OffeneUrteileSuche
Urteil

12 UE 2625/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0701.12UE2625.90.0A
2mal zitiert
93Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

52 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Erfolgreiche Asylverpflichtungsklage einer aus einem Dorf in der Osttürkei stammenden türkischen Staatsangehörigen jezidischer Religionszugehörigkeit, die zwar im Jahre 1985 unverfolgt aus der Türkei ausgereist ist, der aber im Falle ihrer jetzigen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Religionszugehörigkeit gruppengerichtete Verfolgung droht, der sie als gläubige Jezidin nicht in andere Landesteile zumutbar ausweichen könnte (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -). 2. Einer türkischen Staatsangehörigen jezidischer Religionszugehörigkeit jüngeren oder mittleren Alters droht im Falle ihrer jetzigen alleinigen Rückkehr in die Türkei jedenfalls dann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante (Einzel-) Verfolgung in Form von Entführung und anschließender Zwangsbekehrung zum Islam, wenn sie dort über einen ihr Schutz bietenden familiären oder sozialen Rückhalt verfügt. 3. In am 1. Januar 1991 rechtshängigen Verfahren hat das Gericht - ungeachtet der Beteiligtenstellung des Asylbewerbers - auch darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, wenn nicht der Asylbewerber sein Rechtsschutzbegehren auf die Asylanerkennung beschränkt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -). nachgehend: BVerwG, B. v. 27.03.1992 - 9 B 263/91 -
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgreiche Asylverpflichtungsklage einer aus einem Dorf in der Osttürkei stammenden türkischen Staatsangehörigen jezidischer Religionszugehörigkeit, die zwar im Jahre 1985 unverfolgt aus der Türkei ausgereist ist, der aber im Falle ihrer jetzigen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Religionszugehörigkeit gruppengerichtete Verfolgung droht, der sie als gläubige Jezidin nicht in andere Landesteile zumutbar ausweichen könnte (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -). 2. Einer türkischen Staatsangehörigen jezidischer Religionszugehörigkeit jüngeren oder mittleren Alters droht im Falle ihrer jetzigen alleinigen Rückkehr in die Türkei jedenfalls dann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante (Einzel-) Verfolgung in Form von Entführung und anschließender Zwangsbekehrung zum Islam, wenn sie dort über einen ihr Schutz bietenden familiären oder sozialen Rückhalt verfügt. 3. In am 1. Januar 1991 rechtshängigen Verfahren hat das Gericht - ungeachtet der Beteiligtenstellung des Asylbewerbers - auch darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, wenn nicht der Asylbewerber sein Rechtsschutzbegehren auf die Asylanerkennung beschränkt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -). nachgehend: BVerwG, B. v. 27.03.1992 - 9 B 263/91 - A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben - also hinsichtlich des Klägers zu 1) -, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzustellen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und auszusprechen, daß das angegriffene Urteil insoweit wirkungslos ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). B. Im übrigen ist die hinsichtlich der Klägerin zu 2) aufrechterhaltene Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG), und der Bundesbeauftragte war zur Einlegung der Berufung ungeachtet dessen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hat (BVerwG, 11.03.1983 - 9 B 2597.82 -, BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413; Hess. VGH, 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268). Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist aber nicht begründet, denn die Klägerin zu 2) kann - unbeschadet ihrer zu Beginn des Asylverfahrens möglicherweise noch fehlenden Handlungsfähigkeit (I.) - nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Verpflichtung der Beklagten zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte (II.) und auch als ausländischer Flüchtling (III.) beanspruchen, weil sie politisch Verfolgte ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG u. § 51 Abs. 1 u. 3 AuslG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 , 4 Abs. 1 u. 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). I. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist nicht etwa wegen Unzulässigkeit der Asylverpflichtungsklage der Klägerin zu 2) begründet, denn auch für sie wurde - mindestens nachträglich - wirksam ein Asylantrag gestellt und wirksam Klage erhoben. Zunächst könnten allerdings wirksame Verfahrens- und Prozeßhandlungen der Klägerin zu 2) nicht vorgelegen haben, weil sie ausweislich ihrer Personalpapiere am ... 19.. geboren ist und sie danach zum Zeitpunkt der Asylantragstellung und der Klageerhebung noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hatte und demzufolge nicht selbst handlungsfähig im Sinne des § 6 AsylVfG und auch nicht ordnungsgemäß vertreten war. Indessen hat die Klägerin zu 2) behauptet, in Wirklichkeit älter, als aus den Personalpapieren ersichtlich, zu sein; ausländerbehördlich wird sie deshalb mit dem Geburtsdatum "19.. " geführt, und danach wäre sie schon bei der Stellung des Asylantrags handlungsfähig gewesen. Wann die Klägerin zu 2) tatsächlich geboren ist, kann jedoch letztlich auf sich beruhen. Denn in dem Termin zur Beweisaufnahme am 12. März 1991 hat die jedenfalls zwischenzeitlich nach § 6 AsylVfG handlungsfähige Klägerin zu 2) ihrem Bevollmächtigten ausdrücklich zu Protokoll Prozeßvollmacht erteilt und dadurch sämtliche von diesem bis dahin vorgenommenen Verfahrenshandlungen rückwirkend genehmigt (vgl. Hess. VGH, 21.11.1989- 12 TH 2401/89 -, 28.12.1989 - 12 TH 4942/88 -, 31.05.1990 - 12 TH 1459/89 -, 08.06.1990 - 12 TH 2430/89 - u. 07.12.1990 - 12 TH 1868/90 -). Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten bleibt - umgekehrt - nicht etwa deswegen von vornherein ohne Erfolg, weil Ausländerbehörde und Bundesamt nicht die gesetzlichen Vertreter der Klägerin zu 2) sondern - trotz möglicherweise damals fehlender Handlungsfähigkeit - die Klägerin zu 2) selbst angehört haben und ihrem - seinerzeit nur von ihr selbst - Bevollmächtigten der Bundesamtsbescheid zugestellt worden ist. Auch mit dieser Verfahrensweise eventuell verbundene Verfahrensfehler sind nämlich jedenfalls in Anbetracht der Vollmachtserteilung durch die zwischenzeitlich volljährige Klägerin zu 2) als geheilt anzusehen, zumal sich die Klägerin zu 2) auf dahingehende Mängel zu keiner Zeit berufen hat (BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 156.83 -, EZAR 600 Nr. 6 = NJW 1985, 576; Hess. VGH, 21.11.1989 - 12 TH 2401/89 -, 31.05.1990 - 12 TH 1459/89 -, 08.06.1990 -12 TH 2430/89 - u. 07.12.1990 - 12 TH 1868/90 -). II. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin zu 2), der Beweisaufnahme, der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin zu 2) zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen ist (1.) und daß sie auch vor ihrer Ausreise weder als Mitglied der Gruppe der Jeziden politisch verfolgt (2.) noch von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war (3.), daß sie aber bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Gruppenverfolgung als Jezidin (4.), nicht hingegen mit sie als einzelne treffenden Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat (5.) und - schließlich - daß sie nicht bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war (6.). 1. Die Klägerin zu 2), an deren kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, kann ihre Anerkennung als Asylberechtigte nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Société des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da die Klägerin zu 2) frühestens 19.. geboren ist und erst 1985 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden(ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5,bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981- X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 - 01.02.1988 - 12 OE 419/82 - sowie 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind und bei denjenigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, lediglich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) AuslG vorliegen, was letztlich bedeutet, daß eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9, u. Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die religiöse Minderheit der Jeziden, der die Klägerin zu 2) ausweislich ihrer insoweit glaubhaften Angaben und der Eintragung in ihrem Nüfus - an der für die Religionszugehörigkeit vorgesehenen Stelle befindet sich ein Querstrich - angehört, in der Türkei bis zur Ausreise der Klägerin zu 2) einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt war. In asylrechtlicher Hinsicht tritt hinter die Zugehörigkeit der Klägerin zu 2) zur Religionsgruppe der Jeziden deren außerdem gegebene kurdische Volkszugehörigkeit weitgehend zurück; denn jezidische und muslimische Kurden empfinden jedenfalls in der Südosttürkei regelmäßig keinerlei gemeinsame Identität, und die Unterdrückungsmaßnahmen, aus denen die Jeziden ihre Furcht vor politischer Verfolgung vor allem herleiten, gehen in ihren angestammten Siedlungsgebieten überwiegend gerade von muslimischen Kurden aus (Dokumente I. 9., S. 13; I. 60., S. 15). Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.), wobei dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 EZAR 202 Nr. 13) und seine asylrechtliche Verantwortlichkeit erst dann endet, wenn die Schutzgewährung seine Kräfte im konkreten Fall übersteigt (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich ferner nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175, u. 24.07.1990 - 9 C 78.89 -, NVwZ 1990, 337 = InfAuslR 1990, 337). Allerdings braucht eine gruppengerichtete Verfolgung, die von Dritten ausgeht, nicht das ganze Land gewissermaßen flächendeckend zu erfassen (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531). Als nicht verfolgt ist beim Gegebensein einer Gruppenverfolgung nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a. a.O.) . Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei sowie deren Verhältnisses zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (S. 14 ff. bezeichnet) gewonnenen nachfolgend dargestellten Erkenntnisse zugrunde (vgl. dazu auch Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -; VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 -; OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -). Der Name der Jeziden knüpft an an den Kalifen Jazid I. und kennzeichnet diese als Anhänger einer in den Auseinandersetzungen um die Nachfolge des Propheten Mohammed entstandenen religiösen Gemeinschaft, deren religiöses Bekenntnis sich durch Aufnahme vorislamischen - zoroastrischen und nestorianischen - Gedankenguts von der Grundlage des Korans gelöst hat (I. 1., S. 807; I. 2., S. 162 f.; I. 9.; I. 10., S. 5). Die Jeziden selbst sind sich ihrer Abstammung nicht sicher, manche nehmen Jazid, manche Christus, manche einen Stammvater Ezdar oder Ezdan bzw. Ized an (I. 1., S. 807; I. z. S. 162 f.; Ende/Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, 2. Aufl. 1989, S. 519). Nach Auffassung der Muslime und insbesondere der Schiiten war Jazid, der von ihnen als erbitterter Feind von Mohammeds Vetter und Schwiegersohn Ali und dessen Familie, als der Mörder dessen Sohnes Hussain und der Schänder der Heiligen Kaaba erachtet wird und der Islam und Koran auf das frechste verspottet habe, der Stifter der Jeziden; sie nennen diese "Teufelsanbeter" (I. 1., S. 807; I. 2., S. 163). Die Glaubensgemeinschaft der Jeziden ist in Laien (Muriden) und Priester gegliedert (I. 1., S. 809; I. 2., S. 142; I. 10., S. 6). Ihr politisches und religiöses Oberhaupt ist der im Irak residierende Emir von Sheikhan, der traditionell seine Legitimation von Jazid herleitet (I. 1., S. 806 f.; I. 2., S. 142). Darunter steht in der geistlichen Hierarchie der Baba Sheikh oder Sheikh Nasir, der oberste Priester (I. 1., S. 810; I. 2., S. 143 f.; I. 10., S. 6; I. 14.; I. 30. - b -, S. 8 f.); dies gilt jedenfalls in der gegenwärtigen Situation, in der es keinen von allen Jeziden allgemein anerkannten Baba Sheikh gibt (I. 41., S. 4). In der Hierarchie folgen dann - bei den Jeziden Ostanatoliens - Sheikhs und Pirs (I. 1., S. 809; I. 9.; I. 42.). Den Sheikhs obliegt ebenso wie den Pirs die religiöse Unterweisung und Betreuung der Muriden (I. 17.; I. 23., S. 21; I. 41., S. 10), die wiederum für den finanziellen Unterhalt der Priester sorgen (I. 2., S. 145; I. 10., S. 16). Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden beruht allein auf Abstammung (I. 1., S. 808; I. 10., S. 3 f.; I. 14.). Ihre Mitglieder sind auf das Leben in einer Religionsfamilie angewiesen (I. 10., S. 16 ff.; I. 18., S. 14 ff.; I. 23., S. 22; I. 30. - b -, S. 12 f.; I. 55., S. 9), deren Mindestgröße neun Personen betragen soll (1. 30. - b -, S. 3 u. 82); den Muriden sind dabei kraft Geburt bestimmte Sheikh- und Pir-Geschlechter zugeordnet (1. 2., S. 143). Sie wählen außerdem je einen Sheikh als "Bruder der anderen Welt" und Pir als "Murebbi" (Lehrer), die jeweils anderen als den erblich zugeordneten Sheikh- und Pir-Kasten entstammen müssen (I. 1., S. 809; I. 2., S. 196 f.; I. 30. - b -, S. 14 f.; I. 41., S. 11). Sowohl bei Priestern als auch bei Muriden herrscht jeweils Endogamie (I. 41., S. 9); weder Einheirat in die Glaubensgemeinschaft noch Konversion zu dieser sind möglich; bei einer Mischheirat verliert ein Jezide zwingend seinen Glauben (I. 2., S. 204; I. 10., S. 3; I. 23., S. 23 f.; I. 41., S. 5; I. 63.). Die, so die Auffassung der Jeziden, im 12. Jahrhundert durch den Sufi-Sheikh Ali Ben Musafir reformierte Religion kennt eine Schöpfungsgeschichte; ihre Grundlagen sind das "Buch der Offenbarung" und das "Schwarze Buch" (I. 1., S. 807; I. 2., S. 168 f.; I. 9.; I. 10., S. 4; I. 30. - b -, S. 10). Zentralfigur religiöser Verehrung ist nicht Gott, der lediglich die Schöpfung vollendet hat, sondern sein im Symbol des Pfaues verkörperter erster Engel Melek Taus, der auch Gibrail oder Gabriel genannt wird; er hat nach dem Sündenfall eine Metamorphose zum Guten durchgemacht; der Vorwurf der Muslime, die Jeziden seien "Teufelsanbeter", besteht daher zu Unrecht, denn Melek Taus trägt zwar luziferische Züge, gilt aber von alters her als rehabilitiert mit in Wahrheit heute guten Wesenszügen (I. 1., S. 807 f.; I. 2., S. 164 f.; I. 10., S. 7; I. 26., S. 9; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 520). Die Religion der Jeziden ist trotz der genannten zwei Bücher im wesentlichen mündlich tradiert (I. 9.; I. 10., S. 4); sie enthält zahlreiche, teilweise unvereinbare Mythen (I. 30. - b -, S. 11 f.). Die Jeziden glauben an eine Auferstehung (Wiedergeburt, Seelenwanderung), an ein letztes Gericht, an Verdammnis (zumindest in einigen Mythen) und an Seligsprechung (I. 1., 5. 807; I. 9.; I. 30. - b -, S. 14). Christus gilt möglicherweise als einer ihrer Propheten; demgegenüber ist Mohammed, der nach ihrer Auffassung nicht in den Himmel gekommen sein soll, nur ein untergeordneter Prophet, während sein Vetter und Schwiegersohn Ali keine religiöse Bedeutung besitzt (I. 2., S. 169 f. u. 201 f.). Zentrale Kultstätte ist das Grabmal des Nationalheiligen Sheikh Adi in der Nähe von Mossul im Irak, in dem im September die Hochfeste gefeiert werden (I. 1., S. 806 f.; I. 2., S. 171; I. 23., S. 29; I. 41., S. 5); die Wallfahrt nach Sheikh Adi soll jeder Jezide einmal jährlich machen (I. 1., S. 808; I. 2., S. 175; I. 9.). Andere Feste sind das Neujahrsfest und der Jahrestag der Weltschöpfung im März und im Januar (I. 2., S. 178 u. 180). Als wöchentliche Ruhe- bzw. Feiertage werden teilweise Mittwoch, teilweise Freitag genannt (I. 23., S. 25), teilweise wird der Samstag als wöchentlicher Ruhetag, der Mittwoch als religiöser Feiertag bezeichnet (I. 1., S. 808; I. 2., S. 181). Die Jeziden beten täglich (I., S. 808; I. 10., S. 18; I. 23., S. 25; I. 41., S. 8; I. 50.). Als Riten sind Taufe (durch Abschneiden der ersten Locke), bei Knaben die allerdings nicht überall beachtete Beschneidung (I. 1., S. 809; I. 2., S. 195 f.; I. 9.; I. 41., S. 3 f.), die manchmal auch erst nach dem Tod vollzogen wird (I. 41., S. 3), Ehe- und umfangreiche Totenriten bekannt (I. 1., S. 809; I. 10., S. 7 f. u. 18.; I. 23., S. 26 f.; I. 30. - b -, S. 14 f.; I. 55., S. 9). Die Jeziden kennen Fastengebote, so u. a. das Jazid-Fasten an drei Tagen im Dezember und ein dreitägiges Fasten vor dem Neujahrsfest (I. 18., S. 7 f.; I. 41., S. 11). Für die Muriden ist Fasten nur an wenigen Tagen zwingend vorgeschrieben, es bleibt ansonsten dem frommen Bedürfnis des einzelnen überlassen (I. 41., S. 11). Ferner werden Speiseverbote beachtet, wobei Schweinefleisch, Wild, Fisch und Gemüse tabu sind; dabei scheinen sich allerdings Aufweichungen abzuzeichnen; zwingend untersagt ist wohl nur noch der Genuß von Schweinefleisch (I. 23., S. 23; I. 41., S. 9; I. 42.). Ansonsten ist es strikt verboten, Melek Taus zu verleugnen und das Wort "Sheytan" (Teufel) zu verwenden (I. 1. S. 808; I. 7., S. 44; I. 41., S. 9; I. 49.). Die Jeziden schließen sich als Glaubensgemeinschaft bewußt gegen Andersgläubige ab und sind bestrebt, ihre Religion geheimzuhalten (I. 10., S. 5; I. 55., S. 9). Zu diesem Zweck ist es gestattet, sich im Beisammensein mit Angehörigen anderer Religionen wie Muslimen und Christen deren Religion anzunähern, wobei die Grenze die Verleugnung von Melek Taus bildet (I. 2., S. 204; I. 10., S. 16; I. 30. - b -, S. 11; I. 48.; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 519). Jeziden leben - straff nach Stämmen und Sippen gegliedert - im allgemeinen zwar nicht in geschlossenen Siedlungsgebieten, jedoch in festen Ansiedlungen als Bauern im Irak (um Mossul), in Armenien und Transkaukasien sowie in der Osttürkei in den Gegenden um Midyat, Mardin, Karacali, Urfa, Birecik und Diyarbakir (I. l., S. 806 f.; I. 10., S. 10; I. 30. - b -, S. 1). Während ihre Zahl in der Türkei in den zwanziger Jahren auf ca. 90.000 bis 100.000 geschätzt (I. 30. - b -, S. 1; I. 40.) und zu Beginn der 80er Jahre von Sachverständigen mit etwa 10.000 bis 20.000 angenommen wurde (I. 10., S. 24 f.; I. 30. - b -, S. 1; I. 37., S. 4; I. 40.), sind nach aktuellen Erkenntnissen infolge der starken Abwanderung nach Westeuropa heute nur noch ca. 2.000 Jeziden in der Türkei anzutreffen (I. 40.; I. 56., S. 4; I. 60., S. 4 f.). Bei ihnen handelt es sich vorwiegend um alte Leute, die weiterhin in den ursprünglich rein jezidisch bewohnten Dörfern Ostanatoliens leben und versuchen, ihren Lebensunterhalt wie früher durch Landwirtschaft und Viehzucht zu bestreiten; dort gibt es jedoch praktisch keine intakten jezidischen Dörfer mehr, die Bewohner aller Altersschichten aufweisen (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 40., I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Soweit das Auswärtige Amt in verschiedenen Stellungnahmen der letzten Jahre wesentlich höhere Zahlen für die ganze Türkei genannt hat (I. 43.; I. 44.; I. 50.) - so sollen zum Beispiel nach einer Auskunft vom 28. Oktober 1988 allein in Istanbul bis 40.000 Jeziden leben, von denen der überwiegende Teil ein Universitätsstudium absolviert habe (I. 38.), bzw. gibt es nach einer Auskunft vom 11. April 1988 (I. 52.) zumindest eine substantielle Zahl von Jeziden, die jedenfalls in den Städten überwiegend besser als der Durchschnitt lebe -, kann dem nicht gefolgt werden (I. 60., S. 13). Bis heute ist nicht belegt, auf welchen Informationen diese Zahlenangaben beruhen, und das Auswärtige Amt hat auf Nachfrage in seiner Stellungnahme vom 23. August 1989 (I. 59.) seine Angaben selbst relativiert. Demgegenüber werden die auf eine wesentlich niedrigere Zahl ausgerichteten sachverständigen Schätzungen durch verschiedene Umstände belegt, so zum Beispiel durch die Darstellung des Rückgangs der Zahl jezidischer Familien in einzelnen früher als reine Jezidendörfer bekannten Orten (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 3 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 54.; I. 55., S. 7) einerseits und das Anwachsen der Jeziden in den Ländern Westeuropas andererseits (I. 60., S. 5: bisher ca. 18.000 Jeziden in der Bundesrepublik Deutschland); insbesondere ist es trotz konkreter Nachforschungen auch nicht gelungen, in Istanbul eine nennenswerte Zahl von Jeziden - geschweige denn die vom Auswärtigen Amt für Istanbul angenommene Zahl - zu finden (I. 55., S. 7; I. 56., S. 10 f.; I. 60., S. 13). Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse kann nicht sicher festgestellt werden, daß die Angehörigen der jezidischen Religionsgemeinschaft in der Türkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Klägerin zu 2) im September 1985 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatten. Dies gilt zunächst hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung (a). Es dürfte ferner auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch Dritte zutreffen; mindestens wäre andernfalls die betreffende Verfolgungsvermutung für die Klägerin zu 2) widerlegt (b). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 472/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). a) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine vom türkischen Staat ausgehende und zielgerichtete Verfolgung der gesamten jezidischen Religionsgemeinschaft bis zur Ausreise der Klägerin zu 2) Mitte der 80er Jahre. Insoweit folgt der erkennende Senat der ständigen und vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung des früher für Asylsachen allein zuständigen 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa 29.09.1983 - X OE 1351/81 -, 01.03.1984 - X OE 358/82 -, ESVGH 34, 202, u. - X OE 364/82 -, 26.04.1984 - X OE 1116/81 - u. 19.07.1984 - X OE 1329/81 -). Zur Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung zur damaligen Zeit reichen staatliche Anordnungen und Maßnahmen, welche zur Verschlechterung der Lebenssituation der Jeziden beitrugen - wie etwa staatliche Aufforstungsprogramme, durch die Ländereien ihrer traditionellen Nutzung als Weideland entzogen wurden, Umsiedlungsaktionen und die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die Agas und deren Leute (I. 17.; I. 18., S. 13 f.; I. 24.; I. 30. - b -, S. 2, 33 f., 59 u. 72 f.; I. 37., S. 9; I. 49.; I. 55., S. 5 f.; I. 56., S. 8 f.) - für sich allein nicht aus. Gleiches gilt im Ergebnis für die Neuorganisation des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in den Jahren 1982 bis 1985 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -). Seinerzeit wurde der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt, für den Unterricht wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt, und es wurde ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Allerdings wirkte sich die Umgestaltung des Religionsunterrichts auf die jezidischen Glaubensangehörigen deswegen als noch wesentlich stärkerer Eingriff aus als bei Angehörigen christlicher Religionen, weil es für Jeziden eine Todsünde ist, die 112. Sure des Korans auszusprechen; damit aber fängt jede islamische Unterrichtsstunde an (I. 30. - b -, S. 3 u. 19; I. 37., S. 12). Würden sie dies tun, lösten sie sich selbst aus der jezidischen Glaubensgemeinschaft (I. 30. - b -, S. 22). Die Ausnahmeregelungen zugunsten türkischer Staatsangehöriger christlichen und jüdischen Glaubens, die diese Schüler von der Pflicht zur Teilnahme bei bestimmten Teilen des Unterrichts entbinden, greifen zugunsten von Schülern jezidischen Glaubens nicht ein (I. 37., S. 11). Folge ist, daß sie vor der Alternative stehen, entweder diese Todsünde (ständig) zu begehen oder den Schulbesuch überhaupt aufzugeben (I. 36.). Damit greift der türkische Staat in die Freiheit der religiösen Betätigung der Jeziden in einer Weise ein, die die Menschenwürde und das religiöse Existenzminimum antastet. Denn auch wenn Jeziden grundsätzlich von den Möglichkeiten Gebrauch machen können, die ihnen ihre Religion bietet, um sich im Notfall zum Selbstschutz durch Verstecken und Verbergen der eigentlichen Religionsinhalte an die Umgebung anzupassen (sogenanntes "takkiyeh"), so findet diese Verhaltensweise ihre Grenze bei der Verletzung essentieller Tabus; dazu aber gehört das Verbot, die 112. Sure des Korans auszusprechen (I. 30. - b -, S. 3 u. 11; I. 37., S. 12; I. 41., S. 5). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die asylrelevante Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen - hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen - nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348), wenngleich der Zugriff auf die Angehörigen einer solchen Untergruppe - zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang anzugehören pflegt - ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein kann. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen - etwa die Wehrpflichtigen, Frauen bestimmten Alters und/oder minderjährige Kinder - ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt gewesen, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. So verhielt es sich jedoch zur Zeit der Ausreise der Klägerin zu 2) (noch) nicht. b) Die Jeziden in der Türkei scheinen in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Mitte der 80er Jahre auch (noch) keiner mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung in der Weise ausgesetzt gewesen zu sein, daß sie von Dritten ihres religiösen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz - trotz an sich gegebener Schutzfähigkeit des türkisches Staates - nicht erhalten konnten. Mindestens wäre die sich hieraus ergebende Verfolgungsvermutung in der Person der Klägerin zu 2), die bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in einem reinen Jezidendorf gelebt hat, widerlegt. Die Jeziden sehen sich wegen ihrer Religion grundsätzlich der Verachtung durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt (I. 9.; I. 10., S. 8 ff.; I. 14.; I. 17.; I. 18., S. 10 u. 15; I. 24.; I. 37, S. 4 f.; I. 55., S. 7); dies drückt sich zum Beispiel darin aus, daß die gütliche Beilegung eines Streites (etwa Durchbrechung des Prinzips der Blutrache durch Friedensschluß im Anschluß an eine Straftat) zwischen Jeziden und Muslimen grundsätzlich nicht möglich ist (I. 24.). Außerdem werden die Jeziden von den muslimischen Agas, die angesichts der weithin noch die gesellschaftlichen Verhältnisse bestimmenden Feudalstruktur als Großgrundbesitzer die wirklichen Machthaber in den abgelegenen Gebieten im Osten bzw. Südosten der Türkei sind, als Leibeigene betrachtet (I. 55., S. 6 f.) und sind ihnen auch aufgrund der Unmöglichkeit, außerhalb ihrer Dörfer zu leben bzw. in das Wirtschaftsleben integriert zu werden, ausgeliefert (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.). Dieses "Ausgeliefertsein" findet seinen Ausdruck darin, daß zunehmend muslimische Kurden, insbesondere die Agas, sich das Land der Jeziden aneignen (I. 11.; I. 16.; I. 22.; I. 30. - a -; I. 37., S. 6; I. 40.), daß Jeziden überfallen und bestohlen und ihnen Ernte und Vieh weggenommen werden, daß (insbesondere junge) Frauen entführt oder als "Geiseln" für die vollständige Bezahlung von Schulden festgehalten werden (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 36 f.; 1. 37., S. 8; I. 55., S. 10; I. 56., S. 7 f.) und daß ihnen unter Hinweis auf die Religionszugehörigkeit unberechtigt Arbeitslohn vorenthalten oder ihnen gekündigt wird (I. 28.), wenn sie nicht ohnehin schon wegen der jezidischen Religionszugehörigkeit erst gar nicht eingestellt werden (I. 31.). Daß es in vielen Fällen zu Übergriffen von Muslimen auf Jeziden kommt - in Form von Überfällen, Landwegnahmen, Viehdiebstählen, Entführungen jüngerer Frauen, Vorenthaltung von Arbeitslohn, Kündigungen nach Aufdeckung der Religionszugehörigkeit, Mißhandlungen während der Wehrdienstleistung (I. 15.; I. 22.; I. 28.; I. 32.; I. 35.) -, wird auch vom Auswärtigen Amt eingeräumt. Allerdings ist in dessen Stellungnahmen in der Regel Wert auf die Aussage gelegt, es komme "in Einzelfällen" zu derartigen Vorkommnissen (I. 25.; I. 26., S. 9; I. 38.; I. 39.; I. 43.; I. 44.; I. 57.). Mißt man aber die Zahl der bekannt gewordenen "Einzelfälle" an der geringen Zahl der noch in der Türkei verbliebenen Jeziden und berücksichtigt man, daß praktisch für alle Jezidendörfer über einen längeren Zeitraum hinweg vergleichbare Vorkommnisse geschildert werden, so kann nicht mehr von bloßen "Einzelfällen" die Rede sein. Während die vorliegenden Erkenntnisquellen die Annahme rechtfertigen, daß die Selbstverteidigungskraft der Jeziden früher jedenfalls dort, wo sie noch in geschlossenen Siedlungsverbänden mit weitgehend homogener Bevölkerungsstruktur - also insbesondere in reinen Jezidendörfern mit intaktem Sozialgefüge - lebten, im großen und ganzen - oft im Zusammenwirken mit Angehörigen christlicher Religionen, die in den Dörfern der Umgebung lebten und in ähnlicher Weise von Übergriffen betroffen waren (I. 24.; I. 28.; I. 37., S. 9; I. 49.) - ausreichte, um sich zu schützen, sind sie infolge der zwischenzeitlich erfolgten Abwanderung ihrer Glaubensgenossen gegenwärtig auf staatliche Hilfe angewiesen. Denn Dörfer mit stärkerem jezidischem Bevölkerungsanteil und einer normalen Altersstruktur, die - wie früher - Schutz bieten könnten, gibt es heute in der Türkei praktisch nicht mehr (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 40.; I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Bei staatlichen türkischen Stellen aber vermochten und vermögen die Jeziden gegen Übergriffe der dargestellten Art von Seiten Dritter keinen effektiven Schutz zu erlangen (I. 10., S. 19; I. 11.; I. 14.; I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 75; I. 32.; I. 37., S. 8 f.; I. 40.). Selbst das Auswärtige Amt räumt in seinen Stellungnahmen inzwischen wenn auch nicht die systematische Duldung von Übergriffen auf die jezidische Bevölkerung durch türkische Behörden, so doch eine "gewisse bürokratische Nachlässigkeit" gegenüber der Verfolgung von Straftaten an Jeziden ein (I. 38.; I. 43.). Zudem ist sogar festzustellen, daß dann, wenn Übergriffe angezeigt werden, nicht nur staatliche Stellen nicht eingreifen, sondern den Druck auf die Jeziden oft noch verstärken (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 75). Während zunächst für die Zeit nach dem Militärputsch im September 1980 eine Verbesserung der allgemeinen Situation angenommen werden konnte (I. 16.; I. 22.; I. 55., S. 7), was auch den Jeziden zugute gekommen sein dürfte (I. 17.; I. 37., S. 7 f.) - so wurde die Infrastruktur im Osten und Südosten der Türkei wesentlich verbessert (I. 17.; I. 28.; I. 30. - a -; I. 43.) und ein dichtes Netz von Gendarmeriestationen angelegt (I. 28.; I. 43.) mit dem Ziel, den staatlichen Ordnungsanspruch generell auch in abgelegenen Dörfern durchzusetzen (I. 26., S. 9; I. 27., S. 9) -, hat sich in der Folgezeit die Sicherheitslage für die Jeziden zusehends verschlechtert (I. 24.). Hierzu haben nicht zuletzt die wachsenden Islamisierungstendenzen (I. 15.; I. 37., S. 7 u. 10; I. 55., S. 7) beigetragen, die zur Folge haben, daß muslimische Kurden sicher sein können, daß ihre vielfältigen Übergriffe auf Jeziden von staatlichen Stellen nicht in der gebotenen Weise geahndet werden (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 75; I. 32.; I. 40.). Auch wenn derzeit gezielte staatliche Anweisungen von oben, gegen Jeziden vorzugehen, fehlen (I. 24.; I. 38.; I. 43.), ist zu beobachten, daß die von den Agas organisierte Entvölkerung der von Jeziden besiedelten Gebiete tatsächlich von staatlichen Stellen nicht nur hingenommen, sondern unterstützt wird (I. 11.; I. 30. - b -, S. 42 u. 75; I. 32.; I. 37., S. 6; I. 41., S. 7; I. 60., S. 2); die beschleunigte Ausstellung von Reisepässen und die umfassende Organisation der Ausreise ganzer Gruppen von Jeziden (Schleusung) sind ohne staatliche Unterstützung nicht denkbar (I. 30. - b -, S. 87 u. 92 ff.; I. 32.; I. 37., S. 6). Daß der in den Medien an bestimmte Bevölkerungskreise gerichteten Aufforderung zum Verlassen der Türkei (I. 34.) entgegengetreten würde, ist nicht ersichtlich. Verständlich wird ein solches Verhalten dann, wenn man zugrundelegt, daß derzeit der türkische Staat offenbar die aus der Vergangenheit bis heute festzustellende Verfolgung der Jeziden durch ihre muslimischen Nachbarn aus religiösen Gründen insbesondere in den Provinzen Mardin und Siirt bewußt für seine Ziele instrumentalisiert, einen Sicherheitsgürtel entlang der türkisch-syrischen und der türkisch-irakischen Grenze zu schaffen, um im Kampf gegen die militärischen Aktivitäten der PKK bestehen zu können (I. 30. - a -; I . 30. - b -, S. 53) . Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die genannten Erkenntnisse - jedenfalls bei Mitberücksichtigung des aktiven Handelns staatlicher türkischer Stellen - die Feststellung zulassen, daß bereits im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin zu 2) die Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei in ihren angestammten Siedlungsgebieten einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt war. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, griffe die daraus resultierende Verfolgungsvermutung zugunsten der Klägerin zu 2) nicht ein, weil sie aus einem fast ausschließlich von Jeziden bewohnten Dorf stammt, in dem zum Zeitpunkt ihrer Ausreise die Sozialstrukturen noch weitgehend intakt waren und die Selbstverteidigungskraft im großen und ganzen noch zum Schutz der Dorfbewohner ausreichte. Heimatdorf der Klägerin zu 2) ist nämlich(Kurdisch: ... , Bezirk ... , Provinz ... , und dort lebten - wie der Senat den insoweit glaubhaften Angaben der Kläger und ihres Bruders ... in den Asylverfahren entnimmt (vgl. ferner I. 15.; I. 16.; I. 30. - b -, S. 78; I. 54.) - zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im September 1985 etwa 100 Familien, und zwar entweder ausschließlich oder doch bei weitem überwiegend solche jezidischer Religionszugehörigkeit; allenfalls in zwei bzw. drei bis sieben Häusern wohnten muslimische bzw.christliche Familien. Auch die Familie der Kläger war jedenfalls bis zu ihrer eigenen, zusammen mit dem Bruder ... durchgeführten Ausreise noch vollständig intakt. Die Klägerin zu 2) hat überdies keine an die jezidische Religionszugehörigkeit anknüpfenden Verfolgungsmaßnahmen geschildert, die sie von ihrem Gewicht her schon damals zu der berechtigten Annahme hätten veranlassen können, daß sie selbst sich als Jezidin in ... in einer ausweglosen Lage befand. 3. Der Senat hat auch nicht festzustellen vermocht, daß die Klägerin zu 2) bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei politische (Einzel-)Verfolgung erlitten hat oder daß ihr - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531) - eine derartige Verfolgung damals unmittelbar drohte. Soweit vorgetragen ist, etwa 1973 hätten Moslems ungefähr 50 Dönüm des Landes ihrer Familie in Besitz genommen und seither bewirtschaftet, und 1982 oder 1983 sei der damals etwa zehn Jahre alte Bruder ... der Klägerin zu 2) überfallen und um 25 oder 30 Stück Kleinvieh beraubt worden, sind diese Angaben zwar glaubhaft (vgl. I. 30. - b -, S. 78). Um asylerhebliche Eingriffe handelte es sich in den beiden Fällen aber schon deshalb nicht, weil die wirtschaftliche Existenz der Klägerin zu 2) und ihrer Familie durch die betreffenden Maßnahmen offensichtlich nicht ernstlich gefährdet war (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85 -, BVerwGE 74, 41, u. 08.02.1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 Nr. 104 zu § 1 AsylVfG). Denn ausweislich der Angaben des Klägers zu 1) und des Bruders bei deren Vorprüfungsanhörungen besaß die Familie mindestens 100 Dönüm (weiteres) Land, mindestens 170 (weitere) Stücke Kleinvieh sowie Geld und sonstiges Vermögen und konnte der Fortbestand der elterlichen Landwirtschaft auch in der Folgezeit bis heute sichergestellt werden, denn die Eltern und der jüngste Bruder ... der Kläger leben noch immer in ... . Auch die Klägerin zu 2) selbst hat bei ihrer Anhörung anläßlich der Vorprüfung ausdrücklich angegeben, sie hätten "in guten finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt". Soweit die Klägerin zu 2) geltend macht, daß der Kläger zu 1)und der Bruder ... für die Organisation "Kawa" tätig gewesen und deswegen mehrfach festgenommen und zum Teil mißhandelt worden seien, daß ständig Muslime und Soldaten ins Dorf gekommen seien und männlichen Dorfbewohnern die Barthaare ausgerissen hätten und daß - wahrscheinlich im Sommer des Jahres 1983 - ein Cousin vermutlich von Muslimen oder Soldaten ermordet worden sei, ist damit eine asylerhebliche Verfolgung gerade der Klägerin zu 2) nicht schlüssig dargelegt. Denn sie selbst war von allen diesen Übergriffen jedenfalls nicht betroffen - insbesondere ist sie ihrer Aussage bei der Beweisaufnahme am 12. März 1991 zufolge niemals festgenommen worden -, und es fehlen auch hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, daß ihr als Mädchen bzw. junger Frau seinerzeit Entsprechendes unmittelbar drohte. Aus dem Vortrag der Klägerin zu 2) bei ihrer Vorprüfungsanhörung, sie seien auf dem Weg in die Stadt von Muslimen beschimpft worden, wenn sie an deren Dörfern vorbeigegangen seien, und sie hätten nicht aus den dortigen Brunnen trinken dürfen, vermag der Senat ebenfalls keinen asylerheblichen Eingriff für die Klägerin zu 2) zu entnehmen. Zum einen fehlt es schon an substantiierten Darlegungen dazu, wie häufig die Klägerin zu 2) von derartigen Vorfällen selbst betroffen war, und zum anderen ist auch nicht dargetan, daß nicht durch die Mitnahme von Wasser aus dem Brunnen des Heimatdorfes Vorsorge hätte getroffen werden können. Was schließlich die Berufung der Klägerin zu 2) darauf angeht, daß sie Zeugin der Entführung eines jezidischen Mädchens namens ... gewesen sei, so sind ihre eigenen Angaben hierzu in den einzelnen Verfahrensstadien und diejenigen des Klägers zu 1) und des Bruders ... nicht ohne weiteres miteinander in Einklang zu bringen. Ungereimtheiten bestehen sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts der betreffenden Entführung, der Zahlen der dabei anwesenden Mädchen und der Entführer, der Art der Beschäftigung der Mädchen zum Entführungszeitpunkt und der Frage, ob von den Eltern der Entführten Anzeige erstattet worden ist. Dennoch mag den Klägern im Hinblick auf ihren und des Bruders A. Bildungsstand und auf den seither verstrichenen Zeitraum angesichts der recht detaillierten Bekundungen der Klägerin zu 2) bei ihrer Vernehmung am 12. März 1991 geglaubt werden, daß die Entführung der aus einem Nachbardorf stammenden Jezidin ... tatsächlich erfolgt ist und daß die Klägerin zu 2) damals Augenzeugin war. Indessen ist nicht substantiiert dargetan und auch sonst nichts dafür ersichtlich, daß Muslime seinerzeit auch ein Auge auf die Klägerin zu 2) geworfen hatten und daß sie selbst deshalb ebenfalls unmittelbar von Entführung bedroht gewesen ist. Immerhin war die Sozialstruktur in ... zu dieser Zeit noch weitgehend intakt, und die Klägerin zu 2) konnte sich demzufolge sowohl des Schutzes der Dorfgemeinschaft als auch insbesondere ihrer gesamten noch dort befindlichen Familie bedienen. Mindestens war sie damals imstande, sich vergleichbar gefährlichen Situationen, in denen ihr selbst Entführung hätte drohen können, dadurch zu entziehen, daß sie nicht ohne die schützende Begleitung männlicher Familienangehöriger das Haus bzw. Dorf verließ, um sich auf außerhalb gelegene Felder oder in die Weinberge zu begeben. Letztendlich kann für die Klägerin zu 2), da sie vor ihrer Ausreise keine Schule besucht hat und schon deshalb nicht von möglichen Einschränkungen während des Religionsunterrichts betroffen gewesen sein kann, auch daraus keine asylrelevante Vorverfolgung hergeleitet werden. 4. Ist demnach die Klägerin zu 2) unverfolgt ausgereist und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760, 27.06.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25), so ist zur Überzeugung des Senats festzustellen, daß der Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in ihre angestammte Heimat nach der derzeitigen Sachlage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung als einer Angehörigen der nunmehr kollektiv verfolgten Gruppe der Jeziden droht, der sie auch nicht in andere Landesteile zumutbar ausweichen kann. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen belegen nämlich zur Überzeugung des Senats, daß sich die Situation der Jeziden in der Türkei in den letzten Jahren so negativ entwickelt hat, daß jedenfalls für den heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden muß, daß kein Jezide, der sich seiner Glaubensgemeinschaft verbunden fühlt und ihren Traditionen gemäß leben will, unverfolgt bleibt. In ihren angestammten Siedlungsgebieten sehen sich die ohnehin nur noch in geringer Zahl verbliebenen Jeziden Übergriffen und Maßnahmen ausgesetzt, die sich als asylrelevante Verfolgung darstellen (a). Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin zu 2) von dieser Verfolgung im Falle ihrer jetzigen Rückkehr in ihr Heimatdorf oder in dessen Umgebung nicht betroffen würde, sind nicht ersichtlich (b). Andere Regionen des Landes oder die Großstädte der Westtürkei kommen als inländische Fluchtalternative gegenwärtig nicht in Betracht (c). Des weiteren handelt es sich hierbei infolge der zwischenzeitlichen Veränderung der Verhältnisse um einen objektiven und damit auf jeden Fall beachtlichen Nachfluchttatbestand (d). In die in diesem Zusammenhang getroffene Prognoseentscheidung hat der Senat nicht nur solche Maßnahmen einbezogen, die von Dritten - insbesondere von muslimischen Kurden, in den Heimatregionen der Jeziden an der Spitze von den Agas (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.) - ausgehen und denen gegenüber der türkische Staat die Jeziden nicht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln schützt mit der Folge, daß sie ihm asylrechtlich zuzurechnen sind (ebenso VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 -18 A 10362/86 -); vielmehr findet eine vom Staat zu verantwortende Diskriminierung der Jeziden ebenso entweder durch staatliches Handeln unmittelbar oder dadurch statt, daß der Staat die Unterdrückung der Jeziden durch muslimische Kurden bewußt für die Verfolgung eigener politischer Ziele einkalkuliert und ausnutzt. Diese Verfolgungsmaßnahmen überschreiten je für sich von ihrer Intensität und Schwere her die Grenze zur Asylrelevanz, und der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, daß jetzt zurückkehrende Jeziden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch eine oder mehrere dieser Maßnahmen getroffen werden (vgl. zum Überzeugungsmaßstab BVerwG, 27.06.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25) mit der Folge, daß gläubigen Jeziden nirgends in der Türkei der Lebensraum verbleibt, der dem einzelnen eine angemessene Existenz und damit ihnen als Gruppe das Überleben als religiöse Minderheit ermöglichen könnte. Bei dieser Einschätzung hat der Senat darauf Bedacht genommen, daß eine spezifisch asylrechtliche Gefährdungslage auch dann vorliegen kann - und hier vorliegt -, wenn sie sich nicht ohne weiteres als Erscheinungsform politischer Verfolgung mit herkömmlichen heuristischen Begriffen erfassen läßt (vgl. BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531). a) Dafür, daß die Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten jedenfalls heute einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, sprechen bereits die oben - unter C II. 2. b - gewonnenen Erkenntnisse. Hinzu kommen staatliche Anordnungen und Maßnahmen, die - mögen sie von ihrem Wortlaut her auch neutral gefaßt sein und sich an alle Bewohner der Region richten - gerade die allgemeine Lebenssituation der Jeziden in ihren angestammten Dörfern so verschlechtern, daß die Vertreibung weiter gefördert wird; dies gilt etwa, wie ebenfalls oben - unter C II. 2. a - schon angesprochen wurde, für die staatlichen Aufforstungsprogramme, durch die zusätzliche Ländereien ihrer Nutzung in traditioneller Form als Weideland entzogen werden (I. 17.; I. 18., S. 13 f.; I. 24.; I. 30. - b -, S. 72 f.; I. 55., S. 5 f.; I. 56., S. 8 f.), und für die Umsiedlungsaktionen in zentrale Staatsfarmen oder zentrale Dörfer (I. 30. - b -, S. 2 u. 59; I. 49.) sowie für die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die örtlichen Agas und deren Leute, die für die Jeziden zur Folge hat, daß gerade diejenigen Personen vor Ort - ausgestattet mit Waffen - eine hoheitliche Stellung bekleiden, gegen die sie Schutz bei staatlichen Stellen zu erlangen suchen (I. 30. - b -, S. 2 u. 33 f.; I. 37., S. 9; I. 56., S. 8). Auch die für jezidische Schulkinder in religiöser Hinsicht einschneidenden Konsequenzen der 1982 bis 1985 erfolgten Neuorganisation des Religionsunterrichts wurden bereits oben - unter C II. 2. a - dargelegt. Die negative Einstellung staatlicher türkischer Stellen gegenüber Jeziden wird im übrigen daraus deutlich, daß ihnen der Zugang zu höheren Bildungsschichten verschlossen ist (I. 14.; I. 17.; I. 28.); ob überhaupt irgendwo in der Türkei Jeziden in der öffentlichen Verwaltung tätig sind, ist nicht feststellbar (I. 38.; I. 55., S. 10). Auch das Auswärtige Amt räumt inzwischen ein, daß der Akademikeranteil erheblich niedriger als in der islamischen, armenischen oder griechischen Bevölkerung ist (I. 59.). Des weiteren wird der Bau von Moscheen in Jezidendörfern - so nach den Angaben des Bruders A. der Klägerin zu 2) bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht auch in Güneli - schon dann veranlaßt, wenn (noch) gar keine Muslime im Ort wohnen (I. 28.; I. 30. - b -, S. 2; I. 37., S. 7). All den im einzelnen festgestellten Übergriffen Dritter auf Jeziden wohnt ebenso wie den staatlichen Maßnahmen bzw. dem bewußten Unterlassen von Schutzmaßnahmen zugunsten von Jeziden auch die für die Bejahung der Asylrelevanz notwendige Zielgerichtetheit (vgl. BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26) inne, d. h., die handelnden Personen knüpfen auf Seiten der Betroffenen maßgeblich an deren Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden und damit an ein asylerhebliches Merkmal an (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356; OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -). Vor allem wird mit diesen Handlungen der grundsätzlichen Mißachtung der jezidischen Religion durch den Islam Ausdruck verliehen; sie erfolgen in dem Bewußtsein, daß Jeziden keinerlei Rechte haben und man deswegen ohne Bedenken gegen sie vorgehen darf (I. 9.; I. 10., S. 8 ff.; I. 14.; I. 17.; I. 18., S. 10 u. 15; I. 24.; I. 37., S. 4; I. 55., S. 7). b) Die aufgrund der danach derzeit gegebenen Gruppenverfolgung der Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten für jeden Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft streitende Verfolgungsvermutung ist für die Klägerin zu 2) heute - anders als noch zum Zeitpunkt ihrer Ausreise - nicht mehr zu widerlegen. Seither hat sich die Situation in ihrem Heimatdorf nämlich grundlegend verändert. Außerdem ist der Senat auch davon überzeugt, daß es sich bei der Klägerin zu 2) um eine gläubige und den Traditionen ihrer Glaubensgemeinschaft gemäß lebende Jezidin handelt. Aufgrund der Beweisaufnahme vom 12. März 1991 im vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren des Bruders ... der Klägerin zu 2) und der sonst vorliegenden Erkenntnisquellen (I. 30. - b -,S. 47; I. 61.) steht für den Senat fest, daß in Güneli jetzt allenfalls noch sechs bis fünfzehn Häuser von Jeziden bewohnt sind. Hierbei handelt es sich indessen - nach Abwanderung fast aller arbeitsfähigen jungen Leute - weit überwiegend um aus älteren Personen bestehende Restfamilien. Nur wenige Männer mittleren Alters und einige Kinder leben heute noch dort. In ein paar der verlassenen Häuser sind Muslime eingezogen, von den übrigen sind viele mittlerweile eingestürzt. Nach wie vor wird der von muslimischen Dörfern umgebene Ort ebenso wie seine Umgebung von zwei Agas und deren Leuten kontrolliert. Die geistliche Betreuung der Jeziden mag in gewissem Umfang noch durch einen in dem drei Kilometer von ... entfernten Dorf ... wohnenden Fakir erfolgen können, und es scheint derzeit für die in ... verbliebenen Jeziden auch teilweise noch möglich zu sein, ihren religiösen Traditionen gemäß zu leben, soweit dies weitgehend im Verborgenen geschieht. All dies reicht jedoch - auch unter Einbeziehung des Umstands, daß in ... derzeit noch die über 50 Jahre alten Eltern der Klägerin zu 2) und ihr höchstens 13 Jahre alter Bruder ... leben - nicht aus, um die der Klägerin zu 2) für den Rückkehrfall zugute kommende Verfolgungsvermutung zu widerlegen. Denn die insoweit anzustellende Prognose darf sic nicht auf die aktuelle Situation beschränken, sondern muß auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (vgl. BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Deshalb ist mit einzubeziehen, daß sich seit der Ausreise der Klägerin zu 2) die Situation in ihrem Heimatdorf grundlegend verändert hat, daß insbesondere die damals noch vorhandene Selbstverteidigungskraft des Dorfes sich drastisch verringert hat oder bereits entfallen ist, daß die drei ältesten Brüder der Klägerin zu 2) nunmehr allesamt im Bundesgebiet leben und daß - auch mit Blick auf die Lage in anderen (ehemaligen)Jezidendörfern - beachtlich wahrscheinlich ist, daß der Abwanderungsprozeß der Jeziden aus der Türkei noch nicht zum Abschluß gelangt ist. Demgemäß bemühen sich nach den übereinstimmenden Bekundungen der Kläger und ihres Bruders ... , an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln der Senat insoweit keinen Anlaß hat, die Eltern seit längerem um ihre Ausreise; wenn diese bisher nicht erfolgt ist, so offenbar nur deshalb, weil ihnen im Hinblick auf den vom Kläger zu 1) und dem Bruder ... noch nicht abgeleisteten Wehrdienst kein Paß ausgestellt wurde. Die Klägerin zu 2) könnte im Rückkehrfall auch nicht innerhalb ihrer Heimatregion in ein anderes ursprünglich von Jeziden bewohntes Dorf ausweichen, weil sich die Lage dort mindestens ähnlich, in der Regel sogar schlimmer darstellt, denn Dörfer mit stärkerem jezidischem Bevölkerungsanteil gibt es in den angestammten Siedlungsgebieten der Jeziden praktisch keine mehr (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -,S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60.,S. 8; 1. 61.). Für die Klägerin zu 2) kann auch nicht etwa mit der Erwägung die Verfolgungsvermutung als widerlegt angesehen werden, daß es sich bei ihr gar nicht um eine gläubige Jezidin handle. Vielmehr ist der Senat aufgrund der informatorischen Anhörung der Klägerin zu 2) vor dem Verwaltungsgericht und aufgrund der Beweisaufnahme vom 12. März 1991 der sicheren Überzeugung, daß die Klägerin zu 2) aus einer ihrem traditionellen Glauben und Brauchtum verhafteten jezidischen Familie stammt und daß sie auch selbst im Rahmen der ihr eröffneten tatsächlichen Möglichkeiten danach lebt. In diesem Zusammenhang sei zunächst erwähnt, daß nicht nur die Klägerin zu 2) selbst in Deutschland einen Jeziden geheiratet hat, sondern daß auch der Kläger zu 1) und der Bruder ... mit jezidischen Ehegatten verheiratet sind. Außerdem hat die Klägerin zu 2) vor allem bei ihrer informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht weitgehende Kenntnisse über die religiösen Pflichten der Jeziden und über die zentrale Figur ihrer religiösen Verehrung, über bestimmte Riten und Tabus der Jeziden und über ihre religiösen Feste gezeigt, die im wesentlichen mit den vom Senat gewonnenen und oben - unter C II. 2. - dargestellten Erkenntnissen in Einklang stehen. Mehr kann der Klägerin zu 2) nicht abverlangt werden, da den Muriden - vor allem denen weiblichen Geschlechts - üblicherweise nähere Einzelheiten von den ihnen zugeordneten Geistlichen nicht vermittelt werden (I. 14.; I. 30. - b -, S. 12; I. 41., S. 8). Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin zu 2) selbst sich von den überlieferten Bräuchen in nicht nur unbedeutenden Einzelpunkten abgewandt hätte oder daß sie bereit wäre, ihren Glauben zu verleugnen und letztlich aufzugeben, vermochte der Senat nicht festzustellen. Allein der Umstand, daß die Klägerin zu 2) anläßlich ihrer Vorprüfungsanhörung "ein blaues Halstuch" getragen hat, reicht insoweit nicht aus. Denn zwar ist den Jeziden nach dem "Schwarzen Buch" untersagt, dunkel- bzw. schwarzblaue Kleidung zu tragen (I. 42.; I. 47.). Über den gemeinten Blauton bestehen indessen unterschiedliche Auffassungen, und deshalb kann die betreffende Taburegel in der Praxis kaum eingehalten werden (I. 47.) und wird das Tragen blauer Kleidungsstücke jedenfalls nicht als Sünde angesehen (I. 41., S. 8 f.). c) Nach Überzeugung des Senats wäre die Klägerin zu 2) in der Türkei auch nicht außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden - etwa in einer der Großstädte der Westtürkei, insbesondere in Istanbul - vor politischer Verfolgung hinreichend sicher, und deshalb kann sie auch nicht auf andere Landesteile als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Allerdings ist, wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5; BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 82.89 -). Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren; entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). An einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative fehlt es dann, wenn sich ein Asylbewerber den an dem betreffenden Ort drohenden existentiellen Nachteilen und Gefahren nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise entziehen könnte (vgl. BVerfG, 08.11.1990 - 2 BvR 945/90 -). Gegenwärtig besteht für Jeziden außerhalb ihrer angestammten Siedlungsgebiete keine inländische Fluchtalternative. Auch dort gerieten sie nämlich in eine ausweglose Lage, zumal eine Chance zur Sicherung der Existenz jetzt überall in der Türkei nur noch für diejenigen Jeziden besteht, die zur Verleugnung und damit längerfristig zur Aufgabe ihres Glaubens bereit sind (so auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990, A 12 S 200/90, InfAuslR 1990, 356, 17.05.1990 - A 12 S 533/90 -, 22.11.1990 - A 12 S 915/89 - u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -; OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.1988 - 12 A 202/87 - u. 06.07.1988 - 13 A 225/87 -; a. A. Bay. VGH, 25.03.1987 - 11 B 84 C.150 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1989 - 18 A 10020/88 -). Hinsichtlich der Situation der Jeziden außerhalb ihrer Hauptsiedlungsgebiete ist davon auszugehen, daß insbesondere in Istanbul keine nennenswerte Zahl von ihnen lebt (I. 37., S. 13; I. 41., S. 2; 1. 55., S. 8; I. 63.), sondern höchstens Einzelpersonen. Die Zahlenangaben des Auswärtiges Amtes von 40.000 und mehr haben sich als gegenstandslos erwiesen (I. 38.; I. 59.); selbst die von Schnoor genannte Zahl von 2.000 (I. 60., S. 5) für Istanbul ist zu hoch gegriffen, denn die Delegation hat praktisch keinen Kontakt mit Jeziden dort gehabt, wodurch dies hätte verifiziert werden können (I. 55., S. 8; I. 60., S. 13). Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß sich Sheikhs oder Pirs dort aufhalten (I. 23., S. 22 f.). Es mag sein, daß Jeziden in Istanbul - abgesehen von der Gestaltung des Religionsunterrichts - keine direkten staatlichen Maßnahmen zu befürchten haben (I. 22.). Gleichwohl wird dem Jeziden, der bewußt nach seiner Religion leben will, dies dort nicht gelingen; eine Überlebenschance hat vielmehr nur, wer seine religiöse Existenz verloren gibt (I. 18., S. 18 f.; I. 21.; I. 30. - b -, S. 82). Zum einen fehlen die für die religiöse Betreuung notwendigen Geistlichen; zum anderen ist es praktisch nicht möglich, den die Religion eigentlich ausmachenden archaischen Gruppenzusammenhalt zu finden (I. 18., S. 14 f.), zumal die Jeziden nur eine angeborene, nicht eine erworbene religiöse Identität haben (I. 1., S. 808; I. 10., S. 3 f.; I. 14.). "Gemeinde" ist unabdingbare Voraussetzung für "Jezide sein"; ohne "Gemeinde", die voraussetzt, daß sich neun mündige Erwachsene zusammenfinden, ist die Existenz als Jezide suspendiert (I. 30. - b -, S. 3, 13 u. 82). Hinzu kommen die besonderen Begräbnisbräuche (I. 30. - b -, S. 14 f. u. 83 ff.; I. 55., S. 9). Sobald ein Jezide sich als solcher zu erkennen gibt, wird es ihm darüber hinaus nicht gelingen, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen (I. 11.; I. 21.; I. 30. - b -, S. 113). Wegen der bereits aufgezeigten Einstellung des Islam gegenüber dieser religiösen Minderheit kann es ein muslimischer Arbeitgeber nicht verantworten, neben Muslimen Jeziden arbeiten zu lassen (I. 9.; I. 10., S. 24; I. 18., S. 18; I. 24.; I. 28.; I. 37., S. 13); daß dies so ist, wird für "Einzelfälle" auch vom Auswärtigen Amt als möglich angesehen (I. 31.). Wird die wahre Religionszugehörigkeit eines Jeziden entdeckt - etwa dadurch, daß er bestimmte Tabuvorschriften respektiert (I. 30. - b -, S. 82) -, verliert er seinen Arbeitsplatz, weil er den Arbeitsfrieden stört (I. 18., S. 18; I. 30. - b -, S. 82), bzw. ist die Existenzgrundlage als Geschäftsmann entzogen (I. 24.; I. 56., S. 45; I. 59.). Ohnehin ist es für einen gläubigen Jeziden schwierig, bei der Suche nach Arbeit die Religion zu verleugnen, denn vor der Einstellung muß der Nüfus vorgelegt werden (I. 21.; I. 24.; I. 31.; I. 49.). In diesem ist eine Spalte für "Religionszugehörigkeit" vorgesehen; bei Nichtmuslimen ist entweder deren Religion ausdrücklich eingetragen, oder es finden sich Striche bzw. Kreuze (I. 16.; I. 24.; I. 30. - b -, S. 113; I. 49.; I. 59.). Die genannten Schwierigkeiten treten auch dann auf, wenn man entsprechend einem Schreiben des Amtes für religiöse Angelegenheiten annimmt, daß für solche Jeziden, die damit einverstanden sind, in die für das Glaubensbekenntnis bestimmte Spalte des Nüfus "Muslim" eingetragen wird (Anlage zu I. 63.); denn aus dem Textzusammenhang dieses Schreibens ergibt sich, daß von einer solchen Person dann angenommen wird, sie "sei dem islamischen Glauben treu geblieben", was sich aber wiederum mit dem Selbstverständnis der Jeziden und bestimmten Tabus nicht vereinbaren läßt. Denn auch dem "takkiyeh" - d. h. der Verleugnung des Glaubens - sind bestimmte Grenzen gesetzt, die ein solches Verhalten auf Dauer unmöglich machen, ohne vom Glauben abtrünnig zu werden (I. 30. - b -, S. 3; I. 55., S. 9). Die vorstehend aufgezeigten Beeinträchtigungen sind auch außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden auf ein aktives Tun entweder des Staates oder der ihnen gegenüber feindlich eingestellten muslimischen Umgebung zurückzuführen, was dem türkischen Staat, wie oben - unter C II. 2. b - dargelegt, zuzurechnen ist. Dadurch werden die Jeziden in anderen Landesteilen ebenso wie in ihrer Heimatregion gehindert, dasjenige Maß an Zusammenhalt in Religionsfamilien zu finden, welches sie zur Wahrung ihres religiösen Existenzminimums benötigen (vgl. BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 82.89 -). Die Klägerin zu 2) ist zur Überzeugung des Senats, wie ebenfalls oben - unter C II. 4. b - ausgeführt wurde, gläubige Jezidin mit der Folge, daß ihr im Rückkehrfalle auch außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden politische Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit drohen würde. Insbesondere wäre die Klägerin zu 2) in Istanbul nicht hinreichend sicher, zumal sie dort über keinen familiären oder sonstigen sozialen Rückhalt verfügt; bereits anläßlich ihrer Ausreise hielt die Klägerin zu 2) sich dort lediglich kurze Zeit und nur so lange in einem Hotel auf, bis die Ausreisevorbereitungen abgeschlossen waren. d) Auch wenn die Klägerin zu 2) unverfolgt ausgereist ist und sich die ihr im Rückkehrfalle drohende Verfolgung mithin als sog. Nachfluchttatbestand darstellt, fehlt es nicht an der Asylrelevanz. Zwar setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 72, 51 = EZAR 200 Nr. 18, 17.11.1988 - 2 BvR 442/88 -, InfAuslR 1989, 31, u. 08.03.1989 - 2 BvR 627/87 -, BayVBl. 1989, 561) von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und kann deshalb grundsätzlich nicht auf sog. subjektive Nachfluchttatbestände erstreckt werden, die der Asylbewerber risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; etwas anderes gelte - als allgemeine Leitlinie - nur dann, wenn die selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellten. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum zwar vorwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. u. a. Brunn, NVwZ 1987, 301 ; J. Hofmann, ZAR 1987, 115, und DÖV 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391; Kimminich, JZ 1987, 194; Wolff, InfAuslR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51). Dennoch hat sich das Bundesverwaltungsgericht ihr zwischenzeitlich unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG angeschlossen und ausgeführt, seine frühere Rechtsprechung zu den subjektiven Nachfluchttatbeständen sei überholt und die Vorschrift des § 1a AsylVfG laufe für solche Nachfluchttatbestände leer, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen, seien, und regele für die beachtlichen Nachfluchttatbestände darüber hinaus, daß bestimmte, ihre Herbeiführung betreffende Umstände bei der Asylentscheidung außer Betracht zu bleiben hätten (BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19, 20.10.1987 - 9 C 147.86 -, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, InfAuslR 1988, 22, 22.06.1988 - 9 B 65.88 -, InfAuslR 1988, 255, u. - 9 B 189.88 -, InfAuslR 1988, 254, sowie 06.12.1988 - 9 C 91.87 -, InfAuslR 1989, 135). Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf weitere Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände präzisiert - etwa bezüglich der Asylantragstellung (30.08.1988 - 9 C 80.87 -, InfAuslR 1988, 337, 30.08.1988 - 9 C 20.88 -, InfAuslR 1989, 32, 25.10.1988 - 9 C 50.87 -, InfAuslR 1989, 173, 17.01.1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170 = EZAR 200 Nr. 23, u. 11.04.1989 - 9 C 53.88 -) sowie bezüglich sog. aktiver oder passiver Republikflucht (vgl. einerseits 06.12.1988 - 9 C 22.88 -, InfAuslR 1989, 169, andererseits 21.06.1988 - 9 C 5.88 -, EZAR 201 Nr. 14 = NVwZ 1989, 68 ) - und dabei entschieden, daß auch eine wegen dieser Verhaltensweisen im Rückkehrfalle drohende politische Verfolgung wie ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund zu behandeln und deshalb asylrechtlich unbeachtlich sei, wenn der Ausländer sich nicht bereits im Zeitpunkt seines diesbezüglichen Verhaltens in einer politisch bedingten Zwangslage befunden habe, als deren Erscheinungsform sich eine "latente Gefährdungslage" darstelle, in der keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung bestanden habe. Der Senat hat zur Frage der Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände ebenso wie zu der einer möglichen Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (kritisch hierzu VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 - A 12 S 761/86 -, NVwZ-RR 1989, 46) bisher noch nicht grundsätzlich Stellung genommen. Der vorliegende Fall bietet ebenfalls keine Veranlassung für eine diesbezügliche Grundsatzentscheidung. Denn es fehlt schon an der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten Ausgangssituation, daß der Asylbewerber den Nachfluchttatbestand risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; die den Asylanspruch der Klägerin zu 2) begründenden Umstände sind nämlich nicht von ihr selbst herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß nach der Ausreise der Klägerin zu 2) die meisten Jeziden aus ihren ursprünglichen Siedlungsgebieten - auch und gerade aus ihrem Heimatdorf ... - abgewandert und nach Westeuropa gekommen sind und sich die Situation der in der Türkei verbliebenen wenigen Jeziden dadurch wesentlich verändert darstellt (vgl. oben unter C II. 4. a u. b). Insofern liegt - bezogen auf die Klägerin zu 2) - hier ein objektiver Nachfluchttatbestand vor, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O., 17.11.1988 - 2 BvR 442/88 -, a.a.O., u. 08.03.1989 - 2 BvR 627/87 -, a.a.O.). 5. Demgegenüber konnte sich der Senat nicht die Überzeugung verschaffen, daß der unverfolgt ausgereisten Klägerin zu 2) darüber hinaus bei einer jetzigen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante (Einzel-)Verfolgung in Form ihrer Entführung und anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam droht. Allerdings ist davon auszugehen, daß für eine jetzt aus dem Ausland allein zurückkehrende Jezidin jüngeren oder mittleren Alters, die in der Türkei über keinen familiären oder sozialen Rückhalt (mehr) verfügt und die demzufolge eine ausreichende materielle Lebensgrundlage nicht zu erreichen vermag, beachtlich wahrscheinlich ist, Opfer von Übergriffen Andersgläubiger, und zwar insbesondere von Entführungen durch muslimische Männer, zu werden. Hiergegen können sich solche Jezidinnen, die nicht in materiell gesicherten Verhältnissen leben und über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen, regelmäßig nicht wirksam schützen. Sie sind nämlich, da der Sozialhilfe vergleichbare staatliche Leistungen in der Türkei nicht gewährt werden (II. 6.; II. 7.; II. 8.; II. 9.), darauf angewiesen, sich nach ihrer Rückkehr allein - also ohne den Schutz eines männlichen Begleiters - in der Türkei zu bewegen, um möglicherweise eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle zu erlangen und die sonst anfallenden lebensnotwendigen Besorgungen zu erledigen (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingsfrauen auch den Beschluß Nr. 39 des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR von 1985 und Gebauer, ZAR 1988, 120). Ohne Kontaktaufnahme mit anderen Menschen werden entsprechende Bemühungen selbstverständlich keinen Erfolg haben, und dabei wird spätestens bei Vorlage der Personalpapiere wegen des daraus ersichtlichen Geburtsorts und wegen der darin enthaltenen Eintragungen an der für die Religionszugehörigkeit vorgesehenen Stelle deutlich, daß es sich jeweils nicht um muslimische Frauen handelt. Bei der Vielzahl von Versuchen, die allein und ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt zurückkehrende Jezidinnen erfahrensgemäß unternehmen müssen, bis sie eine Unterkunft und einen Arbeitsplatz gefunden haben, wird zwangsläufig eine größere Anzahl von Personen von ihrer Religion und ihrer persönlichen Situation Kenntnis erhalten. Dies alles schafft für sie eine besondere Gefahrenlage, zumal das Risiko für potentielle Entführer deshalb gering ist, weil es mangels Verwandter des Opfers an Personen fehlt, die ihre Tat überhaupt zur Anzeige bringen könnten. Wenn Jezidinnen danach auch nicht ohne weiteres als solche auf der Straße zu erkennen sein mögen, so droht ihnen doch aufgrund der zuvor dargelegten Umstände, sofern sie zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage und ihrer gesellschaftlichen Stellung nicht ausnahmsweise aus anderen Gründen imstande sind, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Entführung durch muslimische Männer. Die vorliegenden Berichte über Entführungen von jezidischen Mädchen und Frauen, die mit schutzbereiten Personen - insbesondere eingebunden in ihre Familie - zusammenlebten (I. 14.; I. 30. - b -, S. 36 f. u. 80; I. 55., S. 10 f.; I. 56., S. 7 f.), belegen überzeugend die überall in der Türkei unter den vorgenannten Umständen bestehende hohe Entführungsgefahr und zwingen unter den in der Türkei insgesamt obwaltenden Lebensumständen nach Überzeugung des Senats zu der Schlußfolgerung, daß wirtschaftlich, sozial und gesellschaftlich ungesicherten alteinstehenden Jezidinnen in weit höheren Maße, nämlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, Entführung droht. Daß über Entführungen solcher Frauen verhältnismäßig wenig Tatsachenmaterial vorliegt, erklärt sich daraus, daß es alleinlebende Frauen jüngeren oder mittleren Alters in der Türkei aufgrund der dort herrschenden traditionellen Familienstrukturen tatsächlich selten geben dürfte und Entführungsfälle der Öffentlichkeit kaum bekannt werden. Der beachtlich wahrscheinlichen Entführung folgt mit derselben Wahrscheinlichkeit regelmäßig die Aufnahme in den Haushalt des Entführers und/oder die Heirat mit ihm, und damit ist notwendig der Wechsel der Religionszugehörigkeit für die nichtmuslimische Frau verbunden. Dem wird sich die betroffene Jezidin auch in großstädtischen Verhältnissen grundsätzlich nicht entziehen können, weil der Entführer sie, um ihre Flucht zu verhindern, jedenfalls zunächst in seinem Haus festhalten und ihr keine Möglichkeit eröffnen wird, Kontakt nach außen aufzunehmen. Die Entführung und der ihr zwangsläufig nachfolgende aufgenötigte Übertritt zum Islam sind ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizieren. Dadurch wird nicht nur die persönliche Freiheit des Opfers beschränkt, sondern zugleich - in ähnlich schwerer Weise - in dessen sexuelles und religiöses Selbstbestimmungsrecht eingegriffen; denn infolge der auf zwangsweise Bekehrung gerichteten Einwirkungen kann die betroffene Frau ein an ihrer Religion ausgerichtetes Leben nicht mehr führen und ist ihr ein vom Glauben geprägtes "Personsein" nicht einmal mehr im Sinne eines religiösen Existenzminimums gestattet, weil sie ihren Glauben im privaten oder im nachbarlich-kommunikativen Bereich nicht bekennen darf und tragende Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung verleugnen oder gar preisgeben muß (vgl. BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 = EZAR 202 Nr. 17, u. - 9 C 16.89 -). Übergriffe der vorgenannten Art knüpfen auch erkennbar an die Religionszugehörigkeit des Opfers an (Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -; OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -), denn sie führen nach ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der subjektiven Sicht derjenigen, die sie vornehmen, zur Aufgabe des jezidischen Glaubens und zur zwangsweisen Übernahme des islamischen. Dem steht nicht entgegen, daß Frauen muslimischen Glaubens ebenfalls entführt werden, weil die Täter - auf die von diesen objektiv verfolgte Zielrichtung und nicht auf die Position des türkischen Staates kommt es insoweit an (BVerwG, 14.03.1984 - 9 B 412.83 -, Buchholz 402.25 Nr. 20 zu § 1 AsylVfG), - bei der Entführung einer jezidischen Frau bewußt deren Schutzlosigkeit als einer alleinstehenden Angehörigen einer religiösen Minderheit ausnutzen und deshalb den Übertritt zum Islam zumindest auch in Anknüpfung an deren religiöse Grundentscheidung betreiben (vgl. BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 16.89 -). Zugleich wird der grundsätzlichen Mißachtung der jezidischen Religion Ausdruck verliehen und in dem Bewußtsein gehandelt, daß Jeziden keinerlei Rechte haben und man deshalb bedenkenlos gegen sie vorgehen darf; die Entführung einer jezidischen Frau erscheint darüber hinaus auch noch deshalb aus muslimischer Sicht als "verdienstvolle Tat", weil nicht nur eine "Ungläubige" zum "wahren Glauben" bekehrt, sondern zudem der jezidischen Religionsgemeinschaft ein Mitglied entzogen und deren Fortbestandsmöglichkeit dadurch eingeschränkt wird (I. 1., S. 810; I. 14.; I. 37., S. 8; I. 55., S. 10 f.). Der türkische Staat muß sich die alleinstehenden Jezidinnen drohenden Übergriffe unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Unterlagen (I. 14.; I. 30. - b -, S. 36 f. u. 80; I. 55., S. 10 f.; I. 56., S. 7 f.) als mittelbare staatliche Verfolgung asylrechtlich zurechnen lassen. Allerdings ist eine Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter nur dann anzunehmen, wenn diese auf eine Anregung des Staates zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder Billigung genießen oder wenn er sie tatenlos hinnimmt (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE, 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1). Danach genügt der Staat zwar den asylrechtlich an ihn zu stellenden Anforderungen, wenn er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt, auch wenn dieser Schutz nicht lückenlos ist, weil seine Bemühungen mit unterschiedlicher Effektivität greifen; Übergriffe sind dem Staat jedoch asylrechtlich zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt, indem er präventive Vorkehrungen unterläßt, um sie zu verhindern, und indem er, wenn sie gleichwohl vorkommen, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen die Täter Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u. a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8, u. 02.07.1986 - 9 C 2.85 -, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG), Diese asylrechtlichen Anforderungen an die staatliche Sicherheitspolitik folgen unmittelbar aus der staatlichen Schutzverpflichtung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen. Danach kann der Senat aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse auch unter Berücksichtigung der neueren einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 16.89 -) eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkisches Staates für die alleinstehenden Jezidinnen im Falle ihrer jetzigen Rückkehr drohende Entführung und für den dieser zwangsläufig nachfolgenden aufgenötigten Übertritt zum Islam nicht verneinen. Insbesondere kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht darauf abgestellt werden, daß es sich bei den alleinstehenden Jezidinnen, denen es nicht gelingt, Wohnung, Arbeit und ein sie sicherndes gesellschaftliches Umfeld zu finden, und die deshalb besonders gefährdet sind, nur um Einzelfälle handele, in denen der Staat keinen Schutz gewähren müsse (so für Christinnen in entsprechender Lage BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 16.89 -). Denn allein in ihr Heimatland zurückkehrende Jezidinnen ohne dortigen persönlichen Anknüpfungspunkt befinden sich - wie oben dargelegt - typischerweise in der Situation, daß sie weder Unterkunft noch Arbeit noch soziale Kontakte haben; sie sind demzufolge regelmäßig der Gefahr einer Entführung mit den beschriebenen Konsequenzen ausgesetzt, und unter diesen Umständen würde es die Ausgrenzung einer ganzen Untergruppe aus der Verantwortlichkeit des Staates bedeuten, wollte man ihn insoweit von seiner Schutzpflicht freistellen. Im Hinblick darauf, daß effektiver Schutz im nachhinein praktisch kaum möglich ist, weil erfolgte Entführungen von allein und in wirtschaftlicher Not in der Türkei lebenden Jezidinnen in der Regel gar nicht zur Kenntnis staatlicher Stellen gelangen werden, da dem Opfer verbundene Angehörige, die Anzeige erstatten könnten, ja gerade nicht vorhanden sind, müssen dem türkischen Staat in besonderem Maße präventive Vorkehrungen abverlangt werden, bevor er von seiner diesbezüglichen Verantwortlichkeit entlastet werden kann. Zwar werden Entführungen allgemein tatsächlich nur schwer zu verhindern sein, soweit nicht ausnahmsweise und rein zufällig Organe der Polizei oder anderer staatlicher Stellen Zeugen sind. Indessen könnte der Staat z. B. dadurch präventiv tätig werden, daß er alleinstehenden Jezidinnen das zum Leben Notwendige zur Verfügung stellt und damit ihre besondere Gefährdungslage auf das allgemeine Maß herabmindert. Derartige Vorkehrungen sind den vorliegenden Erkenntnisquellen indessen nicht zu entnehmen; vielmehr werden in der Türkei der Sozialhilfe vergleichbare Leistungen gerade nicht bzw. nur in der Weise gewährt, daß die hier betroffene Bevölkerungsgruppe nicht davon profitieren kann (II. 6.; II. 7.; II. 8.; II. 9.). Nach alledem genügt der türkische Staat insgesamt mit seinem staatlichen Sicherheits- und Schutzsystem hinsichtlich der besonders gefährdeten Untergruppe allein zurückkehrender Jezidinnen ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt den ihm obliegenden - insbesondere präventiven - Verpflichtungen nicht, so daß ihm Übergriffe auf derartige Personen grundsätzlich zuzurechnen sind. Hängt danach die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens für jetzt allein in die Türkei zurückkehrende Jezidinnen jungen und mittleren Alters entscheidend von ihrem wirtschaftlichen und sozialen Status, von der familiären Situation, die sie im Rückkehrfall vorfinden, und von sonstigen persönlichen Voraussetzungen - etwa von Schul- und beruflicher Bildung, von Sprachkenntnissen und von ihrer Arbeitsfähigkeit - ab, so ist festzustellen, daß jedenfalls eine Entführung und anschließende Zwangsbekehrung der Klägerin zu 2) im Falle ihrer jetzigen Rückkehr nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Für die insoweit anzustellende Prognose kann offenbleiben, ob die Klägerin zu 2) überhaupt allein in die Türkei zurückkehren müßte. Allerdings ist davon auszugehen, daß Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich lassen und einander nicht einem unsicheren Schicksal preisgeben, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., - 9 C 15.89 - u. - 9 C 16.89 -). Die genannte Vermutung gilt aber nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., - 9 C 15.89 - u. - 9 C 16.89 -). Ob die vorgenannte Vermutung in bezug auf die Klägerin zu 2) eingreift, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Eine Asylanerkennung des Ehemannes der Klägerin zu 2) steht dem jedenfalls derzeit nicht entgegen, weil dessen Asylverfahren noch beim VG Saarland rechtshängig ist. Ob die außerdem auf entsprechende Anregung des Berichterstatters des Senats vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Ehemannes der Klägerin zu 2) vom 10. Juni 1991 zum Nachweis dafür ausreicht, daß er sie für den Fall ihrer eigenen Abschiebung in die Türkei nicht begleiten, sondern ungeachtet dessen in Deutschland bleiben würde, könnte zweifelhaft sein. Weiterer diesbezüglicher Ermittlungen - insbesondere einer Vernehmung des Ehemanns der Klägerin zu 2) hierzu als Zeugen - bedurfte es indessen schon deshalb nicht, weil die Klägerin zu 2) selbst dann, wenn sie ohne ihren Ehemann in die Türkei zurückkehren müßte, jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, dort entführt und zwangsislamisiert zu werden. Sie verfügt nämlich in ihrem Heimatdorf ... trotz dessen zwischenzeitlich weitestgehender Entvölkerung von jezidischen Religionsangehörigen noch über einen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt in Gestalt ihrer Eltern - sie sind Anfang bis Mitte 50 Jahre alt - und ihres jüngsten - 12 oder 13 Jahre alten - Bruders ... . Angesichts dieser familiären Situation muß, zumal dem Entgegenstehendes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, angenommen werden, daß die Klägerin zu 2) in ihrem Elternhaus Aufnahme und Schutz jedenfalls vor Entführung fände und daß dort auch - notfalls unter Inanspruchnahme von Geldüberweisungen der im Bundesgebiet lebenden Angehörigen - für ihren Lebensunterhalt gesorgt würde. Dies gilt ungeachtet dessen, daß auch die Eltern der Klägerin zu 2) sich mit der Absicht tragen auszureisen. Denn dahingehende Erwägungen bestehen - ausweislich der Bekundungen des Bruders ... der Klägerin zu 2) bei dessen Vernehmung am 12. März 1991 - offenbar schon mindestens eineinhalb Jahre lang, ohne daß es bisher zu konkreten Vorbereitungsmaßnahmen gekommen ist. Gerade wenn - wie der Bruder ausgesagt hat - ihren Eltern Pässe deshalb vorenthalten werden, weil die beiden ältesten, in Deutschland befindlichen Brüder der Klägerin zu 2) bisher keinen Wehrdienst geleistet haben, ist nicht anzunehmen, daß sich die Einstellung der betreffenden staatlichen Stellen in absehbarer Zeit ändern wird. Abgesehen davon ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß die Klägerin zu 2) von ihren Eltern, sollten diese in Zukunft ... verlassen, jedenfalls nicht schutzlos zurückgelassen, sondern - wohin auch immer - mitgenommen würde, schon um der Familienehre Genüge zu tun. Mithin wäre die Klägerin zu 2) für den jetzigen Rückkehrfall der Notwendigkeit enthoben, sich selbst um eine Unterkunft oder um Arbeit zu bemühen oder sich sonst ohne schützende männliche Begleitung außerhalb des Elternhauses zu bewegen; sie wäre demzufolge gerade nicht solchen Situationen ausgesetzt, in denen sich typischerweise das Entführungsrisiko verwirklicht. Diese Feststellungen stehen übrigens nicht in Widerspruch dazu, daß der Senat oben - unter C II. 4. b - die für die Klägerin zu 2) aufgrund der derzeit gegebenen Gruppenverfolgung der Jeziden streitende Verfolgungsvermutung heute als nicht (mehr) widerlegt erachtet hat. Denn der der Klägerin zu 2) durch die Aufnahme im Elternhaus zuteil werdende Schutz schließt nur die beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine gerade ihr drohende Entführung aus, nicht hingegen für die ihr als einer Angehörigen der jezidischen Religionsgemeinschaft sonst allgemein drohenden asylrelevanten Maßnahmen. 6. Der Asylanerkennung der Klägerin zu 2) steht schließlich § 2 Abs. 1 AsylVfG), nicht entgegen, denn sie war nicht bereits in Belgien, wo sie sich vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet etwa einen Tag lang aufgehalten hat, vor politischer Verfolgung sicher. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, daß die Flucht - bei Beurteilung nach objektiven Maßstäben - in dem betreffenden Drittland ihr Ende gefunden hatte (BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 12.88 -, EZAR 205 Nr. 9 = InfAuslR 1988, 297, u. 17.01.1989 - 9 C 41.88 -). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil die Klägerin zu 2) sich in Belgien ersichtlich nur zur Durchreise aufgehalten und von Anfang an beabsichtigt hat, zu im Bundesgebiet befindlichen Verwandten weiterzureisen. III. Da die Klägerin zu 2) neben der Verpflichtung der Beklagten zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte auch deren Verpflichtung zu der Feststellung verlangen kann, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist die im Tenor zum Ausdruck gebrachte Neufassung des verwaltungsgerichtlichen Ausspruchs geboten. Seit dem Inkrafttreten des neuen Ausländerrechts am 1. Januar 1991 wird nämlich mit jedem Asylantrag sowohl die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG), und demzufolge ist in der Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und ob der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt wird (§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). Da dem Berufungsverfahren eine Asylverpflichtungsklage der Klägerin zu 2) zugrundeliegt, für deren Beurteilung die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgebend ist, sind - angesichts des Fehlens von ihre Anwendung ausschließenden Übergangsbestimmungen - die genannten Vorschriften hier anzuwenden. Denn die Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag erweitert automatisch auch den Begriff des Asylverfahrens. § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG soll gewährleisten, daß weder das Bundesamt noch im Falle der Klage die Gerichte von sich aus die Entscheidung über einen Asylantrag auf die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter beschränken können (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6321, S. 88 f.). Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 - sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Die danach kraft Gesetzes wirksam gewordene Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag gilt regelmäßig auch für die gerichtliche Entscheidung in solchen Fällen, in denen der Asylantrag zwar noch nach früherem Recht gestellt ist, in denen aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gerichtlich entschieden wird. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann anzunehmen, wenn der von der gerichtlichen Nachprüfung betroffene Asylbewerber selbst ausdrücklich eine Entscheidung über nur eine der beiden nach § 12 Abs. 6 Satz 4 AsylVfG, selbständig anfechtbaren Feststellungen wünscht. Gibt der Asylbewerber keine sein Rechtsschutzbegehren in diesem Sinne einschränkende Erklärung ab, so kann regelmäßig ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß er eine umfassende gerichtliche Überprüfung erstrebt. Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -; a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, daß die Prüfung des klägerischen Asylbegehrens auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Klägerin zu 2) vorliegen. Denn dem von dieser gestellten Antrag auf Zurückweisung der Berufung und ihrem Verhalten nach Inkrafttreten der Neuregelung ist nicht zu entnehmen, daß sie keine gerichtliche Entscheidung darüber wünscht. Davon abgesehen ist der Klägerin zu 2) unter dem 13. März 1991 ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, sich zu der möglichen Bedeutung der §§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG, 51 Abs. 1 AuslG für das vorliegende Verfahren zu äußern, und hiervon hat sie - in Kenntnis der ihren Bevollmächtigten vom Berichterstatter des Senats mündlich zur Kenntnis gebrachten einschlägigen Senatsrechtsprechung (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -) - keinen Gebrauch gemacht. Die Klägerin zu 2) erfüllt, wie sich aus den obigen Ausführungen (unter C II.) ergibt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Zu der entsprechenden Feststellung ist die Beklagte nach Maßgabe des insoweit neu gefaßten Tenors des erstinstanzlichen Urteils verpflichtet. D. Über die Kosten des den Kläger zu 1) betreffenden Teils des gesamten Rechtsstreits ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, demjenigen Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen wäre. Hat jedoch ein Beteiligter die Erledigung herbeigeführt, so ist dies grundsätzlich zu seinem Nachteil zu werten, wenn nicht die Gründe für sein Handeln im Bereich eines anderen Beteiligten gelegen haben und dieser sie zu vertreten hat (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 161, Rdnr. 31). In Anwendung dieser Grundsätze entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des den Kläger zu 1) betreffenden Teils des gesamten Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Denn diese hat die Erledigung dadurch herbeigeführt, daß sie knapp einen Monat nach Einlegung der Berufung entschieden hat, der Kläger zu 1) werde - entsprechend dessen Klagebegehren - als Asylberechtigter anerkannt. Daß die Beklagte bei der hierdurch erfolgten vollständigen Klaglosstellung des Klägers zu 1) offenbar irrtümlich angenommen hatte, das erstinstanzliche Urteil sei rechtskräftig geworden und sie deshalb zu der betreffenden Verfahrensweise verpflichtet, bietet für den Senat - ungeachtet der Frage, wodurch der fragliche Irrtum hervorgerufen und ob er von der Beklagten selbst zu vertreten ist - keine Veranlassung zu einer für die Beklagte günstigeren Kostenentscheidung, denn die ausgesprochene Anerkennung ist in wohl richtiger Einschätzung der Rechtslage erfolgt, weil es sich bei dem Kläger zu 1) nach dem bei seiner Zeugenaussage im Berufungsverfahren seines Bruders A. am 12. März 1991 vermittelten Eindruck und ausweislich seines eigenen Vorbringens im vorliegenden Verfahren um einen gläubigen und den Traditionen seiner Glaubensgemeinschaft gemäß lebenden Jeziden handelt, dem - ebenso wie der Klägerin zu 2) - bei einer Rückkehr in seine angestammte Heimat nach der derzeitigen Sachlage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung als einem Angehörigen der nunmehr kollektiv verfolgten Gruppe der Jeziden droht, da er auch nicht in andere Landesteile zumutbar ausweichen kann. Die Entscheidungen über die Kosten des die Klägerin zu 2) betreffenden Teils des Berufungsverfahrens und über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO) Insbesondere rechtfertigt es nicht die Zulassung der Revision, daß der Senat von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe abweicht, soweit er eine kollektive Verfolgung der religiösen Minderheit der Jeziden zum heutigen Zeitpunkt bejaht. Ebensowenig kommt der Rechtssache mit Blick auf die Auswirkungen der §§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG, 51 Abs. 1 AuslG auf rechtshängige Verfahren grundsätzliche Bedeutung zu. Der - laut Paß und Nüfus am ... in ... Provinz ... geborene Kläger zu 1) und die - laut Paß und Nüfus am ... ebenfalls in ... - geborene Klägerin zu 2) sind Geschwister sowie türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und jezidischen Glaubens. Sie flogen am ... 9. September 1985 zusammen mit ihrem älteren Bruder ... und dessen Ehefrau von Istanbul nach Belgien und reisten am folgenden Tag als Mitfahrer in einem PKW in die Bundesrepublik Deutschland ein. Beide Kläger waren im Besitz von am 9. August 1985 in ... ausgestellten und jeweils für ein Jahr gültigen türkischen Nationalpässen; nach den darin enthaltenen Nüfuseintragungen und nach ihren am 29. Juli 1985 ausgestellten Nüfen sind die Kläger in dem Dorf ... Bezirk ... Provinz ... registriert. An der für die Religionszugehörigkeit vorgesehenen Stelle in den Nüfen der Kläger befindet sich jeweils ein Querstrich. Der Kläger zu 1) ist mit der türkischen Staatsangehörigen ... geb. ... , verheiratet. Die Klägerin zu 2) heiratete am 4. Dezember 1990 den türkischen Staatsangehörigen ... , dessen Asylverfahren derzeit beim Verwaltungsgericht des Saarlandes (6-K 27/88) schwebt. Die Eltern ... und ... der Kläger leben noch in ... . Das Asylverfahren des zusammen mit den Klägern ins Bundesgebiet gekommenen Bruders ... ist noch in zweiter Instanz rechtshängig (Hess. VGH 12 UE 2038/88); der Asylantrag von dessen Ehefrau ... wurde offenbar von der Ausländerbehörde bisher nicht an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weitergeleitet; gleichwohl ist sie seit dem 4. April 1986 im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Der am ... 19.. geborene Bruder ... und die am ... 19.. geborene Schwester ... der Kläger halten sich im Haushalt des ältesten Bruders auf, sie betreiben ebenfalls - noch nicht abgeschlossene - Asylverfahren; dagegen lebt ihr jüngster Bruder ... noch bei den Eltern in ... . Die Schwiegereltern der beiden Kläger wohnen im Bundesgebiet. Mit Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten vom 27. September 1985 beantragten die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte mit folgender Begründung: Sie seien wegen ihrer Volks- und Religionszugehörigkeit in der Türkei politischer Verfolgung ausgesetzt und deshalb mit Einwilligung ihrer Eltern ins Bundesgebiet gekommen. Im übrigen werde auf den Asylantrag ihres mitausgereisten Bruders A. verwiesen. Bei der persönlichen Anhörung beider Kläger bei der Ausländerbehörde am 30. September 1985 gab der Kläger zu 1) als Geburtstag den ... 19 , als Beruf "Arbeiter" und als letzte Anschrift im Heimat-/Herkunftsland "... " an. Außerdem trug er vor: Sein Vater habe ihm Nüfus und Paß besorgt. Ihre Ausreise sei von einem Hotel in Istanbul aus von einem Dritten gegen Geldzahlung organisiert worden. Im übrigen bezog er sich auf den ihn betreffenden anwaltlichen Asylantrag. Die Klägerin zu 2) gab als Geburtsjahr 19.. an und ferner, daß sie ohne Beruf sei. Anläßlich seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 10. Februar 1986 in Schwalbach führte der Kläger zu 1) aus: Sie seien nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist, sondern weil sie Repressalien ausgesetzt gewesen seien. Seine Familie habe in guten Verhältnissen gelebt; sie besäßen 200 Dönüm Land sowie 100 Ziegen und 100 Schafe, und sie hätten zu Hause auch Geld. In ihrem Heimatdorf ... wohnten etwa 100 Familien; es sei jetzt ein rein jezidisches Dorf, nachdem sechs oder sieben christliche Familien, die früher dort gewohnt hätten, ausgereist seien. Seit etwa drei Jahren gebe es im Dorf auch eine Schule.Das Dorf und seine Umgebung würden von den beiden kurdischen Agas ... und ... - letzterer sei religiöser eingestellt als ersterer - kontrolliert. Die nächstgelegene Gendarmeriestation befinde sich in dem sechs bis sieben Kilometer entfernten Dorf ... . Im Jahre 1973 hätten ihnen Moslems ein Stück Land von 50 Dönüm weggenommen. Später seien einmal Türken und Kurden ins Dorf gekommen und hätten sie mit Billigung der Soldaten geschlagen, weil sie Jeziden seien. Im Jahre 1983 hätten der Aga ... und dessen Leute seinen, des Klägers zu 1), jüngeren Bruder beim Viehhüten gefesselt und zehn Schafe und fünfzehn Ziegen mitgenommen. Als sein Onkel sich hierüber beim Staatsanwalt beschwert habe, sei er, da er Jezide sei, beschimpft und von Soldaten festgenommen und geschlagen worden. Ebenfalls im Jahre 1983, und zwar im achten oder neunten Monat, sei sein Bruder ... in ... festgenommen und nach ... gebracht worden; dort habe man ... drei Tage lang gefoltert und ihm nichts zu essen und zu trinken gegeben; er habe Salzwasser zu sich nehmen müssen. A. sei aufgrund einer Denunziation des Aga ... und dessen Söhne verhaftet worden, weil er für die Organisation "Kawa" Flugblätter verteilt habe. Anschließend sei ... in die Berge geflohen und lediglich einmal im Monat nach Hause gekommen, um sich frisch zu machen. Die standesamtliche Heirat von ... sowie die Ausstellung der für die Ausreise notwendigen Papiere habe sein Vater durch Einschaltung des Aga ... erreicht, der hierfür 200.000 TL erhalten habe. Er, der Kläger zu 1), sei ebenfalls festgenommen und nach ... gebracht worden, und zwar insgesamt dreimal im Jahre 1984 - einmal im Februar zehn Tage, einmal im Juni zwei Wochen und einmal im Dezember vier Tage lang -, als Soldaten vergeblich nach ... gesucht hätten. Er sei befragt worden, warum die Kurden und Jeziden die Organisation "Kawa" unterstützten, und er sei auch gefoltert worden. Man habe ihn jeweils wieder freigelassen, nachdem von ihnen an den Aga ... Geldbeträge von 50.000 bzw. 100.000 TL gezahlt worden seien. Danach habe auch er das Elternhaus verlassen und sich bis zur Ausreise sechs oder sieben Monate lang in den Bergen aufgehalten. Nunmehr hätten die Soldaten seinen Vater mitgenommen. Nach seiner, des Klägers zu 1), Auffassung setze sich die Organisation "Kawa" für ihr Land ein. Deshalb habe er Flugblätter, deren Inhalt er allerdings nicht genau gekannt habe, für die Organisation verteilt, Kurierdienste übernommen und Informationen über die örtlichen Verhältnisse erteilt; die Leute von "Kawa" hätten von ihnen auch Verpflegung und Unterkunft erhalten. Ihre Ausreisekosten hätten sich pro Person auf 700.000 TL belaufen. Es habe zunächst einige Zeit gedauert, bis sein Vater jemanden gefunden habe, der die Flugtickets besorgt habe. Sie hätten einen Monat in Istanbul in einem Hotel zugebracht, weil sie sich nicht ausgekannt hätten. Nach Arbeit habe er in Istanbul nicht gesucht, weil er sonst festgenommen worden wäre, denn Kurden und Jeziden seien ständiger Unterdrückung ausgesetzt. Sie seien zunächst nach Belgien geflogen; dort hätten Polizeibeamte ihre Pässe eingesehen, und sie hätten auch etwas unterschreiben müssen. Anläßlich ihrer Vorprüfungsanhörung am 5. März 1986 in Schwalbach führte die Klägerin zu 2) aus: Sie seien nicht aus wirtschaftlichen Gründen gekommen, sondern weil sie von den Soldaten und den Moslems unterdrückt und beleidigt worden seien. Sie hätten in ... , einem rein jezidischen Dorf, in guten finanziellen Verhältnissen gelebt. Sie, die Klägerin zu 2), sei entgegen den Eintragungen in ihren Personalpapieren ca. 18 Jahre alt; eine Schule habe sie nicht besucht. Sie habe auch - aus Angst vor Entführung und Vergewaltigung - nicht wagen können, in den nicht weit vom Dorf entfernten Weinbergen der Familie zu arbeiten. Wenn sie auf dem Weg in die Stadt an Moslem-Dörfern vorbeigegangen seien, hätten die Moslems sie beschimpft und sie nicht aus ihren Brunnen trinken lassen. Ständig seien Moslems und Soldaten ins Dorf gekommen, hätten die männlichen Dorfbewohner zusammengetrieben und ihnen die Barthaare ausgerissen, obwohl die jezidische Religion den Angaben der Geistlichen zufolge dies nicht erlaube. Die fanatischen Moslems hätten insbesondere aus dem Dorf Tenmenar gestammt, das in ca. einer dreiviertel Stunde mit dem Auto zu erreichen sei. Die Soldaten hätten ihnen vorgeworfen, daß sie die Organisation "Kawa" unterstützten. Die Frauen hätten mit "Kawa" freilich weniger zu tun gehabt. Ihre, der Klägerin zu 2), Brüder seien wegen Zusammenarbeit mit "Kawa" festgenommen und auf die Militärstation nach ... gebracht worden, und zwar immer derjenige Bruder, der gerade zu Hause gewesen sei. Ein paarmal hätten Soldaten auch sie, die Klägerin zu 2), mitnehmen wollen; dazu sei es aber letztlich nicht gekommen, weil entweder ihre Brüder sich gestellt hätten oder Schmiergeld gezahlt worden sei. Im Sommer - wohl des Jahres 1983 - sei ihr Cousin ermordet worden; sie nähmen an, daß die Täter Moslems oder Soldaten gewesen seien. Nach der Festnahme ihres älteren Bruders sei ein jüngerer Bruder - nicht der Kläger zu 1) - beim Viehhüten von ihm nicht bekannten Moslems gefesselt und es seien zehn Schafe und zwanzig Ziegen gestohlen worden. Im Sommer 1985 sei sie, die Klägerin zu 2), zusammen mit zwei jungen Frauen auf dem Feld gewesen, um Wassermelonen und Weintrauben zu holen. Plötzlich seien vier Moslems - sie wüßten nicht, woher diese stammten - gekommen und hätten die ... , die Tochter des ... , gepackt und weggezerrt; die Entführte sei nicht wieder aufgetaucht. Deren Eltern hätten keine Anzeige erstattet, nachdem in früheren vergleichbaren Fällen die Anzeigeerstatter nur ausgelacht, beschimpft und weggeschickt worden seien. Ihre Eltern hätten sie, die Klägerin zu 2), vor einer möglichen Entführung in Sicherheit bringen wollen und deshalb an den Aga B. ein Bestechungsgeld gezahlt, und dieser habe dann einen Paß ausstellen lassen, in den - entsprechend den Angaben ihres Vaters - als Geburtsjahr 19.. eingetragen worden sei. Wegen ihres Alters habe man sie am Flughafen in Istanbul zunächst ohne besondere Einverständniserklärung ihrer Eltern nicht ausreisenlassen wollen; ihr Bruder ... habe jedoch ein Bestechungsgeld gezahlt. Bei dem blauen Halstuch, das sie jetzt gerade trage, handele es sich um ein Geschenk. Mit Bescheiden vom 2. September 1986 - jeweils zugestellt am 23. September 1986 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger ab. Zur Begründung wurde, soweit sich die Kläger auf dieselben Asylgründe wie ihr Bruder ... beriefen, auf den dessen Asylantrag ablehnenden Bescheid vom selben Tage Bezug genommen. Hinsichtlich des Klägers zu 1) wurde zusätzlich ausgeführt, er sei auch nicht wegen seines Bruders ... unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft gefährdet gewesen, zumal Anhaltspunkte für eine solche Verfahrensweise in der Türkei nicht ersichtlich seien. Hinsichtlich der Klägerin zu 2) wurde zusätzlich ausgeführt: Eine Anerkennung komme auch nicht in Betracht, soweit sich die Klägerin zu 2) auf die Gefahr einer Entführung berufe. Entführungen nichtmuslimischer Frauen durch muslimische Männer erschienen zwar - vor allem außerhalb der Großstädte - nicht als ausgeschlossen, obgleich bisher kein solcher Fall habe nachgewiesen werden können. Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß derartige Entführungen Ausdruck religiöser Verfolgung seien - und nicht nur die Umgehung der Zahlung des Brautpreises bezweckten - und daß entführte Frauen gegen ihren Willen längere Zeit festgehalten werden könnten, sofern um staatliche Hilfe nachgesucht werde. Auch der von der Klägerin zu 2) geschilderte Entführungsfall könne dem türkischen Staat nicht angelastet werden, weil die Eltern der Entführten sich gar nicht um die Durchsetzung der ihnen zustehenden Rechte bemüht hätten. Mit am 22. Oktober 1986 eingegangenen Schriftsätzen erhoben die Kläger hiergegen Klage. Zur Begründung wiederholten und vertieften sie ihr bisheriges Vorbringen und machten ergänzend geltend: Sie stammten aus dem rein jezidischen Dorf ... (Kurdisch: ). Früher hätten dort etwa hundert jezidische Familien gelebt; heute sei es - abgesehen von wenigen älteren Leuten - weitgehend von Jeziden verlassen. Sie, die Kläger, und ihre Familie seien ständig von Moslems aus den umliegenden Dörfern, insbesondere aus ... schikaniert, mißhandelt und beraubt worden. Im Jahre 1982 sei ihr damals zehn Jahre alter Bruder ... - beim Viehhüten überfallen und gefesselt und ihm seien zehn Schafe und fünfzehn Ziegen geraubt worden. Eine Anzeige habe keinerlei Reaktion der türkischen Behörden bewirkt. Der Kläger zu 1) sei im Jahre 1984 dreimal festgenommen, in die Gendarmeriestation in ... gebracht und dort mißhandelt worden. Grund für die Festnahme seien eigene Aktivitäten und solche seines Bruder ... für die Organisation "Kawa" gewesen, für die der Kläger zu 1) Flugblätter verteilt, Kurierdienste geleistet und deren Aktivisten er über die örtlichen Verhältnisse und über Aktionen des türkischen Militärs informiert habe; er sei jeweils nach Zahlung größerer Summen Geldes seitens seines Vaters an den Aga ... freigelassen worden. Die Klägerin zu 2) sei selbst Zeugin der Entführung einer Freundin durch vier Moslems gewesen. Sie, die Kläger, könnten nicht mehr in ihr Heimatdorf zurückkehren, da sie dort erneut von Moslems und Militär verfolgt würden, zumal infolge der Abwanderung des größten Teils der jezidischen Bevölkerung dort keinerlei Schutz mehr bestehe. Sie könnten auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, da sie in den westtürkischen Großstädten ohne Aufgabe ihrer jezidischen Identität nicht existieren könnten, zumal sie kaum Türkisch sprächen, wegen der obligatorischen Vorlage des Nüfus beim Vorstellungsgespräch keine Arbeit fänden und weder - mangels verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte - in den Genuß privater noch öffentlicher Fürsorge kämen. Der Kläger zu 1) hätte darüberhinaus Verfolgung während seines noch bevorstehenden Wehrdienstes zu gewärtigen, die Klägerin zu 2) wäre auch in der Westtürkei derselben Gefahr der Entführung, Zwangsverheiratung und -islamisierung ausgesetzt wie im Südosten. Davon abgesehen unterlägen Jeziden in der Türkei zumindest einer mittelbaren Gruppenverfolgung, die dem türkischen Staat zurechenbar sei. Sie seien ständigen Übergriffen seitens der muslimischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt gewesen und noch ausgesetzt, die von Landwegnahme und Viehdiebstahl über Körperverletzung, Vergewaltigung, Entführung und Zwangsverheiratung bis zum Mord reichten. Eine Verbesserung dieser Situation in ihren angestammten Siedlungsgebieten sei trotz des beständigen Ausbaus der Infrastruktur nicht absehbar, zumal die Massenflucht von Jeziden anhalte und die allgemeine Islamisierung - gefördert durch administrative Maßnahmen wie etwa die Einführung der Teilnahmepflicht am islamischen Religionsunterricht - zunehme. Der türkische Staat sei für die Verfolgung der Jeziden verantwortlich, weil er insoweit schutzunwillig sei. Dies zeige sich vor allem an den Diskriminierungen und Mißhandlungen bis hin zu Zwangsbeschneidungen, denen Jeziden während des Militärdienstes ausgesetzt seien und denen kein Einhalt geboten werde. Ferner werde Jeziden bei Anzeigen von gegen sie begangenen Straftaten kein Rechtsschutz gewährt. Die Politik des türkischen Staates sei letztlich auf eine Zwangsislamisierung aller religiösen Minderheiten und damit auch der Jeziden gerichtet. Diese könnten auch nicht auf eine zumutbare inländische Fluchtalternative in der Westtürkei verwiesen werden, weil dort ein verfolgungsfreies Leben nur unter Aufgabe der religiösen Identität - etwa ihres gemeindlichen Zusammenhalts und ihrer Begräbnisriten - möglich sei. Auch dort gebe es für Jeziden bei Aufrechterhaltung ihrer religiösen Identität weder Rechtsschutz, noch gelinge ihnen der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz, da sie wegen ihrer aus dem Nüfus ersichtlichen Religionszugehörigkeit keine Arbeit fänden. Bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. April 1990 erklärten die Kläger: Sie hätten bis zu ihrer Ausreise in dem Dorf ... gelebt. Zuletzt hätten dort ca. einhundert Familien gelebt, und zwar mit Ausnahme von drei bis vier christlichen ausschließlich jezidische. Gegenwärtig lebten dort - wie sie von ihrem Vater wüßten - noch etwa zehn jezidische Familien, wobei es sich fast ausnahmslos um ältere Leute handle. Die Jeziden beteten zweimal am Tag zu Melek-e-Taus, einem Engel zwischen Himmel und Hölle, und zu Gott. Den Jeziden sei es verboten, Schweinefleisch und Kohl zu essen, sie müßten einen bestimmten Blauton meiden und dürften ein bestimmtes Wort nicht aussprechen. Sie feierten etwa Ende-November/Anfang Dezember ein neun Tage währendes Fastenfest und kurz vor Neujahr das dem Pir Ali, einem Wanderprediger, gewidmete Fest Batizmi. Männliche Säuglinge gälten als jezidisch getauft, wenn ihnen im Alter von etwa einem Jahr eine Locke aus dem Haar geschnitten werde. Der Kläger zu 1) erklärte ergänzend: Es seien wiederholt Moslems in Militärkleidung ins Dorf gekommen, die die männlichen Dorfbewohner zusammengeschlagen hätten. Ihn hätten sie einmal mitgenommen, um zu erfahren, wo sich sein Bruder ... aufhalte; hierzu beziehe er sich auf seine Angaben bei der Vorprüfungsanhörung. Die Klägerin zu 2) erklärte ergänzend: Etwa zwei Jahre vor ihrer Ausreise habe sie im Sommer zusammen mit vier Frauen auf dem Feld gearbeitet, als plötzlich vier Moslems aufgetaucht seien und eine von ihnen entführt hätten. Die Kläger beantragten sinngemäß, die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. September 1986 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie vertrat die Auffassung, im Asylanerkennungsverfahren vor dem Bundesamt sei zutreffend festgestellt worden, daß ein Anspruch der Kläger auf Asylgewährung nicht bestehe. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 10. April 1990 der Klage unter Zulassung der Berufung statt und führte zur Begründung aus: Den Klägern könne gegenwärtig aus asylrechtlichen Gründen nicht zugemutet werden, in die Türkei zurückzukehren. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, daß die Kläger der jezidischen Glaubensgemeinschaft angehörten. Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft seien zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger wegen ihrer Religionszugehörigkeit einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen. Aufgrund der ständig geringer gewordenen Zahl von Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten in der Südosttürkei und aufgrund der Zunahme von Übergriffen von Muslimen sei die Religionsgemeinschaft der Jeziden spätestens seit Mitte der 80er Jahre als Gruppe einer Verfolgung durch die muslimische Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt; es handle sich seither nicht mehr um eine bloße Vielzahl von Einzelübergriffen. Den betreffenden Übergriffen lägen mindestens mitursächlich religiöse Motive zugrunde, da die Jeziden nach islamischen Verständnis zu den "Gottlosen" zählten und deshalb jede Tat eines Muslimen gegen einen Jeziden gottgefällig sei. Desweiteren erreichten die begangenen Übergriffe ganz überwiegend die zur Asylanerkennung erforderliche Intensität, und sie seien auch dem türkischen Staat zuzurechnen, weil er sie seit Jahren tatenlos hinnehme und dadurch den Jeziden den erforderlichen Schutz versage, obwohl er spätestens seit 1983 zur Schutzgewährung im Stande wäre. Die Kläger seien Angehörige der betreffenden Gruppe und deshalb als vorverfolgt anzusehen, zumal für sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise auch keine inländische Fluchtalternative bestanden habe. In westtürkischen Großstädten, insbesondere in Istanbul, hätten die Kläger nämlich mit aller Wahrscheinlichkeit ein Leben am Rande des Existenzminimums führen müssen, weil es ihnen sehr wahrscheinlich nicht gelungen wäre, einen Arbeitsplatz zu finden oder jedenfalls auf Dauer zu behalten, da sie aus ihren Nüfen als "Religionslose" erkennbar seien und ihre Religionszugehörigkeit zumindest nicht längerfristig am Arbeitsplatz und in anderen Lebensbereichen hätten verbergen können. Es sei darüberhinaus fraglich, ob die Kläger in Istanbul staatlichen Schutz gegen Übergriffe von Muslimen erhalten hätten. Zwischen ihrer Vorverfolgung, die im Zeitpunkt der Ausreise angedauert habe und auch für ihren Ausreiseentschluß maßgebend gewesen sei, und ihrer Ausreise bestehe demgemäß ein kausaler Zusammenhang. Als Vorverfolgten sei den Klägern die Rückkehr in die Türkei gegenwärtig nicht zumutbar, da eine Wiederholung von gegen sie gerichteten politischen Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Die Lage der Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten in der Südosttürkei und in Istanbul habe sich nämlich seit der Ausreise der Kläger zumindest nicht gebessert. Gegen dieses ihm am 18. Juli 1990 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit am 9. August 1990 eingegangenem Schriftsatz hinsichtlich beider Kläger Berufung eingelegt. Mit Bescheid vom 7. September 1990 entschied das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, der Kläger zu 1) werde als Asylberechtigter anerkannt, weil die Bundesrepublik Deutschland hierzu durch das erstinstanzliche Urteil vom 10. April 1990 rechtskräftig verpflichtet worden sei. Der Kläger zu 1) erhielt daraufhin am 27. September 1990 von der zuständigen Ausländerbehörde einen internationalen Reiseausweis nach der Genfer Konvention und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Klägers zu 1) von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Zur Begründung seiner hinsichtlich der Klägerin zu 2) aufrechterhaltenen Berufung macht der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten geltend: Jeziden würden in der Türkei durch den Staat nicht verfolgt und seien auch nicht dem Staat zurechenbaren Verfolgungen durch Dritte ausgesetzt. Sollte der Staat in Einzelfällen zur Schutzgewährung außer Stande sein, so könnten die Betroffenen entweder in eines der zahlreichen ausschließlich oder überwiegend von Jeziden bewohnten Dörfer oder in eine westtürkische Großstadt ausweichen. Die Westtürkei komme schon deshalb als inländische Fluchtalternative in Betracht, weil dort - vor allem in Antalya, Isparta und Istanbul - bereits viele Jeziden lebten. Es könne nicht angenommen werden, daß ein Jezide am Ort der inländischen Fluchtalternative seines Glaubens wegen zwangsläufig in eine wirtschaftliche Notlage am Rande des Existenzminimums geriete. Insoweit sei eine generalisierende Betrachtungsweise geboten; auf die konkrete Situation des einzelnen Asylbewerbers dürfe nicht abgestellt werden. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, die Klage der Klägerin zu 2) unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Die Klägerin zu 2) beantragt unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres Ehemannes vom 10. Juni 1991, wonach dieser selbst im Falle ihrer, der Klägerin zu 2), Abschiebung sie nicht in die Türkei begleiten würde, und im übrigen unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte stellt zu der Berufung keinen Antrag. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 11. Februar 1991 Beweis erhoben über die Asylgründe der Klägerin zu 2) durch deren Vernehmung als Beteiligte durch den Berichterstatter als beauftragten Richter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 12. März 1991 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, die einschlägigen Vorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Az.: 163-10196-86 (2 Hefter) u. 163-10197-86 - und die über die Kläger geführten Ausländerbehördenakten des Landrats des Landkreises Gießen - L 3 152-05 - (zwei Hefter) Bezug genommen, ferner auf die über den Bruder ... der Kläger und dessen Ehefrau sowie auf die übe den Ehemann ... der Klägerin zu 2) geführten Bundesamts-,Gerichts- und Ausländerbehördenakten (Bundesamt 163-10195-86 u. 163-20662-87, VG Wiesbaden I E 5922/86 = Hess. VGH 12 UE 2038/88 u. VG Saarland 6-K 27/88, Landrat des Landkreises Gießen L 352-05 u. Landrat in Saarlouis L VI a -2 Hefter-). Diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: I. 1. 1941 Wensinck/Kramers (Hrsg.), Handwörterbuch des Islam, Leiden (Auszug S. 806-810) 2. 1967 Müller, Kulturhistorische Studien zur Genese pseudo-islamischer Sektengebilde in Vorderasien, Wiesbaden (Auszug S. 132-205) 3. 10.08.1978 Auswärtiges Amt an Bundesamt 4. 23.08.1979 Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach 5. 18.04.1980 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 6. 03.06.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 7. 16.06.1980 Tuku, epd-Dokumentation Nr. 27-28/80, S. 44 f. 8. 1980 Pfeiffer an VG Minden 9. 22.02.1982 Berner/Wießner an VG Stade 10. 01.09.1982 Sachverständiger Dr. Berner vor VG Stade 11. 17.10.1982 Roth an Bundesamt 12. 24.10.1982 Taylan an VG Hamburg 13. 24.11.1982 Oberstadtdirektor der Stadt Celle an Bundesbeauftragten 14. 13.01.1983 sachverständiger Zeuge Prince Mua vor VG Stade 15. 14.01.1983 Johansen an Hess. VGH 16. 22.08.1983 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 17. 05.12.1983 Wießner an VG Braunschweig 18. 14.02.1984 Sachverständiger Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Braunschweig 19. 13.05.1984 ARD, 1. Fernsehprogr., Westdeutscher Rundfunk Köln - Bericht - 20. 07.05.1985 Binswanger an VGH Baden-Württemberg 21. 15.11.1985 Manzke und Wießner an VG Stade 22. 18.04.1986 Auswärtiges Amt an VG Bremen 23. 14.05.1986 sachverständiger Zeuge Hasso vor VG Berlin 24. 11.06.1986 Sachverständiger Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Bremen 25. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Trier 26. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 27. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 28. Sept. 1987 Garrer/Reese, Reisebericht über die Lage der Jezidi in Türkisch-Kurdistan 29. 01.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 30. 10.02.1988 von Sternberg-Spohr an VG Berlin - a - sowie Gutachten zur Situation der Jezidi-Kurden in der Türkei (ZDWF-Schriftenreihe Nr. 29) - b - 31. 08.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 32. 06.05.1988 Taylan an VG Düsseldorf 33. 20.06.1988 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 34. 29.07.1988 Grenzschutzdirektion Koblenz an VG Koblenz 35. 16.08.1988 Wießner an VG Düsseldorf 36. 29.09.1988 Taylan an VG Hannover 37. 11.10.1988 Sachverständige Deniz und Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Braunschweig 38. 28.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Koblenz 39. 31.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Hannover 40. 08.11.1988 Taylan an VG Schleswig-Holstein 41. 10.11.1988 Sachverständiger Deniz vor Bundesamt 42. 10.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Köln 43. 22.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 44. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein - 15 A 14/84 - 45. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein - 15 A 127/86 - 46. 08.12.1988 Aktas - Vortrag - 47. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10967/87 - 48. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10109/88 - 49. 18.12.1988 Wießner an VG Schleswig-Holstein 50. 22.12.1988 Staatssekretär des Auswärtigen Amts an Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen 51. 13.01.1989 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 52. 11.04.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 53. 19.04.1989 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 54. 16.05.1989 Hissou an VG Saarland 55. 14.06.1989 Sachverständiger Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Bremen 56. 01.07.1989 terre des hommes AG Weiden "Religionsverfolgte aus der Türkei - politisch Verfolgte oder Scheinasylanten?" 57. 18.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 58. 18.08.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 59. 23.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 60. 23.10.1989 Dokumentation einer Veranstaltung in Bielefeld zur Situation der Jeziden 61. 31.10.1989 Wießner an VG Saarland 62. 08.03.1990 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 63. 20.03.1990 Auswärtiges Amt an OVG Münster 64. 03.07.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 65. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an OVG Saarland II. 1. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 2. 30.06.1987 Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 3. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 4. 15.01.1988 Oehring an VGH Baden-Württemberg 5. 02.09.1988 Binswanger an VGH Baden-Württemberg 6. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH 7. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 8. 27.01.1989 Binswanger an Hess. VGH 9. 02.04.1989 Oehring an Hess. VGH