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Beschluss

12 TP 1684/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0923.12TP1684.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nur hinsichtlich des asylrechtlichen Teils des Klageverfahrens begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antragstellern hinsichtlich der von ihnen anhängig gemachten Asylverpflichtungsklage zu Unrecht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwältin W versagt. Dagegen hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des ausländerrechtlichen Teils des Klageverfahrens zu Recht den Prozeßkostenhilfeantrag abgelehnt. Gemäß §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ausweislich der von dem Antragsteller zu 1) und der Antragstellerin zu 2) unterschriebenen Erklärung vom 20. Dezember 1990 über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses verfügen die Antragsteller nicht über Einkünfte bzw. Vermögenswerte, die sie in die Lage versetzen könnten, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen. Die Rechtsverfolgung durch die Antragsteller ist in dem rechtlich maßgebenden Zeitpunkt hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils auch erfolgversprechend. Für die Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Asylverpflichtungsklage ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Prozeßkostenhilfeantrag bzw. der Entscheidung darüber, ob der hiergegen eingelegten Beschwerde abgeholfen werden sollte, abzustellen (vgl. Hess. VGH, 01.12.1987 - 12 TP 2840/87 - und 08.11.1988 - 12 TP 1096/88 -). Ein Sachvortrag des Asylbewerbers im Beschwerdeverfahren, der gegenüber dem Verwaltungsgericht noch nicht vorgebracht wurde, ist jedoch dann zu berücksichtigen, wenn darin lediglich der dem Verwaltungsgericht unterbreitete Sachverhalt ausführlicher dargestellt und hinsichtlich einzelner Details näher erläutert wird (Hess. VGH, 13.06.1991 - 13 TP 2966/90 -). Bezogen auf den danach maßgeblichen Zeitpunkt der Nichtabhilfeentscheidung vom 12. Juli 1991 ist die hinreichende Erfolgsaussicht der Asylverpflichtungsklage der Antragsteller zu bejahen. Zumindest der Antragsteller zu 1) hat schlüssig ein politisches Verfolgungsschicksal geltend gemacht, und im Hinblick darauf erweist sich die Asylverpflichtungsklage der Antragsteller zu 2) und 3) jedenfalls gemäß § 7a Abs. 3 AsylVfG als erfolgversprechend. Die vom Antragsteller zu 1) dargelegten Asylgründe erscheinen schlüssig, und Zweifel an der Glaubhaftigkeit der tatsächlichen Angaben können wahrscheinlich nur aufgrund einer persönlichen Anhörung oder Vernehmung geklärt werden. Ist eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht zu ziehen, ist in der Regel von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung auszugehen. Nur ausnahmsweise dürfte in einem solchen Fall die Erfolgsaussichten mit der Begründung verneint werden, die beantragte Beweiserhebung verspreche keinerlei Erfolg zugunsten des um Prozeßkostenhilfe nachsuchenden Beteiligten (vgl. Hess. VGH, 14.04.1989 - 12 TP 756/89 - mit weiteren Nachweisen). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der angegriffene Beschluß des Verwaltungsgerichts bzw. die aufgrund der hiergegen eingelegten Beschwerde ergangene Nichtabhilfeentscheidung bezüglich der vom Antragsteller zu 1) angestrengten Asylverpflichtungsklage als fehlerhaft anzusehen. Allerdings muß bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten das Vorbringen des Antragstellers zu 1) insoweit unberücksichtigt bleiben, als er sein Asylbegehren nunmehr auch auf seine exilpolitischen Aktivitäten für die kurdische Organisation ERNK stützt und angibt, er helfe dieser Organisation beim Zeitungsverkauf und bei der Verteilung von Flugblättern. Der Antragsteller zu 1) hat weder bei seiner Anhörung beim Grenzschutzamt F noch bei der Vorprüfungsanhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und ebenso in dem vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren auch nur ansatzweise auf exilpolitische Aktivitäten für die "kurdische Sache" hingewiesen. Vielmehr hat er sich erstmals im Prozeßkostenhilfeverfahren mit Schriftsatz vom 15. August 1991 auf diesen Nachfluchtgrund berufen. Handelt es sich danach um einen gänzlich neuen, bis zur Nichtabhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht unterbreiteten Sachverhalt, ist dieses Vorbringen für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht der Asylverpflichtungsklage des Antragstellers zu 1) unbeachtlich. Der Antragsteller zu 1) hat indessen sowohl bei seiner Vorprüfungsanhörung als auch in seiner Klagebegründung mit Schriftsatz vom 12. Februar 1991 schlüssig einen Sachverhalt dargelegt, aus dem sich ein politisches Verfolgungsschicksal ergibt. Nach seinen Angaben hatte er schon seit seiner Schulzeit Kontakte zu kurdischen Aktivisten. Er habe die "revolutionären Freunde" mit Lebensmitteln und finanzieller Hilfe unterstützt. Bei diesen Personen habe es sich um PKK-Leute gehandelt. Nach ihrer Festnahme hätten einige dieser Aktivisten seinen Namen preisgegeben. Daraufhin habe ihn das Militär gesucht. Er habe sich von seiner Familie getrennt und mit einem gefälschten türkischen Paß bei Freunden in I gelebt. Dort habe er am 1. Mai (1990) an einer Demonstration teilgenommen. Er sei festgenommen und sieben Tage lang auf der Wache festgehalten worden. Nach seiner Freilassung habe er mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind, den Antragstellern zu 2) und 3), sein Heimatland verlassen. Zwei Kinder lebten noch in der Türkei bei seinem Vater. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Darstellung des Antragstellers zu 1) - ihre Richtigkeit unterstellt - bereits die Annahme rechtfertigt, für den Antragsteller habe vor seiner Ausreise aus der Türkei die konkrete Gefahr einer politischen Verfolgung bestanden. Selbst wenn in den geschilderten Umständen noch nicht eine unmittelbar drohende politische Verfolgung zu sehen wäre, sondern lediglich eine latente Gefährdungslage (vgl. hierzu: BVerwG, 09.04.1991 - 9 C 91.90 u. a. -), müßte aufgrund des im letztgenannten Fall zugrundezulegenden "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstabs (vgl. BVerWG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ) davon ausgegangen werden, dem Antragsteller zu 1) drohe bei einer Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt eine politische Verfolgung. Denn der Antragsteller zu 1) hat nach seinem insoweit schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Vortrag Mitglieder der PKK aktiv unterstützt. Nach seinem Vorbringen erscheint es auch nicht gänzlich ausgeschlossen, daß dieses Engagement den türkischen Behörden bekannt geworden ist. Wie der Antragsteller zu 1) plausibel dargelegt hat, hatte er aufgrund der Festnahme seiner Ehefrau und deren Befragung nach seinem Aufenthalt Grund zu der Annahme, verhaftete Aktivisten der PKK, denen er zuvor Hilfe geleistet hatte, hätten seinen Namen preisgegeben. Gegen die Schlüssigkeit dieses Vorbringens sprechen auch nicht die Angaben des Antragstellers zu 1) bezüglich seiner Teilnahme an der Demonstration in I am 1. Mai 1990. Wenngleich der Antragsteller zu 1) nach seiner Festnahme und siebentägigen Inhaftierung wieder auf freien Fuß gesetzt worden ist, kann daraus nicht zwingend der Schluß gezogen werden, die türkischen Behörden hätten von seinen Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK keine Kenntnis erlangt. Die vom Antragsteller zu 1) geleistete Hilfe ist auch als asylrelevant einzustufen. Die PKK gilt bei den türkischen Behörden als in hohem Maße separatistisch und gefährlich. Müßte der Antragsteller zu 1) in die Türkei zurückkehren, kann nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden, daß es gegen ihn zur Durchführung eines Strafverfahrens nach Art. 8 Abs. 1 des Türkischen Gesetzes über die Bekämpfung von Terror kommt. Eine entsprechende Strafverfolgung wäre als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen (Hess. VGH, 13.05.1991 - 12 UE 2213/87 -). Hat der Antragsteller zu 1) folglich sein Asylbegehren schlüssig dargelegt, wird eine endgültige Klärung des von ihm geltend gemachten politischen Verfolgungsschicksals aller Voraussicht nach nur durch seine Vernehmung oder zumindest eine informatorische Anhörung im Klageverfahren zu erreichen sein. Hierbei wird insbesondere der Frage nachzugehen sein, wie intensiv die Kontakte des Antragstellers zu 1) zur PKK in seinem Heimatdorf gewesen sind, wie oft und in welcher Form er Angehörigen der PKK Hilfe geleistet hat, ob und gegebenenfalls welche Aktivitäten er darüber hinaus für diese Organisation entfaltet hat und ob und inwieweit er sich in I für die "kurdische Sache" engagiert hat. Die Asylverpflichtungsklage der Antragsteller zu 2) und 3) erweist sich ebenfalls als erfolgversprechend. Allerdings hat die am 20. März 1980 geborene Antragstellerin zu 3) individuelle Verfolgungsgründe nicht geltend gemacht. Es erscheint auch fraglich, ob die von der Antragstellerin zu 2) geschilderte Festnahme und während der Haftzeit erlittene menschenrechtswidrige Behandlung aufgrund ihrer Intensität und Zielgerichtetheit die asylrechtlich relevante Schwelle erreicht. Soweit die Antragstellerin zu 2) nach dem Vortrag des Antragstellers zu 1) selbst Angehörige der PKK unterstützt hat, ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände diese Aktivitäten den türkischen Behörden bekannt geworden sein sollen. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob das Asylvorbringen der Antragstellerin zu 2) als schlüssig anzusehen ist und die Erfolgsaussichten ihrer Asylverpflichtungsklage wegen der Notwendigkeit einer Vernehmung als Beteiligte oder informatorischen Anhörung zu bejahen sind. Da die Asylverpflichtungsklage des Antragstellers zu 1), wie bereits dargelegt, erfolgversprechend ist, ist dem Prozeßkostenhilfegesuch der Antragsteller zu 2) und 3) unabhängig von dem Vorliegen individueller Verfolgungsgründe im Hinblick auf die Vorschrift des § 7a Abs. 3 AsylVfG stattzugeben. Diese durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) in das AsylVfG aufgenommene Vorschrift ist in das laufende Asylverfahren einzubeziehen. Wie sich aus § 7a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ergibt, setzt die Gewährung des sogenannten "Familienasyls" zwar einen Asylantrag voraus. Bedarf es demnach eines Antrags im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, ist gleichwohl ein gesonderter, auf die Gewährung von Familienasyl gerichteter Antrag nicht erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - A 13 S 958/90 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1990 - 16 A 10140/90 -; Bay. VGH, 29.11.1990 - 24 BZ 90.31964 -, 18.12.1990 - 19 CZ 90.30661 -; so wohl auch: OVG Bremen, 03.07.1991 - 2 B 90/91 u. a. -, EZAR 215 Nr. 1). Da das Familienasyl dem Ziel der Entlastung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Verwaltungsgerichte dient und deshalb im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung für bestimmte Fälle eine sonst im Einzelfall glaubhaft zu machende politische Verfolgung fingiert (siehe Bundestagsdrucksache 11/6960, S. 29), erstreckt sich ein Asylbegehren eines Ehegatten und/oder minderjährigen Kindes zugleich immer auf die Gewährung von Familienasyl. Wenngleich es sich hierbei im Gegensatz zu dem originären Asylanspruch aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG um ein abgeleitetes Recht handelt, verleiht die Gewährung des Familienasyls auf der Grundlage des § 7a Abs. 3 AsylVfG nicht einen Status minderen Rechts gegenüber dem sich aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Asylrecht (so aber: OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.1990 - 20 A 10014/89 -; siehe auch: Nicolaus in: Barwig u. a., Das neue Ausländerrecht, 1991, S. 169, 180; Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 31, 32, 36). Die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten nach § 7a Abs. 3 AsylVfG liegen auch insoweit vor, als die Ehe des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2) bereits in der Türkei bestanden hat (§ 7a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG), beide Antragsteller nach ihrer Einreise gleichzeitig einen Asylantrag gestellt haben (§ 7a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG) und Gründe für einen Widerruf oder eine Rücknahme der - hier unterstellten - Asylberechtigung des Antragstellers zu 1) nicht vorliegen (§ 7a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG). Ferner ist die gleichzeitig mit ihren Eltern eingereiste Antragstellerin zu 3) die minderjährige ledige Tochter des Antragstellers zu 1) (§ 7a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Allerdings fehlt es bislang an einer Anerkennung des Antragstellers zu 1) als Asylberechtigter, unabhängig von der Frage, ob § 7a Abs. 3 AsylVfG erst eingreift, wenn über den Asylantrag bestands- oder rechtskräftig entschieden ist. Nach Auffassung des Senats kann es indessen im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens bezüglich einer von Familienangehörigen gleichzeitig angestrengten Asylverpflichtungsklage nicht darauf ankommen, ob der Familienangehörige, von dem die Gewährung des Familienasyls abgeleitet wird, schon als Asylberechtigter anerkannt ist. Soweit - wie hier - die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls erfüllt sind, reicht es für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vielmehr aus, wenn die Asylverpflichtungsklage des Ehegatten und/oder Elternteils erfolgversprechend ist. Eine andere Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, daß die Vorschrift des § 7a Abs. 3 AsylVfG in den zahlenmäßig stark ins Gewicht fallenden Prozeßkostenhilfeverfahren nicht zur Anwendung käme, in denen es um die Prüfung der Erfolgsaussichten der von mehreren Familienangehörigen gleichzeitig erhobenen Asylverpflichtungsklagen geht. Der Senat vermag sich auch nicht der vom OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluß vom 30. Juli 1991 - 11 E 124/91.A - vertretenen Auffassung anzuschließen, wonach die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine auf § 7a Abs. 3 AsylVfG gestützte Rechtsverfolgung regelmäßig nur für die Erhebung der Klage und die Stellung eines Aussetzungsantrages gerechtfertigt sei. Zum einen kann es einem Asylbewerber weder aus kostenrechtlichen noch aus sonstigen Gesichtspunkten verwehrt sein, in seinem Asylantrag sowohl individuelle Verfolgungsgründe geltend zu machen als auch die Gewährung von Familienasyl zu begehren. Zudem würde gerade dem mit der Einführung des Familienasyls verfolgten Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung zuwider gehandelt, wollte man von einem Asylbewerber verlangen, er solle seine (auch) auf § 7a Abs. 3 AsylVfG gestützte Rechtsverfolgung auf die Erhebung der Klage und die Stellung eines Aussetzungsantrages gemäß § 94 VwGO beschränken. Erweist sich die Asylverpflichtungsklage des Antragstellers zu 1) nach den obigen Ausführungen als erfolgversprechend, ist damit unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls auch für die Asylverpflichtungsklage der Antragsteller zu 2) und 3) eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben. Hingegen erscheint die bei sachgerechter Auslegung des Rechtsschutzbegehrens allein von den Antragstellern zu 1) und 2) erhobene Anfechtungsklage gegen die an beide Antragsteller jeweils ergangenen Verfügungen des Landrates des Landkreises K vom 6. Dezember 1990 als mutwillig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO. Davon ist immer dann auszugehen, wenn sich die Angriffe des Asylbewerbers in einem Verbundverfahren nach § 30 AsylVfG in der Behauptung erschöpfen, der Asylantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden (vgl. Hess. VGH, 28.10.1987 - 12 TE 1883/86 -, EZAR 221 Nr. 28). Denn die Klage gegen die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Ausländerbehörde ist bei Abweisung der Asylverpflichtungsklage, sofern diese Maßnahmen nicht an sonstigen Rechtsfehlern leiden, ebenso abzuweisen wie im Falle des Erfolgs der Asylverpflichtungsklage, weil die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen mit Eintritt der Rechtskraft in bezug auf den asylrechtlichen Verfahrensteil gegenstandslos, nicht aber rechtswidrig werden (vgl. BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 60.88 -, EZAR 633 Nr. 7 = NVwZ 1989, 772 ; Hess. VGH, 28.10.1987 - 12 TE 1883/86 - a. a. O.). Die Antragsteller zu 1) und 2) haben nichts dafür vorgetragen, daß die Voraussetzungen für den Erlaß der auf § 28 Abs. 1 AsylVfG gestützten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des Landrates des Landkreises K in den Verfügungen vom 06. Dezember 1990 nicht vorgelegen haben.