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Urteil

12 UE 3141/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0701.12UE3141.88.0A
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Leitsätze
1. Erfolglose Asylverpflichtungsklage eines aus der Osttürkei stammenden und unverfolgt ausgereisten türkischen Ehepaares jezidischer Religionszugehörigkeit, das von der gläubigen Jeziden im Falle ihrer jetzigen Rückkehr wegen ihrer Religionszugehörigkeit drohenden gruppengerichteten Verfolgung nicht betroffen ist, weil im Geburtsort der Ehefrau die Sozialstrukturen noch weitgehend intakt sind, sie dort einen familiären Anknüpfungspunkt hat und auch ihre religiöse Betreuung gesichert erscheint und weil es sich bei dem Ehemann nicht um einen gläubigen und den Traditionen seiner Glaubensgemeinschaft verpflichtet fühlenden Jeziden handelt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -). 2. Einer türkischen Staatsangehörigen jezidischer Religionszugehörigkeit jüngeren oder mittleren Alters droht im Falle ihrer jetzigen alleinigen Rückkehr in die Türkei jedenfalls dann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante (Einzel-) Verfolgung in Form von Entführung und anschließender Zwangsbekehrung zum Islam, wenn sie dort über einen ihr Schutz bietenden Familiären oder sozialen Rückhalt verfügt. 3. In am 1. Januar 1991 rechtshängigen Verfahren hat das Gericht - ungeachtet der Beteiligtenstellung des Asylbewerbers - auch darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, wenn nicht der Asylbewerber sein Rechtsschutz begehren auf die Asylanerkennung beschränkt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolglose Asylverpflichtungsklage eines aus der Osttürkei stammenden und unverfolgt ausgereisten türkischen Ehepaares jezidischer Religionszugehörigkeit, das von der gläubigen Jeziden im Falle ihrer jetzigen Rückkehr wegen ihrer Religionszugehörigkeit drohenden gruppengerichteten Verfolgung nicht betroffen ist, weil im Geburtsort der Ehefrau die Sozialstrukturen noch weitgehend intakt sind, sie dort einen familiären Anknüpfungspunkt hat und auch ihre religiöse Betreuung gesichert erscheint und weil es sich bei dem Ehemann nicht um einen gläubigen und den Traditionen seiner Glaubensgemeinschaft verpflichtet fühlenden Jeziden handelt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -). 2. Einer türkischen Staatsangehörigen jezidischer Religionszugehörigkeit jüngeren oder mittleren Alters droht im Falle ihrer jetzigen alleinigen Rückkehr in die Türkei jedenfalls dann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante (Einzel-) Verfolgung in Form von Entführung und anschließender Zwangsbekehrung zum Islam, wenn sie dort über einen ihr Schutz bietenden Familiären oder sozialen Rückhalt verfügt. 3. In am 1. Januar 1991 rechtshängigen Verfahren hat das Gericht - ungeachtet der Beteiligtenstellung des Asylbewerbers - auch darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, wenn nicht der Asylbewerber sein Rechtsschutz begehren auf die Asylanerkennung beschränkt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -). Die Berufung ist zwar zulässig (A), jedoch sowohl hinsichtlich der Beklagten zu 1) (B) als auch hinsichtlich des Beklagten zu 2) nicht begründet (C); daraus ergeben sich kosten- und andere verfahrensrechtliche Konsequenzen (D). A. Die Berufung der Kläger ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig; sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG). B. Die Berufung der Kläger ist aber hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils nicht begründet, denn die Kläger können nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte (I.) und als ausländische Flüchtlinge (II.) nicht beanspruchen, weil sie keine politisch Verfolgten sind (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG u. § 51 Abs. 1 u. 3 AuslG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 , 4 Abs. 1 u. 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02. 07. 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01. 07. 1987 - 2 BvR 478/86 u. a. BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17. 05. 1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26. 06. 1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10. 07. 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19. 05. 1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02. 07. 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a. a. O., u. 01. 07. 1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a. a. O.; BVerwG, 18. 02. 1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03. 12. 1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08. 05. 1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12. 11. 1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23. 02. 1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22. 03. 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18. 10. 1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23. 11. 1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12. 11. 1985 - 9 C 27.85 -, a. a. O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben der Kläger, der Beweisaufnahme, der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen sind (1.), daß sie vor ihrer Ausreise weder als Mitglied der Gruppe der Jeziden politisch verfolgt (2.) noch von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren (3.) und daß sie auch bei einer Rückkehr mit Gruppenverfolgung als Jeziden ebenso wenig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen haben (4.) wie mit sie als einzelne treffenden Verfolgungsmaßnahmen (5.). 1. Die Kläger, an deren kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, können ihre Anerkennung als Asylberechtigte nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Société des Nations, Récueil des Traités, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da die Kläger 1964 und 1968 geboren sind und erst 1987 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17. 05. 1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11. 08. 1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07. 08. 1986 - X OE 189/82 -, 01. 02. 1988 - 12 OE 419/82 - sowie 25. 02. 1991 - 12 UE 2583/85 - u. -12 UE 2106/87 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind und bei denjenigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, lediglich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) AuslG vorliegen, was letztlich bedeutet, daß eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9, u. Hess. VGH, 15. 03. 1991 - 10 UE 1538/86 -). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die religiöse Minderheit der Jeziden, der die Kläger ausweislich ihrer insoweit glaubhaften Angaben und der in ihren Nüfen ausdrücklich eingetragenen Religionszugehörigkeit angehören, in der Türkei bis zur Ausreise der Kläger einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. In asylrechtlicher Hinsicht tritt hinter die Zugehörigkeit der Kläger zur Religionsgruppe der Jeziden diesen außerdem gegebene kurdische Volkszugehörigkeit weitgehend zurück; denn jezidische und muslimische Kurden empfinden jedenfalls in der Südosttürkei regelmäßig keinerlei gemeinsame Identität, und die Unterdrückungsmaßnahmen, aus denen die Jeziden ihre Furcht vor politischer Verfolgung vor allem herleiten, gehen in ihren angestammten Siedlungsgebieten überwiegend gerade von muslimischen Kurden aus (Dokumente I. 9., S. 13; I. 60., S. 15). Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, 02. 07. 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, 01. 07. 1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10. 07. 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. BVerfG, 02. 07. 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a. a. O.), wobei dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23. 02. 1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 EZAR 202 Nr. 13) und seine asylrechtliche Verantwortlichkeit erst dann endet, wenn die Schutzgewährung seine Kräfte im konkreten Fall übersteigt (vgl. BVerfG, 10. 07. 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a. a. O.). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich ferner nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02. 07. 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a. a. O., u. 01. 07. 1987 - 2 BvR 478/86 u. a. a. a. O.; BVerwG, 02. 08. 1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23. 02. 1988 - 9 C 85.87 a. a. O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08. 02. 1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 15. 05. 1990 - 9 C 17.89 -, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175, u. 24. 07. 1990 - 9 C 78.89 -, NVwZ 1990, 337 = InfAuslR 1990, 337). Allerdings braucht eine gruppengerichtete Verfolgung, die von Dritten ausgeht, nicht das ganze Land gewissermaßen flächendeckend zu erfassen (BVerfG, 23. 01. 1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531). Als nicht verfolgt ist beim Gegebensein einer Gruppenverfolgung nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 23. 02. 1988 - 9 C 85.87 a. a. O.). Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei sowie deren Verhältnisses zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (S. 12 ff. bezeichnet) gewonnenen nachfolgend dargestellten Erkenntnisse zugrunde (vgl. dazu auch Hess. VGH, 05. 11. 1990 - 12 UE 1124/89 -; VGH Baden-Württemberg, 10. 05. 1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10. 01. 1991 - A 12 S 635/89 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 28. 02. 1989 - 18 A 10362/86 -; OVG Rheinland-Pfalz, 06. 07. 1988 - 13 A 225/87 -). Der Name der Jeziden knüpft an an den Kalifen Jazid I. und kennzeichnet diese als Anhänger einer in den Auseinandersetzungen um die Nachfolge des Propheten Mohammed entstandenen religiösen Gemeinschaft, deren religiöses Bekenntnis sich durch Aufnahme vorislamischen - zoroastrischen und nestorianischen - Gedankenguts von der Grundlage des Korans gelöst hat (I. 1., S. 807; I. 2., S. 162 f.; I. 9.; I. 10., S. 5). Die Jeziden selbst sind sich ihrer Abstammung nicht sicher, manche nehmen Jazid, manche Christus, manche einen Stammvater Ezdar oder Ezdan bzw. Ized an (I. 1., S. 807; I. 2. S. 162 f.; Ende/Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, 2. Aufl. 1989, S. 519). Nach Auffassung der Muslime und insbesondere der Schiiten war Jazid, der von ihnen als erbitterter Feind von Mohammeds Vetter und Schwiegersohn Ali und dessen Familie, als der Mörder dessen Sohnes Hussain und der Schänder der Heiligen Kaaba erachtet wird und der Islam und Koran auf das frechste verspottet habe, der Stifter der Jeziden; sie nennen diese "Teufelsanbeter" (I. 1., S. 807; I. 2., S. 163). Die Glaubensgemeinschaft der Jeziden ist in Laien (Muriden) und Priester gegliedert (I. 1., S. 809; I. 2., S. 142; I. 10., S. 6). Ihr politisches und religiöses Oberhaupt ist der im Irak residierende Emir von Sheikhan, der traditionell seine Legitimation von Jazid herleitet (I. 1., S. 806 f.; I. 2., S. 142). Darunter steht in der geistlichen Hierarchie der Baba Sheikh oder Sheikh Nasir, der oberste Priester (I. 1., S. 810; I. 2., S. 143 f.; I. 10., S. 6; I. 14.; I. 30. - b -, S. 8 f.); dies gilt jedenfalls in der gegenwärtigen Situation, in der es keinen von allen Jeziden allgemein anerkannten Baba Sheikh gibt (I. 41., S. 4). In der Hierarchie folgen dann - bei den Jeziden Ostanatoliens - Sheikhs und Pirs (I. 1., S. 809; I. 9.; I. 42.). Den Sheikhs obliegt ebenso wie den Pirs die religiöse Unterweisung und Betreuung der Muriden (I. 17.; I. 23., S. 21; I. 41., S. 10), die wiederum für den finanziellen Unterhalt der Priester sorgen (I. 2., S. 145; I. 10., A. 16). Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden beruht allein auf Abstammung (I. 1., S. 808; I. 10., S. 3 f.; I. 14.). Ihre Mitglieder sind auf das Leben in einer Religionsfamilie angewiesen (I. 10., S. 16 ff.; I. 18., S. 14 ff.; I. 23., S. 22; I. 30. - b -, S. 12 f.; I. 55., S. 9), deren Mindestgröße neun Personen betragen soll (I. 30. - b -, S. 3 u. 82); den Muriden sind dabei kraft Geburt bestimmte Sheikh- und Pir-Geschlechter zugeordnet (I. 2., S. 143). Sie wählen außerdem je einen Sheikh als "Bruder der anderen Welt" und Pir als "Murebbi" (Lehrer), die jeweils anderen als den erblich zugeordneten Sheikh- und Pir-Kasten entstammen müssen (I. 1., S. 809; I. 2., S. 196 f.; I. 30. - b -, S. 14 f.; I. 41., S. 11). Sowohl bei Priestern als auch bei Muriden herrscht jeweils Endogamie (I. 41., S. 9); weder Einheirat in die Glaubensgemeinschaft noch Konversion zu dieser sind möglich; bei einer Mischheirat verliert ein Jezide zwingend seinen Glauben (I. 2., S. 204; I. 10., S. 3; I. 23., S. 23 f.; I. 41., S. 5; I. 63.). Die, so die Auffassung der Jeziden, im 12. Jahrhundert durch den Sufi-Sheikh Ali Ben Musafir reformierte Religion kennt eine Schöpfungsgeschichte; ihre Grundlagen sind das "Buch der Offenbarung" und das 'Schwarze Buch" (I. 1., S. 807; I. 2., S. 168 f.; I. 9.; I. 10., S. 4; I. 30. - b -, S. 10). Zentralfigur religiöser Verehrung ist nicht Gott, der lediglich die Schöpfung vollendet hat, sondern sein im Symbol des Pfaues verkörperter erster Engel Melek Taus, der auch Gibrail oder Gabriel genannt wird; er hat nach dem Sündenfall eine Metamorphose zum Guten durchgemacht; der Vorwurf der Muslime, die Jeziden seien "Teufelsanbeter", besteht daher zu Unrecht, denn Melek Taus trägt zwar luziferische Züge, gilt aber von alters her als rehabilitiert mit in Wahrheit heute guten Wesenszügen (I. 1., S. 807 f.; I. 2., S. 164 f.; I. 10., S. 7; I. 26., S. 9; Ende/Steinbach, a. a. O., S. 520). Die Religion der Jeziden ist trotz der genannten zwei Bücher im wesentlichen mündlich tradiert (I. 9.; I. 10., S. 4); sie enthält zahlreiche, teilweise unvereinbare Mythen (I. 30. - b -, S. 11 f.). Die Jeziden glauben an eine Auferstehung (Wiedergeburt, Seelenwanderung), an ein letztes Gericht, an Verdammnis (zumindest in einigen Mythen) und an Seligsprechung (I. 1., S. 807; I. 9.; I. 30. - b -, S. 14). Christus gilt möglicherweise als einer ihrer Propheten; demgegenüber ist Mohammed, der nach ihrer Auffassung nicht in den Himmel gekommen sein soll, nur ein untergeordneter Prophet, während sein Vetter und Schwiegersohn Ali keine religiöse Bedeutung besitzt (I. 2., S. 169 f. u. 201 f.). Zentrale Kultstätte ist das Grabmal des Nationalheiligen Sheikh Adi in der Nähe von Mossul im Irak, in dem im September die Hochfeste gefeiert werden (I. 1., S. 806 f.; I. 2., S. 171; I. 23., S. 29; I. 41., S. 5); die Wallfahrt nach Sheikh Adi soll jeder Jezide einmal jährlich machen (I. 1., S. 808; I. 2., S. 175; I. 9.). Andere Feste sind das Neujahrsfest und der Jahrestag der Weltschöpfung im März und im Januar (I. 2., S. 178 u. 180). Als wöchentliche Ruhe- bzw. Feiertage werden teilweise Mittwoch, teilweise Freitag genannt (I. 23., S. 25), teilweise wird der Samstag als wöchentlicher Ruhetag, der Mittwoch als religiöser Feiertag bezeichnet (I. 1., S. 808; I. 2., S. 181). Die Jeziden beten täglich (I., S. 808; I. 10., S. 18; I. 23., S. 25; I. 41., S. 8; I. 50.). Als Riten sind Taufe (durch Abschneiden der ersten Locke), bei Knaben die allerdings nicht überall beachtete Beschneidung (I. 1., S. 809; I. 2., S. 195 f.;I. 9.; I. 41., S. 3 f.), die manchmal auch erst nach dem Tod vollzogen wird (I. 41., S. 3), Ehe- und umfangreiche Totenriten bekannt (I. 1., S. 809; I. 10., S. 7 f. u. 18.; I. 23., S. 26 f.; I. 30. - b - S. 14 f.; I. 55., S. 9). Die Jeziden kennen Fastengebote, so u. a. das Jazid-Fasten an drei Tagen im Dezember und ein dreitägiges Fasten vor dem Neujahrsfest (I. 18., S. 7 f.; I. 41., S. 11). Für die Muriden ist Fasten nur an wenigen Tagen zwingend vorgeschrieben, es bleibt ansonsten dem frommen Bedürfnis des einzelnen überlassen (I. 41., S. 11). Ferner werden Speiseverbote beachtet, wobei Schweinefleisch, Wild, Fisch und Gemüse tabu sind; dabei scheinen sich allerdings Aufweichungen abzuzeichnen; zwingend untersagt ist wohl nur noch der Genuß von Schweinefleisch (I. 23., S. 23; I. 41., S. 9; I. 42.). Ansonsten ist es strikt verboten, Melek Taus zu verleugnen und das Wort "Sheytan" (Teufel) zu verwenden (I. 1. S. 808; I. 7., S. 44; I. 41., S. 9; I. 49.). Die Jeziden schließen sich als Glaubensgemeinschaft bewußt gegen Andersgläubige ab und sind bestrebt, ihre Religion geheimzuhalten (I. 10., S. 5; I. 55., S. 9). Zu diesem Zweck ist es gestattet, sich im Beisammensein mit Angehörigen anderer Religionen wie Muslimen und Christen deren Religion anzunähern, wobei die Grenze die Verleugnung von Melek Taus bildet (I. 2., S. 204; I. 10., S. 16; I. 30. - b -, S. 11; I. 48.; Ende/Steinbach, a. a. O., S. 519). Jeziden leben - straff nach Stämmen und Sippen gegliedert - im allgemeinen zwar nicht in geschlossenen Siedlungsgebieten, jedoch in festen Ansiedlungen als Bauern im Irak (um Mossul), in Armenien und Transkaukasien sowie in der Osttürkei in den Gegenden um Midyat, Mardin, Karacali, Urfa, Birecik und Diyarbakir (I. 1., S. 806 f.; I. 10., S. 10; I. 30. - b -, S. 1). Während ihre Zahl in der Türkei in den zwanziger Jahren auf ca. 90.000 bis 100.000 geschätzt (I. 30. - b -, S. 1; I. 40.) und zu Beginn der 80er Jahre von Sachverständigen mit etwa 10.000 bis 20.000 angenommen wurde (I. 10., S. 24 f.; I. 30. - b -, S. 1; I. 37., S. 4; I. 40.), sind nach aktuellen Erkenntnissen infolge der starken Abwanderung nach Westeuropa heute nur noch ca. 2.000 Jeziden in der Türkei anzutreffen (I. 40.; I. 56., S. 4; I. 60., S. 4 f.). Bei ihnen handelt es sich vorwiegend um alte Leute, die weiterhin in den ursprünglich rein jezidisch bewohnten Dörfern Ostanatoliens leben und versuchen, ihren Lebensunterhalt wie früher durch Landwirtschaft und Viehzucht zu bestreiten; dort gibt es jedoch praktisch keine intakten jezidischen Dörfer mehr, die Bewohner aller Altersschichten aufweisen (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 76 f .; I. 37., S. 5 f.; I. 40., I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Soweit das Auswärtige Amt in verschiedenen Stellungnahmen der letzten Jahre wesentlich höhere Zahlen für die ganze Türkei genannt hat (I. 43.; I. 44.; I. 50.) - so sollen zum Beispiel nach einer Auskunft vom 28. Oktober 1988 allein in Istanbul bis 40.000 Jeziden leben, von denen der überwiegende Teil ein Universitätsstudium absolviert habe (I. 38.), bzw. gibt es nach einer Auskunft vom 11. April 1988 (I. 52.) zumindest eine substantielle Zahl von Jeziden, die jedenfalls in den Städten überwiegend besser als der Durchschnitt lebe -, kann dem nicht gefolgt werden (I. 60., S. 13). Bis heute ist nicht belegt, auf welchen Informationen diese Zahlenangaben beruhen, und das Auswärtige Amt hat auf Nachfrage in seiner Stellungnahme vom 23. August 1989 (I. 59.) seine Angaben selbst relativiert. Demgegenüber werden die auf eine wesentlich niedrigere Zahl ausgerichteten sachverständigen Schätzungen durch verschiedene Umstände belegt, so zum Beispiel durch die Darstellung des Rückgangs der Zahl jezidischer Familien in einzelnen früher als reine Jezidendörfer bekannten Orten (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 3 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 54.; I. 55., S. 7) einerseits und das Anwachsen der Jeziden in den Ländern Westeuropas andererseits (I. 60., S. 5: bisher ca. 18.000 Jeziden in der Bundesrepublik Deutschland); insbesondere ist es trotz konkreter Nachforschungen auch nicht gelungen, in Istanbul eine nennenswerte Zahl von Jeziden - geschweige denn die vom Auswärtigen Amt für Istanbul angenommene Zahl - zu finden (I. 55., S. 7; I. 56., S. 10 f.; I. 60., S. 13). Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse kann nicht sicher festgestellt werden, daß die Angehörigen der jezidischen Religionsgemeinschaft in der Türkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger im Juni 1987 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatten. Dies gilt zunächst hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung (a). Es dürfte ferner auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch Dritte zutreffen; mindestens wäre andernfalls die betreffende Verfolgungsvermutung für die Kläger widerlegt (b). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02. 07. 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit öder die physische Freiheit (BVerwG, 18. 02. 1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01. 07. 1987 - 2 BvR 472/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10. 11. 1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). a) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine vom türkischen Staat ausgehende und zielgerichtete Verfolgung der gesamten jezidischen Religionsgemeinschaft bis zur Ausreise der Kläger nach der Mitte der 80er Jahre. Insoweit folgt der erkennende Senat der ständigen und vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung des früher für Asylsachen allein zuständigen 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa 29. 09. 1983 - X OE 1351/81 -, 01. 03. 1984 - X OE 358/82 -, ESVGH 34, 202, u. - X OE 364/82 -, 26. 04. 1984 -, X OE 1116/81 u. 19. 07. 1984 - X OE 1329/81 -). Zur Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung zur damaligen Zeit reichen staatliche Anordnungen und Maßnahmen, welche zur Verschlechterung der Lebenssituation der Jeziden beitrugen - wie etwa staatliche Aufforstungsprogramme, durch die Ländereien ihrer traditionellen Nutzung als Weideland entzogen wurden, Umsiedlungsaktionen und die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die Agas und deren Leute (I. 17.; I. 18., S. 13 f.; I. 24.; I. 30. - b -, S. 2, 33 f., 59 u. 72 f.; I. 37., S. 9; I. 49.; I. 55., S. 5 f.; I. 56., S. 8 f.) - für sich allein nicht aus. Gleiches gilt im Ergebnis für die Neuorganisation des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in den Jahren 1982 bis 1985 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, 10. 01. 1991 - A 12 S 635/89 -). Seinerzeit wurde der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt, für den Unterricht wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt, und es wurde ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Allerdings wirkte sich die Umgestaltung des Religionsunterrichts auf die jezidischen Glaubensangehörigen deswegen als noch wesentlich stärkerer Eingriff aus als bei Angehörigen christlicher Religionen, weil es für Jeziden eine Todsünde ist, die 112. Sure des Korans auszusprechen; damit aber fängt jede islamische Unterrichtsstunde an (I. 30. - b -, S. 3 u. 19; I. 37., S. 12). Würden sie dies tun, lösten sie sich selbst aus der jezidischen Glaubensgemeinschaft (I. 30. - b -, S. 22). Die Ausnahmeregelungen zugunsten türkischer Staatsangehöriger christlichen und jüdischen Glaubens, die diese Schüler von der Pflicht zur Teilnahme bei bestimmten Teilen des Unterrichts entbinden, greifen zugunsten von Schülern jezidischen Glaubens nicht ein (I. 37., S. 11). Folge ist, daß sie vor der Alternative stehen, entweder diese Todsünde (ständig) zu begehen oder den Schulbesuch überhaupt aufzugeben (I. 36.). Damit greift der türkische Staat in die Freiheit der religiösen Betätigung der Jeziden in einer Weise ein, die die Menschenwürde und das religiöse Existenzminimum antastet. Denn auch wenn Jeziden grundsätzlich von den Möglichkeiten Gebrauch machen können, die ihnen ihre Religion bietet, um sich im Notfall zum Selbstschutz durch Verstecken und Verbergen der eigentlichen Religionsinhalte an die Umgebung anzupassen (sogenanntes "takkiyeh"), so findet diese Verhaltensweise ihre Grenze bei der Verletzung essentieller Tabus; dazu aber gehört das Verbot, die 112. Sure des Korans auszusprechen (I. 30. - b -, S. 3 u. 11; I. 37., S. 12; I. 41., S. 5). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die asylrelevante Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen - hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen - nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24. 08. 1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348), wenngleich der Zugriff auf die Angehörigen einer solchen Untergruppe - zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang anzugehören pflegt - ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein kann. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen - etwa die Wehrpflichtigen, Frauen bestimmten Alters und/oder minderjährige Kinder - ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt gewesen, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. So verhielt es sich jedoch zur Zeit der Ausreise der Kläger (noch) nicht. b) Die Jeziden in der Türkei scheinen in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis nach der Mitte der 80er Jahre auch (noch) keiner mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung in der Weise ausgesetzt gewesen zu sein, daß sie von Dritten ihres religiösen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz trotz an sich gegebener Schutzfähigkeit des türkisches Staates nicht erhalten konnten. Mindestens wäre die sich hieraus ergebende Verfolgungsvermutung in der Person der Kläger, die bis zu ihrer Ausreise in reinen Jezidendörfern gelebt haben, widerlegt. Die Jeziden sehen sich wegen ihrer Religion grundsätzlich der Verachtung durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt (I. 9.; I. 10., S. 8 ff.; I. 14.; I. 17.; I. 18., S. 10 u. 15; I. 24.; I. 37, S. 4 f.; I. 55., S. 7); dies drückt sich zum Beispiel darin aus, daß die gütliche Beilegung eines Streites (etwa Durchbrechung des Prinzips der Blutrache durch Friedensschluß im Anschluß an eine Straftat) zwischen Jeziden und Muslimen grundsätzlich nicht möglich ist (I. 24.). Außerdem werden die Jeziden von den muslimischen Agas, die angesichts der weithin noch die gesellschaftlichen Verhältnisse bestimmenden Feudalstruktur als Großgrundbesitzer die wirklichen Machthaber in den abgelegenen Gebieten im Osten bzw. Südosten der Türkei sind, als Leibeigene betrachtet (I. 55., S. 6 f.) und sind ihnen auch aufgrund der Unmöglichkeit, außerhalb ihrer Dörfer zu leben bzw. in das Wirtschaftsleben integriert zu werden, ausgeliefert (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.). Dieses "Ausgeliefertsein" findet seinen Ausdruck darin, daß zunehmend muslimische Kurden, insbesondere die Agas, sich das Land der Jeziden aneignen (I. 11.; I. 16.; I. 22.; I. 30. - a -; I. 37., S. 6; I. 40.), daß Jeziden überfallen und bestohlen und ihnen Ernte und Vieh weggenommen werden, daß (insbesondere junge) Frauen entführt oder als "Geiseln" für die vollständige Bezahlung von Schulden festgehalten werden (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 36 f.; I. 37., S. 8; I. 55., S. 10; I. 56., S. 7 f.) und daß ihnen unter Hinweis auf die Religionszugehörigkeit unberechtigt Arbeitslohn vorenthalten oder ihnen gekündigt wird (I. 28.), wenn sie nicht ohnehin schon wegen der jezidischen Religionszugehörigkeit erst gar nicht eingestellt werden (I. 31.). Daß es in vielen Fällen zu Übergriffen von Muslimen auf Jeziden kommt - in Form von Überfällen, Landwegnahmen, Viehdiebstählen, Entführungen jüngerer Frauen, Vorenthaltung von Arbeitslohn, Kündigungen nach Aufdeckung der Religionszugehörigkeit, Mißhandlungen während der Wehrdienstleistung (I. 15.; I. 22.; I. 28.; I. 32.; I. 35.) -, wird auch vom Auswärtigen Amt eingeräumt. Allerdings ist in dessen Stellungnahmen in der Regel Wert auf die Aussage gelegt, es komme "in Einzelfällen" zu derartigen Vorkommnissen (I. 25.; I. 26., S. 9; I. 38.; I. 39.; I. 43.; I. 44.; I. 57.). Mißt man aber die Zahl der bekannt gewordenen "Einzelfälle" an der geringen Zahl der noch in der Türkei verbliebenen Jeziden und berücksichtigt man, daß praktisch für alle Jezidendörfer über einen längeren Zeitraum hinweg vergleichbare Vorkommnisse geschildert werden, so kann nicht mehr von bloßen "Einzelfällen" die Rede sein. Während die vorliegenden Erkenntnisquellen die Annahme rechtfertigen, daß die Selbstverteidigungskraft der Jeziden früher jedenfalls dort, wo sie noch in geschlossenen Siedlungsverbänden mit weitgehend homogener Bevölkerungsstruktur - also insbesondere in reinen Jezidendörfern mit intaktem Sozialgefüge - lebten, im großen und ganzen - oft im Zusammenwirken mit Angehörigen christlicher Religionen, die in den Dörfern der Umgebung lebten und in ähnlicher Weise von Übergriffen betroffen waren (I. 24.; I. 28.; I. 37., S. 9; I. 49.) - ausreichte, um sich zu schützen, sind sie infolge der zwischenzeitlich erfolgten Abwanderung ihrer Glaubensgenossen gegenwärtig auf staatliche Hilfe angewiesen. Denn Dörfer mit stärkerem jezidischem Bevölkerungsanteil und einer normalen Altersstruktur, die - wie früher - Schutz bieten könnten, gibt es heute in der Türkei praktisch nicht mehr (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 40.; I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Bei staatlichen türkischen Stellen aber vermochten und vermögen die Jeziden gegen Übergriffe der dargestellten Art von seiten Dritter keinen effektiven Schutz zu erlangen (I. 10., S. 19; I. 11.; I. 14.; I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 75; I. 32.; I. 37., S. 8 f.; I. 40.). Selbst das Auswärtige Amt räumt in seinen Stellungnahmen inzwischen wenn auch nicht die systematische Duldung von Übergriffen auf die jezidische Bevölkerung durch türkische Behörden, so doch eine "gewisse bürokratische Nachlässigkeit" gegenüber der Verfolgung von Straftaten an Jeziden ein (I. 38.; I. 43.). Zudem ist sogar festzustellen, daß dann, wenn Übergriffe angezeigt werden, nicht nur staatliche Stellen nicht eingreifen, sondern den Druck auf die Jeziden oft noch verstärken (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 75). Während zunächst für die Zeit nach dem Militärputsch im September 1980 eine Verbesserung der allgemeinen Situation angenommen werden konnte (I. 16.; I. 22.; I. 55., S. 7), was auch den Jeziden zugute gekommen sein dürfte (I. 17.; I. 37., S. 7 f.) - so wurde die Infrastruktur im Osten und Südosten der Türkei wesentlich verbessert (I. 17.; I. 28.; I. 30. - a -; I. 43.) und ein dichtes Netz von Gendarmeriestationen angelegt (I. 28.; I. 43.) mit dem Ziel, den staatlichen Ordnungsanspruch generell auch in abgelegenen Dörfern durchzusetzen (I. 26., S. 9; I. 27., S. 9) -, hat sich in der Folgezeit die Sicherheitslage für die Jeziden zusehends verschlechtert (I. 24.). Hierzu haben nicht zuletzt die wachsenden Islamisierungstendenzen (I. 15.; I. 37., S. 7 u. 10; I. 55., S. 7) beigetragen, die zur Folge haben, daß muslimische Kurden sicher sein können, daß ihre vielfältigen Übergriffe auf Jeziden von staatlichen Stellen nicht in der gebotenen Weise geahndet werden (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 75; I. 32.; I. 40.). Auch wenn derzeit gezielte staatliche Anweisungen von oben, gegen Jeziden vorzugehen, fehlen (I. 24.; I. 38.; I. 43.), ist zu beobachten, daß die von den Agas organisierte Entvölkerung der von Jeziden besiedelten Gebiete tatsächlich von staatlichen Stellen nicht nur hingenommen, sondern unterstützt wird (I. 11.; I. 30. - b -, S. 42 u. 75; I. 32.; I. 37., S. 6; I. 41., S. 7; I. 60., S. 2); die beschleunigte Ausstellung von Reisepässen und die umfassende Organisation der Ausreise ganzer Gruppen von Jeziden (Schleusung) sind ohne staatliche Unterstützung nicht denkbar (I. 30. - b -, S. 87 u. 92 ff.; I. 32.; I. 37., S. 6). Daß der in den Medien an bestimmte Bevölkerungskreise gerichteten Aufforderung zum Verlassen der Türkei (I. 34.) entgegengetreten würde, ist nicht ersichtlich. Verständlich wird ein solches Verhalten dann, wenn man zugrundelegt, daß derzeit der türkische Staat offenbar die aus der Vergangenheit bis heute festzustellende Verfolgung der Jeziden durch ihre muslimischen Nachbarn aus religiösen Gründen insbesondere in den Provinzen Mardin und Siirt bewußt für seine Ziele instrumentalisiert, einen Sicherheitsgürtel entlang der türkisch-syrischen und der türkisch-irakischen Grenze zu schaffen, um im Kampf gegen die militärischen Aktivitäten der PKK bestehen zu können (I. 30. - a -; I. 30. - b -, S. 53). Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die genannten Erkenntnisse - jedenfalls bei Mitberücksichtigung des aktiven Handelns staatlicher türkischer Stellen - die Feststellung zulassen, daß bereits im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger die Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei in ihren angestammten Siedlungsgebieten einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt war. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, griffe die daraus resultierende Verfolgungsvermutung zugunsten der Kläger nicht ein, weil sie aus fast ausschließlich von Jeziden bewohnten Dörfern stammen, in denen jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Ausreise die Sozialstrukturen noch weitgehend intakt waren und die Selbstverteidigungskraft deshalb im großen und ganzen noch zum Schutz der Dorfbewohner ausreichte. Heimatdorf des Klägers zu 1) ist Ugrak (Kurdisch: Teheriye), Bezirk Besiri, Provinz Siirt, und dort lebten - wie der Senat den insoweit glaubhaften Angaben des Klägers zu 1), seines Vaters und seiner Schwester M. in den sie betreffenden Asylverfahren entnimmt (vgl. ferner I. 37., S. 3 u. 6; I. 50., I. 62.) - ursprünglich und auch noch im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger im Juni 1987 60 bis 80 ausschließlich jezidische Familien. Die Klägerin zu 2) ist in dem Dorf Kurukavak (Kurdisch: Hamduna) geboren, das früher zum Bezirk Kurtalan und jetzt (ebenfalls) zum Bezirk Besiri, Provinz Siirt, gehört(e); sie zog erst anläßlich der Eheschließung mit dem Kläger zu 1) im September 1986 nach Ugrak um. Wie der Vater der Klägerin zu 2) bei der Vorprüfungsanhörung in seinem Asylverfahren am 13. April 1988 angegeben hat, setzte sich die Bevölkerung von Kurukavak früher aus 80 bis 90 jezidischen und fünf bis sechs muslimischen Familien zusammen; zum Zeitpunkt der Übersiedlung der Klägerin zu 2) nach Ugrak gab es in Kurukavak den glaubhaften Bekundungen der Klägerin zu 2) bei ihrer Vernehmung am 7. Mai 1991 zufolge noch etwa 40 bis 50 Familien ausschließlich - mit Ausnahme eines muslimischen Lehrers -jezidischer Religionszugehörigkeit (vgl. zu Kurukavak außerdem I. 14.; I. 30. - b -, S. 78; I. 50). Verstärkte Abwanderungsbewegungen haben in beiden Dörfern offenbar erst nach der Ausreise bzw. dem Wegzug der Kläger eingesetzt. Die Kläger haben überdies keine an die jezidische Religionszugehörigkeit anknüpfenden Verfolgungsmaßnahmen geschildert, die sie von ihrem Gewicht her schon zum Zeitpunkt ihrer Ausreise zu der berechtigten Annahme hätten veranlassen können, daß sie selbst als Jeziden sich damals in einer ausweglosen Lage befanden. 3. Der Senat hat auch nicht festzustellen vermocht, daß die Kläger bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei politische (Einzel-)Verfolgung erlitten haben oder daß ihnen - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23. 01. 1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531) - eine derartige Verfolgung damals unmittelbar drohte. Soweit vorgetragen ist, ca. fünfmal hätten Muslime den Klägern Schafe und anderen Besitz gestohlen bzw. zu stehlen versucht und ihr Haus beschädigt, sind diese Angaben zwar glaubhaft. Um asylerhebliche Eingriffe handelte es sich aber schon deshalb nicht, weil die wirtschaftliche Existenz der Kläger durch die betreffenden Maßnahmen offensichtlich nicht ernstlich gefährdet war (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, 18. 02. 1986 - 9 C 104.85 -, BVerwGE 74, 41, u. 08. 02. 1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 Nr. 104 zu § 1 AsylVfG). Denn ausweislich der Angaben des Klägers zu 1) und seines Vaters besaß die Familie in Ugrak mindestens 220 Dönüm Land, mindestens 100 Stück Kleinvieh und ca. 20 bis 25 Stück Rindvieh sowie ein 1983 erbautes zweistöckiges Haus mit 285 qm Wohnfläche im Wert von mindestens 100 Millionen TL und außerdem einen Traktor, war also für die dortigen Verhältnisse reich. Im Hinblick darauf erscheint - ebenfalls in Ermangelung existentieller Auswirkungen - auch asylrechtlich unerheblich, daß der Kläger zu 1) der anwaltlichen Begründung des Asylantrags vom 12. Juni 1987 zufolge vielfach gezwungen gewesen sein soll, unentgeltlich für einen Großgrundbesitzer zu arbeiten, daß - nach den Angaben des Klägers zu 1) bei der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht - insbesondere Kurden der Karabulut- (Türkisch) bzw. Reskotan-Sippe (Kurdisch) von seinem Vater Geld erpreßten und dieser den Kaufpreis in Höhe von einer Million TL für an einen Muslimen nach Batman gelieferte Linsen nicht erhalten haben soll. Denn trotz alledem war die Familie des Klägers zu 1) offensichtlich imstande, die Landwirtschaft bis zur Ausreise seiner Eltern im Januar 1988 fortzuführen, diese durch den Verkauf des Viehs zu finanzieren und sogar noch ein Grundstück in Peyaz in der Nähe von Iskenderun zu kaufen, wohin die Familie zunächst zu übersiedeln beabsichtigte. Unter diesen Umständen kann unerörtert bleiben, ob die vorgenannten Übergriffe dem türkischen Staat überhaupt in asylrechtlicher Hinsicht zurechenbar wären, denn es fehlt überwiegend an Darlegungen, daß überhaupt um staatlichen Schutz nachgesucht worden ist, und hinsichtlich der Viehdiebstähle widersprechen die Angaben des Klägers zu 1) bei seiner Vorprüfungsanhörung am 26. Oktober 1987 - wonach trotz Anzeigeerstattung gegen die bekannten Täter bei der Gendameriestation in Besiri nichts geschehen sei - denjenigen des Vaters des Klägers zu 1) bei dessen Vorprüfungsanhörung am 20. Juni 1988, daß eine Anzeige aus Angst vor angedrohten schlimmen Folgen gar nicht erst erstattet worden sei. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin zu 2) angegeben hat, das Auto ihres Vaters sei von muslimischen Kindern durch Steinwürfe zerstört worden. Auch insoweit vermag der Senat - abgesehen von der Problematik der Zurechenbarkeit - einen asylerheblichen Eingriff schon deshalb nicht festzustellen, weil eine dadurch bedingte Existenzgefährdung der Familie der Klägerin zu 2) nicht dargetan ist. Soweit der Kläger zu 1) sich darauf beruft, von Angehörigen der Karabulut-Sippe bei der Feldarbeit überfallen und mißhandelt worden zu sein, stehen seine Angaben bei der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren hinsichtlich des Zeitpunkts und der Häufigkeit, der Art der eigenen Betroffenheit und des Versuchs, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, nicht miteinander in Einklang. Dennoch mag dem Kläger zu 1) jedenfalls geglaubt werden, daß es im Jahre 1983 oder früher zumindest zu einem derartigen Überfall gekommen ist, zu mal es nach dem Senat vorliegenden Erkenntnissen zutrifft, daß die Gegend um Besiri von der betreffenden Sippe kontrolliert wird (vgl. I. 30. - b -, S. 78 f.). Ob gerade hinsichtlich des Klägers zu 1) die asylrechtlich gebotene Eingriffsintensität erreicht war und ob gegebenenfalls eine Zurechnung zum türkischen Staat erfolgen könnte, bedarf indessen keiner weiteren Erörterung. Denn der geschilderte Überfall lag jedenfalls lange Zeit vor der Ausreise des Klägers zu 1), und dieser hat nichts dafür dargetan, daß er sich gerade deswegen noch im Juni 1987, als er die Türkei verließ, in einer ausweglosen Lage wähnte, und schon deshalb besteht jedenfalls kein Zusammenhang zwischen dem betreffenden Vorfall und dem jetzigen Asylbegehren des Klägers zu 1), so daß es insoweit an der inneren Rechtfertigung für die Vorverfolgten grundsätzlich zu gewährende Nachweiserleichterung fehlen würde (vgl. BVerwG, 26. 03. 1985 - 9 C 107.84 -, BVerwGE 71, 175 = EZAR 200 Nr. 13, u. 30. 10. 1989 - 9 C 60.89 -, EZAR 201 Nr. 21). Den gänzlich unsubstantiiert gebliebenen Angaben in der anwaltlichen Begründung des Asylantrags vom 12. Juni 1987, die Kläger seien häufig von Muslimen angegriffen, geschlagen und beleidigt worden und es sei auch vorgekommen, daß Soldaten nach Ugrak einmarschiert seien und die Jeziden angegriffen hätten, läßt sich eine asylrelevante Vorverfolgung der Kläger erst recht nicht entnehmen, denn es fehlt schon an ausreichenden Darlegungen, die eine Betroffenheit auch und gerade der Kläger erkennen lassen. Abgesehen davon hat die Klägerin zu 2) bei ihrer Vernehmung am 7. Mai 1991 ausdrücklich bekundet, sie könne aus eigenem Erleben keine Angaben hierzu machen. Allerdings hat der Kläger zu 1) erstmals bei der vorgenannten Beweisaufnahme ausgesagt, er selbst sei anläßlich von Razzien in Ugrak ca. 17- bis 18mal festgenommen, zur Gendameriestation nach Besiri gebracht und dort jeweils zwischen 24 Stunden und zwei Tagen festgehalten worden; während der Sistierungen sei er auf die Fußsohlen geschlagen und ihm sei vorgeworfen worden, kurdische Aktivisten unterstützt zu haben, was er jedoch abgestritten habe; er sei jeweils freigelassen worden, nachdem der mit ihm verwandte Muhtar von Ugrak von seiner Familie aufgebrachte Geldbeträge überbracht habe. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Bekundungen bestehen bereits deshalb erhebliche Bedenken, weil der Kläger zu 1) nicht plausibel zu erklären vermochte, warum er sein Vorbringen derart gesteigert hat; der Hinweis des Klägers zu 1) darauf, daß er seine Eltern nicht habe gefährden wollen, leuchtet insoweit schon deshalb nicht ein, weil diese am 19. Januar 1988 ebenfalls nach Deutschland gekommen sind, der Kläger zu 1) aber gleichwohl bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 29. Februar 1988 nichts von seinen angeblichen vielfachen Sistierungen erwähnt hat. Im Hinblick darauf kann dem Kläger zu 1) allenfalls geglaubt werden, daß er einmal oder einige Male sistiert und jeweils aus Mangel an Beweisen freigelassen worden ist, nicht jedoch daß er hierbei nennenswerten Mißhandlungen staatlicher Amtswalter ausgesetzt war. Unter diesen Umständen kann ein asylerheblicher Eingriff angesichts der in der Südosttürkei allgemein üblichen Behandlung Beschuldigter im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden (BVerwG, 17. 01. 1980 - 1 B 573.79 -, EZAR 201 Nr. 4, u. 02. 08. 1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 63, 317 = EZAR 202 Nr. 1); kurzzeitige Sistierungen in dem zeitlichen Umfang, wie sie dem Kläger zu 1) allenfalls widerfahren sind, reichen insoweit nämlich für sich allein nicht aus, und zu irgendwelchen Übergriffen staatlicher Stellen ist es in Bezug auf den Kläger zu 1) zur Überzeugung des Senats währenddessen jedenfalls nicht gekommen. Außerdem hat der Vater des Klägers zu 1) in seinem Asylverfahren unter dem 16. Juni 1988 anwaltlich vortragen lassen, der Kläger zu 1) sei zweimal verhaftet worden, als er versucht habe, sich gegenüber Eigentumsdelikten von Muslimen durch Abgabe von Schreckschüssen zur Wehr zu setzen; daraus ergeben sich zusätzlich Zweifel daran, daß bei den dem Kläger zu 1) widerfahrenen Maßnahmen überhaupt an asylrelevante Merkmale angeknüpft worden ist. Der Senat vermag des weiteren auch nicht festzustellen, daß dem Kläger zu 1) im Zeitpunkt seiner Ausreise politische Verfolgung unmittelbar drohte. Denn der Kläger zu 1) hat zwar - ebenfalls erstmals bei der Vernehmung am 7. Mai 1991 - bekundet, kurdischen Aktivisten, wobei es sich vorwiegend um Schulfreunde gehandelt habe, Unterstützung gewährt zu haben. Der Kläger zu 1) hat aber selbst ausgesagt, seine Unterstützungshandlungen hätten sich darauf beschränkt, den Aktivisten Essen, Unterkunft und gelegentlich Geld gegeben zu haben, und dies alles sei heimlich geschehen. Konnte dem Kläger zu 1) indessen anläßlich seiner Sistierungen hiervon nichts nachgewiesen werden und wurde er deshalb auch jeweils nach kurzer Zeit freigelassen, so ist nicht erkennbar, warum ihm in der Zeit vor der Ausreise Schlimmeres gedroht haben sollte; denn Anhaltspunkte dafür, daß die türkischen Sicherheitsbehörden zwischenzeitlich in den Besitz neuer Beweismittel gelangt sein könnten, sind weder vom Kläger zu 1) dargetan, noch sonst aus dem Vorbringen seiner Verwandten in deren Asylverfahren ersichtlich. Auch von durch die Ausgestaltung des Religionsunterrichts bedingten Eingriffen (vgl. dazu schon oben unter B I. 2. a) waren die Kläger vor ihrer Ausreise offensichtlich nicht betroffen. Der am 9. September 1964 geborene Kläger zu 1) der bereits im Jahre 1984 seinen Wehrdienst angetreten hat, dürfte die Mittelschule zu Beginn der Neuorganisation des Religionsunterrichts im Jahre 1982 bereits abgeschlossen gehabt haben. Jedenfalls hat er bei der Vorprüfungsanhörung am 26. Oktober 1987 lediglich berichtet, während der Schulzeit geschlagen und beleidigt worden zu sein. Ohne nähere Angaben dazu, von wem diese Beeinträchtigungen ausgingen und ob sie auf die Religionszugehörigkeit zielten, wie häufig der Kläger zu 1) hiervon betroffen war und ob der Versuch unternommen worden ist, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, kann daraus ein Asylanspruch keinesfalls hergeleitet werden. Die am 1. Januar 1968 geborene Klägerin zu 2) hat lediglich die fünfjährige Grundschule besucht und müßte diese mit Vollendung des 11. Lebensjahres, also wohl im Jahre 1979 abgeschlossen gehabt haben, mithin ebenfalls vor der Zusammenlegung des Moralkundeunterrichts mit dem Religionsunterricht und dessen Einführung als Pflichtfach. Die Klägerin zu 2) hat zwar bei der Vorprüfungsanhörung am 26. Oktober 1987 angegeben, sie habe in Kurukavak am muslimischen Religionsunterricht teilnehmen müssen; bei ihrer informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht am 29. Februar 1988 hat sie diese Behauptung indessen nicht wiederholt, und bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 7. Mai 1991 hat sie ausgesagt, der Lehrer habe sie zur Teilnahme am Religionsunterricht durch Schikanen und Schläge und ferner dazu zwingen wollen, das für Jeziden tabuisierte Wort auszusprechen; sie hätten aber dennoch seinem Ansinnen nicht entsprochen. Einen asylrelevanten Eingriff in das religiöse Existenzminimum der Klägerin zu 2) vermag der Senat bei alledem nicht festzustellen. Gleiches gilt mangels ausreichender Substantiierung, soweit die Klägerin zu 2) bei ihrer informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht angegeben hat, der Lehrer habe außerdem muslimische Kinder auf sie gehetzt. Wenn die Klägerin zu 2) bei ihrer Vorprüfungsanhörung ferner geltend gemacht hat, daß sie nicht zur Mittelschule haben gehen können, weil es in Kurukavak keine gegeben habe und ihr beim Besuch der nächstgelegenen auswärtigen Mittelschule Entführung gedroht hätte, berührte diese Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs die Klägerin zu 2) jedenfalls nicht in existentieller Hinsicht, und schon deshalb fehlt es insoweit an der Asylrelevanz. Von all dem abgesehen liegen diese Umstände zeitlich so weit vor der Ausreise, daß schwerlich angenommen werden kann, die Klägerin zu 2) habe damals noch begründet annehmen dürfen, sich deswegen weiterhin in einer ausweglosen Lage zu befinden. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorbringens des Klägers zu 1) bei der Vorprüfungsanhörung, er habe als Jezide trotz seiner Schulbildung beim Militär nicht in den Offiziersrang gelangen können. Soweit der Kläger zu 1) außerdem geltend gemacht hat, den Muslimen seien beim Militär generell leichtere Aufgaben übertragen worden als den Jeziden, reicht dies für die Darlegung eines asylrelevanten Eingriffs schon ganz allgemein nicht aus, erst recht aber nicht in Bezug gerade auf ihn selbst; und im Klage- und Berufungsverfahren ist der Kläger zu 1) hierauf ohnehin nicht zurückgekommen. Abgesehen davon liegen dem Senat genügende Erkenntnisse darüber, daß jezidische Wehrpflichtige während des Wehrdienstes Maßnahmen ausgesetzt zu sein pflegen, die wegen ihrer Intensität und Schwere asylrelevante Verfolgung darstellen und die darüberhinaus dem türkischen Staat auch zurechenbar sind, nicht vor (vgl. I. 22.; I. 32; I. 33.; I. 35; I. 53). Der Situation christlicher Wehrpflichtiger ist die Situation der Jeziden schon deshalb nicht vergleichbar, weil es zu den bei Christen als besonders schwerwiegend empfundenen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit in Form von Zwangsbeschneidungen nicht kommen dann, da die Beschneidung bei den Jeziden eine - wenn auch nicht immer beachtete - religiöse Pflicht ist (I. 1., S. 809; I. 2., S. 195 f.; I. 9.; I. 41, S. 3 f.). Eine Vorverfolgung der Klägerin zu 2) vermag der Senat auch nicht mit Blick auf die von ihr bei der Vorprüfungsanhörung und bei ihrer Vernehmung vom 7. Mai 1991 angesprochene Entführung einer Cousine durch den muslimischen Lehrer in Kurukavak festzustellen. Zwar kann der Klägerin zu 2) geglaubt werden, daß sich die Entführung tatsächlich zugetragen hat. Indessen geschah dies zu einer Zeit, als die Klägerin zu 2) etwa drei Jahre alt war, und es ist nichts dafür dargetan und auch sonst nichts dafür ersichtlich, daß Muslime in der Zeit vor der Ausreise der Klägerin zu 2) - und zwar weder während sie in Kurukavak lebte, noch nach ihrem durch die Heirat veranlaßten Umzug nach Ugrak auf sie ein Auge geworfen hatten und daß sie selbst deshalb seinerzeit unmittelbar von Entführung bedroht gewesen ist. Immerhin waren die Sozialstrukturen in Kurukavak und in Ugrak in dieser Zeit noch weitgehend intakt, und die Klägerin zu 2) konnte sich deshalb des Schutzes der jeweiligen Dorfgemeinschaft, mindestens aber desjenigen ihrer eigenen noch in Kurukavak befindlichen Familie bzw. in Ugrak desjenigen der Familie des Klägers zu 1) bedienen. Insbesondere war sie damals noch imstande, sich gefährlichen Situationen, in denen ihr Entführung hätte drohen können, dadurch zu entziehen, daß sie nicht ohne die schützende Begleitung männlicher Angehöriger das Haus bzw. das Dorf verließ. An der substantiierten Darlegung einer den Klägern selbst drohenden unmittelbaren Gefahr fehlt es - ungeachtet dessen, daß weitere Asylanerkennungsvoraussetzungen fraglich sind - auch, soweit die Klägerin zu 2) sich darauf berufen hat, sämtliche Dorfbewohner von Kurukavak seien einmal an von Muslimen vergiftetem Wasser erkrankt und eine kranke Jezidin sei in Diyarbakir nicht den Regeln der ärztlichen Kunst gemäß behandelt worden, und soweit der Kläger zu 1) bei seiner Vernehmung am 7. Mai 1991 ausgesagt hat, sein Cousin M. B. sei von Muslimen getötet worden, als er habe ausreisen wollen, ohne ihnen zuvor sein Land überschrieben zu haben. 4. Sind demnach die Kläger unverfolgt ausgereist und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31. 03. 1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25. 09. 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03. 12. 1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760, 27. 06. 1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25), so ist zur Überzeugung des Senats festzustellen, daß jedenfalls den Klägern bei einer Rückkehr in ihre angestammte Heimat nach der derzeitigen Sachlage nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung als Angehörigen der nunmehr allerdings kollektiv verfolgten Gruppe der Jeziden droht. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen belegen freilich zur Überzeugung des Senats, daß sich die Situation der Jeziden in der Türkei in den letzten Jahren so negativ entwickelt hat, daß jedenfalls für den heutigen Zeitpunkt grundsätzlich davon ausgegangen werden muß, daß kein Jezide, der sich seiner Glaubensgemeinschaft verbunden fühlt und ihren Traditionen gemäß leben will, unverfolgt bleibt. In ihren angestammten Siedlungsgebieten sehen sich die ohnehin nur noch in geringer Zahl verbliebenen Jeziden nämlich Übergriffen und Maßnahmen ausgesetzt, die sich als asylrelevante Verfolgung darstellen (a). Es bestehen aber gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin zu 2) von dieser Verfolgung jedenfalls im Falle ihrer jetzigen Rückkehr in ihren Geburtsort Kurukavak nicht betroffen würde, und der Kläger zu 1) ist den religiösen Traditionen seiner Religionsgemeinschaft nicht (mehr) derart verbunden, daß es für ihn unzumutbar wäre, seine Religionszugehörigkeit zu verleugnen und letztlich aufzugeben (b). In die in diesem Zusammenhang getroffene Prognoseentscheidung hat der Senat nicht nur solche Maßnahmen einbezogen, die von Dritten - insbesondere von muslimischen Kurden, in den Heimatregionen der Jeziden an der Spitze von den Agas (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.) - ausgehen und denen gegenüber der türkische Staat die Jeziden nicht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln schützt mit der Folge, daß sie ihm asylrechtlich zuzurechnen sind (ebenso VGH Baden-Württemberg, 10. 05. 1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10. 01. 1991 - A 12 S 635/89 - sowie OVG Rheinland-Pfalz, 06. 07. 1988 - 13 A 225/87 -; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 28. 02. 1989 - 18 A 10362/86 -); vielmehr findet eine vom Staat zu verantwortende Diskriminierung der Jeziden ebenso entweder durch staatliches Handeln unmittelbar oder dadurch statt, daß der Staat die Unterdrückung der Jeziden durch muslimische Kurden bewußt für die Verfolgung eigener politischer Ziele einkalkuliert und ausnutzt. Diese Verfolgungsmaßnahmen überschreiten je für sich von ihrer Intensität und Schwere her die Grenze zur Asylrelevanz, und der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, daß jetzt zurückkehrende Jeziden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch eine oder mehrere dieser Maßnahmen getroffen werden (vgl. zum Überzeugungsmaßstab BVerwG, 27. 06. 1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25) mit der Folge, daß gläubigen Jeziden nirgends in der Türkei der Lebensraum verbleibt, der dem einzelnen eine angemessene Existenz und damit ihnen als Gruppe das Überleben als religiöse Minderheit ermöglichen könnte. Bei dieser Einschätzung hat der Senat darauf Bedacht genommen, daß eine spezifisch asylrechtliche Gefährdungslage auch dann vorliegen kann, wenn sie sich nicht ohne weiteres als Erscheinungsform politischer Verfolgung mit herkömmlichen heuristischen Begriffen erfassen läßt (vgl. BVerfG, 23. 01. 1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 DVBl. 1991, 531). a) Dafür, daß die Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten jedenfalls heute einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, sprechen bereits die oben - unter B I. 2. b - gewonnenen Erkenntnisse. Hinzu kommen staatliche Anordnungen und Maßnahmen, die - mögen sie von ihrem Wortlaut her auch neutral gefaßt sein und sich an alle Bewohner der Region richten - gerade die allgemeine Lebenssituation der Jeziden in ihren angestammten Dörfern so verschlechtern, daß die Vertreibung weiter gefördert wird; dies gilt etwa, wie ebenfalls oben - unter B I. 2. a - schon angesprochen wurde, für die staatlichen Aufforstungsprogramme, durch die zusätzliche Ländereien ihrer Nutzung in traditioneller Form als Weideland entzogen werden (I. 17.; I. 18., S. 13 f.; I. 24.; I. 30. - b -, S. 72 f.; I. 55., S. 5 f.; I. 56., S. 8 f.), und für die Umsiedlungsaktionen in zentrale Staatsfarmen oder zentrale Dörfer (I. 30. - b -, S. 2 u. 59; I. 49.) sowie für die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die örtlichen Agas und deren Leute, die für die Jeziden zur Folge hat, daß gerade diejenigen Personen vor Ort -ausgestattet mit Waffen - eine hoheitliche Stellung bekleiden, gegen die sie Schutz bei staatlichen Stellen zu erlangen suchen (I. 30. - b S. 2 u. 33 f.; I. 37., S. 9; I. 56., S. 8). Auch die für jezidische Schulkinder in religiöser Hinsicht einschneidenden Konsequenzen der 1982 bis 1985 erfolgten Neuorganisation des Religionsunterrichts wurden bereits oben - unter B I. 2. a u. 3. dargelegt. Die negative Einstellung staatlicher türkischer Stellen gegenüber Jeziden wird im übrigen daraus deutlich, daß ihnen der Zugang zu höheren Bildungsschichten verschlossen ist (I. 14.; I. 17.; I. 28.); ob überhaupt irgendwo in der Türkei Jeziden in der öffentlichen Verwaltung tätig sind, ist nicht feststellbar (I. 38.; I. 55., S. 10). Auch das Auswärtige Amt räumt inzwischen ein, daß der Akademikeranteil erheblich niedriger als in der islamischen, armenischen oder griechischen Bevölkerung ist (I. 59.). Des weiteren wird der Bau von Moscheen in Jezidendörfern schon dann veranlaßt, wenn (noch) gar keine Muslime im Ort wohnen (I. 28.; I. 30. - b -, S. 2; I. 37., S. 7). All den im einzelnen festgestellten Übergriffen Dritter auf Jeziden wohnt ebenso wie den staatlichen Maßnahmen bzw. dem bewußten Unterlassen von Schutzmaßnahmen zugunsten von Jeziden auch die für die Bejahung der Asylrelevanz notwendige Zielgerichtetheit (vgl. BVerfG, 20. 12. 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26) inne, d. h., die handelnden Personen knüpfen auf Seiten der Betroffenen maßgeblich an deren Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden und damit an ein asylerhebliches Merkmal an (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, 10. 05. 1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356; OVG Rheinland-Pfalz, 06. 07. 1988 - 13 A 225/87 -). Vor allem wird mit diesen Handlungen der grundsätzlichen Mißachtung der jezidischen Religion durch den Islam Ausdruck verliehen; sie erfolgen in dem Bewußtsein, daß Jeziden keinerlei Rechte haben und man deswegen ohne Bedenken gegen sie vorgehen darf (I. 9.; I. 10., S. 8 ff.; I. 14.; I. 17.; I. 18., S. 10 u. 15; I. 24.; I. 37., S. 4; I. 55., S. 7). b) Die aufgrund der danach derzeit gegebenen Gruppenverfolgung der Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten für jeden praktizierenden Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft streitende Verfolgungsvermutung ist für die Kläger auch heute noch - im Ergebnis ebenso wie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise - zu widerlegen. Seither hat sich die Situation zwar in dem Heimatdorf Ugrak des Klägers zu 1), wo beide Kläger vor ihrer Ausreise zuletzt gelebt haben, grundlegend verändert, nicht aber in dem Geburtsort Kurukavak der Klägerin zu 2) (aa). Außerdem ist der Senat nicht davon überzeugt, daß es sich bei dem Kläger zu 1) um einen gläubigen und den Traditionen seiner Glaubensgemeinschaft gemäß lebenden Jeziden handelt (bb). aa) Aufgrund der Beweisaufnahme vom 7. Mai 1991, der Angaben von Verwandten des Klägers zu 1) - insbesondere von seiner Schwester M. und seinem Vater bei deren Vorprüfungsanhörungen am 1. Dezember 1987 bzw. am 20. Juni 1988 - in deren Asylverfahren und der sonst vorliegenden Erkenntnisquellen (I. 37, S. 6; I. 50., S. 6; I. 62, S. 7) steht für den Senat fest, daß in Ugrak jetzt allenfalls noch vier bis sechs jezidische Familien leben und mindestens 60 der ehemals von Jeziden bewohnten Häuser - auch dasjenige der Familie des Klägers zu 1) - nunmehr von Muslimen der Karabulut-Sippe in Besitz genommen worden sind. Insofern folgt der Senat den im wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Klägers zu 1) bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 29. Februar 1988 und bei seiner Vernehmung am 7. Mai 1991, die durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 8. März 1990 (I. 62) weitgehend bestätigt werden. Danach haben in den letzten Monaten des Jahres 1987 etwa 60 bis 70 muslimische Familien aus der Umgebung Häuser und Weideland der Jeziden in Ugrak gewaltsam in Besitz genommen; von den zunächst verbliebenen 20 bis 30 jezidischen Familien wanderten in der Folgezeit weitere ab, nachdem es fortlaufend Auseinandersetzungen mit den muslimischen Zuwanderern gegeben hatte. Auch ein juristischer Teilerfolg, der von den Jeziden in einem zivilrechtlichen Verfahren um ihren Landbesitz im Februar 1990 beim Kassationsgerichtshof in Ankara erzielt worden ist, konnte nicht mehr die vom Auswärtigen Amt erhoffte stabilisierende Wirkung entfalten (I. 62; I. 63), da offenbar bereits zuvor nahezu alle jezidischen Familien mit Ausnahme einiger älterer Leute Ugrak verlassen hatten (vgl. I. 37., S. 6). Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die den Klägern im Rückkehrfalle zugute kommende Verfolgungsvermutung zu widerlegen ist, sofern sie sich wieder in Ugrak niederlassen würden. Anders stellt sich die Situation indessen für Kurukavak, den Geburtsort der Klägerin zu 2), dar. Dort leben, wie insbesondere aufgrund der substantiierten und glaubhaften Bekundungen der Klägerin zu 2) bei ihrer Vernehmung am 7. Mai 1991 feststeht, gegenwärtig immer noch ca. 20 jezidische Familien und - mit Ausnahme des Lehrers - keinerlei Muslime. Die Klägerin zu 2) hat weiter ausgesagt, zu den dort bis jetzt verbliebenen Jeziden gehörten auch drei Brüder und drei Schwestern ihres Vaters sowie ein Bruder und eine Schwester ihrer Mutter nebst Familien. Der Senat hat keine Veranlassung, diese konkreten Angaben der Klägerin zu 2) in Zweifel zu ziehen; sie erscheinen vielmehr bei weitem substantiierter und deshalb glaubhafter und überzeugender als die eher pauschale Bemerkung ihres Vaters bei dessen Vorprüfungsanhörung am 13. April 1988, fast alle Familienangehörigen von ihnen seien nach Deutschland gekommen und es gebe nur noch einige alte Leute in der Türkei, zumal auch in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 1988 (I. 50.) gerade Kurukavak (dort irrtümlich als "Kurukarek bei Kurtalan" bezeichnet) als Beispiel für eines der wenigen noch intakten Jezidendörfer in der Umgebung von Besiri angeführt wird. Aufgrund der Einvernahme der Klägerin zu 2) am 7. Mai 1991 ist der Senat des weiteren davon überzeugt, daß auch die religiöse Betreuung der noch in Kurukavak lebenden Jeziden gesichert ist und daß diese dort noch ihren religiösen Traditionen gemäß leben können. Denn den Bekundungen der Klägerin zu 2) zufolge haben zwar ein früher im Dorf wohnender Fakir und ein in einem Nachbardorf lebender Pesimam zwischenzeitlich die Türkei verlassen, nunmehr nimmt aber ein Angehöriger der Familie dieses Fakirs dessen geistliche Aufgaben in Kurukavak - etwa die Unterweisung der Kinder - wahr; und außerdem befindet sich ein Sohn des verstorbenen Sheikh Hamir, zu dessen Religionsfamilie die Klägerin zu 2) gehört, in Kurukavak und hat die früheren Aufgaben seines Vaters übernommen. Diese Feststellungen reichen aus, um die angesichts der derzeit gegebenen Gruppenverfolgung an sich bestehende Verfolgungsvermutung jedenfalls für die Klägerin zu 2), aber möglicherweise nicht für den Kläger zu 1) zu widerlegen. Denn in Anbetracht der Vielzahl von in Kurukavak noch lebenden engeren Verwandten der Kläger zu 2) ist davon auszugehen, daß sie von diesen im Rückkehrfalle aufgenommen würde und daß dort auch ihr religiöses Existenzminimum gesichert wäre. Allein der Umstand, daß sich die Eltern und sämtliche Geschwister der Klägerin zu 2) im Bundesgebiet aufhalten, steht dieser Einschätzung nicht entgegen, zumal nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist, daß evtl. auftretende finanzielle Probleme durch Geldüberweisungen seitens der hier lebenden Angehörigen gelöst würden. Dagegen erscheint zweifelhaft, ob auch der Kläger zu 1) darauf verwiesen werden kann, im Rückkehrfalle in Kurukavak - andere Dörfer mit stärkerem jezidischem Bevölkerungsanteil gibt es in den angestammten Siedlungsgebieten der Jeziden praktisch keine mehr (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 41., S. 7; I. 55, S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.), und die beiden noch in Peyaz bzw. Kuscukur lebenden Schwestern seiner Eltern sind selbst schon in Ausreisevorbereitungen begriffen - Wohnung zu nehmen. Denn er wird, zumal er aus einem anderen Jezidendorf stammt und einer anderen Religionsfamilie zugeordnet ist und zumal er von der Klägerin zu 2) seit mehr als zwei Jahren getrennt lebt, nicht damit rechnen können, im Geburtsort seiner Ehefrau ohne weiteres Aufnahme zu finden. Dies bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung, weil der Kläger zu 1) aus anderen - im folgenden Absatz darzulegenden - Gründen von der Gruppenverfolgung der Jeziden nicht betroffen ist. Bei der für den Rückkehrfall hinsichtlich der Klägerin zu 2) anzustellenden Prognose hat der Senat nicht außer Betracht gelassen, daß insoweit keine Beschränkung auf die aktuelle Situation erfolgen darf, sondern eine Ausrichtung auf einen absehbaren Zeitraum erfolgen muß (vgl. BVerwG, 03. 12. 1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Deshalb hat der Senat auch berücksichtigt, daß der Abwanderungsprozeß der Jeziden aus der Türkei noch nicht abgeschlossen ist. Indessen hat sich diese Entwicklung für Kurukavak, wo von ursprünglich 80 bis 90 jezidischen Familien im Zeitpunkt der Übersiedlung der Klägerin zu 2) nach Ugrak Ende 1986 noch 40 bis 50 lebten und sich heute immerhin noch ca. 20 aufhalten, offensichtlich verlangsamt. Die Klägerin zu 2) hat auch weder etwas dafür vorgetragen noch sind sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die in Kurukavak verbliebenen Jeziden sich um ihre Ausreise bemühen; und deshalb sieht der Senat keinen Grund für die Annahme, daß etwa die offenbar noch vorhandene Selbstverteidigungskraft dieses Dorfes, die familiären Anknüpfungspunkte für die Klägerin zu 2) und die religiöse Versorgung durch jezidische Geistliche in absehbarer Zeit entfallen könnten. bb) Für den Kläger zu 1) ist die Verfolgungsvermutung deshalb widerlegt, weil sich der Senat nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit zu verschaffen vermochte, daß es sich bei ihm um einen gläubigen Jeziden handelt. Hinsichtlich der Klägerin zu 2) bedarf es insoweit nach den im vorstehenden Absatz getroffenen Feststellungen keiner abschließenden Entscheidung mehr. Allerdings hat der Senat keine Zweifel daran, daß beide Kläger der jezidischen Religionsgemeinschaft angehören. Dies erschließt sich schon daraus, daß ihre Heimatorte Ugrak und Kurukavak als (ehemals) reine Jezidendörfer bekannt sind (I. 14.; I. 30. - b -, S. 78; I. 37., S. 3 u. 6, I. 50., S. 6; I. 62.), und wird durch die Eintragungen in ihren Nüfen und durch die im Berufungsverfahren vorgelegten Formularbescheinigungen jezidischer Geistlicher vom 22. April bzw. 18. Juni 1991 bestätigt. Beide Kläger haben darüber hinaus bei ihrer Vernehmung am 7. Mai 1991 hinreichende Kenntnisse über die geistliche Hierarchie der Jeziden, ihre religiösen Fastenzeiten und Feste sowie ihre Begräbnisriten und ihre Tabus gezeigt, die im wesentlichen mit den vom Senat gewonnenen und oben - unter B I. 2. - dargestellten Erkenntnissen in Einklang stehen. Mehr kann den Klägern nicht abverlangt werden, da den Muriden üblicherweise nähere Einzelheiten von den ihnen zugeordneten Geistlichen nicht vermittelt werden (I. 14.; I. 30. - b -, S. 12; I. 41., S. 8). Gleichwohl hat der Senat jedenfalls hinsichtlich des Klägers zu 1) die Überzeugung gewonnen, daß dieser die überlieferten Bräuche seiner Religionsgemeinschaft in nicht nur unbedeutenden Einzelpunkten für sich selbst nicht mehr als verpflichtend betrachtet, und auch in Bezug auf die Klägerin zu 2) bestehen für den Senat insoweit gewisse Zweifel. Dabei mißt der Senat allein dem Umstand, daß die Klägerin zu 2) zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in blauen Jeans erschienen ist und daß sie auch bei ihrer Vernehmung am 7. Mai 1991 angegeben hat, aus modischen Erwägungen ab und zu blaue Kleidung zu tragen, ebensowenig maßgebliche Bedeutung zu wie der Aussage des Klägers zu 1) bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren, daß das betreffende Tabu für Männer nicht in gleicher Weise wie für Frauen gelte. Denn zwar ist den Jeziden nach dem "Schwarzen Buch" untersagt, dunkel- bzw. schwarzblaue Kleidung zu tragen (I. 42.; I. 47.). Über den gemeinten Blauton bestehen indessen unterschiedliche Auffassungen, und deshalb kann die betreffende Taburegel in der Praxis kaum eingehalten werden (I. 47.) und wird das Tragen blauer Kleidungsstücke jedenfalls nicht als Sünde angesehen (I. 41., S. 8 f.). Schwerer wiegt dagegen, daß beide Kläger nichts dabei finden, Schweinefleisch zu essen, obwohl Jeziden der Genuß gerade dieser Speise - bei allen Aufweichungstendenzen im übrigen - zwingend untersagt ist (I. 23., S. 23; I. 41., S. 9; I. 42.). Erschwerend hinzu kommt in Bezug auf den Kläger zu 1), daß dieser bei seiner Einvernahme am 7. Mai 1991 eingeräumt hat, daß er selbst niemals bete, obwohl - entgegen der von ihm geäußerten Auffassung - gläubige Muriden täglich beten (I. 23., S. 25; I. 41., S. 8; I. 50.), was im übrigen auch durch die von der Klägerin zu 2) bekundete Gebetspraxis in ihrer Familie bestätigt wird. Die geringe Bindung der Kläger an ihre Religionsgemeinschaft erweist sich ferner darin, daß beide dem "Geistlichen Oberhaupt der jezidischen Religion in Europa", dem Pesiman Ismayil Deniz, einer vom Berichterstatter des Senats eingeholten und am 4. Juni 1991 eingegangenen Stellungnahme zufolge nicht persönlich bekannt sind (vgl. I. 41., S. 1 f.); offenbar sind sie auch nicht dessen Anregung nachgekommen, telefonischen Kontakt mit ihm herzustellen; jedenfalls haben sie nichts dergleichen vorgetragen. Die vorgelegten Formularbescheinigungen von offenbar nachgeordneten jezidischen Geistlichen vom 22. April und 18. Juni 1991 belegen ebenfalls nicht hinreichend, daß die Kläger gläubige und praktizierende Jeziden sind. Den Bescheinigungen kann zweifelsfrei nur entnommen werden, daß die Kläger dem jeweiligen Unterzeichner bekannt sind, wobei die den Kläger zu 1) betreffende Bescheinigung vom 18. Juni 1991 nicht einmal klar erkennen läßt, wer sie ausgestellt hat, denn im Kopf ist von einem Religiösen Zentrum in Bonn die Rede und wird ein Schirmherr "Prinz Muawia bin Ismail Al Yezidi Oberhaupt der yezidisch/zarathrustrische Glaubensgemeinschaft" genannt, nach der Überschrift "Bescheinigung" sind ein "Mir Moawiya (Oberhaupt der Yeziden/Zarathustra" und ein "Oberstes Religions Komitee" angesprochen, und der Unterschrift ist die Bezeichnung "Das Religionskommitee" und ein teilweise unleserlicher Stempelabdruck beigefügt. Auch inhaltlich kann der letztgenannten Bescheinigung nichts darüber entnommen werden, ob der Kläger zu 1) gläubiger und praktizierender Jezide ist. Die unter Ziff. 5 und 6 eingetragene Bemerkung ist sprachlich nur insoweit verständlich, als dem Kläger zu 1) seine Mitgliedschaft bescheinigt wird, was - soweit seine Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden gemeint sein sollte - vom Senat ohnehin nicht in Zweifel gezogen wird. Sollte im übrigen beabsichtigt sein zu bescheinigen, daß der Kläger zu 1) am religiösen Leben mitwirke, so reicht diese völlig unsubstantiierte Aussage in Anbetracht der aufgetretenen Zweifel nicht aus, zumal noch auffällt, daß die Eintragung von Namen, Geburtsdatum und -ort sowie Anschrift des Klägers zu 1) unter Ziff. 1 der Bescheinigung offensichtlich von einer anderen Person mit einem anderen Schreibgerät vorgenommen wurde und deshalb möglicherweise gar nicht von der Unterschrift gedeckt ist. Im übrigen ist zu bedenken, daß die bescheinigende Stelle in Bonn ihren Sitz hat, während der Kläger zu 1) nunmehr in Kleve lebt und sich zuvor im Vogelsbergkreis aufgehalten hat. Weitere Darlegungen ist der Kläger zu 1) insoweit schuldig geblieben, obwohl er spätestens durch die Verfügungen des Berichterstatters vom 4. und 7. Juni 1991 auf die bestehenden Zweifel hingewiesen worden war und obwohl er hierzu in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt hätte. Vermochte der Senat nach alledem jedenfalls hinsichtlich des Klägers zu 1) nicht festzustellen, daß dieser in seinem religiösen Existenzminimum betroffen würde, wenn er seine Religionszugehörigkeit verleugnen und letztlich aufgeben müßte, so kann er asylrechtlich auf eine Rückkehr an jeden Ort innerhalb der Türkei - also auch in eine der Großstädte der Westtürkei, insbesondere Istanbul - verwiesen werden. Die Frage nach einer sog. inländischen Fluchtalternative (vgl. dazu BVerfG, 10. 07. 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20, 10. 11. 1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5, u. 08. 11. 1990 - 2 BvR 945/90 -; BVerwG, 15. 01. 1991 - 9 C 82.89 -) stellt sich mangels irgendwo im Heimatstaat stattfindender politischer Verfolgung in Fällen der vorliegenden Art nicht (BVerwG, 31. 01. 1989 - 9 C 43.88 -, EZAR 200 Nr. 24; Hess. VGH, 04. 12. 1989 - 12 UE 2652/85 - u. - 12 UE 63/86 -). Allerdings ist hinsichtlich der Situation der Jeziden außerhalb ihrer Hauptsiedlungsgebiete davon auszugehen, daß insbesondere in Istanbul keine nennenswerte Zahl von ihnen lebt (I. 37., S. 13; I. 41., S. 2; I. 55., S. 8; I. 63.), sondern höchstens Einzelpersonen. Die Zahlenangaben des Auswärtiges Amtes von 40.000 und mehr haben sich als gegenstandslos erwiesen (I. 38.; I. 59.); selbst die von Schnoor genannte Zahl von 2.000 (I. 60., S. 5) für Istanbul ist zu hoch gegriffen, denn die Delegation hat praktisch keinen Kontakt mit Jeziden dort gehabt, wodurch dies hätte verifiziert werden können (I. 55., S. 8; I. 60., S. 13). Jeziden haben in Istanbul - abgesehen von der Gestaltung des Religionsunterrichts - keine direkten staatlichen Maßnahmen zu befürchten (I. 22.). Eine Überlebenschance hat dort als Jezide, wer seine religiöse Existenz verloren gibt (I. 18., S. 18 f.; I. 21.; I. 30. - b -, S. 82). Denn nur demjenigen der sich als Jezide zu erkennen gibt, wird es nicht gelingen, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen (I. 11.; I. 21.; I. 30. - b -, S. 113). Wegen der bereits aufgezeigten Einstellung des Islam gegenüber dieser religiösen Minderheit kann es ein muslimischer Arbeitgeber nämlich nicht verantworten, neben Muslimen Jeziden arbeiten zu lassen (I. 9.; I. 10., S. 24; I. 18., S. 18; I. 24.; I. 28.; I. 37., S. 13); daß dies so ist, wird für "Einzelfälle" auch vom Auswärtigen Amt als möglich angesehen (I. 31.). Wird die wahre Religionszugehörigkeit eines Jeziden entdeckt - etwa dadurch, daß er bestimmte Tabuvorschriften respektiert (1. 30. - b -, S. 82) -, verliert er seinen Arbeitsplatz, weil er den Arbeitsfrieden stört (I. 18., S. 18; I. 30. - b -, S. 82), bzw. ist die Existenzgrundlage als Geschäftsmann entzogen (I. 24.; I. 56., S. 45; I. 59.). Freilich ist es für einen Jeziden schwierig, bei der Suche nach Arbeit die Religion zu verleugnen, denn vor der Einstellung muß der Nüfus vorgelegt werden (I. 21.; I. 24.; I. 31.; I. 49.). In diesem ist eine Spalte für "Religionszugehörigkeit" vorgesehen; bei Nichtmuslimen ist entweder deren Religion ausdrücklich eingetragen, oder es finden sich Striche bzw. Kreuze (I. 16.; I. 24.; I. 30. - b -, S. 113; I. 49.; I. 59.). Jedoch wird für solche Jeziden, die damit einverstanden sind, in die für das Glaubensbekenntnis bestimmte Spalte des Nüfus "Muslim" eingetragen (Anlage zu I. 63.); daß von einer solchen Person dann angenommen wird, sie "sei dem islamischen Glauben treu geblieben", ist zwar mit dem Selbstverständnis gläubiger Jeziden und bestimmten Tabus nicht zu vereinbaren, berührt indessen den seinem Glauben nicht mehr sonderlich verbundenen Kläger zu 1) nach Auffassung des Senats nicht maßgeblich. Bei alledem ist der Senat der sicheren Überzeugung, daß der Kläger zu 1) unter den gegebenen und ihm zumutbaren Umständen überall in der Türkei - notfalls unterstützt durch Geldüberweisungen seiner in Deutschland lebenden Angehörigen - imstande wäre, das für seinen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Denn der Kläger zu 1) hat die Mittelschule abgeschlossen und verfügt aufgrund dessen und aufgrund seiner Militärzeit offenbar über gute türkische Sprachkenntnisse. Außerdem er scheint er nach seinem Bildungsstand und nach seinem Alter von 26 Jahren als durchaus in der Lage, irgendwo in der Türkei eine Arbeit zu finden, zumal auch in gesundheitlicher Hinsicht keine Bedenken an seiner Arbeitsfähigkeit bestehen, und auf diese Weise für sein Auskommen zu sorgen. Daß der Kläger zu 1) in der Türkei nicht mehr über einen familiären oder sonstigen sozialen Rückhalt verfügt, ändert an dieser Einschätzung nichts. 5. Ebensowenig konnte sich der Senat die Überzeugung verschaffen, daß den unverfolgt ausgereisten Klägern im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche (Einzel-)Verfolgung droht und zwar dem Kläger zu 1) nicht wegen der von ihm angegebenen politischen Aktivitäten (a) und der Klägerin zu 2) nicht in Form ihrer Entführung und anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam (b). a) Insbesondere ist nicht beachtlich wahrscheinlich, daß der Kläger zu 1) im Falle seiner jetzigen Rückkehr - wie er bei seiner Vernehmung am 7. Mai 1991 geäußert hat - "sofort getötet" würde. Was nämlich die Zeit vor seiner Ausreise angeht, so dann dem Kläger zu 1) - wie oben (B I. 3.) im einzelnen aufgezeigt wurde - allenfalls geglaubt werden, daß er einmal oder einige Male kurzzeitig sistiert und jeweils aus Mangel an Beweisen freigelassen worden ist und daß er kurdischen Aktivisten heimlich Essen, Unterkunft und gelegentlich Geld gegeben hat. Anhaltspunkte dafür, daß die türkischen Sicherheitsbehörden nach der Ausreise des Klägers zu 1) in den Besitz von Beweismitteln gelangt wären, die nunmehr seine Strafverfolgung ermöglichen würden, sind weder hinreichend substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Über exilpolitische Aktivitäten hat der Kläger zu 1) ohnehin nichts berichtet. b) Der Klägerin zu 2) droht bei einer jetzigen Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Entführung und anschließende Zwangsbekehrung zum Islam. Allerdings ist davon auszugehen, daß für eine jetzt aus dem Ausland allein zurückkehrende Jezidin jüngeren oder mittleren Alters, die in der Türkei über keinen familiären oder sozialen Rückhalt (mehr) verfügt und die demzufolge eine ausreichende materielle Lebensgrundlage nicht zu erreichen vermag, beachtlich wahrscheinlich ist, Opfer von Übergriffen Andersgläubiger, und zwar insbesondere von Entführungen durch muslimische Männer, zu werden. Hiergegen können sich solche Jezidinnen, die nicht in materiell gesicherten Verhältnissen leben und über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen, regelmäßig nicht wirksam schützen. Sie sind nämlich, da der Sozialhilfe vergleichbare staatliche Leistungen in der Türkei nicht gewährt werden (II. 6.; II. 7.; II. 8.; II. 9.), darauf angewiesen, sich nach ihrer Rückkehr allein - also ohne den Schutz eines männlichen Begleiters - in der Türkei zu bewegen, um möglicherweise eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle zu erlangen und die sonst anfallenden lebensnotwendigen Besorgungen zu erledigen (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingsfrauen auch den Beschluß Nr. 39 des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR von 1985 und Gebauer, ZAR 1988, 120). Ohne Kontaktaufnahme mit anderen Menschen werden entsprechende Bemühungen selbstverständlich keinen Erfolg haben, und dabei wird spätestens bei Vorlage der Personalpapiere wegen des daraus ersichtlichen Geburtsorts und wegen der darin enthaltenen Eintragungen an der für die Religionszugehörigkeit vorgesehenen Stelle deutlich, daß es sich jeweils nicht um muslimische Frauen handelt. Bei der Vielzahl von Versuchen, die allein und ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt zurückkehrende Jezidinnen erfahrensgemäß unternehmen müssen, bis sie eine Unterkunft und einen Arbeitsplatz gefunden haben, wird zwangsläufig eine größere Anzahl von Personen von ihrer Religion und ihrer persönlichen Situation Kenntnis erhalten. Dies alles schafft für sie eine besondere Gefahrenlage, zumal das Risiko für potentielle Entführer deshalb gering ist, weil es mangels Verwandter des Opfers an Personen fehlt, die ihre Tat überhaupt zur Anzeige bringen könnten. Wenn Jezidinnen danach auch nicht ohne weiteres als solche auf der Straße zu erkennen sein mögen, so droht ihnen doch aufgrund der zuvor dargelegten Umstände, sofern sie zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage und ihrer gesellschaftlichen Stellung nicht ausnahmsweise aus anderen Gründen imstande sind, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Entführung durch muslimische Männer. Die vorliegenden Berichte über Entführungen von jezidischen Mädchen und Frauen, die mit schutzbereiten Personen - insbesondere eingebunden in ihre Familie - zusammenlebten (I. 14.; I. 30. - b -, S. 36 f. u. 80; I. 55., S. 10 f.; I. 56., S. 7 f.), belegen überzeugend die überall in der Türkei unter den vorgenannten Umständen bestehende hohe Entführungsgefahr und zwingen unter den in der Türkei insgesamt obwaltenden Lebensumständen nach Überzeugung des Senats zu der Schlußfolgerung, daß wirtschaftlich, sozial und gesellschaftlich ungesicherten alleinstehenden Jezidinnen in weit höheren Maße, nämlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, Entführung droht. Daß über Entführungen solcher Frauen verhältnismäßig wenig Tatsachenmaterial vorliegt, erklärt sich daraus, daß es alleinlebende Frauen jüngeren oder mittleren Alters in der Türkei aufgrund der dort herrschenden traditionellen Familienstrukturen tatsächlich selten geben dürfte und Entführungsfälle der Öffentlichkeit kaum bekannt werden. Der beachtlich wahrscheinlichen Entführung folgt mit derselben Wahrscheinlichkeit regelmäßig die Aufnahme in den Haushalt des Entführers und/oder die Heirat mit ihm, und damit ist notwendig der Wechsel der Religionszugehörigkeit für die nichtmuslimische Frau verbunden. Dem wird sich die betroffene Jezidin auch in großstädtischen Verhältnissen grundsätzlich nicht entziehen können, weil der Entführer sie, um ihre Flucht zu verhindern, jedenfalls zunächst in seinem Haus festhalten und ihr keine Möglichkeit eröffnen wird, Kontakt nach außen aufzunehmen. Die Entführung und der ihr zwangsläufig nachfolgende aufgenötigte Übertritt zum Islam sind ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizieren. Dadurch wird nicht nur die persönliche Freiheit des Opfers beschränkt, sondern zugleich - in ähnlich schwerer Weise - in dessen sexuelles und religiöses Selbstbestimmungsrecht eingegriffen; denn infolge der auf zwangsweise Bekehrung gerichteten Einwirkungen kann die betroffene Frau ein an ihrer Religion ausgerichtetes Leben nicht mehr führen und ist ihr ein vom Glauben geprägtes "Personsein" nicht einmal mehr im Sinne eines religiösen Existenzminimums gestattet, weil sie ihren Glauben im privaten oder im nachbarlich-kommunikativen Bereich nicht bekennen darf und tragende Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung verleugnen oder gar preisgeben muß (vgl. BVerwG, 06. 03. 1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 = EZAR 202 Nr. 17, u. - 9 C 16.89 -). Übergriffe der vorgenannten Art knüpfen auch erkennbar an die Religionszugehörigkeit des Opfers an (Hess. VGH, 05. 11. 1990 - 12 UE 1124/89 -; OVG Rheinland-Pfalz, 06. 07. 1988 - 13 A 225/87 -), denn sie führen nach ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der subjektiven Sicht derjenigen, die sie vornehmen, zur Aufgabe des jezidischen Glaubens und zur zwangsweisen Übernahme des islamischen. Dem steht nicht entgegen, daß Frauen muslimischen Glaubens ebenfalls entführt werden, weil die Täter - auf die von diesen objektiv verfolgte Zielrichtung und nicht auf die Position des türkischen Staates kommt es insoweit an (BVerwG, 14. 03. 1984 - 9 B 412.83 -, Buchholz 402.25 Nr. 20 zu § 1 AsylVfG) - bei der Entführung einer jezidischen Frau bewußt deren Schutzlosigkeit als einer alleinstehenden Angehörigen einer religiösen Minderheit ausnutzen und deshalb den Übertritt zum Islam zumindest auch in Anknüpfung an deren religiöse Grundentscheidung betreiben (vgl. BVerwG, 06. 03. 1990 - 9 C 14.89 -, a. a. O., u. - 9 C 16.89 -). Zugleich wird der grundsätzlichen Mißachtung der jezidischen Religion Ausdruck verliehen und in dem Bewußtsein gehandelt, daß Jeziden keinerlei Rechte haben und man deshalb bedenkenlos gegen sie vorgehen darf; die Entführung einer jezidischen Frau erscheint darüber hinaus auch noch deshalb aus muslimischer Sicht als "verdienstvolle Tat", weil nicht nur eine "Ungläubige" zum "wahren Glauben" bekehrt, sondern zudem der jezidischen Religionsgemeinschaft ein Mitglied entzogen und deren Fortbestandsmöglichkeit dadurch eingeschränkt wird (I. 1., S. 810; I. 14.; I. 37., S. 8; I. 55., S. 10 f.). Der türkische Staat muß sich die alleinstehenden Jezidinnen drohenden Übergriffe unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Unterlagen (I. 14.; I. 30. - b -, S. 36 f. u. 80; I. 55., S. 10 f.; I. 56., S. 7 f.) als mittelbare staatliche Verfolgung asylrechtlich zurechnen lassen. Allerdings ist eine Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter nur dann anzunehmen, wenn diese auf eine Anregung des Staates zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder Billigung genießen oder wenn er sie tatenlos hinnimmt (BVerfG, 02. 07. 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE, 54, 341 - EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 02. 08. 1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1). Danach genügt der Staat zwar den asylrechtlich an ihn zu stellenden Anforderungen, wenn er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt, auch wenn dieser Schutz nicht lückenlos ist, weil seine Bemühungen mit unterschiedlicher Effektivität greifen; Übergriffe sind dem Staat jedoch asylrechtlich zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt, indem er präventive Vorkehrungen unterläßt, um sie zu verhindern, und indem er, wenn sie gleichwohl vorkommen, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen die Täter Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG, 22. 04. 1986 - 9 C 318.85 u. a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8, u. 02. 07. 1986 - 9 C 2.85 -, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Diese asylrechtlichen Anforderungen an die staatliche Sicherheitspolitik folgen unmittelbar aus der staatlichen Schutzverpflichtung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen. Danach kann der Senat aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse auch unter Berücksichtigung der neueren einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (06. 03. 1990 - 9 C 14.89 -, a. a. O., u. - 9 C 16.89 -) eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkisches Staates für die alleinstehenden Jezidinnen im Falle ihrer jetzigen Rückkehr drohende Entführung und für den dieser zwangsläufig nachfolgenden aufgenötigten Übertritt zum Islam nicht verneinen. Insbesondere kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht darauf abgestellt werden, daß es sich bei den alleinstehenden Jezidinnen, denen es nicht gelingt, Wohnung, Arbeit und ein sie sicherndes gesellschaftliches Umfeld zu finden, und die deshalb besonders gefährdet sind, nur um Einzelfälle handele, in denen der Staat keinen Schutz gewähren müsse (so für Christinnen in entsprechender Lage BVerwG, 06. 03. 1990 - 9 C 14.89 -, a. a. O., u. - 9 C 16.89 -). Denn allein in ihr Heimatland zurückkehrende Jezidinnen ohne dortigen persönlichen Anknüpfungspunkt befinden sich - wie oben dargelegt - typischerweise in der Situation, daß sie weder Unterkunft noch Arbeit noch soziale Kontakte haben; sie sind demzufolge regelmäßig der Gefahr einer Entführung mit den beschriebenen Konsequenzen ausgesetzt, und unter diesem Umständen würde es die Ausgrenzung einer ganzen Untergruppe aus der Verantwortlichkeit des Staates bedeuten, wollte man ihn insoweit von seiner Schutzpflicht freistellen. Im Hinblick darauf, daß effektiver Schutz im nachhinein praktisch kaum möglich ist, weil erfolgte Entführungen von allein und in wirtschaftlicher Not in der Türkei lebenden Jezidinnen in der Regel gar nicht zur Kenntnis staatlicher Stellen gelangen werden, da dem Opfer verbundene Angehörige, die Anzeige erstatten könnten, ja gerade nicht vorhanden sind, müssen dem türkischen Staat in besonderem Maße präventive Vorkehrungen abverlangt werden, bevor er von seiner diesbezüglichen Verantwortlichkeit entlastet werden kann. Zwar werden Entführungen allgemein tatsächlich nur schwer zu verhindern sein, soweit nicht ausnahmsweise und rein zufällig Organe der Polizei oder anderer staatlicher Stellen Zeugen sind. Indessen könnte der Staat z. B. dadurch präventiv tätig werden, daß er alleinstehenden Jezidinnen das zum Leben Notwendige zur Verfügung stellt und damit ihre besondere Gefährdungslage auf das allgemeine Maß herabmindert. Derartige Vorkehrungen sind den vorliegenden Erkenntnisquellen indessen nicht zu entnehmen; vielmehr werden in der Türkei der Sozialhilfe vergleichbare Leistungen gerade nicht bzw. nur in der Weise gewährt, daß die hier betroffene Bevölkerungsgruppe nicht davon profitieren kann (II. 6.; II. 7.; II. 8.; II. 9.). Nach alledem genügt der türkische Staat insgesamt mit seinem staatlichen Sicherheits- und Schutzsystem hinsichtlich der besonders gefährdeten Untergruppe allein zurückkehrender Jezidinnen ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt den ihm obliegenden - insbesondere präventiven - Verpflichtungen nicht, so daß ihm Übergriffe auf derartige Personen grundsätzlich zuzurechnen sind. Hängt danach die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens für jetzt allein in die Türkei zurückkehrende Jezidinnen jungen und mittleren Alters entscheidend von ihrem wirtschaftlichen und sozialen Status, von der familiären Situation, die sie im Rückkehrfall vorfinden, und von sonstigen persönlichen Voraussetzungen - etwa von Schul- und beruflicher Bildung, von Sprachkenntnissen und von ihrer Arbeitsfähigkeit - ab, so ist festzustellen, daß jedenfalls eine Entführung und anschließende Zwangsbekehrung der Klägerin zu 2) im Falle ihrer jetzigen Rückkehr nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Für die insoweit anzustellende Prognose ist allerdings davon auszugehen, daß Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich lassen und einander nicht einem unsicheren Schicksal preisgeben, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06. 03. 1990 - 9 C 14.89 -, a. a. O.,9 C 15.89 - u. - 9 C 16.89 -). Die genannte Vermutung gilt aber nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, 06. 03. 1990 - 9 C 14.89 -, a. a. O., - 9 C 15.89 - u. - 9 C 16.89 -). In Bezug auf die Klägerin zu 2) greift die vorgenannte Vermutung deshalb nicht ein, weil ihr Ehemann, der Kläger zu 1), der - wie dargelegt - selbst nicht als politisch Verfolgter anzuerkennen ist, bei seiner Vernehmung am 7. Mai 1991 eindeutig und glaubhaft erklärt hat, auch im Falle einer Abschiebung der Klägerin zu 2) selbst auf gar keinen Fall in die Türkei zurückzukehren. Abgesehen davon steht der Vermutung im vorliegenden Fall entgegen, daß die Kläger seit mehr als zwei Jahren voneinander getrennt leben und seitens der Klägerin zu 2) das Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist, und unter derartigen Umständen empfindet der Ehemann nach der Lebenserfahrung regelmäßig nicht mehr die ihm ansonsten eigene Verantwortung für seine Ehefrau. Die demnach auf eine alleinige Rückkehr in die Türkei angewiesene Klägerin zu 2) liefe gleichwohl nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, dort entführt und zwangsislamisiert zu werden. Sie verfügt nämlich in ihrem Geburtsort Kurukavak noch über eine Vielzahl verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte, wie oben bereits näher dargelegt wurde. Angesichts dieser familiären Situation ist anzunehmen, daß die Klägerin zu 2) bei ihren Verwandten Aufnahme und Schutz vor Entführung fände und daß dort auch - notfalls unter Inanspruchnahme von Geldüberweisungen der im Bundesgebiet lebenden Angehörigen - für ihren Lebensunterhalt gesorgt würde. Mithin wäre die Klägerin zu 2) für den jetzigen Rückkehrfall der Notwendigkeit enthoben, sich selbst um eine Unterkunft oder um Arbeit zu bemühen oder sich sonst ohne schützende männliche Begleitung außerhalb ihrer Wohnung zu bewegen. sie wäre demzufolge gerade nicht solchen Situationen ausgesetzt, in denen sich typischerweise das Entführungsrisiko verwirklicht. II. Die Kläger können auch nicht die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zu der Feststellung verlangen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Seit dem Inkrafttreten des neuen Ausländerrechts am 1. Januar 1991 wird freilich mit jedem Asylantrag sowohl die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG); und demzufolge ist in der Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und ob der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt wird (§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). Da dem Berufungsverfahren eine Asylverpflichtungsklage der Kläger zugrundeliegt, für deren Beurteilung die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgebend ist, sind - angesichts des Fehlens von ihre Anwendung ausschließenden Übergangsbestimmungen - die genannten Vorschriften hier anzuwenden. Denn die Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag erweitert automatisch auch den Begriff des Asylverfahrens. § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG soll gewährleisten, daß weder das Bundesamt noch im Falle der Klage die Gerichte von sich aus die Entscheidung über einen Asylantrag auf die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter beschränken können (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6321, S. 88 f.). Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23. 11. 1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25. 02. 1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 - sowie 15. 03. 1991 - 10 UE 1538/86 -). Die danach kraft Gesetzes wirksam gewordene Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag gilt regelmäßig auch für die gerichtliche Entscheidung in solchen Fällen, in denen der Asylantrag zwar noch nach früherem Recht gestellt ist, in denen aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gerichtlich entschieden wird. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann anzunehmen, wenn der von der gerichtlichen Nachprüfung betroffene Asylbewerber selbst ausdrücklich eine Entscheidung über nur eine der beiden nach § 12 Abs. 6 Satz 4 AsylVfG selbständig anfechtbaren Feststellungen wünscht. Gibt der Asylbewerber keine sein Rechtsschutzbegehren in diesem Sinne einschränkende Erklärung ab, so kann regelmäßig ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß er eine umfassende gerichtliche Überprüfung erstrebt. Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25. 02. 1991 - 12 UE 2583/85 -; a. A. insoweit Hess. VGH, 15. 03. 1991 - 10 UE 1538/86 -). Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, daß die Prüfung des klägerischen Asylbegehrens auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Kläger vorliegen. Denn den von diesen am 7. Mai 1991 zu Protokoll gestellten Berufungsanträgen und ihrem sonstigen Verhalten nach Inkrafttreten der Neuregelung ist nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, daß sie keine gerichtliche Entscheidung darüber wünschen. Davon abgesehen ist den Klägern unter dem 8. Mai 1991 ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, sich zu der möglichen Bedeutung der §§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG, 51 Abs. 1 AuslG für das vorliegende Verfahren zu äußern, und hiervon haben sie - in Kenntnis der ihren Bevollmächtigten vom Berichterstatter des Senats mündlich zur Kenntnis gebrachten einschlägigen Senatsrechtsprechung (Hess. VGH, 25. 02. 1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -) - keinen Gebrauch gemacht. Da indessen im Falle einer Abschiebung der Kläger in die Türkei ihr Leben und ihre Freiheit nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist, wie sich aus den obigen Darlegungen (unter B I.) ergibt, liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person nicht vor. Daher ist die Beklagte zu 1) auch nicht zu einer entsprechenden Feststellung verpflichtet. C. Die Berufung der Kläger ist auch hinsichtlich des ausländerrechtlichen Verfahrensteils unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat ihre Anfechtungsklage gegen die Bescheide des Landrats des Vogelsbergkreises vom 21. Dezember 1987, deren Erlaßdatum allerdings in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils versehentlich falsch - nämlich mit dem 11. August 1986 - bezeichnet worden ist, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Von der Rechtmäßigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist immer dann auszugehen, wenn sich die Angriffe des Asylbewerbers in einem Verbundverfahren nach § 30 AsylVfG in der Behauptung erschöpfen, der Asylantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden (vgl. Hess. VGH, 14. 08. 1984 - 10 UE 967/84 - u. 28. 10. 1987 - 12 TE 1883/86 -, EZAR 221 Nr. 28 = ESVGH 38, 48). Denn die Klage gegen die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Ausländerbehörde ist bei Abweisung der Asylverpflichtungsklage, sofern sie nicht an sonstigen Rechtsfehlern leiden, ebenso abzuweisen, wie im Falle des Erfolgs der Asylverpflichtungsklage, weil die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen mit Eintritt der Rechtskraft in Bezug auf den asylrechtlichen Verfahrensteil gegenstandslos, nicht aber rechtswidrig werden (BVerwG, 11. 04. 1989 - 9 C 60.88 -, BVerwGE 82, 1 = EZAR 631 Nr. 7; Hess. VGH, 13. 11. 1986 - 10 OE 108/83 - u. 28. 10. 1987 - 12 TE 1883/86 -, a. a. O.). Danach war die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht zu bestanden, weil die Kläger im Klageverfahren die ausländerbehördlichen Bescheide nicht substantiiert angegriffen hatten. Die Kläger können indessen auch mit ihren erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Angriffen gegen die Bescheide der Ausländerbehörde nicht durchdringen, weil diese Bescheide, für deren gerichtliche Überprüfung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen ist und die mithin durch nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht berührt werden (BVerwG, 03. 11. 1987 - 9 C 254.86 -, BVerwGE 78, 273 = EZAR 221 Nr. 29; Hess. VGH, 23. 12. 1987 - 12 TH 1787/87 -), sich als rechtmäßig erweisen. Soweit erstmals im Berufungsverfahren, und zwar mit Schriftsatz vom 5. April 1989, geltend gemacht worden ist, den Klägern habe im Zeitpunkt der Zustellung des ablehnenden Asylbescheids menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland gedroht und deshalb hätten auch keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergehen dürfen, greift dies nicht durch. Denn im vorliegenden Fall hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erst sechs Wochen zuvor über den Asylantrag der Kläger entschieden und hierbei (vgl. insbesondere S. 6, letzter Abs., des Bescheids vom 9. November 1987) gerade mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, daß die Kläger in Istanbul wegen ihres Glaubens in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise diskriminiert werden könnten. Weder hatten die Kläger hiergegen zum Zeitpunkt des Erlasses der ausländerbehördlichen Bescheide Einwendungen erhoben, noch war für die Ausländerbehörde sonst ersichtlich, daß sich die Sach- und Rechtslage seit der Entscheidung des Bundesamts dahingehend verändert haben könnte, daß nunmehr ein Abschiebungshindernis gegeben war (BVerwG, 04. 12. 1990 - 9 C 99.89 -, EZAR 221 Nr. 35). Unter diesen Umständen genügte auch die kurze Begründung, es lägen - nach nochmaliger eingehender Prüfung - auch keine anderen Gründe vor, den Klägern den Aufenthalt weiter zu gestatten, den zu stellenden Anforderungen (vgl. Hess. VGH, 23. 06. 1988 - 12 TH 4075/87 -, EZAR 134 Nr. 4). D. Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens und über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der am ... 1964 - laut Paß und Nüfus in Besiri - geborene Kläger zu 1) und die am ... 1968 - laut Paß und Nüfus in Kurtalan - geborene Klägerin zu 2) sind seit dem 15. September 1986 miteinander verheiratet. Beide sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und jezidischen Glaubens. Sie reisten am 7. Juni 1987 zusammen mit den am ... 1963, .... 1973, .... 1975 und ... 1978 geborenen Schwestern M., H., S. und M. des Klägers zu 1) - mit dem Flugzeug aus Istanbul kommend - über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein und waren im Besitz von jeweils am 9. Oktober 1986 in Siirt ausgestellten und für zwei Jahre gültigen türkischen Nationalpässen; nach den darin enthaltenen Nüfuseintragungen und laut ihren Nüfen sind beide Kläger in dem Dorf Ugrak bzw. Uprak, Bezirk Besiri, Provinz Siirt, registriert. An der für die Religionszugehörigkeit vorgesehenen Stelle in den Nüfen der Kläger ist jeweils "Yezidi" eingetragen. Die Kläger leben seit 1988 oder spätestens seit Anfang 1989 getrennt.« Die Eltern H. und H. E. des Klägers zu 1) leben ebenso im Bundesgebiet wie seine sämtlichen Geschwister und seine Onkel A. und M. E.. Auch die Schwester M. Ö., geb. E., des Klägers zu 1) betreibt ein Asylverfahren (VG Gießen IV/1 E 11323/91), ebenso sein am 1. Januar 1966 geborener Bruder C. E. (VG Düsseldorf 20 K 10283/86 = OVG Nordrhein-Westfalen 18 A 10102/89) und seine Eltern (VG Düsseldorf 20 K 11446/88); diese Verfahren sind allesamt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Eltern N. und H. Y. der Klägerin zu 2) sowie alle ihre elf Geschwister leben ebenfalls in Deutschland. Die Asylverfahren ihrer Eltern sowie ihrer drei ältesten Geschwister S., H. und A. blieben im Ergebnis ohne Erfolg; diese sind nunmehr sämtlich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Das Asylverfahren der vier jüngsten Geschwister C., I., B. und F. der Klägerin zu 2) ist noch in erster Instanz rechtshängig (VG Stade - Kammern Lüneburg - 5 A 718/91 -). Der Stand der von den weiteren Geschwistern T., C. und Ü. der Klägerin zu 2) betriebenen Asylverfahren ist aus den beigezogenen Akten nicht ersichtlich, ebenso nicht, ob die Schwester G. ein Asylverfahren betrieben hat - gegebenenfalls mit welchem Erfolg - oder noch betreibt. Am 8. Juni 1987 beantragten die Kläger zur Niederschrift des Grenzschutzamtes Frankfurt am Main ihre Anerkennung als Asylberechtigte mit der Begründung, daß sie als Angehörige der jezidischen Minderheit in der Türkei von den Moslems unterdrückt worden seien, die sie mit Gewalt zum Übertritt zum Islam hätten bewegen wollen. Den Klägern wurde eine "Bescheinigung über die Meldung als Asylbegehrender" ausgestellt, in der sie aufgefordert wurden, sich unverzüglich zur zuständigen Ausländerbehörde "HGU f. ausl. Flüchtlinge Schwalbach/Ts." zu begeben. Dem kamen die Kläger nicht nach; vielmehr begaben sie sich zu Verwandten des Klägers zu 1) nach Krefeld. Dort wurde ihnen am 15. Juni 1987 je ein Formular "Wichtiger Hinweis über Zustellungsvorschriften" sowie eine Bescheinigung über die Asylantragstellung ausgehändigt, wonach ihr Aufenthalt zunächst bis zum 11. August 1987 als erlaubt galt. Zu der für den 30. Juni 1987 vorgesehenen persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde des Landrats des Main-Taunus-Kreises in Schwalbach erschienen die Kläger nicht. Daraufhin leitete die Ausländerbehörde unter dem 30. Juni 1987 den Asylantrag der Kläger an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weiter, wo der Antrag am 1. Juli 1987 einging. Am 11. August 1987 wurden die Kläger, die unter dem 23. Juli 1987 dem Vogelsbergkreis zugewiesen worden waren, durch das Amt für öffentliche Ordnung in Krefeld aufgefordert, sich in den Bereich der für sie zuständigen Ausländerbehörde zu begeben. Die Kläger nahmen daraufhin in Ulrichstein im Vogelsbergkreis Wohnung. Mit Schriftsatz ihrer (früheren) Bevollmächtigten vom 12. Juni 1987 begründeten die Kläger ihren Asylantrag ergänzend wie folgt: Sie seien wegen ihrer kurdischen Volks- und ihrer jezidischen Religionszugehörigkeit in der Türkei verfolgt worden. Sie hätten bis zu ihrer Ausreise in dem Dorf Ugrak gelebt und dort gemeinsam mit ihren Eltern einen kleinen Hof bewirtschaftet. Häufig hätten Moslems ihnen Vieh und anderen Besitz gestohlen sowie ihr Haus beschädigt. Sehr häufig seien sie von Moslems angegriffen, geschlagen und beleidigt worden. Es sei auch vorgekommen, daß Soldaten in den Ort einmarschiert seien und die Kurden und Jeziden tätlich angegriffen hätten. Der Kläger zu 1) sei darüber hinaus vielfach gezwungen worden, für einen Großgrundbesitzer unentgeltlich zu arbeiten; habe er sich geweigert, so habe dies tätliche Angriffe auf ihn zur Folge gehabt. All dies sei den örtlichen Behörden bekannt gewesen; sie hätten jedoch nicht eingegriffen. Anläßlich der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 26. Oktober 1987 in Schwalbach gaben die Kläger als letzte Anschrift im Heimat-/Herkunftsland "Ugrak" an. Außerdem führte der Kläger zu 1) aus: In seinem Heimatdorf Ugrak hätten früher 76 jezidische Familien gelebt; jetzt gebe es dort noch vier bis sechs Familien, die ebenfalls auswandern wollten. Er sei in Ugrak als selbständiger Landarbeiter tätig gewesen; sie hätten 220 Dönüm Land und 100 bis 150 Schafe besessen. Das Land hätten sie bestimmten Zurückgebliebenen hinterlassen; es sei unverkäuflich gewesen; das Vieh hätten sie, soweit es nicht gestohlen worden sei, vor der Ausreise verkauft. Er habe die Grund- und die Mittelschule abgeschlossen und von 1984 bis 1986 seinen Militärdienst als einfacher Soldat abgeleistet. In den Offiziersrang habe er als Jezide trotz seiner Schulbildung nicht gelangen können; Moslems hätten beim Militär im übrigen generell leichtere Aufgaben übertragen bekommen als Jeziden. Während der Schulzeit sei er geschlagen und beleidigt worden. Jeziden dürften auch nicht studieren und hätten keine Möglichkeit, in den öffentlichen Dienst zu gelangen. Er habe eigentlich gern einen anderen Beruf als den des Landarbeiters ergreifen wollen; sie hätten aber aus Angst um ihre Frauen das Dorf nicht verlassen können. Etwa fünfmal sei nachts versucht worden, bei ihnen Schafe zu stehlen; sie hätten die Täter - es habe sich um Moslems aus der Nähe ihres Dorfes gehandelt - bei der Gendarmeriestation in Besiri angezeigt; es sei jedoch nichts geschehen. In Ulrichstein hätten ein Moslem, der aus einem eine Stunde von Ugrak entfernten Dorf stamme, und dessen Bruder versucht, seine, des Klägers zu 1), Schwester M. zu entführen. Die Klägerin zu 2) gab bei der Vorprüfungsanhörung an: Sie habe die Grundschule absolviert. Eine Mittelschule habe sie nicht besuchen können, weil es in ihren Dörfern keine solche gegeben habe und weil sie bei einem Schulbesuch in der Kreisstadt Angst vor Entführung gehabt hätte. In der Schule hätten sie am moslemischen Religionsunterricht teilnehmen müssen, und auch im übrigen hätten sie immer Moslems werden sollen. Die Lehrer seien allesamt Moslems gewesen; eine Cousine von ihr sei von ihrem Lehrer entführt worden. Wenn sie, die Klägerin zu 2), in die Stadt gegangen sei, um Einkäufe zu machen, habe sie immer befürchtet, entführt zu werden. Als ihr Vater eines Tages mit dem Auto unterwegs gewesen sei, hätten moslemische Kinder das Fahrzeug mit Steinen beworfen und zerstört. Mit Bescheid vom 9. November 1987 - zugestellt am 22. Dezember 1987 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Kläger ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Vorbringen der Kläger sei nicht geeignet, eine dem türkischen Staat zurechenbare politische Verfolgung zu begründen. Die von den Klägern geltend gemachten Diebstähle seien dem türkischen Staat nicht anzulasten, da er im Rahmen seiner Möglichkeiten gegen derartige Straftaten vorgehe und die Ermittlungen oft nur deshalb - wie auch hier - ohne Ergebnis blieben, weil die Täter unbekannt seien. Den Nachteil, mangels einer Mittelschule im Dorf keine weiterführende Schulbildung genossen zu haben, teile die Klägerin zu 2) mit den übrigen Bewohnern der dortigen abgelegenen Gegenden; deshalb sei dieser Umstand asylrechtlich irrelevant. Wegen der dem Kläger zu 1) während seiner Wehrdienstzeit widerfahrenen Pressionen hätte dieser bei Dienstvorgesetzten um Schutz nachsuchen müssen; im übrigen fehle es insoweit an der staatlichen Verantwortlichkeit, und außerdem müsse der Kläger zu 1) in Zukunft nicht mit der Heranziehung zu Reserveübungen und damit auch nicht mit weiteren Beeinträchtigungen der von ihm behaupteten Art rechnen. Wegen des bereits abgeschlossenen Militärdienstes bedürfe es auch keiner Prüfung, ob der Nichtzulassung des Klägers zu 1) zur Offizierslaufbahn eine politische Motivation zugrundegelegen habe; jedenfalls sei dieser Umstand nicht Anlaß für seine Ausreise gewesen. Der islamische Religionsunterricht sei nicht als Instrument der Zwangsislamisierung konzipiert und auch nicht als solches eingesetzt worden und sei deshalb asylrechtlich ohne Belang. Entführungen nichtmoslemischer Frauen durch moslemische Männer erschienen zwar - vor allem außerhalb der Großstädte - in der Türkei nicht als ausgeschlossen, obgleich bisher kein solcher Fall habe nachgewiesen werden können. Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß derartige Entführungen Ausdruck religiöser Verfolgung seien und nicht nur die Umgehung der Zahlung des Brautpreises bezweckten. Jeziden unterlägen in der Türkei gegenwärtig auch keiner Gruppenverfolgung und hätten für die Zukunft - gleich bei Anlegung welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs - eine solche ebenfalls nicht zu befürchten; es dürfe in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß religiöse Minderheiten stets mit Schwierigkeiten rechnen müßten und damit regelmäßig leben könnten. Unabhängig hiervon stünden den Klägern jedenfalls die Großstädte im Westen der Türkei - insbesondere Istanbul - als inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, daß die Kläger dort Übergriffen moslemischer Fanatiker schutzlos ausgeliefert wären oder wegen ihres jezidischen Glaubens in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise diskriminiert werden könnten oder aus religiösen Gründen keine zumutbare Beschäftigung finden sollten. Auch aus der kurdischen Volkszugehörigkeit der Kläger lasse sich keine für sie günstigere Entscheidung ableiten. Mit Bescheiden vom 21. Dezember 1987 - ebenfalls zugestellt am 22. Dezember 1987 - forderte der Beklagte zu 2) die Kläger zur unverzüglichen Ausreise auf und drohte ihnen für den Fall, daß sie nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bundesamtsbescheids und der ausländerbehördlichen Bescheide das Bundesgebiet verließen, die Abschiebung an. Mit am 29. Dezember 1987 eingegangenem Schriftsatz erhoben die Kläger gegen Bundesamts- und ausländerbehördliche Bescheide Klage. Zur Begründung verwiesen sie durch ihre (früheren) Bevollmächtigten auf ihr bisheriges Vorbringen; außerdem bezogen sie sich auf das Vorbringen in dem Verfahren VG Wiesbaden VI E 7047/87 (jetzt: VG Gießen V/2 E 11016/91). Bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. Februar 1988 erklärte der Kläger zu 1): Er sei im Jahre 1983, als er mit seinem Vater auf dem Feld gewesen sei, ein paar Mal von Angehörigen des Reskoti-Stammes - diese hätten in einem angrenzenden moslemischen Dorf gewohnt - überfallen und geschlagen worden. Hiervon habe er während des bisherigen Verfahrens noch nichts berichtet, weil er nicht danach gefragt worden sei und weil er sich zunächst hieran auch nicht erinnert habe. Angehörige des Reskoti-Stammes hätten von seinem Vater auch Geld erpreßt. Ihre Ausreise hätten sie durch den Verkauf von Vieh und Hausrat finanziert. Etwa drei Monate nach ihrer Ausreise hätten 30 bis 40 bewaffnete Männer des Reskoti-Stammes ihr Heimatdorf gestürmt und die damals dort noch lebenden Jeziden - auch seine Eltern - vertrieben. Auch sein Elternhaus, das 100 Millionen TL wert sei, hätten Moslems in Besitz genommen. Soldaten, die die Besetzer hätten vertreiben sollen, seien ein paar Tage im Dorf geblieben. Unabhängig hiervon habe sein Vater für eine Million TL Linsen an einen Moslem verkauft gehabt, den Kaufpreis jedoch nicht erhalten. Die ebenfalls informatorisch angehörte Klägerin zu 2), die in blauen Jeans und einer grünen Jacke erschienen war, erklärte: Sie selbst pflege ihren jezidischen Glauben. Zwar seien für Jeziden die Farben grün, rot und blau grundsätzlich tabu; in Deutschland könne man jedoch Kleidung in diesen Farben tragen. Während ihrer Schulzeit habe der Lehrer moslemische Kinder auf sie gehetzt; ihre Beschwerde bei dem Lehrer habe nicht geholfen. Außerdem sei das Auto, das ihr Vater besessen habe, zerstört worden. Ferner habe ein Arzt in Diyarbakir einer kranken jezidischen Frau, die ihn aufgesucht habe, eine Spritze verabreicht, und daraufhin sei sie gestorben. Desweiteren hätten die Moslems aus einem Nachbardorf, von dem eine von ihnen bezahlte Wasserleitung herüberführe, das Wasser vergiftet, so daß sämtliche Dorfbewohner erkrankt seien. Die Kläger beantragten sinngemäß, die Bescheide des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. November 1987 und des Landrats des Vogelsbergkreises vom 21. Dezember 1987 aufzuheben und die Beklagte zu 1) sie zu verpflichten, sie, die Kläger, als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte zu 1) beantragte, die Klage abzuweisen. Sie vertrat die Auffassung, im Asylanerkennungsverfahren vor dem Bundesamt sei zutreffend festgestellt worden, daß ein Anspruch auf Asylgewährung nicht bestehe. Der Beklagte zu 2) beantragte unter Hinweis auf seine angegriffenen Bescheide ebenfalls, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 29. Februar 1988 die Klage unter Zulassung der Berufung ab und führte zur Begründung aus: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Politisch Verfolgter sei ein Nicht-Deutscher, der befürchten müsse, im Rückkehrfalle wegen in seiner Person liegenden Eigenschaften oder wegen seiner politischen Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgungsmaßnahmen zu erleiden. Jeziden seien in ihren angestammten Siedlungsgebieten zwar verschiedentlich Übergriffen von seiten ihrer moslemischen Landsleute ausgesetzt. Das teilweise Unvermögen des türkischen Staates bei der Bekämpfung solcher Übergriffe sei diesem aber nicht zurechenbar, weil er zum einen ernsthaft um Unterbindung bemüht sei und zum anderen sein partielles Unvermögen weder schuldhaft herbeigeführt noch aus anderen Gründen zu vertreten habe. Die von den Klägern vor dem Bundesamt vorgetragenen Übergriffe, Schwierigkeiten, Diskriminierungen und sonstigen Befürchtungen seien nicht geeignet, ihnen zum Asyl zu verhelfen; insoweit folge das Gericht der Begründung des Bundesamtsbescheids. Auch die Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung habe keine Gesichtspunkte ergeben, die ihre Anerkennung als Asylberechtigte rechtfertigen könnten. Selbst wenn von einer mittelbaren Gruppenverfolgung der Jeziden im Südosten der Türkei ausgegangen würde, stünde den Klägern kein Asyl in Deutschland zu, weil - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. März 1987 - 11 B 84 C 150 - zutreffend ausgeführt habe - für Jeziden in der Westtürkei eine inländische Fluchtalternative seit jeher bestanden habe und weiterhin bestehe. Dort würden Jeziden an einer ihrer ethnischen, kulturellen und religiösen Eigenart entsprechenden Existenzweise nicht gehindert. Könnten die Kläger danach "mit ihrem Asylbegehren nicht durchdringen, so sei auch der Anfechtungsklage gegen die Ausländerbehörde der Erfolg zu versagen, denn deren Bescheide vom 11. 08. 1986" stünden im Einklang mit § 28 AsylVfG. Gegen dieses ihnen am 22. Juli 1988 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am 3. August 1988 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Zur Begründung berufen sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen und machen unter Vorlage von Formularbescheinigungen des "Peshimam der Yeziden" K. C. in Burgdorf vom 22. April 1991, wonach die Klägerin zu 2) diesem persönlich bekannt sei und zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden gehöre, sowie des "Oberhaupts der Yeziden/Zarathustra" M. M. und des "Obersten Religions Komitees" in Bonn vom 18. Juni 1991, wonach der Kläger zu 1) diesen persönlich bekannt und bei ihnen Mitglied sei, außerdem geltend: Sie seien wegen ihrer kurdischen Volks- und wegen ihrer jezidischen Religionszugehörigkeit in der Türkei verfolgt worden, und sie bekennten sich auch heute noch zu ihrer jezidischen Religion und praktizierten sie. Allgemein seien die Jeziden in der Zeit zwischen 1970 und dem Militärputsch im Jahre 1980 zahlreichen religiös motivierten Übergriffen - insbesondere Frauenentführungen - seitens der islamischen Mehrheit ausgesetzt gewesen, die über das Maß dessen hinausgegangen seien, was in Ostanatolien sonst an Kriminalität festzustellen gewesen sei. Diese Übergriffe seien der damaligen türkischen Staatsgewalt zuzurechnen, da sie sie geduldet habe, obgleich sie zur Schutzgewährung in der Lage gewesen wäre, denn sie habe trotz der seinerzeitigen bürgerkriegsähnlichen Situation in der Türkei ihre Ordnungsfunktion nicht vollständig eingebüßt gehabt. Daß die Kläger von der hiernach gegebenen Gruppenverfolgung nicht betroffen gewesen wären, sei nicht ersichtlich. Es könne auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, daß ihnen im Falle ihrer jetzigen Rückkehr - und zwar auch in den Großstädten der Westtürkei als einer möglichen inländischen Fluchtalternative - erneut Verfolgung wegen ihrer jezidischen Religionszugehörigkeit drohe. Eine nachhaltige Verbesserung der Lage der Jeziden für die Zeit nach dem Militärputsch lasse sich nämlich nicht feststellen. Vielmehr deute auf eine fortbestehende Gleichgültigkeit staatlicher Organe gegenüber dem Schicksal der Jeziden etwa hin, daß ihnen im Nüfus Religionslosigkeit attestiert werde. Die ausländerbehördlichen Bescheide des Beklagten zu 2) könnten ebenfalls keinen Bestand haben, da schon bei ihrem Erlaß die Kläger wegen menschenrechtswidriger Behandlung in ihrem Heimatland als Asylberechtigte hätten anerkannt werden müssen und Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen gegen sie deshalb nicht hätten ergehen dürfen. Die Kläger beantragen, in Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und äußert darüber hinaus Zweifel daran, daß die Klägerin zu 2) praktizierende Jezidin sei, da ihr offenbar nicht bekannt sei, daß für Jeziden lediglich die Farbe blau verboten sei. Der Beklagte zu 2) beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Urteils und macht ergänzend geltend: Maßgebend für die Rechtmäßigkeit der ausländerbehördlichen Bescheide sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Damals hätten weder Abschiebungshindernisse noch Ausnahmen i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG vorgelegen. Die Kläger hätten im Berufungsverfahren auch gar nichts gegen die ausländerbehördlichen Bescheide vorgebracht. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt zu der Berufung keinen Antrag. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 19. März 1991 Beweis erhoben über die Asylgründe der Kläger durch deren Vernehmung als Beteiligte durch den Berichterstatter als beauftragten Richter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 7. Mai 1991 verwiesen. Des weiteren ist eine Auskunft des "Geistlichen Oberhaupts der jezidischen Religion in Europa", des Pesimam I. D., ohne Datum - eingegangen am 4. Juni 1991 - eingeholt worden; auch hierauf (Bl. 254 d. A.) wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Az.: 163-20416-87 - und die über die Kläger geführten Ausländerbehördenakten des Landrats des Vogelsbergkreises (vier Hefter) Bezug genommen, ferner auf die die Eltern H. und H. E., die Schwester M. Ö., geb. E., und den Bruder C. E. des Klägers zu 1) sowie die die Eltern N. und H. Y. und die Geschwister C., I., B. und F. Y. der Klägerin zu 2) und die den türkischen Staatsangehörigen F. B. u. a. betreffenden Bundesamts- (Tür-T-11844, 163-26098-88, 163-20188-87, 163-09290-85, 163-24292-88 u. 163-19189-87) und Gerichtsakten (VG Düsseldorf 20 K 11446/88, VG Gießen IV/1 E 11323/91, VG Düsseldorf 20 K 10283/86 - OVG Nordrhein-Westfalen 18 A 10102/89, VG Stade - Kammern Lüneburg - 5 A 718/91 u. VG Gießen 11/2 E 11016/91). Diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: I. 1. 1941 Wensinck/Kramers (Hrsg.), Handwörterbuch des Islam, Leiden (Auszug S. 806-810) 2. 1967 Müller, Kulturhistorische Studien zur Genese pseudo-islamischer Sektengebilde in Vorderasien, Wiesbaden (Auszug S. 132-205) 3. 10.08.1978 Auswärtiges Amt an Bundesamt 4. 23.08.1979 Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach 5. 18.04.1980 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 6. 03.06.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 7. 16.06.1980 Tuku, epd-Dokumentation Nr. 27-28/80, S. 44 f. 8. 1980 Pfeiffer an VG Minden 9. 22.02.1982 Berner/Wießner an VG Stade 10. 01.09.1982 Sachverständiger Dr. Berner vor VG Stade 11. 17.10.1982 Roth an Bundesamt 12. 24.10.1982 Taylan an VG Hamburg 13. 24.11.1982 Oberstadtdirektor der Stadt Celle an Bundesbeauftragten 14. 13.01.1983 Sachverständiger Zeuge Prince Mua vor VG Stade 15. 22.08.1983 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 16. 14.01.1983 Johansen an Hess. VGH 17. 05.12.1983 Wießner an VG Braunschweig 18. 14.02.1984 Sachverständiger Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Braunschweig 19. 13.05.1984 ARD, 1. Fernsehprogr., Westdeutscher Rundfunk Köln - Bericht - 20. 07.05.1985 Binswanger an VGH Baden-Württemberg 21. 15.11.1985 Manzke und Wießner an VG Stade 22. 18.04.1986 Auswärtiges Amt an VG Bremen 23. 14.05.1986 Sachverständiger Zeuge Hasso vor VG Berlin 24. 11.06.1986 Sachverständiger Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Bremen 25. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Trier 26. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 27. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 28. Sept. 1987 Garrer/Reese, Reisebericht über die Lage der Jezidi in Türkisch-Kurdistan 29. 01.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 30. 10.02.1988 von Sternberg-Spohr an VG Berlin - a - sowie Gutachten zur Situation der Jezidi-Kurden in der Türkei (ZDWF-Schriftenreihe Nr. 29) - b - 31. 08.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 32. 06.05.1988 Taylan an VG Düsseldorf 33. 20.06.1988 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 34. 29.07.1988 Grenzschutzdirektion Koblenz an VG Koblenz 35. 16.08.1988 Wießner an VG Düsseldorf 36. 29.09.1988 Taylan an VG Hannover 37. 11.10.1988 Sachverständige Deniz und Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Braunschweig 38. 28.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Koblenz 39. 31.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Hannover 40. 08.11.1988 Taylan an VG Schleswig-Holstein 41. 10.11.1988 Sachverständiger Deniz vor Bundesamt 42. 10.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Köln 43. 22.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 44. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein - 15 A 14/84 - 45. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein - 15 A 127/86 - 46. 08.12.1988 Aktas - Vortrag - 47. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10967/87 - 48. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10109/88 - 49. 18.12.1988 Wießner an VG Schleswig-Holstein 50. 22.12.1988 Staatssekretär des Auswärtigen Amts an Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen 51. 13.01.1989 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 52. 11.04.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 53. 19.04.1989 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 54. 16.05.1989 Hissou an VG Saarland 55. 14.06.1989 Sachverständiger Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Bremen 56. 01.07.1989 terre des hommes AG Weiden "Religionsverfolgte aus der Türkei - politisch Verfolgte oder Scheinasylanten?" 57. 18.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 58. 18.08.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 59. 23.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 60. 23.10.1989 Dokumentation einer Veranstaltung in Bielefeld zur Situation der Jeziden 61. 31.10.1989 Wießner an VG Saarland 62. 08.03.1990 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 63. 20.03.1990 Auswärtiges Amt an OVG Münster 64. 03.07.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 65. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an OVG Saarland II. 1. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 2. 30.06.1987 Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 3. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 4. 15.01.1988 Oehring an VGH Baden-Württemberg 5. 02.09.1988 Binswanger an VGH Baden-Württemberg 6. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH 7. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 8. 27.01.1989 Binswanger an Hess. VGH 9. 02.04.1989 Oehring an Hess. VGH