Urteil
12 UE 2735/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0224.12UE2735.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die am 2. Oktober 1986 eingegangene Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das am 12. September 1986 zugestellte Urteil ist fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden, und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten war zur Einlegung der Berufung ungeachtet dessen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hat (BVerwG, 11.03.1983 - 9 B 2597.82 -, BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413; Hess. VGH, 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268). Die Berufung ist jedoch im Ergebnis in vollem Umfang unbegründet. Denn jedenfalls die Klägerin zu 2) ist auch nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung in der Berufungsinstanz als Asylberechtigte anzuerkennen, weil sie politisch verfolgt ist (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG); ebenso kann sie - was durch die im Tenor vorgenommene Änderung des verwaltungsgerichtlichen Ausspruchs zum Ausdruck gebracht ist - die Feststellung beanspruchen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen (A.). Schon deswegen hat die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auch hinsichtlich der Kläger zu 1) und 3) keinen Erfolg, weil diesen im Hinblick auf die Asylberechtigung der Klägerin zu 2) gemäß § 7 a Abs. 3 AsylVfG als Ehegatten bzw. minderjährigem ledigem Kind die Rechtsstellung von Asylberechtigten zu gewähren ist (B.); auch dies ist durch die Neufassung des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen. Ohne diese Mitte Oktober 1990 in Kraft getretene Vorschrift des § 7 a Abs. 3 AsylVfG (vgl. Art. 3 Nr. 3 b des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 09.07.1990 - BGBl. I S. 1354 (1381) - i.V.m. Art. 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des vorgenannten Gesetzes vom 12.10.1990 - BGBl. I S. 2170) könnte der Kläger zu 1) keine Anerkennung finden, wohl aber wäre der Kläger zu 3) als Asylberechtigter anzuerkennen, da auch ihm nach Überzeugung des Senats im Falle der Rückkehr individuelle asylrelevante politische Verfolgung drohte (C.). A. Die Klägerin zu 2) kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung sowohl die Verpflichtung der Beklagten zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte beanspruchen (I.), weil sie politisch Verfolgte ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG), als auch zu der Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen (II.). I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin zu 2), der Angaben ihres Ehemannes, des Klägers zu 1), und der Angaben weiterer Familienangehöriger, soweit diese zu vorliegendem Verfahren beigezogen wurden, des Inhalts der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin zu 2) zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen ist (1.) und daß sie auch vor ihrer Ausreise weder als Mitglied der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (2.) noch von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war (3.), daß sie aber bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat, die ihre Anerkennung zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung (4.), wohl aber unter dem Gesichtspunkt der Einzelverfolgung rechtfertigen (5.). Dabei handelt es sich um einen objektiven und damit auf jeden Fall beachtlichen Nachfluchttatbestand (6.). 1. Die Klägerin zu 2), an deren syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit angesichts ihrer eigenen Angaben und der ihrer Verwandten im Asylverfahren und des Herkunftsortes keine Zweifel bestehen, kann ihre Anerkennung nicht aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 (1929), S. 64) erreichen. Da die Klägerin zu 2) 1955 geboren ist und erst 1984 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5 bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Artikel 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind, eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft und sogenannte statutäre Flüchtlinge auch nicht von § 51 Abs. 1 AuslG erfaßt werden (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 91, u. Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). 2. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin zu 2) vor ihrer Ausreise aus der Türkei im Mai 1984 als Angehörige der syrisch-orthodoxen Minderheit einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt war. Der Senat hält an seiner anhand der auch in vorliegendem Verfahren beigezogenen Unterlagen gewonnenen Einschätzung (vgl. Hess. VGH, 28.10.1991 - 12 UE 56/86 - und - 12 UE 426/86 -) fest, daß für den Zeitraum bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei festzustellen ist. Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei es auf den Einsatz der ihm an sich verfügbaren Mittel ankommt (BVerfG, 10.07.1989 - BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20) und dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Als nicht verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann; es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt für die Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs hinsichtlich künftiger Verfolgung (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Ist das beeinträchtigte Schutzgut die religiöse Grundentscheidung, so liegt politische Verfolgung etwa dann vor, wenn die Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (vgl. BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = DVBl. 1980, 201 = InfAuslR 1990, 34 ). Unabhängig von Eingriffen in das religiöse Existenzminimum liegt politische Verfolgung "wegen" Religionszugehörigkeit aber auch bei Maßnahmen vor, die darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen wie Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen zu bedrohen (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.). Wer nicht von landesweiter, sondern von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffenen in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1), sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren. Entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift; die mit der politischen Verfolgung verbundene Ausgrenzung würde damit fortdauern. Freilich ist hierbei zu berücksichtigen, daß es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (vgl. BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). Andere vergleichbar schwere Nachteile und Gefahren drohen auch dann, wenn sich ein Asylbewerber ihnen nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise entziehen könnte (vgl. BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 08.11.1990 - 2 BvR 945/90 -). Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nr. der Liste von S. 8 ff. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum M, im weiter Östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode (38., S. 18), in der einigen der christlichen Kirchen - allerdings nicht der syrisch-orthodoxen (3., S. 46) - der Status als "millat" zuerkannt wurde, so daß sie ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatus regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14; 7.; 24., S. 6; 38., S. 9 u. 18 f.; 48., S. 18); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen syrisch-orthodoxen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Assyrern ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von über 50 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 40.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Assyrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird (3., S. 46; 5., S. 6; 32., S. 17 u. 40; 41., S. 2 f.; 60.; 63., S. 7; 68.). Die syrischen Christen gehören im wesentlichen vier Kirchen an, nämlich der alten apostolischen Kirche des Ostens (oder nestorianischen), der syrisch-orthodoxen (oder jakobitischen), der chaldäischen und der syrisch-katholischen (1., S. 3; 6., S. 5 f. u. 16 f.; 38., S. 8 f.). Die alte apostolische Kirche, die die diophysitische Lehre des Nestorius (Christ als Gott und Mensch zugleich sowie Maria als Gebärerin Christi) vertritt, brach auf dem Konzil von Ephesus im Jahre 431 mit der römischen Kirche (vgl. 1., S. 12, u. 6., S. 15 f.). Das Konzil von Chalkedon im Jahre 451 führte zur Abspaltung der syrisch-orthodoxen Kirche von Rom, wobei wiederum eine abweichende - diesmal extrem monophysitische - Lehrmeinung über die Person Christi ausschlaggebend war (1., S. 12; 6., S. 5 f.); ihr Patriarch von Antiochia und dem gesamten Osten, Mar Ignatius Yakup III., hat seinen Sitz seit 1954 in Damaskus (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Nestorianer und Syrisch-Orthodoxe bedienen sich bis heute einer altsyrischen Liturgiesprache (1., S. 12); die Syrisch-Orthodoxen heben sich außerdem durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: Turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Jeziden ab. Im 16. und 17. Jahrhundert kamen Teile der nestorianischen Kirche infolge innerer Streitigkeiten und auf Betreiben von Kapuzinermissionaren unter Beibehaltung ihres Ritus mit der römischen Kirche zum Ausgleich. Diese unierte nestorianische Kirche nennt sich chaldäische Kirche; ihr Patriarch residiert (nach Vereinigung der früheren Patriarchate von Babylon und Mosul) heute in Bagdad (1., S. 12; 3., S. 46; 5., S. 5; 6., S. 16; 29.; 38., S. 9). Im 18. oder 19. Jahrhundert kam es schließlich auch zu einer Union eines Teils der syrisch-orthodoxen Kirche mit Rom, wobei gleichfalls der syrische Ritus beibehalten wurde; hierbei handelt es sich um die sog. syrisch-katholische Kirche (1., S. 3 u. 12; 3., S. 46; 5., S. 5; 6., S. 6 u. 16 f.; 38., S. 9). Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46 u. 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 25.000 bzw. 35.000 (6., S. 17; 58., S. 1), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor etwa 30 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2), 1980 noch ca. 13.000 (70., S. 7), 25.000 (5., S. 29) oder auch annähernd 40.000 (32., S. 17), 1987/1988 lediglich noch 5.000 bis 7.000 (48., S. 14; 63., S. 5; 70., S. 4 f., 7 u. 14) oder 12.000 (58., S. 2) und 1989 sogar nur noch ungefähr 4.000 (76., S. 13 u. 16), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 27.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 35.; 37., S. 11; 58., S. 2; 63., S. 5; 70., S. 4); derzeit dürften in Istanbul noch ungefähr 10.000 syrisch-orthodoxe Christen leben (64., S. 3; 66., S. 1). In der Bezirksstadt M sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Klägerin im Mai 1984 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 - 10 OE 35/83 -, und jetzt der 12. Senat, vgl. etwa 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 -, NVwZ-RR 1988, 48, und 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - m.w.N., ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 - A 12 S 573/81 -, u. OVG Lüneburg, 25.08.1986 - 11 OVG A 263/85 -; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 - 12.B/5074/79 -, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 - A 13 S 709/86 -, u. OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 - 18 A 10237/84 -, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 - 11 A 131/86 -). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (357) = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 - BvR 472/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ; vgl. im übrigen S. 16 f.). Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren - und sind - von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. türk. Verf. vom 07.11.1982; 18., S. 23; 41., S. 3; 57., S. 17 f.). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 3., S. 46; 5., S. 6 u. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 32., S. 17 u. 40; 41., S. 2 f.; 60.; 68.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 30 bis 40 Kirchen und einige Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12.; 53.; 76., S. 3), verfügen die etwa 10.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf bis sieben weiteren Kirchen zu Gast (18., S. 49; 26.; 27.; 35., S. 6; 37., S. 3, 8 u. 13; 64., S. 9; 66.; 76., S. 4 f.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben (58., S. 4; 63., S. 7). Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Insbesondere haben sie die Möglichkeit zum Gebet und zum Gottesdienst im häuslich-privaten Bereich und in Gemeinschaft mit anderen Gemeindemitgliedern. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin - weder in der Vergangenheit noch jetzt - offen behindert oder gar untersagt (worden) ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen (58., S. 5), die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5; 12., S. 5; 45., S. 6 f.; 46., S. 6; 48., S. 19; 60., S. 2). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (40., S. 3; 46., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 32., S. 18; 46., S. 5; 76., S. 15). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlicher Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (43., S. 3 f.; 45., S. 3; 46., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (28.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei nicht herleiten. Ebenso verhält es sich im Ergebnis mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. 55.). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen - hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen - nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Indessen kann eine asylrelevante Belastung der Angehörigen einer solchen Untergruppe - zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang angehört - ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen - etwa der Wehrpflichtigen, der Frauen bestimmten Alters und/oder der minderjährigen Kinder - ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Annahme einer Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen hat, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht stelle für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar, da sie nicht gleichgesetzt werden könne mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen (BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 149.87 -, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113), neigt der Senat zu einer grundsätzlich anderen Betrachtungsweise. Denn Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren - weil lebenswichtigen - Teil der Religionsfreiheit dar. Ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag nämlich weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. Jedenfalls bis Anfang der 80er Jahre bestand noch keine Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht. Zwar war 1950 für die vierte und fünfte Grundschulklasse, 1956 für die sechste und siebte Klasse der Mittelschule und 1967/68 auch für die erste und zweite Klasse des Gymnasiums der Religionsunterricht auf freiwilliger Basis eingeführt und ab 1976 in allen Klassen der Mittelschule und des Gymnasiums angeboten worden. Auch hatte man 1974/75 in den beiden letztgenannten Schulformen einen sog. Ethik- bzw. Moralkundeunterricht als Pflichtfach eingeführt (55.; 63., S. 20). Dieser war aber jedenfalls in den 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral; erst später wurde er in der Praxis zu einem "Neben-Religionsunterricht" (35.) und schließlich zwischen 1982 und 1985 mit dem Religionsunterricht zusammengelegt (55.). Für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung von 1982 besteht daher keine Veranlassung zu der Annahme, der türkische Staat habe durch die Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen unmittelbar in einer Art und Weise in die Freiheit der religiösen Betätigung der syrisch-orthodoxen Christen eingegriffen, die die Menschenwürde und das sog. religiöse Existenzminimum antastete. Auch wenn man berücksichtigt, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wurde und es im Rahmen des Ethik- bzw. Moralkundeunterrichts bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubensinhalten andererseits zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen konnte, kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der regelmäßig fehlenden Intensität mangelte es insoweit jedenfalls an der asylrechtlichen Zurechenbarkeit, weil Anhaltspunkte dafür, daß die verantwortlichen Stellen derartiges dienstliches Fehlverhalten von Lehrern seinerzeit förderten oder zumindest duldeten, aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen sind. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung zur Zeit der Ausreise der Klägerin im Mai 1984 auch nicht aus der Art und Weise entnommen werden, wie christliche Wehrpflichtige damals in der türkischen Armee behandelt worden sind. Eine Verfolgung der betreffenden Religionsgruppe insgesamt könnte allein daraus ohnehin nicht entnommen werden (vgl. BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Für den Senat steht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen und der Erkenntnisse aus den in letzter Zeit entschiedenen zahlreichen Berufungsverfahren fest, daß es jedenfalls bis etwa zum Zeitpunkt des Militärputsches im September 1980 nur in Einzelfällen zu ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizierenden Übergriffen auf christliche Wehrpflichtige gekommen ist. Bis dahin scheint die Führung der türkischen Streitkräfte, die sich als Hüter laizistischer Prinzipien verstehen, mit Erfolg darauf geachtet zu haben, daß religiöse Strömungen dort keinen nachhaltigen Widerhall finden konnten (vgl. 36.). Demzufolge hatten christliche Wehrpflichtige in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit schwerwiegenden Diskriminierungen zu rechnen, wenn auch - nach der Darstellung des Auswärtigen Amtes - Sticheleien und gelegentliche Übergriffe von Kameraden nicht auszuschließen waren (33.; 36.) und es - nach den Äußerungen anderer Sachverständiger - darüber hinaus vielfach zur Betrauung mit besonders unangenehmen Aufgaben, zu verbalen Beleidigungen, zum Versuch der Bekehrung zum Islam und zur Androhung der Zwangsbeschneidung sowie in Einzelfällen auch zu schweren Körperverletzungen - wie sie auch der Kläger zu 1) geschildert hat - gekommen sein mag (39.; 40.; 42.) und christliche Wehrpflichtige mit Abitur meist - anders als Muslime - nicht als Offiziersanwärter rekrutiert wurden (und werden) (41.). Die zwangsweise Durchführung von Beschneidungen christlicher Wehrpflichtiger war in der Zeit bis September 1980 offenbar nur in seltenen Einzelfällen festzustellen (42.). Diese Einschätzung der damaligen Situation christlicher Wehrpflichtiger wird durch die von dem erkennenden Senat in zahlreichen Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse über türkische Christen, die vor dem Militärputsch ihren Wehrdienst abgeschlossen haben, bestätigt. Die vom Senat gehörten Christen haben entweder selbst in dem Zeitraum zwischen 1953 und 1978 ihren Wehrdienst abgeleistet oder aber von den Erfahrungen ihrer Brüder oder anderer Verwandter während deren damaliger Dienstzeit berichtet. Während einige, obgleich sie vom Alter her Wehrdienst geleistet haben müßten, diesen Punkt in ihren Asylverfahren überhaupt nicht angesprochen haben, haben sich andere auf die Mitteilung der Dienstleistung als solcher beschränkt und von irgendwelchen Benachteiligungen nichts erwähnt (vgl. etwa Hess. VGH, 27.06.1988 - 12 UE 2438/85 - (Abdruck S. 3), 04.07.1988 - 12 UE 25/86 - (Abdruck S. 3), 06.02.1989 - 12 UE 2584/85 - (Abdruck S. 3), 29.05.1989 - 12 UE 2586/85 - (Abdruck S. 3 u. 40), 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - (Abdruck S. 26)). Die übrigen haben von einer übermäßigen Heranziehung zum Wachdienst und zu besonders schmutzigen Arbeiten, von Beschimpfungen ihrer Person und ihrer Religion und von wiederholten Schlägen berichtet, mit denen regelmäßig das Ziel verfolgt worden sei, sie zum Übertritt zum Islam und zur Beschneidung zu bewegen; in allen Fällen gelang es den Betroffenen jedoch, sowohl einer Zwangsbekehrung als auch einer Zwangsbeschneidung letztlich zu entgehen, wobei es allerdings einmal zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von einer Beschneidung Abstand zu nehmen (vgl. etwa Hess. VGH, 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 - (Abdruck S. 4 u. 34) u. - 12 UE 2585/85 - (Abdruck S. 4 u. 34 f.), 30.05.1988 - 12 UE 2514/85 - (Abdruck S. 5 u. 35 f.), 17.10.1988 - 12 UE 2601/84 - (Abdruck S. 35) u. - 12 UE 767/85 - (Abdruck S. 37), 18.10.1988 - 12 UE 433/85 - (Abdruck S. 33 f.), 20.03.1989 - 12 UE 1705/85 - (Abdruck S. 5 u. 46 ff.) u. - 12 UE 2192/86 - (Abdruck S. 44 f.), 04.12.1989 - 12 UE 2652/85 - (Abdruck S. 39) sowie 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - (Abdruck S. 5)). Danach kann schon nicht festgestellt werden, daß seinerzeit christliche Wehrpflichtige mit Rechtsverletzungen zu rechnen hatten, die nicht nur als Beeinträchtigungen, sondern auch als sie ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Schon deshalb kann daraus für die Zeit vor dem Militärputsch nicht auf eine Verfolgung des abgegrenzten Kreises der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen und erst recht nicht auf eine Gruppenverfolgung aller syrisch-orthodoxen Christen geschlossen werden. Darüber hinaus fehlen für den betreffenden Zeitraum Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung Übergriffe, soweit sie vorkamen, geduldet oder gar gefördert hat (vgl. 33.; 41.); mithin läßt sich für die damalige Zeit die asylrechtliche Zurechenbarkeit, die auch für Zugriffe innerhalb der Armee erforderlich ist, ebenfalls nicht annehmen, weil nicht festgestellt werden kann, daß der türkische Staat seinerzeit an die Religion anknüpfenden Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegengewirkt hätte, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen unterlassen hätte, um weitere Übergriffe zu verhindern, und, wenn sie gleichwohl vorgekommen wären, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt hätte (vgl. BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei, in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und M und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und in andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt acht bis zehn Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (40., S. 3; 45., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um M über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landwegnahmen, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: 1., S. 112 f. u. 115 f.; 3., S. 46 ff.; 5., S. 32 ff. u. 106 ff.; 11., S. 5 ff.; 14.; 16.; 32., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3 u. 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., S. 21). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer. Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff. u. 31 ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn W bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. u. 32.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei - und zwar auch im Tur'Abdin - in ihrer Gesamtheit in der Zeit bis zur Machtübernahme der Militärs im September 1980 und noch danach bis zur Ausreise der Klägerin im Mai 1984 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre. 3. Ebensowenig hat der Senat festzustellen vermocht, daß die Klägerin zu 2) bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei politische (Einzel-)Verfolgung erlitten hat oder daß ihr - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531) - eine derartige Verfolgung damals unmittelbar drohte. Die Angaben der Klägerin und ihrer Familienangehörigen zu ihrem Lebensschicksal und zu den Gründen und Umständen ihrer Ausreise aus der Türkei sind allerdings im wesentlichen glaubhaft; die Angaben sind in ihren Grundzügen über das gesamte Verfahren gleich geblieben und stimmen mit den Angaben anderer Verwandter im wesentlichen überein. Zu berücksichtigen ist auch, daß die intellektuell recht einfach strukturierten Kläger keine Möglichkeit hatten, eine Schulbildung zu erwerben, und deswegen beispielsweise große Schwierigkeiten haben, differenzierte Angaben nach Zeit und Ort zu machen. Dies gilt insbesondere für die Klägerin zu 2). Danach ist davon auszugehen, daß die Klägerin zu 2) aus dem in der Nähe von C liegenden Ort I stammt, wo früher etwa 50 christliche Familien lebten. Nachdem Muslime einmal das Dorf in Brand gesteckt hatten, flohen die Bewohner - so auch die Familie der Klägerin zu 2); ihre Eltern gingen zunächst nach H und von dort in die Bundesrepublik Deutschland, einige Geschwister begaben sich zunächst nach Istanbul. Die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 1) heirateten Anfang der 80er Jahre - an das genaue Datum können sich beide nicht erinnern - und lebten dann in M in Räumen, die ihnen die Kirchengemeinde zur Verfügung stellte. Für diese war der Kläger zu 1) tätig, indem er alle möglichen Hilfsarbeiten für die Kirchengemeinde erledigte, zum Beispiel das Land bearbeitete und die Tiere versorgte. Auf diese Weise bestritt die Familie, die in einfachsten Umständen lebte, ihren Lebensunterhalt. 1982 wurde dort der Kläger zu 3) geboren. Die Klägerin zu 2) hat keine Schule besucht und weitgehend nur im elterlichen Haushalt bzw. später in dem ihres Mannes gelebt. 1984 reiste die Familie schließlich in die Bundesrepublik Deutschland, wobei die Ausreise ebenfalls von der Gemeinde bezahlt wurde. Die von der Klägerin zu 2) geschilderten Gründe, warum sie und ihre Familie schließlich die Heimat verlassen haben, erscheinen zwar nachvollziehbar, rechtfertigen aber nicht die Annahme, daß sie selbst seinerzeit bereits Opfer gegen sie persönlich zielgerichteter asylrelevanter Verfolgung gewesen war. Zum einen ist nicht deutlich geworden, daß die Klägerin zu 2) selbst durch unmittelbare Eingriffe und Übergriffe muslimischer Dritter in ihrem religiösen Existenzminimum angegriffen worden wäre, vor dessen Beeinträchtigung Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG allein schützt. Zum anderen konnte sie sich gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1), jedenfalls in M innerhalb der Kirchengemeinde ihre Existenz sichern, mag dies auch unter einfachen Umständen geschehen sein. Aus dem Vortrag der Klägerin zu 2), die sich ohnehin im Laufe des Verfahrens im wesentlichen auf die Angaben ihres Ehemannes bezogen hat, ist zudem nicht hinreichend deutlich geworden, daß für die Übergriffe in die wirtschaftliche Existenz ihrer Familie in I, die durch muslimische Dritte erfolgte, der türkische Staat asylrechtlich hätte verantwortlich gemacht werden können. 4. Ist demnach die Klägerin zu 2) unverfolgt ausgereist und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = BVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760, 27.06.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25), kann nach Überzeugung des Senats nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Auf eine gegenwärtige Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen kann weiterhin nicht geschlossen werden, auch wenn sich die Rechts- und die Tatsachenlage seit der Ausreise der Klägerin und ihrer Familie 1984 verändert hat. Was die Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen angeht, so sehen die Vorschriften des Art. 24 der 1982 in Kraft getretenen neuen türkischen Verfassung vor, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staates durchgeführt werden und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulen zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage der letztgenannten Verfassungsbestimmung ist in den Jahren 1982 bis 1985 der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt worden (46., S. 5; 55.; 57., S. 9 ff.; 58., S. 5; 63., S. 20; 64, S. 5; 69.). Mit Beschluß vom 3. Oktober 1986, Nr. 28, des Erziehungs- und Ausbildungsausschusses, der im Mitteilungsblatt des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986, Nr. 2219, veröffentlich wurde (Anlage zu 50.; 57., S. 21 ff.), wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt und ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Danach ist der Grundsatz des Laizismus immer zu beachten und zu schützen und darf niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden; außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", unter den Religionen nicht unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt in dem Ausbildungsprogramm zwar deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll (57., S. 28 ff.). Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich aber darin, daß türkische Schüler christlichen Glaubens das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel, die Glaubensformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz nicht zu lernen und keine Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln über die islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben brauchen (vgl. Nr. 4 der Anlage zu 50. u. Nr. 4 in 57., S. 23). Durch ergänzenden Beschluß vom 29. Januar 1987, Nr. 23, veröffentlicht im Mitteilungsblatt vom 9. Februar 1987, Nr. 2227, wurde zudem klargestellt, daß christliche Schüler während der Behandlung der betreffenden Lehrinhalte nicht in der Klasse anwesend sein müssen (57., S. 31 ff.). Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften, die auch Gegenstand eines beim Höchsten Gerichtshof anhängigen Prozesses sind (63., S. 24 ff.), keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife zum jetzigen Zeitpunkt unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch- Orthodoxen in einer Weise ein, die die Menschenwürde oder das religiöse Existenzminimum antastet. Davon abgesehen verfolgte die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion das Ziel einer Eindämmung der privaten Koranschulen (20.; 57., S. 1) und läßt deshalb für sich keinen Rückschluß auf eine damals und noch jetzt vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung läßt sich im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht nicht feststellen. Zwar mag in einigen Fällen von den Lehrkräften gegen die oben behandelten Vorschriften verstoßen werden und es zu Diskriminierungen von christlichen Schülern kommen mit der Folge, daß diese lieber an den islamischen Gebeten teilnehmen (vgl. 34.; 45., S. 3; 50.; 57., S. 26 ff., 35 ff. u. 47 ff; 58., S. 5; 63. S. 20 f.; 64., S. 5 ff.; 69.; 75.; 76., S. 5). Abgesehen von der insoweit meist fehlenden Intensität der einzelnen Maßnahmen sind die gelegentlichen Übergriffe von Lehrkräften dem türkischen Staat asylrechtlich nicht zuzurechnen, weil auch gegenwärtig Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen an höherer Stelle derartige dienstliche Verfehlungen fördern oder zumindest dulden, nicht festgestellt werden können (vgl. 58., S. 5). Soweit sich die Situation christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee nach den Erkenntnissen des Senats seit September 1980 merklich verschlimmert hat - so ist es zu Übergriffen bis hin zu Zwangsbeschneidungen gekommen -, ist der Senat bisher nicht von einer Gruppenverfolgung aller Christen oder zumindest des abgegrenzten Teils aller wehrpflichtigen Gruppenangehörigen ausgegangen, sondern er hat in zahlreichen Fällen türkischer Asylbewerber christlichen Glaubens politisch motivierte Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen angenommen, weil die Betroffenen im Rückkehrfalle mit ihrer Heranziehung zum Wehrdienst und dort mit ihrer zwangsweisen Beschneidung rechnen müßten (vgl. hierzu zuletzt etwa Hess. VGH, 08.10.1990 - 12 UE 2588/85 -, 30.07.1990 - 12 UE 2572/85 -, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86 -, 12.08.1991 - 12 UE 149/86 -; im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, EZAR 202 Nr. 22). Ebensowenig droht im Rückkehrfall der Klägerin allgemein mittelbare staatliche Gruppenverfolgung im Hinblick auf mögliche Übergriffe muslimischer Eiferer, für die der türkische Staat Verantwortung zu tragen hätte. Wie bereits ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18. S. 34; 21.; 26.; 27.; 28.; 33.; 35.; 37.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (33.). Die evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder andere türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (27.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. H hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (28.). Zu dem selben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (30., S. 7 und 18). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (32., S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte. Auch bei Berücksichtigung neuerer Erkenntnisquellen hält der Senat an dieser Einschätzung fest. Insbesondere läßt die insgesamt vorsichtig gehaltene und nach Straftaten differenzierende Stellungnahme des Sachverständigen O an das Verwaltungsgericht Kassel vom 11. Juli 1988 (59.) nicht die Annahme zu, daß türkische Staatsbürger christlichen Glaubens generell gegenüber Straftaten muslimischer Staatsbürger strafrechtlichen Schutz nicht erhielten; entsprechend ist das Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Dezember 1988 (63., S. 13 ff.) zu würdigen. Denn nach einer aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amts (72.) sind keine Fälle bekannt geworden, in denen christlichen Türken behördlicher Schutz durch Abweisung ihrer Strafanzeigen versagt worden ist (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29.11.1985 - 11 B 85 C 35 -; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 - A 13 S 221/84 - und 09.02.1987 - A 13 S 709/86 -; OVG Bremen, 14.04.1987 - 2 BA 28/85 und 32/85 -; OVG Hamburg, 10.06.1987 - Bf V 21/86 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 - 18 A 10315/86 -; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa 14.05.1990 - 12 UE 62/86 - m.w.N.). 5. Nach Überzeugung des Senats ist jedoch davon auszugehen, daß der Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in die Heimat zum gegenwärtigen Zeitpunkt politische, nämlich an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, und zwar in Form ihrer Entführung und der anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 - X OE 609/82 -, 26.03.1990 - 12 UE 2970/86 -, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86 -, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 - 13 A 118/89 -, OVG Nordrhein- Westfalen, 19.10.1989 - 14 A 10258/87 - u. 07.12.1989 - 14 A 10144/87 - u. - 14 A 10250/87 -, ferner - jedoch ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erkenntnisquellen - Bay. VGH, 21.08.1989 - 11 B 89.31003 -), wenn sie in der Türkei zu leben versuchte. Für die hinsichtlich des Rückkehrfalls anzustellende Prognose ist hier davon auszugehen, daß die Klägerin allein in die Türkei zurückkehren müßte. Die tatsächliche Vermutung, wonach Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich lassen und einander nicht einem unsicheren Schicksal preisgeben, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können - was zum Beispiel zur Annahme berechtigt, daß der Ehemann einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Frau diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, EZAR 202 Nr. 17 = InfAuslR 1990, 211 und - 9 C 15.89 -) -, ist nach Auffassung des Senats hier deswegen widerlegt, weil der Kläger zu 1) auf die Frage, ob er sich vorstellen könnte, notfalls seine Frau oder sein Kind zu begleiten, falls diese in die Türkei zurückkehren müßten, erklärt hat, daß sie "unter keinen Umständen in die Türkei zurück möchten" und "eher hier sterben würden". Daraus kann jedenfalls nicht entnommen werden, daß der Kläger zu 1) mit Sicherheit zurückreisende Familienangehörige begleiten würde; im übrigen dürfte dem Kläger zu 1) nach der derzeit gültigen Erlaßlage jedenfalls aufenthaltsrechtlich ein Bleiberecht zustehen, so daß er gegen seinen Willen nicht zur Rückkehr gezwungen werden könnte. Insgesamt bleibt für die anzustellende Verfolgungsprognose außer Betracht, ob die Klägerin aufenthaltsrechtlich zu einer Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland und einer Rückkehr in die Heimat gezwungen werden könnte, so daß auch auf sie bezogen ohne Bedeutung ist, daß sie aufgrund der seit 1985 bestehenden Erlaßlage als syrisch-orthodoxe Christin unabhängig vom Ausgang ihres Asylverfahrens im Bundesgebiet bleiben dürfte (siehe zuletzt Erlaß des Hess. Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom 30.12.1991 - II A 51 - 23 d -, nach dem Christen aus der Türkei, die bis zum 31. Dezember 1989 in das Bundesgebiet eingereist sind, gemäß § 32 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist (2.2 des Erlasses)). Die Verfolgungsprognose ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats anzustellen, eine Beschränkung auf etwa den Geburts- oder den letzten Herkunftsort ist nicht statthaft. Wer nämlich von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaats eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sogenannte inländische Fluchtalternative); dies setzt freilich voraus, daß der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20 u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 vgl. auch S. 17. f.). Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative auch dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren; entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, a.a.O.). Da für die Klägerin zu 2) eine Rückkehr in ihren Heimatort I wegen dessen Zerstörung nicht mehr in Betracht kommt - die Christen haben das Dorf sämtlich verlassen -, ist für sie in erster Linie eine Rückkehrmöglichkeit nach M zu prüfen, wo sie zuletzt vor ihrer Ausreise aus der Türkei gelebt hat. Wenn für diesen Ort eine Existenzmöglichkeit zu verneinen ist, muß geprüft werden, ob es ihr voraussichtlich möglich wäre, in der West-Türkei - etwa in Großstädten wie Istanbul - eine Lebensgrundlage zu finden und dort unverfolgt zu leben. Nach Auffassung des Senats hätte indessen die Klägerin an beiden Orten mit asylrelevanten Übergriffen muslimischer Türken zu rechnen, gegen die sie staatlichen Schutz nicht wirksam wird in Anspruch nehmen können, und ein anderer Ort innerhalb ihres Heimatstaats, an dem sie vor politischer Verfolgung hinreichend sicher und auch sonst nicht existentiell gefährdet wäre, ist nicht ersichtlich. Eine Rückkehr nach M ist ihr deswegen nicht zumutbar, weil dort keinerlei Verwandte mehr leben und auch ansonsten nichts dafür ersichtlich ist, daß die Klägerin, die weder lesen noch schreiben kann und keinerlei Schulausbildung genossen hat, in M irgendwie sonst eine Existenz aufbauen könnte. Insbesondere ist angesichts des langen vergangenen Zeitraums seit der Ausreise nichts dafür ersichtlich, daß sie heute noch den gleichen Schutz und die Geborgenheit im Rahmen einer christlichen Kirchengemeinde dort finden könnte, wie dies vor ihrer Ausreise der Fall war. Dies gilt um so mehr, als sich die Klägerin zu 2) nicht einmal erinnern kann, wo sie geheiratet und dann genau gelebt hat. Mögen daher in M auch heute noch zahlenmäßig mehr Christen leben als in den Heimatorten der Kläger, so ist, bezogen auf die Person der Klägerin zu 2), nicht ersichtlich, daß diese allein dort für ihr Leben einen Anknüpfungspunkt finden würde und dieses selbständig gestalten könnte. Auch in Istanbul leben trotz der seit der Ausreise der Kläger aus der Türkei fortgeschrittenen Abwanderung weiterhin syrischorthodoxe Christen in größerer Anzahl. Wie bereits oben ausgeführt, hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 landesweit und damit auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul erheblich verbessert. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (10.10.1986 - 11 A 131/86 -, aufgehoben durch BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57), daß Asylbewerbern, die in der Osttürkei von einer Gruppenverfolgung betroffen worden seien und sich nicht länger in Istanbul aufgehalten hätten, dort allgemein keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, weil auch dort gewaltsame Übergriffe gegenüber Christen nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. dazu Hess. VGH, 30.05.1988 - 12 UE 2514/88 -). Für den erkennenden Senat steht jedoch nach Auswertung der ihm vorliegenden Berichte und Gutachten (insbesondere 4.; 5., S. 23 ff. u. 43 ff.; 14.; 15.; 16.; 35.; 45., S. 5 f.; 66.; 70., S. 54 ff.; 76., S. 5 f.) über die Lage der Christen in Istanbul fest, daß diejenigen, die in diese Stadt zuziehen, ohne dort auf die Unterstützung von Verwandten oder Bekannten rechnen zu können, schon allgemein auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen und religiösen Existenz stoßen. Dabei wird es nach Überzeugung des Senats alleinstehenden Frauen noch weitaus schwerer als etwa einem jüngeren Mann fallen, einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden (48., S. 19; 64., S. 11; 70., S. 57). Die Bemühungen der christlichen Kirchen, neu zuziehende Christen aufzunehmen und mit dem Notwendigsten zu versorgen, sind begrenzt und im übrigen in den letzten Jahren durch die große Zahl der christlichen Zuwanderer übermäßig in Anspruch genommen worden (63., S. 30; 66.; 70., S. 52 f.; 76., S. 5). Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Verwandten allein können die festgestellte Notsituation ebenfalls nicht verhindern oder beseitigen. Wenn eine aus dem Ausland zurückkehrende Christin jüngeren oder mittleren Alters danach weder in ihrem Geburts- oder letzten Wohnort in der Südosttürkei noch in Istanbul oder anderswo in der Türkei eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erreichen vermag, so wächst zugleich die Gefahr, Opfer von Übergriffen Andersgläubiger, und zwar insbesondere von Entführungen durch muslimische Männer, zu werden. Hiergegen können sich solche Christinnen, die nicht in materiell gesicherten Verhältnissen leben und über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen, regelmäßig nicht wirksam schützen. Sie sind nämlich, da der Sozialhilfe vergleichbare staatliche Leistungen in der Türkei nicht gewährt werden (62.; 67.; 68.; 71.), darauf angewiesen, sich nach ihrer Rückkehr allein - also ohne den Schutz eines männlichen Begleiters - in der Türkei zu bewegen, um möglicherweise eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle zu erlangen und die sonst anfallenden lebensnotwendigen Besorgungen zu erledigen (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingsfrauen auch den Beschluß Nr. 39 (XXXVI) des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR von 1985 und Gebauer, ZAR 1988, 120). Ohne Kontaktaufnahme mit anderen Menschen werden entsprechende Bemühungen selbstverständlich keinen Erfolg haben, und dabei wird an der Sprache, spätestens aber bei der Nennung des Namens und bei der Vorlage der Personalpapiere wegen des daraus ersichtlichen Geburtsorts die christliche Religionszugehörigkeit deutlich, die im Nüfus zudem ausdrücklich eingetragen ist. Bei der Vielzahl von Versuchen, die allein und ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt zurückkehrende Christinnen erfahrungsgemäß unternehmen müssen, bis sie eine Unterkunft und - falls überhaupt - einen Arbeitsplatz gefunden haben, wird zwangsläufig eine größere Anzahl Personen von ihrer Religion und ihrer persönlichen Situation Kenntnis erhalten. Regelmäßig werden sie nur dort unterkommen können, wo bereits andere Zuwanderer aus der Osttürkei leben. Dies alles schafft für sie eine besondere Gefahrenlage, zumal das Risiko für potentielle Entführer deshalb gering ist, weil es mangels Verwandter des Opfers an Personen fehlt, die ihre Tat überhaupt zur Anzeige bringen könnten. Wenn Christinnen danach auch nicht als solche auf der Straße zu erkennen sein mögen, so droht ihnen doch aufgrund der zuvor dargelegten Umstände, sofern sie zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage und ihrer gesellschaftlichen Stellung nicht ausnahmsweise aus anderen Gründen imstande sind, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Entführung durch muslimische Männer. Die vorliegenden Berichte über Entführungen von Mädchen und Frauen (5., S. 33 ff. u. 47 ff.; 11., S. 4 f., 7 u. 9; 22., S. 9; 35., S. 20; 64., S. 11) und die Erkenntnisse, die der Senat aus in jüngerer Zeit entschiedenen Berufungsverfahren erlangt hat, belegen überzeugend die nach wie vor und auch in Istanbul bestehende hohe Entführungsgefahr. So ist eine in Istanbul lebende Christin von einem Muslimen, der von Arbeitskolleginnen ihre Anschrift erfahren hatte, in der elterlichen Wohnung aufgesucht und gewaltsam zum Mitkommen gezwungen worden; auf der Straße gelang ihr dann allerdings die Flucht (Hess. VGH. 05.12.1988 - 12 UE 2487/85 - (Abdruck S. 41 ff.)). Eine andere Christin, die morgens in Istanbul von ihrem Onkel zur Arbeitsstelle begleitet wurde, wurde bei dieser Gelegenheit von Muslimen entführt (Hess. VGH, 06.02.1989 - 12 UE 2584/85 - (Abdruck S. 39)). Schließlich kam es zur Entführung einer Christin, die mit einer Freundin in Istanbul auf den Prinzeninseln spazierenging (Hess. VGH, 17.10.1988 - 12 UE 2601/84 - (S. 32 f.)). Sind demnach sogar Entführungen von Christinnen häufig, die mit schutzbereiten Personen - insbesondere eingebunden in ihre Familie - in Istanbul leben, so zwingt dies unter den in der Türkei insgesamt obwaltenden Lebensumständen nach Überzeugung des Senats zu der Schlußfolgerung, daß wirtschaftlich, sozial und gesellschaftlich ungesicherten alleinstehenden Christinnen in weit höherem Maße, nämlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, Entführung droht. Daß über Entführungen solcher Frauen verhältnismäßig wenig Tatsachenmaterial vorliegt, erklärt sich daraus, daß es alleinlebende Frauen jüngeren oder mittleren Alters in der Türkei aufgrund der dort herrschenden traditionellen Familienstrukturen (vgl. 70., S. 50 f.) tatsächlich selten geben dürfte und Entführungsfälle der Öffentlichkeit kaum bekannt werden. Von einer solchen - an sich wenig realistischen - Situation muß hier aber aus den oben aufgezeigten rechtlichen Gründen prognostisch ausgegangen werden. Der beachtlich wahrscheinlichen Entführung folgt mit derselben Wahrscheinlichkeit regelmäßig die Aufnahme in den Haushalt des Entführers und/oder die Heirat mit ihm, und damit ist notwendig der Wechsel der Religionszugehörigkeit für die nichtmuslimische Frau verbunden. Dem wird sich die betroffene Christin auch in großstädtischen Verhältnissen grundsätzlich nicht entziehen können, weil der Entführer sie, um ihre Flucht zu verhindern, jedenfalls zunächst in seinem Haus festhalten und ihr keine Möglichkeit eröffnen wird, Kontakt nach außen aufzunehmen (st. Rspr. des erkennenden Senats, seit dem Urteil vom 26.03.1990 - 12 UE 2970/86 - um die vom BVerwG bis dahin vermißten Feststellungen ergänzt, vgl. zuletzt BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 101.90 -, betr. Hess. VGH, 04.12.1989 - 12 UE 63/86 -). Die Entführung und der ihr zwangsläufig nachfolgende aufgenötigte Übertritt zum Islam sind ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizieren. Dadurch wird nicht nur die persönliche Freiheit des Opfers beschränkt, sondern zugleich - in ähnlich schwerer Weise - in dessen sexuelles und religiöses Selbstbestimmungsrecht eingegriffen; denn infolge der auf zwangsweise Bekehrung gerichteten Einwirkungen kann die betroffene Frau ein an ihrer Religion ausgerichtetes Leben nicht mehr führen und ist ihr ein vom Glauben geprägtes "Personsein" nicht einmal mehr im Sinne eines religiösen Existenzminimums gestattet, weil sie ihren Glauben im privaten oder im nachbarlich-kommunikativen Bereich nicht bekennen darf und tragende Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung verleugnen oder gar preisgeben muß (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 - EZAR 202 Nr. 17 = InfAuslR 1990, 211 ). Übergriffe der vorgenannten Art knüpfen auch erkennbar an die Religionszugehörigkeit des Opfers an, denn sie führen nach ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der subjektiven Sicht derjenigen, die sie vornehmen, zur Aufgabe des eigenen christlichen Glaubens und zur zwangsweisen Übernahme des islamischen. Dem steht nicht entgegen, daß Frauen muslimischen Glaubens ebenfalls entführt werden, weil die Täter - auf die von diesen objektiv verfolgte Zielrichtung und nicht auf die Position des türkischen Staats kommt es insoweit an (BVerwG, 14.03.1984 - 9 B 412.83 -, Buchholz 402.25 Nr. 20 zu § 1 AsylVfG) - bei der Entführung einer christlichen Frau bewußt deren Schutzlosigkeit als einer alleinstehenden Angehörigen einer religiösen Minderheit ausnutzen und deshalb den Übertritt zum Islam zumindest auch in Anknüpfung an deren religiöse Grundentscheidung betreiben (vgl. BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 - a.a.O.). Der türkische Staat muß sich die alleinstehenden Christinnen drohenden Übergriffe unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Unterlagen (vgl. etwa 5., S. 33 ff. u. 47 ff.; 11., S. 4 f., 7 u. 9; 22., S. 9; 35., S. 20; 64., S. 11) als mittelbare staatliche Verfolgung asylrechtlich zurechnen lassen. Allerdings ist eine Verantwortlichkeit des Staats für Verfolgungsmaßnahmen Dritter nur dann anzunehmen, wenn diese auf eine Anregung des Staats zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder Billigung genießen oder wenn er sie tatenlos hinnimmt (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1). Danach genügt der Staat zwar den asylrechtlich an ihn zu stellenden Anforderungen, wenn er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt, auch wenn dieser Schutz nicht lückenlos ist, weil seine Bemühungen mit unterschiedlicher Effektivität greifen; Übergriffe sind dem Staat jedoch asylrechtlich zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt, indem er präventive Vorkehrungen unterläßt, um sie zu verhindern, und indem er, wenn sie gleichwohl vorkommen, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen die Täter Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8, u. 02.07.1986 - 9 C 2.85 -, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Diese asylrechtlichen Anforderungen an die staatliche Sicherheitspolitik folgen unmittelbar aus der staatlichen Schutzverpflichtung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen. Danach kann der Senat aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse auch unter Berücksichtigung der neuesten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (06.03.1990 - 9 C 14.89 - a.a.O.; 05.11.1991 - 9 C 101.90 -) eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkischen Staats für die alleinstehenden Christinnen im Falle ihrer jetzigen Rückkehr drohende Entführung und für den dieser zwangsläufig nachfolgenden aufgenötigten Übertritt zum Islam nicht verneinen. Insbesondere kann auch auf der Grundlage der im vorangegangenen Absatz und eingangs dieses Absatzes getroffenen Feststellungen nicht darauf abgestellt werden, daß es sich bei den alleinstehenden Christinnen, denen es nicht gelingt, Wohnung, Arbeit und ein sie sicherndes gesellschaftliches Umfeld zu finden, und die deshalb besonderes gefährdet sind, nur um Einzelfälle handele, in denen der Staat keinen Schutz gewähren müsse (so BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 - a.a.O., allerdings auf einer "schmaleren" und nur bis Januar 1988 reichenden tatsächlichen Erkenntnislage). Denn allein in ihr Heimatland zurückkehrende Christinnen ohne dortigen persönlichen Anknüpfungspunkt befinden sich - wie oben dargelegt - typischerweise in der Situation, daß sie weder Unterkunft noch Arbeit noch soziale Kontakte haben; sie sind demzufolge regelmäßig der Gefahr einer Entführung mit den beschriebenen Konsequenzen ausgesetzt, und unter diesen Umständen würde es die Ausgrenzung einer ganzen Untergruppe aus der Verantwortlichkeit des Staates bedeuten, wollte man ihn insoweit von seiner Schutzpflicht freistellen. Im Hinblick darauf, daß effektiver Schutz im nachhinein praktisch kaum möglich ist, weil erfolgte Entführungen von allein und in wirtschaftlicher Not in der Türkei lebenden Christinnen in der Regel gar nicht zur Kenntnis staatlicher Stellen gelangen werden, da dem Opfer verbundene Angehörige, die Anzeige erstatten könnten, ja gerade nicht vorhanden sind, müssen dem türkischen Staat in besonderem Maße präventive Vorkehrungen abverlangt werden, bevor er von seiner diesbezüglichen Verantwortlichkeit entlastet werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß gerade infolge der allenthalben zunehmenden Islamisierung bei staatlichen Stellen die Neigung abzunehmen scheint, der mit dem islamischen Religionsverständnis eher als mit dem christlichen zu vereinbarenden Entführungspraxis konsequent entgegenzuwirken. Zwar werden Entführungen allgemein tatsächlich nur schwer zu verhindern sein, soweit nicht ausnahmsweise und rein zufällig Organe der Polizei oder anderer staatlicher Stellen Zeugen sind. Indessen könnte der Staat etwa z.B. dadurch präventiv tätig werden, daß er alleinstehenden Christinnen das zum Leben Notwendige zur Verfügung stellt und damit ihre besondere Gefährdungslage auf das allgemeine Maß herabmindert. Derartige Vorkehrungen sind den vorliegenden Erkenntnisquellen indessen nicht zu entnehmen; vielmehr werden in der Türkei der Sozialhilfe vergleichbare Leistungen gerade nicht bzw. in der Weise gewährt, daß die hier betroffene Bevölkerungsgruppe nicht davon profitieren kann (62.; 67.; 68.; 71.). Nach alledem genügt der türkische Staat insgesamt mit seinem staatlichen Sicherheits- und Schutzsystem hinsichtlich der besonders gefährdeten Untergruppe allein zurückkehrender Christinnen ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt den ihm obliegenden - insbesondere präventiven - Verpflichtungen nicht, so daß ihm Übergriffe auf derartige Personen grundsätzlich zuzurechnen sind. Diese Auffassung des erkennenden Senats hat im Ergebnis schon der früher für Asylsachen allein zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (23.08.1984 - X OE 609/82 -) vertreten, und sie ist seither weder von der Beklagten zu 1) noch vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten in tatsächlicher Hinsicht substantiiert angegriffen worden, so daß insoweit keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen besteht. Die Einschätzung widerspricht auch nicht den oben getroffenen Feststellungen, daß sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert und daß sich dies auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul und in anderen Landesteilen ausgewirkt habe. Denn die Situation, in der sich allein zurückkehrende Christinnen ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt in der Türkei befinden, unterscheidet sich von der Lage aller übrigen türkischen Staatsangehörigen christlichen Glaubens in den bereits angesprochenen Punkten erheblich, und deshalb ist trotz der allgemein verbesserten Sicherheitslage ihre Situation praktisch unverändert geblieben. Nach alledem hängt die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens für allein zurückkehrende Christinnen jüngeren und mittleren Alters entscheidend von ihrem wirtschaftlichen und sozialen Status und von sonstigen persönlichen Voraussetzungen - etwa von Schul- und beruflicher Bildung, von Sprachkenntnissen und von ihrer Arbeitsfähigkeit - ab. Angesichts dieser allgemein christlichen Frauen, die allein und ohne gesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage in die Türkei zurückkehren, drohenden Gefährdung ist festzustellen, daß der Klägerin zu 2) unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, Kenntnisse und Beziehungen ein verfolgungsfreies Leben in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird. Sie verfügt dort über keinen verläßlichen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt mehr. Es ist auch - nachdem sie Midyat schon fast acht Jahre verlassen hat - sonst nicht ersichtlich, daß sie über andere konkrete Beziehungen zu in der Türkei lebenden Christen verfügte, die den Aufbau einer Existenz und damit ein verfolgungsfreies Leben ermöglichen oder in anderer Weise dazu beitragen könnten, daß sie unbehelligt an irgendeinem Ort der Türkei leben könnte. Ihren glaubhaften Angaben zufolge hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Schule besucht und erst recht keine Berufsausbildung erhalten; sie war während ihres Lebens in der Türkei nur im Haushalt tätig. Danach ist nicht ersichtlich, wie es ihr gelingen sollte, sich im Rückkehrfalle eine Existenz in der Türkei aufzubauen; infolgedessen ist sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Entführung durch muslimische Türken mit anschließenden Zwangsbekehrung ausgesetzt. Daß sie ausweislich der Eintragungen in ihrem Reisepaß zwischenzeitlich 37 Jahre alt ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn angesichts der vom Islam erlaubten Polygynie sind Muslime nicht nur an der Entführung junger Mädchen, sondern auch an Frauen mittleren Alters interessiert, um diese alsdann etwa Haushalts- oder sonstige anfallende Arbeiten verrichten zu lassen (vgl. 22., S. 9). 6. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin zu 2) unverfolgt ausgereist ist und sich die ihr im Rückkehrfalle drohende Verfolgung mithin als sog. Nachfluchttatbestand darstellt, weist der erkennende Senat auf folgendes hin: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 72, 51 = EZAR 200 Nr. 18, 17.11.1988 - 2 BvR 442/88 -, InfAuslR 1989, 31, u. 08.03.1989 - 2 BvR 627/87 -, BayVBl. 1989, 561) setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und kann deshalb grundsätzlich nicht auf sog. subjektive Nachtfluchttatbestände erstreckt werden, die der Asylbewerber risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; etwas anderes gelte - als allgemeine Leitlinie - nur dann, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellten. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum zwar vorwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. u.a. Brunn, NVwZ 1987, 301 ; J. Hofmann, ZAR 1987, 115; J. Hofmann, DÖV 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391; Kimminich, JZ 1987, 194; Wolff, InfAuslR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51, 54 f.). Dennoch hat sich das Bundesverwaltungsgericht ihr zwischenzeitlich unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG angeschlossen und ausgeführt, seine frühere Rechtsprechung zu den subjektiven Nachfluchttatbeständen sei überholt und die Vorschrift des § 1a AsylVfG laufe für solche Nachfluchttatbestände leer, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen seien, und regele für die beachtlichen Nachtfluchttatbestände darüber hinaus, daß bestimmte, ihre Herbeiführung betreffende Umstände bei der Asylentscheidung außer Betracht zu bleiben hätten (BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19, 20.10.1987 - 9 C 147.86 -, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, InfAuslR 1988, 22, 22.06.1988 - 9 B 65.88 -, InfAuslR 1988, 255, 22.06.1988 - 9 B 189.88 -, InfAuslR 1988, 254, u. 06.12.1988 - 9 C 91.87 -, InfAuslR 1989, 135). Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf weitere Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände präzisiert - etwa bezüglich der Asylantragstellung (30.08.1988 - 9 C 80.87 -, Inf- AuslR 1988, 337, 30.08.1988 - 9 C 20.88 -, InfAuslR 1989, 32, 25.10.1988 - 9 C 50.87 -, InfAuslR 1989, 173, 17.01.1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170 = EZAR 200 Nr. 23, u. 11.04.1989 - 9 C 53.88 -) sowie bezüglich sog. aktiver oder passiver Republikflucht (vgl. einerseits 06.12.1988 - 9 C 22.88 -, InfAuslR 1989, 169, andererseits 21.06.1988 - 9 C 5.88 -, EZAR 201 Nr. 14 = NVwZ 1989, 68 ) - und dabei entschieden, daß auch eine wegen dieser Verhaltensweisen im Rückkehrfalle drohende politische Verfolgung wie ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund zu behandeln und deshalb asylrechtlich unbeachtlich sei, wenn der Ausländer sich nicht bereits im Zeitpunkt seines diesbezüglichen Verhaltens in einer politisch bedingten Zwangslage befunden habe, als deren Erscheinungsform sich eine "latente Gefährdungslage" darstelle, in der keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung bestehe. Der Senat hat zur Frage der Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände ebenso wie zu der einer möglichen Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (kritisch hierzu VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 - A 12 S 761/86 -, NVwZ-RR 1989, 46) bisher noch nicht grundsätzlich Stellung genommen. Der vorliegende Fall bietet ebenfalls keine Veranlassung für eine diesbezügliche Grundsatzentscheidung. Denn es fehlt schon an der vom Bundesverfassungsgericht zugrundegelegten Ausgangssituation, daß der Asylbewerber den Nachfluchttatbestand risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; die den Asylanspruch der Klägerin begründenden Umstände sind nämlich nicht von ihr selbst - etwa durch ihre Ausreise - herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß auch ihre übrigen Verwandten sämtlich die Türkei verlassen haben und ihr Ehemann nicht mit ihr zurückkehren würde. Selbst wenn man gleichwohl die für subjektive Nachfluchttatbestände entwickelten Maßstäbe anwenden wollte, stünde dies im vorliegenden Falle der Asylanerkennung der Klägerin nicht entgegen, weil sie sich schon vor ihrer Ausreise, also erst Recht im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens des "Nachfluchtgrundes", in der Türkei zur Überzeugung des Senats in einer latenten Gefährdungslage befunden hat. Zudem ist zu bedenken, daß sich die persönliche Situation der Klägerin insofern verändert darstellt, als sie vor ihrer Ausreise den Schutz des Familienverbandes bzw. der Kirchengemeinde genoß, mithin weder für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen noch ohne männliche Begleitung die Wohnung verlassen mußte. Als junges Mädchen durfte sie - aus Angst vor Entführungen, wie sie auch in der Nachbarschaft vorgekommen waren - nicht zur Schule gehen und nur im Haushalt mithelfen. Demgegenüber müßte sie jetzt im Falle ihrer - prognostisch zugrunde zu legenden - alleinigen Rückkehr diesen Schutz entbehren. Dies führt auch für die Klägerin zu der vom Senat - übrigens ebenso in den anderen bisher entschiedenen und bereits angeführten vergleichbaren Fällen, soweit dort nicht sogar Vorverfolgung gegeben war - vertretenen Einschätzung, daß schon vor der Ausreise eine latente Gefährdungslage gegeben war, in der zwar keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung, aber auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine solche Verfolgung bestand, und daß deshalb keine Vorverfolgung anzunehmen ist, daß aber infolge der veränderten tatsächlichen objektiven Situation bei der jetzt anzustellenden Prognose für den Rückkehrfall von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer der Klägerin drohenden Entführung und anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam ausgegangen werden muß. 7. Die Anerkennung der Klägerin zu 2) ist auch nicht gemäß § 2 AsylVfG ausgeschlossen, weil die Klägerin mit ihrer Familie auf dem Luftwege von der Türkei nach Belgien und von dort mit der Bahn in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Nach § 2 Abs. 1 AsylVfG wird ein Ausländer, der bereits in einem Staat vor politischer Verfolgung sicher war, nicht als Asylberechtigter anerkannt; hat sich ein Ausländer in einem Staat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, daß er dort vor politischer Verfolgung sicher war (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG). Entgegen der Auffassung des Bundesamts spielt vorliegend die Frage, ob die Klägerin und ihre Familie bereits in Belgien Schutz gefunden hatten bzw. hätten finden können, keine Rolle. Auch wenn sich nämlich ein Asylbewerber vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in einem Drittstaat aufgehalten hat, braucht die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 AsylVfG dann nicht geprüft zu werden - bzw. kommt es darauf nicht an -, wenn sich die Annahme politischer Verfolgung im Rückkehrfall auf einen objektiven und damit beachtlichen Nachfluchtgrund stützt, der erst nach der Einreise in das Bundesgebiet eingetreten ist (vgl. Hess. VGH, 04.11.1991 - 12 UE 3172/86 -, 08.10.1990 - 12 UE 2588/85 -). Die Gewährung eines anderweitigen Verfolgungsschutzes im Sinne des § 2 AsylVfG setzt nämlich voraus, daß dem Asylbewerber im Zeitpunkt der Schutzgewährung durch einen anderen Staat politische Verfolgung in seinem Heimatstaat droht (BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 323.25 - EZAR 200 Nr. 16). Die Verfolgungssicherheit kann sich nicht auf Verfolgungsgründe beziehen, die erst nach Verlassen des Drittstaates entstanden sind, da die Sicherheitsprognose allein nach den Verhältnissen bei Aufgabe der Verfolgungssicherheit durch Ausreise aus dem Aufnahmestaat zu beurteilen ist (Kanein/Renner, AuslR, 5. Aufl. 1992, § 2 AsylVfG Rdnr. 19). II. Die Klägerin zu 2) kann neben der Verpflichtung der Beklagten zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte auch deren Verpflichtung zu der Feststellung verlangen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen; deshalb ist die im Tenor zum Ausdruck gebrachte Neufassung des verwaltungsgerichtlichen Ausspruchs geboten. Ob und wie der Antrag auf Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, in ein auf Asylanerkennung gerichtetes Berufungsverfahren eingeführt werden kann, ist bisher streitig. Nach § 7 Abs. 1 AsylVfG umfaßt ein Asylantrag die Willenserklärung eines Ausländers, daß er in Deutschland Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder daß er aus den in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Gründen Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Überstellung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Gefahren drohen. Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. § 51 Abs. 1 AuslG, der insoweit Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention-GK, vom 28.07.1951, BGBl. 1953 II, S. 559) in der deutschen Gesetzesfassung (in der der englische Originaltext "nationality" wohl fälschlich mit "Staatsangehörigkeit" übersetzt ist, Nicolaus, Die Zuerkennung des Konventionsflüchtlingsstatus nach dem Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts an nicht originär Asylberechtigte, in: Barwig u. a., Das neue Ausländerrecht, 1991, S. 194 Fn. 34) entspricht, verbietet, einen Ausländer in einen Staat abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Ausländerbehörde hat von dem Vorliegen dieser ein Abschiebungsverbot begründenden Voraussetzungen auszugehen bei Asylberechtigten und sonstigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (§ 51 Abs. 2 AuslG). Wenn das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 unanfechtbar festgestellt hat, hat der Ausländer gemäß § 51 Abs. 3 AuslG den Status eines "Flüchtlings" im Sinne des Art. 1 GK (dazu, daß der § 51 Abs. 1 zugrundeliegende Art. 33 Nr. 1 GK nur die Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK - und auch diese im Hinblick auf das Kriterium der subjektiven Furcht vor Verfolgung nicht vollständig - umfaßt, Nicolaus, a.a.O., S. 179). Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen und - soweit dies beantragt ist - ob der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt wird. Jede der beiden Feststellungen ist selbständig anfechtbar (§ 12 Abs. 6 Satz 3 und 4 AsylVfG). Da die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - wie dargelegt - (jedenfalls zum Teil) der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 1 A Nr. 2 GK entspricht und insoweit nicht mit der Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmt, handelt es sich bei dem Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes um einen gegenüber dem Asylanerkennungsanspruch materiell unterschiedlichen Streitgegenstand. Dieser soll auch verfahrensmäßig als eigenständiger Streitgegenstand zu qualifizieren sein, da § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG zu entnehmen sei, daß der Asylantrag nur beide Begehren im Sinne dieser Vorschrift umfasse, wenn der Ausländer im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigter keine andere Bestimmung treffe (VGH Baden-Württemberg, 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, DVBl. 1991, 1093). Zudem ergebe sich dies aus der selbständigen Anfechtbarkeit der Feststellungen des Bundesamtes (§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). Die Einbeziehung der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in das gerichtliche Verfahren stelle deshalb eine Klageänderung dar, die nicht sachdienlich sei, weil für die geänderte Klage das Vorverfahren im Hinblick darauf fehle und § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht nachträglich auf abgeschlossene Verwaltungsverfahren bezogen werden könne; insoweit fehle es auch an einer die rückwirkende Anwendung dieser Vorschrift auf vergangene Verfahrensabschnitte regelnden Vorschrift (VGH Baden-Württemberg, 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, a.a.O.; OVG Hamburg, 28.03.1991 - Bf IV 22/86 -). Zum anderen wird die Einbeziehung der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG in ein Berufungsverfahren für unzulässig gehalten, weil und wenn diese nicht ausdrücklich durch Urteil des Verwaltungsgerichts oder durch entsprechenden Zulassungsbeschluß im Hinblick auf diese Feststellung Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei (OVG Nordrhein-Westfalen, 10. Juli 1991 - 16 A 10495/90 -). Demgegenüber wird von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (17.05.1991 - 24 B 88.30479 -, NVwZ-RR 1991, 514 = EZAR 231 Nr. 2) eine Einbeziehung der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Wege der als sachdienlich zu qualifizierenden Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO in das Berufungsverfahren grundsätzlich für möglich gehalten. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist dem Sinn und Zweck des neu eingefügten § 7 Abs. 1 AsylVfG zu entnehmen, daß - angesichts des Fehlens von ihre Anwendung ausschließenden Übergangsbestimmungen - die genannte Vorschrift im vorliegenden Berufungsverfahren auf das Asylverpflichtungsbegehren der Klägerin, für dessen Beurteilung die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgebend ist, anzuwenden ist. Denn die Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag erweitert automatisch auch den Inhalt des Asylverfahrens. § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG soll gewährleisten, daß weder das Bundesamt noch im Falle der Klage die Gerichte von sich aus die Entscheidung über einen Asylantrag auf die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter beschränken können (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6321, S. 88 f.). Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86). Die danach kraft Gesetzes wirksam gewordene Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag gilt regelmäßig auch für die gerichtliche Entscheidung in solchen Fällen, in denen der Asylantrag zwar noch nach früherem Recht gestellt ist, in denen aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gerichtlich entschieden wird. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann anzunehmen, wenn der von der gerichtlichen Nachprüfung betroffene Asylbewerber selbst ausdrücklich eine Entscheidung über nur eine der beiden nach § 12 Abs. 6 Satz 4 AsylVfG selbständig anfechtbaren Feststellungen wünscht. Gibt der Asylbewerber keine sein Rechtsschutzbegehren in diesem Sinne einschränkenden Erklärung ab, so kann regelmäßig ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß er eine umfassende gerichtliche Überprüfung erstrebt. Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -; a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, daß die Prüfung des klägerischen Asylbegehrens auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Klägerin vorliegen. Die Kläger haben nämlich ausdrücklich beantragt, die Beklagte auch zu dieser Feststellung zu verpflichten. Da die Klägerin politisch Verfolgte ist, liegen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor. Zu der entsprechenden Feststellung ist die Beklagte nach Maßgabe des insoweit neu gefaßten Tenors des erstinstanzlichen Urteils verpflichtet. B. Schon im Hinblick auf die festgestellte Asylberechtigung der Klägerin zu 2) ist die Beklagte verpflichtet, den Klägern zu 1) und 3) auf der Grundlage des § 7 a Abs. 3 AsylVfG die Rechtsstellung von Asylberechtigten zu gewähren. Dementsprechend ist auch insoweit die im Tenor zum Ausdruck gebrachte Fassung des Urteilsausspruchs vorzunehmen. Nach § 7 a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wird dem Ehegatten eines Asylberechtigten die Rechtsstellung eines Asylberechtigten gewährt, wenn die Ehe schon in dem Staat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, bestanden hat, der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht nach § 16 AsylVfG zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Vorschrift gilt nach § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG entsprechend für die zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits geborenen minderjährigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Senat geht ungeachtet der Angaben des Klägers zu 1) bei seiner Vernehmung am 28. November 1991 davon aus, daß die Kläger bereits in der Türkei formell verheiratet waren bzw. die Eheschließung jedenfalls vom türkischen Staat anerkannt worden ist; den Klägern wurde nämlich ein türkischer Familienpaß ausgestellt, in dem die Kläger zu 1) und 2) als Eheleute und der Kläger zu 3) als das gemeinsame Kind eingetragen sind. Die Kläger sind auch gemeinsam in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und haben hier einen Asylantrag gestellt, der Kläger zu 3) ist noch minderjährig und ledig, und die Klägerin zu 2) ist - wie oben ausgeführt - als Asylberechtigte anzuerkennen. Dabei sieht sich der Senat nicht gehindert, die Prüfung dieser Vorschrift in das laufende Asylverfahren einzubeziehen und im Hinblick auf die von ihm bejahte Asylberechtigung der Klägerin zu 2) zu einem entsprechenden Ausspruch zugunsten der Kläger zu 1) und 3) zu gelangen. Dem liegt zum einen die Auffassung zugrunde, daß mit der Gewährung des sogenannten "Familienasyls" auf der Grundlage des § 7 a Abs. 3 AsylVfG nicht etwa ein gesonderter, vom Asylrecht unabhängiger Status minderen minderen Rechts, d. h. ein aliud verliehen wird (BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 48.91 -, EZAR 215 Nr. 2 m. Anm. Renner, ZAR 1992, 35; so aber OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.1990 - 20 A 10014/89 -; siehe auch Nicolaus, Die Zuerkennung des Konventionsflüchtlingsstatus nach dem Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts an nicht originär Asylberechtigte, in Barwig u. a., Das neue Ausländerrecht, 1991, S. 169 (180)). Vielmehr ist die Einräumung dieser Rechtsstellung lediglich als Ausfluß der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten (BVerwG, 02.07.1985 - 9 C 35.84 -, EZAR 204 Nr. 2) Regelvermutung anzusehen, wonach Maßnahmen des Verfolgerstaates gegenüber dem Ehegatten eines politisch Verfolgten in der Regel ebenfalls eine politische Motivation zugrundeliegen dürfte, unabhängig davon, ob der Ehegatte selbst sich politisch betätigt hat oder überhaupt eine politische Überzeugung besitzt (so Heinhold, Das Familienasyl des § 7 a AsylVfG, und Bierwirth, Die Familienasylregelung des § 7 a Abs. 3 AsylVfG unter besonderer Berücksichtigung der Altfälle, beide in Barwig u. a., a.a.O., S. 197 (221 ff.) bzw. S. 229 (231 ff.)). Mit dem Ziel der Entlastung des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichte wird im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung für bestimmte Fälle eine sonst im Einzelfall glaubhaft zu machende politische Verfolgung fingiert. Dies ergibt sich einmal aus den Gesetzgebungsmaterialien (siehe BT-Drs. 11/6960, S. 29), zum anderen daraus, daß auch die Gewährung des Familienasyls "einen Asylantrag" - also einen Antrag im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - voraussetzt, ohne daß nach der Begründung hierfür unterschieden würde; ein gesonderter, auf die Gewährung von Familienasyl gerichteter Antrag ist gerade nicht erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - A 13 S 958/90 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1990 - 16 A 10140/90 -; Bay. VGH, 29.11.1990 - 24 BZ 90.31964 -, 18.12.1990 - 19 CZ 90.30661 -; so wohl auch OVG Bremen, 03.07.1991 - 2 B 90/91 u. a. -, EZAR 215 Nr. 1). Daraus folgt, daß ein wesentlicher sachlicher Unterschied zwischen einer Anerkennung als Asylberechtigter und der Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten nicht besteht (BVerwG, 25.06.1991, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1990, a.a.O.; Bay. VGH, 29.11.1990, a.a.O.) und die Differenzierung in der Fassung des Tenors nur zum Ausdruck bringt, daß sich die Erwerbstatbestände unterscheiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990, a.a.O.). Andernfalls würde dem von der Neuregelung verfolgten Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung gerade zuwider gehandelt; denn ginge man vom Vorliegen unterschiedlicher Begehren und damit unterschiedlicher Streitgegenstände aus, könnte eine Asylverpflichtungsklage auch dann erhoben bzw. fortgeführt werden, wenn zwar unstreitig die Voraussetzungen des § 7 a Abs. 3 AsylVfG vorliegen, der Betroffene jedoch meint, auf jeden Fall einen originären Asylanspruch zu besitzen, obwohl auch der Asylberechtigte materiell nicht mehr als die Rechtsstellung eines Asylberechtigten erhält (vgl. Bierwirth, a.a.O. S. 232). Zum anderen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Verpflichtung zur Gewährung von Familienasyl auf der Grundlage des § 7 a Abs. 3 AsylVfG nicht auch dann ausgesprochen werden kann, wenn über die Asylberechtigung desjenigen, von dem Familienasyl hergeleitet wird, noch nicht rechtskräftig entschieden ist (so auch VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990, a.a.O.; VG Karlsruhe, 22.02.1991 - A 13 K 4373/90 -; GK-AsylVfG, § 7 a Rdnr. 61; Kanein/ Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl., 1992, § 7 a AsylVfG Rdnrn 26, 42). Knüpfte man die Entscheidung über die Gewährung von Familienasyl an die Bestandskraft der den Anspruch vermittelnden Asylberechtigung, würde auch dies dem Zweck der Vereinfachung und Beschleunigung zuwiderlaufen. Denn in diesem Fall müßte entweder im laufenden Verfahren die originäre Asylberechtigung aller Familienmitglieder zwingend geprüft werden oder das Verfahren hinsichtlich der Familienmitglieder, denen Familienasyl zu gewähren wäre, bis zur Rechtskraft der Entscheidung für den diesen Anspruch Vermittelnden ausgesetzt werden. Dementsprechend entscheidet auch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durchaus in ein und demselben Anerkennungsbescheid über Familien, indem es z. B. ein Mitglied als Asylberechtigten nach Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 GG anerkennt und den übrigen die Rechtsstellung von Asylberechtigten auf der Grundlage des § 7 a Abs. 3 AsylVfG gewährt (z. B. Bescheid vom 03.05.1991 - Az.: 163-42572-89). Daß es im Zusammenhang mit der Entscheidung nach § 7 a Abs. 3 AsylVfG nicht auf eine rechtskräftige Anerkennung desjenigen, von dem Familienasyl abgeleitet wird, ankommen kann, ließe sich indirekt auch daraus entnehmen, daß in dem nunmehr vorliegenden Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens (BT-Drucks. 12/2062, S. 10) der Gesetzgeber bei Schaffung einer vergleichbaren Regelung insofern eine Differenzierung vornehmen will, als danach Satz 1 - also der Anspruch auf Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten für den Ehegatten - entsprechend für die minderjährigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit der Anerkennung bereits geboren waren, gilt. Der Erwähnung des Zeitpunkts des Eintritts der Unanfechtbarkeit hätte es dann nicht bedurft, wenn die inhaltsgleiche bisherige Regelung ohnehin lediglich auf diesen Zeitpunkt abstellen würde. C. Ohne die Vorschrift des § 7 a Abs. 3 AsylVfG hätte die Klage des Klägers zu 1) keinen Erfolg, weil ihm im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante politische Verfolgung droht. (1.). Demgegenüber wird der jetzt 10 Jahre alte Kläger zu 3) im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt sein, weil er mit der Einweisung in ein staatliches türkisches Waisenhaus rechnen muß und damit zwangsläufig seinen christlichen Glauben verlieren wird (2.). 1. Auch für den Kläger zu 1) gelangt der Senat nicht zur Annahme einer Vorverfolgung. Selbst wenn man berücksichtigt, daß er und seine Familie sich in C (türkisch: B) immer wieder Übergriffen der muslimischen Bevölkerung aus den umliegenden Ortschaften unter Führung der die Region beherrschenden Agas ausgesetzt sahen, wobei sie polizeiliche Hilfe entweder aus Angst gar nicht erst in Anspruch nahmen oder jedenfalls nicht zu erlangen vermochten, und sie sich schließlich gezwungen sahen, den Besitz in C - Land, Weinberge und Vieh - aufzugeben und nach M abzuwandern, ist doch zu berücksichtigen, daß der Kläger zu 1) zumindest dort vor existentiellen Eingriffen sicher war und mit seiner Familie im Schutz der Kirche eine - wenn auch genügsame - Existenz aufbauen konnte. Insgesamt lebte damals in Midyat noch eine größere Zahl von Christen; soweit der Kläger zu 1) in allgemeiner Form von Belästigungen und Beschimpfungen durch Muslime berichtet hat, griffen diese doch nicht in das religiöse Existenzminimum ein. Auch die Erlebnisse des Klägers zu 1) während der Ableistung des Wehrdienstes vermögen die Annahme einer Vorverfolgung nicht zu begründen. Denn zum einen waren diese offensichtlich nicht der Grund für die erst Jahre später erfolgte Ausreise, zum anderen ist nicht hinreichend dargetan, daß die dem Kläger zugefügten Mißhandlungen damals schon die Billigung übergeordneter Stellen fanden bzw. diese sie - wären sie ihnen bekanntgeworden - tatenlos hingenommen oder gar gefördert hätten. Eine solche Entwicklung ist - wie bereits ausgeführt wurde - erst später eingetreten. Der Kläger hat auch nichts darüber berichtet, daß er sich - erfolglos - bei vorgesetzten Stellen beschwert hätte. Eine dem Kläger zu 1), der im Rückkehrfalle ebensowenig wie die Klägerin zu 2) mit unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung zu rechnen hat, drohende individuelle politische Verfolgung kann weder in bezug auf die Stadt M, wo die Familie zuletzt längere Zeit gelebt hat, noch in bezug auf die Großstädte der Westtürkei, etwa Istanbul, festgestellt werden. Der Kläger zu 1) könnte vielmehr dort ebenso wie anderswo in der Türkei ohne unmittelbar drohende Gefahr politischer Verfolgung leben. Wie bereits oben ausgeführt, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 auch zugunsten der Christen ausgewirkt. Es gibt aus jüngster Zeit keine Bezugsfälle, in denen männliche Christen im Alter des Klägers zu 1) ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden sind. Es kann daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß der Kläger zu 1) im Rückkehrfalle von an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgeliefert wäre, zumal er seinen Wehrdienst bereits geleistet hat, so daß dieser als Ort möglicher politischer Verfolgung ausscheidet (vgl. hierzu etwa Hess. VGH, 08.10.1990 - 12 UE 2588/85 -; 07.05.1990 - 12 UE 54/86 -, bestätigt durch BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -). 2. Dagegen hätte der Kläger zu 3) im Rückkehrfall mit asylrelevanter politischer Verfolgung zu rechnen. Dies wäre zwar nicht schon im Hinblick auf eine künftig drohende Wehrdienstleistung der Fall - der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß jetzt wehrpflichtige türkische Staatsangehörige christlichen Glaubens damit rechnen müssen, an Standorte eingezogen zu werden, an denen sie Übergriffen bis hin zur Zwangsbeschneidung ausgesetzt sind, und ihnen damit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle asylrelevante politische Verfolgung droht (vgl. Hess. VGH, 08.10.1990 - 12 UE 2588/85 -, 07.05.1990 - 12 UE 54/86 -, bestätigt durch BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, EZAR 202 Nr. 22) -, denn der Kläger zu 3) ist derzeit erst zehn Jahre alt; da eine Musterung frühestens mit 18 Jahren erfolgt und die anzustellende Prognose auf einen überschaubaren Zeitraum abzustellen ist (vgl. BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.), könnte derzeit nicht mit der erforderlichen Gewißheit davon ausgegangen werden, daß der Kläger zu 3) tatsächlich würde Wehrdienst leisten müssen und daß bis dahin die heute festgestellten Verhältnisse unverändert bleiben. Dem Kläger zu 3) würde jedoch individuelle politische Verfolgung in Ansehung des Umstandes drohen, daß er im Falle der alleinigen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müßte, in ein staatliches türkisches Waisenhaus eingewiesen zu werden; das aber wäre mit der zwangsweisen Aufgabe des christlichen Glaubens verbunden (vgl. Hess. VGH, 26.03.1990 - 12 UE 2970/86 -, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86 -, 15.07.1991 - 12 UE 30/86 -, ständige Rechtsprechung). Wenn ein syrisch-orthodoxes minderjähriges Kind allein in die Türkei zurückkehrt und sich seine Eltern und Verwandten allesamt im Ausland befinden, werden Versuche der syrisch-orthodoxen Kirche, es in einer christlichen Familie oder in einem Kloster unterzubringen, aufgrund der gegenüber nicht verwandten Personen nur sehr eingeschränkten Aufnahmebereitschaft und aufgrund der - infolge der fortlaufenden Abwanderung - stark begrenzten Kapazitäten regelmäßig erfolglos bleiben (vgl. 51.; 52.; 54., S. 1 ff.; 60., S. 5; 64., S. 11; 66., S. 2; 70., S. 51 f., 57 u. 60; 76., S. 5). In eigene Sozialeinrichtungen, insbesondere Waisenhäuser, kann die syrisch-orthodoxe Kirche alleinstehende Minderjährige nicht aufnehmen, da sie solche Einrichtungen in der Türkei nicht betreiben darf (58., S. 4; 60., S. 5; 63., S. 7). Die entsprechenden Einrichtungen anderer christlicher Konfessionen in der Türkei sind auf die Fürsorge für eigene Kirchenmitglieder beschränkt, und deshalb ist ihnen die Aufnahme syrischorthodoxer Kinder legal nicht möglich (51.; 52.; 54., S. 8; 60., S. 6). Danach müssen alleinstehende syrisch-orthodoxe Minderjährige, sofern nicht ausnahmsweise von Gerichts wegen eine Privatperson - dann aber regelmäßig muslimischen Glaubens - zum Vormund bestellt wird (60., S. 7), mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, in ein staatliches türkisches Waisenhaus eingewiesen zu werden (54., S. 5). Die Verhältnisse in solchen Waisenhäusern entsprechen nicht unseren Standards (31.). Zwar sind die Erzieher auf die kemalistisch-laizistische Staatsideologie verpflichtet, andererseits aber auch von den islamischen Vorstellungen der Bevölkerungsmehrheit geprägt (51.; 52.; 54., S. 5 f. u. 8 f.). Wenn auch Kontakte des Kindes zur syrischorthodoxen Kirche nicht gewaltsam unterbunden werden dürften (51.; 52.), so führen der in der Einrichtung herrschende Druck und die Angst vor Benachteiligungen letztlich doch dazu, daß das Kind selbst von einer solchen Kontaktaufnahme Abstand nehmen wird (54., S. 9; vgl. auch 60., S. 6). Auf keinen Fall ist gewährleistet, daß syrisch-orthodoxe Kinder in staatlichen türkischen Waisenhäusern im christlichen Sinne erzogen werden (31.; 54., S. 5 u. 7); insbesondere können sie nicht an einer Unterweisung durch syrisch-orthodoxe Religionslehrer oder an syrischorthodoxen Gottesdiensten teilnehmen (54., S. 7; 60., S. 7); die Erhaltung ihrer religiösen Identität ist somit nicht möglich (60., S. 6). Inwieweit Repressalien, Schläge und Ehrverletzungen durch muslimische Altersgenossen von den Aufsichtspersonen unterbunden oder geahndet werden, hängt weitgehend von deren persönlicher Einstellung und Durchsetzungskraft ab (52.; 54., S. 11 f.; vgl. auch 60., S. 6). Die Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus führt demnach für ein syrisch-orthodoxes Kinder zwangsläufig zum Verlust seines christlichen Glaubens (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingskinder auch den Beschluß Nr. 47 (XXXVIII) des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR von 1987). Dies ist rechtlich als asylrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorteil für das Kind darin zu erblicken sein mag, daß durch die Waisenhausunterbringung wenigstens sein Lebensunterhalt sichergestellt ist und es nicht gleichsam "auf der Straße" leben muß (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 -). Gleichwohl wird nämlich bei Kindern, die - wie der Kläger zu 3) - bisher in einem christlichen Familienverband aufgewachsen sind und deshalb zweifellos eine eigene, ihnen bewußte religiöse Identität besitzen, durch die ihnen in einem staatlichen türkischen Waisenhaus widerfahrende Behandlung in das religiöse Existenzminimum eingegriffen. Dieses umfaßt die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa den häuslichen Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ). Es mag dahinstehen, ob ein syrisch-orthodoxes Kind in einem staatlichen türkischen Waisenhaus Gelegenheit zum privaten Gebet findet; jedenfalls ist ihm von dort aus nach den im vorstehenden Absatz getroffenen Feststellungen eine Teilnahme an einem syrisch-orthodoxen Gottesdienst nicht möglich, und mindestens deshalb ist sein religiöses Existenzminimum im Waisenhaus nicht gewährleistet. Der Senat verkennt nicht, daß die Intensität des Eingriffs je nach dem Alter der betroffenen Minderjährigen unterschiedlich sein wird. So dürften ältere Kinder durch die ihnen in einem staatlichen türkischen Waisenhaus auferlegten Einschränkungen insofern stärker betroffen werden, als sie diese infolge ihrer längeren christlichen Erziehung subjektiv als einschneidender empfinden; andererseits werden sie aufgrund ihrer meist ausgeprägteren religiösen Überzeugung eher in der Lage sein, trotzdem innerlich an ihrem Glauben festzuhalten. Demgegenüber werden jüngere Kinder zwar mehr unbewußt, dafür aber auch ohne effektive Abwehrmöglichkeit den Verlust ihrer christlichen Erziehung ertragen müssen. Das religiöse Existenzminimum wird zur Überzeugung des Senats freilich in allen diesen Fällen angetastet. Dieser Umstand ist auch nicht - wie das Bundesverwaltungsgericht auf einer "schmaleren" und nur bis Anfang 1988 reichenden tatsächlichen Erkenntnislage angenommen hat (06.03.1990 - 9 C 14.89, a.a.O. u. - 9 C 15.89 -) - lediglich die Konsequenz eines asylrechtlich irrelevanten Anpassungsprozesses, dem ein zielgerichtetes Verhalten nicht zu entnehmen sei. Allerdings schützt das Asylrecht nicht vor einer Entwicklung, die sich für den einzelnen als Folge einer sich verändernden Situation seiner Umwelt und seiner Lebensbedingungen in seinem Heimatland ergibt (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = Buchholz 402.25 Nr. 18 zu § 1 AsylVfG, u. 06.03.1990 - 9 C 14.89 - a.a.O. u. - 9 C 15.89 -). Indessen kommt auch einem derartigen Anpassungsdruck Verfolgungscharakter zu, wenn der Betroffene in bezug auf seine religiöse Überzeugung und Betätigung mit einer zwangsweisen Umerziehung, mit Zwangsassimilation oder mit einer auf Unterwerfung ausgerichteten gezielten Disziplinierung zu rechnen hat (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 6.80 -, BVerwGE 62, 123 = EZAR 200 Nr. 6, u. 06.03.1990 - 9 C 14.89 - a.a.O. u. - 9 C 15/89 -). So aber stellt sich die Situation in staatlichen türkischen Waisenhäusern für syrisch-orthodoxe Kinder nach den dem Senat derzeit vorliegenden Erkenntnisquellen dar. Zunächst ist zu berücksichtigen, daß im Falle alleiniger Rückkehr die Aufnahme in das Waisenhaus und demzufolge auch die dort stattfindende Behandlung gegen den Willen des Kindes und seiner Eltern erfolgen, da ihnen aufgrund der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse insoweit keine Wahl bleibt. Die im Waisenhaus demnach erfolgende zwangsweise Erziehung stellt sich auch als "Umerziehung" dar, weil christliche Kinder dort nach den Erkenntnissen des Senats und nach der Lebenserfahrung gleichsam "rund um die Uhr" unter indoktrinierender islamischer Bevormundung stehen (54., S. 7; 60., S. 6), demzufolge die elementaren Möglichkeiten christlicher Religionsausübung nicht haben und deshalb notwendigerweise ihren christlichen Glauben verlieren werden (dahin neigend auch OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1989 - 14 A 10258/87 -). Mit der - asylrechtlich irrelevanten - Situation christlicher Schüler während des islamischen Religionsunterrichts (vgl. oben S. 25 f.) ist die Lage der in Waisenhäusern untergebrachten christlichen Minderjährigen schon hinsichtlich des zeitlichen Umfangs nicht vergleichbar, denn für letztere besteht überhaupt keine Möglichkeit mehr - auch nicht in der Familie und außerhalb des Schulunterrichts -, im christlichen Glauben erzogen zu werden und aufzuwachsen. Erst recht haben christliche Kinder dort, eben weil sogleich mit der Waisenhausaufnahme ihr religiöses Existenzminimum angetastet wird, mehr zu ertragen als muslimische Kinder, die ebenfalls ohne elterliche Betreuung in einem staatlichen türkischen Waisenhaus großgezogen werden. Christliche Kinder werden in diesem Falle in ähnlich einschneidender Weise betroffen, wie dies der früher für Asylsachen allein zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für afghanische Kinder im Falle einer ihnen aufgezwungenen atheistischen und kommunistischen Erziehung und Ausbildung in der Sowjetunion angenommen hat (Hess. VGH, 19.12.1985 - 10 UE 1647/84 - u. 03.06.1986 - 10 OE 40/83 -; offengelassen von BVerwG, 27.02.1987 - 9 C 264.86 -, vgl. dazu jetzt auch BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 93.90 -). Der hiernach mit der Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus für syrisch-orthodoxe Kinder verbundene Eingriff in die Religionsfreiheit ist dem türkischen Staat auch zuzurechnen. Zwar mag dieser asylrechtlich nicht gehalten sein, die Einweisung christlicher Kinder in die bestehenden Einrichtungen zu verhindern oder gar christliche Waisenhäuser zu errichten; auch wird der türkische Staat nicht ohne weiteres in der Lage sein, muslimisches Eiferertum und daraus resultierende Übergriffe gegenüber Christenkindern lückenlos abzustellen (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 - a.a.O. u. - 9 C 15.89 -). Eingriffe in das religiöse Existenzminimum, seien sie nun unmittelbar oder nur mittelbar staatlicher Art, sind dem türkischen Staat aber auch dann zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; ferner BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ). Nach Auffassung des Senats übernimmt der türkische Staat mit der Aufnahme von Kindern in staatliche Waisenhäuser ebenso eine Garantenstellung, wie dies bei Aufnahme der Wehrpflichtigen in die Streitkräfte der Fall ist; insoweit wird aber die asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkischen Staates für Vorkommnisse in der Armee anerkannt (vgl. BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -). Im Hinblick darauf, daß - ähnlich wie bei allein in die Türkei zurückkehrenden christlichen Frauen ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt - effektiver Schutz im nachhinein praktisch kaum möglich ist, weil nach im Waisenhaus erfolgter zwangsweiser Aufgabe des Glaubens das Kind selbst keine Beschwerde führen wird und hierzu bereite Angehörige sich gerade nicht in der Türkei befinden, muß der türkische Staat in besonderem Maße präventiv tätig werden. Dies könnte dadurch geschehen, daß er durch Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften - etwa vergleichbar den zum Religionsunterricht ergangenen - sicherstellt, daß christliche Kinder, die in staatliche türkische Waisenhäuser eingewiesen sind, dort von allen religiösen Übungen und Handlungen islamischer Art freigestellt werden und ausreichenden Freiraum zum Gebet und zum Gespräch mit Glaubensgenossen haben und daß sie insbesondere ohne Angst vor gravierenden Nachteilen Kontakt zur syrisch-orthodoxen Kirche halten und an kirchlichen Gottesdiensten in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen ihrer Konfession teilnehmen können. Derartige Vorkehrungen hat der türkische Staat ausweislich der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen bisher nicht getroffen; vielmehr nimmt er die christlichen Kindern in den von ihm betriebenen Waisenhäusern widerfahrende Behandlung mindestens billigend in Kauf. Dies im Rückkehrfall bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit zu erdulden, könnte dem Kläger zu 3), bei dem angesichts seines Alters davon auszugehen ist, daß zwischenzeitlich die Erziehung im christlichen Verständnis eine religiöse Grundeinstellung bereits vermittelt hat, nicht abverlangt werden. Auch hierbei handelte es sich um einen im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung beachtlichen Nachfluchttatbestand, da diese Umstände ohne eigenes Zutun des Klägers zu 3) eingetreten sind. Der am 1. Januar 1959 in C (aramäisch, türkisch: B bei S geborene Kläger zu 1) ist türkischer Staatsangehöriger aramäischer Volkszugehörigkeit und syrisch-orthodoxen Glaubens. Die am 1. Januar 1955 in Imre (aramäisch) geborene Klägerin 2) ist seine Ehefrau, der am 1. Januar 1982 geborene Kläger zu 3) ist ihr gemeinsamer Sohn. Eigenen Angaben zufolge verließen sie die Türkei am 25. Mai 1984 und reisten mit dem Flugzeug nach Belgien und dann von dort mit der Bahn am 26. Mai 1984 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie Asyl beantragten. Dabei waren sie im Besitz eines am 4. Mai 1984 ausgestellten und bis zum 3. Mai 1986 gültigen türkischen Familienpasses. Unter dem 14. Juni 1984 legten sie eine schriftliche Begründung für ihren Asylantrag vor; darin war im wesentlichen ausgeführt, daß den Bewohnern von B von den A, den in den umliegenden Orten wohnenden Muslimen und den Banditen in den Bergen alles weggenommen worden sei. Der Vater des Klägers zu 1) sei vor 20 Jahren bei einem Angriff so zusammengeschlagen worden, daß er eine Woche später an den Schlägen gestorben sei. 1979 seien das Haus überfallen und 40.000 TL geraubt worden. Er selbst sei geflohen, aber in den Bergen erwischt und geschlagen worden. Ebenso sei es seinem Bruder ergangen. Bei einem Angriff auf das Haus des Onkels seien eine Cousine und ein Vetter ermordet worden. Eine Tante sei entführt und zwangsweise zum Islam bekehrt worden. Er, der Kläger zu 1), sei zunächst nach M geflohen und habe dann seinen Militärdienst leisten müssen. Dabei sei er sehr schlimm und ungerecht behandelt worden. Er sei immer wieder geschlagen worden; einmal habe er dabei zehn Zähne verloren. Nach dem Militärdienst sei er nach M zurückgekehrt. Dort seien er und seine Familie stark unter Druck gesetzt worden, so daß sie beschlossen hätten, nach Deutschland zu kommen. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt am 22. August 1984 erklärte der Kläger zu 1), daß die Familie 1979 den Heimatort verlassen und sich in M niedergelassen habe, wo sie bis zur Ausreise gelebt hätten. Sein ältester Bruder K sei 1979 nach Deutschland gegangen und habe dort Asyl beantragt. Sein jüngster Bruder sei inzwischen als Asylberechtigter anerkannt. Er selbst habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Die hohen Tribute und der wachsende Druck durch die Agas aus den umliegenden Orten hätten sie veranlaßt, nach M abzuwandern, wo sie in der Kirche "Mar Serbe" Zuflucht gefunden hätten und vom Pfarrer und durch die Gemeinde unterstützt worden seien. Von 1979 bis Sommer 1981 habe er Militärdienst geleistet. Danach habe er sich in M als Kirchendiener nützlich gemacht. Einige Monate nach der Entlassung vom Militärdienst habe er seine Frau, die Klägerin zu 2), geheiratet. Sie hätten sämtlich in einem Anbau der Kirche gewohnt und für die Kirche gearbeitet. Schon in dem rein christlichen Dorf B hätten sie Schlimmes erleiden müssen. Gegen die Agas und Muslime der umgebenden Dörfer hätten sie sich nicht wehren können; so habe der Vater bei einem Raubzug sein Leben verloren. Die Christen seien immer weniger geworden und hätten dem Druck der Muslime nicht mehr standhalten können. Kurz vor der Flucht aus dem Dorf sei das Haus des Onkels überfallen und eine Tochter vor seinen Augen ermordet worden; bereits ein Jahr zuvor sei ein anderer Vetter umgebracht worden. Einige Zeit später sei der eigene Hof überfallen worden, wobei seine Brüder und er selbst körperlich erheblich verletzt worden seien. Man habe ihnen das gesamte Vieh weggetrieben und die Getreidevorräte weggeschleppt. Auch die Militärdienstzeit habe viele Leiden für ihn mit sich gebracht. Er sei ständig wegen seines Glaubens gequält worden. Auch in Midyat habe sich die Situation für die Christen immer weiter verschlechtert, so daß er die Kirche nur ganz selten verlassen habe. Die Behörden hätten ihm nicht geholfen. Die Gemeinde habe schließlich für seine und seiner Familie Ausreise gesorgt. Die Klägerin zu 2) bestätigte die Angaben ihres Ehemannes. Mit Bescheid vom 26. Februar 1986 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Kläger mit der Begründung ab, daß die Kläger einer dem Staat zurechenbaren asylrelevanten Gruppenverfolgung nicht ausgesetzt gewesen seien; ebensowenig seien sie jedenfalls nach ihrer Übersiedlung nach M weiterhin Übergriffen ausgesetzt gewesen, die nach Intensität und Schwere als asylrechtlich relevant zu würdigen wären. Den Klägern könne die Rückkehr in die Türkei zugemutet werden, denn zumindest in Istanbul bestehe für sie eine zumutbare sogenannte inländische Fluchtalternative, da ihnen dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in überschaubarer Zukunft nicht drohe. Von den Klägern befürchtete allgemeine wirtschaftliche Schwierigkeiten am Ort dieser inländischen Fluchtalternative seien asylrechtlich unerheblich. Die derzeitige wirtschaftliche Situation sei in der Türkei generell schlecht; jedoch bemühe sich die syrisch-orthodoxe Gemeinde in Istanbul, zuziehenden Glaubensgenossen Wohnung und Arbeit zu beschaffen. Darauf, daß seine Brüder sich schon längere Zeit hier aufhielten, könne sich der Kläger nicht berufen. Im übrigen hätten die Kläger dadurch, daß sie in Belgien Asylantrag gestellt hätten, dort Schutz vor Verfolgung gefunden haben können. Nach den vorliegenden Erkenntnissen hätten sie den Transitraum des Flughafens Brüssel nur verlassen haben können, indem sie ein Papier unterzeichneten, wonach sie in Belgien um Asyl nachsuchten. Dort wären sie jedenfalls - auch ohne Anerkennung - geduldet worden. Damit aber hätten sie Schutz vor Verfolgung auch dann gefunden, wenn sie sich selbst über die Konsequenzen einer von ihnen geleisteten Unterschrift nicht klar gewesen wären. Diesen Bescheid stellte die Ausländerbehörde des Landkreises Gießen den Klägern mit Postzustellungsurkunde am 29. April 1986 zu. Gegen den Bescheid erhoben die Kläger mit am 15. Mai 1986 eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Asylverfahren Klage. Zusätzlich machten sie zur Begründung geltend, daß, nachdem noch bei ihrer Ausreise im Heimatdorf etwa zehn bis 15 christliche Familien gelebt hätten, heute keine einzige christliche Familie mehr im Dorf lebe. Die Kläger beantragten, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Februar 1986 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezog sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich nicht am Verfahren. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tage hob das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 27. August 1986 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Februar 1986 auf und verpflichtete das Bundesamt, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Kläger gehörten als syrisch-orthodoxe Christen einer Gruppe an, die in jüngster Vergangenheit in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden sei, wie das Bundesverwaltungsgericht, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und das OVG Nordrhein-Westfalen übereinstimmend festgestellt hätten. Nach 1960 sei die syrisch-orthodoxe Minderheit zunehmend nicht mehr in der Lage, sich gegen die vornehmlich aus Neid und Feindseligkeit erfolgten Übergriffe türkischer Muslime zu wehren. Staatliche Hilfe vermöchten die Christen nur in seltenen Fällen zu erlangen. Eine erst jetzt allgemein zugänglich gewordene Stellungnahme von Monsignore W vom 9. April 1981 treffe, wenn es sich auch um eine vereinfachende Darstellung der Situation der Christen handele, den Kern der Sache, wie auch die Beklagte in zahlreichen Asylbescheiden die Situation der Christen zutreffend geschildert habe. Diese stelle sich als eine Verfolgung einer wehrlos gewordenen Minderheit dar, gegen die staatlicher Schutz nur schwer zu erreichen sei. Auch die Kläger seien nach ihren glaubhaften Schilderungen in ihrem Heimatort in der Türkei mit feindlich gesonnenen Muslimen in Berührung geraten, so daß nicht davon ausgegangen werden könne, sie seien von der allgemein stattfindenden Gruppenverfolgung der Christen in der Türkei ausgenommen gewesen. Im Rückkehrfall müßten sie im gegenwärtigen Zeitpunkt befürchten, in asylerheblicher Weise verfolgt zu werden. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht. Gegen das ihm am 12. September 1986 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 2. Oktober 1986 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung einer Reihe von Obergerichten ab, wonach eine - unmittelbare oder mittelbare - Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei nicht angenommen werden könne. Auch während ihres Wehrdienstes brauchten syrisch-orthodoxe Christen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung zu rechnen. Das individuelle Schicksal der Kläger im vorliegenden Verfahren weise keine Anhaltspunkte für eine bereits erlittene oder künftig drohende asylrelevante Verfolgung auf. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. August 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen und zusätzlich festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen. Sie verweisen darauf, daß sie dann, wenn man eine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei nicht annehme, jedenfalls während des gesamten Verfahrens ein asylrechtsrelevantes Einzelverfolgungsschicksal dargelegt hätten. Die zahlreichen Mißhandlungen und Schikanen, die der Kläger zu 1) während seines Militärdienstes habe erleiden müssen, hätten ihre Ursachen in seinem christlichen Glauben gehabt. Auch die Klägerin zu 2) habe erhebliche Individualverfolgung erleiden müssen. Außerdem werde auf die Angaben verschiedener Verwandte der Kläger in deren jeweiligem Asylverfahren verwiesen, die ebenfalls Rückschlüsse auf die Situation der klägerischen Familie in der Türkei zuließen. Die Beklagte zu 1) hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 4. November 1991 Beweis erhoben über die Asylgründe der Kläger durch Vernehmung der Kläger zu 1) und 2) als Beteiligte. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin vor der Berichterstatterin am 28. November 1991 (Bl. 142 ff. d. A.) verwiesen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten, den einschlägigen Vorgang des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (163-05568-84) und die die Kläger betreffenden Ausländerakten (3 geheftete Vorgänge der Ausländerbehörde des Landkreises Gießen) sowie die beigezogenen Verfahrensakten 12 UE 1847/89 (betreffend die Schwägerin F Bezug genommen; diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die von den Klägern mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1991 vorgelegten Unterlagen aus den Asylverfahren des Bruders I und der Schwägerin V (Hülle Blatt 162 d. A.) und die nachfolgend aufgeführten, den Beteiligten mit Verfügung vom 2. Dezember 1991 bekanntgegebenen Dokumente: 1. Dez. 1978 Yonan: "Assyrer heute" 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni pogrom Nr. 64 (Yonan: "Die Lage der 1979 christlichen Minderheiten in der Türkei" u.a.) 4. 07.08.1979 Dr. H an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 (Yonan: "Der unbekannte Völkermord an den Assyrern 1915 - 1918" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Y III und Bischof C vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 C an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. W: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. H: "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Prof. Dr. K vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär v (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA W an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer D: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ...." 23. 19.04.1982 C zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982 Dr. H zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten W 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. 26.07.1982 S an VG Minden 28. 17.08.1982 Dr. H an VG Minden 29. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 30. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 31. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 32. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ...." 33. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 34. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 35. 14.09.1984 Dr. O an VG Minden 36. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 37. 03.12.1984 RA M, RA W, Dr. O und Erzbischof C als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 38. 1985 Anschütz: "Die syrischen Christen vom Tur'Abdin" 39. 04.02.1985 Dr. H an VG Stuttgart 40. 17.03.1985 Prof. Dr. W an VG Stuttgart 41. 07.05.1985 Dr. B an VGH Baden-Württemberg 42. 30.05.1985 Dr. C an VG Gelsenkirchen 43. 22.06.1985 RA M: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 44. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 45. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 46. 14.10.1986 Prof. Dr. W an VG Hamburg 47. 06.01.1987 Dr. T vor VG Gelsenkirchen 48. 07.04.1987 Yonan: Gutachten 49. 23.04.1987 Yonan an Bundesamt; Stellungnahme 50. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 51. 30.06.1987 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 52. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 53. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 54. 15.01.1988 Dr. O an VGH Baden-Württemberg 55. April 1988 R E: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, S. 234 ff. 56. 15.05.1988 Taylan an VG Karlsruhe 57. 25.05.1988 Dr. O an VG Düsseldorf 58. Juli 1988 Auswärtiges Amt - Bericht zur "Lage der Christen in der Türkei" 59. 11.07.1988 Dr. O an VG Kassel 60. 02.09.1988 Dr. B an VGH Baden-Württemberg 61. 24.09.1988 Dr. B an VG Karlsruhe 62. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH 63. Dez. 1988 Gesellschaft für bedrohte Völker - Gutachten - 64. 09.12.1988 Pfarrer K vor VG Köln 65. 08.01.1989 Wochenzeitschrift "Ikibine Dogru": "Die geheimen Beschlüsse des islamischen internationalen Rates sind enthüllt." 66. 12.01.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 67. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 68. 27.01.1989 Dr. B an Hess. VGH 69. März 1989 Gesellschaft für bedrohte Völker: "Wie einst die Hugenotten - Glaubensflüchtlinge heute" in: Vierte Welt Aktuell Nr. 79 70. 20.03.1989 Dr. O an VG Ansbach 71. 02.04.1989 Dr. O an Hess. VGH 72. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 73. 01.07.1989 S u.a. in terre des hommes "Religionsverfolgte aus der Türkei - politische Verfolgte oder Scheinasylanten" 74. 04.09.1989 T an OVG Koblenz 75. 18.10.1989 Auswärtiges Amt an OVG Münster 76. Nov. 1989 W/G/R: "Zur Lage der Christen in der Türkei", Bericht einer ökumenischen Besuchsreise vom 31.08. bis 11.09.1989 unter Leitung von Dr. O 77. 22.01.1990 T vor Hess. VGH 78. 22.03.1990 6 Zeugen vor Hess. VGH 79. 15.02.1990 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 80. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 81. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Minden 82. 15.06.1990 Dr. O an OVG Rheinland-Pfalz 83. 02.09.1990 Dr. W an OVG Koblenz 84. 01.02.1991 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 85. 25.03.1991 Dr. O an VG Bremen