Urteil
12 UE 2038/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0701.12UE2038.88.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 101 Abs. 2 VwGO). A. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist nämlich vom erkennenden Senat zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG), und der Bundesbeauftragte war zur Einlegung der Berufung ungeachtet dessen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hat (BVerwG, 11.03.1983 - 9 B 2597.82 --, BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413; Hess. VGH, 11.08.1981 - X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268). B. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist aber nicht begründet, denn der Kläger kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Verpflichtung der Beklagten zu seiner Anerkennung als Asylberechtigten (I.) und auch als ausländischer Flüchtling (II.) beanspruchen, weil er politisch Verfolgter ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG u. § 51 Abs. 1 AuslG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, der Beweisaufnahme, der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigter anzuerkennen ist (1.) und daß er auch vor seiner Ausreise weder als Mitglied der Gruppe der Jeziden politisch verfolgt (2.) noch von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war (3.), daß er aber bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Gruppenverfolgung als Jezide (4.), nicht hingegen mit ihn als einzelnen treffenden Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat (5.) und - schließlich - daß er nicht bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war (6.). 1. Der Kläger, an dessen kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, kann seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 (1929), S. 64) erreichen. Da der Kläger geboren ist und erst 1985 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 --, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 - sowie 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 --). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind und bei denjenigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, lediglich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) AuslG vorliegen, was letztlich bedeutet, daß eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9, u. Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 --). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die religiöse Minderheit der Jeziden, der der Kläger ausweislich seiner insoweit glaubhaften Angaben und der Eintragung in seinem Nüfus angehört, in der Türkei bis zur Ausreise des Klägers einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt war. In asylrechtlicher Hinsicht tritt hinter die Zugehörigkeit des Klägers zur Religionsgruppe der Jeziden dessen außerdem gegebene kurdische Volkszugehörigkeit weitgehend zurück; denn jezidische und muslimische Kurden empfinden jedenfalls in der Südosttürkei regelmäßig keinerlei gemeinsame Identität, und die Unterdrückungsmaßnahmen, aus denen die Jeziden ihre Furcht vor politischer Verfolgung vor allem herleiten, gehen in ihren angestammten Siedlungsgebieten überwiegend gerade von muslimischen Kurden aus (Dokumente I. 9., S. 13; I. 60., S. 15). Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, a.a.O.), wobei dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 --, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13) und seine asylrechtliche Verantwortlichkeit erst dann endet, wenn die Schutzgewährung seine Kräfte im konkreten Fall übersteigt (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. --, a.a.O.). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich ferner nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. --, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 15.05.1990 - 9 C 17.89 --, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175, u. 24.07.1990 -- 9 C 78.89 --, NVwZ 1990, 337 = InfAuslR 1990, 337). Allerdings braucht eine gruppengerichtete Verfolgung, die von Dritten ausgeht, nicht das ganze Land gewissermaßen flächendeckend zu erfassen (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. --, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531). Als nicht verfolgt ist beim Gegebensein einer Gruppenverfolgung nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 --, a.a.O.). Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei sowie deren Verhältnisses zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (S. 13 ff. bezeichnet) gewonnenen nachfolgend dargestellten Erkenntnisse zugrunde (vgl. dazu auch Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 --; VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 --, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 --; OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 --). Der Name der Jeziden knüpft an an den Kalifen Jazid I. und kennzeichnet diese als Anhänger einer in den Auseinandersetzungen um die Nachfolge des Propheten Mohammed entstandenen religiösen Gemeinschaft, deren religiöses Bekenntnis sich durch Aufnahme vorislamischen - zoroastrischen und nestorianischen -- Gedankenguts von der Grundlage des Korans gelöst hat (I. 1., S. 807; I. 2., S. 162 f.; I. 9.; I. 10., S. 5). Die Jeziden selbst sind sich ihrer Abstammung nicht sicher, manche nehmen Jazid, manche Christus, manche einen Stammvater Ezdar oder Ezdan bzw. Ized an (I. 1., S. 807; I. 2. S. 162 f.; Ende/Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, 2. Aufl. 1989, S. 519). Nach Auffassung der Muslime und insbesondere der Schiiten war Jazid, der von ihnen als erbitterter Feind von Mohammeds Vetter und Schwiegersohn Ali und dessen Familie, als der Mörder dessen Sohnes Hussain und der Schänder der Heiligen Kaaba erachtet wird und der Islam und Koran auf das frechste verspottet habe, der Stifter der Jeziden; sie nennen diese "Teufelsanbeter" (I. 1., S. 807; I. 2., S. 163). Die Glaubensgemeinschaft der Jeziden ist in Laien (Muriden) und Priester gegliedert (I. 1., S. 809; I. 2., S. 142; I. 10., S. 6). Ihr politisches und religiöses Oberhaupt ist der im Irak residierende Emir von Sheikhan, der traditionell seine Legitimation von Jazid herleitet (I. 1., S. 806 f.; I. 2., S. 142). Darunter steht in der geistlichen Hierarchie der Baba Sheikh oder Sheikh Nasir, der oberste Priester (I. 1., S. 810; I. 2., S. 143 f.; I. 10., S. 6; I. 14.; I. 30. - b --, S. 8 f.); dies gilt jedenfalls in der gegenwärtigen Situation, in der es keinen von allen Jeziden allgemein anerkannten Baba Sheikh gibt (I. 41., S. 4). In der Hierarchie folgen dann - bei den Jeziden Ostanatoliens -- Sheikhs und Pirs (I. 1., S. 809; I. 9.; I. 42.). Den Sheikhs obliegt ebenso wie den Pirs die religiöse Unterweisung und Betreuung der Muriden (I. 17.; I. 23., S. 21; I. 41., S. 10), die wiederum für den finanziellen Unterhalt der Priester sorgen (I. 2., S. 145; I. 10., S. 16). Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden beruht allein auf Abstammung (I. 1., S. 808; I. 10., S. 3 f.; I. 14.). Ihre Mitglieder sind auf das Leben in einer Religionsfamilie angewiesen (I. 10., S. 16 ff.; I. 18., S. 14 ff.; I. 23., S. 22; I. 30. - b --, S. 12 f.; I. 55., S. 9), deren Mindestgröße neun Personen betragen soll (I. 30. - b --, S. 3 u. 82); den Muriden sind dabei kraft Geburt bestimmte Sheikh- und Pir-Geschlechter zugeordnet (I. 2., S. 143). Sie wählen außerdem je einen Sheikh als "Bruder der anderen Welt" und Pir als "Murebbi" (Lehrer), die jeweils anderen als den erblich zugeordneten Sheikh- und Pir-Kasten entstammen müssen (I. 1., S. 809; I. 2., S. 196 f.; I. 30. - b --, S. 14 f.; I. 41., S. 11). Sowohl bei Priestern als auch bei Muriden herrscht jeweils Endogamie (I. 41., S. 9); weder Einheirat in die Glaubensgemeinschaft noch Konversion zu dieser sind möglich; bei einer Mischheirat verliert ein Jezide zwingend seinen Glauben (I. 2., S. 204; I. 10., S. 3; I. 23., S. 23 f.; I. 41., S. 5; I. 63.). Die, so die Auffassung der Jeziden, im 12. Jahrhundert durch den Sufi-Sheikh Ali Ben Musafir reformierte Religion kennt eine Schöpfungsgeschichte; ihre Grundlagen sind das "Buch der Offenbarung" und das "Schwarze Buch" (I. 1., S. 807; I. 2., S. 168 f.; I. 9.; I. 10., S. 4; I. 30. - b --, S. 10). Zentralfigur religiöser Verehrung ist nicht Gott, der lediglich die Schöpfung vollendet hat, sondern sein im Symbol des Pfaues verkörperter erster Engel Melek Taus, der auch Gibrail oder Gabriel genannt wird; er hat nach dem Sündenfall eine Metamorphose zum Guten durchgemacht; der Vorwurf der Muslime, die Jeziden seien "Teufelsanbeter", besteht daher zu Unrecht, denn Melek Taus trägt zwar luziferische Züge, gilt aber von alters her als rehabilitiert mit in Wahrheit heute guten Wesenszügen (I. 1., S. 807 f.; I. 2., S. 164 f.; I. 10., S. 7; I. 26., S. 9; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 520). Die Religion der Jeziden ist trotz der genannten zwei Bücher im wesentlichen mündlich tradiert (I. 9.; I. 10., S. 4); sie enthält zahlreiche, teilweise unvereinbare Mythen (I. 30. -- b --, S. 11 f.). Die Jeziden glauben an eine Auferstehung (Wiedergeburt, Seelenwanderung), an ein letztes Gericht, an Verdammnis (zumindest in einigen Mythen) und an Seligsprechung (I. 1., S. 807; I. 9.; I. 30. - b --, S. 14). Christus gilt möglicherweise als einer ihrer Propheten; demgegenüber ist Mohammed, der nach ihrer Auffassung nicht in den Himmel gekommen sein soll, nur ein untergeordneter Prophet, während sein Vetter und Schwiegersohn Ali keine religiöse Bedeutung besitzt (I. 2., S. 169 f. u. 201 f.). Zentrale Kultstätte ist das Grabmal des Nationalheiligen Sheikh Adi in der Nähe von Mossul im Irak, in dem im September die Hochfeste gefeiert werden (I. 1., S. 806 f.; I. 2., S. 171; I. 23., S. 29; I. 41., S. 5); die Wallfahrt nach Sheikh Adi soll jeder Jezide einmal jährlich machen (I. 1., S. 808; I. 2., S. 175; I. 9.). Andere Feste sind das Neujahrsfest und der Jahrestag der Weltschöpfung im März und im Januar (I. 2., S. 178 u. 180). Als wöchentliche Ruhe- bzw. Feiertage werden teilweise Mittwoch, teilweise Freitag genannt (I. 23., S. 25), teilweise wird der Samstag als wöchentlicher Ruhetag, der Mittwoch als religiöser Feiertag bezeichnet (I. 1., S. 808; I. 2., S. 181). Die Jeziden beten täglich (I., S. 808; I. 10., S. 18; I. 23., S. 25; I. 41., S. 8; I. 50.). Als Riten sind Taufe (durch Abschneiden der ersten Locke), bei Knaben die allerdings nicht überall beachtete Beschneidung (I. 1., S. 809; I. 2., S. 195 f.; I. 9.; I. 41., S. 3 f.), die manchmal auch erst nach dem Tod vollzogen wird (I. 41., S. 3), Ehe- und umfangreiche Totenriten bekannt (I. 1., S. 809; I. 10., S. 7 f. u. 18.; I. 23., S. 26 f.; I. 30. - b --, S. 14 f.; I. 55., S. 9). Die Jeziden kennen Fastengebote, so u. a. das Jazid-Fasten an drei Tagen im Dezember und ein dreitägiges Fasten vor dem Neujahrsfest (I. 18., S. 7 f.; I. 41., S. 11). Für die Muriden ist Fasten nur an wenigen Tagen zwingend vorgeschrieben, es bleibt ansonsten dem frommen Bedürfnis des einzelnen überlassen (I. 41., S. 11). Ferner werden Speiseverbote beachtet, wobei Schweinefleisch, Wild, Fisch und Gemüse tabu sind; dabei scheinen sich allerdings Aufweichungen abzuzeichnen; zwingend untersagt ist wohl nur noch der Genuß von Schweinefleisch (I. 23., S. 23; I. 41., S. 9; I. 42.). Ansonsten ist es strikt verboten, Melek Taus zu verleugnen und das Wort "Sheytan" (Teufel) zu verwenden (I. 1. S. 808; I. 7., S. 44; I. 41., S. 9; I. 49.). Die Jeziden schließen sich als Glaubensgemeinschaft bewußt gegen Andersgläubige ab und sind bestrebt, ihre Religion geheimzuhalten (I. 10., S. 5; I. 55., S. 9). Zu diesem Zweck ist es gestattet, sich im Beisammensein mit Angehörigen anderer Religionen wie Muslimen und Christen deren Religion anzunähern, wobei die Grenze die Verleugnung von Melek Taus bildet (I. 2., S. 204; I. 10., S. 16; I. 30. - b --, S. 11; I. 48.; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 519). Jeziden leben - straff nach Stämmen und Sippen gegliedert - im allgemeinen zwar nicht in geschlossenen Siedlungsgebieten, jedoch in festen Ansiedlungen als Bauern im Irak (um Mossul), in Armenien und Transkaukasien sowie in der Osttürkei in den Gegenden um Midyat, Mardin, Karacali, Urfa, Birecik und Diyarbakir (I. 1., S. 806 f.; I. 10., S. 10; I. 30. - b --, S. 1). Während ihre Zahl in der Türkei in den zwanziger Jahren auf ca. 90.000 bis 100.000 geschätzt (I. 30. - b --, S. 1; I. 40.) und zu Beginn der 80er Jahre von Sachverständigen mit etwa 10.000 bis 20.000 angenommen wurde (I. 10., S. 24 f.; I. 30. - b --, S. 1; I. 37., S. 4; I. 40.), sind nach aktuellen Erkenntnissen infolge der starken Abwanderung nach Westeuropa heute nur noch ca. 2.000 Jeziden in der Türkei anzutreffen (I. 40.; I. 56., S. 4; I. 60., S. 4 f.). Bei ihnen handelt es sich vorwiegend um alte Leute, die weiterhin in den ursprünglich rein jezidisch bewohnten Dörfern Ostanatoliens leben und versuchen, ihren Lebensunterhalt wie früher durch Landwirtschaft und Viehzucht zu bestreiten; dort gibt es jedoch praktisch keine intakten jezidischen Dörfer mehr, die Bewohner aller Altersschichten aufweisen (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b --, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 40., I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Soweit das Auswärtige Amt in verschiedenen Stellungnahmen der letzten Jahre wesentlich höhere Zahlen für die ganze Türkei genannt hat (I. 43.; I. 44.; I. 50.) - so sollen zum Beispiel nach einer Auskunft vom 28. Oktober 1988 allein in Istanbul bis 40.000 Jeziden leben, von denen der überwiegende Teil ein Universitätsstudium absolviert habe (I. 38.), bzw. gibt es nach einer Auskunft vom 11. April 1988 (I. 52.) zumindest eine substantielle Zahl von Jeziden, die jedenfalls in den Städten überwiegend besser als der Durchschnitt lebe --, kann dem nicht gefolgt werden (I. 60., S. 13). Bis heute ist nicht belegt, auf welchen Informationen diese Zahlenangaben beruhen, und das Auswärtige Amt hat auf Nachfrage in seiner Stellungnahme vom 23. August 1989 (I. 59.) seine Angaben selbst relativiert. Demgegenüber werden die auf eine wesentlich niedrigere Zahl ausgerichteten sachverständigen Schätzungen durch verschiedene Umstände belegt, so zum Beispiel durch die Darstellung des Rückgangs der Zahl jezidischer Familien in einzelnen früher als reine Jezidendörfer bekannten Orten (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b --, S. 3 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 54.; I. 55., S. 7) einerseits und das Anwachsen der Jeziden in den Ländern Westeuropas andererseits (I. 60., S. 5: bisher ca. 18.000 Jeziden in der Bundesrepublik Deutschland); insbesondere ist es trotz konkreter Nachforschungen auch nicht gelungen, in Istanbul eine nennenswerte Zahl von Jeziden - geschweige denn die vom Auswärtigen Amt für Istanbul angenommene Zahl - zu finden (I. 55., S. 7; I. 56., S. 10 f.; I. 60., S. 13). Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse kann nicht sicher festgestellt werden, daß die Angehörigen der jezidischen Religionsgemeinschaft in der Türkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers im September 1985 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatten. Dies gilt zunächst hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung (a). Es dürfte ferner auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch Dritte zutreffen; mindestens wäre andernfalls die betreffende Verfolgungsvermutung für den Kläger widerlegt (b). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 472/86 u. a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. --, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). a) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine vom türkischen Staat ausgehende und zielgerichtete Verfolgung der gesamten jezidischen Religionsgemeinschaft bis zur Ausreise des Klägers Mitte der 80er Jahre. Insoweit folgt der erkennende Senat der ständigen und vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung des früher für Asylsachen allein zuständigen 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa 29.09.1983 - X OE 1351/81 --, 01.03.1984 - X OE 358/82 --, ESVGH 34, 202, u. - X OE 364/82 --, 26.04.1984 - X OE 1116/81 - u. 19.07.1984 - X OE 1329/81 --). Zur Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung zur damaligen Zeit reichen staatliche Anordnungen und Maßnahmen, welche zur Verschlechterung der Lebenssituation der Jeziden beitrugen - wie etwa staatliche Aufforstungsprogramme, durch die Ländereien ihrer traditionellen Nutzung als Weideland entzogen wurden, Umsiedlungsaktionen und die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die Agas und deren Leute (I. 17.; I. 18., S. 13 f.; I. 24.; I. 30. - b --, S. 2, 33 f., 59 u. 72 f.; I. 37., S. 9; I. 49.; I. 55., S. 5 f.; I. 56., S. 8 f.) - für sich allein nicht aus. Gleiches gilt im Ergebnis für die Neuorganisation des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in den Jahren 1982 bis 1985 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89 --). Seinerzeit wurde der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt, für den Unterricht wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt, und es wurde ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Allerdings wirkte sich die Umgestaltung des Religionsunterrichts auf die jezidischen Glaubensangehörigen deswegen als noch wesentlich stärkerer Eingriff aus als bei Angehörigen christlicher Religionen, weil es für Jeziden eine Todsünde ist, die 112. Sure des Korans auszusprechen; damit aber fängt jede islamische Unterrichtsstunde an (I. 30. - b --, S. 3 u. 19; I. 37., S. 12). Würden sie dies tun, lösten sie sich selbst aus der jezidischen Glaubensgemeinschaft (I. 30. - b --, S. 22). Die Ausnahmeregelungen zugunsten türkischer Staatsangehöriger christlichen und jüdischen Glaubens, die diese Schüler von der Pflicht zur Teilnahme bei bestimmten Teilen des Unterrichts entbinden, greifen zugunsten von Schülern jezidischen Glaubens nicht ein (I. 37., S. 11). Folge ist, daß sie vor der Alternative stehen, entweder diese Todsünde (ständig) zu begehen oder den Schulbesuch überhaupt aufzugeben (I. 36.). Damit greift der türkische Staat in die Freiheit der religiösen Betätigung der Jeziden in einer Weise ein, die die Menschenwürde und das religiöse Existenzminimum antastet. Denn auch wenn Jeziden grundsätzlich von den Möglichkeiten Gebrauch machen können, die ihnen ihre Religion bietet, um sich im Notfall zum Selbstschutz durch Verstecken und Verbergen der eigentlichen Religionsinhalte an die Umgebung anzupassen (sogenanntes "takkiyeh"), so findet diese Verhaltensweise ihre Grenze bei der Verletzung essentieller Tabus; dazu aber gehört das Verbot, die 112. Sure des Korans auszusprechen (I. 30. - b --, S. 3 u. 11; I. 37., S. 12; I. 41., S. 5). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die asylrelevante Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen - hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen - nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 -- 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348), wenngleich der Zugriff auf die Angehörigen einer solchen Untergruppe - zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang anzugehören pflegt - ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein kann. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen -- etwa die Wehrpflichtigen, Frauen bestimmten Alters und/oder minderjährige Kinder - ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt gewesen, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. So verhielt es sich jedoch zur Zeit der Ausreise des Klägers (noch) nicht. b) Die Jeziden in der Türkei scheinen in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Mitte der 80er Jahre auch (noch) keiner mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung in der Weise ausgesetzt gewesen zu sein, daß sie von Dritten ihres religiösen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz - trotz an sich gegebener Schutzfähigkeit des türkisches Staates -- nicht erhalten konnten. Mindestens wäre die sich hieraus ergebende Verfolgungsvermutung in der Person des Klägers, der bis zu seiner Ausreise in einem reinen Jezidendorf gelebt hat, widerlegt. Die Jeziden sehen sich wegen ihrer Religion grundsätzlich der Verachtung durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt (I. 9.; I. 10., S. 8 ff.; I. 14.; I. 17.; I. 18., S. 10 u. 15; I. 24.; I. 37, S. 4 f.; I. 55., S. 7); dies drückt sich zum Beispiel darin aus, daß die gütliche Beilegung eines Streites (etwa Durchbrechung des Prinzips der Blutrache durch Friedensschluß im Anschluß an eine Straftat) zwischen Jeziden und Muslimen grundsätzlich nicht möglich ist (I. 24.). Außerdem werden die Jeziden von den muslimischen Agas, die angesichts der weithin noch die gesellschaftlichen Verhältnisse bestimmenden Feudalstruktur als Großgrundbesitzer die wirklichen Machthaber in den abgelegenen Gebieten im Osten bzw. Südosten der Türkei sind, als Leibeigene betrachtet (I. 55., S. 6 f.) und sind ihnen auch aufgrund der Unmöglichkeit, außerhalb ihrer Dörfer zu leben bzw. in das Wirtschaftsleben integriert zu werden, ausgeliefert (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.). Dieses "Ausgeliefertsein" findet seinen Ausdruck darin, daß zunehmend muslimische Kurden, insbesondere die Agas, sich das Land der Jeziden aneignen (I. 11.; I. 16.; I. 22.; I. 30. - a --; I. 37., S. 6; I. 40.), daß Jeziden überfallen und bestohlen und ihnen Ernte und Vieh weggenommen werden, daß (insbesondere junge) Frauen entführt oder als "Geiseln" für die vollständige Bezahlung von Schulden festgehalten werden (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b --, S. 36 f.; I. 37., S. 8; I. 55., S. 10; I. 56., S. 7 f.) und daß ihnen unter Hinweis auf die Religionszugehörigkeit unberechtigt Arbeitslohn vorenthalten oder ihnen gekündigt wird (I. 28.), wenn sie nicht ohnehin schon wegen der jezidischen Religionszugehörigkeit erst gar nicht eingestellt werden (I. 31.). Daß es in vielen Fällen zu Übergriffen von Muslimen auf Jeziden kommt - in Form von Überfällen, Landwegnahmen, Viehdiebstählen, Entführungen jüngerer Frauen, Vorenthaltung von Arbeitslohn, Kündigungen nach Aufdeckung der Religionszugehörigkeit, Mißhandlungen während der Wehrdienstleistung (I. 15.; I. 22.; I. 28.; I. 32.; I. 35.) --, wird auch vom Auswärtigen Amt eingeräumt. Allerdings ist in dessen Stellungnahmen in der Regel Wert auf die Aussage gelegt, es komme "in Einzelfällen" zu derartigen Vorkommnissen (I. 25.; I. 26., S. 9; I. 38.; I. 39.; I. 43.; I. 44.; I. 57.). Mißt man aber die Zahl der bekannt gewordenen "Einzelfälle" an der geringen Zahl der noch in der Türkei verbliebenen Jeziden und berücksichtigt man, daß praktisch für alle Jezidendörfer über einen längeren Zeitraum hinweg vergleichbare Vorkommnisse geschildert werden, so kann nicht mehr von bloßen "Einzelfällen" die Rede sein. Während die vorliegenden Erkenntnisquellen die Annahme rechtfertigen, daß die Selbstverteidigungskraft der Jeziden früher jedenfalls dort, wo sie noch in geschlossenen Siedlungsverbänden mit weitgehend homogener Bevölkerungsstruktur -- also insbesondere in reinen Jezidendörfern mit intaktem Sozialgefüge -- lebten, im großen und ganzen - oft im Zusammenwirken mit Angehörigen christlicher Religionen, die in den Dörfern der Umgebung lebten und in ähnlicher Weise von Übergriffen betroffen waren (I. 24.; I. 28.; I. 37., S. 9; I. 49.) - ausreichte, um sich zu schützen, sind sie infolge der zwischenzeitlich erfolgten Abwanderung ihrer Glaubensgenossen gegenwärtig auf staatliche Hilfe angewiesen. Denn Dörfer mit stärkerem jezidischem Bevölkerungsanteil und einer normalen Altersstruktur, die - wie früher -- Schutz bieten könnten, gibt es heute in der Türkei praktisch nicht mehr (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b --, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 40.; I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Bei staatlichen türkischen Stellen aber vermochten und vermögen die Jeziden gegen Übergriffe der dargestellten Art von seiten Dritter keinen effektiven Schutz zu erlangen (I. 10., S. 19; I. 11.; I. 14.; I. 24.; I. 28.; I. 30. - b --, S. 75; I. 32.; I. 37., S. 8 f.; I. 40.). Selbst das Auswärtige Amt räumt in seinen Stellungnahmen inzwischen wenn auch nicht die systematische Duldung von Übergriffen auf die jezidische Bevölkerung durch türkische Behörden, so doch eine "gewisse bürokratische Nachlässigkeit" gegenüber der Verfolgung von Straftaten an Jeziden ein (I. 38.; I. 43.). Zudem ist sogar festzustellen, daß dann, wenn Übergriffe angezeigt werden, nicht nur staatliche Stellen nicht eingreifen, sondern den Druck auf die Jeziden oft noch verstärken (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b --, S. 75). Während zunächst für die Zeit nach dem Militärputsch im September 1980 eine Verbesserung der allgemeinen Situation angenommen werden konnte (I. 16.; I. 22.; I. 55., S. 7), was auch den Jeziden zugute gekommen sein dürfte (I. 17.; I. 37., S. 7 f.) - so wurde die Infrastruktur im Osten und Südosten der Türkei wesentlich verbessert (I. 17.; I. 28.; I. 30. - a --; I. 43.) und ein dichtes Netz von Gendarmeriestationen angelegt (I. 28.; I. 43.) mit dem Ziel, den staatlichen Ordnungsanspruch generell auch in abgelegenen Dörfern durchzusetzen (I. 26., S. 9; I. 27., S. 9) --, hat sich in der Folgezeit die Sicherheitslage für die Jeziden zusehends verschlechtert (I. 24.). Hierzu haben nicht zuletzt die wachsenden Islamisierungstendenzen (I. 15.; I. 37., S. 7 u. 10; I. 55., S. 7) beigetragen, die zur Folge haben, daß muslimische Kurden sicher sein können, daß ihre vielfältigen Übergriffe auf Jeziden von staatlichen Stellen nicht in der gebotenen Weise geahndet werden (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b --, S. 75; I. 32.; I. 40.). Auch wenn derzeit gezielte staatliche Anweisungen von oben, gegen Jeziden vorzugehen, fehlen (I. 24.; I. 38.; I. 43.), ist zu beobachten, daß die von den Agas organisierte Entvölkerung der von Jeziden besiedelten Gebiete tatsächlich von staatlichen Stellen nicht nur hingenommen, sondern unterstützt wird (I. 11.; I. 30. - b --, S. 42 u. 75; I. 32.; I. 37., S. 6; I. 41., S. 7; I. 60., S. 2); die beschleunigte Ausstellung von Reisepässen und die umfassende Organisation der Ausreise ganzer Gruppen von Jeziden (Schleusung) sind ohne staatliche Unterstützung nicht denkbar (I. 30. - b --, S. 87 u. 92 ff.; I. 32.; I. 37., S. 6). Daß der in den Medien an bestimmte Bevölkerungskreise gerichteten Aufforderung zum Verlassen der Türkei (I. 34.) entgegengetreten würde, ist nicht ersichtlich. Verständlich wird ein solches Verhalten dann, wenn man zugrundelegt, daß derzeit der türkische Staat offenbar die aus der Vergangenheit bis heute festzustellende Verfolgung der Jeziden durch ihre muslimischen Nachbarn aus religiösen Gründen insbesondere in den Provinzen Mardin und Siirt bewußt für seine Ziele instrumentalisiert, einen Sicherheitsgürtel entlang der türkisch-syrischen und der türkisch-irakischen Grenze zu schaffen, um im Kampf gegen die militärischen Aktivitäten der PKK bestehen zu können (I. 30. - a --; I. 30. - b --, S. 53). Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die genannten Erkenntnisse - jedenfalls bei Mitberücksichtigung des aktiven Handelns staatlicher türkischer Stellen - die Feststellung zulassen, daß bereits im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers die Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei in ihren angestammten Siedlungsgebieten einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt war. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, griffe die daraus resultierende Verfolgungsvermutung zugunsten des Klägers nicht ein, weil er aus einem fast ausschließlich von Jeziden bewohnten Dorf stammt, in dem zum Zeitpunkt seiner Ausreise die Sozialstrukturen noch weitgehend intakt waren und die Selbstverteidigungskraft im großen und ganzen noch zum Schutz der Dorfbewohner ausreichte. Heimatdorf des Klägers ist nämlich Güneli (Kurdisch: Gelisoran), Bezirk Nusaybin, Provinz Mardin, und dort lebten - wie der Senat den insoweit glaubhaften Angaben des Klägers und seiner Geschwister B und S in den Asylverfahren entnimmt (vgl. ferner I. 15.; I. 16.; I. 30. - b --, S. 78; I. 54.) - zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im September 1985 etwa 100 Familien, und zwar entweder ausschließlich oder doch bei weitem überwiegend solche jezidischer Religionszugehörigkeit; allenfalls in zwei bzw. drei bis sieben Häusern wohnten muslimische bzw. christliche Familien. Der Kläger hat überdies keine an die jezidische Religionszugehörigkeit anknüpfenden Verfolgungsmaßnahmen geschildert, die ihn von ihrem Gewicht her schon damals zu der berechtigten Annahme hätten veranlassen können, daß er selbst sich als Jezide in ... in einer ausweglosen Lage befand. 3. Der Senat hat auch nicht festzustellen vermocht, daß der Kläger bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei politische (Einzel-)Verfolgung erlitten hat oder daß ihm - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. --, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl 1991, 531) - eine derartige Verfolgung damals unmittelbar drohte. Soweit vorgetragen ist, etwa 1973 hätten Moslems ungefähr 50 Dönüm des Landes seiner Familie in Besitz genommen und seither bewirtschaftet, und 1982 oder 1983 sei der damals etwa zehn Jahre alte Bruder des Klägers überfallen und um 25 oder 30 Stück Kleinvieh beraubt worden, sind diese Angaben zwar glaubhaft (vgl. I. 30. - b --, S. 78). Um asylerhebliche Eingriffe handelte es sich in den beiden Fällen aber schon deshalb nicht, weil die wirtschaftliche Existenz des Klägers und seiner Familie durch die betreffenden Maßnahmen offensichtlich nicht ernstlich gefährdet war (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 104.85 --, BVerwGE 74, 41, u. 08.02.1989 - 9 C 30.87 --, Buchholz 402.25 Nr. 104 zu § 1 AsylVfG). Denn ausweislich der Angaben des Klägers und seines Bruder bei deren Vorprüfungsanhörungen besaß die Familie mindestens 100 Dönüm (weiteres) Land, mindestens 170 (weitere) Stücke Kleinvieh sowie Geld und sonstiges Vermögen und konnte der Fortbestand der elterlichen Landwirtschaft auch in der Folgezeit bis heute sichergestellt werden, denn die Eltern und der jüngste Bruder des Klägers leben noch immer in. Soweit der Kläger sich auf eine Razzia beruft, an der als Soldaten verkleidete Zivilisten mitgewirkt hätten, sind seine eigenen Angaben in den einzelnen Verfahrensstadien und diejenigen seiner Geschwister anläßlich der Vorprüfungsanhörung - hinsichtlich des Zeitpunkts, des Orts und der verkleideten Personen - nicht ohne weiteres miteinander in Einklang zu bringen. Dies mag indessen auf sich beruhen, denn der Kläger war nach seinen Angaben bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 12. März 1991 selbst nur insofern betroffen, als er mit einem Stock auf die Hand geschlagen wurde. Selbst wenn hierin ein der Intensität nach asylrelevanter Eingriff gesehen würde, war Ziel der Razzia offensichtlich nicht, den Kläger und die übrigen Dorfbewohner in Anknüpfung an ihre Religion oder andere personale Merkmale zu treffen, sondern es ging vornehmlich darum, eines Mannes namens und anderer gesuchter Personen habhaft zu werden. Im übrigen ist nicht dargetan, daß der Kläger an höherer Stelle wegen der ihm widerfahrenen Behandlung, sollten hierdurch die nach türkischem Recht eingeräumten Kompetenzen überschritten worden sein, überhaupt Beschwerde geführt hat, so daß es auch an der Zurechenbarkeit in Bezug auf den türkischen Staat fehlt. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er sei im Jahre 1983 drei Tage lang in Haft gewesen, gefoltert worden und nur gegen Bestechung freigekommen, kann ihm aufgrund tiefgreifender Widersprüche innerhalb seines bisherigen Vorbringens nur teilweise Glauben geschenkt werden. Würdigt man den gesamten diesbezüglichen Vortrag, so dürften die Angaben des Klägers bei seiner Vernehmung am 12. März 1991 am ehesten zutreffen. Danach kann als wahr zugrundegelegt werden, daß der Kläger etwa drei bis vier Monate vor seiner Ausreise - nicht schon im Jahre 1983 - aufgrund einer Denunziation eines Agas (vgl. hierzu auch I. 56., S. 7) in ... festgenommen, zur Gendarmeriestation nach ... (Kurdisch:) gebracht und dort drei Tage lang sistiert worden ist, daß er während dieser Zeit zu dem Vorwurf der Unterstützung von "Kawa" - einer Mitte der siebziger Jahre entstandenen und nach dem legendären Gründer des kurdischen Volkes benannten Untergrundorganisation, die ihr Ziel, nämlich die Gründung eines eigenständigen marxistischen kurdischen Staates, mit terroristischen Mitteln zu erreichen versuchte und deren Anhänger vom türkischen Staat verfolgt wurden (vgl. II. 2.; II. 3.; II. 5.; II. 6.; II. 8.; II. 11.; II. 12.; II. 15.; II. 20.) - verhört und anschließend aus Mangel an Beweisen freigelassen worden ist. Demgegenüber glaubt der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - dem Kläger in Anbetracht seiner Aussage vom 12. März 1991 nicht, daß er selbst gefoltert worden und daß er nur gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes freigekommen ist. Unter diesen Umständen kann ein asylerheblicher Eingriff angesicht der in der Südosttürkei allgemein üblichen Behandlung Beschuldigter im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren (noch) nicht angenommen werden (vgl. BVerwG, 17.01.1980 - 1 B 573.79 --, EZAR 201 Nr. 4, u. 02.08.1983 - 9 C 818.81 --, BVerwGE 63, 317 = EZAR 202 Nr. 1); eine kurzzeitige Sistierung in dem zeitlichen Umfang, wie sie dem Kläger widerfahren ist, reicht insoweit für sich allein nicht aus, und zu irgendwelchen Übergriffen staatlicher Stellen ist es in Bezug auf den Kläger zur Überzeugung des Senats währenddessen nicht gekommen. Schließlich vermag der Senat auch eine dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung nicht festzustellen. Insbesondere hatte der Kläger damals im Hinblick auf Aktivitäten für "Kawa" nichts zu befürchten. Denn nachdem hiervon überhaupt erstmals im Klageverfahren die Rede war, hat der Kläger bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 12. März 1991 eingeräumt, daß er lediglich einmal im Jahre 1985 "Kawa"-Aktivisten zu essen gegeben und von ihnen überlassene Flugblätter verteilt habe. Dies konnten ihm die türkischen Behörden, soweit es ihnen überhaupt bekannt geworden ist, indessen - wie im vorstehenden Absatz ausgeführt - nicht nachweisen, und deshalb wurde der Kläger auch nach kurzer Zeit freigelassen (vgl. hierzu auch II. 19.; II. 20.). Warum der Kläger in der Folgezeit erneut gesucht worden sein sollte, hat er nicht nachvollziehbar darzulegen und schon gar nicht zu belegen vermocht; insbesondere hat weder sein als Zeuge gehörter Bruder hierzu Substantiiertes bekundet noch seine Schwester in ihrem Asylverfahren dahingehende Angaben gemacht. Soweit der Kläger bei seiner Vernehmung ausgesagt hat, er müsse wohl wegen Unterstützung von "Kawa" denunziert worden sein, leuchtet dies schon deshalb nicht ein, weil er offensichtlich bereits aufgrund einer früheren Denunziation festgenommen worden war und ihm nichts hatte nachgewiesen werden können. Abgesehen davon hat sich der Kläger seinen Angaben zufolge aus Anlaß seiner Hochzeit jedenfalls eine Woche lang im Heimatdorf aufgehalten, und auch in der übrigen Zeit nach seiner Haftentlassung bis zur Ausreise will er sich - laut seiner Aussage vor dem Berichterstatter des Senats am 12. März 1991 - lediglich einen Monat lang in den Bergen versteckt haben, während von Dritten die erforderlichen Papiere für die Heirat und die spätere Ausreise besorgt worden seien. All dies läßt zur Überzeugung des Senats nicht den Schluß auf eine dem Kläger damals unmittelbar drohende erneute Festnahme zu, zumal - wenn auch gegen Geldzahlungen - auf seinen richtigen Namen lautende Personalpapiere ausgestellt wurden und er unter Vorlage seines Passes schließlich legal ausreisen konnte (vgl. II. 19.). 4. Ist demnach der Kläger unverfolgt ausgereist und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 - 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1985 - 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760, 27.06.1989 - 9 C 1.89 --, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25), so ist zur Überzeugung des Senats festzustellen, daß dem Kläger bei einer Rückkehr in seine angestammte Heimat nach der derzeitigen Sachlage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung als einem Angehörigen der nunmehr kollektiv verfolgten Gruppe der Jeziden droht, der er auch nicht in andere Landesteile zumutbar ausweichen kann. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen belegen nämlich zur Überzeugung des Senats, daß sich die Situation der Jeziden in der Türkei in den letzten Jahren so negativ entwickelt hat, daß jedenfalls für den heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden muß, daß kein Jezide, der sich seiner Glaubensgemeinschaft verbunden fühlt und ihren Traditionen gemäß leben will, unverfolgt bleibt. In ihren angestammten Siedlungsgebieten sehen sich die ohnehin nur noch in geringer Zahl verbliebenen Jeziden Übergriffen und Maßnahmen ausgesetzt, die sich als asylrelevante Verfolgung darstellen (a). Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger von dieser Verfolgung im Falle seiner jetzigen Rückkehr in sein Heimatdorf oder in dessen Umgebung nicht betroffen würde, sind nicht ersichtlich (b). Andere Regionen des Landes oder die Großstädte der Westtürkei kommen als inländische Fluchtalternative gegenwärtig nicht in Betracht (c). Des weiteren handelt es sich hierbei infolge der zwischenzeitlichen Veränderung der Verhältnisse um einen objektiven und damit auf jeden Fall beachtlichen Nachfluchttatbestand (d). In die in diesem Zusammenhang getroffene Prognoseentscheidung hat der Senat nicht nur solche Maßnahmen einbezogen, die von Dritten - insbesondere von muslimischen Kurden, in den Heimatregionen der Jeziden an der Spitze von den Agas (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.) - ausgehen und denen gegenüber der türkische Staat die Jeziden nicht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln schützt mit der Folge, daß sie ihm asylrechtlich zuzurechnen sind (ebenso VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 --, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 --, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 --; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 --); vielmehr findet eine vom Staat zu verantwortende Diskriminierung der Jeziden ebenso entweder durch staatliches Handeln unmittelbar oder dadurch statt, daß der Staat die Unterdrückung der Jeziden durch muslimische Kurden bewußt für die Verfolgung eigener politischer Ziele einkalkuliert und ausnutzt. Diese Verfolgungsmaßnahmen überschreiten je für sich von ihrer Intensität und Schwere her die Grenze zur Asylrelevanz, und der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, daß jetzt zurückkehrende Jeziden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch eine oder mehrere dieser Maßnahmen getroffen werden (vgl. zum Überzeugungsmaßstab BVerwG, 27.06.1989 - 9 C 1.89 --, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25) mit der Folge, daß gläubigen Jeziden nirgends in der Türkei der Lebensraum verbleibt, der dem einzelnen eine angemessene Existenz und damit ihnen als Gruppe das Überleben als religiöse Minderheit ermöglichen könnte. Bei dieser Einschätzung hat der Senat darauf Bedacht genommen, daß eine spezifisch asylrechtliche Gefährdungslage auch dann vorliegen kann - und hier vorliegt --, wenn sie sich nicht ohne weiteres als Erscheinungsform politischer Verfolgung mit herkömmlichen heuristischen Begriffen erfassen läßt (vgl. BVerfG, 23.01.1991 -- 2 BvR 902/85 u. a. --, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl 1991, 531). a) Dafür, daß die Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten jedenfalls heute einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, sprechen bereits die oben - unter B I. 2. b - gewonnenen Erkenntnisse. Hinzu kommen staatliche Anordnungen und Maßnahmen, die - mögen sie von ihrem Wortlaut her auch neutral gefaßt sein und sich an alle Bewohner der Region richten - gerade die allgemeine Lebenssituation der Jeziden in ihren angestammten Dörfern so verschlechtern, daß die Vertreibung weiter gefördert wird; dies gilt etwa, wie ebenfalls oben - unter B I. 2. a - schon angesprochen wurde, für die staatlichen Aufforstungsprogramme, durch die zusätzliche Ländereien ihrer Nutzung in traditioneller Form als Weideland entzogen werden (I. 17.; I. 18., S. 13 f.; I. 24.; I. 30. - b --, S. 72 f.; I. 55., S. 5 f.; I. 56., S. 8 f.), und für die Umsiedlungsaktionen in zentrale Staatsfarmen oder zentrale Dörfer (I. 30. - b --, S. 2 u. 59; I. 49.) sowie für die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die örtlichen Agas und deren Leute, die für die Jeziden zur Folge hat, daß gerade diejenigen Personen vor Ort - ausgestattet mit Waffen - eine hoheitliche Stellung bekleiden, gegen die sie Schutz bei staatlichen Stellen zu erlangen suchen (I. 30. - b --, S. 2 u. 33 f.; I. 37., S. 9; I. 56., S. 8). Auch die für jezidische Schulkinder in religiöser Hinsicht einschneidenden Konsequenzen der 1982 bis 1985 erfolgten Neuorganisation des Religionsunterrichts wurden bereits oben - unter B I. 2. a - dargelegt. Die negative Einstellung staatlicher türkischer Stellen gegenüber Jeziden wird im übrigen daraus deutlich, daß ihnen der Zugang zu höheren Bildungsschichten verschlossen ist (I. 14.; I. 17.; I. 28.); ob überhaupt irgendwo in der Türkei Jeziden in der öffentlichen Verwaltung tätig sind, ist nicht feststellbar (I. 38.; I. 55., S. 10). Auch das Auswärtige Amt räumt inzwischen ein, daß der Akademikeranteil erheblich niedriger als in der islamischen, armenischen oder griechischen Bevölkerung ist (I. 59.). Des weiteren wird der Bau von Moscheen in Jezidendörfern - so nach den Angaben des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht auch in Güneli - schon dann veranlaßt, wenn (noch) gar keine Muslime im Ort wohnen (I. 28.; I. 30. -- b --, S. 2; I. 37., S. 7). All den im einzelnen festgestellten Übergriffen Dritter auf Jeziden wohnt ebenso wie den staatlichen Maßnahmen bzw. dem bewußten Unterlassen von Schutzmaßnahmen zugunsten von Jeziden auch die für die Bejahung der Asylrelevanz notwendige Zielgerichtetheit (vgl. BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 --, BVerfGE ÄA, 142 = EZAR 200 Nr. 26) inne, d. h., die handelnden Personen knüpfen auf Seiten der Betroffenen maßgeblich an deren Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden und damit an ein asylerhebliches Merkmal an (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 --, InfAuslR 1990, 356; OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 --). Vor allem wird mit diesen Handlungen der grundsätzlichen Mißachtung der jezidischen Religion durch den Islam Ausdruck verliehen; sie erfolgen in dem Bewußtsein, daß Jeziden keinerlei Rechte haben und man deswegen ohne Bedenken gegen sie vorgehen darf (I. 9.; I. 10., S. 8 ff.; I. 14.; I. 17.; I. 18., S. 10 u. 15; I. 24.; I. 37., S. 4; I. 55., S. 7). b) Die aufgrund der danach derzeit gegebenen Gruppenverfolgung der Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten für jeden Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft streitende Verfolgungsvermutung ist für den Kläger heute -- anders als noch zum Zeitpunkt seiner Ausreise - nicht mehr zu widerlegen. Seither hat sich die Situation in seinem Heimatdorf nämlich grundlegend verändert. Außerdem ist der Senat auch davon überzeugt, daß es sich bei dem Kläger um einen gläubigen und den Traditionen seiner Glaubensgemeinschaft gemäß lebenden Jeziden handelt. Aufgrund der Beweisaufnahme vom 12. März 1991 im vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren der Geschwister des Klägers und der sonst vorliegenden Erkenntnisquellen (I. 30. - b --, S. 47; I. 61.) steht für den Senat fest, daß in Güneli jetzt allenfalls noch sechs bis fünfzehn Häuser von Jeziden bewohnt sind. Hierbei handelt es sich indessen - nach Abwanderung fast aller arbeitsfähigen jungen Leute - weit überwiegend um aus älteren Personen bestehende Restfamilien. Nur wenige Männer mittleren Alters und einige Kinder leben heute noch dort. In ein paar der verlassenen Häuser sind Muslime eingezogen, von den übrigen sind viele mittlerweile eingestürzt. Nach wie vor wird der von muslimischen Dörfern umgebene Ort ebenso wie seine Umgebung von zwei Agas und deren Leuten kontrolliert. Die geistliche Betreuung der Jeziden mag in gewissem Umfang noch durch einen in dem drei Kilometer von ... entfernten Dorf ... wohnenden Fakir erfolgen können, und es scheint derzeit für die in ... verbliebenen Jeziden auch teilweise noch möglich zu sein, ihren religiösen Traditionen gemäß zu leben, soweit dies weitgehend im Verborgenen geschieht. All dies reicht jedoch -- auch unter Einbeziehung des Umstands, daß in ... derzeit noch die über 50 Jahre alten Eltern des Klägers und sein höchstens 13 Jahre alter Bruder leben -- nicht aus, um die dem Kläger für den Rückkehrfall zugute kommende Verfolgungsvermutung zu widerlegen. Denn die insoweit anzustellende Prognose darf sich nicht auf die aktuelle Situation beschränken, sondern muß auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (vgl. BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Deshalb ist mit einzubeziehen, daß sich seit der Ausreise des Klägers die Situation in seinem Heimatdorf grundlegend verändert hat, daß insbesondere die damals noch vorhandene Selbstverteidigungskraft des Dorfes sich drastisch verringert hat oder bereits entfallen ist und daß - auch mit Blick auf die Lage in anderen (ehemaligen) Jezidendörfern - beachtlich wahrscheinlich ist, daß diese Entwicklung noch nicht zum Abschluß gelangt ist. Demgemäß bemühen sich nach den übereinstimmenden Bekundungen des Klägers und seiner Geschwister, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln der Senat insoweit keinen Anlaß hat, die Eltern seit längerem um ihre Ausreise; wenn diese bisher nicht erfolgt ist, so offenbar nur deshalb, weil ihnen im Hinblick auf den vom Kläger und seinem Bruder noch nicht abgeleisteten Wehrdienst kein Paß ausgestellt wurde. Der Kläger könnte im Rückkehrfall auch nicht innerhalb seiner Heimatregion in ein anderes ursprünglich von Jeziden bewohntes Dorf ausweichen, weil sich die Lage dort mindestens ähnlich, in der Regel sogar schlimmer darstellt, denn Dörfer mit stärkerem jezidischem Bevölkerungsanteil gibt es in den angestammten Siedlungsgebieten der Jeziden praktisch keine mehr (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b --, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Für den Kläger kann auch nicht etwa mit der Erwägung die Verfolgungsvermutung als widerlegt angesehen werden, daß es sich bei ihm gar nicht um einen gläubigen Jeziden handle. Vielmehr ist der Senat aufgrund der Beweisaufnahme der sicheren Überzeugung, daß der Kläger aus einer ihrem traditionellen Glauben und Brauchtum verhafteten jezidischen Familie stammt und daß er auch selbst im Rahmen der ihm eröffneten tatsächlichen Möglichkeiten danach lebt. In diesem Zusammenhang sei zunächst erwähnt, daß nicht nur der Kläger selbst mit einer Jezidin verheiratet ist, sondern daß auch seine Geschwister in Deutschland jezidische Ehegatten geheiratet haben. Außerdem hat der Kläger bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats weitgehende Kenntnisse über die geistliche Hierarchie, über den archaischen Gruppenzusammenhalt, über religiöse Feste, über Begräbnisriten und über bestimmte Tabus der Jeziden gezeigt, die im wesentlichen mit den vom Senat gewonnenen und oben - unter B I. 2. - dargestellten Erkenntnissen in Einklang stehen. Mehr kann dem Kläger nicht abverlangt werden, da den Muriden üblicherweise nähere Einzelheiten von den ihnen zugeordneten Geistlichen nicht vermittelt werden (I. 14.; I. 30. - b --, S. 12; I. 41., S. 8). Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger selbst sich von den überlieferten Bräuchen in nicht nur unbedeutenden Einzelpunkten abgewandt hätte oder daß er bereit wäre, seinen Glauben zu verleugnen und letztlich aufzugeben, vermochte der Senat nicht festzustellen. c) Nach Überzeugung des Senats wäre der Kläger in der Türkei auch nicht außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden - etwa in einer der Großstädte der Westtürkei, insbesondere in Istanbul - vor politischer Verfolgung hinreichend sicher, und deshalb kann er auch nicht auf andere Landesteile als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Allerdings ist, wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u. a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. --, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5; BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 82.89 --). Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren; entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. --, a.a.O.). An einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative fehlt es dann, wenn sich ein Asylbewerber den an dem betreffenden Ort drohenden existentiellen Nachteilen und Gefahren nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise entziehen könnte (vgl. BVerfG, 08.11.1990 - 2 BvR 945/90 --). Gegenwärtig besteht für Jeziden außerhalb ihrer angestammten Siedlungsgebiete keine inländische Fluchtalternative. Auch dort gerieten sie nämlich in eine ausweglose Lage, zumal eine Chance zur Sicherung der Existenz jetzt überall in der Türkei nur noch für diejenigen Jeziden besteht, die zur Verleugnung und damit längerfristig zur Aufgabe ihres Glaubens bereit sind (so auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 --, InfAuslR 1990, 356, 17.05.1990 - A 12 S 533/90 --, 22.11.1990 - A 12 S 915/89 - u. 10.01.1991 -- A 12 S 635/89 --; OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.1988 - 12 A 202/87 - u. 06.07.1988 - 13 A 225/87 --; a. A. Bay. VGH, 25.03.1987 - 11 B 84 C. 150 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1989 - 18 A 10020/88 --). Hinsichtlich der Situation der Jeziden außerhalb ihrer Hauptsiedlungsgebiete ist davon auszugehen, daß insbesondere in Istanbul keine nennenswerte Zahl von ihnen lebt (I. 37., S. 13; I. 41., S. 2; I. 55., S. 8; I. 63.), sondern höchstens Einzelpersonen. Die Zahlenangaben des Auswärtiges Amtes von 40.000 und mehr haben sich als gegenstandslos erwiesen (I. 38.; I. 59.); selbst die von Schnoor genannte Zahl von 2.000 (I. 60., S. 5) für Istanbul ist zu hoch gegriffen, denn die Delegation hat praktisch keinen Kontakt mit Jeziden dort gehabt, wodurch dies hätte verifiziert werden können (I. 55., S. 8; I. 60., S. 13). Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß sich Sheikhs oder Pirs dort aufhalten (I. 23., S. 22 f.). Es mag sein, daß Jeziden in Istanbul - abgesehen von der Gestaltung des Religionsunterrichts - keine direkten staatlichen Maßnahmen zu befürchten haben (I. 22.). Gleichwohl wird dem Jeziden, der bewußt nach seiner Religion leben will, dies dort nicht gelingen; eine Überlebenschance hat vielmehr nur, wer seine religiöse Existenz verloren gibt (I. 18., S. 18 f.; I. 21.; I. 30. - b --, S. 82). Zum einen fehlen die für die religiöse Betreuung notwendigen Geistlichen; zum anderen ist es praktisch nicht möglich, den die Religion eigentlich ausmachenden archaischen Gruppenzusammenhalt zu finden (I. 18., S. 14 f.), zumal die Jeziden nur eine angeborene, nicht eine erworbene religiöse Identität haben (I. 1., S. 808; I. 10., S. 3 f.; I. 14.). "Gemeinde" ist unabdingbare Voraussetzung für "Jezide sein"; ohne "Gemeinde", die voraussetzt, daß sich neun mündige Erwachsene zusammenfinden, ist die Existenz als Jezide suspendiert (I. 30. - b --, S. 3, 13 u. 82). Hinzu kommen die besonderen Begräbnisbräuche (I. 30. - b --, S. 14 f. u. 83 ff.; I. 55., S. 9). Sobald ein Jezide sich als solcher zu erkennen gibt, wird es ihm darüber hinaus nicht gelingen, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen (I. 11.; I. 21.; I. 30. - b --, S. 113). Wegen der bereits aufgezeigten Einstellung des Islam gegenüber dieser religiösen Minderheit kann es ein muslimischer Arbeitgeber nicht verantworten, neben Muslimen Jeziden arbeiten zu lassen (I. 9.; I. 10., S. 24; I. 18., S. 18; I. 24.; I. 28.; I. 37., S. 13); daß dies so ist, wird für "Einzelfälle" auch vom Auswärtigen Amt als möglich angesehen (I. 31.). Wird die wahre Religionszugehörigkeit eines Jeziden entdeckt - etwa dadurch, daß er bestimmte Tabuvorschriften respektiert (I. 30. - b --, S. 82) --, verliert er seinen Arbeitsplatz, weil er den Arbeitsfrieden stört (I. 18., S. 18; I. 30. - b --, S. 82), bzw. ist die Existenzgrundlage als Geschäftsmann entzogen (I. 24.; I. 56., S. 45; I. 59.). Ohnehin ist es für einen gläubigen Jeziden schwierig, bei der Suche nach Arbeit die Religion zu verleugnen, denn vor der Einstellung muß der Nüfus vorgelegt werden (I. 21.; I. 24.; I. 31.; I. 49.). In diesem ist eine Spalte für "Religionszugehörigkeit" vorgesehen; bei Nichtmuslimen ist entweder deren Religion ausdrücklich eingetragen, oder es finden sich Striche bzw. Kreuze (I. 16.; I. 24.; I. 30. - b --, S. 113; I. 49.; I. 59.). Die genannten Schwierigkeiten treten auch dann auf, wenn man entsprechend einem Schreiben des Amtes für religiöse Angelegenheiten annimmt, daß für solche Jeziden, die damit einverstanden sind, in die für das Glaubensbekenntnis bestimmte Spalte des Nüfus "Muslim" eingetragen wird (Anlage zu I. 63.); denn aus dem Textzusammenhang dieses Schreibens ergibt sich, daß von einer solchen Person dann angenommen wird, sie "sei dem islamischen Glauben treu geblieben", was sich aber wiederum mit dem Selbstverständnis der Jeziden und bestimmten Tabus nicht vereinbaren läßt. Denn auch dem "takkiyeh" - d. h. der Verleugnung des Glaubens - sind bestimmte Grenzen gesetzt, die ein solches Verhalten auf Dauer unmöglich machen, ohne vom Glauben abtrünnig zu werden (I. 30. - b --, S. 3; I. 55., S. 9). Die vorstehend aufgezeigten Beeinträchtigungen sind auch außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden auf ein aktives Tun entweder des Staates oder der ihnen gegenüber feindlich eingestellten muslimischen Umgebung zurückzuführen, was dem türkischen Staat, wie oben - unter B I. 2. b -- dargelegt, zuzurechnen ist. Dadurch werden die Jeziden in anderen Landesteilen ebenso wie in ihrer Heimatregion gehindert, dasjenige Maß an Zusammenhalt in Religionsfamilien zu finden, welches sie zur Wahrung ihres religiösen Existenzminimums benötigen (vgl. BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 82.89 --). Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats, wie ebenfalls oben - unter B I. 4. b - ausgeführt wurde, gläubiger Jezide mit der Folge, daß ihm im Rückkehrfalle auch außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden politische Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit drohen würde. Insbesondere wäre der Kläger in Istanbul nicht hinreichend sicher, zumal er dort über keinen familiären oder sonstigen sozialen Rückhalt verfügt; bereits anläßlich seiner Ausreise hielt der Kläger sich dort lediglich kurze Zeit und nur so lange in einem Hotel auf, bis die Ausreisevorbereitungen abgeschlossen waren. d) Auch wenn der Kläger unverfolgt ausgereist ist und sich die ihm im Rückkehrfalle drohende Verfolgung mithin als sog. Nachfluchttatbestand darstellt, fehlt es nicht an der Asylrelevanz. Zwar setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 72, 51 = EZAR 200 Nr. 18, 17.11.1988 - 2 BvR 442/88 --, InfAuslR 1989, 31, u. 08.03.1989 - 2 BvR 627/87 --, BayVBl. 1989, 561) von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und kann deshalb grundsätzlich nicht auf sog. subjektive Nachfluchttatbestände erstreckt werden, die der Asylbewerber risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; etwas anderes gelte - als allgemeine Leitlinie - nur dann, wenn die selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellten. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum zwar vorwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. u. a. Brunn, NVwZ 1987, 301 ; J. Hofmann, ZAR 1987, 115, und DÖV 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391; Kimminich, JZ 1987, 194; Wolff, InfAuslR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51). Dennoch hat sich das Bundesverwaltungsgericht ihr zwischenzeitlich unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG angeschlossen und ausgeführt, seine frühere Rechtsprechung zu den subjektiven Nachfluchttatbeständen sei überholt und die Vorschrift des § 1a AsylVfG laufe für solche Nachfluchttatbestände leer, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen seien, und regele für die beachtlichen Nachfluchttatbestände darüber hinaus, daß bestimmte, ihre Herbeiführung betreffende Umstände bei der Asylentscheidung außer Betracht zu bleiben hätten (BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 NR. 19, 20.10.1987 - 9 C 147.86 --, 20.10.1987 - 9 C 42.87 --, InfAuslR 1988, 22, 22.06.1988 - 9 B 65.88 --, InfAuslR 1988, 255, u. - 9 B 189.88 --, InfAuslR 1988, 254, sowie 06.12.1988 -- 9 C 91.87 --, InfAuslR 1989, 135). Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf weitere Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände präzisiert - etwa bezüglich der Asylantragstellung (30.08.1988 - 9 C 80.87 --, InfAuslR 1988, 337, 30.08.1988 - 9 C 20.88 --, InfAuslR 1989, 32, 25.10.1988 - 9 C 50.87 --, InfAuslR 1989, 173, 17.01.1989 - 9 C 56.88 --, BVerwGE 81, 170 = EZAR 200 Nr. 23, u. 11.04.1989 - 9 C 53.88 --) sowie bezüglich sog. aktiver oder passiver Republikflucht (vgl. einerseits 06.12.1988 - 9 C 22.88 --, InfAuslR 1989, 169, andererseits 21.06.1988 - 9 C 5.88 --, EZAR 201 Nr. 14 = NVwZ 1989, 68 ) - und dabei entschieden, daß auch eine wegen dieser Verhaltensweisen im Rückkehrfalle drohende politische Verfolgung wie ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund zu behandeln und deshalb asylrechtlich unbeachtlich sei, wenn der Ausländer sich nicht bereits im Zeitpunkt seines diesbezüglichen Verhaltens in einer politisch bedingten Zwangslage befunden habe, als deren Erscheinungsform sich eine "latente Gefährdungslage" darstelle, in der keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung bestanden habe. Der Senat hat zur Frage der Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände ebenso wie zu der einer möglichen Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (kritisch hierzu VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 - A 12 S 761/86 --, NVwZ-RR 1989, 46) bisher noch nicht grundsätzlich Stellung genommen. Der vorliegende Fall bietet ebenfalls keine Veranlassung für eine diesbezügliche Grundsatzentscheidung. Denn es fehlt schon an der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten Ausgangssituation, daß der Asylbewerber den Nachfluchttatbestand risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; die den Asylanspruch des Klägers begründenden Umstände sind nämlich nicht von ihm selbst herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß nach der Ausreise des Klägers die meisten Jeziden aus ihren ursprünglichen Siedlungsgebieten - auch und gerade aus seinem Heimatdorf Güneli - abgewandert und nach Westeuropa gekommen sind und sich die Situation der in der Türkei verbliebenen wenigen Jeziden dadurch wesentlich verändert darstellt (vgl. oben unter B I. 4. a u. b). Insofern liegt - bezogen auf den Kläger - hier ein objektiver Nachfluchttatbestand vor, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 --, a.a.O., 17.11.1988 - 2 BvR 442/88 --, a.a.O., u. 08.03.1989 - 2 BvR 627/87 --, a.a.O.). 5. Demgegenüber konnte sich der Senat - anders als das Verwaltungsgericht -- nicht die Überzeugung verschaffen, daß dem unverfolgt ausgereisten Kläger darüber hinaus wegen der von ihm behaupteten politischen Aktivitäten im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche (Einzel-)Verfolgung droht, und zwar weder im Hinblick auf seine diesbezügliche Tätigkeit vor der Ausreise (a) noch angesichts des von ihm seinen Angaben zufolge gezeigten exilpolitischen Engagements (b) noch wegen der ihm in der Türkei bevorstehenden Heranziehung zum Wehrdienst (c). a) Was die Zeit vor der Ausreise angeht, so kann dem Kläger, wie oben - unter B I. 3. - im einzelnen aufgezeigt wurde, nur geglaubt werden, daß er einmal im Jahre 1985 "Kawa"-Aktivisten zu essen gegeben und von ihnen überlassene Flugblätter verteilt hat, was ihm freilich von seiten des türkischen Staates nicht nachgewiesen werden konnte. Anhaltspunkte dafür, daß die türkischen Behörden - die allerdings weiterhin "Kawa"-Anhänger verfolgen (II. 20.) -- nach der Ausreise des Klägers in den Besitz von Beweismitteln gelangt wären, sind weder hinreichend substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat bei seiner Vernehmung am 12. März 1991 selbst angegeben, Soldaten, die bei seinem Vater nach ihm fragten, gäben an, sie suchten ihn wegen des noch nicht geleisteten Wehrdienstes. Soweit der Kläger geäußert hat, wenn sie ihn faßten, würden ihm "auch andere Dinge in die Schuhe" geschoben, handelt es sich um durch nichts belegte Mutmaßungen. b) Soweit der Kläger im Klageverfahren erstmals geltend gemacht hat, er arbeite auch im Bundesgebiet für die Organisation "Kawa" und nehme an deren Veranstaltungen teil, soweit ihm dies möglich sei, hat der Kläger verabsäumt, sein Vorbringen hinreichend zu substantiieren, obgleich ihm hierzu bei seiner Vernehmung am 12. März 1991 ausdrücklich Gelegenheit gegeben wurde. Zwar kann davon ausgegangen werden, daß die Organisation "Kawa" auch im Bundesgebiet tätig ist (II. 14.). Die pauschale Aussage des Klägers, vielleicht zweimal jährlich an Abendveranstaltungen von "Kawa" teilzunehmen, reicht aber zur Darlegung ihm drohender asylrelevanter Verfolgung in keiner Weise aus, zumal der Kläger auf Nachfrage eingeräumt hat, im gesamten Jahr 1990 und im Jahr 1991 jedenfalls bis zum 12. März noch bei keiner einzigen derartigen Veranstaltung gewesen zu sein. Die bloße Absichtsbekundung, am 6. April 1991 am Newroz-Fest teilnehmen zu wollen, muß schon deshalb außer Betracht bleiben, weil der Kläger verabsäumt hat, nach diesem Termin mitzuteilen und zu belegen, daß er seine Absicht tatsächlich verwirklicht hat. Unter diesen Umständen steht für den Senat fest, daß der Kläger in Deutschland - wenn überhaupt - allenfalls in völlig untergeordneter Weise politisch in Erscheinung getreten ist, und deshalb kann - zumal entsprechender substantiierter Vortrag oder sonstige diesbezügliche Hinweise fehlen - auch nicht angenommen werden, daß türkische Stellen hiervon Kenntnis erlangt haben, obgleich seit Mitte der 80er Jahre regimekritische Türken in der Bundesrepublik verstärkt vom türkischen Geheimdienst beobachtet werden, denn dessen Augenmerk gilt vornehmlich den in besonderem Maße aktiv Engagierten (vgl. I. 26.; III. 18.; III. 22.; III. 27.; III. 28.; III. 35.; III. 36.). Demzufolge ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, daß der türkische Staat ein Interesse daran haben könnte, den Kläger im Rückkehrfall für sein hiesiges Verhalten zur Rechenschaft zu ziehen. Bei alledem kann offenbleiben, welche türkischen Strafbestimmungen auf den Kläger ggfs. Anwendung finden könnten, wie hoch die Strafe voraussichtlich ausfallen würde (vgl. I. 26.; III. 18.; III. 20.; III. 22.; III. 23.) und ob es sich hierbei um politische Verfolgung i. S. d. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG handeln würde (vgl. zu Art. 8 Abs. 1 des sog. Anti-Terror-Gesetzes - Nr. 3713 - vom 12.04.1991 Hess. VGH, 13.05.1991 - 12 OE 350/82 - und zu den jetzt aufgehobenen Art. 140 bis 142 TStGB, Hess. VGH, 02.05.1988 - 12 OE 503/82 --, InfAuslR 1988, 267, 18.09.1989 - 12 UE 2700/84 --, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -- u. 18.03.1991 - 12 OE 166/82 --). c) Auch aus dem Umstand, daß der mittlerweile Jahre alte Kläger im Rückkehrfalle mit seiner Heranziehung zum Wehrdienst rechnen müßte, lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ihm dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung gewinnen. Genügende Erkenntnisse darüber, daß jezidische Wehrpflichtige während des Wehrdienstes Maßnahmen ausgesetzt zu sein pflegen, die wegen ihrer Intensität und Schwere asylrelevante Verfolgung darstellen und die darüber hinaus dem türkischen Staat auch zurechenbar sind, liegen dem Senat nicht vor (vgl. I. 22.; I. 32.; I. 33.; I. 35.; I. 53.). Der Situation christlicher Wehrpflichtiger ist die Situation der Jeziden schon deshalb nicht vergleichbar, weil es zu den bei Christen als besonders schwerwiegend empfundenen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit in Form von Zwangsbeschneidungen nicht kommen kann, da die Beschneidung bei den Jeziden eine - wenn auch nicht immer beachtete -- religiöse Pflicht ist (I. 1., S. 809; I. 2., S. 195 f.; I. 9.; I. 41., S. 3 f.). 6. Der Asylanerkennung des Klägers steht schließlich § 2 Abs. 1 AsylVfG nicht entgegen, denn er war nicht bereits in Belgien, wo er sich vor seiner Einreise ins Bundesgebiet etwa einen Tag lang aufgehalten hat, vor politischer Verfolgung sicher. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, daß die Flucht - bei Beurteilung nach objektiven Maßstäben - in dem betreffenden Drittland ihr Ende gefunden hatte (BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 12.88 --, EZAR 205 Nr. 9 = InfAuslR 1988, 297, u. 17.01.1989 - 9 C 41.88 --). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil der Kläger sich in Belgien ersichtlich nur zur Durchreise aufgehalten und von Anfang an beabsichtigt hat, zu im Bundesgebiet befindlichen Verwandten weiterzureisen. II. Da der Kläger neben der Verpflichtung der Beklagten zu seiner Anerkennung als Asylberechtigten auch deren Verpflichtung zu der Feststellung verlangen kann, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist die im Tenor zum Ausdruck gebrachte Neufassung des verwaltungsgerichtlichen Ausspruchs geboten. Seit dem Inkrafttreten des neuen Ausländerrechts am 1. Januar 1991 wird nämlich mit jedem Asylantrag sowohl die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG); und demzufolge ist in der Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und ob der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt wird (§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). Da dem Berufungsverfahren eine Asylverpflichtungsklage des Klägers zugrundeliegt, für deren Beurteilung die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgebend ist, sind -- angesichts des Fehlens von ihre Anwendung ausschließenden Übergangsbestimmungen -- die genannten Vorschriften hier anzuwenden. Denn die Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag erweitert automatisch auch den Begriff des Asylverfahrens. § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG soll gewährleisten, daß weder das Bundesamt noch im Falle der Klage die Gerichte von sich aus die Entscheidung über einen Asylantrag auf die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter beschränken können (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6321, S. 88 f.). Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 --, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -- sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 --). Die danach kraft Gesetzes wirksam gewordene Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag gilt regelmäßig auch für die gerichtliche Entscheidung in solchen Fällen, in denen der Asylantrag zwar noch nach früherem Recht gestellt ist, in denen aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gerichtlich entschieden wird. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann anzunehmen, wenn der von der gerichtlichen Nachprüfung betroffene Asylbewerber selbst ausdrücklich eine Entscheidung über nur eine der beiden nach § 12 Abs. 6 Satz 4 AsylVfG selbständig anfechtbaren Feststellungen wünscht. Gibt der Asylbewerber keine sein Rechtsschutzbegehren in diesem Sinne einschränkende Erklärung ab, so kann regelmäßig ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß er eine umfassende gerichtliche Überprüfung erstrebt. Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 --; a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 --). Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, daß die Prüfung des klägerischen Asylbegehrens auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen. Denn dem von diesem gestellten Antrag auf Zurückweisung der Berufung und seinem Verhalten nach Inkrafttreten der Neuregelung ist nicht zu entnehmen, daß er keine gerichtliche Entscheidung darüber wünscht. Davon abgesehen ist dem Kläger unter dem 13. März 1991 ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, sich zu der möglichen Bedeutung der §§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG, 51 Abs. 1 AuslG für das vorliegende Verfahren zu äußern, und hiervon hat er - in Kenntnis der seinen Bevollmächtigten vom Berichterstatter des Senats mündlich zur Kenntnis gebrachten einschlägigen Senatsrechtsprechung (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 --) - keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger erfüllt, wie sich aus den obigen Ausführungen (unter B I.) ergibt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Zu der entsprechenden Feststellung ist die Beklagte nach Maßgabe des insoweit neu gefaßten Tenors des erstinstanzlichen Urteils verpflichtet, was zur Folge hat, daß der Kläger als ausländischer Flüchtling anzusehen ist (§ 51 Abs. 3 AuslG). Der am ... - laut Paß und Nüfus in ..., Provinz - geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und jezidischen Glaubens. Er flog am 9. September 1985 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen jüngeren Geschwistern ... von Istanbul nach Belgien und reiste am folgenden Tag als Mitfahrer in einem PKW über A in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger war im Besitz eines am 2. Januar 1985 in Mardin ausgestellten und für zwei Jahre gültigen türkischen Nationalpasses; nach der darin enthaltenen Nüfuseintragung und laut seinem am 12. August 1985 in ... ausgestellten Nüfus ist der Kläger in dem Dorf, Bezirk, Provinz, registriert. An der für die Religionszugehörigkeit vorgesehenen Stelle im Nüfus des Klägers befindet sich ein Querstrich. Der Kläger ist seit dem 12. August 1985 verheiratet. Seine nach den Personalpapieren am ... geborene Ehefrau, die bei der Ausreise im Besitz eines am 16. August 1985 ausgestellten türkischen Nationalpasses und eines am 12. August 1985 ausgestellten Nüfus war, hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. September 1985 Asyl beantragt. Der Antrag ist wiederholt von der Ausländerbehörde zurückgereicht worden, weil die Ehefrau des Klägers seinerzeit noch nicht 16 Jahre alt war; er wurde offenbar auch nicht an das Bundesamt weitergeleitet, nachdem Frau das 16. Lebensjahr vollendet hatte; gleichwohl ist sie seit dem 4. April 1986 im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Die Eltern des Klägers leben noch in. Die zusammen mit dem Kläger und seiner Ehefrau eingereisten Geschwister, also der laut Personalpapieren am 9. Juli 1971 geborene und die am 1. Januar 1973 geborene, haben ebenfalls Asylanträge gestellt, die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheiden vom 2. September 1986 abgelehnt worden sind; durch Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. April 1990 wurde die Bundesrepublik Deutschland zur Anerkennung der beiden Geschwister des Klägers verpflichtet; aufgrund der hiergegen vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten eingelegten Berufung ist ihr Asylverfahren in zweiter Instanz rechtshängig geworden (Hess. VGH - 12 UE 2625/90 --). Gleichwohl ist ... - unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil, das rechtskräftig geworden sei - durch Bescheid des Bundesamtes vom 7. September 1990 als Asylberechtigter anerkannt worden; er besitzt seit dem 27. September 1990 einen internationalen Reiseausweis und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis; das Asylverfahren der beiden Geschwister des Klägers ist daraufhin hinsichtlich ... in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Der am 8. August 1972 geborene Bruder des Klägers und die am 1. Januar 1975 geborene Schwester halten sich im hiesigen Haushalt des Klägers auf, sie betreiben ebenfalls - noch nicht abgeschlossene -- Asylverfahren; dagegen lebt sein jüngster Bruder noch bei den Eltern in .... Die Schwiegereltern des Klägers wohnen bei einem Schwager des Klägers im Saarland. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. September 1985 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter mit folgender Begründung: Er sei in der Türkei sowohl wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit als auch wegen seines Glaubens verfolgt worden. Erstmals im Jahre 1983 hätten Soldaten ihn und vier weitere Personen in der Schule verhaftet, nachdem er denunziert worden sei, weil er Mitgliedern der "Kawa" geholfen gehabt habe. Er sei zur Militärstation in ... gebracht und drei Tage lang gefoltert worden; er habe nichts zu essen bekommen und Salzwasser trinken müssen. Einen der Verhafteten hätten die Soldaten umgebracht, ihm selbst und zwei anderen sei die Flucht gelungen. Er habe sich bis zur Ausreise in den Bergen versteckt und über einen Freund mit seinem Vater Kontakt gehalten. Abgesehen davon würden die Jeziden in der Türkei seit jeher verfolgt und diskriminiert; u. a. gebe es für sie keine Schulen und Krankenhäuser. Nach dem Militärputsch im Jahre 1980 seien als Soldaten verkleidete mohammedanische Türken nach ... gekommen und hätten - mit Billigung der Soldaten - die Jeziden zusammengetrieben und mißhandelt. Außerdem sei seiner Familie ein Grundstück weggenommen worden; die Behörden hätten hiergegen, obwohl sein Vater deswegen dort vorgesprochen habe, nichts unternommen. Seinem, des Klägers, Bruder seien sämtliche ihm gehörenden 15 Schafe und zehn Ziegen weggenommen worden; als sich sein Onkel um die Wiederbeschaffung bemüht habe, habe man ihn mit dem Tode bedroht. Bei seiner persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde am 30. September 1985 gab der Kläger als Beruf "Bauer" und als letzte Anschrift im Heimat-/Herkunftsland an. Außerdem trug er vor, seine Ausreise sei von einem Hotel in Istanbul aus von anderen Personen gegen Geldzahlung organisiert worden. Im übrigen bezog sich der Kläger auf den anwaltlichen Asylantrag. Anläßlich seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 10. Februar 1986 in S führte der Kläger aus: Er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist, sondern weil sie zu Hause denunziert und unterdrückt worden seien. Seine Familie sei nicht arm gewesen; vielmehr hätten sie 150 Dönüm Land, Vieh und weiteres Vermögen besessen. Im Jahre 1973 hätten die Moslems ihnen allerdings 50 Dönüm Land weggenommen. Nach dem Militärputsch, und zwar wohl im Jahre 1982, sei sein Bruder gefesselt worden, und der ... habe ihm 15 Schafe und zehn Ziegen weggenommen. Da sein Vater damals krank gewesen sei, habe sein Onkel Anzeige erstattet; daraufhin sei der Onkel von dem Aga und seinen Leuten zusammengeschlagen worden und ein Jahr später verstorben. Ob der Onkel infolge der ihm verabreichten Schläge gestorben sei, wisse er, der Kläger, nicht. Wohl ebenfalls im Jahre 1982 seien als Revolutionäre verkleidete Soldaten aus dem Dorf nach ... gekommen. Als die Dorfbevölkerung über die Ankunft von Revolutionären Freude gezeigt habe, habe der Anführer sich als Hauptmann zu erkennen gegeben und alle Dorfbewohner zusammentreiben und schlagen lassen. In der Folgezeit hätten immer wieder Razzien stattgefunden, bei denen sie geschlagen worden seien. Sie hätten fortan niemandem mehr getraut, der sich als Revolutionär ausgegeben und um Unterkunft oder Verpflegung gebeten habe. Der Aga habe solches ohnehin unterbinden und jeden anzeigen wollen, der Revolutionäre unterstütze. Etwa zehn Monate nach dem Erscheinen der verkleideten Soldaten - es sei im Jahre 1983 gewesen - seien frühmorgens Gendarme aus ... gekommen und hätten ihn, den Kläger, und drei weitere Dorfbewohner verhaftet. Sie seien deshalb festgenommen worden, weil sie sich im Sinne der Organisation "Kawa" für einen eigenen kurdischen Staat und für Unterricht und Gebrauch der kurdischen Sprache eingesetzt und entsprechende Flugblätter verteilt hätten. Die Führer der "Kawa" verträten die Auffassung, daß man sich derzeit noch in der Aufklärungsphase befinde und daß die Phase der Gewaltanwendung noch nicht da sei. Während ihrer Haft in der Gendarmeriestation in ... hätten sie nichts zu essen und zu trinken bekommen und Salzwasser zu sich nehmen müssen. Sein mitverhafteter Cousin sei so schwer gefoltert worden -- u. a. habe man Zigaretten auf seinem Körper ausgedrückt --, daß er gestorben sei. Nach drei Tagen seien er und die beiden anderen - sein Vater habe dafür viel Geld gezahlt - auf freien Fuß gesetzt worden. Während die anderen nach Syrien geflohen seien, habe er sich in den Bergen versteckt und sei nur in der Dämmerung einige Male ins Dorf gekommen; ansonsten habe ein Freund den Kontakt zu seinem Vater aufrechterhalten. Letzterer habe ihm mittels Bestechung einen Paß besorgt und für ihn auch - ebenfalls gegen Zahlung von Bestechungsgeld wegen der damaligen Minderjährigkeit seiner Ehefrau - die standesamtliche Eheschließung erledigt. Schließlich hätten seine Eltern beim Standesamt noch persönlich erklärt, daß sie trotz seiner damaligen Minderjährigkeit mit seiner Ausreise einverstanden seien. Eine frühere Ausreise sei ihm bei alledem nicht möglich gewesen, zumal noch habe abgewartet werden müssen, bis seine Ehefrau und seine mitausgereisten Geschwister Pässe erhalten hatten. Mit Bescheid vom 2. September 1986 - zugestellt am 23. September 1986 -- lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen einer Asylgewährung seien in der Person des Klägers nicht erfüllt. Zahlreiche Umstände sprächen dafür, daß es sich bei seiner Ausreise mit Angehörigen um eine lange vorbereitete Übersiedlung gehandelt habe und daß sein individueller Sachvortrag deshalb als "Verfolgungslegende" zu würdigen sei. Die Ausstellung von Paß und Nüfus, die Heirat des Klägers und seine legale Ausreise im Jahre 1985 offenbarten als bloße Schutzbehauptung, daß er nach seiner dreitägigen Inhaftierung im Jahr 1983 bis zu seiner Ausreise ca. zwei Jahre lang in der Illegalität gelebt haben wolle. Die betreffenden behördlichen Maßnahmen und das ungehinderte Passieren der Grenzkontrollen zeigten, daß der Kläger sich vor der Einschaltung staatlicher Stellen nicht habe fürchten müssen und daß diese ihn auch nicht zum Personenkreis der Gesuchten gezählt hätten. Die Einlassung des Klägers, die Behörden seien jeweils gegen Zahlung von Schmiergeldern tätig geworden, sei angesichts der vor allem bei den für die Nüfusausstellung zuständigen Ämtern vorliegenden Suchlisten und der erforderlichen persönlichen Mitwirkung des jeweiligen Ausweisbewerbers unglaubhaft. Auffallend sei auch, daß der Kläger nach der Ausstellung des Passes noch über ein halbes Jahr im Heimatgebiet verblieben sei, ohne hierfür eine überzeugende Erklärung gegeben zu haben. Auch mit einer Gruppenverfolgung der Kurden könne der Kläger sein Asylbegehren nicht begründen. Denn die kurdische Volkszugehörigkeit stelle für sich allein keinen Anerkennungstatbestand dar; und die vom Kläger geschilderten, zuweilen brutalen Maßnahmen der türkischen Sicherheitsbehörden seien dazu bestimmt, eine allgemeine bewaffnete Erhebung der Kurden zu verhindern, und dienten damit der Sicherung der staatlichen Einheit und des Gebietsbestandes, ohne die hiervon Betroffenen in Anknüpfung an ethnisch-personale Merkmale zu verfolgen. Vor allem die von der Türkei gegen Mitglieder separatistischer Organisationen gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen zielten lediglich auf den kriminellen Gehalt der begangenen Taten ab. Die seit jeher illegale Organisation "Kawa" verfolge separatistische Ziele und schließe in ihrer Strategie Gewalt nicht aus, wenngleich das Schwergewicht ihrer Tätigkeit auf agitatorischer Ebene liege; auf ihr Konto gingen allerdings auch zahlreiche gewalttätige Aktionen. Auch hinsichtlich der jezidischen Religionszugehörigkeit des Klägers lägen keine Anhaltspunkte für eine erlittene bzw. zu befürchtende Verfolgung vor. Insbesondere seien Jeziden in der Türkei keiner unmittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Die Nichteintragung der jezidischen Religionszugehörigkeit in amtliche Dokumente verfolge offenbar keine anderen als ordnungsrechtliche Zwecke. Es treffe auch nicht zu, daß der türkische Staat den Jeziden in ihren ostanatolischen Siedlungsgebieten keinen ausreichenden Schutz gegen Übergriffe muslimischer Kurden gewähre. Er sei vielmehr stets und nicht ohne Erfolg bestrebt gewesen, aus religiösem Fanatismus entstehende Gewalttaten zu unterbinden, und jedenfalls seit dem Militärputsch im Jahre 1980 sei auch in entlegenen Gebieten eine Befriedung eingetreten. Es obliege den Jeziden selbst, die ihnen offenstehenden staatlichen Schutzmöglichkeiten tatsächlich zu nutzen. Im übrigen könne sich der Kläger, wenn er ein Leben im Südosten der Türkei als unzumutbar erachte, im Westen des Landes niederlassen. Denn in den größeren türkischen Städten fänden Jeziden wesentlich bessere Ausgangsbedingungen als in den ländlichen Gebieten Ostanatoliens vor. Dort werde der Einsatz von Sicherheitskräften nicht durch eine mangelnde Infrastruktur behindert und dort könnten Jeziden auch leben und Arbeit finden, sofern sie sich nicht als solche zu erkennen gäben und auffielen. Die hierbei auftretenden Anfangsschwierigkeiten und der möglicherweise zur Auflösung des archaischen Gruppenzusammenhalts führende Assimilationsdruck seien jedenfalls dem türkischen Staat nicht zurechenbar. Es sei ferner nicht festzustellen, daß Jeziden in türkischen Großstädten auf Dauer gesehen in höherem Maße wirtschaftlicher Not ausgesetzt seien als andere türkische Staatsbürger in vergleichbarer sozialer Stellung. Der dem Kläger noch bevorstehende Militärdienst könne ebenfalls nicht zu seiner Asylanerkennung führen. Mit am 22. Oktober 1986 eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger hiergegen Klage. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er sein bisheriges Vorbringen und machte ergänzend geltend: Im Jahre 1979 sei er kurze Zeit in ... gewesen, um Arbeit zu suchen, habe jedoch keine finden können, da er als Jezide erkannt, beschimpft und geschlagen worden sei. Im Jahre 1981 habe er sich der "Kawa" angeschlossen, Flugblätter verteilt und denjenigen, die sich in den Bergen versteckt gehalten hätten, Lebensmittel gegeben. Er arbeite auch im Bundesgebiet für diese Organisation und nehme im Rahmen seiner Möglichkeiten an deren Veranstaltungen teil. Seit dem Militärputsch im Jahre 1980 hätten in seinem Heimatdorf regelmäßig Razzien stattgefunden, in deren Verlauf die Dorfbewohner der Unterstützung von Terroristen verdächtigt und geschlagen worden seien; außerdem seien den Männern die Barthaare herausgerissen worden, um sie zu beleidigen und in ihrem Glauben zu treffen. Im Jahre 1981 habe er sich in dem Dorf aufgehalten, als ein Trupp Leute dorthin gekommen sei, die wie Revolutionäre gekleidet gewesen seien. Als die Dorfbewohner sie begrüßt hätten, hätten sie sich als Soldaten zu erkennen gegeben, alle Dorfbewohner zusammengetrieben und geschlagen. Im Jahre 1983 sei er anläßlich einer Militärrazzia zusammen mit seinem Cousin und zwei anderen verhaftet worden, weil der Aga sie bezichtigt gehabt habe, sie hätten Revolutionäre unterstützt. Sie seien in der Gendarmeriestation in ... geschlagen worden und hätten nur Salzwasser zu trinken bekommen. Nach seiner durch Bestechung erwirkten Freilassung habe er sich etwa zwei Jahre lang in den Bergen versteckt gehalten, weil nach ihm gesucht worden sei. Es sei überdies zu Verfolgungsmaßnahmen wegen des jezidischen Glaubens gekommen. So hätten die Frauen nicht auf die Felder gehen können, ohne beschimpft und bespuckt zu werden, und in ständiger Angst vor Entführung und Zwangsverheiratung gelebt. Seine Schwester habe miterlebt, wie eine Freundin auf dem Feld von vier Muslimen entführt worden sei. Bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. Mai 1987 erklärte der Kläger: ... sei ursprünglich ein fast rein jezidisches Dorf gewesen; nur in zwei Häusern hätten Mohammedaner gewohnt. Schon vor seiner Ausreise hätten allerdings Mohammedaner aus Nachbardörfern Felder von Bewohnern seines Heimatdorfes bewirtschaftet; dies sei auch bei zwei Feldern seiner Familie geschehen. Seit seiner Ausreise seien die Mohammedaner - wie ihm seine Mutter geschrieben habe - dazu übergegangen, auch leerstehende Häuser in ... zu besetzen; sie hätten sogar mit dem Bau einer Moschee im Dorf begonnen. Er selbst habe vor seiner Ausreise für die Organisation "Kawa" sowohl in Güneli als auch in Nachbardörfern Propaganda gemacht und auch staatlich gesuchte Personen versteckt. Bei seiner Verhaftung im Jahre 1983 habe die Polizei seine richtigen Personalien aufgenommen; es wäre zwecklos gewesen, insoweit falsche Angaben zu machen. Vor und nach seiner Ausreise seien seine Eltern ständig aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt worden; sein Vater sei in diesem Zusammenhang auch auf der Polizeistation gefoltert worden. Seine Eltern und sein jüngster Bruder versuchten mit allen Mitteln, das Heimatdorf zu verlassen und in Europa Asyl zu finden; in der Westtürkei, insbesondere in Istanbul, hätten sie keine Verwandten. Der Kläger beantragte sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. September 1986 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie vertrat die Auffassung, im Asylanerkennungsverfahren vor dem Bundesamt sei zutreffend festgestellt worden, daß ein Anspruch auf Asylgewährung nicht bestehe. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 20. Mai 1987 der Klage unter Nichtzulassung der Berufung statt und führte zur Begründung aus: Der Kläger sei politisch Verfolgter i. S. d. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, denn ihm drohten bei einer Rückkehr in seine Heimat politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen. Dabei könne dahinstehen, ob aus der Festnahme und Folterung des Klägers im Jahre 1983 auf dessen Vorverfolgung geschlossen werden könne, obgleich er nach drei Tagen freigelassen worden sei. Jedenfalls müsse der Kläger aber im Rückkehrfalle mit seiner Verhaftung rechnen; staatliche Stellen hätten nämlich auch nach seiner Ausreise ständig versucht, seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen; seine Personalien seien offenbar in irgendeiner Form aktenkundig, zumal er sich in seiner Heimat für die Rechte der kurdischen Minderheit eingesetzt habe. Eine Rückkehr in sein früher fast ausschließlich von Jeziden bewohntes Heimatdorf sei dem Kläger im übrigen auch deshalb nicht mehr zumutbar, weil sich die Bevölkerungsstruktur dort maßgeblich verändert habe. Wie bedrohlich die Lage für Jeziden geworden sei, ergebe sich daraus, daß die Eltern des Klägers trotz ihres hohen Alters ebenfalls ausreisen wollten. In der Westtürkei verfüge der Kläger über keinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt. Abgesehen davon hätte er dort schon deshalb keine Chance, eine Arbeitsstelle zu finden, weil er aufgrund seines Nüfus als "Ungläubiger" zu erkennen sei. Gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in diesem ihm am 23. November 1987 zugestellten Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit am 9. Dezember 1987 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde erhoben, auf die hin die Berufung zugelassen worden ist (Beschl. des erkennenden Senats vom 17. Mai 1988 -- 12 TE 3947/87 --). Zur Begründung dieser Berufung macht der Bundesbeauftragte geltend: Jeziden würden in der Türkei durch den Staat nicht verfolgt und seien auch nicht dem Staat zurechenbaren Verfolgungen durch Dritte ausgesetzt. Sollte der Staat in Einzelfällen zur Schutzgewährung außer Stande sein, so könnten die Betroffenen entweder in eines der zahlreichen ausschließlich oder überwiegend von Jeziden bewohnten Dörfer oder in eine westtürkische Großstadt ausweichen. Die Westtürkei komme schon deshalb als inländische Fluchtalternative in Betracht, weil dort - vor allem in Antalya, Isparta und Istanbul - bereits viele Jeziden lebten. Ein damit eventuell verbundener Verlust der religiösen Identität stelle sich als asylrechtlich unerheblicher langfristiger Anpassungsprozeß dar. Eine ihm ungeachtet seiner Religionszugehörigkeit drohende politische Verfolgung habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Die polizeilichen Nachfragen nach ihm könnten auch asylneutrale Gründe gehabt haben. Wäre in der Türkei ein politisch motiviertes Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig, so hätte der Kläger Unterlagen über dessen Stand vorlegen können. Der Bundesbeauftragte beantragt, die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und macht unter Anführung zahlreicher Erkenntnisquellen weiter geltend: Jeziden unterlägen in der Türkei zumindest einer mittelbaren Gruppenverfolgung, die dem türkischen Staat zurechenbar sei. Sie seien ständigen Übergriffen seitens der muslimischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt gewesen und noch ausgesetzt, die von Landwegnahme und Viehdiebstahl über Körperverletzung, Vergewaltigung, Entführung und Zwangsverheiratung bis zum Mord reichten. Eine Verbesserung dieser Situation in ihren angestammten Siedlungsgebieten sei trotz des beständigen Ausbaus der Infrastruktur nicht absehbar, zumal die Massenflucht von Jeziden anhalte und die allgemeine Islamisierung - gefördert durch administrative Maßnahmen wie etwa die Einführung der Teilnahmepflicht am islamischen Religionsunterricht - zunehme. Der türkische Staat sei für die Verfolgung der Jeziden verantwortlich, weil er insoweit schutzunwillig sei. Dies zeige sich vor allem an den Diskriminierungen und Mißhandlungen bis hin zu Zwangsbeschneidungen, denen Jeziden während des Militärdienstes ausgesetzt seien und denen kein Einhalt geboten werde. Ferner werde Jeziden bei Anzeigen von gegen sie begangenen Straftaten kein Rechtsschutz gewährt. Die Politik des türkischen Staates sei letztlich auf eine Zwangsislamisierung aller religiösen Minderheiten und damit auch der Jeziden gerichtet. Diese könnten auch nicht auf eine zumutbare inländische Fluchtalternative in der Westtürkei verwiesen werden, weil dort ein verfolgungsfreies Leben nur unter Aufgabe der religiösen Identität - also ihres gemeindlichen Zusammenhalts, ihrer Begräbnisriten und ihrer Tabus - möglich sei. Auch dort gebe es für Jeziden bei Aufrechterhaltung ihrer religiösen Identität weder Rechtsschutz, noch gelinge ihnen der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz, da sie wegen ihrer aus dem Nüfus ersichtlichen Religionszugehörigkeit keine Arbeit fänden. Er, der Kläger, sei als Jezide von der Gruppenverfolgung in der Südosttürkei betroffen. Deswegen und wegen der von ihm erlittenen individuellen Verfolgungsmaßnahmen sei ihm eine Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar, zumal es intakte Jezidendörfer in den angestammten Siedlungsgebieten nicht mehr gebe. Soweit ihm seitens des Bundesbeauftragten vorgehalten werde, daß er bisher keine Unterlagen über gegen ihn ergriffene Strafverfolgungsmaßnahmen vorgelegt habe, sei zu bedenken, daß für separatistische Aktivisten kein Akteneinsichtsrecht verbürgt sei. Die Beklagte stellt zu der Berufung keinen Antrag. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Senat hat aufgrund der Beschlüsse vom 11. Februar bzw. 12. März 1991 Beweis erhoben über die Asylgründe des Klägers durch dessen Vernehmung als Beteiligten und des Bruders des Klägers als Zeugen durch den Berichterstatter als beauftragten Richter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 12. März 1991 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Az.: 163-10195-86 - und die über den Kläger und seine Ehefrau geführten Ausländerbehördenakten des Landrats des Landkreises Gießen - L 3 152-05 - (zwei Hefter) Bezug genommen, ferner auf die über die Geschwister (Bundesamt 163-10196-86 (2 Hefter), VG Wiesbaden I E 5933/86 u. Hess. VGH 12 UE 2625/90, Landrat des Landkreises Gießen L 3 152-05) und (Bundesamt 163-10197-86, VG Wiesbaden I E 5934/86 u. Hess. VGH 12 UE 2625/90, Landrat des Landkreises Gießen L 3 152-05) des Klägers geführten Bundesamts-, Gerichts- und Ausländerbehördenakten. Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: 1. 1941 Wensinck/Kramers (Hrsg.), Handwörterbuch des Islam, Leiden (Auszug S. 806-810) 2. 1967 Müller, Kulturhistorische Studien zur Genese pseudo-islamischer Sektengebilde in Vorderasien, Wiesbaden (Auszug S. 132-205) 3. 10.08.1978 Auswärtiges Amt an Bundesamt 4. 23.08.1979 Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach 5. 18.04.1980 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 6. 03.06.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 7. 16.06.1980 Tuku, epd-Dokumentation Nr. 27-28/80, S. 44 f. 8. 1980 Pfeiffer an VG Minden 9. 22.02.1982 Berner/Wießner an VG Stade 10. 01.09.1982 Sachverständiger Dr. Berner vor VG Stade 11. 17.10.1982 Roth an Bundesamt 12. 24.10.1982 Taylan an VG Hamburg 13. 24.11.1982 Oberstadtdirektor der Stadt Celle an Bundesbeauftragten 14. 13.01.1983 sachverständiger Zeuge Prince Mua vor VG Stade 15. 14.01.1983 Johansen an Hess. VGH 16. 22.08.1983 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 17. 05.12.1983 Wießner an VG Braunschweig 18. 14.02.1984 Sachverständiger Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Braunschweig 19. 13.05.1984 ARD, 1. Fernsehprogramm, Westdeutscher Rundfunk Köln - Bericht - 20. 07.05.1985 Binswanger an VGH Baden-Württemberg 21. 15.11.1985 Manzke und Wießner an VG Stade 22. 18.04.1986 Auswärtiges Amt an VG Bremen 23. 14.05.1986 sachverständiger Zeuge Hasso vor VG Berlin 24. 11.06.1986 Sachverständiger Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Bremen 25. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Trier 26. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 27. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 28. Sept. 1987 Garrer/Reese, Reisebericht über die Lage der Jezidi in Türkisch-Kurdistan 29. 01.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 30. 10.02.1988 von Sternberg-Spohr an VG Berlin - a - sowie Gutachten zur Situation der Jezidi-Kurden in der Türkei (ZDWF-Schriftenreihe Nr. 29) - b - 31. 08.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 32. 06.05.1988 Taylan an VG Düsseldorf 33. 20.06.1988 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 34. 29.07.1988 Grenzschutzdirektion Koblenz an VG Koblenz 35. 16.08.1988 Wießner an VG Düsseldorf 36. 29.09.1988 Taylan an VG Hannover 37. 11.10.1988 Sachverständige Deniz und Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Braunschweig 38. 28.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Koblenz 39. 31.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Hannover 40. 08.11.1988 Taylan an VG Schleswig-Holstein 41. 10.11.1988 Sachverständiger Deniz vor Bundesamt 42. 10.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Köln 43. 22.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 44. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein - 15 A 14/84 - 45. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein - 15 A 127/86 - 46. 08.12.1988 Aktas - Vortrag - 47. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10967/87 - 48. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10109/88 - 49. 18.12.1988 Wießner an VG Schleswig-Holstein 50. 22.12.1988 Staatssekretär des Auswärtigen Amts an Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen 51. 13.01.1989 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 52. 11.04.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 53. 19.04.1989 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 54. 16.05.1989 Hissou an VG Saarland 55. 14.06.1989 Sachverständiger Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Bremen 56. 01.07.1989 terre des hommes AG Weiden "Religionsverfolgte aus der Türkei - politisch Verfolgte oder Scheinasylanten?" 57. 18.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 58. 18.08.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 59. 23.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 60. 23.10.1989 Dokumentation einer Veranstaltung in Bielefeld zur Situation der Jeziden 61. 31.10.1989 Wießner an VG Saarland 62. 08.03.1990 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 63. 20.03.1990 Auswärtiges Amt an OVG Münster 64. 03.07.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 65. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an OVG Saarland 1. 12.08.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 2. 23.09.1980 Auswärtiges Amt an VG Köln 3. 24.10.1980 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 4. 03.12.1980 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 5. 05.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 6. 07.07.1981 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 7. 13.07.1981 Roth an VG Mainz 8. 16.07.1981 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 9. 01.10.1981 amnesty international (a. i.) (Sektion der Bundesrepublik Deutschland e. V. an Internationales Sekretariat in London) 10. Nov. 1982 Gerwens-Henke u.a., Politische Strafverfahren in der Türkei, Ergebnisse einer Informationsreise vom 16.-28.10.1982 11. 29.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 12. 01.02.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 13. 18.04.1983 Turanli an VG Düsseldorf 14. 14.06.1983 Bundesminister des Innern an OVG Nordrhein-Westfalen 15. 04.02.1984 Taylan an VGH Baden-Württemberg 16. 11.03.1984 Binswanger an VG Ansbach - AN 273 - XVI/79 - 17. 11.03.1984 Binswanger an VG Ansbach - AN 16 K 81 S. 997 - u. - AN 16 K 81 A. 1173 - 18. 07.04.1986 Auswärtiges Amt an Bundesamt 19. 11.02.1987 Taylan an VG Ansbach 20. 18.08.1989 Auswärtiges Amt an Bundesamt 21. 15.03.1990 a. i. - Türkei, außergerichtliche Hinrichtungen 22. 28.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Minden 23. 29.03.1990 a. i. an VG Hamburg 24. 11.05.1990 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 1. 07.11.1982 Roth an VG Hamburg 2. 18.05.1983 Bundesminister des Innern an VG Köln 3. 19.06.1983 amnesty international (a. i.) an VG Hamburg 4. 10.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein 5. 28.10.1984 von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg 6. 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 7. 23.02.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln 8. 08.05.1984 Sachverständige Dietert-Scheuer vor VG Hamburg 9. 08.05.1984 Sachverständiger Kaya vor VG Hamburg 10. 08.05.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg 11. 09.05.1984 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Hamburg 12. 30.07.1984 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 13. 24.08.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg 14. 29.08.1984 Sachverständiger Oberdiek vor VG Hamburg 15. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH - X OE 282/82 - (mit Anhang) 16. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 17. 29.05.1985 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 23.09.1985 a. i. an VG Ansbach 19. 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH 20. 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 21. 26.05.1986 Taylan an VG Gelsenkirchen 22. 08.07.1986 Roth an Hess. VGH 23. 15.07.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 24. 18.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 25. 28.08.1986 Auswärtiges Amt an Bundesamt 26. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 27. 15.01.1987 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 28. 20.03.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 29. 02.09.1987 Auswärtiges Amt an VG Bremen 30. 11.01.1988 Zeugenvernehmung vor VG Hamburg 31. 25.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 32. 14.05.1988 FR "Konsulat bespitzelt Türken" 33. 11.04.1989 FR "Türkischer Regimegegner bei Heimkehr festgenommen" 34. 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 35. 06.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 36. 03.04.1990 Auszug aus der WDR-Sendung Panorama "Türkischer Geheimdienst" 37. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg