichen dafür, daß Kurden in der Türkei offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert wurden. Bei der Republik Türkei handelt es sich um einen Einheitsstaat, der auf dem Bewußtsein einer einheitlichen Nation aufgebaut ist und schon deshalb vom Türkentum abweichende nationale Elemente oder Bestrebungen nicht duldet. Dadurch bleibt von vornherein kein Raum für ein anderes als das türkische Volk und ist jeder türkische Staatsbürger, der sich nicht der türkischen Nation zugehörig fühlt, gehalten, sich entweder zu assimilieren oder sich jedenfalls soweit zu integrieren, daß er ungeachtet seiner andersartigen Herkunft möglichst als Nationaltürke erscheint. Diese negierende staatliche Einstellung gegenüber den Kurden wird u.a. daraus deutlich, daß in den letzten Jahrzehnten offiziell nur von "Bergtürken" gesprochen worden ist (Dokumente I. 5., 9. u. 10.). Das Leugnen der Existenz der kurdischen Volksgruppe läßt indessen -- auch in Zusammenschau mit den weiteren Restriktionen -- den Schluß auf eine asylerhebliche Zwangsassimilierung nicht zu. Ein gewisser Wandel zu einer offiziellen Kenntnisnahme der Kurden als eigenständige Volksgruppe kann darin gesehen werden, daß der türkische Staatspräsident Özal Angaben über die Zahl der Kurden in der Türkei machte und sie auf zehn bis zwölf Millionen Menschen bezifferte (I. 79.). Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, wiegt wohl am schwersten das Verbot der eigenen Sprache. Wird einem Menschen auf Dauer der Gebrauch seiner Muttersprache verwehrt, wird ihm die Entfaltung seiner Persönlichkeit überhaupt entscheidend erschwert. Zudem kann ein Volk ohne die Verständigung in der eigenen Sprache seine nationale Identität nicht bewahren, weil seine kulturelle Eigenständigkeit gleichermaßen von seiner Literatur und Volkskunst, von Dichtung, Erzählungen und Theater in der eigenen Sprache wie vom Gebrauch dieser Sprache im alltäglichen Umgang der Volkszugehörigen miteinander abhängig ist. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluß jeder anderen -- und damit vor allem der kurdischen -- Sprache angeht, sind Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik zwar nicht ganz zweifelsfrei; es kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, kurdisch als Amtssprache verboten haben (Roth u.a., a.a.O., S. 61; Dokumente I. 5. und 26.). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein; dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (Dokument I. 7.). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen; damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (Dokumente I. 7. u. 20.). Wenn demgegenüber von einzelnen Sachverständigen ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein sei der Besitz (Dokumente I. 4., 9. u. 17.) bzw. die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar (Dokumente I. 5., 13., 25. u. 29.), so kann dies durchaus auf Mißverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen; denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (Dokumente I. 20. u. 23.) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften -- teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache -- nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. Dokumente I. 13. u. 25). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar gewesen (Dokumente I. 7., 14., 19. u. 23.). Bei dem hohen Anteil von Analphabeten unter den Kurden und bei deren vergleichsweise schlechter Schulausbildung bleibt vielen Kurden die türkische Sprache ohnehin auch nach Schulbesuch und Militärdienst weitgehend fremd und unbekannt. Der Ausschluß des Kurdischen vom Schulunterricht und aus dem Behördenverkehr rechtfertigt nicht die Annahme, damit sei die kurdische Minderheit verfolgt worden; denn das Unterlassen staatlicher Förderung kann nicht schon als Verfolgung angesehen werden, zumal mindestens fraglich erscheint, ob eine staatliche Verpflichtung besteht, die Sprache einer Minderheit aktiv zu fördern. Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerläßlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben -- angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (Dokument I. 14.). Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der türkische Staat eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewußte Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betreibt. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (Roth u.a., a.a.O., S. 187 ff). Unsichere Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und die Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mitteleuropas haben zusammen mit der eklatanten Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 20 Jahre dazu geführt, daß immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen haben, und diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Zusätzlich wurde die Macht der Scheichs und Agas noch durch die nur mit großem Kapitaleinsatz mögliche Mechanisierung, Meliorisierung und Intensivierung in der Landwirtschaft vergrößert. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung vernachlässige die kurdischen Provinzen in der Absicht, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik spiele dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle (so aber etwa Dokumente I. 15. u. 27.). Denn immerhin ist festzuhalten, daß von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa christliche, jezidische und islamische Türken betroffen sind (Dokument I. 5.). Insgesamt gesehen sind gewiß ganz verschiedenartige Faktoren für die Benachteiligung der kurdischen Regionen verantwortlich, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme ist wohl mit dem desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei und damit zu erklären, daß Investitionen und Darlehen von ausländischen Finanziers und supranationalen Organisationen an Bedingungen gebunden sind, die die wünschenswerte Förderung in der Türkei bisher nicht zugelassen haben. Der Kläger hat nach der Überzeugung des Senats bis zu seiner Ausreise im Januar 1980 auch keine individuelle politische Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe erlitten. Soweit er bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung bei dem Bundesamt dargelegt hat, auf das Dorf ..., in das er 1974 mit seiner Familie aus seinem Heimatdorf ... umgezogen sei, sei Druck von den faschistischen Bewohnern der umliegenden Dörfer ausgeübt worden, da in diesem Dorf ausschließlich revolutionär gesonnene alevitische Kurden gelebt hätten, kann daraus eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsmaßnahme nicht entnommen werden. Unabhängig davon, daß der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, aus welchem Grunde die Bewohner umliegender Dörfer sich gegen das Dorf des Klägers wandten und dieses nach den Angaben des Klägers verschiedentlich zu überfallen versuchten, ist nicht zu erkennen, daß diese vom Kläger nicht näher konkretisierten Umstände dem türkischen Staat zuzurechnen wären. Eine solche Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn der Staat asylerhebliche Handlungen Dritter tatenlos hinnimmt und seinen Bürgern den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 17.01.1980 -- 1 B 573.79 --, EZAR 201 Nr. 4; BVerwG, 01.03.1981 -- 9 C 6.80 --, BVerwGE 62, 123 = EZAR 200 Nr. 6; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 33.85 --, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5). Der Kläger ist insoweit, was Art, Umfang und Intensität der behaupteten Übergriffe und des Versuchs des Erlangens staatlichen Schutzes anbelangt, seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen. Dies gilt auch für die allgemeine Behauptung des Klägers im Rahmen seiner Vorprüfungs-Anhörung, im Jahre 1979 hätten Gendarmen im Dorf Razzien nach Waffen und verbotener Literatur veranstaltet, wobei sie einige Männer verprügelt und für einige Tage in Haft genommen hätten. Abgesehen davon, daß unklar bleibt, aus welchem Anlaß diese Durchsuchungen stattfanden, hat der Kläger ausdrücklich erklärt, seitens der Gendarmen sei ihm nichts geschehen. Er sei aber Ende 1979, als er mit dem Traktor allein auf dem Wege von der Kreisstadt in sein Dorf unterwegs gewesen sei, von sechs "Faschisten" verprügelt worden, weil er Kurde sei. Auch im Hinblick auf die Asylrelevanz dieses Vorfalles hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, daß er insoweit vergeblich versucht hätte, staatlichen Schutz zu erlangen, und deshalb daraus entnommen werden könnte, Verfolgungshandlungen Dritter seien dem türkischen Staat zurechenbar. 2. Der Kläger hat auch wegen seiner Mitgliedschaft in "Devrimci Halkin Birligi" und der Betätigung für diese Organisation vor seiner Ausreise noch keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen erlitten. Der Senat glaubt dem Kläger aufgrund seiner Angaben und den Bekundungen der Zeugen E und A, daß er 1978 und 1979 Mitglied dieser Organisation war und sich auch für sie betätigt hat. Der Kläger hat dazu bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung, bei der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und bei der Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter des erkennenden Senats übereinstimmend dargelegt, daß er sich nach Rückkehr vom Militärdienst, den er in den Jahren 1976 bis 1978 abgeleistet habe, einer Untergruppe der in der gesamten Türkei verbreiteten Organisation "Devrimci Halkin Birligi" angeschlossen habe, die in seinem Dorf als "Verein zur Entwicklung des Dorfes" vor seinem Zuzug im Jahre 1974 gegründet worden sei. Der Kläger hat zu den Zielen dieses Vereins durchgehend in seinen Vernehmungen inhaltlich im wesentlichen gleichlautend erklärt, der Verein habe sich für eine revolutionäre Veränderung der bestehenden "faschistischen" Ordnung, die die Arbeiter ausbeute, eingesetzt. Er habe als einfaches Mitglied in dem Verein mitgearbeitet, regelmäßig an seinen Sitzungen teilgenommen und Zeitschriften wie die politisch auf das Ziel der Arbeiterrevolution ausgerichtete Zeitung "Ileri" an die Dorfbewohner verteilt. Er habe sich insbesondere auch deshalb für diese Organisation engagiert, da von ihr nach der Arbeiterrevolution den Kurden die Autonomie oder ein selbständiger Staat versprochen worden seien. Zu gegen ihn gerichteten politischen Verfolgungsmaßnahmen ist es wegen der Zugehörigkeit zur "Devrimci Halkin Birligi" und der Betätigung für diese Organisation nicht gekommen. Der Kläger hat auf ausdrückliches Befragen, ob er wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Organisation Schwierigkeiten mit der Polizei bzw. mit den Behörden gehabt habe, nur pauschal darauf hingewiesen, daß es Druck seitens der Rechten aus den Nachbardörfern wie auch seitens der Gendarmen gegeben habe, die Durchsuchungen durchgeführt hätten. Auch in der Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter des erkennenden Senats hat er von irgendwelchen gegen ihn bis zu seiner Ausreise im Januar 1980 gerichteten staatlichen Maßnahmen nichts berichtet. Die Mitgliedschaft des Klägers in der Untergruppe der "Devrimci Halkin Birligi" in seinem Dorf wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen ... in der Beweisaufnahme am 12. März 1991, der glaubhaft bekundet hat, daß der Kläger in dem Dorf, in dem er ebenso wie der Kläger gewohnt habe, bei der seit 1975 dort bestehenden Gruppe der "Devrimci Halkin Birligi" mitgearbeitet habe. Dies stimmt auch überein mit der Aussage des nach seinen Angaben aus dem gleichen Dorf stammenden Zeugen ..., der, ohne selbst Mitglied des Vereins gewesen zu sein, die Mitgliedschaft des Klägers in dem Verein "Aufbau und Entwicklung von ..." bestätigt hat. Er hat dargelegt, daß dieser Verein im Zuge der Reorganisation der TKP/ML 1975 von Revolutionären in dem Dorf ... gegründet worden sei. Der Verein sei eine Versammlung gewesen, in der die Bevölkerung des Dorfes ihre Probleme habe besprechen können, und der insbesondere umfangreiche praktische Arbeit in dem Dorf geleistet habe, so die Einrichtung eines Postamts, den Bau von Straßen und den Ausbau der Wasserversorgung. Der legale Verein sei an sich keine politische Organisation gewesen, seinem Vorstand hätten aber mehrere Revolutionäre angehört, die politisch arbeiteten. In dem Verein seien die Zeitschriften der TKP/ML, so insbesondere auch die Zeitschrift "Halkin Birligi", die der TKP/ML politisch nahestehende Ziele vertreten habe, verteilt worden. Die meisten Mitglieder des Vereins hätten auch diese Ziele unterstützt. Nach den Ereignissen von K 1978 sei dem Verein, der damals etwa 70 bis 80 Mitglieder gehabt habe, verboten worden, seine Tätigkeit weiter auszuüben. Nach dem Militärputsch 1980 seien dann Aktivisten unter dem Vorwurf, Mitglied in der Organisation "Devrimci Halkin Birligi" und der TKP/ML zu sein, festgenommen und verurteilt worden. Dazu habe auch er gehört. Auch wenn die Aussagen des Zeugen ... und des Klägers im Hinblick auf den Gründungszeitpunkt, den genauen Namen und die Mitgliederzahl des Vereins zum "Aufbau und Entwicklung von ..." geringfügig voneinander abweichen, hat der Senat aufgrund der im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen keine durchgreifenden Zweifel daran, daß diese Gruppe der "Devrimci Halkin Birligi" in dem Dorfe des Klägers bestanden hat, der Kläger Mitglied dieses Vereins war und sich dort auch als einfaches Mitglied betätigt hat. Der Senat ist insbesondere entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts davon überzeugt, daß es eine Organisation "Devrimci Halkin Birligi" seit Mitte der 70er Jahre in der Türkei gegeben hat. Nach den dem Senat vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ist die Organisation "Devrimci Halkin Birligi" -- Revolutionäre Volks-Einheit -- ebenso wie die "Halkin Birligi" -- Volks-Einheit -- als linksextreme Splittergruppe aus der verbotenen Türkischen Kommunistischen Partei/Marxismus-Leninismus (TKP/ML) hervorgegangen (II. 3., 4.). Beide Gruppen waren ideologisch ähnlich wie die TKP/ML an einer marxistisch-leninistischen Gesellschaftsanalyse orientiert, nach der die Türkei ein Staat mit feudalistischen Strukturen ist, die Großgrundbesitzern und der Großbourgeoisie gehöre. Die wirtschaftliche und gesellschaftliche Macht der Großgrundbesitzer könne nur durch eine von den ländlichen Regionen ausgehende Revolution, die dann auf die Städte übergreife, gebrochen werden; zur Errichtung eines wahrhaft sozialistischen Staates, wie ihn die Volksrepublik China bis zum Tode Maos angestrebt habe, sei ein Bürgerkrieg, der sich von einem Guerillakrieg bis zu dem Kampf einer regulären Armee, die dann die Revolution vollende, entwickele, erforderlich (Dokument II. 8.). Die Errichtung eines marxistisch-leninistischen Regimes in der Türkei nach einem mit terroristischen Mitteln durchgeführten Umsturz gehörte auch zur Zielsetzung der "Devrimci Halkin Birligi" (Dokument II. 6.). Nach Verfallserscheinungen der TKP/ML nach dem Tod ihres Führers Ibrahim Kaypakkaya im Jahre 1973, der die Partei 1972 gegründet hatte, erfolgte in den Jahren 1974/1975 eine Reaktivierung der Partei, in deren Folge eine Gruppierung 1976 die zunächst legale Zeitschrift "Halkin Birligi" herausgab; in den Jahren 1977/1978 spaltete sich davon unter anderem die Gruppe "Devrimci Halkin Birligi" ab (Dokument II. 5.). Während davon auszugehen ist, daß die von der Gruppe "Halkin Birligi" herausgegebene Zeitschrift gleichen Namens zunächst noch legal war (Dokumente II. 4., 5., 12.), war die Gruppe "Devrimci Halkin Birligi" von Anfang an illegal (Dokument II. 10.). Die Führung der TKP/ML brachte zeitweise auch die von dem Kläger erwähnte und nach seinen Angaben von ihm in seinem Dorf verteilte Zeitschrift "Ileri" heraus, die illegal war (Dokument II. 9.). Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse ist der Senat davon überzeugt, daß es die Organisation "Devrimci Halkin Birligi" seit etwa Mitte der 70er Jahre in der Türkei gab und diese die dargestellten Ziele verfolgte. Da sie wegen ihrer revolutionären Zielsetzung von Anfang an illegal war, erscheint es auch durchaus glaubhaft, daß in dem Dorf des Klägers eine Untergruppe der "Devrimci Halkin Birligi" unter der Tarnbezeichnung eines Vereins zur Dorfentwicklung gegründet wurde, die in Verbindung mit praktischer Arbeit für das Dorf den Bewohnern die ideologischen Ziele der Organisation nahebringen sollte. Auch aus den herangezogenen Erkenntnissen läßt sich aber nicht entnehmen, daß insbesondere in den Jahren 1978/1979, in denen der Kläger in diesem Verein nach eigenem Bekunden tätig war, allgemeine staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen diese Organisation stattfanden. So wird im Juni 1980 noch festgestellt, daß eine Verfolgung von Mitgliedern dieser Gruppierungen außerhalb der Bestimmungen des türkischen Gesetzes über politische Parteien von staatlichen türkischen Stellen allein wegen der Mitgliedschaft nicht betrieben werde (Dokument II. 1.). Erst für die Zeit danach, so im März 1981 (Dokument II. 2.) wird dargelegt, daß allein wegen der Mitgliedschaft zu der Organisation "Halkin Birligi" eine Strafverfolgung zu befürchten sei, wenn sie mit nach den Bestimmungen des Türkischen Strafgesetzbuches strafbaren Aktivitäten verbunden war. Auch aus den Bekundungen des Klägers und des Zeugen ... ist zu entnehmen, daß eine staatliche Verfolgung der Mitglieder dieser Organisation nach dem Militärputsch im September 1980 einsetzte. Der Kläger hat dazu ausgesagt, daß die Organisation nach dem Militärputsch 1980 praktisch aufgelöst worden sei; der Zeuge ..., der über ein Verbot des Vereins nach den Ereignissen in ... -- also möglicherweise schon Ende 1978/Anfang 1979 -- berichtet hatte, hat von tatsächlichen Verfolgungsmaßnahmen und insbesondere Verhaftungen -- wie die ihn betreffende im März 1981 -- nur für die Zeit nach dem Militärputsch gesprochen. Auch in den herangezogenen Dokumenten wird über Verhaftungen von Mitgliedern der der TKP/ML nahestehenden Organisationen für die Zeit ab November 1980 berichtet (Dokument II. 7., 8.). Insgesamt ist danach nicht festzustellen, daß der Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei politische Verfolgung erlitten hat oder ihm eine derartige Verfolgung unmittelbar bevorstand. III. Dem Kläger droht auch bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich erhebliche politische Verfolgung, und zwar weder wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit (1.), noch wegen seiner politischen Betätigung vor seiner Ausreise aus der Türkei (2.) oder wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit für KOMKAR in Deutschland (3.). Da der Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt war, ist der "normale" Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Prognose der Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in das Heimatland zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3, 03.12.1982 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12). 1. Allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit muß der Kläger im Falle einer jetzigen Rückkehr nicht politische Verfolgung befürchten (ebenso Dokumente I. 42., 48. u. 49.). Der Senat kann nämlich -- trotz seit der Ausreise des Klägers eingetretener erheblicher politischer Veränderungen -- nicht feststellen, daß die kurdische Bevölkerungsgruppe im gegenwärtigen Zeitpunkt allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien ausgesetzt ist. Auch insoweit stützt sich der Senat auf allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge und auf Tatsachenangaben aus den oben (S. 8 ff.) aufgeführten Unterlagen. Etwa acht Monate nach der Ausreise des Klägers, nämlich am 12. September 1980, übernahm General Evren mit dem "Nationalen Sicherheitsrat" die Macht in der Türkei. Nach einer Übergangszeit von etwa zwei Jahren wurde eine neue Verfassung von der verfassungsgebenden Versammlung erarbeitet, am 18. Oktober 1982 vom Nationalen Sicherheitsrat verabschiedet und nach der Bestätigung in der Volksabstimmung vom 7. November 1982 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurde General Evren für sieben Jahre zum Staatspräsidenten gewählt. Aufgrund der am 6. November 1983 durchgeführten Parlamentswahlen amtierte Özal (AP) als Ministerpräsident bis November 1989. Im gleichen Monat wurde er zum achten Staatspräsidenten der Republik Türkei gewählt. Das Kriegsrecht ist inzwischen in allen Provinzen aufgehoben; nur in acht Provinzen des Südostens gilt weiter der Ausnahmezustand (Dokumente I. 48., 49.). Trotz der mit den neuen politischen Verhältnissen verbundenen Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe kann eine ethnisch motivierte Verfolgung auch gegenwärtig nicht angenommen werden, obgleich der türkische Staat nach wie vor den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte einsetzt. Der Konzeption als Einheitsstaat gemäß ist die Türkische Republik in der Präambel und in Art. 2 der seit 9. November 1982 geltenden neuen Verfassung u.a. als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet und in Art. 3 betont, daß sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes darstellt und ihre Sprache Türkisch ist. Diese Grundprinzipien der Türkischen Republik sind nach Art. 4 der Verfassung unabänderlich. Die Unabhängigkeit und Einheit des türkischen Volkes zu schützen, gehört nach Art. 5 zu den Grundzielen und -aufgaben des Staates, und Art. 6 bezeichnet die türkische Nation als den uneingeschränkten und unbedingten Souverän. Der Begriff der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk kehrt wiederholt in der Verfassung wieder, um die Beschränkung von Grundrechten und Grundfreiheiten zu umschreiben, etwa in Art. 13 (Beschränkung der Grundrechte und -freiheiten), Art. 14 (Mißbrauch der Grundrechte und -freiheiten), Art. 27 (Freiheit der Wissenschaft und Kunst), Art. 28 (Pressefreiheit), Art. 30 (Schutz der Pressemitglieder) und Art. 33 (Vereinsgründungsfreiheit). Diese Vorschriften entsprechen ähnlichen Regelungen früherer Verfassungen sowie offiziellen Verlautbarungen maßgeblicher Repräsentanten der Türkischen Republik und politischen Äußerungen vorwiegend rechtsgerichteter Parteiführer. Das Bekenntnis der Türkischen Republik zur Einheit des Staatsvolkes schließt die Anerkennung eines anderen Volkstums innerhalb der Türkei und damit auch der kulturellen Eigenarten des kurdischen Volkes aus. Zwar wird in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Unterschiede in Sprache, Rasse u.a. garantiert und damit die Existenz ethnischer Minderheiten auf türkischem Staatsgebiet mittelbar bestätigt. Die Vorschriften über den Mißbrauch von Grundrechten (Art. 14 Abs. 1) wenden sich aber gegen jeden, der u.a. Unterschiede in Sprache und Rasse "schafft"; sie setzen also ähnlich wie die bereits genannten Formeln von der Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk sowie von der Souveränität der türkischen Nation eine jedenfalls im wesentlichen einheitliche ethnische Zusammensetzung des Staatsvolks voraus. Deshalb erscheinen diese Proklamationen einer Übereinstimmung von Staatsvolk und türkischer Nation als unvereinbar mit der Annahme, die Türkei verstehe sich als Vielvölkerstaat, in dem das Staatsvolk nicht in ethnischem, sondern nur in staatsangehörigkeitsrechtlichem Sinne verstanden wird und in dem die türkische Mehrheit möglicherweise einer oder mehreren völkischen Minderheiten gegenübersteht. Die demzufolge auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nach wie vor nicht den Schluß auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Nachdem in den letzten Jahren die rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse für die Benutzung der kurdischen Sprache immer mehr verstärkt worden waren (vgl. auch Bollermann, ZAR 1986, 78, 85), scheint sich in letzter Zeit aufgrund der Aufhebung des sogenannten Sprachenverbotsgesetzes von 1983 eine Liberalisierung anzudeuten, die dem Gebrauch der kurdischen Sprache im Alltag mehr Raum gibt. Gemäß Art. 3 der neuen Verfassung ist Türkisch die Sprache des Staates Türkei; im Verfassungsentwurf vom 17. Mai 1982 hatte es noch geheißen: "Die offizielle Sprache ist Türkisch". Obwohl die Überschrift des Abschn. III des Ersten Teils der Verfassung lautet "Die Einheit, Amtssprache ...", ist damit der allgemeine Gebrauch der türkischen Sprache und nicht nur die Verwendung im amtlichen Verkehr gemeint; denn nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 176 der Verfassung kommt es insoweit allein auf den Wortlaut des Verfassungstextes an und nicht auf die Überschriften der einzelnen Vorschriften an. Die damit erreichte Hervorhebung des Türkischen als "Staatssprache" war dadurch verstärkt, daß bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen und bei Presseveröffentlichungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf (Art. 26 Abs. 3 Satz 1, Art. 28 Abs. 2) und daß in den Erziehungs- und Lehranstalten den türkischen Staatsbürgern als Muttersprache keine andere Sprache beigebracht und gelehrt werden darf als die türkische (Art. 42 Abs. 9 Satz 1). Da anfangs die Große Nationalversammlung ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und ein gesetzliches Verbot bestimmter Sprachen noch nicht bestand, waren die Vorschriften des Art. 26 und 28 der Verfassung allerdings zunächst noch nicht in Kraft getreten bzw. gegenstandslos (Art. 177, Dokument I. 20.). Am 19. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" (Dokumente I. 41. u. 45.), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staates war. Art. 3 Abs. 1 bestimmte, daß Türkisch die Muttersprache der türkischen Staatsangehörigen sei, und verbot jegliche Aktivität mit der Zielsetzung des Gebrauchs und der Verwendung einer solchen Sprache auf Plakaten, Schallplatten u.a.. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßte auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine verfassungsrechtliche Grundlage dafür befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (Dokumente I. 38. u. 41.). Dagegen, daß nur Veröffentlichungen in kurdischer Sprache von diesem Gesetz erfaßt wurden, sprach, daß ausdrücklich auch die Erklärung von Gedanken bzw. Meinungen erwähnt war. Ob allerdings mit dem genannten Gesetz jede Kommunikation auf Kurdisch pönalisiert und damit ein wesentlicher Teil des Alltags der kurdischen Volksgruppe kriminalisiert wurde, war offen (Hess. VGH, 07.08.1986, ebenso schon Hess. VGH, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 06.11.1986 -- X OE 444/82 --, 13.11.1986 -- X OE 46/82 --). Denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die türkischen Behörden beabsichtigten, eine derartige Sprachregelung durchzusetzen und Verstöße dagegen auch strafrechtlich zu ahnden. Lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch auch durchgesetzt (Dokumente I. 13., 14., 17., 18.). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten (Dokumente I. 7., 12., 19., 22., 23., 24., 27., 28., 46., 48. u. 49.). Das "Gesetz über Veröffentlichungen in anderen Sprachen als dem Türkischen" (Nr. 2932) ist durch Art. 23 e) des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) vom 12. April 1991 ersatzlos aufgehoben worden (Dokumente I. 84., 85.). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes, dem Schutze der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk zu dienen, entnommen werden, daß der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staates gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, eingeräumt, daß türkische Staatsbürger auch eine andere Muttersprache haben können, und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischer Gruppen neben den Türken anerkannt, wie dies auch schon in der oben dargestellten Feststellung des türkischen Staatspräsidenten Özal, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (Dokumente I. 79.), zum Ausdruck kommt. Insgesamt wird durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch insbesondere der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist gemäß Art. 3 Abs. 2 b) nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten u. ä. abzuspielen. Das Verbot des Art. 26 Abs. 3 der Türkischen Verfassung, nach dem bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf, ist insoweit wieder gegenstandslos. Allerdings ist zugrundezulegen, daß die für bestimmte Bereiche geltenden Verbote der Verwendung anderer Sprachen als des Türkischen, wie im Parteiengesetz und Vereinsgesetz vorgesehen (Dokument I 45.), weiter bestehen. In bezug auf die Pflege kurdischen Brauchtums ist es seit dem Militärputsch zu weitergehenden Einschränkungen gekommen. So laufen Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im völkischen oder gesellschaftlichen Bereich und ihr Verlangen nach politischer Autonomie oder Loslösung vom türkischen Staat ostentativ bekunden, Gefahr, von der Polizei oder anderen Sicherheitskräften des Separatismus bezichtigt zu werden (Dokumente I. 5., 10., 12., 14., 16., 23., 24., 25., 26., 27., 28., 29., 30., 32. u. 37.). Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit sind Kurden indessen nach wie vor nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (Dokumente I. 6., 7. u. 22.). Bestraft worden ist wegen eines solchen Bekenntnisses bisher jedenfalls nur ein ehemaliger Minister aus der Regierung Ecevit (Dokumente I. 5., 6., 7., 11. u. 12.), und eine eingeschränkte Pflege kurdischen Brauchtums ist weiterhin möglich (Dokumente I. 46., 28. u. 49.). In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus stehen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienen, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu-Bereichen erfassen und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterziehen (Dokumente I. 3., 4., 8., 15., 16., 25., 26., 48. u. 49.). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (Dokumente I. 46., 47. u. 48.). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (Dokumente I. 4., 16. u. 17.), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (Dokumente I. 1., 6., 11., 12., 19., 48. u. 49.). Man wird hierbei berücksichtigen müssen, daß tatsächlich der Anteil der Kurden an separatistischen und terroristischen Gewalttätern groß zu sein scheint, die Grenzgebiete wegen der möglichen Verbindung zu kurdischen Organisationen im Irak und im Iran objektiv besonders gefährdet erscheinen und im übrigen in anderem Zusammenhang das Sicherheitsvakuum und die mangelnde Präsenz der staatlichen Sicherheitsorgane in den Grenzregionen beklagt worden sind. Die verschiedentlich geschilderte Brutalität und die scheinbare Wahllosigkeit und Willkür bei den Militäraktionen könnten allerdings darauf hindeuten, daß mit ihnen das Ziel verfolgt wird, die Kurden auch wegen einer tatsächlich vorhandenen oder ihnen unterstellten politischen Überzeugung oder ihrer Volkszugehörigkeit unter Verletzung von Menschenrechten zu verfolgen. Es kann sich aber durchaus um Exzesse in Einzelfällen handeln. Gegen eine gezielte und von den verantwortlichen Organen zumindest gebilligte Verfolgung spricht letztlich, daß anläßlich derartiger Ausschreitungen den Betroffenen mit Sanktionen für den Fall gedroht worden ist, daß sie diese Untaten anzeigen sollten (so auch Büchner, InfAuslR 1983, 236, 238). Zwar ist aus der Mehrzahl der insoweit in Betracht zu ziehenden neueren Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen (Dokument. I 50., 53., 64.), ob und gegebenenfalls in welchem Umfang derartige Ausschreitungen weiter stattgefunden haben, jedoch ist weiterhin nicht davon auszugehen, daß sich die Situation, wie sie der erkennende Senat bereits in früheren Entscheidungen dargestellt hat (02.05.1988 -- 12 OE 503/82 --, 18.09.1989 -- 12 UE 2700/84 -- u. 13.08.1990 -- 12 UE 2313/85 --), verbessert hat. Zu den staatlichen Maßnahmen gehören auch Umsiedlungsaktionen. Sie wurden in Ausübung der Notstandskompetenzen gemäß § 4 h der Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft Nr. 185 und unter Hinweis auf das Gesetz Nr. 25 c (Siedlungsgesetz) und gemäß Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft Nr. 413 und 424 -- diese Rechtsgrundlage für die Verschärfung des Ausnahmezustandes im Südosten der Türkei wurde durch die am 16. Dezember 1990 verkündete Verordnung Nr. 430 mit Gesetzeskraft ersetzt, wodurch sich allerdings in der Praxis nur wenig ändert (Dokument I. 76.) -- durchgeführt (zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsverordnung Nr. 424 -- insbesondere hinsichtlich der Begrenzung der Siedlungsfreiheit gemäß Art. 2 b und der darauf gestützten Umsiedlungen --, Rumpf, Notstandsdiktatur in Teilen der Türkei und ihre rechtliche Auswirkungen auf das Regime der Normalverfassung im übrigen Staatsgebiet der Republik, EuGRZ 1990, 249). Dabei wurden unter Überwachung der Sicherheitskräfte vor allem im Südosten des kurdischen Siedlungsgebietes Kurden gezwungen, ihre Dörfer, deren Gebäude zum Teil danach niedergebrannt wurden, zu verlassen und in weiter westlich gelegene Ansiedlungen mit Notbehausungen zu ziehen (Dokumente I. 72., 75.). Zum Teil wird über die Entsiedlung von über 100 Dörfern (I. 72.), zum Teil von über 200 Dörfern in den letzten fünf Jahren berichtet (Dokument I. 75.). Nachdem wegen des Widerstandes der Dorfbewohner gegen diese Umsiedlungsaktionen negative Reaktionen in der türkischen und internationalen Öffentlichkeit bekannt geworden waren, wurde aufgrund eines Beschlusses des nationalen Sicherheitsrates vom 28. März 1990 über die "Beschleunigung der Räumung der Dörfer" anstelle einer gewaltsamen Vertreibung der indirekte Druck zum Verlassen der Dörfer durch das Leben in der Region nachhaltig erschwerende Maßnahmen so erhöht (Minenverlegung nahe der Dörfer, Verbrennen von Wald und Obstbäumen aus Sicherheitsgründen, Meldeauflagen zur Information der Gendarmerie über alle Vorgänge im Dorf, häufige Durchsuchungen), daß die Bewohner ihre Siedlungen "freiwillig" verließen (Dokument I. 72.). Bei der Beurteilung dieser Umsiedlungsaktionen ist zu berücksichtigen, daß wegen der schon oben dargelegten gewalttätigen Aktionen kurdischer Organisationen in der Türkei, die insbesondere Unterstützung von ihren Landsleuten in den Dörfern ihres Siedlungsgebietes fordern und zum Teil erhalten, sowie wegen ihrer Verbindung zu kurdischen Gruppen im Irak und Iran, im Grenzgebiet im Dreiländereck der Südosttürkei auch wegen seiner zum Teil schwer zugänglichen Regionen Ausübung staatlicher Gewalt unter Sicherheitsaspekten sehr erschwert ist. Insofern erscheinen die Umsiedlungsaktionen als Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der innenpolitischen Sicherheit und Verteidigung der Grenzen nicht als gezielt gegen die Kurden als Volksgruppe gerichtete Verfolgungsmaßnahmen. Soweit es dabei zu den Vorschriften widersprechenden Übergriffen einzelner Angehöriger der Sicherheitskräfte kommt (Dokument I. 75.), gibt es keine Erkenntnisse darüber, daß dies von den verantwortlichen Stellen gebilligt oder geduldet würde und damit dem türkischen Staat als mittelbare Verfolgung zuzurechnen wäre. 2. Es ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit politischer Verfolgung rechnen muß, weil er einer Unterorganisation der "Devrimci Halkin Birligi" beigetreten war und sich bis zu seiner Ausreise für diese Organisation aktiv eingesetzt hat. Allerdings ist für die Zeit nach dem Militärputsch im September 1980 nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen zugrunde zu legen, daß die Mitgliedschaft bei "Devrimci Halkin Birligi" und die aktive Unterstützung dieser Organisation in der Türkei strafrechtlich verfolgt wurden. Nach den oben getroffenen Feststellungen ist der Senat davon überzeugt, daß der Kläger in der Türkei Mitglied einer Untergruppe der linksextremen, der TKP/ML nahestehenden Organisation "Devrimci Halkin Birligi" war, für die er sich auch aktiv eingesetzt hat. Nach den übereinstimmenden Bekundungen des Klägers und der Zeugen E und A hat der Kläger in dem von Mitgliedern der "Devrimci Halkin Birligi" gegründeten und maßgeblich beeinflußten Verein zur Entwicklung des Dorfes ... praktisch mitgearbeitet, regelmäßig an den Veranstaltungen des Vereins teilgenommen und auch die Zeitschriften der "Devrimci Halkin Birligi" und anderer der TKP/ML politisch nahestehender Gruppierungen -- wie die Zeitung "Ileri", die ebenso wie die "Devrimci Halkin Birligi" für die Ziele der Arbeiterrevolution in der Türkei eintrat -- im Dorf verteilt und für die Ziele der "Devrimci Halkin Birligi" unter den Dorfbewohnern geworben. Der Senat hält es für sehr wahrscheinlich, daß dem türkischen Staat die Mitgliedschaft und Betätigung des Klägers in der "Devrimci Halkin Birligi" aufgrund der den türkischen Sicherheitsbehörden zugänglichen Listen über die Mitglieder des Vereins im Wohnort des Klägers bekannt geworden sind. Der Kläger hat -- insoweit übereinstimmend mit dem Zeugen ... -- bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und auch in der Beweisaufnahme am 12. März 1991 glaubhaft bekundet, daß der Verein Listen mit den Namen seiner Mitglieder geführt habe, die von der Polizei bei Durchsuchungen der Vereinsräume in der Zeit nach dem Militärputsch gefunden worden seien. Der Zeuge ... hat dies konkretisierend bekundet, daß er nach seiner Verhaftung im März 1981 -- unter dem Vorwurf, er sei Mitglied in der Organisation "Devrimci Halkin Birligi" und der TKP/ML -- gehört habe, daß die Sicherheitsbehörden eine Liste der Mitglieder des Vereins für den "Aufbau und Entwicklung von ..." gehabt hätten. Ihm seien Namen aus Listen vorgelesen worden und er sei dazu befragt worden, was er über die Mitgliedschaft der auf der Liste stehenden Personen in diesen Organisationen wisse. Dabei sei er auch nach dem Kläger gefragt worden, dessen Name auch auf der Liste gestanden habe. Einige Mitglieder des Vereins, deren Namen sich in den Listen befunden hätten, seien -- wie auch der Vorsitzende im Dorf, ... -- verhaftet und unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der TKP/ML zu Haftstrafen verurteilt worden. Er selbst habe bis zum Juli 1983 in Untersuchungshaft gesessen und sei 1986 zu acht Jahren Gefängnis und zwanzig Monaten Verbannung verurteilt worden. Aufgrund dieser glaubhaften Aussage des Zeugen ... und der damit übereinstimmenden Bekundung des Klägers muß nach Auffassung des Senats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß auch der Name des Klägers in den den türkischen Behörden vorliegenden Listen über die Mitglieder des der "Devrimci Halkin Birligi" nahestehenden Vereins enthalten ist und der Kläger deshalb mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen muß. Dafür, daß eine solche strafrechtliche Verfolgung tatsächlich durchgeführt wird, sprechen neben den glaubhaften Angaben des Zeugen ... die von dem Senat herangezogenen Erkenntnisquellen. Danach haben auch einfache Mitglieder der Organisationen "Halkin Birligi" und "Devrimci Halkin Birligi", die sich nicht an gewaltsamen und terroristischen Aktionen beteiligt haben, aber durch ihre Mitgliedschaft die Zielsetzung und Aktivitäten der Gruppen unterstützten, wegen dieser Unterstützung der nach türkischem Recht verfassungswidrigen Aktivitäten mit Verfolgungsmaßnahmen aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des türkischen Strafrechts zu rechnen (Dokument II. 4., 7.). So wurden einfache Mitglieder und Anhänger der TKP/ML, denen keine Gewaltaktionen vorgeworfen wurden, wegen Mitgliedschaft und Kommunismuspropaganda zu hohen Strafen von fünf und acht Jahren Haft verurteilt (Dokument II. 8.). Insgesamt wurden viele Verfahren gegen Anhänger der "Devrimci Halkin Birligi" mit der Verhängung zum Teil erheblicher Haftstrafen beendet (Dokument II. 10.). Unter Berücksichtigung dieser zahlreichen strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen Mitglieder und Anhänger der "Devrimci Halkin Birligi" muß auch der Kläger damit rechnen, daß er bei einer Rückkehr in sein Heimatland strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt ist. Die Strafverfolgung, die der Kläger im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, wird aller Voraussicht nach an Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über die Bekämpfung von Terror ("Anti-Terror-Gesetz" -- ATG) anknüpfen. Eine dem Kläger ursprünglich gemäß Art. 141, 142 TStGB drohende Verfolgung kommt nicht mehr in Betracht, da die Strafverfolgung gemäß § 142 TStGB verjährt ist und zudem die Vorschriften durch Art. 23 b) ATG aufgehoben worden sind. Nach § 142 Abs. 1 TStGB wurde mit Zuchthaus von fünf bis zu zehn Jahren bestraft, wer in der Absicht, die Diktatur einer Gesellschaftsklasse über eine Gesellschaftsklasse zu errichten oder eine Gesellschaftsklasse zu unterdrücken, die wirtschaftliche oder soziale Grundordnung des Landes zu zerstören oder die politische und rechtliche Ordnung des Staates völlig zu beseitigen, Propaganda in irgendeiner Form oder unter irgendeinem Namen betrieb. Eine Strafverfolgung nach dieser Vorschrift dürfte angesichts der Ausreise des Klägers aus der Türkei im Januar 1980 gemäß Art. 102 Nr. 3 TStGB verjährt sein. Danach entfällt das öffentliche Verfahren bei Straftaten, die mit mehr als fünf Jahren und weniger als 20 Jahren Zuchthaus bewehrt sind, nach zehn Jahren. Nicht verjährt gewesen sein dürfte allerdings die Strafverfolgung aus § 141 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 TStGB wegen Teilnahme an einer Vereinigung, die die Absicht verfolgte, die Diktatur einer Gesellschaftsklasse über eine andere Gesellschaftsklasse zu errichten oder eine Gesellschaftsklasse zu unterdrücken oder die wirtschaftliche oder soziale Grundordnung des Landes zu zerstören. Das Strafmaß für diese Tat betrug fünf bis 12 Jahre Zuchthaus. Die spätestens im Januar 1980 begonnene Verjährung dürfte im Hinblick auf diese Straftat gemäß Art. 106 TStGB unterbrochen worden sein. Danach unterbrechen die wegen einer Straftat getroffenen, die Verjährung unterbrechenden Verfügungen die Verjährung auch gegenüber solchen an dieser Straftat beteiligten Personen, gegen die eine Verfolgung oder Untersuchung nicht eingeleitet worden ist. Eine Bestrafung nach Art. 141 Abs. 1, Abs. 5 TStGB könnte wegen der Mitgliedschaft und Betätigung des Klägers in der "Devrimci Halkin Birligi", die als Untergruppe der TKP/ML ebenso wie diese die Errichtung eines marxistischleninistischen Regimes in der Türkei nach einem gegebenenfalls auch mit gewaltsamen Mitteln durchgeführten Umsturz anstrebte, in Betracht kommen. Nach der glaubhaften Aussage des in der Beweisaufnahme am 12. März 1991 vernommenen Zeugen A sind Mitglieder der Gruppe, der der Kläger in seinem Wohnort angehörte, darunter auch der Vorsitzende, verhaftet und zu Haftstrafen verurteilt worden. Nach seiner Inhaftierung ist der Zeuge nach seinen glaubhaften Angaben selbst nach dem Kläger gefragt worden, dessen Name nach seiner Bekundung auf von der Polizei beschlagnahmten Listen der Mitglieder der örtlichen Organisation stand. Da somit Strafverfahren gegen Mitglieder der örtlichen Gruppe der "Devrimci Halkin Birligi", zu der auch der Kläger gehörte, durchgeführt wurden, kann davon ausgegangen werden, daß durch Verurteilungen und Haftbefehle im Sinne des Art. 104 Abs. 1 TStGB die Verjährung der öffentlichen Klage gegen den an derselben Vereinigung im Sinne des Art. 141 Abs. 1 TStGB beteiligten Kläger unterbrochen wurde. Auf dieser Grundlage konnte der Kläger somit auch bei Inkrafttreten des "Anti-Terror-Gesetzes" im April 1991 noch bestraft werden. Nach Art. 2 Abs. 2 TStGB ist allerdings das für den Kläger günstigere Gesetz anzuwenden und zu vollstrecken, soweit die Bestimmungen des Gesetzes, das zur Zeit der Begehung eines Vergehens gegolten hat, und die des später erlassenen Gesetzes verschieden sind. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ATG wird mit drei bis fünf Jahren Zuchthaus und einhundert bis dreihundert Millionen TL bestraft, wer einer Organisation beitritt, die unter Art. 1 ATG fällt. Nach Art. 1 Abs. 1 ATG ist -- soweit hier relevant -- Terror jede Art von Aktivität, die durch irgendeine Methode von Zwang, Gewalt, Versetzen in Angst und Schrecken oder Bedrohung von einer oder mehreren zu einer Organisation gehörigen Personen mit dem Ziel begangen wird, die politische, soziale und wirtschaftliche Ordnung der Republik zu ändern oder die öffentliche Ordnung zu zerstören. Da Art. 2 Abs. 2 TStGB nach Aussage der Sachverständigen Dr. Tellenbach in der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 1991 sowohl Fälle betrifft, in denen bereits ein Verfahren eröffnet wurde, als auch solche, in denen ein Verfahren zu eröffnen sein wird, ist diese die übergangsweise Anwendung alter und neuer Strafvorschriften regelnde Vorschrift auch im Hinblick auf eine Strafverfolgung des Klägers anwendbar. Danach ist für den Fall, daß eine in der Vergangenheit begangene Tat, für die noch kein Verfahren eröffnet oder für die noch keine Anklage erhoben war, nach einer Vorschrift des Anti-Terror-Gesetzes strafbar ist, nicht ausgeschlossen, daß hierauf die Übergangsvorschrift des Art. 2 Abs. 2 TStGB angewandt wird mit der Folge, daß ein Verfahren stattfindet. Ob ein Straftatbestand für den Täter "günstiger" ist, ist insbesondere danach zu beurteilen, ob an die Voraussetzungen der Strafbarkeit geringere oder höhere Anforderungen gestellt werden; zudem ist das Strafmaß von entscheidender Bedeutung. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 2 Abs. 2 TStGB ist nach Darlegung der Sachverständigen Dr. Tellenbach Identität der aufgehobenen und der neu in Kraft getretenen Norm. Dies bedeutet, daß der Tatbestand und das geschützte Rechtsgut im wesentlichen übereinstimmen müssen. Art. 141 TStGB richtete sich vor allem gegen kommunistische Organisationen. Sinn und Zweck des Anti-Terror-Gesetzes ist nach Einschätzung der Sachverständigen Dr. Tellenbach unter anderem auch, strafrechtliche Sanktionen gegen gewaltfreie kommunistische Organisationen abzubauen. Dementsprechend sind die verschiedene Aktivitäten -- wie Organisation, Teilnahme und Propaganda -- für eine kommunistische Vereinigung sanktionierenden Tatbestände der §§ 141, 142 TStGB aufgehoben worden. Strafbar bleibt aber "jede Art von Aktivität" im Sinne des Art. 1 ATG. Strafbar ist insoweit nach dem Anti-Terror-Gesetz nur, wer Organisationen gründet, organisiert, leitet oder beitritt oder unterstützt, die als "terroristische Organisationen" unter Art. 1 ATG fallen. Danach ist Terror jede Art von Aktivitäten, die durch irgendeine Methode von Zwang, Gewalt, Versetzen in Angst und Schrecken oder Bedrohung durch eine oder mehrere zu einer Organisation gehörige Personen mit dem Ziel begangen werden, die in der Verfassung festgelegten Merkmale der Republik, ihre politische, rechtliche, soziale, laizistische oder wirtschaftliche Ordnung zu ändern, die untrennbare Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk zu zerstören, die Existenz des türkischen Staates und der Republik zu gefährden, die Staatsgewalt zu schwächen, zu zerstören oder an sich zu reißen, die Grundrechte und -freiheiten zu vernichten, die innere und äußere Sicherheit des Staates, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Gesundheit zu zerstören. Damit wird jede Art gewaltsamen Engagements auch für kommunistische Organisationen, die nach ihrem Programm grundsätzlich und in der Regel die soziale und wirtschaftliche Ordnung in der Türkei ändern wollen, gemäß Art. 1 Abs. 1 ATG als Terror bezeichnet und gemäß Art. 7 ATG unter Strafe gestellt. Das Rechtsgut, die derzeitige soziale und wirtschaftliche Ordnung der Türkei, soll jedenfalls gegenüber den in Art. 1 Abs. 1 ATG zum Teil vage umrissenen "Terror"-Aktivitäten geschützt werden; es ist insoweit grundsätzlich mit der in Art. 141 Abs. 1 TStGB genannten "wirtschaftlichen und sozialen Grundordnung des Landes" identisch. Allerdings wird das -- nicht unter Art. 1 Abs. 1 ATG fallende -- gewaltfreie Engagement für kommunistische Organisationen nicht mehr strafrechtlich sanktioniert. Soweit ein gewaltsamer Einsatz für eine kommunistische Gruppierung vorliegt, stimmen die Tatbestände des Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ATG und des Art. 141 Abs. 1, Abs. 5 TStGB im wesentlichen überein. Ist somit Art. 2 Abs. 2 TStGB auf die Tatbestände des Art. 7 Abs. 1 ATG und des § 141 Abs. 5 TStGB anwendbar, wird nach dieser Vorschrift auf die Betätigung des Klägers für die "Devrimci Halkin Birligi" wohl nunmehr Art. 7 Abs. 1 ATG statt des bisher einschlägigen Art. 141 Abs. 5 TStGB anzuwenden sein. Denn Art. 7 Abs. 1 ATG ist insoweit als das günstigere Gesetz zu beurteilen. Zum einen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen -- Beitritt oder Unterstützung einer terroristischen Organisation im Sinne des Art. 1 Abs. 1 ATG -- deutlich enger als in Art. 141 Abs. 5 TStGB, für dessen Verwirklichung jede Teilnahme an einer (kommunistischen) Organisation mit den in Art. 141 Abs. 1 TStGB beschriebenen Zielen ausreichte. Niedriger ist auch der in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ATG für den Beitritt zu einer solchen Organisation vorgesehene Strafrahmen von drei bis fünf Jahren Zuchthaus sowie die für die Unterstützung von Mitgliedern der gemäß Art. 7 Abs. 1 gebildeten Organisation normierte Strafe von ein bis fünf Jahren Gefängnis. Nach Art. 141 Abs. 5 TStGB betrug die Strafe für die Teilnahme an der in Art. 141 Abs. 1 TStGB genannten Vereinigung fünf bis 12 Jahre Zuchthaus. Nach der für das Verhältnis von Art. 8 ATG und Art. 142 TStGB -- hier entsprechend -- geltenden Feststellung der Sachverständigen Dr. Tellenbach dürfte die in Art. 7 Abs. 1 ATG normierte Geldstrafe gemäß Art. 2 Abs. 2 TStGB nicht verhängt werden, weil sie in Art. 141 Abs. 5 TStGB nicht vorgesehen war. Voraussetzung für eine Strafbarkeit des Klägers nach Art. 7 Abs. 1 ATG wegen seiner Betätigung für die "Devrimci Halkin Birligi" ist zunächst, daß die Organisation unter Art. 1 fällt. Nach der von der Sachverständigen Dr. Tellenbach gegebenen -- unter Berücksichtigung des Wortlauts und des oben dargestellten Sinn und Zwecks -- nachvollziehbaren Auslegung des Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ATG fallen darunter nicht Organisationen, deren Mitglieder vereinzelt Gewalt anwenden, zu deren Programm die Gewaltanwendung aber nicht gehört. "Terroristische" Aktivitäten einzelner Mitglieder einer auf Gewaltfreiheit angelegten Organisation erfüllen nicht den Tatbestand des Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ATG. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen ist die aus der TKP/ML hervorgegangene "Devrimci Halkin Birligi" zur Durchsetzung ihres auf die Errichtung eines marxistisch-leninistischen Regimes gerichteten Programms auch vor Gewalttaten nicht zurückgeschreckt (Dokument II. 10.). Die TKP/ML und ihre Fraktionen, zu denen auch die "Devrimci Halkin Birligi" gehörte, strebten mit terroristischen Mitteln den Umsturz in der Türkei an (Dokument II. 2.). Waffen und bewaffnete Auseinandersetzungen waren wichtige Bestandteile einer Strategie, die über einen zum Bürgerkrieg ausgeweiteten Guerillakrieg die Revolution herbeiführen sollte (Dokument II. 8.). Den Mitgliedern der Untergruppen der TKP/ML wurden zahlreiche Gewalttaten zur Last gelegt, bei ihnen wurden immer wieder Waffen in großem Umfang sichergestellt (Dokument II. 7.). Nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes war es offensichtlich eher die Ausnahme, daß es "tatsächliche einfache Mitglieder dieser Organisation" gab, die sich nicht an Gewalt und Terror beteiligt haben oder beteiligen wollten (Dokument II. 4., 6.). Auf dieser Grundlage ist die "Devrimci Halkin Birligi" als eine linksextremistische, kommunistische Organisation zu qualifizieren, zu deren Strategie jedenfalls auch der Einsatz von Gewalt für die Durchsetzung der von ihr verfolgten Ziele gehörte. Da zu der "Devrimci Halkin Birligi" gehörende Personen Gewalttaten mit dem Ziel begingen, die politische, soziale und wirtschaftliche Ordnung in der Türkei zu ändern, ist sie eine Organisation, die gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ATG "unter Art. 1 fällt". Der Kläger ist dieser Organisation auch im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ATG beigetreten und hat ihr im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Hilfe geleistet. Aufgrund der Bekundungen des Klägers und der damit im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ... und ... steht fest, daß es in dem Wohnort des Klägers in der zweiten Hälfte der 70er Jahre, in dem Dorf ... eine von Mitgliedern der "Devrimci Halkin Birligi" gesteuerte Gruppierung gab, die als Verein für den Aufbau und die Entwicklung von M bezeichnet wurde. Der Kläger, der sich selbst als Teil der revolutionär gesonnenen Kurden in diesem Dorf einstufte, war in dieser Gruppe politisch engagiert, er beteiligte sich an politischen Demonstrationen, nahm an den Zusammenkünften des Vereins regelmäßig teil und verteilte Zeitschriften an die Dorfbewohner, unter anderem die Zeitschrift "Ileri", deren Ziel -- wie oben schon dargestellt -- die Arbeiterrevolution war. Der Verein leistete, wie insbesondere der Zeuge A dargelegt hat, tatsächlich praktische Arbeit zur Dorfentwicklung, insbesondere für den Straßenbau und die Wasserversorgung; ihm wurde aber schon zur damaligen Zeit von Sicherheitsbehörden kommunistische Propaganda vorgeworfen, da unter den Mitgliedern von der TKP/ML und ihren Fraktionen beeinflusste Zeitschriften kursierten und verteilt wurden. Unabhängig davon, ob der Verein organisatorischer Teil der "Devrimci Halkin Birligi" war -- nach der Aussage des Zeugen ... gehörte er keiner politischen Organisation an --, unterstützte er die Politik der TKP/ML, zumal seinem Vorstand nach der Bekundung des Zeugen ... "mehrere Revolutionäre" angehörten, die politisch arbeiteten. Insgesamt ist danach festzustellen, daß der Dorfentwicklungsverein von Aktivisten der "Devrimci Halkin Birligi" gegründet wurde, um eine Basis zur Unterstützung der Arbeit dieser Organisation zu schaffen, von diesen geleitet wurde und der politischen Unterstützung der Strategie und Ziele der TKP/ML und ihrer Fraktionen diente. Die politische Mitarbeit in dieser legalen Tarngruppe wurde nach der Aussage des Zeugen ... der Mitarbeit in den illegalen Fraktionen der TKP/ML, die nicht offiziell und öffentlich auftreten konnten, gleichgestellt. Deshalb ist die Mitgliedschaft in dieser legalen Tarngruppe der "Devrimci Halkin Birligi" als Beitritt zu dieser Organisation zu werten. Jedenfalls stellt es sich als Hilfeleistung für diese Organisation im Sinne des Art. 7 Abs. 2 ATG dar. Die dem Kläger deshalb nach Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ATG drohende Bestrafung stellt jedenfalls dann, wenn einer Organisation beigetreten oder Hilfe geleistet wird, die "Terror" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 ATG ausübt, indem sie Gewalttaten zur Durchsetzung der in Art. 1 Abs. 1 ATG genannten Ziele begeht, keine politische Verfolgung dar. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 --, a.a.O.). Auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung, wie sie auch die materiellen Normen des Anti-Terror-Gesetzes darstellen, können asylrechtsbegründend sein. Liegt eine betätigte politische Überzeugung im Schutzbereich des Asylgrundrechts, so kann eine staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen -- insbesondere separatistische und politisch-revolutionäre Aktivitäten --, grundsätzlich politische Verfolgung sein. Dagegen ist die Verfolgung kriminellen Unrechts, die dem Schutz der privaten Rechtsgüter der Bürger vor -- auch politisch motivierten -- Straftaten dient, keine politische Verfolgung. Auch die Verfolgung von Taten, die sich gegen politische Rechtsgüter richten, stellen keine politische Verfolgung dar, wenn die Verfolgung nicht der mit dem Delikt betätigten politischen Überzeugung als solcher gilt, sondern einer in den Taten zum Ausdruck kommenden zusätzlichen kriminellen Komponente, deren Strafwürdigkeit der Staatenpraxis geläufig ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, siehe zuletzt 25.04.1991 -- 2 BvR 1437/90 --). Die Verfolgung solcher Straftaten kann aber wieder in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, daß der Betroffene gleichwohl wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird. Dies ist insbesondere zu vermuten, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als die sonst zur Verfolgung ähnlicher -- nicht politischer -- Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgungsstaat übliche (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 --, a.a.O.). Entscheidend ist, daß der Unrechtsgehalt des Straftatbestandes nicht durch den Angriff auf das politische Rechtsgut geprägt ist. Auch dann liegt aber keine politische Verfolgung vor, wenn der Tatbestand nur dazu dient, um einen Angriff auf Rechtsgüter anderer Bürger in der bei Ahndung solcher Taten üblichen Intensität zu bestrafen (BVerfG, 20.12.1989 -- 2 BvR 958/86 --, a.a.O.). Auf der Grundlage dieser Kriterien der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Strafverfolgung nach Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 wegen Beitritts oder Unterstützung einer Organisation im Sinne des Art. 1 Abs. 1 ATG, soweit diese Organisation "Terror" im Sinne dieser Norm durch Anwendung von "Gewalt" ausübt, keine politische Verfolgung dar. Zwar kann die strafrechtliche Verfolgung von Tätern, die Organisationen beitreten oder diese unterstützen, deren Mitglieder ihre in Art. 1 Abs. 1 ATG genannten politischen Ziele auch mit Gewalt erreichen wollen, grundsätzlich politische Verfolgung sein. Soweit allerdings zugrunde zu legen ist, daß maßgeblich für diesen Tatbestand der Schutz privater Rechtsgüter der Bürger ist, handelt es sich um Verfolgung allgemein kriminellen Unrechts ohne ursächliche Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal. Dazu ist für die Strafbarkeit nach Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ATG, soweit es sich um mit "Gewalt" ihre Ziele verwirklichende Gruppen handelt, auszugehen. Die Sachverständige Dr. Tellenbach hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, daß das Anti-Terror-Gesetz dazu dient, strafrechtliche Sanktionen gegen gewaltfreie kommunistische Organisationen abzubauen. Eine Gruppe, die politische Ziele mit demokratischen Spielregeln erstrebe, sei keine terroristische Organisation. In der Praxis sei dies vor allem für kommunistische Gruppierungen von Bedeutung. Auch eine Organisation, zu deren Programm die Gewaltanwendung nicht gehört, bei der aber unter Umständen einzelne Mitglieder Gewalt anwenden, fällt nach dieser Bewertung nicht unter Art. 1 Abs. 1 ATG. Daraus ist zu folgern, daß der Schwerpunkt des strafrechtlichen Vorwurfs in Art. 1 Abs. 1 ATG nicht in der Verfolgung bestimmter politischer Ziele liegt, also mit einer Bestrafung und Heranziehung dieser Norm nicht auf eine bestimmte politische Überzeugung zugegriffen werden soll, sondern der Grund für die Strafbarkeit des in Art. 1 Abs. 1 ATG normierten Verhaltens, jedenfalls soweit diese Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist, in der Anwendung von Gewalt liegt. Von den in Art. 1 Abs. 1 ATG als "Terror" qualifizierten Aktivitäten ist die Ausübung von Gewalt die am stärksten auch in private Rechtsgüter der Bürger eingreifende Tatmodalität. Es ist deshalb anzunehmen, daß diese Begehungsweise auch den Einsatz terroristischer Mittel, also insbesondere den Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder Angriffe auf das Leben Unbeteiligter umfaßt. Unabhängig davon, ob die Asylverheißung nicht mehr für Asylsuchende gilt, die ihre politische Überzeugung unter Einsatz terroristischer Mittel betätigen (BVerwG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 --, a.a.O.; nach Auffassung des erkennenden Senats fraglich, aber im Ergebnis offen gelassen: Hess. VGH, 13.05.1991 -- 12 UE 2213/84 --), stellt die strafrechtliche Bewehrung terroristischer Taten zur Durchsetzung politischer Zwecke einen der Staatenpraxis geläufigen Rechtsgüterschutz dar. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Taten gilt nicht der mit einem Delikt betätigten politischen Überzeugung, sondern der in der Straftat zum Ausdruck kommenden zusätzlichen kriminellen Komponente. Sie dient dem Schutz der privaten Rechtsgüter der Bürger vor gemeingefährlichen Gewalttaten, die aus politischen Motiven auch gegen Unbeteiligte begangen werden. Es ist in der Staatenpraxis durchaus üblich, zum Schutz vor politisch motivierten, gewaltsamen, insbesondere terroristischen Taten, schon die Bildung einer Organisation, deren Tätigkeit auf die Begehung von Gewalttaten -- auch zur Verwirklichung politischer Ziele -- gerichtet ist, strafrechtlich zu verfolgen (vgl. §§ 129, 129 a StGB, Bildung krimineller bzw. terroristischer Vereinigungen). Eine Bestrafung nach Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ATG in der Begehungsmodalität "Gewalt" ist auch nicht deshalb als politische Verfolgung zu qualifizieren, weil objektive Umstände darauf schließen lassen, daß sie an ein asylrelevantes Merkmal anknüpft. Denn die Sanktion ist nicht schärfer, als dies sonst bei der Verfolgung ähnlicher Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit in der Türkei üblich ist. So werden Personen, die eine Vereinigung zur Begehung von Vergehen (auch) gegen Personen oder Sachen bilden, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft; wenn Angehörige dieser Vereinigung durch Berge und Felder oder auf öffentlichen Wegen streifen, ist die Strafe drei bis zehn Jahre Zuchthaus (Art. 313 Abs. 1, Abs. 2 TStGB). Auch die Sachverständige Dr. Tellenbach hat deutlich gemacht, daß sie den Unterschied des Strafrahmens des Art. 7 ATG und vergleichbarer anderer Straftaten als nicht erheblich einstuft, sondern einen relevanten Unterschied vor allem hinsichtlich der Strafvollstreckung sieht. Nach Art. 17 Abs. 1 ATG werden die nach dem Anti-Terror-Gesetz zu Freiheitsstrafen Verurteilten, die drei Viertel der Strafe verbüßt haben, ohne Antrag bedingt entlassen, wenn sie sich gut geführt haben. Demgegenüber kann nach Darlegung der Sachverständigen Dr. Tellenbach aufgrund des Strafvollzugsgesetzes in der Türkei eine Strafaussetzung nach einer Teilverbüßung von zwei Fünftel der Strafe erfolgen. Auch diese Regelung läßt nach Auffassung des Senats aber nicht darauf schließen, daß die strafrechtliche Ahndung wegen eines asylerheblichen Merkmals erfolgte. Soweit jedenfalls, wie dies im vorliegenden Falle dem Kläger drohen könnte, eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen Beitritts zu oder Unterstützung einer Organisation gemäß Art. 7 Abs. 1, Abs. 2, ATG erfolgen sollte, die politische Ziele im Sinne des Art. 1 Abs. 1 ATG durch Gewalttaten zu erreichen versucht, dient die spätere bedingte Entlassung gerade auch dem Zweck des stärkeren Schutzes der Rechtsgüter aller Bürger vor Gewalttaten von nach ihrer Programmatik grundsätzlich gewaltbereiten Organisationen, die durch Mitglieder oder Außenstehende unterstützt werden. Die Entscheidung über eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft an der Tat zu orientieren, entspricht durchaus der Praxis der Strafvollstreckung in anderen Staaten. So kann nach § 57 StGB die Strafvollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach § 57 Abs. 2 StGB sind bei der Entscheidung darüber insbesondere auch die Umstände der Tat zu berücksichtigen. Demgemäß erscheint es im Hinblick auf den -- oben dargelegten -- kriminellen Gehalt der Tat nach Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ATG und den Rechtsgüterschutz als eine auf allgemeine strafrechtliche Zwecke gerichtete Regelung, daß jedenfalls hinsichtlich der hier relevanten Regelungsmodalität des Art. 1 Abs. 1 ATG generalisierend vom Gesetzgeber eine bedingte Entlassung erst später ermöglicht wird. Nach Auffassung des Senats ist jedenfalls insoweit nach dem Kriterium der "objektiven Gerichtetheit" der Regelung zwischen den einzelnen Tatbestandsmodifikationen des Art. 1 Abs. 1 ATG im Hinblick auf die Anknüpfung der Strafbarkeit an ein asylerhebliches Merkmal zu differenzieren. Zusammenfassend ist deshalb davon auszugehen, daß eine dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei nach Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ATG drohende Bestrafung keine politische Verfolgung darstellt. Strafrechtliche Verfolgung nach Art. 8 ATG, die in der Regel als politische Verfolgung zu qualifizieren ist (Hess. VGH, 13.05.1991 -- 12 UE 2213/84 --), droht dem Kläger nicht, da nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen die TKP/ML und die ihr nahestehenden Gruppen wie die "Devrimci Halkin Birligi" keine öffentliche Propaganda getrieben haben, die die Zerstörung der unteilbaren Einheit des Staatsgebietes und des Staatsvolkes der Türkei zum Ziel hatte. Die Voraussetzungen dieser insbesondere auf die öffentliche Werbung für einen eigenständigen kurdischen Staat oder eine Autonomie der kurdischen Siedlungsgebiete zielenden Vorschrift liegen nicht vor. Zum einen hat der Kläger auf die Frage, ob innerhalb der "Devrimci Halkin Birligi" für die Eigenständigkeit des kurdischen Volkes geworben worden sei, nur bekundet, ihnen sei gesagt worden, die Kurden könnten nach der Arbeiterrevolution eine Autonomie oder sogar einen selbständigen Staat bekommen. Mehr sei dazu nicht gesagt worden. Eine allgemeine öffentliche Propaganda dieses Zieles durch die "Devrimci Halkin Birligi" ist daraus nicht zu folgern. Zudem hat der Kläger keinerlei Angaben dazu gemacht, daß er selbst solche Propaganda durchgeführt hätte. Auch eine strafrechtliche Verfolgung nach anderen Vorschriften des Türkischen Strafgesetzbuches, die politische Verfolgung sein könnte, droht dem Kläger wegen seines Verhaltens vor seiner Ausreise aus der Türkei bei einer Rückkehr in sein Heimatland nach Auffassung des Senats nicht. 3. Politische Verfolgung droht dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht deshalb, weil er sich in Deutschland der Organisation "KOMKAR" angeschlossen und für diese als einfaches Mitglied auch betätigt hat. Der Senat glaubt dem Kläger aufgrund seiner Angaben und der Aussage des Zeugen ... in der Beweisaufnahme am 12. März 1991, daß er, nachdem er sich bis 1982 in der Bundesrepublik Deutschland nicht besonders politisch betätigt hat, danach öfters an Sitzungen, Veranstaltungen und Demonstrationen des Kurdischen A-vereins in F, der dem Dachverband der Kurdischen A-vereine in Deutschland "KOMKAR" angehört, teilgenommen hat. Der Kläger hat glaubhaft als seine besonderen politischen Aktivitäten in diesem Rahmen das Verteilen von Zeitschriften, die Teilnahme am Newroz-Fest, das Plakatieren für Veranstaltungen, den Verkauf von Karten und die Tätigkeit als Ordner bei Veranstaltungen angegeben. Er hatte aber nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen ..., der selbst Mitglied des Vorstandes des Kurdischen A-vereins in F ist, keine besondere Funktion in dem Verein. Zudem konnte der Verein nach Aussage dieses Zeugen seit 1988 keine politischen Aktivitäten -- bis auf eine Solidaritätsveranstaltung im Oktober/November 1990 für die Zeitschrift "Deng" -- mehr entfalten, da er keine feste Tagungsstätte mehr habe. Der Verein nehme an politischen Aktionen des Dachverbandes KOMKAR im Bundesgebiet teil. Nach den übereinstimmenden Bekundungen des Klägers und des Zeugen E stand der Kläger seit Ende 1982 dem Kurdischen A-verein als Sympathisant nahe, bis er 1987 als Mitglied in den Verein eintrat. Insgesamt kann aus den allgemeinen und vagen Angaben des Klägers über seine Verbindung zu dem der "KOMKAR" angehörenden Kurdischen A-verein in F nicht entnommen werden, daß seine Aktivitäten und die Beteiligung an politischen Aktionen ein solches Maß erreicht hätten, daß mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden muß, den türkischen Sicherheitsbehörden sei die exilpolitische Betätigung des Klägers bekanntgeworden, so daß hieran bei einer Rückkehr in sein Heimatland Strafverfolgung angeknüpft werden könnte. Zwar legt der Senat hinsichtlich des Bekanntwerdens exilpolitischer Betätigung insbesondere von Kurden prinzipiell zugrunde, daß türkische Stellen staatsfeindliche Tätigkeiten von Türken im Ausland besonders aufmerksam verfolgen (Dokument IV. 26., 28.). Nach den vorliegenden Erkenntnissen beobachtet der türkische Geheimdienst insbesondere politisch aktive, oppositionelle und staatsfeindliche Organisationen (Dokument IV. 36.). Besonderes Augenmerk gilt dabei, je nach Bewertung der Gefährlichkeit der einzelnen Gruppe, den im besonderen Maße aktiv Engagierten (Dokument IV. 28., 35.). Vorrangig werden vor allem solche Organisationen und Personen strafrechtlich verfolgt, die sich an subversiven, gegen das eigene Sicherheitsinteresse des türkischen Staates gerichteten Aktivitäten beteiligen (Dokument IV. 34.). So hat der Senat im Hinblick auf ein Vorstandsmitglied eines dem "KOMKAR" angehörenden Kurdischen A-vereins angenommen, daß dessen hervorgehobene politische Tätigkeit, unter anderem als Mitglied einer kurdischen Tanz- und Gesangsgruppe, die in einer Fernsehsendung auftrat, und durch die Beteiligung an einem Hungerstreik, über den in kurdischen exilpolitischen Zeitungen und im deutschen Fernsehen berichtet wurde, den türkischen Behörden bekanntgeworden ist (Hess. VGH, 18.09.1989 -- 12 UE 2700/84 --). Demgegenüber hat der Kläger zunächst als Sympathisant und dann als einfaches Mitglied ohne besondere Auffälligkeiten in dem Kurdischen A-verein mitgearbeitet, ohne daß es Anhaltspunkte dafür gibt, daß aufgrund besonderer, publizitätswirksamer Aktivitäten des Klägers diese Tätigkeit türkischen Behörden bekanntgeworden wäre. Zudem ist dabei auch zu berücksichtigen, daß nach der Aussage des Zeugen E, der Vorstandsmitglied des Kurdischen A-vereins in F ist, seit Ende 1988/Anfang 1989 -- nachdem der Verein keine feste Tagungsstätte mehr hatte -- politische Aktivitäten des Vereins bis auf die oben erwähnte Solidaritätsveranstaltung zugunsten der Zeitschrift "Deng" nicht mehr stattfanden. Auch wenn der Dachverband "KOMKAR" als Organisation der in der Türkei verbotenen TKSP ("Türkiye Kurdistani Sosyalist Partisi = Sozialistische Partei Türkisch-Kurdistan") gilt (Dokument III 1., 2.), nach einer geheimen Erklärung der türkischen Regierung an die türkischen Auslandsvertretungen als eine gegen die Türkei gerichtete und schädliche Tätigkeit ausübende Organisation bezeichnet worden sein soll (Dokument III. 1.), gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß alle Sympathisanten und Mitglieder kurdischer A-vereine in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie nur an deren Veranstaltungen teilnehmen oder untergeordnete organisatorische Hilfe zu ihrer Durchführung leisten, von türkischen Sicherheitsbehörden als gefährlich eingestuft würden und deshalb wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit besonders beobachtet würden mit der Folge, daß ihre Person aufgrund ihrer individuellen Betätigung bekannt wäre (für "einfache" Mitglieder so auch: VGH Baden-Württemberg, 21.03.1985 -- A 13 S 39/83 --). Da mangels einer besonderen, hervorgehobenen Betätigung des Klägers in dem Kurdischen A-verein keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß seine exilpolitische Tätigkeit türkischen Sicherheitsbehörden bekanntgeworden wäre, droht ihm unter diesem Gesichtspunkt bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aufgrund einer möglichen Bestrafung etwa nach Art. 8 ATG. B. Die Beklagte zu 1) ist auch nicht verpflichtet festzustellen, daß für den Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Seit dem Inkrafttreten des neuen Ausländerrechts am 1. Januar 1991 wird mit jedem Asylantrag sowohl die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG); und demzufolge ist in der Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und ob der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt wird (§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). Da dem Berufungsverfahren eine Asylverpflichtungsklage des Klägers zugrundeliegt, für deren Beurteilung die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgebend ist, sind -- angesichts des Fehlens von ihre Anwendung ausschließenden Übergangsbestimmungen -- die genannten Vorschriften hier anzuwenden. Denn die Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag erweitert automatisch auch den Inhalt des Asylverfahrens. § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG soll gewährleisten, daß weder das Bundesamt noch im Falle der Klage die Gerichte von sich aus die Entscheidung über einen Asylantrag auf die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter beschränken können (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6321, S. 88 f.). Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 -- 12 TH 1760/90 --, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 -- u. -- 12 UE 2106/87 --; ähnlich, aber mit der Maßgabe, daß wegen der Erweiterung des Streitgegenstandes ein besonderer dahingehender Antrag erforderlich ist: Hess. VGH, 15.03.1991 -- 10 UE 1538/86 --, Bay. VGH, 17.05.1991 -- 24 B 88.30 479 --; a.M.: grundsätzlich sei keine Erweiterung des auf den Asylantrag bezogenen Streitgegenstandes im gerichtlichen Verfahren im Hinblick auf § 51 Abs. 1 AuslG möglich: VGH Baden-Württemberg, 25.02.1991 -- A 12 S 1644/90 --, 28.05.1991 -- A 16 S 2357/90 --). Die danach kraft Gesetzes wirksam gewordene Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag gilt regelmäßig auch für die gerichtliche Entscheidung in solchen Fällen, in denen der Asylantrag zwar noch nach früherem Recht gestellt ist, in denen aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gerichtlich entschieden wird. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann anzunehmen, wenn der von der gerichtlichen Nachprüfung betroffene Asylbewerber selbst ausdrücklich eine Entscheidung über nur eine der beiden nach § 12 Abs. 6 Satz 4 AsylVfG selbständig anfechtbaren Feststellungen wünscht. Gibt der Asylbewerber keine sein Rechtsschutzbegehren in diesem Sinne einschränkende Erklärung ab, so kann regelmäßig ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß er eine umfassende gerichtliche Überprüfung erstrebt. Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 -- 12 UE 2106/87 -- EZAR 231 Nr. 1; a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 -- 10 UE 1538/86 --). Der Kläger ist auf diese Rechtslage hingewiesen worden und hat sein Klagebegehren in der mündlichen Verhandlung entsprechend formuliert. Nach den obigen Feststellungen ist das Leben oder die Freiheit des Klägers in der Türkei nicht wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu seiner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen somit nicht vor. Der am 3. Februar 1956 in ..., Kreis ..., Provinz .../Türkei, geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimisch-alevitischen Glaubens. Er ist ledig. Am 26. Januar 1980 reiste er auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland mit einem gültigen türkischen Nationalpaß ein. Mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 29. Januar 1980 beantragte er bei der Ausländerbehörde des Landrates des Landkreises O, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung führte er aus, als Angehöriger der kurdischen Minderheit werde er von den türkischen Regierungen unterdrückt. Diese verhinderten eine kulturelle Eigenständigkeit der Kurden in der Türkei und duldeten vor allem Verfolgungsmaßnahmen rechter Kreise und Übergriffe von Türken, die auch mehrere Personen in seiner nächsten Umgebung umgebracht hätten. Er habe deshalb befürchtet, daß auch ihm bald etwas zustoßen könne. Bei der Anhörung vor der Ausländerbehörde am 12. März 1980 verwies er auf den Inhalt dieses Schriftsatzes. Im Rahmen der Vorprüfungs-Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 7. August 1980 führte der Kläger ergänzend aus, er habe bis 1968 die Grundschule in seinem Heimatdorf ... besucht und dann in der Landwirtschaft des Vaters, der etwa fünfzehn Dönum Land besessen habe, mitgearbeitet. 1974 sei die Familie in das Dorf ... umgezogen. Er habe von 1976 bis 1978 Militärdienst geleistet und danach bis zu seiner Ausreise im Januar 1980 wieder seinem Vater bei der Landwirtschaft geholfen. Nach der Rückkehr vom Militär habe er sich der Vereinigung "Devrimci Halkin Birligi" (Einheit des revolutionären Volkes) angeschlossen, deren Ziel der Widerstand gegen den Faschismus gewesen sei. Die Vereinigung habe in seinem Dorf 55 Mitglieder gehabt; er habe als einfaches Mitglied an Veranstaltungen teilgenommen. Im Dorf hätten nur revolutionär gesonnene alevitische Kurden gelebt, auf die von faschistischen Bewohnern der umliegenden Dörfer Druck ausgeübt worden sei. Diese hätten mehrmals versucht, nachts in das Dorf einzudringen, die Häuser anzuzünden und die Menschen dort umzubringen. Da die Dorfbewohner aber Posten aufgestellt hätten, sei es nie zu einem Überfall gekommen. Auch die Regierung habe die Dorfbewohner unter Druck gesetzt. So seien im April und Juli 1979 Gendarmen im Dorf erschienen und hätten eine Razzia nach Waffen und verbotener Literatur durchgeführt. Dabei seien einige Männer für einige Tage festgenommen worden. Ihm selbst sei aber nichts geschehen. Nachdem Ende 1979 sechs "Faschisten" ihn verprügelt hätten, als er allein mit dem Traktor auf dem Weg in sein Heimatdorf gewesen sei, habe er den Entschluß gefaßt, die Türkei zu verlassen. Er habe gar nicht den Versuch gemacht, Arbeit in einer anderen türkischen Stadt zu finden, da er als Kurde überall schlecht behandelt worden wäre. Mit Bescheid vom 27. August 1980 lehnte das Bundesamt den Antrag im wesentlichen mit der Begründung ab, eine Verfolgung von Minderheiten finde in der Türkei nicht statt. Es sei nicht davon auszugehen, daß der türkische Staat die von dem Kläger geschilderten Übergriffe wissentlich dulde oder generell nicht in der Lage sei, diese zu unterbinden. Auch die kurdischen Aleviten genössen wie alle religiösen Minderheiten den Schutz des Art. 19 der türkischen Verfassung. Eine unmittelbar auf die Person des Klägers zielende Verfolgung sei nicht erkennbar. Dieser Bescheid wurde zusammen mit dem Bescheid des Landrates des Landkreises O vom 8. Oktober 1980, mit dem dieser den Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung aufforderte und ihm nach Ablauf dieser Frist die Abschiebung androhte, dem Kläger am 23. Oktober 1980 ausgehändigt. Zur Begründung seiner am 12. November 1980 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenen Klage, die sich gegen beide Bescheide richtete, nahm der Kläger im wesentlichen Bezug auf seine Aussage im Rahmen der Vorprüfungs-Anhörung bei dem Bundesamt. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. März 1982 führte er ergänzend aus, der Verein Devrimci Halkin Birligi sei 1974 in dem Dorf ... gegründet worden, bevor seine Familie dorthin gezogen sei. Das Ziel des Vereins sei der Widerstand gegen die bestehende Ordnung gewesen, die die Arbeiter ausbeute. Der Verein, der der CHP (Republikanischen Volkspartei) nahegestanden habe, sei in der gesamten Türkei unter dem gleichen Namen verbreitet gewesen. Auf Vorhalt des Gerichts, es habe in der Türkei nur eine "Halkin Birligi" genannte Vereinigung gegeben, die 1975 gegründet worden sei und als linksextreme Gruppe der TKP/ML nahegestanden habe, erklärte der Kläger, diese beiden Organisationen seien identisch. Auf Befragen des Gerichts konnte der Kläger den Gründer der TKP/ML nicht nennen; er wußte auch nicht, daß dieser 1973 gestorben war. Den Führer der TKP/ML im Zeitpunkt der gerichtlichen Anhörung konnte der Kläger auch nicht nennen. Er erklärte, "Devrimci Halkin Birligi" sei seit 1974/75 eine Abspaltung von "Halkin Birligi". Ausweise habe es bei seiner Organisation nicht gegeben. Der Verein sei nach der Machtübernahme durch die Militärs verboten worden. 15 Mitglieder seien festgenommen worden, und ein Teil von ihnen sei (zum damaligen Zeitpunkt) noch in Haft. In Deutschland habe er Kontakt zu der in U bestehenden Gruppe von "Devrimci Halkin Birligi", die er durch Geldspenden unterstütze. Er führe in der Unterstützung dieser Organisation den Kampf gegen die Regierung seines Landes weiter. Er sei aber kein eingetragenes Mitglied dieses Vereins. Bei einer Rückkehr in die Türkei fürchte er seine Festnahme durch die Polizei, da Namenslisten des Vereins von der Polizei gefunden worden seien; darüber habe er durch Briefe auch von den Angehörigen seiner Familie, die noch in seinem Heimatort lebe, erfahren. Der Kläger beantragte, den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 27. August 1980 und den Bescheid des Beklagten zu 2) vom 8. Oktober 1980 aufzuheben sowie die Beklagte zu 1) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu 1) zur Neubescheidung zu verpflichten. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Sie bezogen sich zur Begründung auf ihre angefochtenen Bescheide. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellte keinen Antrag. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 26. März 1982 den Bescheid der Beklagten zu 2) vom 8. August 1980 auf. Die gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten zu 1) gerichtete Klage wurde abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei wegen seiner politischen Überzeugung und seiner Volkszugehörigkeit in der Türkei politisch nicht verfolgt worden. Die vom Kläger behauptete Mitgliedschaft in der Organisation "Devrimci Halkin Birligi" in der Türkei habe nicht zu einer politischen Verfolgung geführt. Bei den befürchteten Übergriffen und dem auf den Kläger tatsächlich erfolgten Überfall handele es sich um Vorkommnisse, die seinerzeit in der Türkei an der Tagesordnung gewesen seien und denen praktisch jeder Bürger der Türkei damals ausgesetzt gewesen sei. Der Vortrag zur Betätigung für die "Devrimci Halkin Birligi" sei nicht glaubhaft, da nach den dem Gericht vorliegenden Informationen eine solche in der Türkei landesweit verbreitete Organisation nicht bekannt sei. 1975 sei eine linksextreme Splittergruppe "Halkin Birligi" gegründet worden, die sich ideologisch an der marxistisch-leninistischen Türkischen Kommunistischen Partei TKP/ML orientiert habe. Zu den Zielen und führenden Personen dieser Organisationen habe der Kläger bei der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung keine brauchbaren oder nur falsche Angaben machen können. Wenn der Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur "Devrimci Halkin Birligi" nur einem gewissen "Druck" seitens politisch rechtsgerichteter Organisationen oder der Gendarmen ausgesetzt gewesen sein wolle, so könne er nicht Mitglied dieser Organisation gewesen sein. Wahrscheinlich habe es sich hierbei nur um einen auf sein Dorf beschränkten Selbsthilfeverein gehandelt. Der Kläger habe keine Gründe für einen asylrelevanten Nachfluchttatbestand dargelegt, und ein solcher sei im übrigen auch nicht ersichtlich. Gegen dieses ihm am 8. Juni 1982 zugestellte Urteil hat der damalige Bevollmächtigte des Klägers mit am 6. Juli 1982 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie ist im wesentlichen ergänzend zu dem erstinstanzlichen Vorbringen damit begründet, daß der 1974 in dem Wohnort des Klägers gegründete "Verein zur Entwicklung und Verschönerung" in Wahrheit eine Ortsgruppe der "Devrimci Halkin Birligi" (Revolutionäre Volksvereinigung) gewesen sei, dessen Zwecke die Bewahrung des kurdischen Nationalcharakters, die politische Neuorientierung des Landes und die Abwehr von Übergriffen der Türken gewesen seien. Auch soweit seine Angaben zum Teil nicht mit den amtlichen Erkenntnissen, wie sie von dem Verwaltungsgericht herangezogen worden seien, übereinstimmten, sei sein Vortrag glaubhaft, da die politischen Verhältnisse "vor Ort" nicht immer durch Berichte richtig erfaßt werden könnten. Er habe durch seine Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht Kenntnisse über die politischen Verhältnisse in der Türkei offenbart, die ihn als einen wahrhaft politisch engagierten Menschen auswiesen. Er habe bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung auch deshalb zu befürchten, weil er sich in Deutschland weiterhin für die kurdische Sache einsetze. So habe er sich in F der Organisation "KOMKAR" angeschlossen und besuche laufend ihre Zusammenkünfte. Politischer Verfolgung in der Türkei seien alle Personen ausgesetzt, die sich positiv zur Eigenständigkeit und Geschichte Kurdistans äußerten. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. März 1982 abzuändern und unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. August 1980 die Beklagte zu 1) zu Verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf das angefochtene Urteil. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag. Über die Asylgründe des Klägers ist aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 6. und 25. Februar sowie 12. März 1991 Beweis erhoben worden durch seine Vernehmung als Beteiligter und die Vernehmung der Zeugen ... und .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin am 12. März 1991 verwiesen. Der Senat hat aufgrund der Beschlüsse vom 2. und 13. Mai 1991 Beweis erhoben über den Gegenstand und die Auswirkungen des im April 1991 in der Türkei in Kraft getretenen "Anti-Terror-Gesetzes" durch Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Strafrecht in Freiburg sowie mündlicher Erläuterung des Gutachtens durch die Sachverständige Dr. Tellenbach und die Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes. Wegen des Ergebnisses wird auf die Auskunft des Auswärtiges Amtes vom 10. Mai 1991 mit Ergänzung (deutsche Rohübersetzung des "Gesetzes über die Bekämpfung von Terror") vom 4. Juni 1991, das Gutachten des Max-Planck-Instituts Freiburg vom 10. Mai 1991 mit Ergänzung vom 11. Juni 1991 (türkischer Text und deutsche Übersetzung des "Anti-Terror-Gesetzes") sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 19. Juni 1991 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der den Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagten zu 1) -- Az.: Tür-S-35748 -- und der Beklagten zu 2) -- Az.: 5/28019 -- verwiesen. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: I. 1. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin 2. 28.04.1981 amnesty international (a.i.) vor dem Europarat 3. 12.06.1981 Zeugin Schuchard vor VG Hamburg 4. 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg 5. 12.06.1981 Sachverständige Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 6. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 7. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 8. 23.06.1981 a. i. an VG Hamburg 9. 03.08.1981 a. i. an VG Stuttgart 10. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz 11. 07.10.1981 a. i. an Bundesminister der Justiz 12. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 13. 10.11.1982 Sachverständiger Dr. Nebez vor VG Berlin 14. 10.11.1982 Sachverständiger Kaya vor VG Berlin 15. 11.11.1982 Sachverständiger Taylan vor VG Berlin 16. 15.11.1982 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Berlin 17. 15.11.1982 Sachverständiger Roth vor VG Berlin 18. 16.11.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 19. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 20. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe 21. 04.03.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Nordrhein-Westfalen 22. 18.05.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 23. 12.06.1983 Oehring an VGH Baden-Württemberg 24. 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Württemberg 25. 26.08.1983 Thränhardt an OVG Berlin 26. 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg 27. Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a. 28. 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg 29. 04.06.1984 Thränhardt an Hess. VGH 30. 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH (mit Anlage vom 12.02.1983) 31. 10.06.1984 Taylan an Hess. VGH 32. 13.06.1984 Götz an Hess. VGH 33. 13.06.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 34. 11.07.1984 Oehring an Hess. VGH 35. 21.07.1984 a. i. an Hess. VGH (mit Anlagen) 36. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH -- 10 OE 88/83 -- 37. 16.10.1984 Roth an Hess. VGH 38. Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei 39. 19.11.1984 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 40. 19.11.1984 Auswärtiges am an OVG Hamburg 41. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 42. 30.12.1984 Taylan an VG Ansbach 43. Dez. 1984 Barbe an VG Mainz 44. 15.04.1985 Kappert an Hess. VGH 45. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz (m. Anm. Rumpf), InfAuslR 1985, 251 46. 20.06.1986 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 47. 18.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 15.03.1987 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 49. 29.06.1987 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 50. 20.01.1988 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 51. 02.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 52. 14.11.1988 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 53. 17.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 54. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 55. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 56. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 57. 21.04.1989 a. i. an VG Kassel 58. 28.04.1989 a. i. an VG Schleswig-Holstein 59. 05.05.1989 Auswärtiges Amt an VG Bremen 60. 05.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 61. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 62. 27.06.1989 Taylan an VG Wiesbaden 63. 15.08.1989 Kaya an VG Hamburg 64. 15.11.1989 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 65. 12.02.1990 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 66. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Braunschweig 67. 20.04.1990 FR "Barrikaden brennen auf der Seidenstraße" 68. 03.07.1990 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 69. 31.07.1990 Rumpf an Hess. VGH 70. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 71. 17.08.1990 Franz an VG Hamburg 72. 09.10.1990 Kaya an VG Hamburg 73. 25.10.1990 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 74. 29.10.1990 Auswärtiges Amt an Bay. Staatsministerium des Innern 75. 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg 76. 30.11.1990 medico international -- Gutachten -- 77. 16.01.1991 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 78. 17.01.1991 a. i. an VG Hamburg 79. 28.01.1991 FAZ "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf" 80. 28.01.1991 FR "Die Kurden in der Türkei bekommen ihre Sprache zurück" 81. 04.02.1991 FAZ "Özal gibt sich überraschend demokratisch" 82. 08.02.1991 FAZ: "Hohe Geldstrafen für die Veröffentlichung kurdischer Texte" 83. 09.02.1991 FAZ: "Alltägliches von Ankara sanktioniert" 84. 19.04.1991 Auswärtiges Amt an Innenminister Schleswig-Holstein II. 1. 02.06.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 2. 03.03.1981 Auswärtiges Amt an VG des Saarlandes 3. 21.09.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 4. 25.10.1982 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 5. 29.11.1982 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 6. 28.12.1982 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 7. 21.03.1983 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 8. 31.01.1984 Taylan an VGH Baden-Württemberg 9. 07.09.1984 Taylan an VG Düsseldorf 10. 20.02.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 11. 05.09.1987 Taylan an VG Gelsenkirchen 12. 31.01.1991 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe III. 1. 10.06.1984 Taylan an Hess. VGH 2. 30.12.1984 Taylan an VG Ansbach 3. 29.05.1985 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 4. 29.10.1985 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 5. 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH 6. 08.07.1986 Roth an Hess. VGH 7. 14.07.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 8. 25.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg IV. 1. 07.11.1982 Roth an VG Hamburg 2. 18.05.1983 Bundesminister des Innern an VG Köln 3. 19.06.1983 amnesty international (a. i.) an VG Hamburg 4. 10.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein 5. 28.10.1984 von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg 6. 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 7. 23.02.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln 8. 08.05.1984 Sachverständige Dietert-Scheuer vor VG Hamburg 9. 08.05.1984 Sachverständiger Kaya vor VG Hamburg 10. 08.05.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg 11. 09.05.1984 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Hamburg 12. 30.07.1984 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 13. 24.08.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg 14. 29.08.1984 Sachverständiger Oberdiek vor VG Hamburg 15. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH -- X OE 282/82 -- (mit Anhang) 16. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 17. 29.05.1985 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 23.09.1985 a. i. an VG Ansbach 19. 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH 20. 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 21. 26.05.1986 Taylan an VG Gelsenkirchen 22. 08.07.1986 Roth an Hess. VGH 23. 15.07.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 24. 18.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 25. 28.08.1986 Auswärtiges Amt an Bundesamt 26. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 27. 15.01.1987 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 28. 20.03.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 29. 02.09.1987 Auswärtiges Amt an VG Bremen 30. 11.01.1988 Zeugenvernehmung vor VG Hamburg 31. 25.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 32. 14.05.1988 FR "Konsulat bespitzelt Türken" 33. 11.04.1989 FR "Türkischer Regimegegner bei Heimkehr festgenommen" 34. 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 35. 06.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 36. 03.04.1990 Auszug aus der WDR-Sendung Panorama "Türkischer Geheimdienst" 37. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg V. 1. 1955 Das Türkische Strafgesetzbuch vom 01.03.1926, übersetzt und eingeführt von Sensoy u. Tolun 2. 29.05.1978 Oguzhan, Der Bestimmtheitsgrundsatz und die Art. 141 Abs. 1, 2 und 142 Abs. 1 des Türkischen Strafgesetzbuches, Diss. Bonn 3. 08.07.1980 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 4. 13.08.1980 Auswärtiges Amt an VG Köln 5. 16.01.1981 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 6. 23.12.1981 Max-Planck-Institut Heidelberg --Gutachtliche Stellungnahme zum türkischen Recht-- 7. 25.12.1981 Töb-Der-Urteil des Militärgerichts Nr. 3 der Ausnahmezustandskommandantur Ankara 8. 01.09.1982 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 9. 15.11.1982 Auswärtiges Amt an OVG Münster 10. 20.05.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Ansbach (M. Erg. v. 22.08.1983) 11. 28.06.1983 Meldung aus Cumhuriyet betr. PKK-Viransehir-Verfahren (zit. nach türkei infodienst Nr. 59 v. 05.07.1983) 12. Aug. 1983 Chotjewitz u. Damkowski, Menschenrechtsverletzungen in der Türkei, Bericht einer Untersuchungskommission (Anlage zur Drs. 11/1089 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12.09.1983) 13. 12.10.1983 amnesty international (a. i.) an VG Köln 14. 07.11.1983 Sachverständiger Roth vor OVG Hamburg 15. 11.04.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 16. 12.06.1984 Götz an VGH Baden-Württemberg 17. 29.08.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Baden-Württemberg mit Ergänzung vom 20.09.1984 und Berichtigung vom 21.02.1985 18. 15.09.1984 Oehring an VGH Baden-Württemberg 19. 19.09.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH 20. 22.01.1985 Cumhuriyet "Das Südostverfahren mit beantragten 30 Todesstrafen hat begonnen" 21. 31.07.1985 FAZ "Ankara plant Amnestie für politische Häftlinge" 22. 09.09.1985 Antwort der Bundesregierung (Drs. 10/3798) auf die kleine Anfrage der Fraktion der SPD (Drs. 10/3684 vom 26.07.1985) 23. 26.10.1985 FAZ "Eine neue Front gegen die Türkei" 24. 28.01.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 25. 28.07.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 26. 29.01.1987 Auswärtiges Amt an VG Berlin 27. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 28. 30.03.1988 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Lüneburg 29. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an Landesanwaltschaft Bayern 30. 03.01.1990 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 31. 08.05.1990 Rumpf an VG Wiesbaden 32. 26.06.1990 a. i. "Menschenrechtsverletzungen in Türkei dauern an" 33. 23.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach