OffeneUrteileSuche
Urteil

12 UE 3905/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0518.12UE3905.88.0A
4mal zitiert
81Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

54 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. Februar 1988 ist zulässig (A.) und begründet (B.). Daraus ergeben sich kosten- und andere verfahrensrechtliche Konsequenzen (C.). A. Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die Berufung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG ausdrücklich zugelassen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich der asylrechtliche Verfahrensteil, wie sich aus dem im Berufungsschriftsatz angeführten Kurzrubrum "./. BRD" ergibt; mit Schriftsatz vom 4. Februar 1992 (Bl. 159 d. A.) hat dies die Klägerseite auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt. B. Die Berufung ist auch begründet, denn den Klägern zu 1) bis 4) steht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung des Senats ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zu, weil sie politisch Verfolgte (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG) sind (I.). Danach liegen in ihrer Person auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (§§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG) vor; zu der entsprechenden Feststellung ist die Beklagte zu 1) zu verpflichten (II.). An der umfassenden Überprüfung des eigenen Asylanspruchs aller Kläger nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sieht sich der Senat insbesondere nicht durch die Vorschrift des § 7 a Abs. 3 AsylVfG gehindert, wonach dem Ehegatten eines Asylberechtigten bzw. dessen minderjährigen ledigen Kindern unter bestimmten Voraussetzungen - die hier vorliegen, da die Kläger zu 1) und 2) bereits in der Türkei verheiratet waren, die Klägerinnen zu 3) und 4) jedenfalls nach dem Inhalt der offiziellen Personenstandsurkunden noch minderjährig sind und alle gemeinsam ausgereist sind und ihren Asylantrag gestellt haben - die Rechtsstellung von Asylberechtigten gewährt wird. Diese erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingeführte Regelung soll den zuständigen Behörden und Gerichten lediglich die Möglichkeit eröffnen, von einer unter Umständen schwierigen Prüfung eigener Verfolgungsgründe der einzelnen Familienangehörigen abzusehen (vgl. BT-Drs. 11/6960, S. 29/30); sie entfaltet insofern eine über Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG hinausgehende eigenständige Bedeutung, als "Familienasyl" nicht nur dann eingeräumt wird, wenn die eigene Verfolgung offen bleibt, sondern (gerade) auch dann, wenn objektiv feststeht, daß Familienangehörige des nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG Asylberechtigten nicht in eigener Person von politischer Verfolgung bedroht sind und ihnen ein Asylanspruch auch aufgrund der Regelvermutung eigener Verfolgung nach Maßgabe der Rechtsprechung nicht zustünde, und findet in diesen Fällen ihre Rechtfertigung als einfachgesetzliche Begünstigung der Klein-(Kern-)Familie in Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, 21.01.1992 - 9 C 66.91 - und - 9 C 63.91 -). Daraus folgt, daß zwar - da mit der Gewährung von Familienasyl nach § 7 a Abs. 3 AsylVfG kein gesonderter, vom Asylrecht unabhängiger Status minderen Rechts verliehen wird (vgl. Hess. VGH, 25.11.1991 - 12 UE 3213/88 - unter Hinweis auf BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 48.91 -) - dem betroffenen Asylsuchenden kein Anspruch auf eine abschließende Prüfung der ihm persönlich drohenden Verfolgungsgefahren zustehen dürfte, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl offensichtlich vorliegen; umgekehrt sind aber die entscheidenden Behörden bzw. Gerichte in solchen Fällen nicht gehindert, im Einzelfall gleichwohl eine umfassende Prüfung der Verfolgungsgefahr für alle oder mehrere Familienmitglieder vorzunehmen, weil der Anspruch auf Familienasyl eine zusätzliche Vergünstigung für die Familienangehörigen darstellt und ihre unmittelbaren "eigenen" Ansprüche aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG unberührt läßt (so BVerwG, 21.01.1992 - 9 C 66.91 -). Vorliegend erscheint dem Senat eine umfassende Prüfung der Asylberechtigung auch der Klägerinnen zu 2) bis 4) schon deswegen geboten, weil unsicher ist, ob eine Verpflichtung der Beklagten zu 1), den Klägerinnen nach § 7 a Abs. 3 AsylVfG die Rechtsstellung von Asylberechtigten zu gewähren, künftig Bestand hätte. Zweifel ergeben sich einmal schon daraus, daß die Klägerin zu 3) selbst dann, wenn man die offizielle Eintragung im Reisepaß zugrunde legt, in Kürze das 18. Lebensjahr vollendet haben und damit volljährig sein wird; in diesem Moment lägen aber die Voraussetzungen für eine Gewährung von Familienasyl (vgl. BVerwG, 21.01.1992 - 9 C 63.91 - und - 9 C 65.91 -) nicht vor, so daß für den Fall, daß die vorliegende Entscheidung bis dahin nicht rechtskräftig sein sollte, die eigenständige Prüfung eigener Verfolgungsgründe ohnehin nicht entbehrlich würde. Ähnliches gilt für die Klägerin zu 4). Hinzu kommt, daß sich auch bei Inkrafttreten der derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Neuregelung des Asylverfahrensgesetzes (BT-Drs. 12/2062) Änderungen ergeben könnten, die den Anspruch auf Familienasyl entfallen ließen. Ginge man davon aus, daß die Kläger mit der am 24. April 1989 abgegebenen notariellen Erklärung über das tatsächliche Geburtsdatum der Klägerin zu 3) - sie sei eine Zwillingsschwester des Sohnes und wie dieser am. März 19 geboren - plausible Gründe dafür genannt haben, daß nicht das im Paß eingetragene Geburtsdatum bei Berechnung der Minderjährigkeit zugrunde zu legen ist (vgl. Hess. VGH, 25.11.1991 - 12 UE 3213/88 -), könnte die Vorschrift des § 7 a Abs. 3 AsylVfG schon jetzt auf sie keine Anwendung finden. Diese Handhabung steht in vorliegendem Fall dem mit der Schaffung des § 7 a Abs. 3 AsylVfG erstrebten Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekt bei der Entscheidung über Asylanträge im übrigen schon deswegen nicht entgegen, weil sämtlichen Klägern im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Senats zur Situation der Jeziden in der Türkei - wie noch zu zeigen ist - ein eigener Asylanspruch ersichtlich zusteht. I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen ist aufgrund der eigenen Angaben der Kläger, der Beweisaufnahme, der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente davon auszugehen, daß die Kläger nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarungen als Asylberechtigte anzuerkennen sind (1.) und daß sie auch vor ihrer Ausreise weder als Mitglieder der Gruppe der Jeziden politisch verfolgt (2.) noch von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren (3.), daß für sie jedoch bei einer Rückkehr in die Türkei zum jetzigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedenfalls eine Gruppenverfolgung anzunehmen ist (4.). Danach kann offen bleiben, ob insbesondere den Klägerinnen zu 3) und 4) zugleich im Rückkehrfalle unter dem Gesichtspunkt der Entführungsgefahr und anschließenden Zwangsislamisierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Einzelverfolgung droht (5.). Bei den zur Annahme einer Gruppenverfolgung und damit zur Anerkennung führenden Umständen handelt es sich auch um beachtliche Nachfluchtgründe im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (6.). 1. Die Kläger, an deren kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, können ihre Anerkennung als Asylberechtigte nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da sie 1939, 1944, 1974 und 1975 geboren sind und erst im Februar 1987 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 - sowie 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind, eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz GG anknüpft und sog. statutäre Flüchtlinge auch nicht von § 51 Abs. 1 AuslG erfaßt werden (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9, u. Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Im übrigen tritt die kurdische Volkszugehörigkeit in asylrechtlicher Hinsicht völlig hinter die Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Jeziden zurück; denn jezidische und muslimische Kurden empfinden jedenfalls in der Südosttürkei regelmäßig keinerlei gemeinsame Identität, und die Unterdrückungsmaßnahmen, aus denen Jeziden ihre Furcht vor politischer Verfolgung vor allem herleiten, gehen in ihren angestammten Siedlungsgebieten überwiegend gerade von muslimischen Kurden aus (vgl. 9., S. 13; 60., S. 15). 2. Die Kläger waren im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei im Februar 1987 auch nicht als Angehörige der Religionsgemeinschaft der Jeziden einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt. Dabei ist der Senat aufgrund ihrer Angaben, die sie von Beginn des Verfahrens an gemacht haben und die insbesondere bei der Vernehmung am 5. Februar 1992 vertieft worden sind, und angesichts ihres Heimatorts davon überzeugt, daß es sich bei den Klägern um Angehörige der Religionsgruppe der Jeziden handelt, die ihrem Glauben weiterhin anhängen und ihn praktizieren. Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.), wobei dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13) und seine asylrechtliche Verantwortlichkeit erst dann endet, wenn die Schutzgewährung seine Kräfte im konkreten Fall übersteigt (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich ferner nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175, u. 24.07.1990 - 9 C 78.89 -, NVwZ 1990, 337 = InfAuslR 1990, 337). Allerdings braucht eine gruppengerichtete Verfolgung, die von Dritten ausgeht, nicht das ganze Land gewissermaßen flächendeckend zu erfassen (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531). Als nicht verfolgt ist beim Gegebensein einer Gruppenverfolgung nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Bei seiner Beurteilung der Lage der Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei sowie deren Verhältnisses zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen legt der Senat die anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (S. 8 ff. bezeichnet) gewonnenen nachfolgend dargestellten Erkenntnisse zugrunde (vgl. dazu auch Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -; VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 -, 10.07.1991 - 18 A 10323/89 -; OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -). Der Name der Jeziden knüpft an den Kalifen Jazid I. an und kennzeichnet diese als Anhänger einer in den Auseinandersetzungen um die Nachfolge des Propheten Mohammed entstandenen religiösen Gemeinschaft, deren religiöses Bekenntnis sich durch Aufnahme vorislamischen - zoroastrischen und nestorianischen - Gedankenguts von der Grundlage des Korans gelöst hat (1., S. 807; 2., S. 162 f.; 9.; 10., S. 5). Die Jeziden selbst sind sich ihrer Abstammung nicht sicher, manche nehmen Jazid, manche Christus, manche einen Stammvater Ezdar oder Ezdan bzw. Ized an (1., S. 807; 2. S. 162 f.; Ende/Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, 2. Aufl. 1989, S. 519). Nach Auffassung der Muslime und insbesondere der Schiiten war Jazid, der von ihnen als erbitterter Feind von Mohammeds Vetter und Schwiegersohn Ali und dessen Familie, als der Mörder dessen Sohnes Hussain und der Schänder der Heiligen Kaaba erachtet wird und der Islam und Koran auf das frechste verspottet habe, der Stifter der Jeziden; sie nennen diese "Teufelsanbeter" (1., S. 807; 2., S. 163). Die Glaubensgemeinschaft der Jeziden ist in Laien (Muriden) und Priester gegliedert (1., S. 809; 2., S. 142; 10., S. 6). Ihr politisches und religiöses Oberhaupt ist der im Irak residierende Emir von Sheikhan, der traditionell seine Legitimation von Jazid herleitet (1., S. 806 f.; 2., S. 142). Darunter steht in der geistlichen Hierarchie der Baba Sheikh oder Sheikh Nasir, der oberste Priester (1., S. 810; 2., S. 143 f.; 10., S. 6; 14.; 30. - b -, S. 8 f.); dies gilt jedenfalls in der gegenwärtigen Situation, in der es keinen von allen Jeziden allgemein anerkannten Baba Sheikh gibt (41., S. 4). In der Hierarchie folgen dann - bei den Jeziden Ostanatoliens - Sheikhs und Pirs (1., S. 809; 9.; 42.). Den Sheikhs obliegt ebenso wie den Pirs die religiöse Unterweisung und Betreuung der Muriden (17.; 23., S. 21; 41., S. 10), die wiederum für den finanziellen Unterhalt der Priester sorgen (2., S. 145; 10., S. 16). Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden beruht allein auf Abstammung (1., S. 808; 10., S. 3 f.; 14.). Ihre Mitglieder sind auf das Leben in einer Religionsfamilie angewiesen (10., S. 16 ff.; 18., S. 14 ff.; 23., S. 22; 30. - b -, S. 12 f.; 55., S. 9), deren Mindestgröße neun Personen betragen soll (30. - b -, S. 3 u. 82); den Muriden sind dabei Kraft Geburt bestimmte Sheikh- und Pir-Geschlechter zugeordnet (2., S. 143). Sie wählen außerdem je einen Sheikh als "Bruder der anderen Welt" und Pir als "Murebbi" (Lehrer), die jeweils anderen als den erblich zugeordneten Sheikh- und Pir-Kasten entstammen müssen (1., S. 809; 2., S. 196 f.; 30. - b -, S. 14 f.; 41., S. 11). Sowohl bei Priestern als auch bei Muriden herrscht jeweils Endogamie (41., S. 9); weder Einheirat in die Glaubensgemeinschaft noch Konversion zu dieser sind möglich; bei einer Mischheirat verliert ein Jezide zwingend seinen Glauben (2., S. 204; 10., S. 3; 23., S. 23 f.; 41., S. 5; 63.). Die, so die Auffassung der Jeziden, im 12. Jahrhundert durch den Sufi-Sheikh Ali Ben Musafir reformierte Religion kennt eine Schöpfungsgeschichte; ihre Grundlagen sind das "Buch der Offenbarung" und das "Schwarze Buch" (1., S. 807; 2., S. 168 f.; 9.; 10., S. 4; 30. - b -, S. 10). Zentralfigur religiöser Verehrung ist nicht Gott, der lediglich die Schöpfung vollendet hat, sondern sein im Symbol des Pfaues verkörperter erster Engel Melek Taus, der auch Gibrail oder Gabriel genannt wird; er hat nach dem Sündenfall eine Metamorphose zum Guten durchgemacht; der Vorwurf der Muslime, die Jeziden seien "Teufelsanbeter", besteht daher zu Unrecht, denn Melek Taus trägt zwar luziferische Züge, gilt aber von alters her als rehabilitiert mit in Wahrheit heute guten Wesenszügen (1., S. 807 f.; 2., S. 164 f.; 10., S. 7; 26., S. 9; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 520). Die Religion der Jeziden ist trotz der genannten zwei Bücher im wesentlichen mündlich tradiert (9.; 10., S. 4); sie enthält zahlreiche, teilweise unvereinbare Mythen (30. - b -, S. 11 f.). Die Jeziden glauben an eine Auferstehung (Wiedergeburt, Seelenwanderung), an ein letztes Gericht, an Verdammnis (zumindest in einigen Mythen) und an Seligsprechung (1., S. 807; 9.; 30. - b -, S. 14). Christus gilt möglicherweise als einer ihrer Propheten; demgegenüber ist Mohammed, der nach ihrer Auffassung nicht in den Himmel gekommen sein soll, nur ein untergeordneter Prophet, während sein Vetter und Schwiegersohn Ali keine religiöse Bedeutung besitzt (2., S. 169 f. u. 201 f.). Zentrale Kultstätte ist das Grabmal des Nationalheiligen Sheikh Adi in der Nähe von Mossul im Irak, in dem im September die Hochfeste gefeiert werden (1., S. 806 f.; 2., S. 171; 23., S. 29; 41., S. 5); die Wallfahrt nach Sheikh Adi soll jeder Jezide einmal jährlich machen (1., S. 808; 2., S. 175; 9.). Andere Feste sind das Neujahrsfest und der Jahrestag der Weltschöpfung im März und im Januar (2., S. 178 u. 180). Als wöchentliche Ruhe- bzw. Feiertage werden teilweise Mittwoch, teilweise Freitag genannt (23., S. 25), teilweise wird der Samstag als wöchentlicher Ruhetag, der Mittwoch als religiöser Feiertag bezeichnet (1., S. 808; 2., S. 181). Die Jeziden beten täglich (S. 808; 10., S. 18; 23., S. 25; 41., S. 8; 50.). Als Riten sind Taufe (durch Abschneiden der ersten Locke), bei Knaben die allerdings nicht überall beachtete Beschneidung (1., S. 809; 2., S. 195 f.; 9.; 41., S. 3 f.), die manchmal auch erst nach dem Tod vollzogen wird (41., S. 3), Ehe- und umfangreiche Totenriten bekannt (1., S. 809; 10., S. 7 f. u. 18.; 23., S. 26 f.; 30. - b -, S. 14 f.; 55., S. 9). Die Jeziden kennen Fastengebote, so u. a. das Jazid-Fasten an drei Tagen im Dezember und ein dreitägiges Fasten vor dem Neujahrsfest (18., S. 7 f.; 41., S. 11). Für die Muriden ist Fasten nur an wenigen Tagen zwingend vorgeschrieben, es bleibt ansonsten dem frommen Bedürfnis des einzelnen überlassen (41., S. 11). Ferner werden Speiseverbote beachtet, wobei Schweinefleisch, Wild, Fisch und Gemüse tabu sind; dabei scheinen sich allerdings Aufweichungen abzuzeichnen; zwingend untersagt ist wohl nur noch der Genuß von Schweinefleisch (23., S. 23; 41., S. 9; 42.). Bei den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Jeziden hat sich offensichtlich der Verzicht auf den Verzehr von Blumenkohl durchgesetzt (68, S. 13). Ansonsten ist es strikt verboten, Melek Taus zu verleugnen und das Wort "Sheytan" (Teufel) zu verwenden (1. S. 808; 7., S. 44; 41., S. 9; 49.). Die Jeziden schließen sich als Glaubensgemeinschaft bewußt gegen Andersgläubige ab und sind bestrebt, ihre Religion geheimzuhalten (10., S. 5; 55., S. 9, 66, S. 21). Zu diesem Zweck ist es gestattet, sich im Beisammensein mit Angehörigen anderer Religionen wie Muslimen und Christen deren Religion anzunähern, wobei die Grenze die Verleugnung von Melek Taus bildet (2., S. 204; 10., S. 16; 30. - b -, S. 11; 48.; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 519). Jeziden leben - straff nach Stämmen und Sippen gegliedert - im allgemeinen zwar nicht in geschlossenen Siedlungsgebieten, jedoch in festen Ansiedlungen als Bauern im Irak (um Mossul), in Armenien und Transkaukasien sowie in der Osttürkei in den Gegenden um Midyat, Mardin, Karacali, Urfa, Birecik und Diyarbakir (1., S. 806 F.; 10., S. 10; 30. - b -, S. 1). Während ihre Zahl in der Türkei in den zwanziger Jahren auf ca. 90.000 bis 100.000 geschätzt (30. - b -, S. 1; 40.) und zu Beginn der achtziger Jahre von Sachverständigen mit etwa 10.000 bis 20.000 angenommen wurde (10., S. 24 f.; 30. - b -, S. 1; 37., S. 4; 40.), sind nach aktuellen Erkenntnissen infolge der starken Abwanderung nach Westeuropa heute nur noch ca. 2.000 Jeziden in der Türkei anzutreffen (40.; 56., S. 4; 60., S. 4 f.). Bei ihnen handelt es sich vorwiegend um alte Leute, die weiterhin in den ursprünglich rein jezidisch bewohnten Dörfern Ostanatoliens leben und versuchen, ihren Lebensunterhalt wie früher durch Landwirtschaft und Viehzucht zu bestreiten; dort gibt es jedoch praktisch keine intakten jezidischen Dörfer mehr, die Bewohner aller Altersschichten aufweisen (14.; 28.; 30. - b -, S. 76 f.; 37., S. 5 f.; 40., 41., S. 7; 55., S. 7; 60., S. 8; 61., 62.). Soweit das Auswärtige Amt in verschiedenen Stellungnahmen der letzten Jahre wesentlich höhere Zahlen für die ganze Türkei genannt hat (43.; 44.; 50.) - so sollen zum Beispiel nach einer Auskunft vom 28. Oktober 1988 allein in Istanbul bis 40.000 Jeziden leben, von denen der überwiegende Teil ein Universitätsstudium absolviert habe (38.), bzw. gibt es nach einer Auskunft vom 11. April 1988 (52.) zumindest eine substantielle Zahl von Jeziden, die jedenfalls in den Städten überwiegend besser als der Durchschnitt lebe -, kann dem nicht gefolgt werden (60., S. 13). Bis heute ist nicht belegt, auf welchen Informationen diese Zahlenangaben beruhen, und das Auswärtige Amt hat auf Nachfrage in seiner Stellungnahme vom 23. August 1989 (59.) seine Angaben selbst relativiert. Demgegenüber werden die auf eine wesentlich niedrigere Zahl ausgerichteten sachverständigen Schätzungen durch verschiedene Umstände belegt, so zum Beispiel durch die Darstellung des Rückgangs der Zahl jezidischer Familien in einzelnen früher als reine Jezidendörfer bekannten Orten (24.; 28.; 30. - b -, S. 3 f.; 37., S. 5 f.; 54.; 55., S. 7, 62.) einerseits und das Anwachsen der Jeziden in den Ländern Westeuropas andererseits (60., S. 5: bisher ca. 18.000 Jeziden in der Bundesrepublik Deutschland); insbesondere ist es trotz konkreter Nachforschungen auch nicht gelungen, in Istanbul eine nennenswerte Zahl von Jeziden - geschweige denn die vom Auswärtigen Amt für Istanbul angenommene Zahl - zu finden (55., S. 7; 56., S. 10 f.; 60., S. 13). Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse kann nicht sicher festgestellt werden, daß die Angehörigen der jezidischen Religionsgemeinschaft in der Türkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger im Februar 1987 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatten. Dies gilt zunächst hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung (a). Es dürfte ferner auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch Dritte zutreffen; mindestens wäre andernfalls die betreffende Verfolgungsvermutung für die Kläger widerlegt (b). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 472/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). a) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine vom türkischen Staat ausgehende und zielgerichtete Verfolgung der gesamten jezidischen Religionsgemeinschaft bis zur Ausreise der Kläger. Insoweit folgt der erkennende Senat der ständigen und vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung des früher für Asylsachen allein zuständigen 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa 29.09.1983 - X OE 1351/81 -, 01.03.1984 - X OE 358/82 -, ESVGH 34, 202, u. - X OE 364/82 -, 26.04.1984 - X OE 1116/81 - u. 19.07.1984 - X OE 1329/81 -). Zur Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung zur damaligen Zeit reichen staatliche Anordnungen und Maßnahmen, welche zur Verschlechterung der Lebenssituation der Jeziden beitrugen - wie etwa staatliche Aufforstungsprogramme, durch die Ländereien ihrer traditionellen Nutzung als Weideland entzogen wurden, Umsiedlungsaktionen und die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die Agas und deren Leute (17.; 18., S. 13 f.; 24.; 30. - b -, S. 2, 33 f., 59 u. 72 f.; 37., S. 9; 49.; 55., S. 5 f.; 56., S. 8 f.) - für sich allein nicht aus. Gleiches gilt im Ergebnis für die Neuorganisation des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in den Jahren 1982 bis 1985 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -). Seinerzeit wurde der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt, für den Unterricht wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt, und es wurde ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Allerdings wirkte sich die Umgestaltung des Religionsunterrichts auf die jezidischen Glaubensangehörigen deswegen als noch wesentlich stärkerer Eingriff aus als bei Angehörigen christlicher Religionen, weil es für Jeziden eine Todsünde ist, die 112. Sure des Korans auszusprechen; damit aber fängt jede islamische Unterrichtsstunde an (30. - b -, S. 3 u. 19; 37., S. 12). Würden sie dies tun, lösten sie sich selbst aus der jezidischen Glaubensgemeinschaft (30. - b -, S. 22). Die Ausnahmeregelungen zugunsten türkischer Staatsangehöriger christlichen und jüdischen Glaubens, die diese Schüler von der Pflicht zur Teilnahme bei bestimmten Teilen des Unterrichts entbinden, greifen zugunsten von Schülern jezidischen Glaubens nicht ein (37., S. 11). Folge ist, daß sie vor der Alternative stehen, entweder diese Todsünde (ständig) zu begehen oder den Schulbesuch überhaupt aufzugeben (36.). Damit greift der türkische Staat in die Freiheit der religiösen Betätigung der Jeziden in einer Weise ein, die die Menschenwürde und das religiöse Existenzminimum antastet. Denn auch wenn Jeziden grundsätzlich von den Möglichkeiten Gebrauch machen können, die ihnen ihre Religion bietet, um sich im Notfall zum Selbstschutz durch Verstecken und Verbergen der eigentlichen Religionsinhalte an die Umgebung anzupassen (sogenanntes "takkiyeh" - vgl. 68., S. 21 -), so findet diese Verhaltensweise ihre Grenze bei der Verletzung essentieller Tabus; dazu aber gehört das Verbot, die 112. Sure des Korans auszusprechen (30. - b -, S. 3 u. 11; 37., S. 12; 41., S. 5). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die asylrelevante Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen - hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen - nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348), wenngleich der Zugriff auf die Angehörigen einer solchen Untergruppe - zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang anzugehören pflegt - ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein kann. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen - etwa die Wehrpflichtigen, Frauen bestimmten Alters und/oder minderjährige Kinder - ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt gewesen, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. So verhielt es sich jedoch zur Zeit der Ausreise der Kläger (noch) nicht. b) Ob die Jeziden in der Türkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Mitte der 80er Jahre einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen sind, weil sie von Dritten ihres religiösen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz - trotz an sich gegebener Schutzfähigkeit des türkisches Staates - nicht erhalten konnten, kann dahinstehen. Jedenfalls wäre die sich hieraus ergebende Verfolgungsvermutung in der Person der Kläger die bis zur ihrer Ausreise in einem reinen Jezidendorf gelebt haben, widerlegt. Die Jeziden sehen sich wegen ihrer Religion grundsätzlich der Verachtung durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt (9.; 10., S. 8 ff.; 14.; 17.; 18., S. 10 u. 15; 24.; 37, S. 4 f.; 55., S. 7, 67., S. 14); dies drückt sich zum Beispiel darin aus, daß die gütliche Beilegung eines Streites (etwa Durchbrechung des Prinzips der Blutrache durch Friedensschluß im Anschluß an eine Straftat) zwischen Jeziden und Muslimen grundsätzlich nicht möglich ist (24.). Außerdem werden die Jeziden von den muslimischen Agas, die angesichts der weithin noch die gesellschaftlichen Verhältnisse bestimmenden Feudalstruktur als Großgrundbesitzer die wirklichen Machthaber in den abgelegenen Gebieten im Osten bzw. Südosten der Türkei sind, als Leibeigene betrachtet (55., S. 6 f. 68., S. 15) und sind ihnen auch aufgrund der Unmöglichkeit, außerhalb ihrer Dörfer zu leben bzw. in das Wirtschaftsleben integriert zu werden, ausgeliefert (9.; 10., S. 21; 11.; 24.; 55., S. 6 f.). Dieses "Ausgeliefertsein" findet seinen Ausdruck darin, daß zunehmend muslimische Kurden, insbesondere die Agas, sich das Land der Jeziden aneignen (11.; 16.; 22.; 30. - a -; 37., S. 6; 40.), daß Jeziden überfallen und bestohlen und ihnen Ernte und Vieh weggenommen werden, daß (insbesondere junge) Frauen entführt oder als "Geiseln" für die vollständige Bezahlung von Schulden festgehalten werden (14.; 28.; 30. - b -, S. 36 f.; 37., S. 8; 55., S. 10; 56., S. 7 f., 67. S. 10) und daß ihnen unter Hinweis auf die Religionszugehörigkeit unberechtigt Arbeitslohn vorenthalten oder ihnen gekündigt wird (28.), wenn sie nicht ohnehin schon wegen der jezidischen Religionszugehörigkeit erst gar nicht eingestellt werden (31.). Die in der Südosttürkei vorhandene niedrige Schwelle der Gewaltbereitschaft ist gegenüber den Jeziden (noch) weiter herabgesetzt. Sie stehen auf der untersten Stufe der "Gewalthierarchie" und sind deshalb der in diesem Gebiet üblichen Gewalt stärker unterworfen (67., S. 12). Daß es in vielen Fällen zu Übergriffen von Muslimen auf Jeziden kommt - in Form von Überfällen, Landwegnahmen, Viehdiebstählen, Entführungen jüngerer Frauen, Vorenthaltung von Arbeitslohn, Kündigungen nach Aufdeckung der Religionszugehörigkeit, Mißhandlungen während der Wehrdienstleistung (15.; 22.; 28.; 32.; 35.) -, wird auch vom Auswärtigen Amt eingeräumt. Allerdings ist in dessen Stellungnahmen in der Regel Wert auf die Aussage gelegt, es komme "in Einzelfällen" zu derartigen Vorkommnissen (25.; 26., S. 9; 38.; 39.; 43.; 44.; 57.). Mißt man aber die Zahl der bekannt gewordenen "Einzelfälle" an der geringen Zahl der noch in der Türkei verbliebenen Jeziden und berücksichtigt man, daß praktisch für alle Jezidendörfer über einen längeren Zeitraum hinweg vergleichbare Vorkommnisse geschildert werden, so kann nicht mehr von bloßen "Einzelfällen" die Rede sein. Während die vorliegenden Erkenntnisquellen die Annahme rechtfertigen, daß die Selbstverteidigungskraft der Jeziden früher jedenfalls dort, wo sie noch in geschlossenen Siedlungsverbänden mit weitgehend homogener Bevölkerungsstruktur - also insbesondere in reinen Jezidendörfern mit intaktem Sozialgefüge - lebten, im großen und ganzen - oft im Zusammenwirken mit Angehörigen christlicher Religionen, die in den Dörfern der Umgebung lebten und in ähnlicher Weise von Übergriffen betroffen waren (24.; 28.; 37., S. 9; 49.) - ausreichte, um sich zu schützen, sind sie infolge der zwischenzeitlich erfolgten Abwanderung ihrer Glaubensgenossen gegenwärtig auf staatliche Hilfe angewiesen. Denn Dörfer mit stärkerem jezidischem Bevölkerungsanteil und einer normalen Altersstruktur, die - wie früher - Schutz bieten könnten, gibt es heute in der Türkei praktisch nicht mehr (14.; 28.; 30. - b -, S. 76 f.; 37., S. 5 f.; 40.; 41., S. 7; 55., S. 7; 60., S. 8; 61.). Bei staatlichen türkischen Stellen aber vermochten und vermögen die Jeziden gegen Übergriffe der dargestellten Art von seiten Dritter keinen effektiven Schutz zu erlangen (10., S. 19; 11.; 14.; 24.; 28.; 30. - b -, S. 75; 32.; 37., S. 8 f.; 40.; 67., S. 12). Selbst das Auswärtige Amt räumt in seinen Stellungnahmen inzwischen wenn auch nicht die systematische Duldung von Übergriffen auf die jezidische Bevölkerung durch türkische Behörden, so doch eine "gewisse bürokratische Nachlässigkeit" gegenüber der Verfolgung von Straftaten an Jeziden ein (38.; 43.). Zudem ist sogar festzustellen, daß dann, wenn Übergriffe angezeigt werden, nicht nur staatliche Stellen nicht eingreifen, sondern den Druck auf die Jeziden oft noch verstärken (24.; 28.; 30. - b -, S. 75). Während zunächst für die Zeit nach dem Militärputsch im September 1980 eine Verbesserung der allgemeinen Situation angenommen werden konnte (16.; 22.; 55., S. 7), was auch den Jeziden zugute gekommen sein dürfte (17.; 37., S. 7 f.) - so wurde die Infrastruktur im Osten und Südosten der Türkei wesentlich verbessert (17.; 28.; 30. - a -; 43.) und ein dichtes Netz von Gendarmeriestationen angelegt (28.; 43.) mit dem Ziel, den staatlichen Ordnungsanspruch generell auch in abgelegenen Dörfern durchzusetzen (26., S. 9; 27., S. 9) -, hat sich in der Folgezeit die Sicherheitslage für die Jeziden zusehends verschlechtert (24.). Hierzu haben nicht zuletzt die wachsenden Islamisierungstendenzen (15.; 37., S. 7 u. 10; 55., S. 7) beigetragen, die zur Folge haben, daß muslimische Kurden sicher sein können, daß ihre vielfältigen Übergriffe auf Jeziden von staatlichen Stellen nicht in der gebotenen Weise geahndet werden (24.; 28.; 30. - b -, S. 75; 32.; 40.). Auch wenn derzeit gezielte staatliche Anweisungen von oben, gegen Jeziden vorzugehen, fehlen (24.; 38.; 43.), ist zu beobachten, daß die von den Agas organisierte Entvölkerung der von Jeziden besiedelten Gebiete tatsächlich von staatlichen Stellen nicht nur hingenommen, sondern unterstützt wird (11.; 30. - b -, S. 42 u. 75; 32.; 37., S. 6; 41., S. 7; 60., S. 2); die beschleunigte Ausstellung von Reisepässen und die umfassende Organisation der Ausreise ganzer Gruppen von Jeziden (Schleusung) sind ohne staatliche Unterstützung nicht denkbar (30. - b -, S. 87 u. 92 ff.; 32.; 37., S. 6). Daß der in den Medien an bestimmte Bevölkerungskreise gerichteten Aufforderung zum Verlassen der Türkei (34.) entgegengetreten würde, ist nicht ersichtlich. Verständlich wird ein solches Verhalten dann, wenn man zugrundelegt, daß derzeit der türkische Staat offenbar die aus der Vergangenheit bis heute festzustellende Verfolgung der Jeziden durch ihre muslimischen Nachbarn aus religiösen Gründen insbesondere in den Provinzen Mardin und Siirt bewußt für seine Ziele instrumentalisiert, einen Sicherheitsgürtel entlang der türkisch-syrischen und der türkisch-irakischen Grenze zu schaffen, um im Kampf gegen die militärischen Aktivitäten der PKK bestehen zu können (30.). Es bedarf in vorliegendem Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die genannten Erkenntnisse - jedenfalls bei Mitberücksichtigung des aktiven Handelns staatlicher türkischer Stellen - die Feststellung zulassen, daß bereits im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger Anfang 1987 die Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei in ihren angestammten Siedlungsgebieten einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt war. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, griffe die daraus resultierende Verfolgungsvermutung zugunsten der Kläger nicht ein, weil sie aus einem früher ausschließlich von Jeziden bewohnten Dorf stammen, in dem zum Zeitpunkt ihrer Ausreise die Sozialstrukturen noch einigermaßen intakt waren und die Selbstverteidigungskraft im großen und ganzen noch zum Schutz der Dorfbewohner ausgereicht hat. Heimatort der Kläger ist (türkisch:) im Kreis Midyat; dort lebten nach ihren eigenen Angaben vor ihrer Ausreise noch etwa 80 Familien. Somit war zum Ausreisezeitpunkt noch eine zahlenmäßig recht starke jezidische Gemeinde vorhanden, auf deren Schutz die Kläger zurückgreifen konnten. Erst heute stellt sich die Situation in - wie bei allen früheren Jezidendörfern - völlig anders dar; der Ort ist von jezidischen Familien fast entvölkert (54., 61.). 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Kläger bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei politische (Einzel-)Verfolgung erlitten haben oder daß ihnen - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531) - eine derartige Verfolgung damals unmittelbar drohte. Soweit die Kläger Vorfälle geschildert haben, bei denen Verwandte Opfer von Übergriffen muslimischer Kurden bis hin zur Tötung wurden, galten diese zum einen nicht ihnen persönlich, zum anderen fehlt es an der hinreichenden Darlegung der Zurechenbarkeit an den türkischen Staat für solche Geschehnisse schon deswegen, weil es nach den eigenen Angaben der Kläger jeweils zu Ermittlungen staatlicher Stellen gekommen ist. Wenn diese nicht zu den von den Klägern gewünschten Ergebnissen führten, begründet dies für sich genommen noch keine asylerhebliche Verantwortlichkeit des türkischen Staates; insbesondere ist - über Vermutungen der Kläger hinaus - nichts dafür ersichtlich, daß Maßnahmen aus asylrelevanten Gründen unterblieben wären und der Staat derartige Straftaten völlig untätig hingenommen hätte. Danach kann offenbleiben, wann und wie genau sich diese Ereignisse tatsächlich abgespielt haben, nachdem die Kläger zu 1) und 2) - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - hierzu durchaus ungenaue, teilweise auch widersprüchliche Angaben gemacht haben. Dies gilt insbesondere für den Vorfall vor einigen Jahren, bei dem ein Bruder der Klägerin - sowie, nach späteren Angaben, auch ein Onkel - getötet wurden. Soweit die Kläger von direkt gegen sie gerichteten Übergriffen berichtet haben - so seien das Haus angezündet und früher einmal der gesamte Sommergarten zerstört worden -, handelt es sich um asylerhebliche Eingriffe schon deshalb nicht, weil ihre wirtschaftliche Existenz durch die betreffenden Maßnahmen offensichtlich nicht ernstlich gefährdet war (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85 -, BVerwGE 74, 41, 08.02.1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 Nr. 104 zu § 1 AsylVfG). Denn nach ihren eigenen Angaben besaß die Familie noch bis zum Zeitpunkt der Ausreise genügend Land sowie Schafe und Vieh, so daß es ihr nach eigener Einschätzung wirtschaftlich gut ging und sie gut leben konnte. So konnte die Ausreise im wesentlichen durch den Verkauf größerer Viehbestände finanziert werden. Auch von durch die Ausgestaltung des Religionsunterrichts bedingten Eingriffen waren die Klägerinnen zu 3) und 4) vor ihrer Ausreise schon deswegen nicht betroffen, weil sie in der Türkei eigenen Angaben zufolge keine Schule besuchten (vgl. hierzu näher Hess. VGH, 01.07.1991 - 12 UE 3141/88 -). 4. Sind demnach die Kläger unverfolgt ausgereist und hat man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760, 27.06.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25), ist nach Überzeugung des Senats davon auszugehen, daß den Klägern bei einer Rückkehr in ihre angestammte Heimat nach der derzeitigen Sachlage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung als Angehörigen der nunmehr kollektiv verfolgten Gruppe der Jeziden droht, der sie auch nicht in andere Landesteile zumutbar ausweichen können (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats seit 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -, bestätigt durch BVerwG, 14.11.1991 - 9 B 63.91 -; vgl. zuletzt z. B. 02.12.1991 - 12 UE 3485/88 - u. a.). Die Situation der Jeziden in der Türkei hat sich in den letzten Jahren so negativ entwickelt, daß jedenfalls für den heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden muß, daß kein Jezide, der sich seiner Glaubensgemeinschaft verbunden fühlt und ihren Traditionen gemäß leben will, unverfolgt bleibt. In ihren angestammten Siedlungsgebieten sehen sich die ohnehin nur noch in geringer Zahl verbliebenen Jeziden Übergriffen und Maßnahmen ausgesetzt, die sich als asylrelevante Verfolgung darstellen. Anhaltspunkte dafür, daß die Kläger von dieser Verfolgung im Falle ihrer jetzigen Rückkehr in ihr Heimatdorf oder in dessen Umgebung nicht betroffen würden, sind nicht ersichtlich. Andere Regionen des Landes oder die Großstädte der Westtürkei kommen als inländische Fluchtalternative gegenwärtig nicht in Betracht. In die in diesem Zusammenhang getroffene Prognoseentscheidung hat der Senat nicht nur solche Maßnahmen einbezogen, die von Dritten - insbesondere von muslimischen Kurden, in den Heimatregionen der Jeziden an der Spitze von den Agas (9.; 10., S. 21; 11.; 24.; 55., S. 6 f.) - ausgehen und denen gegenüber der türkische Staat die Jeziden nicht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln schützt mit der Folge, daß sie ihm asylrechtlich zuzurechnen sind (ebenso VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 -); vielmehr findet eine vom Staat zu verantwortende Diskriminierung der Jeziden ebenso entweder durch staatliches Handeln unmittelbar oder dadurch statt, daß der Staat die Unterdrückung der Jeziden durch muslimische Kurden bewußt für die Verfolgung eigener politischer Ziele einkalkuliert und ausnutzt. Diese Verfolgungsmaßnahmen überschreiten je für sich von ihrer Intensität und Schwere her die Grenze zur Asylrelevanz, und der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, daß jetzt zurückkehrende Jeziden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch eine oder mehrere dieser Maßnahmen getroffen werden (vgl. zum Überzeugungsmaßstab BVerwG, 27.06.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25) mit der Folge, daß gläubigen Jeziden nirgends in der Türkei der Lebensraum verbleibt, der dem einzelnen eine angemessene Existenz und damit ihnen als Gruppe das Überleben als religiöse Minderheit ermöglichen könnte. Bei dieser Einschätzung hat der Senat darauf Bedacht genommen, daß eine spezifisch asylrechtliche Gefährdungslage auch dann vorliegen kann - und hier vorliegt -, wenn sie sich nicht ohne weiteres als Erscheinungsform politischer Verfolgung mit herkömmlichen heuristischen Begriffen erfassen läßt (vgl. BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531). Dafür, daß die Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten jedenfalls heute einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, sprechen bereits die oben gewonnenen Erkenntnisse. Hinzu kommen staatliche Anordnungen und Maßnahmen, die - mögen sie von ihrem Wortlaut her auch neutral gefaßt sein und sich an alle Bewohner der Region richten - gerade die allgemeine Lebenssituation der Jeziden in ihren angestammten Dörfern so verschlechtern, daß die Vertreibung weiter gefördert wird; dies gilt etwa, wie ebenfalls oben schon angesprochen wurde, für die staatlichen Aufforstungsprogramme, durch die zusätzliche Ländereien ihrer Nutzung in traditioneller Form als Weideland entzogen werden (17.; 18., S. 13 f.; 24.; 30. - b -, S. 72 f.; 55., S. 5 f.; 56., S. 8 f.), und für die Umsiedlungsaktionen in zentrale Staatsfarmen oder zentrale Dörfer (30. - b -, S. 2 u. 59; 49.) sowie für die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die örtlichen Agas und deren Leute, die für die Jeziden zufolge hat, daß gerade diejenigen Personen vor Ort - ausgestattet mit Waffen - eine hoheitliche Stellung bekleiden, gegen die sie Schutz bei staatlichen Stellen zu erlangen suchen (30. - b -, S. 2 u. 33 f.; 37., S. 9; 56., S. 8). Auch die für jezidische Schulkinder in religiöser Hinsicht einschneidenden Konsequenzen der 1982 bis 1985 erfolgten Neuorganisation des Religionsunterrichts wurden bereits oben dargelegt. Die negative Einstellung staatlicher türkischer Stellen gegenüber Jeziden wird im übrigen daraus deutlich, daß ihnen der Zugang zu höheren Bildungsschichten verschlossen ist (14.; 17.; 28.); ob überhaupt irgendwo in der Türkei Jeziden in der öffentlichen Verwaltung tätig sind, ist nicht feststellbar (38.; 55., S. 10). Auch das Auswärtige Amt räumt inzwischen ein, daß der Akademikeranteil erheblich niedriger als in der islamischen, armenischen oder griechischen Bevölkerung ist (59.). Des weiteren wird der Bau von Moscheen in Jezidendörfern schon dann veranlaßt, wenn (noch) gar keine Muslime im Ort wohnen (28.; 30. - b -, S. 2; 37., S. 7). All den im einzelnen festgestellten Übergriffen Dritter auf Jeziden wohnt ebenso wie den staatlichen Maßnahmen bzw. dem bewußten Unterlassen von Schutzmaßnahmen zugunsten von Jeziden auch die für die Bejahung der Asylrelevanz notwendige Zielgerichtetheit (vgl. BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26) inne, d. h., die handelnden Personen knüpfen auf Seiten der Betroffenen maßgeblich an deren Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden und damit an ein asylerhebliches Merkmal an (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356; OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -). Vor allem wird mit diesen Handlungen der grundsätzlichen Mißachtung der jezidischen Religion durch den Islam Ausdruck verliehen; sie erfolgen in dem Bewußtsein, daß Jeziden keinerlei Rechte haben und man deswegen ohne Bedenken gegen sie vorgehen darf (9.; 10., S. 8 ff.; 14.; 17.; 18., S. 10 u. 15; 24.; 37., S. 4; 55., S. 7). Die aufgrund der danach derzeit gegebenen Gruppenverfolgung der Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten für jeden Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft streitende Verfolgungsvermutung ist für die Kläger heute - anders als noch zum Zeitpunkt ihrer Ausreise - nicht mehr zu widerlegen. Seither hat sich die Situation in ihrem Heimatdorf entscheidend verändert. Aufgrund der Beweisaufnahmen im vorliegenden Verfahren und der sonst vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. 54; 62) steht für den Senat fest, daß es in ( ) heute allenfalls noch ganz vereinzelte jezidische Familien oder Einzelpersonen gibt. Sämtliche Familienangehörige der Kläger leben nicht mehr in der Türkei. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, die den Klägern im Rückkehrfalle zugute kommende Verfolgungsvermutung sei gegenwärtig zu widerlegen. Die Kläger können wegen der fehlenden familiären und religiösen Bindungen auch nicht innerhalb ihrer Heimatregion in ein anderes ursprünglich von Jeziden bewohntes Dorf ausweichen, weil sich die Lage dort ähnlich darstellt. Denn Dörfer mit stärkerem jezidischem Bevölkerungsanteil gibt es in den angestammten Siedlungsgebieten der Jeziden praktisch nicht mehr (14.; 28.; 30. - b -, S. 76 f.; 37., S. 5 f.; 41., S. 7; 54.; 55., S. 7; 60., S. 8; 61., 62.). Für die Kläger kann auch nicht etwa mit der Erwägung die Verfolgungsvermutung als widerlegt angesehen werden, es handele sich bei ihnen nicht um einen gläubige Jeziden. Vielmehr stammen sie aufgrund der durch die Beweisaufnahme vom 5. Februar 1992 gewonnenen Überzeugung des Senats aus einer ihrem traditionellen Glauben und Brauchtum verhafteten jezidischen Familie, und sie leben auch selbst im Rahmen der ihnen eröffneten tatsächlichen Möglichkeiten danach. Das wichtigste Merkmal zur Frage der Identifizierung eines Jeziden ist sein Geburts- bzw. Heimatort. Die Jeziden in der Türkei leben in der Regel für sich allein in dörflicher Gemeinschaft. Es gibt nur wenige Dörfer, in denen ein Zusammenleben von Jeziden mit Muslimen anzutreffen ist (67., S. 4). Da das Dorf Kefnas (Cayirli) als jezidisches Dorf bekannt ist (vgl. 15.; 17.; 54.; 61.; 62.), hegt der Senat wegen der Herkunft der Kläger aus diesem Dorf keine Zweifel an ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden. Überdies haben die Kläger bei ihrer Vernehmung durch die Berichterstatterin Kenntnisse über die Riten der Jeziden offenbart, die angesichts der Zersplitterung der Religion zu deren Minimalkonsens zu zählen sind (68., S. 12). Mehr kann von ihnen nicht erwartet werden, da den Muriden üblicherweise nähere Einzelheiten von den ihnen zugeordneten Geistlichen nicht vermittelt werden. Anhaltspunkte dafür, daß die Kläger sich von den überlieferten Bräuchen in nicht nur unbedeutenden Einzelpunkten abgewandt hätten oder daß sie gar bereit wären, ihren Glauben zu verleugnen und letztlich aufzugeben, vermochte der Senat nicht festzustellen. Nach Überzeugung des Senats wären die Kläger in der Türkei auch nicht außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden - etwa in einer der Großstädte der Westtürkei, insbesondere in Istanbul - vor politischer Verfolgung hinreichend sicher, und deshalb können sie nicht auf andere Landesteile als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Gegenwärtig besteht für Jeziden außerhalb ihrer angestammten Siedlungsgebiete keine inländische Fluchtalternative. Auch dort gerieten sie nämlich in eine ausweglose Lage, zumal eine Chance zur Sicherung der Existenz jetzt überall in der Türkei nur noch für diejenigen Jeziden besteht, die zur Verleugnung und damit längerfristig zur Aufgabe ihres Glaubens bereit sind (so auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, 17.05.1990 - A 12 S 533/90 -, 22.11.1990 - A 12 S 915/89 - u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -; OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.1988 - 12 A 202/87 - u. 06.07.1988 - 13 A 225/87 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.1991 - 18 a A 10323/89 -; a. A. Bay. VGH, 25.03.1987 - 11 B 84 C.150 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1989 - 18 A 10020/88 -). Neue tatsächliche Erkenntnisse, die den Senat veranlassen könnten, von dieser Einschätzung abzugehen, sind nicht bekannt geworden. Insbesondere vermag die Auskunft des Auswärtigen Amts vom 6. Februar 1992 an den Bay. VGH (73.) eine andere Einschätzung nicht zu begründen. In dieser Stellungnahme wird lediglich die Meinung zum Ausdruck gebracht, daß "nach den vorliegenden Erkenntnissen Jeziden in den Städten der Westtürkei leben können, gleichviel ob sie ihre Religion praktizieren oder dies nicht oder kaum noch tun". Gleichzeitig werden die Aussagen in den Auskünften vom 2. August 1982, 8. April 1988 und 22. November 1988 auch für die neuere Zeit aufrechterhalten. Es werde keine konkrete Gefahr von Übergriffen auf Mitglieder von Jezidenfamilien bei der Entdeckung ihrer Religionszugehörigkeit zum Beispiel in Form von körperlichen Mißhandlungen oder vergleichbar schwerwiegenden menschenverachtenden Behandlungen durch ihre muslimische Umwelt, wie etwa Vertreibung aus ihren Wohnungen oder sonstigen Beeinträchtigungen mit der Folge, daß sich das unerläßliche Maß religiöser Kommunikation nicht herstellen ließe, gesehen. Mit dieser Stellungnahme wird somit lediglich eine Meinung zum Ausdruck gebracht, ohne irgendwie anzugeben - die Rechtsprechung des erkennenden Senats müßte auch dem Auswärtigen Amt bekannt sein -, auf welchen tatsächlichen Erkenntnissen diese Einschätzung beruht; dies wäre aber deswegen umso eher erforderlich gewesen, weil sich der Senat - und ebenso andere Oberverwaltungsgerichte - in seiner jüngsten Rechtsprechung durchaus mit den früheren Auskünften des Auswärtigen Amts kritisch auseinandergesetzt hat, auf die in dieser Auskunft Bezug genommen wird. Insbesondere fehlt auch jede Stellungnahme dazu, in welcher Form es Jeziden in den Großstädten der Westtürkei gelingen sollte, den unerläßlichen religiösen Zusammenhalt zu finden, der nach ihrem Selbstverständnis allein ihre Religionsausübung und damit die religiöse Identität sichert. Auch haben weder das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten bisher neue tatsächliche Erkenntnisse vorgetragen noch sind sie den ihnen bekannten Überlegungen und Schlußfolgerungen des erkennenden Senats - sei es schriftsätzlich, sei es in mündlicher Verhandlung - entgegengetreten. Dementsprechend vermag der Senat auch der vom OVG Nordrhein-Westfalen nunmehr in seinem Urteil vom 13. November 1991 (- 18 a A 10259/85 -) vorgenommenen Einschätzung nicht zu folgen, das - bei letztlich gleicher Erkenntnislage wie im Zeitpunkt der oben genannten Entscheidung vom 16. Juli 1991 (- 18 a A 10323/89 -), ohne sich allerdings mit dieser auseinanderzusetzen - die erforderliche richterliche Überzeugung für die Annahme einer Gruppenverfolgung nicht hat gewinnen können, weil es "an konkreten Berichten aus jüngster Zeit über eine gravierende Verschlechterung der Lage der verbliebenen oder zurückgekehrten Jeziden nach der weitgehenden Abwanderung dieser Bevölkerungsgruppe aus ihren angestammten Siedlungsgebieten fehle". Nach Auffassung des erkennenden Senats liegen aber - wie im einzelnen dargelegt ist - solche hinreichenden Erkenntnisse aus jüngster Zeit vor, die die ausweglose Lage der Jeziden in der Türkei belegen. Allein der Umstand, daß tatsächlich noch einige wenige - in der Regel ältere Leute - dort ausharren, vermag für sich genommen jedenfalls die Einschätzung, daß ein verfolgungsfreies Leben nicht mehr möglich ist, nicht zu widerlegen (62.; 67.; 68.). Von Bedeutung ist für den Senat weiterhin - und hierzu läßt die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13. November 1991 Ausführungen vermissen -, daß eine die religiöse Identität sichernde Religionsausübung praktisch an keinem Ort in der Türkei mehr möglich ist. 5. Danach kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger im Rückkehrfalle aus anderen Gründen auch individuelle Verfolgungsmaßnahmen zu gewärtigen hätten, die sich als asylrelevante politische Verfolgung darstellten. Hinsichtlich des Klägers zu 1) und letztlich der auch inzwischen 53 Jahre alten Klägerin zu 2) fehlen Anhaltspunkte dafür, daß ihnen aus anderen Gründen individuelle Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten. Was die Klägerinnen zu 3) und 4) angeht, ist der Senat bisher allerdings in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß für eine jetzt aus dem Ausland allein zurückkehrende Jezidin jüngeren oder mittleren Alters, die in der Türkei über keinen familiären oder sozialen Rückhalt (mehr) verfügt und die demzufolge eine ausreichende materielle Lebensgrundlage nicht zu erreichen vermag, beachtlich wahrscheinlich ist, Opfer von Übergriffen Andersgläubiger, und zwar insbesondere von Entführungen durch muslimische Männer, zu werden; der beachtlich wahrscheinlichen Entführung folgt - so hat der Senat angenommen - mit derselben Wahrscheinlichkeit regelmäßig die Aufnahme in den Haushalt des Entführers und/oder die Heirat mit ihm, womit notwendig der Wechsel der Religionszugehörigkeit für die nichtmuslimische Frau verbunden ist. Dem wird sie sich auch in großstädtischen Verhältnissen grundsätzlich nicht entziehen können. Die Entführung und der ihr zwangsläufig nachfolgende aufgenötigte Übertritt zum Islam sind ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizieren (vgl. zur Problematik insgesamt z. B. Hess. VGH, 25.11.1991 - 12 UE 3213/88 -). Im Hinblick auf die schon unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung auszusprechende Anerkennung bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen mehr. 6. Im Hinblick darauf, daß die Kläger unverfolgt ausgereist sind und sich die ihnen im Rückkehrfalle drohende Verfolgung mithin als sog. Nachfluchttatbestand darstellt, weist der erkennende Senat auf folgendes hin: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 72, 51 = EZAR 200 Nr. 18, 17.11.1988 - 2 BvR 442/88 -, InfAuslR 1989, 31, u. 08.03.1989 - 2 BvR 627/87 -, BayVBl. 1989, 561) setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und kann deshalb grundsätzlich nicht auf sog. subjektive Nachtfluchttatbestände erstreckt werden, die der Asylbewerber risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; etwas anderes gelte - als allgemeine Leitlinie - nur dann, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellten. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum zwar vorwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. u.a. Brunn, NVwZ 1987, 301 ; J. Hofmann, ZAR 1987, 115; J. Hofmann, DÖV 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391; Kimminich, JZ 1987, 194; Wolff, InfAuslR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51, 54 f.). Dennoch hat sich das Bundesverwaltungsgericht ihr zwischenzeitlich unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG angeschlossen und ausgeführt, seine frühere Rechtsprechung zu den subjektiven Nachfluchttatbeständen sei überholt und die Vorschrift des § la AsylVfG laufe für solche Nachfluchttatbestände leer, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen seien, und regele für die beachtlichen Nachtfluchttatbestände darüber hinaus, daß bestimmte, ihre Herbeiführung betreffende Umstände bei der Asylentscheidung außer Betracht zu bleiben hätten (BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19, 20.10.1987 - 9 C 147.86 -, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, InfAuslR 1988, 22, 22.06.1988 - 9 B 65.88 -, InfAuslR 1988, 255, 22.06.1988 - 9 B 189.88 -, InfAuslR 1988, 254, u. 06.12.1988 - 9 C 91.87 -, InfAuslR 1989, 135). Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf weitere Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände präzisiert - etwa bezüglich der Asylantragstellung (30.08.1988 - 9 C 80.87 -, InfAuslR 1988, 337, 30.08.1988 - 9 C 20.88 -, InfAuslR 1989, 32, 25.10.1988 - 9 C 50.87 -, InfAuslR 1989, 173, 17.01.1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170 = EZAR 200 Nr. 23, u. 11.04.1989 - 9 C 53.88 -) sowie bezüglich sog. aktiver oder passiver Republikflucht (vgl. einerseits 06.12.1988 - 9 C 22.88 -, InfAuslR 1989, 169, andererseits 21.06.1988 - 9 C 5.88 -, EZAR 201 Nr. 14 = NVwZ 1989, 68 ) - und dabei entschieden, daß auch eine wegen dieser Verhaltensweisen im Rückkehrfalle drohende politische Verfolgung wie ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund zu behandeln und deshalb asylrechtlich unbeachtlich sei, wenn der Ausländer sich nicht bereits im Zeitpunkt seines diesbezüglichen Verhaltens in einer politisch bedingten Zwangslage befunden habe, als deren Erscheinungsform sich eine "latente Gefährdungslage" darstelle, in der keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung bestehe. Der Senat hat zur Frage der Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände ebenso wie zu der einer möglichen Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (kritisch hierzu VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 - A 12 S 761/86 -, NVwZ-RR 1989, 46) bisher noch nicht grundsätzlich Stellung genommen. Der vorliegende Fall bietet ebenfalls keine Veranlassung für eine diesbezügliche Grundsatzentscheidung. Denn es fehlt schon an der vom Bundesverfassungsgericht zugrundegelegten Ausgangssituation, daß der Asylbewerber den Nachfluchttatbestand risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; die den Asylanspruch der Kläger begründenden Umstände sind nämlich nicht von ihnen selbst - etwa durch ihre Ausreise - herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß sich die Verhältnisse in der Türkei entscheidend gewandelt haben. II. Die Kläger können entsprechend ihrem Antrag im Berufungsverfahren neben der Verpflichtung der Beklagten zu 1) zu ihrer Asylanerkennung auch deren Verpflichtung zu der Feststellung verlangen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen; dementsprechend ist der Tenor zu fassen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die ständige Rechtsprechung des Senats (seit Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 583/85 - und - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1; vgl. zuletzt 23.03.1992 - 12 UE 654/87 -), wonach diese Prüfung auch in laufende Verfahren einzubeziehen ist, hat inzwischen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ihre Bestätigung erfahren (BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91 -). Mit der Neubestimmung des Asylantragsbegriffs (§ 7 Abs. 1 AsylVfG, § 51 Abs. 1 AuslG) ist der Streitgegenstand in einem vom Bundesamt vor dem 31. Dezember 1990 entschiedenen Asylverfahren, das am 1. Januar 1991 noch bei Gericht anhängig war, von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden. Die Kläger erfüllen, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, so daß die Beklagte zu 1) zu der entsprechenden Feststellung verpflichtet ist. Die Kläger sind danach (auch) als ausländische Flüchtlinge anzusehen (§ 51 Abs. 3 AuslG). C. Da die Berufung der Kläger Erfolg hat, hat die Beklagte zu 1) die gesamten Kosten des asylrechtlichen Teils des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht ersichtlich. Der am ... Januar 19 gemäß Paßeintrag in geborene Kläger zu 1) ist ebenso wie seine laut Paßeintrag am. Januar 193 dort geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2), türkischer Staatsangehörigkeit kurdischer Volkszugehörigkeit und jezidischen Glaubens. Gleiches gilt für ihre gemeinsamen Töchter, die laut Paßeintrag am. Juli 19, nach Angaben der Kläger tatsächlich aber am. März 19 als Zwillingsschwester des Sohnes geborene Klägerin zu 3) und die laut Paßeintrag am. Juli 19 geborene Klägerin zu 4). Die Kläger reisten am 15. Februar 1987 im Besitz von am 22. August 1986 ausgestellten türkischen Reisepässen auf dem Luftwege über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Gewährung von Asyl mit der Begründung, sie seien als Jeziden von den Muslimen unterdrückt worden. Man habe ständig ihre Ernte gestohlen und schließlich ihr Haus verbrannt. Der Kläger zu 1) habe getötet werden sollen. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt am 7. Mai 1987 erklärte die Klägerin zu 2) weiter, daß die älteren Kinder bereits in Deutschland lebten. Die Reisekosten in Höhe von ca. 4 Millionen TL hätten sie durch den Verkauf von 80 bis 90 Ziegen und zwei Rindern aufgebracht und den Rest geliehen. Land und Haus habe niemand kaufen wollen. Niemand von ihnen spreche türkisch. Da sie Jeziden seien, würden ihnen keine Schulen gebaut, und sie lernten nicht lesen und schreiben. Sie stammten aus dem Dorf (kurdisch:), wo seinerzeit etwa 80 jezidische Familien gelebt hätten; jetzt seien nur noch etwa zehn Familien dort. Das Militär sei im Heimatort ständig präsent gewesen. Einer ihrer Brüder sei vor 25 Jahren, ein anderer vor drei Jahren von Muslimen getötet worden; bei dem Überfall auf dem Feld sei auch sie verletzt worden. Etwa ein Jahr vor der Ausreise sei ihr Haus in Brand gesteckt worden. Die Täter seien in der Dunkelheit nicht erkannt worden. Sie, die Kläger, hätten sich vielleicht zehn Mal bei den Behörden beschwert, aber es sei nichts unternommen worden. Dreimal seien Razzien im Heimatort durchgeführt worden. Auch der Kläger zu 1) bestätigte, daß sie wegen der Unterdrückung durch die muslimischen Nachbarn geflohen seien. Bei einem Zwischenfall auf dem Feld seien sein Schwager getötet und seine Frau am Kinn verletzt worden. Er habe einen der Täter erkannt und sei bis nach Midyat, Mardin und Kayseri gegangen, um Anzeige zu erstatten. Die Behörden hätten aber nichts unternommen. Zwar habe eine Untersuchungskommission alles notiert, es sei aber niemand festgenommen worden. Die Zuständigen müßten bestochen worden sein. Dies habe sich vor etwa 25 Jahren ereignet. Der zweite Bruder seiner Frau sei vor etwa zwei Jahren getötet worden; er selbst sei allerdings nicht mit dabei gewesen, als er mit Steinen erschlagen worden sei. Einer im Herbst letzten Jahres verstorbenen Tochter sei vom Arzt nicht richtig geholfen worden. Außerdem sei in ihrer Abwesenheit das Haus angezündet worden. Er habe Anzeige erstattet und sei in Midyat, Mardin und Kayseri gewesen und habe zuletzt an den Staatsanwalt in Ankara schreiben lassen. Er sei auch persönlich beim Staatsanwalt in Midyat gewesen, um sich zu beschweren. Für sie werde nichts getan, weil sie Jeziden seien. Mit Bescheid vom 13. Juli 1987 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Asylbegehren im wesentlichen mit der Begründung ab, daß Jeziden in der Türkei keiner Verfolgung von Seiten des Staates aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt seien. Zwar stünden Jeziden bei der muslimischen Mehrheit wegen ihrer religiösen Bräuche und sonstigen Lebensgewohnheiten in geringem Ansehen; insgesamt aber lebe die Bevölkerung Ostanatoliens unter rückständigen sozialen Bedingungen, woraus die Abwanderung in die Städte der Westtürkei resultiere. Ungeklärt scheine, ob die unbestreitbare Abnahme der ostanatolischen Jeziden in der Vergangenheit in erster Linie auf religiös motivierte Gewalttaten zurückzuführen sei oder ob darin ein allgemeiner Umschichtungsprozeß in der Sozialstruktur Ostanatoliens zum Ausdruck komme; dies müsse aber nicht abschließend geklärt werden, weil übereinstimmenden Erkenntnissen zufolge in der Sicherheitslage Ostanatoliens jedenfalls gegenwärtig eine entscheidende Verbesserung eingetreten sei. Seit dem Militärputsch vom 12. September 1980 sei es der Staatsgewalt gelungen, auch in den entlegenen Gebieten der Türkei eine Befriedung herbeizuführen. Dies komme auch den Jeziden zugute. Der türkische Staat sei nunmehr in der Lage, ihnen in ihrem angestammten Siedlungsgebiet einen hinreichenden Schutz gegen muslimische Übergriffe zu gewähren. Soweit die Kläger den Sicherheitsbehörden keine sachdienlichen Hinweise für Ermittlungen hätten geben können, bleibe die Erfolgslosigkeit ihrer Anzeigen asylrechtlich irrelevant. Die Behörden hätte sich nach ihren eigenen Angaben nicht schutzunwillig gezeigt. Jedenfalls könnten sich die Kläger in der Westtürkei, etwa in Istanbul, niederlassen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen könnten Jeziden in den Großstädten leben und Arbeit finden, solange sie sich nicht als Jeziden zu erkennen gäben und auffielen. Hierzu seien sie aber nach ihrem Religionsverständnis nicht verpflichtet. Einzelne Übergriffe strenggläubiger Muslime könnten dem türkischen Staat nicht in asylbegründender Weise zugerechnet werden. Die bloße Benachteiligung im Heimatland und die Gefahr einer langsamen Assimilation begründeten noch kein Asylrecht. Die Situation für Jeziden unterscheide sich nicht von der anderer türkischer Staatsangehöriger in vergleichbarer sozialer Stellung. Mit Verfügung vom 4. August 1987 forderte der Landrat des Landkreises die Kläger zu 1) und 2) unter Abschiebungsandrohung auf, innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bundesamtsbescheids und dieses Bescheids den Geltungsbereich des Ausländergesetzes zu verlassen. Beide Bescheide wurden den Bevollmächtigten der Kläger am 5. August 1987 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 26. August 1987 eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten erhoben die Kläger gegen beide Bescheide Klage, zu deren Begründung sie im wesentlichen ausführten, sie seien aufgrund ihres Glaubens und ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit in ihrem Heimatland ständigen Repressionen, Schikanen und Mißhandlungen seitens der muslimischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen. Der türkische Staat unterstütze und dulde die Verfolgungsmaßnahmen gegen die jezidischen Kurden und sei weder in der Lage noch bereit, ihnen ausreichenden Schutz zu gewähren. Sie hätten ständig um Leib und Leben fürchten müssen. Bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 29. Februar 1988 trug die Klägerin zu 2) ergänzend vor, daß sie den einen Bruder vor etwa vier Jahren im April auf dem Feld in einer Auseinandersetzung mit Muslimen um die Berechtigung zur Bearbeitung dieses Landstücks angetroffen habe, in deren Verlauf er erschossen worden sei. Der Vater habe die Täter in Midyat angezeigt und sei erfolgslos sogar bis Kayseri gegangen. Sie selbst sei bei diesem Vorfall ebenfalls schwer verletzt worden. Vor etwa drei Jahren sei das Haus abgebrannt worden. Der Kläger zu 1) erläuterte weiter, daß er erst an den Ort des Überfalls gekommen sei, als der Onkel seiner Schußverletzung schon erlegen gewesen sei. Er sei außerdem auch mit Steinen geschlagen worden. Der ebenfalls schwer verletzte Bruder seiner Frau sei später zu Hause gestorben. Seine Frau, die Klägerin zu 2), sei ebenfalls am Kopf verletzt und ohnmächtig gewesen. Er habe den Vorfall angezeigt; Arzt und Staatsanwalt seien am Tatort gewesen, wo alles protokolliert worden sei. Nach der Verhandlung in Midyat und später in Kayseri seien die Täter dann freigelassen worden. Ihnen, den Klägern, habe im Prozeß niemand geholfen. Die Kläger beantragten, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Juli 1987 und die Verfügung des Landrats des Landkreises vom 4. August 1987 aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise, ihnen eine angemessene längere Ausreisefrist zu gewähren. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Sie bezogen sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide; der Beklagte zu 2) verwies zusätzlich darauf, daß den Klägern ein Aufenthaltsrecht unabhängig vom Asylverfahren nicht zustehe. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich nicht am Verfahren. Mit Urteil vom 29. Februar 1988 wies das Verwaltungsgericht unter Zulassung der Berufung die Klage mit der Begründung ab, Jeziden seien in ihren angestammten Siedlungsgebieten zwar verschiedentlich Übergriffen von Seiten ihrer muslimischen Landsleute ausgesetzt. Der türkische Staat sei jedoch bemüht, derartige Übergriffe zu unterbinden. Die von den Klägern vorgetragenen Übergriffe könnten ihnen nicht zum Asyl verhelfen. Die Anhörung der Kläger zu 1) und 2) in der mündlichen Verhandlung habe keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die ihre Asylanerkennung rechtfertigten, vielmehr dränge sich der Eindruck auf, daß die Kläger sich des Asylverfahrens allein aus asylfremden Gründen bedienten, um ihren auf andere Weise nicht erreichbaren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu sichern. Sie seien unglaubwürdig. Ihr Vorbringen - insbesondere in Zusammenhang mit dem Tod der Brüder der Klägerin zu 2) und dem Niederbrennen des Hauses - sei völlig widersprüchlich. Auch wenn im übrigen eine der jeweils geschilderten Sachverhaltsdarstellungen als wahr unterstellt werde, könnten die geschilderten Übergriffe dem türkischen Staat nicht zugerechnet werden; von daher habe keine Veranlassung bestanden, den zusätzlichen Beweisanregungen nachzugehen. Selbst wenn von einer mittelbaren Gruppenverfolgung der Jeziden im Südosten der Türkei auszugehen sei, stünde den Klägern kein Asyl in der Bundesrepublik Deutschland zu, weil für Jeziden in der Westtürkei, und zwar nicht nur in den größeren Städten, eine inländische Fluchtalternative seit jeher bestanden habe und weiterhin bestehe. Da die Kläger mit ihrem Asylbegehren nicht durchdringen könnten, sei auch der Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Ausländerbehörde der Erfolg zu versagen. Gegen dieses ihren Bevollmächtigten am 5. August 1988 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am 5. September 1988 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1) richtet. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. Februar 1988 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Juli 1987 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich auch am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 7. Januar 1992 hat der Senat Beweis erhoben über die Asylgründe der Kläger durch deren Vernehmung als Beteiligte. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin vor der Berichterstatterin als beauftragter Richterin am 5. Februar 1992 Bezug genommen (Bl. 160 ff. d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der die Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagten zu 1) (Az.: 163-18698/87) und der sie betreffenden Ausländerakten des Beklagten zu 2) (8 geheftete Vorgänge) verwiesen; diese sind ebenso zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente, die größtenteils den Beteiligten bereits mit Verfügung vom 5. Februar 1992 bekanntgegeben worden sind: I. 1. 1941 Wensinck/Kramers (Hrsg.), Handwörterbuch des Islam, Leiden (Auszug S. 806-810) 2. 1967 Müller, Kulturhistorische Studien zur Genese pseudo-islamischer Sektengebilde in Vorderasien, Wiesbaden (Auszug S. 132-205) 3. 10.08.1978 Auswärtiges Amt an Bundesamt 4. 23.08.1979 Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach 5. 18.04.1980 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 6. 03.06.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 7. 16.06.1980 Tuku, epd-Dokumentation Nr. 27-28/80, S. 44 f. 8. 1980 Pfeiffer an VG Minden 9. 22.02.1982 Berner/Wießner an VG Stade 10. 01.09.1982 Sachverständiger Dr. Berner vor VG Stade 11. 17.10.1982 Roth an Bundesamt 12. 24.10.1982 Taylan an VG Hamburg 13. 24.11.1982 Oberstadtdirektor der Stadt Celle an Bundesbeauftragten 14. 13.01.1983 sachverständiger Zeuge Prince Mua vor VG Stade 15. 14.01.1983 Johansen an Hess. VGH 16. 22.08.1983 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 17. 05.12.1983 Wießner an VG Braunschweig 18. 14.02.1984 Sachverständiger Wießner vor VG Braunschweig 19. 13.05.1984 ARD, 1. Fernsehprogramm, Westdeutscher Rundfunk Köln - Bericht - 20. 07.05.1985 Binswanger an VGH Baden-Württemberg 21. 15.11.1985 Manzke und Wießner an VG Stade 22. 18.04.1986 Auswärtiges Amt an VG Bremen 23. 14.05.1986 sachverständiger Zeuge Hasso vor VG Berlin 24. 11.06.1986 Sachverständiger Wießner vor VG Bremen 25. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Trier 26. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 27. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 28. Sept. 1987 Garrer/Reese, Reisebericht über die Lage der Jezidi in Türkisch-Kurdistan 29. 01.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 30. 10.02.1988 von Sternberg-Spohr an VG Berlin sowie Gutachten zur Situation der Jezidi-Kurden in der Türkei (ZDWF-Schriftenreihe Nr. 29) 31. 08.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 32. 06.05.1988 Taylan an VG Düsseldorf 33. 20.06.1988 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 34. 29.07.1988 Grenzschutzdirektion Koblenz an VG Koblenz 35. 16.08.1988 Wießner an VG Düsseldorf 36. 29.09.1988 Taylan an VG Hannover 37. 11.10.1988 Sachverständige Deniz und Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Braunschweig 38. 28.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Koblenz 39. 31.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Hannover 40. 08.11.1988 Taylan an VG Schleswig-Holstein 41. 10.11.1988 Sachverständiger Deniz vor Bundesamt 42. 10.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Köln 43. 22.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 44. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein 45. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein 46. 08.12.1988 Aktas - Vortrag - 47. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10967/87 - 48. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10109/88 - 49. 18.12.1988 Wießner an VG Schleswig-Holstein 50. 22.12.1988 Staatssekretär des Auswärtigen Amts an Innenminister Nordrhein-Westfalen 51. 13.01.1989 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 52. 11.04.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 53. 19.04.1989 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 54. 16.05.1989 Hissou an VG Saarland 55. 14.06.1989 Sachverständiger Wießner vor VG Bremen 56. 01.07.1989 terre des hommes AG Weiden, Religionsverfolgte aus der Türkei - politisch Verfolgte oder Scheinasylanten?, Seminarbericht 57. 18.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 58. 18.08.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 59. 23.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 60. 23.10.1989 Dokumentation einer Veranstaltung in Bielefeld zur Situation der Jeziden 61. 31.10.1989 Wießner an VG Saarland 62. 08.01.1990 epd-Dokumentation Nr. 2/90 63. 08.03.1990 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 64. 20.03.1990 Auswärtiges Amt an OVG Westfalen 65. 03.07.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 66. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an OVG Saarland 67. 02.05.1991 Sachverständiger Wießner vor Bay. VGH 68. 10.07.1991 Sachverständiger Wießner vor OVG Nordrhein-Westfalen 69. 03.09.1991 Neue Züricher Zeitung: "Eine Minderheit ohne religiöses Existenzminimum - Jezidi aus der Türkei auf der Suche nach Asyl" 70. 06.01.1992 Prinz Muawiya ben Ismail al-Yazidi und Prinz Anwar ben Muawiya vor OVG Saarland 71. 18.01.1992 Eheleute Prieß an VG Schleswig 72. 06.02.1992 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Schleswig 73. 06.02.1992 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 74. 12.02.1992 Wießner an VG Kassel 75. 12.02.1992 Wießner an VG Schleswig