Urteil
12 UE 56/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:1028.12UE56.86.0A
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Entscheidungsgründe
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO). Die auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist zulässig, aber nicht begründet. A. Der Kläger zu 1) kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung sowohl die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter beanspruchen (I.), weil er politisch Verfolgter ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG), als auch zu der Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen (II.) Obwohl der Vater des Klägers zu 1) bestandskräftig als Asylberechtigter anerkannt ist, ist die Beklagte zu 1) nicht verpflichtet, dem Kläger zu 1) die Rechtsstellung eines Asylberechtigten zu gewähren. Nach § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG kommt dies nur in Betracht für die zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits geborenen minderjährigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten. Da der 19 geborene Kläger zu 1) im Zeitpunkt der Anerkennung seines Vaters durch Bescheid der Beklagten zu 1) vom 12. März 1984 schon volljährig war, fehlt es an den Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl. I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O., BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben und Aussagen des Klägers zu 1) sowie seiner Eltern, des Inhalts der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger zu 1) zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigter anzuerkennen ist (1.) und daß er auch vor seiner Ausreise weder als Mitglied der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (2.) noch persönlich von Verfolgungsmaßnahmen betroffen (3.) war und deshalb als unverfolgt ausgereist anzusehen ist, ferner, daß der Kläger auch bei einer Rückkehr in die Türkei keine Gruppenverfolgung zu befürchten hat (4.), daß er aber jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Heimat mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat, die seine Anerkennung jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Einzelverfolgung rechtfertigen (5.). Dabei handelt es sich um einen objektiven und damit beachtlichen Nachfluchttatbestand (6.). 1. Der Kläger zu 1), an dessen syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht aufgrund der Eintragung in seinem Nüfus und seiner durchgehend übereinstimmenden Angaben, die denen seiner Mutter entsprechen, keine Zweifel hat, kann seine Anerkennung nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Société des Nations, Recueil des Traités, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da der Kläger 1963 geboren ist und erst 1980 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 -X OE 189/82 -, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 - sowie 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -und - 12 UE 2106/87 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind, eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft und sog. statutäre Flüchtlinge auch nicht von § 51 Abs. 1 AuslG erfaßt werden (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9, u. Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei bis zur Ausreise des Klägers zu 1) einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. Der Senat hält an seiner anhand der auch im vorliegenden Verfahren beigezogenen Unterlagen gewonnenen Einschätzung (vgl. Hess. VGH, 15.07.1991 -12 UE 30/86 -, 12.08.1991 - 12 UE 149/86 -) fest, daß für den Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers aus der Türkei weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei festzustellen ist. Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 -1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei es auf den Einsatz der ihm an sich verfügbaren Mittel ankommt (BVerfG, 10.07.1989 - BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20) und dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG; 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O., Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Als nicht verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann; es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt für die Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs hinsichtlich künftiger Verfolgung (BVerwG, 23.03.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.) Ist das beeinträchtigte Schutzgut die religiöse Grundentscheidung, so liegt politische Verfolgung etwa dann vor, wenn die Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (vgl. BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = DVBl. 1980, 201 = InfAuslR 1990, 34 ). Unabhängig von Eingriffen in das religiöse Existenzminimum liegt politische Verfolgung "wegen" Religionszugehörigkeit aber auch bei Maßnahmen vor, die darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen wie Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen zu bedrohen (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.) Wer nicht von landesweiter, sondern von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1), sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren. Entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift; die mit der politischen Verfolgung verbundene Ausgrenzung würde damit fortdauern. Freilich ist hierbei zu berücksichtigen, daß es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (vgl. BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.) Andere vergleichbar schwere Nachteile und Gefahren drohen auch dann, wenn sich ein Asylbewerber ihnen nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise entziehen könnte (vgl. BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O., BVerfG, 08.11.1990 - 2 BvR 945/90 -). Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nr. der Liste von S. 7 ff. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode (38., S. 18), in der einigen der christlichen Kirchen - allerdings nicht der syrisch-orthodoxen (3., S. 46) der Status als "millat" zuerkannt wurde, so daß sie ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatus regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14; 7.; 24., S. 6; 38., S. 9 u. 18 f.; 48., S. 18); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen syrisch-orthodoxen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Assyrern ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100:000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 40.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Assyrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird (3., S. 46; 5., S. 6; 32., S. 17 u. 40; 41., S. 2 f.; 60.; 63., S. 7; 68.). Die syrischen Christen gehören im wesentlichen vier Kirchen an, nämlich der alten apostolischen Kirche des Ostens (oder nestorianischen), der syrisch-orthodoxen (oder jakobitischen), der chaldäischen und der syrisch-katholischen (1., S. 3; 6., S. 5 f. u. 16 f.; 38., S. 8 f.). Die alte apostolische Kirche, die die diophysitische Lehre des Nestorius (Christ als Gott und Mensch zugleich sowie Maria als Gebärerin Christi) vertritt, ` brach auf dem Konzil von Ephesus im Jahre 431 mit der römischen Kirche (vgl. 1., S. 12, u. 6., S. 15 f.). Das Konzil von Chalkedon im Jahre 451 führte zur Abspaltung der syrisch-orthodoxen Kirche von Rom, wobei wiederum eine abweichende - diesmal extremmonophysitische - Lehrmeinung über die Person Christi ausschlaggebend war (1., S. 12; 6., S. 5 f.); ihr Patriarch von Antiochia und dem gesamten Osten, Mar Ignatius Yakup III., hat seinen Sitz seit 1954 in Damaskus (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Nestorianer und Syrisch-Orthodoxe bedienen sich bis heute einer altsyrischen Liturgiesprache (1., S. 12); die Syrisch-Orthodoxen heben sich außerdem durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: Turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Jeziden ab. Im 16. und 17. Jahrhundert kamen Teile der nestorianischen Kirche infolge innerer Streitigkeiten und auf Betreiben von Kapuzinermissionaren unter Beibehaltung ihres Ritus mit der römischen Kirche zum Ausgleich. Diese unierte nestorianische Kirche nennt sich chaldäische Kirche; ihr Patriarch residiert (nach Vereinigung der früheren Patriarchate von Babylon und Mosul) heute in Bagdad (1., S. 12;3., S. 46; 5., S. 5; 6., S. 16; 29.; 38., S. 9). Im 18. oder 19. Jahrhundert kam es schließlich auch zu einer Union eines Teils der syrisch-orthodoxen Kirche mit Rom, wobei gleichfalls der syrische Ritus beibehalten wurde; hierbei handelt es sich um die sog. syrisch-katholische Kirche (1., S. 3 u. 12; 3., S. 46;5., S. 5; 6., S. 6 u. 16 f.; 38., S. 9). Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46 u. 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 25.000 bzw. 35.000 (6., S. 17; 58., S. 1), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor etwa 30 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2), 1980 noch ca. 13.000 (70., S. 7), 25.000 (5., S. 29) oder auch annähernd 40.000 (32., S. 17), 1987/1988 lediglich noch 5.000 bis 7.000 (48., S. 14; 63., S. 5; 70., S. 4 f., 7 u. 14) oder 12.000 (58., S. 2) und 1989 sogar nur noch ungefähr 4.000 (76., S. 13 u. 16), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 27.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 35.; 37., S. 11; 58., S. 2; 63., S. 5; 70., S. 4); derzeit dürften in Istanbul noch ungefähr 10.000 syrisch-orthodoxe Christen leben (64., S. 3; 66., S. 1). In der Bezirksstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers zu 1) im August 1980 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 - 10 OE 35/83 -, und jetzt der 12. Senat, vgl. etwa 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 -, NVwZ-RR 1988, 48, und 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - m.w.N., ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 - A 12 S 573/81 -, u. OVG Lüneburg, 25.08.1986 - 11 OVG A 263/85 -; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 - 12.B/5074/79 -, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 - A 13 S 709/86 -, u. OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 - 18 A 10237/84 -, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 - 11 A 131/86 -). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 - BvR 472/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ; vgl. im übrigen S. 15 f.). Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren - und sind - von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. türk. Verf. vom 07.11.1982; 18., S. 23; 41., S. 3; 57., S. 17 f.). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 3., S. 46; 5., S. 6 u. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 32., S. 17 u. 40; 41., S. 2 f.; 60.; 68.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 30 bis 40 Kirchen und einige Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12.; 53.; 76., S. 3), verfügen die etwa 10.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf bis sieben weiteren Kirchen zu Gast (18., S. 49; 26.; 27.; 35., S. 6; 37., S. 3, 8 u. 13; 64., S. 9; 66.; 76., S. 4 f.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben (58., S. 4; 63., S. 7). Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Insbesondere haben sie die Möglichkeit zum Gebet und zum Gottesdienst im häuslich-privaten Bereich und in Gemeinschaft mit anderen Gemeindemitgliedern. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin - weder in der Vergangenheit noch jetzt - offen behindert oder gar untersagt (worden) ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen (58., S. 5), die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5; 12., S. 5; 45., S. 6 f.; 46., S. 6; 48., S. 19; 60., S. 2). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (40., S. 3; 46., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 32., S. 18; 46., S. 5; 76., S. 15). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlicher Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (43., S. 3 f.; 45., S. 3; 46., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (28.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise des Klägers zu 2) aus der Türkei nicht herleiten. Ebenso verhält es sich im Ergebnis mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. 55.). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen - hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen - nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Indessen kann eine asylrelevante Belastung der Angehörigen einer solchen Untergruppe - zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang angehört - ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen - etwa der Wehrpflichtigen, der Frauen bestimmten Alters und/oder der minderjährigen Kinder ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Annahme einer Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen hat, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht stelle für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar, da sie nicht gleichgesetzt werden könne mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen (BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 149.87 -, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113), neigt der Senat zu einer grundsätzlich anderen Betrachtungsweise. Denn Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren - weil lebenswichtigen - Teil der Religionsfreiheit dar. Ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag nämlich weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In vorliegendem Zusammenhang ist indessen von maßgeblicher Bedeutung, daß zur Zeit der Ausreise des Klägers zu 1) im August 1980 noch keine Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht bestanden hat. Zwar war 1950 für die vierte und fünfte Grundschulklasse, 1956 für die sechste und siebte Klasse der Mittelschule und 1967/68 auch für die erste und zweite Klasse des Gymnasiums der Religionsunterricht auf freiwilliger Basis eingeführt und ab 1976 in allen Klassen der Mittelschule und des Gymnasiums angeboten worden. Auch hatte man 1974/75 in den beiden letztgenannten Schulformen einen sog. Ethik- bzw. Moralkundeunterricht als Pflichtfach eingeführt (55.; 63., S. 20). Dieser war aber jedenfalls in den 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral; erst später wurde er in der Praxis zu einem "Neben-Religionsunterricht" (35.) und schließlich zwischen 1982 und 1985 mit dem Religionsunterricht zusammengelegt (55.). Für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung von 1982 besteht daher keine Veranlassung zu der Annahme, der türkische Staat habe durch die Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen unmittelbar in einer Art und Weise in die Freiheit der religiösen Betätigung der syrisch-orthodoxen Christen eingegriffen, die die Menschenwürde und das sog. religiöse Existenzminimum antastete. Auch wenn man berücksichtigt, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wurde und es im Rahmen des Ethik bzw. Moralkundeunterrichts bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubensinhalten andererseits zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen konnte, kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der regelmäßig fehlenden Intensität mangelte es insoweit jedenfalls an der asylrechtlichen Zurechenbarkeit, weil Anhaltspunkte dafür, daß die verantwortlichen Stellen derartiges dienstliches Fehlverhalten von Lehrern seinerzeit förderten oder zumindest duldeten, aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen sind. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung zur Zeit der Ausreise des Klägers zu 1) im August 1980 auch nicht aus der Art und Weise entnommen werden, wie christliche Wehrpflichtige damals in der türkischen Armee behandelt worden sind. Eine Verfolgung der betreffenden Religionsgruppe insgesamt könnte allein daraus ohnehin nicht entnommen werden (vgl. BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Für den Senat steht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen und der Erkenntnisse aus den in letzter Zeit entschiedenen zahlreichen Berufungsverfahren fest, daß es jedenfalls bis etwa zum Zeitpunkt des Militärputsches im September 1980 nur in Einzelfällen zu ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizierenden Übergriffen auf christliche Wehrpflichtige gekommen ist. Bis dahin scheint die Führung der türkischen Streitkräfte, die sich als Hüter laizistischer Prinzipien verstehen, mit Erfolg darauf geachtet zu haben, daß religiöse Strömungen dort keinen nachhaltigen Widerhall finden konnten (vgl. 36.). Demzufolge hatten christliche Wehrpflichtige in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit schwerwiegenden Diskriminierungen zu rechnen, wenn auch - nach der Darstellung des Auswärtigen Amtes - Sticheleien und gelegentliche Übergriffe von Kameraden nicht auszuschließen waren (33.; 36.) und es nach den Äußerungen anderer Sachverständiger - darüber hinaus vielfach zur Betrauung mit besonders unangenehmen Aufgaben, zu verbalen Beleidigungen, zum Versuch der Bekehrung zum Islam und zur Androhung der Zwangsbeschneidung sowie in Einzelfällen auch zu schweren Körperverletzungen gekommen sein mag (39.; 40.; 42.) und christliche Wehrpflichtige mit Abitur meist - anders als Muslime - nicht als Offiziersanwärter rekrutiert wurden (und werden) (41.). Die zwangsweise Durchführung von Beschneidungen christlicher Wehrpflichtiger war in der Zeit bis September 1980 offenbar nur in seltenen Einzelfällen festzustellen (42.). Diese Einschätzung der damaligen Situation christlicher Wehrpflichtiger wird durch die von dem erkennenden Senat in zahlreichen Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse über türkische Christen, die vor dem Militärputsch ihren Wehrdienst abgeschlossen haben, bestätigt. Die vom Senat gehörten Christen haben entweder selbst in dem Zeitraum zwischen 1953 und 1978 ihren Wehrdienst abgeleistet oder aber von den Erfahrungen ihrer Brüder oder anderer Verwandter während deren damaliger Dienstzeit berichtet. Während einige, obgleich sie vom Alter her Wehrdienst geleistet haben müßten, diesen Punkt in ihren Asylverfahren überhaupt nicht angesprochen haben, haben sich andere auf die Mitteilung der Dienstleistung als solcher beschränkt und von irgendwelchen Benachteiligungen nichts erwähnt (vgl. etwa Hess. VGH, 27.06.1988 - 12 UE 2438/85 - , 04.07.1988 - 12 UE 25/86 - , 06.02.1989 - 12 UE 2584/85 - , 29.05.1989 - 12 UE 2586/85 - , 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - ). Die übrigen haben von einer übermäßigen Heranziehung zum Wachdienst und zu besonders schmutzigen Arbeiten, von Beschimpfungen ihrer Person und ihrer Religion und von wiederholten Schlägen berichtet, mit denen regelmäßig das Ziel verfolgt worden sei, sie zum Übertritt zum Islam und zur Beschneidung zu bewegen; in allen Fällen gelang es den Betroffenen jedoch, sowohl einer Zwangsbekehrung als auch einer Zwangsbeschneidung letztlich zu entgehen, wobei es allerdings einmal zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von einer Beschneidung Abstand zu nehmen (vgl. etwa Hess. VGH, 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 - u. - 12 UE 2585/85 - , 30.05.1988 - 12 UE 2514/85 - , 17.10.1988 - 12 UE 2601/84 - u. - 12 UE 767/85 - , 18.10.1988 - 12 UE 433/85 - , 20.03.1989 - 12 UE 1705/85 - u. - 12 UE 2192/86 - , 04.12.1989 - 12 UE 2652/85 - sowie 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - ). Danach kann schon nicht festgestellt werden, daß seinerzeit christliche Wehrpflichtige mit Rechtsverletzungen zu rechnen hatten, die nicht nur als Beeinträchtigungen, sondern auch als sie ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Schon deshalb kann daraus für die Zeit vor dem Militärputsch nicht auf eine Verfolgung des abgegrenzten Kreises der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen und erst recht nicht auf eine Gruppenverfolgung aller syrisch-orthodoxen Christen geschlossen werden. Darüber hinaus fehlen für den betreffenden Zeitraum Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung Übergriffe, soweit sie vorkamen, geduldet oder gar gefördert hat (vgl. 33.; 41.); mithin läßt sich für die damalige Zeit die asylrechtliche Zurechenbarkeit, die auch für Zugriffe innerhalb der Armee erforderlich ist, ebenfalls nicht annehmen, weil nicht festgestellt werden kann, daß der türkische Staat seinerzeit an die Religion anknüpfenden Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegengewirkt hätte, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen unterlassen hätte, um weitere Übergriffe zu verhindern, und, wenn sie gleichwohl vorgekommen wären, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt hätte (vgl. BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei, in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und in andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt 8 bis 10 Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (40., S. 3; 45., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landwegnahmen, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: 1., S. 112 f. u. 115 f.; 3., S. 46 ff.; 5., S. 32 ff. u. 106 ff.; 11., S. 5 ff.; 14.; 16.; 32., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3 u. 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., S. 21). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff. u. 31 ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. u. 32.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei - und zwar auch im Tur'Abdin - in ihrer Gesamtheit in der Zeit bis zur Machtübernahme der Militärs im September 1980 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre. Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber in dem angegriffenen Urteil angenommen hat, der Kläger zu 1) sei von einer mittelbaren Gruppenverfolgung aller Syrisch-Orthodoxen in der Türkei betroffen worden, die zumindest bis zum Militärputsch im September 1980 angedauert habe, dann beruht dies auf einer nicht gerechtfertigten Auswertung des Inhalts der in dem Urteil zitierten Gerichtsentscheidungen und Erkenntnisquellen. So beruft sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht zum Nachweis dafür, daß die Syrisch-Orthodoxen zumindest vor September 1980 im Tur'Abdin wegen ihres Glaubens verfolgt worden seien, unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom z. August 1983 - 9 C 599.81 - (BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1). In dieser Entscheidung mußte das Bundesverwaltungsgericht - wie auch in anderen Verfahren - aufgrund seiner Bindung an Tatsachenfeststellungen in dem zugrundeliegenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) davon ausgehen, daß existenzbedrohende Benachteiligungen und gewalttätige Übergriffe um das Jahr 1976 so zugenommen hatten, daß die Auswanderung der Christen aus dieser Region zunehmend Fluchtcharakter annahm und ihre Zahl von ursprünglich 70.000 auf einen Bruchteil dessen absank und daß die Sachwalter des türkischen Staats das Vorgehen der Muslime aufgrund der weitgehend von feudalen Stammes- und Religionsführern bestimmten Machtstrukturen in der Region nicht oder völlig unzureichend ahndeten. Wenn das Revisionsgericht daraufhin ausgeführt hat, das Berufungsgericht habe diesen Sachverhalt dahin gewürdigt, daß zu der im dortigen Verfahren maßgeblichen Zeit die syrisch-orthodoxen Christen in einer dem türkischen Staat zuzurechnenden Weise als Gruppe asylrechtlich verfolgt worden sind, dann bedeutet dies nicht, daß diese Frage seit dem letztverbindlich entschieden war. Deshalb blieb auch die Revision eines syrisch-orthodoxen Christen erfolglos, in dessen Verfahren der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eine dem türkischen Staat zurechenbare allgemeine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen im Tur'Abdin verneint hatte (27.05.1982 - X OE 727/81 -); das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausdrücklich ausgeführt, ein Asylbewerber könne tatsächliche Feststellungen der Tatsachengerichte zur Gruppenverfolgung im Revisionsverfahren nicht erfolgreich damit angreifen, daß andere Tatsachengerichte dieselbe Situation anders beurteilten (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ). Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über eine Fortdauer der landesweiten Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei fällt auf, daß diese nahezu ausschließlich auf die Stellungnahme von Monsignore Wilschowitz vom 9. April 1981 (10.) gestützt sind, obwohl die Beteiligten mit der Ladung zu dem Termin am 17. Oktober 1985 auf mehr als 70 Dokumente über die Lage der Christen in der Türkei hingewiesen worden waren, daß die Äußerungen von Monsignore Wilschowitz in dem angegriffenen Urteil nur teilweise zitiert sind, ohne daß Gründe für die Auswahl der entsprechenden Passagen genannt sind, und daß die Bekundungen von Monsignore Wilschowitz den vom Verwaltungsgericht hieraus gezogenen Schlußfolgerungen widersprechen. Monsignore Wilschowitz hat in dem Anschreiben vom 9. April 1981 nämlich zusammenfassend unter anderem ausgeführt: "Von einer generellen Christenverfolgung in der Türkei zu sprechen, ohne differenziert auf die allgemeine Benachteiligung aller Minderheiten in der Türkei und insbesondere im Osten des Landes hinzuweisen, ist unseriös." In der Stellungnahme selbst heißt es unter anderem: "Als Minderheiten in der Osttürkei werden die Christen benachteiligt, sie werden bedrängt und je schwächer sie werden um so mehr. Die christlichen Dörfer werden immer kleiner, die Kirchen immer leerer. Übergriffe und Diskriminierungen sind an der Tagesordnung. Dazu kommt, daß eine allgemeine religiöse Besinnung und islamische Neuorientierung (als Reaktion auf die atatürkischen Reformen!) schon seit Jahren im Osten zu verzeichnen sind. Aber jetzt von den Betroffenen und von den sie vertretenden deutschen Anwälten, die in Normalzeiten sich selten mit dem europäischen Christentum, geschweige denn mit dem Christentum östlicher Prägung befaßt hätten, Druck auf die öffentliche Meinung in der Bundesrepublik auszuüben mit dem schrecklichen Wort 'Christenverfolgung' halte ich für schlechthin unredlich." 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Kläger zu 1) persönlich bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei asylrelevanter Einzelverfolgung ausgesetzt war. Die Angaben des Klägers zu 1) und seiner Familienangehörigen zu ihrem Lebensschicksal und zu den Gründen und Umständen der Ausreise aus der Türkei sind allerdings im wesentlichen glaubhaft. Danach ist von folgendem Lebenssachverhalt auszugehen: Der 19 in geborene Kläger zu 1) ist dort als zweitältestes von sechs Kindern aufgewachsen. Er hat dort nur ein Jahr die Schule besucht; nach seinen Angaben wurde er von dem Lehrer geschlagen, weil er nicht türkisch, sondern nur aramäisch sprechen konnte. Auch seine Eltern sind nicht zur Schule gegangen und konnten deshalb selbst kaum türkisch sprechen. Die Schule ist zum größten Teil von muslimischen Schülern besucht worden; christliche Kinder konnten sie nur besuchen, soweit sie die türkische Sprache beherrschten. Sein älterer Bruder, der nach den Angaben des Klägers zu 1) fast jeden Tag verletzt von der Schule nach Hause kam, wurde von seinen Eltern gezwungen, die Schule fünf Jahre zu besuchen. Der Kläger zu 1) hatte solche Angst vor dem Schulbesuch, daß er dann später nicht mehr die Schule besuchte. In , das nach der Aussage des Klägers zu 1) aus etwa 350 bis 400 Häusern bestand, gab es je zur Hälfte muslimische und christliche Familien. Bei dem Besuch der Gottesdienste in der Dorfkirche wurde die Familie von Muslimen oft beleidigt und bespuckt, so daß sie nicht regelmäßig in die Kirche ging. Der Kläger zu 1) hat die Türkei vor allem deshalb verlassen, weil er Angst vor den Gefahren bei der Ableistung des Militärdienstes in der türkischen Armee hatte. Sein Vater hat ihm erzählt, daß er beim Militärdienst geschlagen und so schwerverletzt worden sei, daß er noch heute an der Hüfte und Schulter behindert sei. Aus dem Vorbringen des Klägers zu 1) zur Begründung seines Asylantrages lassen sich keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung vor seiner Ausreise aus der Türkei entnehmen. Seine Darstellung beschränkt sich auf die allgemeine Darlegung von Belästigungen in der Schule und beim Kirchgang. Diese Vorfälle erreichen nicht eine solche Intensität, daß ein Eingriff in das religiöse Existenzminimum vorliegt. Auch aus dem Vortrag seiner Eltern ergeben sich keine Umstände für eine Verfolgung des Klägers zu 1). Auch diese haben nur allgemein berichtet, daß ihre Kinder und insbesondere der Kläger zu 1), der aufgrund seines Vornamens, der die Bedeutung "Kreuz" hat und ihn deshalb unmittelbar als Christen erkennen läßt, in der Schule vor allem von muslimischen Mitschülern schikaniert wurden, so daß der Kläger zu 1) neben seinem älteren Bruder das einzige ihrer Kinder war, das die Schule besucht hat. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, daß der Vater des Klägers zu 1) und auch der Kläger zu 1) bei seiner informatorischen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben haben, der Kläger zu 1) habe die Schule bis zum 3. Schuljahr - und damit nicht nur ein Schuljahr - besucht. Auch aus den allgemeinen Angaben zu Überfällen von Muslimen, die Vieh und zum Teil die Ernte der Familie des Klägers zu 1) gestohlen haben, läßt sich nicht entnehmen, daß der Kläger zu 1) und seine Familie in ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage derart getroffen worden wären, daß ihnen auf Dauer jede Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, entzogen worden wäre. Zudem ist nicht ersichtlich, daß diese Übergriffe - wie für die Annahme einer politischen Verfolgung vorauszusetzen - dem türkischen Staat zuzurechnen wären. Insgesamt läßt sich aus dem Vortrag des Klägers zu 1) und dem Vorbringen seiner Eltern zu dem Lebensschicksal der Familie vor der Ausreise aus der Türkei nicht entnehmen, daß der Kläger zu 1) politisch verfolgt war oder ihm bei der Ausreise eine solche Verfolgung unmittelbar bevorstand. 4. Ist demnach der Kläger zu 1) unverfolgt ausgereist und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 181,. 1096, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, u. 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so kann auch nicht festgestellt werden, daß ihm bei einer Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt als Angehörigem einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Zwar hat sich die Rechts- und Tatsachenlage seit der Ausreise des Klägers zu 1) im August 1980 verändert; hieraus kann aber auf eine gegenwärtige Gruppenverfolgung der syrischorthodoxen Christen nicht geschlossen werden. Was die Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen angeht, so sehen die Vorschriften des Art. 24 der 1982 in Kraft getretenen neuen türkischen Verfassung vor, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3) und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staates durchgeführt werden und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulen zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage der letztgenannten Verfassungsbestimmung ist in den Jahren 1982 bis 1985 der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt worden (46., S. 5; 55.; 57., S. 9 ff.; 58., S. 5; 63., S. 20; 64, S. 5; 69.). Mit Beschluß vom 3. Oktober 1986, Nr. 28, des Erziehungs- und Ausbildungsausschusses, der im Mitteilungsblatt des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986, Nr. 2219, veröffentlich wurde (Anlage zu 50.; 57., S. 21 ff.), wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt und ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Danach ist der Grundsatz des Laizismus immer zu beachten und zu schützen und darf niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden; außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", unter den Religionen nicht unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt in dem Ausbildungsprogramm zwar deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll (57., S. 28 ff.). Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich aber darin, daß türkische Schüler christlichen Glaubens das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel, die Glaubensformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz nicht zu lernen und keine Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln über die islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben brauchen (vgl. Nr. 4 der Anlage zu 50. u. Nr. 4 in 57., S. 23). Durch ergänzenden Beschluß vom 29. Januar 1987, Nr. 23, veröffentlich im Mitteilungsblatt vom 9. Februar 1987, Nr. 2227, wurde zudem klargestellt, daß christliche Schüler während der Behandlung der betreffenden Lehrinhalte nicht in der Klasse anwesend sein müssen (57., S. 31 ff.). Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften, die auch Gegenstand eines beim Höchsten Gerichtshof anhängigen Prozesses sind (63., S. 24 ff.), keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife zum jetzigen Zeitpunkt unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Weise ein, die die Menschenwürde oder das religiöse Existenzminimum antastet. Davon abgesehen verfolgte die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion das Ziel einer Eindämmung der privaten Koranschulen (20.; 57., S. 1) und läßt deshalb für sich keinen Rückschluß auf eine damals und noch jetzt vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung läßt sich im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht nicht feststellen. Zwar mag in einigen Fällen von den Lehrkräften gegen die oben behandelten Vorschriften verstoßen werden und es zu Diskriminierungen von christlichen Schülern kommen mit der Folge, daß diese lieber an den islamischen Gebeten teilnehmen (vgl. 34.; 45., S. 3; 50.; 57., S. 26 ff., 35 ff. u. 47 ff; 58., S. 5; 63. S. 20 f.; 64., S. 5 ff.; 69.; 75.; 76., S. 5). Abgesehen von der insoweit meist fehlenden Intensität der einzelnen Maßnahmen sind die gelegentlichen Übergriffe von Lehrkräften dem türkischen Staat asylrechtlich nicht zuzurechnen, weil auch gegenwärtig Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen an höherer Stelle derartige dienstliche Verfehlungen fördern oder zumindest dulden, nicht festgestellt werden können (vgl. 58., S. 5). Die Behandlung christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee hat sich nach den Erkenntnissen des Senats seit der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 merklich verschlimmert. Die vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen gehen nach wie vor überwiegend dahin, daß Drangsalierungen durch Verbalinjurien und Schläge weiterhin vorkämen, daß aber Fälle von Zwangsbeschneidungen und -bekehrungen nicht oder nur selten bekannt geworden seien (53.; 56.; 61., S. 6; 63., S. 15; 64., S. 9; 66., S. 2 f.; 74., S. 4 f.; 77., S. 4; 82., S. 17 f.). Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (47.). Dieser ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in Agri in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er zwar nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer mit körperlicher Gewalt durchgeführten Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist. Er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen dazu gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, zwar abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man im Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; der Soldat sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Der Zeuge gab ferner an, er wisse, daß 30 bis 40 Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Die in dem Berufungsverfahren 12 UE 2997/86 am 22. März 1990 vernommenen sechs Zeugen haben ähnliches bekundet (78.). Sie haben in dem Zeitraum zwischen Juli 1980 und Dezember 1986 jeweils unabhängig voneinander ihren Militärdienst abgeleistet und sind allesamt Christen entweder - in einem Fall - armenisch-katholischer oder arabisch- bzw. rum-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Ihre mindestens drei Monate lange Grundausbildung absolvierten drei von ihnen in Sivas und die übrigen in Amazya, und ihren anschließenden Dienst versahen sie in Samsun, Konya, Istanbul, Van, Agri und Sarikamis. Alle sechs Zeugen haben glaubhaft bekundet, daß sie während ihrer Militärzeit beschnitten worden sind, und zwar mit einer Ausnahme im Verlaufe der Grundausbildung. Der Zeuge, der sich der Beschneidung in der Grundausbildung noch entziehen konnte, hat dies nachvollziehbar auf ein gewisses Wohlwollen seines Vorgesetzten zurückgeführt, das er durch die Reparatur von dessen Fernsehapparat erlangt gehabt habe; dieser Zeuge wurde dann an seinem neuen Standort Sarikamis beschnitten (78., S. 13). Die Zeugen sind ihren in sich stimmigen und von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogenen Angaben zufolge jeweils im örtlichen Militärkrankenhaus beschnitten worden. Einem wurde vorgetäuscht, daß er lediglich untersucht werde; er wurde sodann in Vollnarkose versetzt und beschnitten (78., S. 3). Den anderen war klar oder wurde spätestens von den Militärärzten eröffnet, daß sie beschnitten werden sollten. Hiervon ließen sich die Ärzte auch nicht abbringen, obwohl drei der Zeugen ihnen gegenüber äußerten, daß sie eine Beschneidung ablehnten; die Ärzte verwiesen entweder auf einen ihnen erteilten Befehl oder auf die Regeln des Islam (78., S. 5, 7 u. 9). Einer der Zeugen gab an, er habe sich angesichts eines vorausgegangenen Befehls des obersten Vorgesetzten am Standort und anwesender Wachen nicht getraut, dem Arzt gegenüber eine Beschneidung zu verweigern (78., S. 14). Und nur ein einziger der sechs Zeugen hat ausgesagt, daß er sich nicht auf Befehl, sondern auf den Rat des Arztes hin habe beschneiden lassen, weil er keinen anderen Ausweg gesehen habe, wenn er nicht jeden Tag Prügel habe beziehen wollen (78., S. 11). Des weiteren haben fünf der Zeugen nicht nur von ihrer eigenen Beschneidung, sondern darüber hinaus davon berichtet, daß die übrigen ihnen bekannten christlichen Rekruten, die zum selben Zeitpunkt einberufen worden waren oder in derselben Einheit Wehrdienst leisteten, nahezu ausnahmslos während der Grundausbildung gegen ihren Willen beschnitten worden seien; insoweit wurden für Sivas von einem Zeugen für seine Dienstzeit zehn armenische Christen (78., S. 3) und von einem anderen für seine Dienstzeit insgesamt ca. 30 Christen (78., S. 9) und für Amazya von drei Zeugen jeweils für die eigene Dienstzeit ca. 35 bzw. 45 bzw. 30 christliche Rekruten genannt (78., S. 4 f., 8 u. 12 f.). Einer der Zeugen hat ferner bekundet, daß er sich nicht nur bei seinem Kompaniechef, sondern - zusammen mit anderen zwangsbeschnittenen Christen - sogar bei dem ranghöchsten Offizier in Sivas über den Eingriff erfolglos beschwert habe (78., S. 3); ein anderer Zeuge hat angegeben, daß er sich bei seinem direkten Vorgesetzten ohne Erfolg zum Zwecke einer Beschwerde bei dem nächsthöheren Vorgesetzten angemeldet habe (78., S. 5), und ein dritter, daß er wegen Beleidigung seines direkten Vorgesetzten Disziplinararrest erhalten habe, als er sich über diesen beim nächsthöheren Vorgesetzten beschwert habe (78., S. 11). Wenn nach alledem nunmehr davon auszugehen ist, daß es nicht nur in Agri, sondern auch in Sivas, Amazya und Sarikamis zu Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen gekommen ist, und zwar nicht lediglich von einzelnen Personen, sondern seit dem Militärputsch offenbar von nahezu allen zu einem bestimmten Dienstantrittstermin einberufenen Rekruten, so vermag der Senat jedenfalls in bezug auf diese Standorte und auch für die Zukunft eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür nicht (mehr) zu verneinen, daß - soweit eine Beschneidung nicht sogar ausdrücklich befohlen wird - christliche Wehrpflichtige von Kameraden und insbesondere auch von Vorgesetzten mindestens derart unter Druck gesetzt werden, daß sie einer Beschneidung regelmäßig nicht ausweichen können (Hess. VGH, 26.03.1990 - 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 -, 23.04.1990 - 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 - sowie 02.05.1990 - 12 UE 1078/84, 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 -). Mit physischer oder psychischer Gewalt durchgeführte Beschneidungen liegen als Eingriffe in die körperliche Integrität, die regelmäßig mit einem stationären Aufenthalt im Militärkrankenhaus verbunden sind, und als Maßnahmen, die die Opfer unter Mißachtung ihres religiösen und personalen Selbstbestimmungsrechts zum bloßen Objekt erniedrigen und deshalb das religiöse Existenzminimum berühren, über der Schwelle dessen, was - auch mit Blick auf die allgemein rauhen Umgangsformen innerhalb der türkischen Armee (39., S. 5; 41., S. 5 f.; 77., S. 2 u. 5) - noch als hinnehmbar angesehen werden kann (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 - 14 A 10082/87 -). Derartige Beschneidungen knüpfen überdies erkennbar an die Religionszugehörigkeit der Betroffenen an. Denn sie stellen nach ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der Sicht derjenigen, die sie anordnen oder veranlassen, und derjenigen, die sie durchführen, einen ersten und unabänderlichen äußeren Schritt zur zwangsweisen Bekehrung der Opfer zum Islam dar; den Betroffenen wird damit nämlich die symbolhafte Aufnahme in die islamische Gemeinschaft aufgenötigt, mag ihre innere religiöse Einstellung allein dadurch auch noch unberührt bleiben können (vgl. 39., S. 5). Der Senat ist darüber hinaus aufgrund der ihm nunmehr vorliegenden Erkenntnisse auch zu der Überzeugung gelangt, daß die betreffenden Verfolgungsmaßnahmen dem türkischen Staat zuzurechnen sind (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 - 14 A 10082/87 -). Eine zurechenbare Verfolgung liegt nämlich schon dann vor, wenn der Staat in der Armee auftretenden asylrelevanten Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (BVerwG, 22.04.1986 -9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). Die Vielzahl der jetzt bekannt gewordenen Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger während ihres Militärdienstes kann der militärischen Führung nicht verborgen geblieben sein. Gleichwohl hat sie keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen, daß derartige Übergriffe in Zukunft unterbleiben, sondern sie bietet hierzu offenbar weiterhin Gelegenheit in mehreren Militärkrankenhäusern, in denen Beschneidungen ohne weiteres und gegen den Willen der Betroffenen vorgenommen werden. Ebensowenig kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22. März 1990 (78.) und den sonst vorliegenden Erkenntnisquellen noch festgestellt werden, daß den Betroffenen wenigstens im nachhinein Schutz gewährt wird und daß diejenigen, die Beschneidungen anordnen, veranlassen oder durchführen, prinzipiell zur Rechenschaft gezogen werden. Schon bisher ist der Senat davon ausgegangen, daß die Beschwerden von Soldaten in den unteren Rängen häufig nicht akzeptiert werden und die Folgen einer Beschwerdeeinlegung für sie eher negativ seien, so daß sie aus Angst oder wegen des sozialen Drucks in ihrer Einheit in der Praxis von der Beschreitung des Beschwerdewegs meist absehen (41., S. 6; 56.; 57.; 61.; 77., S. 4). Diese Einschätzung haben einige der Zeugen bestätigt und dabei insbesondere auch darauf hingewiesen, daß sie keine Chance für eine erfolgreiche Beschwerde an höherer Stelle gesehen hätten,, weil jeweils der Beschwerdeweg über den direkten Vorgesetzten einzuhalten sei (78., S. 5 f., 7 u. 10), und daß wegen der Kontrolle der Post auch die Einschaltung politischer Stellen nicht angezeigt gewesen sei (78., S. 3). Darüber hinaus hat einer der Zeugen glaubhaft bekundet, daß selbst der ranghöchste Vorgesetzte am Standort Sivas auf seine Beschwerde hin nicht tätig geworden sei (78., S. 3); andere haben angegeben, daß ihre Beschneidung nicht irgendein militärischer Unterführer, sondern der jeweilige Kapitän (Hauptmann) ihrer Einheit selbst befohlen habe (78., S. 7 u. 13 f.). Wenn schließlich der ranghöchste Vorgesetzte in Sivas auf eine Beschwerde hin geäußert hat, es sei beschlossene Sache, in der Türkei einen islamischen Einheitsstaat zu schaffen (78., S. 3), so bestätigt dies hinreichend deutlich, daß die Militärführung offenbar dem Laizismus nicht mehr hinreichend Geltung verschafft und vor dem Hintergrund der in der Türkei spürbaren Rückbesinnung auf islamische Werte Übergriffe gegenüber christlichen Wehrpflichtigen nicht mehr energisch genug unterbindet (56.; 61.; 74. S. 4; 77., S. 5). Nimmt man noch hinzu, daß der Generalstab im Ramadan 1984 kollektiv gefastet hat und daß in letzter Zeit Offiziere zum gemeinsamen Freitagsgebet aufgefordert haben (77., S. 5), ferner daß der Staatsminister für das Amt für religiöse Angelegenheiten am 10. November 1989 geäußert haben soll, es sei jetzt notwendig, die Christen zu islamisieren (76., S. 18; vgl. dazu auch 61., S. 6), so liegen nunmehr die - vom Senat bisher vermißten (vgl. zuletzt vor allem Hess. VGH, 27.02.1989 - 12 UE 839/85 -, 20.11.1989 12 UE 2336/85 - u. 04.12.1989 - 12 UE 2652/85 u. 12 UE 63/86 -) - verwertbaren Tatsachen vor, die auf eine Förderung oder zumindest Duldung von Zwangsbeschneidungen gegenüber christlichen Wehrpflichtigen hindeuten. Denn einmal sind jetzt konkrete Fälle bekannt, in denen Beschwerden eingereicht und bei höherer Stelle erfolglos geblieben sind, und zum anderen finden sich Äußerungen verantwortlicher Personen in der Öffentlichkeit oder gegenüber Betroffenen, die - im Einklang mit entsprechenden Beschlüssen des "Islamischen Rates" aus dem Jahr 1984 (vgl. 65.) - den generellen Schluß auf eine staatliche Politik zulassen, die den Umstand mindestens mit Wohlwollen sieht - wenn nicht sogar gezielt herbeiführt -, daß sich Christen durch Drangsalierungen auf verschiedensten Ebenen - nicht nur beim Militär - zur Ausreise veranlaßt sehen (56.; 77., S. 4; vgl. auch 43., S. 7, u. 45, S. 4). Bei alledem bedarf es - zumal keiner der Beteiligten das vorliegende Tatsachenmaterial angezweifelt oder die Einholung weiterer Auskünfte oder gutachtlicher Stellungnahmen substantiiert beantragt hat - derzeit keiner diesbezüglichen weiteren Ermittlungen; denn bereits auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen steht fest, daß gegenwärtig nicht (mehr) davon die Rede sein kann, daß der türkische Staat im großen und ganzen erfolgreich das pflichtwidrige Handeln von Militärangehörigen bekämpft und daß deshalb -trotz Mißlingens einer lückenlosen Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle - seine asylrechtliche Verantwortlichkeit entfällt (Hess. VGH, 26.03.1990 - 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 -, 23.04.1990 - 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 - sowie 02.05.1990 - 12 UE 1078/84, 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 -). Indessen reichen die vorliegenden Feststellungen nicht für die Annahme aus, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer Zwangsbeschneidung im Militär in dem Sinne zu rechnen haben, daß daraus auf eine politische Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest des abgegrenzten Kreises aller wehrpflichtigen Gruppenangehörigen geschlossen werden könnte. Denn die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von - möglicherweise zahlreichen - individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Dafür genügen die bisher lediglich für vier Standorte festgestellten Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen - für andere Standorte wie Gümüshaciköy und Denizli beispielsweise konnten in jüngster Zeit entsprechende Feststellungen nicht getroffen werden (82., S. 18) - für sich allein noch nicht, zumal aus einer politischen Verfolgung der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen nicht ohne weiteres eine Kollektivverfolgung der Syrisch-Orthodoxen insgesamt entnommen werden könnte (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Dem Kläger droht im Rückkehrfalle auch keine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung im Hinblick auf mögliche Übergriffe muslimischer Eiferer außerhalb des Militärdienstes. Wie oben ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise des Klägers aus der Türkei im August 1980 allgemein und insbesondere in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Hieran hat sich im Ergebnis bis heute nichts geändert. Nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 hat sich die Sicherheitslage allgemein erheblich verbessert:; dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18., S. 34; 21.; 26.; 27.; 28.; 33.; 35.; 37.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (33.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder andere türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (27.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul der Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (28.). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Besserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (32., S. 17 ff.), fehlt es an genügend konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29.11.1985 - 11 B 85 C 35 -; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 - A 13 S 221/84 - u. 09.02.1987 -A 13 S 709/86 -; OVG Bremen, 14.04.1987 - 2 BA 28/85 u. 32/85 -; OVG Hamburg, 10.06.1987 - Bf V 21/86 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 18 A 10315/86 -; Hess. VGH, u.a. 30.08.1984 - X OE 306/82 -, 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 - NVwZ-RR 1988, 48, - 12 UE 1587/84 u. 12 UE 2585/85 -, 26.03.1990 - 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 - sowie 23.04.1990 -12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 -). Auch bei Berücksichtigung neuerer Erkenntnisquellen hält der Senat an dieser Einschätzung fest. Insbesondere läßt die insgesamt vorsichtig gehaltene und nach Straftaten differenzierende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Oehring an das Verwaltungsgericht Kassel vom 11. Juni 1988 (59.) nicht die Annahme zu, daß türkische Staatsbürger christlichen Glaubens generell gegenüber Straftaten muslimischer Staatsbürger strafrechtlichen Schutz nicht erhalten; entsprechend ist das Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Dezember 1988 (63., S. 13 f.) zu würdigen. Denn nach einer aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amtes (72.) sind keine Fälle bekannt worden, in denen christlichen Türken behördlicher Schutz durch Abweisung ihrer Strafanzeigen versagt worden. 5. Dem Kläger zu 1) droht indessen zur Überzeugung des Senats bei einer Rückkehr in seine Heimat zum derzeitigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische, nämlich an seine Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung im Rahmen des für ihn absehbar bevorstehenden Militärdienstes (Hess. VGH, 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 -, zuletzt 12.08.1991 -12 UE 149/86 -). Im Hinblick darauf, daß der Kläger inzwischen Jahre alt ist, sich die zu erwartende politische Verfolgung im Rahmen der Wehrdienstleistung abspielen wird und hiergegen wirksame Hilfe auch dann nicht zu erlangen wäre, wenn Verwandte mit dem Kläger zurückkehren oder sich sonst noch in der Türkei aufhalten würden, braucht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter auf die Frage eingegangen zu werden, welche Bedeutung einer eventuellen Rückkehrbereitschaft von nahen Verwandten zukommt (vgl. zur Problematik BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 -; Hess. VGH, 26.03.1990 - 12 UE 2702/86 -, - 12 UE 2970/86 - u.- 12 UE 2998/86 -); da außerdem mit der Einberufung zu rechnen ist unabhängig davon, wo der Kläger seinen Wohnsitz nimmt, ist auch eine sogenannte "inländische Fluchtalternative" nicht ersichtlich, auf die der Kläger verwiesen werden könnte (vgl. näher BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Dem Kläger zu 1) droht deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, weil er bei einer Rückkehr mit seiner Heranziehung zum türkischen Militärdienst und dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit seiner zwangsweisen Beschneidung rechnen müßte. Er ist mittlerweile Jahre alt und unterliegt deshalb der vom 20. bis zum 46. Lebensjahr bestehenden Wehrpflicht (53.; 63., S. 15). Da für eine eventuelle Wehrdienstunfähigkeit oder für sonstige Gründe, die seiner Einberufung entgegenstehen könnten, nichts ersichtlich oder von den Beteiligten dargetan ist, muß der Kläger nach seiner Rückkehr jederzeit mit seiner Erfassung, Musterung und anschließenden Einberufung rechnen. Insbesondere ist dafür, daß es dem Kläger gelingen könnte, sich vollständig vom Wehrdienst "freizukaufen", nichts ersichtlich. Abgesehen davon, daß dies für Nicht-Hochschulabsolventen auf legalem Wege kaum möglich sein dürfte(42.), fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger den dafür gegebenenfalls erforderlichen hohen Geldbetrag (vgl.40.; 74.) allein oder mit Hilfe seiner Verwandten aufbringen könnte. Allenfalls käme gegen Zahlung einer ebenfalls hohen Geldsumme eine Reduzierung des Militärdienstes auf zwei Monate in Betracht (74., S. 2), was aber die Gefährdung des Klägers nicht maßgeblich mindern würde, weil die Beschneidungen erfahrungsgemäß in der Zeit während der Grundausbildung erfolgen. Da die Religionszugehörigkeit - wenn sie nicht ohnehin schon aus den Personalpapieren ersichtlich ist - zumindest beim gemeinsamen Duschen jedenfalls dadurch offenbart werden wird (77., S. 3), daß der Kläger nicht beschnitten ist, wird er während der Militärzeit seine nichtmuslimische Religion mit Sicherheit nicht verbergen können; dies gilt um so mehr, als nach den Bekundungen von einigen der im Verfahren 12 UE 2997/86 vernommenen Zeugen (78.) davon auszugehen ist, daß die nichtmuslimischen Wehrpflichtigen gesondert festgestellt zu werden pflegen. Während der Militärzeit droht christlichen Wehrpflichtigen gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Beschneidung gegen ihren Willen. Zwar reichen die dem Senat hierzu bisher vorliegenden Erkenntnisse, die sich auf vier Standorte beschränken, nicht aus, um eine zur Annahme einer Gruppenverfolgung führende Verfolgungsdichte festzustellen (vgl. oben II. 4.), zumal neuere Unterlagen ergeben, daß bei zielgerichteten Nachfragen für - vereinzelte - Standorte vergleichbare Vorfälle in jüngster Zeit nicht bekanntgeworden sind (82., S. 17 f.). Dies steht indessen der Bejahung einer gerade dem Kläger drohenden Einzelverfolgung nicht entgegen (vgl. auch BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902;85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531). Bei seiner diesbezüglichen Prognose läßt sich der Senat nicht etwa von rein quantitativen oder statistischen Erwägungen leiten; die Prognose ist vielmehr das Ergebnis einer zusammenfassenden Bewertung des relevanten Sachverhalts, wobei vor allem der Verfolgungsdichte an den vier erkenntnisträchtigen Standorten, welche auf eine vergleichbare, wenngleich bisher nicht bekannt gewordene Situation an anderen Standorten hindeutet, der Schwere des drohenden Eingriffs und den in jüngster Zeit stetig zunehmenden Islamisierungstendenzen erhebliche Bedeutung zuzumessen ist, so daß im Ergebnis die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden (vgl. zum Prognosemaßstab insbesondere BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25). Nach den bereits oben getroffenen Feststellungen kann jedenfalls von nur vereinzelten Übergriffen fanatischer Muslime oder von einer besonders gelagerten Ausnahmesituation in einem einzelnen Standort nach Auffassung des Senats nicht (mehr) die Rede sein. Dem Kläger, der selbst ausdrücklich auf von anderen Wehrpflichtigen aus seinem Verwandten- und Bekanntenkreis während ihrer Militärzeit gemachte negative Erfahrungen verwiesen hat, befürchtet demnach zu Recht für den Fall einer Einberufung ihn selbst treffende asylrelevante Verfolgung, die sich der türkische Staat - wie ebenfalls oben im einzelnen dargelegt zurechnen lassen müßte, weil nicht mehr davon ausgegangen werden kann, daß er Übergriffe auf christliche Wehrpflichtige im Militär im großen und ganzen erfolgreich bekämpft (im Ergebnis a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 - 14 A 10082/87 -). 6. Im Hinblick darauf, daß der Kläger zu 1) unverfolgt ausgereist ist und sich die ihm im Rückkehrfalle drohende Verfolgung mithin als sog. Nachfluchttatbestand darstellt, weist der erkennende Senat auf folgendes hin: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 72, 51 = EZAR 200 Nr. 18, 17.11.1988 - 2 BvR 442/88 -, InfAuslR 1989, 31, u. 08.03.1989 - 2 BvR 627/87 -, BayVBl. 1989, 561) setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und kann deshalb grundsätzlich nicht auf sog. subjektive Nachtfluchttatbestände erstreckt werden, die der Asylbewerber risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; etwas anderes gelte - als allgemeine Leitlinie nur dann, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchtatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellten. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum zwar vorwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. u.a. Brunn, NVwZ 1987, 301 ; J. Hofmann, ZAR 1987, 115; J. Hofmann, DÖV 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391; Kimminich, JZ 1987, 194; Wolff, InfAuslR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51, 54 f.). Dennoch hat sich das Bundesverwaltungsgericht ihr zwischenzeitlich unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG angeschlossen und ausgeführt, seine frühere Rechtsprechung zu den subjektiven Nachfluchttatbeständen sei überholt und die Vorschrift des § la AsylVfG laufe für solche Nachfluchttatbestände leer, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen seien, und regele für die beachtlichen Nachtfluchttatbestände darüber hinaus, daß bestimmte, ihre Herbeiführung betreffende Umstände bei der Asylentscheidung außer Betracht zu bleiben hätten (BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19, 20.10.1987 - 9 C 147.86 -, 20.10.1987 - 9 C 42.87, InfAuslR 1988, 22, 22.06.1988 - 9 B 65.88 -, InfAuslR 1988, 255, 22.06.1988 - 9 B 189.88 -, InfAuslR 1988, 254, u. 06.12.1988 - 9 C 91..87 -, InfAuslR 1989, 135 ). Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf weitere Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände präzisiert - etwa bezüglich der Asylantragstellung (30.08.1988 - 9 C 80.87 -, InfAuslR 1988, 337, 30.08.1988 - 9 C 20.88 -, InfAuslR 1989, 32, 25.10.1988 - 9 C 50.87 -, InfAuslR 1989, 173, 17.01.1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170 = EZAR 200 Nr. 23, u. 11.04.1989 - 9 C 53.88 -) sowie bezüglich sog. aktiver oder passiver Republikflucht (vgl. einerseits 06.12.1988 - 9 C 22.88 -, InfAuslR 1989, 169, andererseits 21.06.1988 - 9 C 5.88 -, EZAR 201 Nr. 14 = NVwZ 1989, 68 ) - und dabei entschieden, daß auch eine wegen dieser Verhaltensweisen im Rückkehrfalle drohende politische Verfolgung wie ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund zu behandeln und deshalb asylrechtlich unbeachtlich sei, wenn der Ausländer sich nicht bereits im Zeitpunkt seines diesbezüglichen Verhaltens in einer politisch bedingten Zwangslage befunden habe, als deren Erscheinungsform sich eine "latente Gefährdungslage" darstelle, in der keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung bestehe. Der Senat hat zur Frage der Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände ebenso wie zu der einer möglichen Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (kritisch hierzu VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 - A 12 S 761/86 -, NVwZ-RR 1989, 46) bisher noch nicht grundsätzlich Stellung genommen. Der vorliegende Fall bietet ebenfalls keine Veranlassung für eine diesbezügliche Grundsatzentscheidung. Denn hier fehlt es schon an der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten Ausgangssituation, daß der Asylbewerber den Nachfluchttatbestand risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; die den Asylanspruch des Klägers begründenden Umstände sind nämlich nicht von ihm selbst - etwa durch seine Ausreise - herbeigeführt worden, sondern ohne sein eigenes Zutun zum einen durch eine Veränderung der Situation im türkischen Militär und zum anderen dadurch entstanden, daß er älter und infolgedessen wehrpflichtig geworden ist. Deshalb handelt es sich bei der ihm im Rückkehrfalle beim türkischen Militär drohenden politischen Verfolgung um einen objektiven und damit beachtlichen Nachfluchttatbestand. II. Der Kläger zu 1) kann neben der Verpflichtung der Beklagten zu 1) zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter auch deren Verpflichtung zu der Feststellung verlangen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; daher ist die im Tenor zum Ausdruck gebrachte Neufassung des verwaltungsgerichtlichen Ausspruchs geboten. Ob und wie der Antrag auf Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, in ein auf Asylanerkennung gerichtetes Berufungsverfahren eingeführt werden kann, ist streitig. Nach § 7 Abs. 1 AsylVfG umfaßt ein Asylantrag die Willenserklärung eines Ausländers, daß er in Deutschland Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder daß er aus den in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Gründen Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Überstellung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Gefahren drohen. Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. § 51 Abs. 1 AuslG, der insoweit Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention-GK, vom 28.07.1951, BGBl. II, 559) in der deutschen Gesetzesfassung (in der der englische Originaltext "nationality" wohl fälschlich mit "Staatsangehörigkeit" übersetzt ist, Nicolaus, Die Zuerkennung des Konventionsflüchtlingsstatus nach dem Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts an nicht originär Asylberechtigte, in: Barwig u. a., Das neue Ausländerrecht, 1991, S. 194 Fn. 34) entspricht, verbietet, einen Ausländer in einen Staat abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Ausländerbehörde hat von dem Vorliegen dieser ein Abschiebungsverbot begründenden Voraussetzungen auszugehen bei Asylberechtigten und sonstigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (§ 51 Abs. 2 AuslG). Wenn das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 unanfechtbar festgestellt hat, hat der Ausländer gemäß § 51 Abs. 3 AuslG den Status eines "Flüchtlings" im Sinne des Art. 1 GK (dazu, daß der § 51 Abs. 1 zugrundeliegende Art. 33 Nr. 1 GK nur die Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK - und auch diese im Hinblick auf das Kriterium der subjektiven Furcht vor Verfolgung nicht vollständig - umfaßt, Nicolaus, a.a.O., S. 179). Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen und - soweit dies beantragt ist - ob der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt wird. Jede der beiden Feststellungen ist selbständig anfechtbar (§ 12 Abs. 6 Satz 3 und 4 AsylVfG). Da die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - wie dargelegt - (jedenfalls zum Teil) der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 1 A Nr. 2 GK entspricht und soweit nicht mit der Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmt, handelt es sich bei dem Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes um einen gegenüber dem Asylanerkennungsanspruch materiell unterschiedlichen Streitgegenstand. Dieser soll auch verfahrensmäßig als eigenständiger Streitgegenstand zu qualifizieren sein, da § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG zu entnehmen sei, daß der Asylantrag nur beide Begehren im Sinne dieser Vorschrift umfasse, wenn der Ausländer im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigter keine andere Bestimmung treffe (VGH Baden-Württemberg, 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, DVBl. 1991, 1093). Zudem ergebe sich dies aus der selbständigen Anfechtbarkeit der Feststellungen des Bundesamtes (§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). Die Einbeziehung der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in das gerichtliche Verfahren stelle deshalb eine Klageänderung dar, die nicht sachdienlich sei, weil für die geänderte Klage das Vorverfahren im Hinblick darauf fehle und § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht nachträglich auf abgeschlossene Verwaltungsverfahren bezogen werden könne; insoweit fehle es auch an einer die rückwirkende Anwendung dieser Vorschrift auf vergangene Verfahrensabschnitte regelnden Vorschrift (VGH Baden-Württemberg, 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, a.a.O., OVG Hamburg, 28.03.1991 - Bf IV 22/86 -). Zum anderen wird die Einbeziehung der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG in ein Berufungsverfahren für unzulässig gehalten, weil und wenn diese nicht ausdrücklich durch Urteil des Verwaltungsgerichts oder durch entsprechenden Zulassungsbeschluß im Hinblick auf diese Feststellung Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei (OVG Nordrhein-Westfalen, 10. Juli 1991 - 16 A 10495/90 -). Demgegenüber wird von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (17.05.1991 - 24 B 88.30479 -, NVwZ-RR 1991, 514 = demn. EZAR 231 Nr. 2) eine Einbeziehung der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Wege der als sachdienlich zu qualifizierenden Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO in das Berufungsverfahren grundsätzlich für möglich gehalten. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist dem Sinn und Zweck des neu eingefügten § 7 Abs. 1 AsylVfG zu entnehmen, daß - angesichts des Fehlens von ihre Anwendung ausschließenden Übergangsbestimmungen - die genannte Vorschrift im vorliegenden Berufungsverfahren auf das Asylverpflichtungsbegehren, für dessen Beurteilung die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgebend ist, anzuwenden. Denn die Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag erweitert automatisch auch den Inhalt des Asylverfahrens. § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG soll gewährleisten, daß weder das Bundesamt noch im Falle der Klage die Gerichte von sich aus die Entscheidung über einen Asylantrag auf die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter beschränken können (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Die danach kraft Gesetzes wirksam gewordene Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag gilt regelmäßig auch für die gerichtliche Entscheidung in solchen Fällen, in denen der Asylantrag zwar noch nach früherem Recht gestellt ist, in denen aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gerichtlich entschieden wird. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann anzunehmen, wenn der von der gerichtlichen Nachprüfung betroffene Asylbewerber selbst ausdrücklich eine Entscheidung über nur eine der beiden nach § 12 Abs. 6 Satz 4 AsylVfG selbständig anfechtbaren Feststellungen wünscht. Gibt der Asylbewerber keine sein Rechtsschutzbegehren in diesem Sinne einschränkenden Erklärung ab, so kann regelmäßig ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß er eine umfassende gerichtliche Überprüfung erstrebt. Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -; a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, daß die Prüfung des klägerischen Asylbegehrens auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen. Da das Leben bzw. die Freiheit des Klägers zu 1) wegen seiner Religionszugehörigkeit in seinem Heimatland Türkei bedroht ist, liegen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor. B. Die Kläger zu 2) und 3) haben einen Anspruch darauf, daß die Beklagte zu 1) ihnen die Rechtsstellung von Asylberechtigten gewährt; dementsprechend ist auch insoweit in dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils eine Klarstellung vorzunehmen. Nach § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG wird den zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits geborenen minderjährigen ledigen Kindern eines Asylberechtigten die Rechtsstellung eines Asylberechtigten gewährt. Diese Voraussetzung liegt für die Kläger zu 2) und 3) vor, da beide im Zeitpunkt der Anerkennung ihres Vaters durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. März 1984 noch minderjährig und ledig waren. Dabei sieht sich der Senat nicht gehindert, die Prüfung dieser Vorschrift in das laufende Asylverfahren einzubeziehen und zu einem entsprechenden Ausspruch zugunsten der Kläger zu 2) und 3) zu gelangen. Dem liegt zum einen die Auffassung zugrunde, daß mit der Gewährung des sogenannten "Familienasyls" auf der Grundlage des § 7 a Abs.. 3 AsylVfG nicht etwa ein gesonderter, vom Asylrecht unabhängiger Status minderen Rechts, d. h. ein aliud verliehen wird (Bay. VGH, 23.01.1991 - 19 B 89.31045 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.1991 - 14 A 10131/88 -; OVG Rheinland-Pfalz, 22.07.1991 - 13 A 10071/88 -; weitergehend BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 48.91 DVBl. 1991, 1087: Die Rechtsstellung eines Asylberechtigten nach § 7 a Abs. 3 AsylVfG sei "identisch" mit der Asylberechtigung nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.1990 -20 A 10014/89 -; siehe auch Nicolaus, Die Zuerkennung des Konventionsflüchtlingsstatus nach dem Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts an nicht originär Asylberechtigte, in Barwig u. a., Das neue Ausländerrecht, 1991, S. 169 ), sondern dieses lediglich Ausfluß der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten (BVerwG, 02.07.1985 - 9 C 35.84 -, EZAR 204 Nr. 2) Regelvermutung ist, wonach Maßnahmen des Verfolgerstaates gegenüber dem Ehegatten eines politisch sich politisch betätigt hat oder überhaupt eine politische Überzeugung besitzt (so Heinhold, Das Familienasyl des § 7 a AsylVfG, und Bierwirth, Die Familienasylregelung des § 7 a Abs. 3 AsylVfG unter besonderer Berücksichtigung der Altfälle, beide in Barwig u. a., a.a.O., S. 197 bzw. S. 229 ). Mit dem Ziel der Entlastung des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichte wird im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung für bestimmte Fälle eine sonst im Einzelfall glaubhaft zu machende politische Verfolgung fingiert. Dies ergibt sich einmal aus den Gesetzgebungsmaterialien (siehe BT-Drs. 11/6960, S. 29), zum anderen daraus, daß auch die Gewährung des Familienasyls "einen Asylantrag" - also einen Antrag im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - voraussetzt, ohne daß nach der Begründung hierfür unterschieden würde; ein gesonderter, auf die Gewährung von Familienasyl gerichteter Antrag ist gerade nicht erforderlich (vgl. BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 48.91 -, a.a.O., VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - A 13 S 958/90 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1990 - 16 A 10140/90 -, 06.12.1990 - 20 A 10014/89 -; Bay. VGH, 29.11.1990 - 24 BZ 90.31964 -, 18.12.1990 - 19 CZ 90.30661 -; so wohl auch OVG Bremen, 03.07.1991 - 2 B 90/91 u. a. -, EZAR 215 Nr. 1). Daraus folgt, daß ein wesentlicher sachlicher Unterschied zwischen einer Anerkennung als Asylberechtigter und der Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten nicht besteht (OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1990, a.a.O., Bay. VGH, 29.11.1990, a.a.O., und die Differenzierung in der Fassung des Tenors - hier in der Klarstellung des Tenors des erstinstanzlichen Urteils nur zum Ausdruck bringt, daß sich die Erwerbstatbestände unterscheiden (vgl. BVerwG, 25.06.1991 9 C 48.91 -, a.a.O., VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990, a.a.O., Andernfalls würde dem von der Neuregelung verfolgten Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung gerade zuwider gehandelt; denn ginge man vom Vorliegen unterschiedlicher Begehren und damit unterschiedlicher Streitgegenstände aus, könnte eine Asylverpflichtungsklage auch dann erhoben bzw. fortgeführt werden, wenn zwar unstreitig die Voraussetzungen des § 7 a Abs. 3 AsylVfG vorliegen, der Betroffene jedoch meint, auf jeden Fall einen originären Asylanspruch zu besitzen, obwohl auch der Asylberechtigte materiell nicht mehr als die Rechtsstellung eines Asylberechtigten erhält (vgl. Bierwirth, a.a.O., S. 232). Die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten liegen für die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 3) gemäß § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG vor, da sie zum Zeitpunkt der Anerkennung ihres Vaters 15 bzw. 11 Jahre alt und ledig waren. Maßgeblich für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG ist der Zeitpunkt der Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Rechtsstellung nach dieser Vorschrift abgeleitet werden soll. Es ist nicht notwendig, daß die Kinder eines Asylberechtigten, die einen Asylantrag gestellt haben, noch im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Asylantrag minderjährig und ledig sind (so aber Bay. VGH, 19.04.1991 - 24 BZ 88.30302 -). Schon der Wortlaut spricht dafür, daß der Zeitpunkt der "Anerkennung" des Asylberechtigten maßgeblich ist, denn "Anerkennung" kann sich nur auf den Asylberechtigten - wie auch die Terminologie des Gesetzgebers in § 7 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 zeigt - und nicht auf die Statusfeststellung hinsichtlich der Kinder beziehen, da diese nicht eine "Anerkennung", sondern nur die Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten erlangen können. Zudem spricht die gleichwertige und kumulative Aufzählung der notwendigen Eigenschaften der nach § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG begünstigten Kinder dafür, daß alle Voraussetzungen auf den gleichen Zeitpunkt der Anerkennung auszurichten sind (Bay. VGH, 23.01.1991 - 19 B 89.31213 -, 06.02.1991 - 19 BZ 88.31538 -; OVG Hamburg, 12.08.1991 - OVG Bs VI 60/91 -). Aus der Gesetzesformulierung lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Differenzierung des Zeitpunktes für das Vorliegen der in der Norm genannten Voraussetzungen erkennen. Der Wille des Gesetzgebers, dem bei einer erst vor kurzem in Kraft gesetzten Regelung besonderes Gewicht zukommt, läßt sich insoweit nicht eindeutig bestimmen. Die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung (BT-Drucksache 11/6321) enthält dazu keinerlei Ausführungen, da diese Regelung in dem Gesetzentwurf noch nicht enthalten war. Die Beschlußempfehlung und der Bericht des Innen-Ausschusses (BT-Drucksache 11/6955 und 11/6960, S. 29 f.) weisen zur Begründung der Regelung des § 7 a Abs. 3 AsylVfG nur darauf hin, daß diese der Entlastung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Verwaltungsgerichtsbarkeit diene, da sie die Möglichkeit eröffne, von einer unter Umständen schwierigen Prüfung eigener Verfolgungsgründe der Familienangehörigen eines Asylberechtigten abzusehen. Zudem sei die Neuregelung sozial gerechtfertigt, weil sie die Integration der nahen Familienangehörigen der in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte aufgenommenen politischen Verfolgten fördere. Daraus ist nur zu entnehmen, daß der Absicht des Gesetzgebers eher eine Auslegung im Hinblick auf den nach der Norm maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen entspricht, die schwierige Einzelfall-Prüfungen eigener Verfolgungsgründe von Familienangehörigen möglichst entbehrlich macht. Ein im Wege der systematischen Auslegung anzustellender Vergleich mit der Regelung des Familienasyls für den Ehegatten gemäß § 7 a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, der gemäß § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG auch für die dort genannten Kinder entsprechend gilt, führt dazu, daß die Stellung als Familienmitglied, wie sie von § 7 a Abs. 3 AsylVfG vorausgesetzt wird, noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Asylbewerbers, der die Rechtsstellung von einem asylberechtigten Familienmitglied ableiten will, vorliegen muß. Denn gemäß § 7 a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wird die Rechtsstellung eines Asylberechtigten nur dem "Ehegatten" eines Asylberechtigten gewährt und nicht einem geschiedenen Ehepartner. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung in § 7 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG, nach der die Ehe "schon" in dem Staat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, bestanden haben muß. Damit wird offensichtlich Kontinuität der Ehe von der Zeit vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat bis zur Entscheidung gemäß § 7 a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorausgesetzt. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, daß auch für die Kinder die in § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG geregelten Voraussetzungen noch im Zeitpunkt der Entscheidung nach dieser Vorschrift vorliegen müssen, da insoweit maßgebliche Unterschiede zwischen dem Ehegatten und dem Kind eines Asylberechtigten bestehen können. Während der Ehegatte durch Scheidung die ursprüngliche Nähe zu dem politisch Verfolgten aufheben kann, ist dies dem Kind eines Asylberechtigten nicht möglich. Gerade unter diesem Gesichtspunkt spricht deshalb auch der Sinn und Zweck der Vorschrift dafür, daß § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG sich insgesamt auf den Zeitpunkt der Anerkennung des asylberechtigten Elternteils bezieht. Denn maßgeblich für die Gewährung des Familienasyls ist offensichtlich die Anknüpfung der Verfolgungsgemeinschaft mit dem asylberechtigten Familienmitglied an die Zugehörigkeit zur gleichen Familie. Damit wird der gemeinsamen Betroffenheit der Familie durch das Flüchtlingsschicksal eines Familienmitglieds Rechnung getragen (Nicolaus, a.a.O. S. 181). Soweit deshalb diese Verbundenheit im Verfolgungsschicksal mit dem asylberechtigten Familienmitglied aufgrund weiterbestehender Familienzugehörigkeit vorliegt, ist auch die Gewährung des Familienasyls für dieses Familienmitglied sachgerecht. Insoweit unterscheiden sich aber die Statusverhältnisse der Familienangehörigen, an die zur Begründung der Verfolgungsgemeinschaft angeknüpft wird. Während die Eigenschaft "Ehegatte", die ursprünglich die Nähe zu dem politisch Verfolgten begründete, wegfallen kann, ist dies für das jedenfalls im Zeitpunkt der Anerkennung des Asylberechtigten bereits geborene Kind nicht möglich. Insoweit geht der Gesetzgeber aber davon aus, daß diese familiäre Verbundenheit aufgrund der Nähe zu dem politisch Verfolgten nicht mehr besteht, wenn die Kinder im Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Asylberechtigung eines Elternteils nicht mehr minderjährig und/oder ledig sind. Dann besteht schon in dem Zeitpunkt, in dem erstmals über die Asylberechtigung eines Familienmitglieds entschieden wird, nicht mehr die die Verfolgungsgemeinschaft begründende familiäre Verbundenheit. Demgegenüber entfällt die einmal begründete Verfolgungsgemeinschaft mit dem politisch Verfolgten nicht allein durch Zeitablauf, insbesondere dadurch, daß das Kind volljährig wird. Würde man gleichwohl darin, daß das Kind eines anerkannten Asylberechtigten volljährig wird, den späteren Wegfall der ursprünglich gegebenen Voraussetzung für das Familienasyl sehen, und jedenfalls insoweit die Prüfung eines Widerrufs gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG für notwendig erachten (so offensichtlich BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 48.91 -, a.a.O., würde der von dem Gesetzgeber mit der Regelung des Familienasyls intendierte Sinn und Zweck der Regelung nicht mehr erreicht. Denn es müßte bei Eintritt der Volljährigkeit im Hinblick auf einen Widerruf nach § 16 AsylVfG in jedem Falle überprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG des nunmehr volljährigen Kindes auch individuell in seiner Person vorliegen. Damit würde im Ergebnis die von dem Gesetzgeber angestrebte Entlastung der für die Entscheidung über den Asylantrag und die Überprüfung dieser Entscheidung berufenen Institutionen aufgehoben, denn es würde mit einer nur zeitlichen Verschiebung ein zweistufiges Verfahren eingeführt, das in der Regel bei minderjährigen Kindern von anerkannten Asylberechtigten aufgrund bloßen Zeitablaufs zu einer individuellen Prüfung ihrer Asylgründe führen muß. Zudem widerspräche dies auch der Intention des Gesetzgebers, durch die Neuregelung des Familienasyls die Integration der nahen Familienangehörigen der anerkannten Asylberechtigten zu fördern. Denn die zunächst bis zum Erreichen der Volljährigkeit durch die Zuerkennung des Familienasyls geförderte Integration des Kindes eines Asylberechtigten würde zur Disposition gestellt, obwohl die Eigenschaft, die ursprünglich die Verfolgungsgemeinschaft mit dem Asylberechtigten begründet hat, nicht nachträglich entfallen ist. Deshalb sprechen beide von dem Gesetzgeber ausdrücklich für die Regelung des Familienasyls genannten Intentionen deutlich dafür, daß maßgeblich für die Begründung des Familienasyls die im Zeitpunkt der Anerkennung des Asylberechtigten gegebene familiäre Verbundenheit des minderjährigen Kindes mit dem Asylberechtigten ist. Lag diese im Zeitpunkt der Anerkennung des Asylberechtigten vor, so wird sie nach dem Zweck der Regelung des § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nicht durch den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes aufgehoben. Gegen diese Auslegung der Norm spricht entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (19.04.1991 - 24 BZ 88.30302 -) nicht, daß maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen einer anspruchsbegründenden Norm die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Entscheidung des Gerichts ist. Dies gilt nur, soweit der Gesetzgeber nicht selbst ausdrücklich eine Regelung für den Zeitpunkt des Vorliegens bestimmter Voraussetzungen getroffen hat. Eine solche Festlegung hat der Gesetzgeber aber - wie dargelegt - mit dem "Zeitpunkt der Anerkennung" des Asylberechtigten vorgenommen. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht um die Anknüpfung an frühere Ansprüche im Sinne der Wahrung eines Besitzstandes, da der Rechtsanspruch des Kindes auf Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten nicht nachträglich für die Vergangenheit begründet wird, sondern erst für die Zukunft festgestellt wird. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, daß aufgrund einer Auslegung nach dem Wortlaut, dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der Regelung § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG dahingehend zu verstehen ist, daß bei entsprechender Anwendung des § 7 a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG Kindern eines Asylberechtigten, die im Zeitpunkt seiner Anerkennung minderjährig und ledig waren (dazu, daß das Merkmal "bereits geboren" der Abgrenzung gegenüber dem "nasciturus" dient, OVG Bremen, 03.07.1991 - OVG 2 B 90/91 u. a. -, a.a.O., die Rechtsstellung von Asylberechtigten zu gewähren ist. Da die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 13) im Zeitpunkt der (bestandskräftigen) Anerkennung ihres Vaters im März 1984 15 bzw. 11 Jahre alt und ledig waren, liegen diese Voraussetzung hier vor. Sie haben einen Anspruch darauf, daß ihnen die Beklagte zu 1) die Rechtsstellung von Asylberechtigten gewährt. C. Da die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten erfolglos ist, hat dieser gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nur hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3) vor, da es grundsätzlich klärungsbedürftig ist und von wesentlicher Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Familienasyls gemäß § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG ist, in welchem Zeitpunkt die dort genannten Voraussetzungen vorliegen müssen. Insoweit ist die Klärung dieser Frage auch hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3) entscheidungserheblich, da in ihrer Person die Voraussetzungen des Familienasyls nur bei der hier vorgenommenen Auslegung der Norm im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt vorliegen und im übrigen eine individuelle Prüfung ihrer Asylgründe dem mit der Gewährung des Familienasyls verfolgten Entlastungszweck widerspräche. Der am ... geborene Kläger zu 1), die am ... geborene Klägerin zu 2) und der am ... geborene Kläger zu 3) sind Geschwister. Ihre Eltern sind die Eheleute ... und Ihr Vater ist durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. März 1984 (163-69969-80) als Asylberechtigter anerkannt worden. Ihrer Mutter sowie ihren beiden jüngeren Geschwistern (geboren am ...) und (geboren am ... ) wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom 21. März 1991 die Rechtsstellung von Asylberechtigten gewährt. Nachdem der Vater der Kläger schon am 11. Juni 1980 nach Deutschland gekommen war, reisten die Kläger mit ihrer Mutter und ihren beiden jüngeren Geschwistern am 11. August 1980 auf dem Luftwege mit einem bis zum 20. März 1982 gültigen türkischen Nationalpaß in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung ihres Asylantrages vom 15. August 1980 legte ihre damalige Bevollmächtigte dar, daß die Kläger als Christen in der Türkei verfolgt würden. Die Familie der Kläger sei in ihrem Heimatdorf früher eine bekannte und angesehene Familie gewesen, die häufig den Bürgermeister gestellt habe. Deshalb sei ihre Familie in Verfolgungszeiten auch stets bevorzugtes Ziel von Angriffen der Muslime gewesen. Neun Mitglieder der Familie seien im Laufe der Zeit von muslimischen Angreifern getötet worden, darunter die Großmutter der Mutter der Kläger, ihre Tante und mehrere Onkel. Vor etwa neun bis zehn Jahren habe eine Gruppe muslimischer Frauen wütend auf die Mutter der Kläger eingeschlagen. Als sie habe weglaufen wollen, sei ihr ein Bein gestellt worden; sie sei darauf gestürzt und habe sich einen Oberschenkelbruch zugezogen, der zu einer Gehbehinderung geführt habe. Nachdem der Vater der Kläger und ihr ältester Bruder die Türkei verlassen hätten, sei die Mutter der Kläger mit ihnen zeitweise von verschiedenenbefreundeten Familien aufgenommen worden. Sie habe aber eingesehen, daß sie ohne männlichen Schutz so nicht weiterleben könne und sei deshalb auch in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist. Der Kläger zu 1) habe besonders unter Spott und Prügeln muslimischer Kinder zu leiden gehabt, da sein Vorname "Kreuz" bedeute und er allein deshalb schon ohne weiteres als Christ erkennbar sei. Bei der Anhörung vor der Ausländerbehörde am 10. Oktober 1980, die in aramäischer Sprache in Anwesenheit eines Sprachmittlers durchgeführt wurde, nahm die Mutter der Kläger Bezug auf die Begründung ihres Asylantrages. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 8. Dezember 1981 führte sie ergänzend aus, die Kläger seien in der Schule und auf der Straße immer wieder von muslimischen Kindern auf Veranlassung ihrer Eltern geschlagen und schikaniert worden. Muslime hätten oft ihr Vieh gestohlen, weil sie ihnen kein Geld gegeben hätten. Diese hätten auch ihre Ernte gestohlen oder sie manchmal vernichtet. So hätten sie etwa ein Jahr vor ihrer Ausreise in ihrer Mandelbaumplantage alle Bäume abgehackt und die Rebstöcke aus einem Teil ihres Weinberges herausgerissen. Sie seien öfter wegen dieser Verfolgung zur Gendarmerie gegangen; dort habe man ihnen aber nur gesagt, sie sollten Muslime werden, dann hätten sie auch Ruhe. Etwa fünf oder sechs Monate vor ihrer Ausreise sei sie bei einer Auseinandersetzung mit Müttern muslimischer Kinder so schwer am linken Oberschenkel verletzt worden, daß sie seit dieser Zeit gehbehindert sei. Der Vortrag in der Begründung ihres Asylantrages, dieser Fall habe sich etwa neun oder zehn Jahre vor ihrer Ausreise zugetragen, beruhe auf einem Übersetzungsfehler. Mit Bescheid vom 16. März 1983 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Kläger im wesentlichen mit der Begründung ab, nach eingehender Würdigung aller zur Verfügung stehenden Informationen sei nicht ersichtlich, daß Christen in der Türkei allgemein in asylerheblicher Weise verfolgt würden und im Falle der Kläger Verfolgung im asylrechtlichen Sinne ursächlich für ihre Ausreise gewesen sei. Auch bei einer Rückkehr in die Türkei müßten die Kläger nicht mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Zudem könnten Christen in der West-Türkei und insbesondere in Istanbul leben, ohne asylrechtlich relevanten Maßnahmen ausgesetzt zu sein. Mit Bescheiden vom 6. April 1983 stellte die Beklagte zu 2) die Bescheide des Bundesamtes zu und forderte den Kläger zu 1) zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Bescheide auf und drohte zugleich nach Ablauf dieser Frist die Abschiebung an. Ein Nachweis über die Zustellung befindet sich bei den von der Beklagten zu 2) vorgelegten Vorgängen nicht. Die am 15. April 1983 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangene Klage der Kläger gegen diese Bescheide ist unter Hinweis auf verschiedene Berichte über die schlechte Lage der Christen in der Türkei damit begründet worden, daß die syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei als Gruppe verfolgt würden. Es bestehe auch keine inländische Fluchtalternative für die Christen in Istanbul. Die Kläger haben beantragt, die Bescheide der Beklagten zu 1) vom 16. März 1983 und der Beklagten zu 2) vom 6. April 1983 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte zu 1) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Begründung auf ihren angefochtenen Bescheid bezogen. Die Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Begründung ebenfalls auf ihren angefochtenen Bescheid bezogen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt. Bei der informatorischen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 3. Oktober 1985 hat die Mutter der Kläger ihr Vorbringen im Rahmen der Vorprüfung bestätigt. Die Klägerin zu 2) hat erklärt, sie habe nicht in Freiheit zur Schule gehen können. Sie sei auf dem Schulweg immer von muslimischen Kindern beschimpft, beleidigt und geschlagen worden. Deshalb habe sie die Schule nur für kurze Zeit besucht. Der Kläger zu 1) hat ausgesagt, er habe in der Türkei die dritte Schulklasse besucht. Er sei dort von seinem Lehrer und seinen muslimischen Mitschülern geschlagen worden. Er und seine Familie seien immer wieder von Muslimen beleidigt und geschlagen worden, weil sie Christen seien. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. Oktober 1985 die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte zu 1) verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, daß die Kläger als syrisch-orthodoxe Christen einer Gruppe angehörten, die in der Türkei kollektiv verfolgt werde. Die Kläger müßten auch bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten, als Teil einer wehrlosen Minderheit den Übergriffen muslimischer Türken schutzlos ausgeliefert zu sein; es sei auch für die Zukunft von einer weiterhin bestehenden Gruppenverfolgung der christlichen Minderheiten auszugehen. Für Christen in der Türkei bestehe auch keine inländische Fluchtalternative, da in den in Betracht kommenden Großstädten Istanbul und Ankara das Existenzminimum für die Christen nicht gewährleistet sei. Gegen dieses ihm am 28. November 1985 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit am 23. Dezember 1985 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, syrisch-orthodoxe Christen hätten in der Türkei weder bisher asylrechtlich erhebliche Verfolgung erlitten noch diese im Falle einer Rückkehr zu befürchten. Zum einen habe sich die Sicherheitslage nach dem Militärputsch entscheidend verbessert. Der türkische Staat sei zudem auch in der Ost-Türkei willens und grundsätzlich in der Lage, der christlichen Minderheit Schutz zu gewähren. Für Christen bestehe zudem die inländische Fluchtalternative in Istanbul. Mit Bescheid vom 21. März 1991 hat die Beklagte zu 1) der Mutter der Kläger sowie ihren minderjährigen Geschwistern und die Rechtsstellung von Asylberechtigten gewährt. Das Verfahren ist insoweit mit Beschluß vom 25. Oktober 1991 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 12 UE 2395/91 fortgeführt worden. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 3. Oktober 1985 hinsichtlich der Kläger, soweit es die Beklagte zu 1) betrifft, aufzuheben und die Klagen insoweit abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und schließen sich den Ausführungen des Urteils zur Verfolgung von syrisch-orthodoxen Christen an. Die Beklagte zu 1) stellt keinen Antrag. Über die Asylgründe des Klägers zu 1) ist aufgrund Beweisbeschlusses vom 5. August 1991 Beweis erhoben worden durch seine Vernehmung als Beteiligter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin am 3. September 1991 Bezug genommen. Die Beteiligten des Berufungsverfahrens haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der die Kläger und ihre Mutter betreffenden Behördenakten der Beklagten zu 1) - 163-74122-80 und der Beklagten zu 2) sowie die den Vater der Kläger betreffende Behördenakte der Beklagten zu 1) -163-69969-80 - und die diesen betreffende Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - X/1 E 5322/83 - verwiesen. Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: 1. Dez. 1978 Yonan: "Assyrer heute" 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni pogrom Nr. 64 (Yonan: "Die Lage der 1979 christlichen Minderheiten in der Türkei" u.a.) 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 (Yonan: "Der unbekannte Völkermord an den Assyrern 1915 - 1918" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. Hofmann: "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ...." 23. 19.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 28. 17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 29. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 30. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 31. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 32. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ...." 33. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 34. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 35. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 36. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 37. 03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 38. 1985 Anschütz: "Die syrischen Christen vom Tur'Abdin" 39. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 40. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 41. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 42. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 43. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der 44. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 45. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 46. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 47. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 48. 07.04.1987 Yonan: Gutachten 49. 23.04.1987 Yonan an Bundesamt; Stellungnahme 50. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 51. 30.06.1987 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 52. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 53. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 54. 15.01.1988 Dr. Oehring an VGH Baden-Württemberg 55. April 1988 Regine Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, S. 234 ff. 56. 15.05.1988 Taylan an VG Karlsruhe 57. 25.05.1988 Dr. Oehring an VG Düsseldorf 58. Juli 1988 Auswärtiges Amt - Bericht zur "Lage der Christen in der Türkei" 59. 11.07.1988 Dr. Oehring an VG Kassel 60. 02.09.1988 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 61. 24.09.1988 Dr. Binswanger an VG Karlsruhe 62. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH 63. Dez. 1988 Gesellschaft für bedrohte Völker - Gutachten - 64. 09.12.1988 Pfarrer Klautke vor VG Köln 65. 08.01.1989 Wochenzeitschrift "Ikibine Dogru": "Die geheimen Beschlüsse des islamischen internationalen Rates sind enthüllt." 66. 12.01.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 67. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 68. 27.01.1989 Dr. Binswanger an Hess. VGH 69. März 1989 Gesellschaft für bedrohte Völker: "Wie einst die Hugenotten - Glaubensflüchtlinge heute" in: Vierte Welt Aktuell Nr. 79 70. 20.03.1989 Dr. Oehring an VG Ansbach 71. 02.04.1989 Dr. Oehring an Hess. VGH 72. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 73. 01.07.1989 Sternberg-Spohr u.a. in terre des hommes "Religionsverfolgte aus der Türkei - politische Verfolgte oder Scheinasylanten" 74. 04.09.1989 Taylan an OVG Koblenz 75. 18.10.1989 Auswärtiges Amt an OVG Münster 76. Nov. 1989 Weber/Günter/Reuter: "Zur Lage der Christen in der Türkei", Bericht einer ökumenischen Besuchsreise vom 31.08. bis 11.09.1989 unter Leitung von Dr. Oehring 77. 22.01.1990 Taylan vor Hess. VGH 78. 22.03.1990 6 Zeugen vor Hess. VGH 79. 15.02.1990 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 80. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 81. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Minden 82. 15.06.1990 Dr. Oehring an OVG Rheinland-Pfalz 83. 02.09.1990 Dr. Wießner an OVG Koblenz 84. 01.02.1991 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe