Beschluss
12 TP 756/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0404.12TP756.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nur hinsichtlich des asylrechtlichen Teils des Klageverfahrens begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller insoweit zu Unrecht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwältin M versagt; hinsichtlich des ausländerrechtlichen Teils des Klageverfahrens hat das Verwaltungsgericht den Prozeßkostenhilfe-Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt, da sich insoweit die Rechtsverfolgung des Antragstellers als mutwillig erweist (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Für die Überprüfung der Erfolgsaussichten der Verbundklage des Antragstellers ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Prozeßkostenhilfeantrag bzw. der Entscheidung darüber, ob der hiergegen eingelegten Beschwerde abgeholfen werden sollte, abzustellen; denn das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag nicht etwa ungebührlich verzögert (vgl. dazu Hess. VGH, 20.03.1989 -- 12 TP 1056/88 -- m.w.N.). Über einen Prozeßkostenhilfeantrag ist zu entscheiden, sobald der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und das Streitverhältnis dargestellt hat (§ 117 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 4 ZPO) und sobald der Gegner des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens gehört worden ist (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Hess. VGH, 14.06.1988 -- 12 TP 2278/88 --; Hess. VGH, 07.02.1989 -- 10 TP 4115/88 --). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. Juni 1988 Prozeßkostenhilfe beantragt und die dazu erforderlichen Unterlagen vorgelegt und unter dem 3. Dezember 1988 die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 7. November 1988 beantwortet hatte und nachdem hierzu die übrigen Verfahrensbeteiligten gehört worden waren. Bezogen auf den hiernach maßgeblichen Zeitpunkt bot die Asylverpflichtungsklage des Antragstellers entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die Darlegungen des Antragstellers erschienen schlüssig, Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner tatsächlichen Angaben konnten wahrscheinlich nur aufgrund einer persönlichen Anhörung oder Vernehmung geklärt werden, und zur Überprüfung der von ihm vorgelegten Schriftstücke war eine Beweiserhebung notwendig. In der Regel darf eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO nicht verneint werden, wenn sich eine persönliche Anhörung oder Vernehmung des Asylklägers über dessen Verfolgungsbehauptungen aufdrängt, weil diese bei summarischer Überprüfung eine asylrechtlich relevante Verfolgung schlüssig ergeben und Zweifel an der Glaubhaftigkeit der tatsächlichen Angaben oder der Glaubwürdigkeit des Klägers nur aufgrund einer persönlichen Einvernahme geklärt werden können (Hess. VGH, 09.03.1982 -- X TE 1/81 --, EZAR 613 Nr. 9 = InfAuslR 1982, 208). Denn allgemein ist im Rahmen der Entscheidung über Prozeßkostenhilfe eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung anzunehmen, wenn eine Beweisaufnahme auch nur ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 47. Aufl., 1989, Anm. 7 C "Beweisaufnahme"). Allerdings ist es verfassungsrechtlich im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten, die Vorschriften über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe dahin auszulegen, daß ein Gericht Prozeßkostenhilfe gewähren muß, wenn es eine Beweiserhebung beschließt (BVerfG-Kammer, 23.01.1986 -- 2 BvR 25/86 --, NVwZ 1987, 786), und in engem begrenzten Rahmen erscheint es auch zulässig, im Prozeßkostenhilfeverfahren den Ausgang einer Beweisaufnahme vorweg zu würdigen und eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen, wenn die beantragte Beweiserhebung von vornherein keinerlei Erfolg zugunsten des um Prozeßkostenhilfe nachsuchenden Verfahrensbeteiligten verspricht (vgl. dazu: BGH, 16.09.1987 -- IV a ZR 76/86 --, NJW 1988, 266 ; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O. unter "Beweisaufnahme" und "Beweiswürdigung"). Eine Ausnahme von dem grundsätzlich auch für das Prozeßkostenhilfeverfahren geltenden Verbot der Beweisantizipation ist indes nur vertretbar, wenn mit einem formell korrekten und prozessual nicht übergehbaren Beweisantritt eine Beweisaufnahme erzwungen werden soll, deren Ergebnis unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten und einer eventuellen sonstigen Beweisaufnahme im vorhinein sicher beurteilt werden kann; sonst würde der Rechtsschutz zu Lasten des unbemittelten Beteiligten entgegen dem Sinn und Zweck des Prozeßkostenhilfeverfahrens unzulässig verkürzt (vgl. dazu auch: Hess.VGH, 07.02.1989 -- 10 TP 4115/88 --; Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., 1984, Rdnr. 29 zu § 114; Zöller, ZPO, 15. Aufl., 1987, Rdnr. 35 zu § 114). Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die mangelnde Erfolgsaussicht der Asylverpflichtungsklage des Antragstellers als fehlerhaft. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, das Vorbringen des Antragstellers über gegen ihn in B ergriffene politisch motivierte Strafverfolgungsmaßnahmen sei zunächst als schlüssig anzusehen. Ob angesichts der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widersprüche in den vom Antragsteller vorgelegten Schriftstücken so schwere Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Antragstellers bestehen, daß diese ohne die persönliche Anhörung oder Vernehmung im Klageverfahren geklärt werden können, erscheint fraglich. Dies gilt auch für die vom Verwaltungsgericht vermißte Erklärung des Klägers dafür, daß er zunächst keine oder nur lückenhafte Erkenntnisse über die angeblich gegen ihn in B anhängigen Verfahren hatte; abgesehen davon, daß hierfür in der Beschwerdebegründung Gründe genannt worden sind, ist zweifelhaft, ob Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben eines Beteiligten abschließend im Prozeßkostenhilfeverfahren mit der Folge geklärt werden können, daß sich eine spätere persönliche Einvernahme des Beteiligten im Klageverfahren erübrigt. Ob im vorliegenden Fall eine Vernehmung des Klägers in einer mündlichen Verhandlung ernsthaft in Erwägung zu ziehen ist, kann im Ergebnis dahinstehen, zumal das Verwaltungsgericht zu Recht aus dem Inhalt der vom Antragsteller vorgelegten Schriftstücke gewichtige Bedenken gegen deren Echtheit und Richtigkeit hergeleitet hat. Denn das Verwaltungsgericht durfte hinreichende Erfolgsaussichten der Asylverpflichtungsklage schon deswegen nicht verneinen, weil trotz der aufgezeigten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Behauptungen des Antragstellers über gegen ihn anhängige Strafverfahren eine Beweiserhebung hierüber ernsthaft in Betracht kam und nicht als von vornherein aussichtslos erschien. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht -- zeitgleich mit der Ablehnung von Prozeßkostenhilfe -- das Auswärtige Amt ersucht, die Angaben des Antragstellers anhand der von ihm vorgelegten Schriftstücke zu überprüfen, deren Echtheit nachzuprüfen und gegebenenfalls mit Hilfe eines Vertrauensanwalts der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dacca zu ermitteln, ob unter den vom Antragsteller angegebenen Aktenzeichen Strafverfahren gegen diesen betrieben werden. Bei der vom Verwaltungsgericht damit eingeholten amtlichen Auskunft handelt es sich auch dann um ein zulässiges und selbständiges Beweismittel, das ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden darf, wenn der Inhalt in einer gutachtlichen Äußerung besteht (BVerwG, 22.01.1985 -- 9 C 52.83 --, EZAR 630 Nr. 15 = NVwZ 1986, 35 = DVBl. 1985, 577; BVerwG, 31.07.1985 -- 9 B 71.85 --, EZAR 630 Nr. 20). Selbst wenn das Verwaltungsgericht, wie in dem angegriffenen Beschluß ausgeführt ist, durch langjährige Erfahrung die Erkenntnis gewonnen hat, daß derartige Ermittlungen selten oder überhaupt nicht zum Erfolg führen, war es ihm verwehrt, im vorliegenden Fall anzunehmen, "daß die gegebenenfalls vorzunehmende weitere Ermittlungstätigkeit nicht den Nachweis dafür erbringen wird, daß gegen den Kläger in B die behaupteten politisch motivierten Verfahren anhängig sind." Zumindest unter Berücksichtigung der in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Überlegungen kann die Existenz von Strafverfahren gegen den Antragsteller nicht allein mit der Begründung ausgeschlossen werden, dies sei nach der Erfahrung einer bestimmten Kammer eines bestimmten Verwaltungsgerichts mit der Beweiserhebung in anderen Fällen mehr oder weniger unwahrscheinlich. Eine derartige Prognose mag angebracht sein, wenn das Ergebnis einer noch einzuholenden amtlichen Auskunft im Hinblick auf bereits vorliegende Gutachten und andere Auskünfte annähernd sicher vorausgesagt werden kann, weil die insoweit beweiserheblichen tatsächlichen Verhältnisse zumindest für die Vergangenheit zweifelsfrei aufgeklärt sind und zwischenzeitliche Änderungen als unwahrscheinlich gelten können. Die Möglichkeit der Strafverfolgung gegen eine bestimmte Person kann aber nicht von vornherein deswegen ausgeschlossen werden, weil in mehr oder weniger ähnlich gelagerten Fällen entsprechende Ermittlungen erfolglos verlaufen sind. Nach allem kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Nachfluchtgründe ebenfalls eine hinreichende Erfolgsaussicht der Asylverpflichtungsklage verneinen durfte, obwohl es mit Rücksicht auf diese Nachfluchtgründe mit Beschluß vom 15. Juni 1988 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage angeordnet hatte (-- VII H 21388/87 --). Hinsichtlich der ausländerbehördlichen Verfügung vom 29. September 1987 hätte das Verwaltungsgericht die beantragte Prozeßkostenhilfe ohne sachliche Überprüfung ablehnen können, da sich die Rechtsverfolgung insoweit als mutwillig darstellt. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn sich die Angriffe des Asylbewerbers in einem Verbundverfahren nach § 30 AsylVfG in der Behauptung erschöpfen, der Asylantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden (Hess. VGH, 14.08.1984 -- 10 UE 967/84 --; Hess. VGH, 28.10.1987 -- 12 TE 1883/86 --, EZAR 221 Nr. 28 = ESVGH 38, 48). Denn die Anfechtungsklage gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen der Ausländerbehörde ist bei Abweisung der Asylverpflichtungsklage, sofern der ausländerbehördliche Bescheid nicht an sonstigen Rechtsfehlern leidet, ebenso abzuweisen wie beim Erfolg der Asylverpflichtungsklage, weil die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen mit Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils gegenstandslos, nicht aber rechtswidrig werden (Hess. VGH, 13.11.1986 -- 10 OE 108/83 --; Hess. VGH, 28.10.1987 a.a.O.). Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtsverfolgung für den ausländerrechtlichen Verfahrensteil als mutwillig anzusehen, weil der Antragsteller seine Anfechtungsklage nicht begründet und auch in dem Verfahren VI H 21388/87 die ausländerbehördliche Abschiebungsandrohung selbst nicht beanstandet hat.