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Urteil

12 UE 1472/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:1221.12UE1472.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die -- von dem Verwaltungsgericht zugelassene und fristgerecht eingelegte -- Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin zu 2) hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung einen Anspruch darauf, daß die Beklagte zu 1) sie als Asylberechtigte anerkennt, weil sie politisch Verfolgte ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 AsylVfG), und feststellt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen (A.). Auf dieser Grundlage sind die Kläger zu 1) und 3) bis 6) gemäß § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AsylVfG als Ehegatte bzw. minderjährige ledige Kinder ebenfalls als Asylberechtigte anzuerkennen (B.). Daraus ergeben sich kosten- und sonstige verfahrensrechtliche Konsequenzen (C.). A. Die Klägerin zu 2) kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung sowohl die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte beanspruchen (I.), weil sie politisch Verfolgte ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 AsylVfG), als auch zu der Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen (II.). I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin zu 2), der Aussagen ihres Ehemannes, des Klägers zu 1), und des Inhalts der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin zu 2) zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen ist (1.) und daß sie auch vor ihrer Ausreise weder als Mitglied der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (2.) noch von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war (3.), daß sie aber bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat, die ihre Anerkennung zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung (4.), wohl aber unter dem Gesichtspunkt der Einzelverfolgung rechtfertigen (5.). Dabei handelt es sich um einen objektiven und damit auf jeden Fall beachtlichen Nachfluchttatbestand (6.). 1. Die Klägerin zu 2), die in dem ursprünglich rein christlichen Ort ... im Bezirk Nusaybin geboren ist und später mit ihrem Ehemann in ... gelebt hat und an deren syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit angesichts der Eintragung im Nüfus "Hristiyan" als Religion auch im übrigen keine Zweifel bestehen, kann ihre Anerkennung nicht schon aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Band 89 , S. 64) erreichen. Da die Klägerin zu 2) erst 1963 geboren ist und die Türkei 1987 verlassen hat, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 7.08.1986 -- X OE 189/82 --, 1.02.1988 -- 12 OE 419/82 -- sowie 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 -- und -- 12 UE 2106/87 --, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind und bei denjenigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, lediglich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) AuslG vorliegen, was letztlich bedeutet, daß eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1990, 9 und Hess. VGH, 15.03.1991 -- 10 UE 1538/86 --). 2. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin zu 2) vor ihrer Ausreise aus der Türkei im November 1987 als Angehörige der syrisch-orthodoxen Minderheit einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt war. Der Senat hält an seiner anhand der auch im vorliegenden Verfahren beigezogenen Unterlagen gewonnenen Einschätzung (vgl. z. B. Hess. VGH, 23.03.1992 -- 12 UE 654/87 -- und -- 12 UE 782/87 --, 18.05.1992 -- 12 UE 2992/89 --, 12.10.1992 -- 12 UE 1883/90 --) fest, daß für den Zeitraum bis zur Ausreise der Klägerin zu 2) weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei festzustellen ist. Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei es auf den Einsatz der ihm an sich verfügbaren Mittel ankommt (BVerfG, 10.07.1989 -- BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20) und dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13). Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 -- 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Als nicht verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann; es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt für die Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs hinsichtlich künftiger Verfolgung (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Ist das beeinträchtigte Schutzgut die religiöse Grundentscheidung, so liegt politische Verfolgung etwa dann vor, wenn die Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (vgl. BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerfG, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = DVBl. 1980, 201 = InfAuslR 1990, 34 ). Unabhängig von Eingriffen in das religiöse Existenzminimum liegt politische Verfolgung "wegen" Religionszugehörigkeit aber auch bei Maßnahmen vor, die darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen wie Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen zu bedrohen (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.). Wer nicht von landesweiter, sondern von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffenen in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1), sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren. Entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift; die mit der politischen Verfolgung verbundene Ausgrenzung würde damit fortdauern. Freilich ist hierbei zu berücksichtigen, daß es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (vgl. BVerfG, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u. a. --, a.a.O.). Andere vergleichbar schwere Nachteile und Gefahren drohen auch dann, wenn sich ein Asylbewerber ihnen nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise entziehen könnte (vgl. BVerfG, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u. a. --, a.a.O.; BVerfG, 08.11.1990 -- 2 BvR 945/90 --). Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nr. der Liste von S. 9 ff. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode (38., S. 18), in der einigen der christlichen Kirchen -- allerdings nicht der syrisch-orthodoxen (3., S. 46) -- der Status als "millat" zuerkannt wurde, so daß sie ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatus regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14; 7.; 24., S. 6; 38., S. 9 u. 18 f.; 48., S. 18); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen syrisch-orthodoxen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Assyrern ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30% der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von über 50 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 40.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Assyrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird (3., S. 46; 5., S. 6; 32., S. 17 u. 40; 41., S. 2 f.; 60.; 63., S. 7; 68.). Die syrischen Christen gehören im wesentlichen vier Kirchen an, nämlich der alten apostolischen Kirche des Ostens (oder nestorianischen), der syrisch-orthodoxen (oder jakobitischen), der chaldäischen und der syrisch-katholischen (1., S. 3; 6., S. 5 f. u. 16 f.; 38., S. 8 f.). Die alte apostolische Kirche, die die diophysitische Lehre des Nestorius (Christ als Gott und Mensch zugleich sowie Maria als Gebärerin Christi) vertritt, brach auf dem Konzil von Ephesus im Jahre 431 mit der römischen Kirche (vgl. 1., S. 12; 6., S. 15 f.). Das Konzil von Chalkedon im Jahre 451 führte zur Abspaltung der syrisch-orthodoxen Kirche von Rom, wobei wiederum eine abweichende -- diesmal extrem monophysitische -- Lehrmeinung über die Person Christi ausschlaggebend war (1., S. 12; 6., S. 5 f.); ihr Patriarch von Antiochia und dem gesamten Osten, Mar Ignatius Yakup III., hat seinen Sitz seit 1954 in Damaskus (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Nestorianer und Syrisch-Orthodoxe bedienen sich bis heute einer altsyrischen Liturgiesprache (1., S. 12); die Syrisch-Orthodoxen heben sich außerdem durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: Turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Jeziden ab. Im 16. und 17. Jahrhundert kamen Teile der nestorianischen Kirche infolge innerer Streitigkeiten und auf Betreiben von Kapuzinermissionaren unter Beibehaltung ihres Ritus mit der römischen Kirche zum Ausgleich. Diese unierte nestorianische Kirche nennt sich chaldäische Kirche; ihr Patriarch residiert (nach Vereinigung der früheren Patriarchate von Babylon und Mosul) heute in Bagdad (1., S. 12; 3., S. 46; 5., S. 5; 6., S. 16; 29.; 38., S. 9). Im 18. oder 19. Jahrhundert kam es schließlich auch zu einer Union eines Teils der syrisch-orthodoxen Kirche mit Rom, wobei gleichfalls der syrische Ritus beibehalten wurde; hierbei handelt es sich um die sog. syrisch-katholische Kirche (1., S. 3 u. 12; 3., S. 46; 5., S. 5; 6., S. 6 u. 16 f.; 38., S. 9). Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46 u. 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 25.000 bzw. 35.000 (6., S. 17; 58., S. 1), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor etwa 30 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2), 1980 noch ca. 13.000 (70., S. 7), 25.000 (5., S. 29) oder auch annähernd 40.000 (32., S. 17), 1987/1988 lediglich noch 5.000 bis 7.000 (48., S. 14; 63., S. 5; 70., S. 4 f., 7 u. 14) oder 12.000 (58., S. 2) und 1989 sogar nur noch ungefähr 4.000 (76., S. 13 u. 16), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 27.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 35.; 37., S. 11; 58., S. 2; 63., S. 5; 70., S. 4); derzeit dürften in Istanbul noch ungefähr 10.000 syrisch-orthodoxe Christen leben (64., S. 3; 66., S. 1). In der Bezirksstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger im November 1987 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 -- 10 OE 35/83 --, und jetzt der 12. Senat, vgl. etwa 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, und 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 -- m.w.N., ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 -- A 12 S 573/81 --, u. OVG Lüneburg, 25.08.1986 -- 11 OVG A 263/85 --; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 -- 12.B/5074/79 --, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --, OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10237/84 --, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 -- BvR 472/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ). Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren -- und sind -- von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. türk. Verf. vom 07.11.1982; 18., S. 23; 41., S. 3; 57., S. 17 f.). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 3., S. 46; 5., S. 6 u. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 32., S. 17 u. 40; 41., S. 2 f.; 60.; 68.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 30 bis 40 Kirchen und einige Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12.; 53.; 76., S. 3), verfügen die etwa 10.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf bis sieben weiteren Kirchen zu Gast (18., S. 49; 26.; 27.; 35., S. 6; 37., S. 3, 8 u. 13; 64., S. 9; 66.; 76., S. 4 f.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben (58., S. 4; 63., S. 7). Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Insbesondere haben sie die Möglichkeit zum Gebet und zum Gottesdienst im häuslich-privaten Bereich und in Gemeinschaft mit anderen Gemeindemitgliedern. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin -- weder in der Vergangenheit noch jetzt -- offen behindert oder gar untersagt (worden) ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen (58., S. 5), die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gab es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof, noch gibt es Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5; 12., S. 5; 45., S. 6 f.; 46., S. 6; 48., S. 19; 60., S. 2). Erst jetzt wieder scheint es in Midyat einen Erzbischof -- Timotheos Samuel Aktas -- für den Tur'Abdin zu geben. Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (40., S. 3; 46., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 32., S. 18; 46., S. 5; 76., S. 15). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlicher Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (43., S. 3 f.; 45., S. 3; 46., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (28.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei aber nicht herleiten. Ebenso verhält es sich im Ergebnis mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. 55.). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen -- hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen -- nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 -- 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Indessen kann eine asylrelevante Belastung der Angehörigen einer solchen Untergruppe -- zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang angehört -- ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen -- etwa der Wehrpflichtigen, der Frauen bestimmten Alters und/oder der alleinstehenden minderjährigen Kinder -- ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Annahme einer Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen hat, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht stelle für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar, da sie nicht gleichgesetzt werden könne mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen (BVerwG, 14.05.1987 -- 9 B 149.87 --, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113), neigt der Senat zu einer grundsätzlich anderen Betrachtungsweise. Denn Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren -- weil lebenswichtigen -- Teil der Religionsfreiheit dar. Ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag nämlich weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. Jedenfalls bis Anfang der 80er Jahre bestand noch keine Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht. Zwar war 1950 für die vierte und fünfte Grundschulklasse, 1956 für die sechste und siebte Klasse der Mittelschule und 1967/68 auch für die erste und zweite Klasse des Gymnasiums der Religionsunterricht auf freiwilliger Basis eingeführt und ab 1976 in allen Klassen der Mittelschule und des Gymnasiums angeboten worden. Auch hatte man 1974/75 in den beiden letztgenannten Schulformen einen sog. Ethik- bzw. Moralkundeunterricht als Pflichtfach eingeführt (55.; 63., S. 20). Dieser war aber jedenfalls in den 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral; erst später wurde er in der Praxis zu einem "Neben-Religionsunterricht" (35.) und schließlich zwischen 1982 und 1985 mit dem Religionsunterricht zusammengelegt (55.). Für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung von 1982 besteht daher keine Veranlassung zu der Annahme, der türkische Staat habe durch die Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen unmittelbar in einer Art und Weise in die Freiheit der religiösen Betätigung der syrischorthodoxen Christen eingegriffen, die die Menschenwürde und das sog. religiöse Existenzminimum antastete. Auch wenn man berücksichtigt, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wurde und es im Rahmen des Ethik- bzw. Moralkundeunterrichts bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubensinhalten andererseits zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen konnte, kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der regelmäßig fehlenden Intensität mangelte es insoweit jedenfalls an der asylrechtlichen Zurechenbarkeit, weil Anhaltspunkte dafür, daß die verantwortlichen Stellen derartiges dienstliches Fehlverhalten von Lehrern seinerzeit förderten oder zumindest duldeten, aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen sind. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung zur Zeit des Ausreise der Kläger auch nicht aus der Art und Weise entnommen werden, wie christliche Wehrpflichtige damals in der türkischen Armee behandelt worden sind. Eine Verfolgung der betreffenden Religionsgruppe insgesamt könnte allein daraus ohnehin nicht entnommen werden (vgl. BVerwG, 24.08.1989 -- 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Für den Senat steht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen und der Erkenntnisse aus den in letzter Zeit entschiedenen zahlreichen Berufungsverfahren fest, daß es jedenfalls bis etwa zum Zeitpunkt des Militärputsches im September 1980 nur in Einzelfällen zu ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizierenden Übergriffen auf christliche Wehrpflichtige gekommen ist. Bis dahin scheint die Führung der türkischen Streitkräfte, die sich als Hüter laizistischer Prinzipien verstehen, mit Erfolg darauf geachtet zu haben, daß religiöse Strömungen dort keinen nachhaltigen Widerhall finden konnten (vgl. 36.). Demzufolge hatten christliche Wehrpflichtige in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit schwerwiegenden Diskriminierungen zu rechnen, wenn auch -- nach der Darstellung des Auswärtigen Amtes -- Sticheleien und gelegentliche Übergriffe von Kameraden nicht auszuschließen waren (33.; 36.) und es -- nach den Äußerungen anderer Sachverständiger -- darüber hinaus vielfach zur Betrauung mit besonders unangenehmen Aufgaben, zu verbalen Beleidigungen, zum Versuch der Bekehrung zum Islam und zur Androhung der Zwangsbeschneidung sowie in Einzelfällen auch zu schweren Körperverletzungen gekommen sein mag (39.; 40.; 42.) und christliche Wehrpflichtige mit Abitur meist -- anders als Muslime -- nicht als Offiziersanwärter rekrutiert wurden (und werden) (41.). Die zwangsweise Durchführung von Beschneidungen christlicher Wehrpflichtiger war in der Zeit bis September 1980 offenbar nur in seltenen Einzelfällen festzustellen (42.). Diese Einschätzung der damaligen Situation christlicher Wehrpflichtiger wird durch die von dem erkennenden Senat in zahlreichen Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse über türkische Christen, die vor dem Militärputsch ihren Wehrdienst abgeschlossen haben, bestätigt. Die vom Senat gehörten Christen haben entweder selbst in dem Zeitraum zwischen 1953 und 1978 ihren Wehrdienst abgeleistet oder aber von den Erfahrungen ihrer Brüder oder anderer Verwandter während deren damaliger Dienstzeit berichtet. Während einige, obgleich sie vom Alter her Wehrdienst geleistet haben müßten, diesen Punkt in ihren Asylverfahren überhaupt nicht angesprochen haben, haben sich andere auf die Mitteilung der Dienstleistung als solcher beschränkt und von irgendwelchen Benachteiligungen nichts erwähnt (vgl. etwa Hess. VGH, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 -- , 04.07.1988 -- 12 UE 25/86 -- , 06.02.1989 -- 12 UE 2584/85 -- , 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 -- , 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 -- ). Die übrigen haben von einer übermäßigen Heranziehung zum Wachdienst und zu besonders schmutzigen Arbeiten, von Beschimpfungen ihrer Person und ihrer Religion und von wiederholten Schlägen berichtet, mit denen regelmäßig das Ziel verfolgt worden sei, sie zum Übertritt zum Islam und zur Beschneidung zu bewegen; in allen Fällen gelang es den Betroffenen jedoch, sowohl einer Zwangsbekehrung als auch einer Zwangsbeschneidung letztlich zu entgehen, wobei es allerdings einmal zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von einer Beschneidung Abstand zu nehmen (vgl. etwa Hess. VGH, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 -- u. -- 12 UE 2585/85 -- , 30.05.1988 -- 12 UE 2514/85 -- , 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84 -- u. -- 12 UE 767/85 -- , 18.10.1988 -- 12 UE 433/85 -- , 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85 -- u. -- 12 UE 2192/86 -- , 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 -- sowie 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 -- ). Danach kann schon nicht festgestellt werden, daß seinerzeit christliche Wehrpflichtige mit Rechtsverletzungen zu rechnen hatten, die nicht nur als Beeinträchtigungen, sondern auch als sie ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Schon deshalb kann daraus für die Zeit vor dem Militärputsch nicht auf eine Verfolgung des abgegrenzten Kreises der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen und erst recht nicht auf eine Gruppenverfolgung aller syrisch-orthodoxen Christen geschlossen werden. Darüber hinaus fehlen für den betreffenden Zeitraum Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung Übergriffe, soweit sie vorkamen, geduldet oder gar gefördert hat (vgl. 33.; 41.); mithin läßt sich für die damalige Zeit die asylrechtliche Zurechenbarkeit, die auch für Zugriffe innerhalb der Armee erforderlich ist, ebenfalls nicht annehmen, weil nicht festgestellt werden kann, daß der türkische Staat seinerzeit an die Religion anknüpfenden Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegengewirkt hätte, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen unterlassen hätte, um weitere Übergriffe zu verhindern, und, wenn sie gleichwohl vorgekommen wären, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt hätte (vgl. BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). Dies wird im Grunde auch bestätigt durch die Angaben des Klägers zu 1), der 1984/85 seinen Wehrdienst in Amazya und Kars abgeleistet und berichtet hat, er habe "von den Offizieren nichts zu befürchten gehabt, wohl aber von den Kameraden". Eine andere Entwicklung ist erst später eingetreten (siehe auch unten S. 36). In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und in andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt acht bis zehn Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitungen nach Europa und nach Übersee ausgewandert (40., S. 3; 45., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landwegnahmen, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: 1., S. 112 f. u. 115 f.; 3., S. 46 ff.; 5., S. 32 ff. u. 106 ff.; 11., S. 5 ff.; 14.; 16.; 32., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3 u. 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., S. 21). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils wird die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff. u. 31 ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. u. 32.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei -- und zwar auch im Tur'Abdin -- in ihrer Gesamtheit in der Zeit bis zur Machtübernahme der Militärs im September 1980 und in den Jahren danach in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. An dieser Einschätzung hat sich auch bezogen auf die heutige Zeit nichts geändert (vgl. unten S. 34 ff). Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre. 3. Ebensowenig hat der Senat festzustellen vermocht, daß die Klägerin zu 2) bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei politische (Einzel-)Verfolgung erlitten hat oder daß ihr -- was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 -- 2 BvR 902/85 u. a. --, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531) -- eine derartige Verfolgung damals unmittelbar drohte. Die Angaben der Kläger zu 1) und 2) zu ihrem Lebensschicksal und zu den Gründen und Umständen der Ausreise der Familie aus der Türkei erscheinen zwar im wesentlichen glaubhaft; gleichwohl vermögen sie nicht die Einschätzung zu begründen, die Klägerin zu 2) sei bereits verfolgt ausgereist. Die Klägerin ist in dem Dorf ... geboren, das ebenso wie ..., der Heimatort ihres Ehemannes, zu dem sie nach der Eheschließung zog, im Bezirk Nusaybin liegt. In der Türkei besuchte sie keine Schule; daher spricht sie auch nur ganz wenig türkisch. Bis zur Eheschließung lebte sie im elterlichen Haushalt, dann als Hausfrau bei ihrem Ehemann. Dabei verließ sie -- wie viele andere Christinnen auch -- aus Angst vor Entführung nur selten das Haus. Das Heimatdorf Dagici, in dem früher 70 bis 80 christliche Familien lebten, ist heute zerstört; auch in Girmeli, wo es bei der Ausreise der Kläger im November 1987 noch 10 bis 11 christliche Familien gab, leben heute keine Christen mehr. Der Kläger zu 1) hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 17. März 1988 selbst vorgetragen -- und die Klägerin zu 2) hat dem nicht widersprochen --, daß "er auch keine Klagen gegen den Staat habe" und daß "sie versuchen, uns zu schützen, aber im Alltag unserer moslemischen Umgebung uns nicht andauernd Schutz gewähren können". Von daher ist schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zu 2) und ihrer Familienangehörigen für eine unmittelbar vom Staat ausgehende asylrelevante politische Verfolgung nicht ersichtlich. Im übrigen haben die Kläger aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß sie Maßnahmen Dritter ausgesetzt waren, für die den türkischen Staat eine asylrechtliche Verantwortlichkeit trifft. Was die von der Klägerin geschilderten Beschimpfungen und Beleidigungen angeht, so ist damit insgesamt -- auch wenn diese Drangsalierungen im Einzelfall bis hin zum Bewerfen mit Steinen und anderen Gegenständen durch muslimische Kinder gegangen sein mögen -- noch nicht das sogenannte religiöse Existenzminimum angegriffen, vor dessen Beeinträchtigung Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG allein schützt. Durch diese und andere Übergriffe -- etwa das Sperren der Wasserzuführung zu den klägerischen Feldern -- wurde den Klägern auch nicht etwa die Lebensgrundlage insgesamt vernichtet. Im übrigen fehlt es aber auch am Nachweis der Verantwortlichkeit des türkischen Staates, denn die Kläger haben solche Übergriffe nach eigenem Bekunden -- mit Ausnahme eines noch vor der Wehrdienstleistung des Klägers zu 1) im Jahre 1984 liegenden Vorfalls -- aus Angst vor weiteren nachteiligen Folgen gar nicht erst zur Anzeige gebracht, obwohl der Kläger zu 1) sogar davon ausgeht, daß der türkische Staat "auch Nachforschungen anstellen würde", diese allerdings erfolglos blieben, weil die muslimische Bevölkerung "sowieso zusammenhielte". Soweit die Klägerin zu 2) unter Hinweis auf Entführungen christlicher Frauen durch muslimische Männer, die sich früher -- in einem Fall sogar erst höchstens ein Jahr vor der Ausreise -- ereigneten, ein asylrelevantes Verfolgungsschicksal aus einer auch ihr drohenden Entführungsgefahr herleitet, vermag dies die Annahme politischer Vorverfolgung nicht zu begründen. Denn die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, die belegen könnten, daß sie tatsächlich einer solchen konkreten Situation schutzlos ausgesetzt war. 4. Ist demnach die Klägerin zu 2) unverfolgt ausgereist und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760, 27.06.1989 -- 9 C 1.89 --, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25), kann nach Überzeugung des Senats nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Auf eine gegenwärtige Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen kann weiterhin nicht geschlossen werden, auch wenn sich die Rechts- und die Tatsachenlage seit der Ausreise der Klägerin und ihrer Familie verändert hat. Was die Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen angeht, so sehen die Vorschriften des Art. 24 der 1982 in Kraft getretenen neuen türkischen Verfassung vor, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staates durchgeführt werden und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulen zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage der letztgenannten Verfassungsbestimmung ist in den Jahren 1982 bis 1985 der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt worden (46., S. 5; 55.; 57., S. 9 ff.; 58., S. 5; 63., S. 20; 64, S. 5; 69.). Mit Beschluß vom 3. Oktober 1986, Nr. 28, des Erziehungs- und Ausbildungsausschusses, der im Mitteilungsblatt des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986, Nr. 2219, veröffentlich wurde (Anlage zu 50.; 57., S. 21 ff.), wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt und ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Danach ist der Grundsatz des Laizismus immer zu beachten und zu schützen und darf niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden; außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", unter den Religionen nicht unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt in dem Ausbildungsprogramm zwar deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll (57., S. 28 ff.). Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich aber darin, daß türkische Schüler christlichen Glaubens das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel, die Glaubensformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz nicht zu lernen und keine Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln über die islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben brauchen (vgl. Nr. 4 der Anlage zu 50. u. Nr. 4 in 57., S. 23). Durch ergänzenden Beschluß vom 29. Januar 1987, Nr. 23, veröffentlicht im Mitteilungsblatt vom 9. Februar 1987, Nr. 2227, wurde zudem klargestellt, daß christliche Schüler während der Behandlung der betreffenden Lehrinhalte nicht in der Klasse anwesend sein müssen (57., S. 31 ff.). Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften, die auch Gegenstand eines beim Höchsten Gerichtshof anhängigen Prozesses sind (63., S. 24 ff.), keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife zum jetzigen Zeitpunkt unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Weise ein, die die Menschenwürde oder das religiöse Existenzminimum antastet. Davon abgesehen verfolgte die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion das Ziel einer Eindämmung der privaten Koranschulen (20.; 57., S. 1) und läßt deshalb für sich keinen Rückschluß auf eine damals und noch jetzt vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung läßt sich im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht nicht feststellen. Zwar mag in einigen Fällen von den Lehrkräften gegen die oben behandelten Vorschriften verstoßen werden und es zu Diskriminierungen von christlichen Schülern kommen mit der Folge, daß diese lieber an den islamischen Gebeten teilnehmen (vgl. 34.; 45., S. 3; 50.; 57., S. 26 ff., 35 ff. u. 47 ff; 58., S. 5; 63. S. 20 f.; 64., S. 5 ff.; 69.; 75.; 76., S. 5). Abgesehen von der insoweit meist fehlenden Intensität der einzelnen Maßnahmen sind die gelegentlichen Übergriffe von Lehrkräften dem türkischen Staat asylrechtlich nicht zuzurechnen, weil auch gegenwärtig Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen an höherer Stelle derartige dienstliche Verfehlungen fördern oder zumindest dulden, nicht festgestellt werden können (vgl. 58., S. 5). Soweit sich die Situation christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee nach den Erkenntnissen des Senats seit September 1980 merklich verschlimmert hat -- so ist es zu Übergriffen bis hin zu Zwangsbeschneidungen gekommen --, geht der Senat zwar nicht von einer Gruppenverfolgung aller Christen oder der christlichen Wehrpflichtigen aus. Er hat aber in zahlreichen Fällen türkischer Asylbewerber christlichen Glaubens politisch motivierte Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen angenommen, weil die Betroffenen im Rückkehrfalle mit ihrer Heranziehung zum Wehrdienst und dort mit ihrer zwangsweisen Beschneidung rechnen müßten (vgl. hierzu zuletzt etwa Hess. VGH, 08.10.1990 -- 12 UE 2588/85 --, 30.07.1990 -- 12 UE 2572/85 --, 18.06.1990 -- 12 UE 3002/86 --, 12.08.1991 -- 12 UE 149/86 --, 21.12.1992 -- 12 UE 1895/89 --, im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, 05.11.1991 -- 9 C 118.90 --, EZAR 202 Nr. 22). Ebensowenig droht im Rückkehrfall der Klägerin zu 2) allgemein mittelbare staatliche Gruppenverfolgung im Hinblick auf mögliche Übergriffe muslimischer Eiferer, für die der türkische Staat Verantwortung zu tragen hätte. Wie bereits ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise der Klägerin zu 2) aus der Türkei eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18. S. 34; 21.; 26.; 27.; 28.; 33.; 35.; 37.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (33.). Die evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder andere türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (27.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (28.). Zu dem selben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (30., S. 7 und 18). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (32., S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte. Auch bei Berücksichtigung neuerer Erkenntnisquellen hält der Senat an dieser Einschätzung fest. Insbesondere läßt die insgesamt vorsichtig gehaltene und nach Straftaten differenzierende Stellungnahme des Sachverständigen Oehring an das Verwaltungsgericht Kassel vom 11. Juli 1988 (59.) nicht die Annahme zu, daß türkische Staatsbürger christlichen Glaubens generell gegenüber Straftaten muslimischer Staatsbürger strafrechtlichen Schutz nicht erhielten; entsprechend ist das Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Dezember 1988 (63., S. 13 ff.) zu würdigen. Denn nach einer aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amts (72.) sind keine Fälle bekannt geworden, in denen christlichen Türken behördlicher Schutz durch Abweisung ihrer Strafanzeigen versagt worden ist (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29.11.1985 -- 11 B 85 C 35 --; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 -- A 13 S 221/84 -- und 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --; OVG Bremen, 14.04.1987 -- 2 BA 28/85 und 32/85 --; OVG Hamburg, 10.06.1987 -- Bf V 21/86 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 -- 18 A 10315/86 --; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa 14.05.1990 -- 12 UE 62/86 -- m.w.N.). 5. Nach Überzeugung des Senats ist jedoch davon auszugehen, daß der Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in die Heimat zum gegenwärtigen Zeitpunkt politische, nämlich an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, und zwar in Form ihrer Entführung und der anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam (vgl. u. a. Hess. VGH, 23.08.1984 -- X OE 609/82 --, 26.03.1990 -- 12 UE 2970/86 --, 18.06.1990 -- 12 UE 3002/86 --, 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 --, 23.03.1992 -- 12 UE 654/87 --; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 -- 13 A 118/89 --, OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1989 -- 14 A 10258/87 --, 07.12.1989 -- 14 A 10144/87 -- u. -- 14 A 10250/87 --, ferner -- jedoch ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erkenntnisquellen -- Bay. VGH, 21.08.1989 -- 11 B 89.31003 --), wenn sie in der Türkei zu leben versuchte. Für die anzustellende Verfolgungsprognose bleibt außer Betracht, ob die Klägerin zu 2) aufenthaltsrechtlich zu einer Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland und einer Rückkehr in ihre Heimat gezwungen werden könnte; es ist deshalb ohne Bedeutung, daß sie aufgrund der seit 1985 bestehenden Erlaßlage als syrisch-orthodoxe Christin unabhängig vom Ausgang ihres Asylverfahrens im Bundesgebiet bleiben darf (vgl. Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom 30. Dezember 1991 -- II A 51 -- 23 d --, nach dem Christen aus der Türkei, die bis zum 31. Dezember 1989 in das Bundesgebiet eingereist sind, gemäß § 32 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist). Die durch den Aufenthalt in Deutschland eingetretene Unerreichbarkeit des Asylbewerbers für Verfolgungsmaßnahmen ist nämlich bei der anzustellenden Gefahrenprognose außer Betracht zu lassen (BVerwG, 08.09.1992 -- 9 C 8.91 --, EZAR 206 Nr. 8 = AuAS 11/1992, S. 8, und -- 9 C 69.91 --). Für diese Prognose ist hier außerdem davon auszugehen, daß die Klägerin zu 2) allein in die Türkei zurückkehren müßte. Der Senat hat sich bisher in vergleichbaren Fällen an der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 --, BVerwGE 85, 12 = EZAR 202 Nr. 17 = InfAuslR 1990, 211, und -- 9 C 15.89 --) orientiert; danach berechtigt die tatsächliche Vermutung, daß Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich lassen und einander nicht einem unsicheren Schicksal preisgeben, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, zunächst einmal zu der Annahme, daß der Ehemann einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Frau diese heimbegleite, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre. Diese Vermutung hat der Senat dann als widerlegt angesehen, wenn der Ehepartner -- wie hier der Kläger zu 1), der auf eine entsprechende Frage nach seiner Bereitschaft, Frau und Kinder bei deren Rückkehr zu begleiten, bei seiner Vernehmung am 27. November 1992 erklärt hat, daß er, auch wenn dies angesichts der ihnen drohenden Gefahren hart klinge, nicht zurückgehen könne -- eine Rückkehrbereitschaft nachdrücklich in Abrede gestellt hat (vgl. etwa Hess. VGH, 30.09.1991 -- 12 UE 2570/85 --, 23.03.1992 -- 12 UE 654/87 --). Der Senat hat ferner auch den Umstand berücksichtigt, ob dem Ehepartner aus sonstigen Gründen -- etwa weil er selbst rechtskräftig als Asylberechtigter anerkannt ist oder aufgrund gültiger Erlaßlage -- aufenthaltsrechtlich ein Bleiberecht zusteht, so daß er gegen seinen Willen nicht zur Rückkehr gezwungen werden könnte (siehe den bereits genannten Erlaß des HMdIuE vom 30.12.1991). Die Berücksichtigung des tatsächlichen Aufenthalts der näheren Familienangehörigen und ihrer erklärten Willensbekundungen führt auch nicht etwa in jedem Fall zur Asylanerkennung; vielmehr war in nicht wenigen Fällen eine Verfolgungsgefahr zu verneinen, weil ein ausdrücklich zur Rückkehr bereites nahes Familienmitglied (vgl. etwa Hess. VGH, 01.07.1991 -- 12 UE 3165/88 --) oder noch in der Türkei lebende aufnahmebereite nahe Verwandte (vgl. etwa Hess. VGH, 28.10.1991 -- 12 UE 692/86 --, 30.09.1991 -- 12 UE 2333/86 -- mit zahlreichen Nachweisen) hinreichenden Schutz vor dieser Art von Verfolgung verhießen. Der Senat hält an dieser auf einer zweckentsprechenden Auslegung der Garantien des Art. 6 Abs. 1 und des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beruhenden Rechtsprechung fest, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht neuerdings von seiner früheren Auffassung abgerückt ist (BVerwG, 08.09.1992 -- 9 C 8.91 --, a.a.O. und -- 9 C 69.91 --). Danach soll in den Fällen, in denen die in Deutschland mit dem Asylbewerber zusammenlebenden Familienangehörigen eine Familie bilden, deren Trennung Art. 6 GG untersage, zu unterstellen sein, daß -- ebenso wie der Aufenthalt in Deutschland -- der hypothetische Aufenthalt im Ausland ein solcher in Gemeinschaft mit den Familienangehörigen sei. Begründet ist dies im wesentlichen damit, daß allein wegen des allen Mitgliedern einer Familie zustehenden Bleiberechts eine hypothetische Gemeinschaftlichkeit des Aufenthalts im Heimatland, der in bezug auf das asylbegehrende Familienmitglied unterstellt werde, ebensowenig verneint werden könne wie dieser hypothetische Aufenthalt überhaupt. Die Einbeziehung des Merkmals der Gemeinschaftlichkeit des -- für das asylbegehrende Familienmitglied unterstellten -- Aufenthalts in die Hypothese werde zudem durch das räumliche Zusammenleben der Familie nahegelegt, das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt werde. Diesem verfassungsrechtlichen Schutzgut würde eine Hypothese zuwiderlaufen, mit der von vornherein der isolierte Heimataufenthalt eines der im Familienverband zusammenlebenden Familienmitglieder, nicht aber die Gemeinschaftlichkeit des Aufenthalts mit den anderen Angehörigen des Familienverbandes unterstellt werde. Nur die durch den Aufenthalt in Deutschland eingetretene Unerreichbarkeit des Asylbewerbers für Verfolgungsmaßnahmen sei außer Betracht zu lassen; die Hypothese dürfe nicht eine Lage simulieren, die sich grundlegend von den früheren Umständen des Aufenthalts im Heimatland unterscheide, indem etwa eine Situation zugrunde gelegt werde, durch die zuvor nicht vorhandene Gefahren erst geschaffen würden. Indem nicht die Rückkehr der Familie in die Türkei unterstellt, sondern angenommen werde, daß der Familienverband zerrissen werde und jedes Familienmitglied für sich allein im Heimatland leben müsse, und gerade aus diesem Umstand die Gefahr politischer Verfolgung hergeleitet werde, werde die Grundlage für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr in einschneidender Weise -- zu ergänzen wäre: in unzulässiger Weise, weil wider besseres Wissen, wie die Verwendung des Begriffs "simulieren" (= sich verstellen, vortäuschen, vorgeben, vgl. Meyer's Enzyklopädisches Lexikon, Band 21; Mackensen, Deutsches Wörterbuch, München 1983) nahelegt -- verändert. Es komme für die anzunehmende Ausgangssituation, von der aus die Gefahrenprognose zu erstellen sei, grundsätzlich weder auf bloße Absichtserklärungen der Betroffenen noch auf ihren ausländerrechtlichen Status an; dies gelte nicht nur für den Asylbewerber, sondern auch für die Familienmitglieder, unter deren Schutz er stehe. Eine Betrachtungsweise, die nicht nur den Aufenthalt des Asylbewerbers in seinem Heimatstaat unterstelle, sondern darüber hinaus ein nach deutschem Verfassungsrecht ausgeschlossenes Auseinanderreißen der Familie derart zugrunde lege, daß Ehegatten und minderjährige Kinder in ihrem Heimatstaat ihr künftiges Leben getrennt voneinander führen müssen, laufe dem verfassungsrechtlichen Schutzgut zuwider und entferne sich grundlos von der Realität. Diese Überlegungen vermögen nicht zu überzeugen (wegen der besonderen Fallgestaltung noch offen gelassen in Hess. VGH, 21.12.1992 -- 12 UE 1847/89 --). Die Prognose, ob im Rückkehrfall asylrelevante politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist in der Schutzgarantie des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG angelegt, die einer künftigen Verfolgung vorbeugen soll. Sie hat aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen, die durch eine Vielzahl einzelner Faktoren und Tendenzen bestimmt wird. Sie muß die Rückkehr des Asylbewerbers unterstellen, darf aber nicht andere Umstände fingieren, die der Lebenswirklichkeit widersprechen. Sie ist insofern nicht statisch, sondern dynamisch, als sie auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt sowie auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (vgl. BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.) und somit diejenigen zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände zugrunde zu legen hat, die das Gericht -- sei es nach dem Vortrag der Beteiligten, sei es von Amts wegen -- ermitteln und von denen es sich Überzeugungsgewißheit verschaffen konnte. Von Bedeutung für diese Prognose ist einmal die allgemeine Situation im Heimatstaat, die von den aktuellen rechtlichen und politischen Verhältnissen bestimmt wird; zum anderen muß prognostisch ermittelt werden, unter welchen konkreten Lebensumständen sich der Asylbewerber im Rückkehrfall im Heimatstaat wiederfinden würde und wie diese zusammen mit den vorgefundenen allgemeinen Verhältnissen seine Lebenssituation gestalten und bestimmen würden. Tatsächlich eingetretene Veränderungen der persönlichen Lebenssituation dürfen dabei nicht außer Betracht bleiben. Wenn der Senat in Übereinstimmung mit der langjährigen Revisionsjudikatur von einer wirklichkeitsnah prognostizierten und nicht -- durch Absehen von tatsächlich vorliegenden Umständen -- von einer die Realität nicht berücksichtigenden, qua Verfassungsnormativität fingierten Situation eines Asylbewerbers bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ausgeht, entspricht er damit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts für eine sachgerechte Prognose, die gerade auch die Berücksichtigung gegenüber dem Ausreisezeitpunkt veränderter Umstände erfordert (vgl. BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, a.a.O.). Dies führt nicht zu einer Mißachtung der grundsätzlich auf Gemeinschaftlichkeit angelegten Familienbande, sondern in diesem Fall verbieten hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, die Ehepartner bzw. die Familienmitglieder würden gemeinsam zurückkehren; jeder Ehepartner macht nämlich von der ihm aufgrund der eingetretenen Entwicklung ausländerrechtlich eingeräumten Bleibenschance Gebrauch und lehnt für sich eine Rückkehr in die Türkei für den Fall, daß andere Familienmitglieder gegebenenfalls zurückkehren müssen, unter allen Umständen ab. Damit nimmt der Senat gerade nicht an, daß "Ehegatten und minderjährige Kinder in ihrem Heimatstaat ihr künftiges Leben getrennt voneinander führen müssen"; die Trennung ist vielmehr dergestalt, daß -- die Rückkehr der Klägerin zu 2) in die Türkei unterstellt -- davon ausgegangen werden muß, daß ihr Ehemann, der Kläger zu 1), im Bundesgebiet bleibt. Eine rechtliche Handhabe, eine -- möglicherweise moralisch gebotene -- Rückkehrverpflichtung durchzusetzen, stünde weder der Klägerin zu 2) noch nach derzeitiger Rechtslage -- und auch bei rechtskräftiger Ablehnung des eigenen Asylanspruchs des Klägers zu 1) -- dem deutschen Staat zu. Eine solche rechtliche Verpflichtung der Ehegatten untereinander -- und gegenüber ihren Kindern -- scheint das Bundesverwaltungsgericht allerdings im Ergebnis zu begründen, wenn es unter dem Gesichtspunkt der "Gemeinschaftlichkeit des Familienaufenthalts" aus der in Art. 6 Abs. 1 GG normierten staatlichen Verpflichtung zum Schutz von Ehe und Familie das Verbot herleitet, der zu treffenden Prognose die alleinige Rückkehr der Klägerin zu 2) zugrunde zu legen, weil dies "ein nach deutschem Verfassungsrecht ausgeschlossenes Auseinanderreißen der Familie" sei, und dabei die tatsächliche Entwicklung der Lebensumstände und die Willensbekundung des Klägers zu 1) zu Lasten der Klägerin zu 2) unbeachtet läßt. Mit einem solchen Verständnis des Schutzumfangs des Art. 6 Abs. 1 GG erfährt die im Rahmen der Entscheidung nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu treffende Prognose, die in erster Linie auf tatsächlichen Umständen beruht, eine unzulässige rechtliche Einschränkung. Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG); sie bestimmen somit den Handlungsspielraum aller staatlichen Organe. Die Bestimmung dieses Handlungsspielraums wird dabei abgesteckt durch unüberschreitbare Grenzen staatlichen Handelns überhaupt, durch eine weitere oder engere Gestaltungsfreiheit innerhalb vorhandener Begrenzungen der Grundrechte oder durch Verpflichtungen zu einem Handeln; wurden die Grundrechte historisch zunächst in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat verstanden, erweitert sich heute das Grundrechtsverständnis hin zu Leistungsgrundrechten (Teilhaberechten) und zur Verkörperung einer objektiven Wertordnung (vgl. statt vieler von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 4. Aufl. 1992, Rdnr. 3, 16 vor Art. 1 bis 19). Daraus folgt aber keine konkrete Handlungspflicht eines Grundrechtsträgers gegenüber einem anderen Träger des gleichen Grundrechts. Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, erfährt selbstverständlich auch im Rahmen des Ausländer- und Asylrechts spezielle Ausprägungen und gebietet zum Beispiel im Falle der Ausweisung eines verheirateten Ausländers, das öffentliche Interesse an dessen Entfernung aus dem Bundesgebiet nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips mit dem besonderen Interesse an der Erhaltung von Ehe und Familie abzuwägen (hierauf bezieht sich die vom Bundesverwaltungsgericht genannte Entscheidung vom 17.10.1984 -- 1 B 61.84 --, EZAR 121 Nr. 5 = Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 104). Auch die Einrichtung des Familienasyls beruht letztlich auf dem Schutzgedanken des Art. 6 Abs. 1 GG, wenn sie auch nicht grundgesetzlich zwingend geboten erscheint. Ähnliches gilt für ausländerrechtliche Familiennachzugsregelungen. Nach alledem schützt zwar Art. 6 Abs. 1 GG auch das räumliche Zusammenleben der Familie, es ist aber nach keiner der oben dargestellten Kategorien zum Grundrechtsverständnis ersichtlich, woraus die verfassungsrechtliche Verpflichtung erwachsen sollte, bei der asylrechtlichen Gefahrenprognose einen tatsächlichen Lebenssachverhalt rechtlich "auszublenden". Daß die vom Senat anzustellende Prognose, die nur teilweise hypothetische Elemente enthält, von einem Getrenntsein der Kläger zu 1) und 2) ausgeht -- allerdings nicht "von vornherein", sondern nach entsprechender Sachaufklärung durch Beweisaufnahme --, beruht auf einer Würdigung tatsächlicher Umstände und der Angaben der Beteiligten über ihr künftiges Verhalten. Zwar mag es ein gewisses Unbehagen verursachen, daß es -- legt man die ständige Rechtsprechung des Senats zur Entführungsgefahr für alleinstehende Christinnen in der Türkei zugrunde -- im Einzelfall so sein kann, daß der Erklärung des Ehepartners, er verweigere auch in Kenntnis der seine Frau möglicherweise treffenden Folgen die Rückkehr, die ausschlaggebende Bedeutung für die Asylanerkennung der Klägerin zu 2) zukommt, wovon wiederum der Ehepartner, der Kläger zu 1), über das Familienasyl selbst noch profitieren könnte; dies ist jedoch nach Auffassung des Senats rechtlich jedenfalls in den Fällen nicht faßbar, in denen -- wie vorliegend -- an der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der Aussagen keine Zweifel bestehen. Die Verfolgungsprognose ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats anzustellen, eine Beschränkung auf etwa den Geburts- oder den letzten Herkunftsort ist nicht statthaft. Wer nämlich von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaats eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sogenannte inländische Fluchtalternative); dies setzt freilich voraus, daß der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20 u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ). Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative auch dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren; entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift (BVerfG, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, a.a.O.). Da für die Klägerin zu 2) eine Rückkehr in den Geburtsort unmöglich ist, weil dieses Dorf gar nicht mehr existiert, ist für sie in erster Linie auf eine Rückkehrmöglichkeit nach Girmeli abzustellen, wo sie vor ihrer Ausreise mit ihrem Ehemann gelebt hat. Die Klägerin zu 2) hat -- ebenso wie der Kläger zu 1) -- bekundet, daß sie keinerlei Verwandte mehr in der Türkei hat; die Angehörigen sind sämtlich nach Westeuropa ausgewandert. Während es bei der Ausreise der Kläger dort noch wenige -- unvollständige -- christliche Familien gab, sollen heute dort überhaupt keine Christen mehr leben; damit ist nicht ersichtlich, wer der Klägerin zu 2) Schutz bieten könnte. Allerdings leben in den Städten der Westtürkei, insbesondere in Istanbul, trotz der seit der Ausreise der Kläger aus der Türkei fortgeschrittenen Abwanderung weiterhin syrisch-orthodoxe Christen in größerer Anzahl. Wie bereits oben ausgeführt, hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 landesweit und damit auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul erheblich verbessert. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (10.10.1986 -- 11 A 131/86 --, aufgehoben durch BVerwG, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57), daß Asylbewerbern, die in der Osttürkei von einer Gruppenverfolgung betroffen worden seien und sich nicht länger in Istanbul aufgehalten hätten, dort allgemein keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, weil auch dort gewaltsame Übergriffe gegenüber Christen nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. dazu Hess. VGH, 30.05.1988 -- 12 UE 2514/88 --). Für den erkennenden Senat steht jedoch nach Auswertung der ihm vorliegenden Berichte und Gutachten (insbesondere 4.; 5., S. 23 ff. u. 43 ff.; 14.; 15.; 16.; 35.; 45., S. 5 f.; 66.; 70., S. 54 ff.; 76., S. 5 f.) über die Lage der Christen in Istanbul fest, daß diejenigen, die in diese Stadt zuziehen, ohne dort auf die Unterstützung von Verwandten oder Bekannten rechnen zu können, schon allgemein auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen und religiösen Existenz stoßen. Dabei wird es nach Überzeugung des Senats alleinstehen- den Frauen noch weitaus schwerer als etwa einem jüngeren Mann fallen, einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden (48., S. 19; 64., S. 11; 70., S. 57). Die Bemühungen der christlichen Kirchen, neu zuziehende Christen aufzunehmen und mit dem Notwendigsten zu versorgen, sind begrenzt und im übrigen in den letzten Jahren durch die große Zahl der christlichen Zuwanderer übermäßig in Anspruch genommen worden (63., S. 30; 66.; 70., S. 52 f.; 76., S. 5). Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Verwandten allein können die festgestellte Notsituation ebenfalls nicht verhindern oder beseitigen. Im Falle der Kläger ist im übrigen nach der derzeitigen Situation kaum davon auszugehen, daß etwaige Geldüberweisungen möglich wären, denn die Kläger leben, wie der Prozeßkostenhilfebeschluß vom 13. Juni 1991 ausweist, von Sozialhilfe; diese aber würde -- die Rückkehr der Klägerin zu 2) ins Heimatland hypothetisch unterstellt -- für diese gerade nicht mehr bezahlt. Wenn eine aus dem Ausland zurückkehrende Christin jüngeren oder mittleren Alters danach weder in ihrem Geburts- oder letzten Wohnort in der Südosttürkei noch in Istanbul oder anderswo in der Türkei eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erreichen vermag, so wächst zugleich die Gefahr, Opfer von Übergriffen Andersgläubiger, und zwar insbesondere von Entführungen durch muslimische Männer, zu werden. Hiergegen können sich solche Christinnen, die nicht in materiell gesicherten Verhältnissen leben und über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen, regelmäßig nicht wirksam schützen. Sie sind nämlich, da der Sozialhilfe vergleichbare staatliche Leistungen in der Türkei nicht gewährt werden (62.; 67.; 68.; 71.), darauf angewiesen, sich nach ihrer Rückkehr allein -- also ohne den Schutz eines männlichen Begleiters -- in der Türkei zu bewegen, um möglicherweise eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle zu erlangen und die sonst anfallenden lebensnotwendigen Besorgungen zu erledigen (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingsfrauen auch den Beschluß Nr. 39 des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR von 1985 und Gebauer, ZAR 1988, 120). Ohne Kontaktaufnahme mit anderen Menschen werden entsprechende Bemühungen selbstverständlich keinen Erfolg haben, und dabei wird an der Sprache, spätestens aber bei der Nennung des Namens und bei der Vorlage der Personalpapiere wegen des daraus ersichtlichen Geburtsorts die christliche Religionszugehörigkeit deutlich, die im Nüfus zudem ausdrücklich eingetragen ist. Bei der Vielzahl von Versuchen, die allein und ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt zurückkehrende Christinnen erfahrungsgemäß unternehmen müssen, bis sie eine Unterkunft und einen Arbeitsplatz gefunden haben, wird zwangsläufig eine größere Anzahl Personen von ihrer Religion und ihrer persönlichen Situation Kenntnis erhalten. Regelmäßig werden sie nur dort unterkommen können, wo bereits andere Zuwanderer aus der Osttürkei leben. Dies alles schafft für sie eine besondere Gefahrenlage, zumal das Risiko für potentielle Entführer deshalb gering ist, weil es mangels Verwandter des Opfers an Personen fehlt, die ihre Tat überhaupt zur Anzeige bringen könnten. Wenn Christinnen danach auch nicht als solche auf der Straße zu erkennen sein mögen, so droht ihnen doch aufgrund der zuvor dargelegten Umstände, sofern sie zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage und ihrer gesellschaftlichen Stellung nicht ausnahmsweise aus anderen Gründen imstande sind, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Entführung durch muslimische Männer. Die vorliegenden Berichte über Entführungen von Mädchen und Frauen (5., S. 33 ff. u. 47 ff.; 11., S. 4 f., 7 u. 9; 22., S. 9; 35., S. 20; 64., S. 11) -- auch die Kläger zu 1) und 2) haben von solchen berichtet -- und die Erkenntnisse, die der Senat aus in jüngerer Zeit entschiedenen Berufungsverfahren erlangt hat, belegen überzeugend die nach wie vor und auch in Istanbul bestehende hohe Entführungsgefahr. So ist eine in Istanbul lebende Christin von einem Muslimen, der von Arbeitskolleginnen ihre Anschrift erfahren hatte, in der elterlichen Wohnung aufgesucht und gewaltsam zum Mitkommen gezwungen worden; auf der Straße gelang ihr dann allerdings die Flucht (Hess. VGH, 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 -- ). Eine andere Christin, die morgens in Istanbul von ihrem Onkel zur Arbeitsstelle begleitet wurde, wurde bei dieser Gelegenheit von Muslimen entführt (Hess. VGH, 06.02.1989 -- 12 UE 2584/85 -- ). Schließlich kam es zur Entführung einer Christin, die mit einer Freundin in Istanbul auf den Prinzeninseln spazierenging (Hess. VGH, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84 -- ). Sind demnach sogar Entführungen von Christinnen häufig, die mit schutzbereiten Personen -- insbesondere eingebunden in ihre Familie -- in Istanbul leben, so zwingt dies unter den in der Türkei insgesamt obwaltenden Lebensumständen nach Überzeugung des Senats zu der Schlußfolgerung, daß wirtschaftlich, sozial und gesellschaftlich ungesicherten alleinstehenden Christinnen in weit höherem Maße, nämlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, Entführung droht. Daß über Entführungen solcher Frauen verhältnismäßig wenig Tatsachenmaterial vorliegt, erklärt sich daraus, daß es alleinlebende Frauen jüngeren oder mittleren Alters in der Türkei aufgrund der dort herrschenden traditionellen Familienstrukturen (vgl. 70., S. 50 f.) tatsächlich selten geben dürfte und Entführungsfälle der Öffentlichkeit kaum bekannt werden. Von einer solchen -- an sich wenig realistischen -- Situation muß hier aber aus den oben aufgezeigten rechtlichen Gründen prognostisch ausgegangen werden. Der beachtlich wahrscheinlichen Entführung folgt mit derselben Wahrscheinlichkeit regelmäßig die Aufnahme in den Haushalt des Entführers und/oder die Heirat mit ihm, und damit ist notwendig der Wechsel der Religionszugehörigkeit für die nichtmuslimische Frau verbunden. Dem wird sich die betroffene Christin auch in großstädtischen Verhältnissen grundsätzlich nicht entziehen können, weil der Entführer sie, um ihre Flucht zu verhindern, jedenfalls zunächst in seinem Haus festhalten und ihr keine Möglichkeit eröffnen wird, Kontakt nach außen aufzunehmen (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, mit dieser Begründung seit 26.03.1990 -- 12 UE 2970/86 --, um die Feststellungen ergänzt, die bis dahin von dem Bundesverwaltungsgericht vermißt worden waren, vgl. BVerwG, 05.11.1991 -- 9 C 101.90 --, betr. Hess. VGH, 04.12.1989 -- 12 UE 63/86 --). Die Entführung und der ihr zwangsläufig nachfolgende aufgenötigte Übertritt zum Islam sind ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizieren. Dadurch wird nicht nur die persönliche Freiheit des Opfers beschränkt, sondern zugleich -- in ähnlich schwerer Weise -- in dessen sexuelles und religiöses Selbstbestimmungsrecht eingegriffen; denn infolge der auf zwangsweise Bekehrung gerichteten Einwirkungen kann die betroffene Frau ein an ihrer Religion ausgerichtetes Leben nicht mehr führen und ist ihr ein vom Glauben geprägtes "Personsein" nicht einmal mehr im Sinne eines religiösen Existenzminimums gestattet, weil sie ihren Glauben im privaten oder im nachbarlich-kommunikativen Bereich nicht bekennen darf und tragende Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung verleugnen oder gar preisgeben muß (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 --, BVerwGE 85, 12 = EZAR 202 Nr. 17 = InfAuslR 1990, 211 ). Übergriffe der vorgenannten Art knüpfen auch erkennbar an die Religionszugehörigkeit des Opfers an, denn sie führen nach ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der subjektiven Sicht derjenigen, die sie vornehmen, zur Aufgabe des eigenen christlichen Glaubens und zur zwangsweisen Übernahme des islamischen. Dem steht nicht entgegen, daß Frauen muslimischen Glaubens ebenfalls entführt werden, weil die Täter -- auf die von diesen objektiv verfolgte Zielrichtung und nicht auf die Position des türkischen Staats kommt es insoweit an (BVerwG, 14.03.1984 -- 9 B 412.83 --, Buchholz 402.25 Nr. 20 zu § 1 AsylVfG) -- bei der Entführung einer christlichen Frau bewußt deren Schutzlosigkeit als einer alleinstehenden Angehörigen einer religiösen Minderheit ausnutzen und deshalb den Übertritt zum Islam zumindest auch in Anknüpfung an deren religiöse Grundentscheidung betreiben (vgl. BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 -- a.a.O.). Der türkische Staat muß sich die alleinstehenden Christinnen drohenden Übergriffe unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Unterlagen (vgl. etwa 5., S. 33 ff. u. 47 ff.; 11., S. 4 f., 7 u. 9; 22., S. 9; 35., S. 20; 64., S. 11) als mittelbare staatliche Verfolgung asylrechtlich zurechnen lassen. Allerdings ist eine Verantwortlichkeit des Staats für Verfolgungsmaßnahmen Dritter nur dann anzunehmen, wenn diese auf eine Anregung des Staats zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder Billigung genießen oder wenn er sie tatenlos hinnimmt (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 818.81 --, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1). Danach genügt der Staat zwar den asylrechtlich an ihn zu stellenden Anforderungen, wenn er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt, auch wenn dieser Schutz nicht lückenlos ist, weil seine Bemühungen mit unterschiedlicher Effektivität greifen; Übergriffe sind dem Staat jedoch asylrechtlich zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt, indem er präventive Vorkehrungen unterläßt, um sie zu verhindern, und indem er, wenn sie gleichwohl vorkommen, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen die Täter Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8, u. 02.07.1986 -- 9 C 2.85 --, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Diese asylrechtlichen Anforderungen an die staatliche Sicherheitspolitik folgen unmittelbar aus der staatlichen Schutzverpflichtung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen. Danach kann der Senat aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (06.03.1990 -- 9 C 14.89 -- a.a.O., 05.11.1991 -- 9 C 101.90 --) eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkischen Staats für die alleinstehenden Christinnen im Falle ihrer jetzigen Rückkehr drohende Entführung und für den dieser zwangsläufig nachfolgenden aufgenötigten Übertritt zum Islam nicht verneinen. Insbesondere kann auch auf der Grundlage der im vorangegangenen Absatz und eingangs dieses Absatzes getroffenen Feststellungen nicht darauf abgestellt werden, daß es sich bei den alleinstehenden Christinnen, denen es nicht gelingt, Wohnung, Arbeit und ein sie sicherndes gesellschaftliches Umfeld zu finden, und die deshalb besonderes gefährdet sind, nur um Einzelfälle handele, in denen der Staat keinen Schutz gewähren müsse (so BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 -- a.a.O., allerdings auf einer "schmaleren" und nur bis Januar 1988 reichenden tatsächlichen Erkenntnislage). Denn allein in ihr Heimatland zurückkehrende Christinnen ohne dortigen persönlichen Anknüpfungspunkt befinden sich -- wie oben dargelegt -- typischerweise in der Situation, daß sie weder Unterkunft noch Arbeit noch soziale Kontakte haben; sie sind demzufolge regelmäßig der Gefahr einer Entführung mit den beschriebenen Konsequenzen ausgesetzt, und unter diesen Umständen würde es die Ausgrenzung einer ganzen Untergruppe aus der Verantwortlichkeit des Staates bedeuten, wollte man ihn insoweit von seiner Schutzpflicht freistellen. Im Hinblick darauf, daß effektiver Schutz im nachhinein praktisch kaum möglich ist, weil erfolgte Entführungen von allein und in wirtschaftlicher Not in der Türkei lebenden Christinnen in der Regel gar nicht zur Kenntnis staatlicher Stellen gelangen werden, da dem Opfer verbundene Angehörige, die Anzeige erstatten könnten, ja gerade nicht vorhanden sind, müssen dem türkischen Staat in besonderem Maße präventive Vorkehrungen abverlangt werden, bevor er von seiner diesbezüglichen Verantwortlichkeit entlastet werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß gerade infolge der allenthalben zunehmenden Islamisierung bei staatlichen Stellen die Neigung abzunehmen scheint, der mit dem islamischen Religionsverständnis eher als mit dem christlichen zu vereinbarenden Entführungspraxis konsequent entgegenzuwirken. Zwar werden Entführungen allgemein tatsächlich nur schwer zu verhindern sein, soweit nicht ausnahmsweise und rein zufällig Organe der Polizei oder anderer staatlicher Stellen Zeugen sind. Indessen könnte der Staat etwa z.B. dadurch präventiv tätig werden, daß er alleinstehenden Christinnen das zum Leben Notwendige zur Verfügung stellt und damit ihre besondere Gefährdungslage auf das allgemeine Maß herabmindert. Derartige Vorkehrungen sind den vorliegenden Erkenntnisquellen indessen nicht zu entnehmen; vielmehr werden in der Türkei der Sozialhilfe vergleichbare Leistungen gerade nicht bzw. in der Weise gewährt, daß die hier betroffene Bevölkerungsgruppe nicht davon profitieren kann (62.; 67.; 68.; 71.). Nach alledem genügt der türkische Staat insgesamt mit seinem staatlichen Sicherheits- und Schutzsystem hinsichtlich der besonders gefährdeten Untergruppe allein zurückkehrender Christinnen ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt den ihm obliegenden -- insbesondere präventiven -- Verpflichtungen nicht, so daß ihm Übergriffe auf derartige Personen grundsätzlich zuzurechnen sind. Diese Auffassung des erkennenden Senats hat im Ergebnis schon der früher für Asylsachen allein zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (23.08.1984 -- X OE 609/82 --) vertreten, und sie ist seither weder von der Beklagten zu 1) noch vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten in tatsächlicher Hinsicht substantiiert angegriffen worden -- hierzu wäre in mehreren Verfahren, auch im vorliegenden, Gelegenheit gewesen --, so daß insoweit keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen besteht. Die Einschätzung widerspricht auch nicht den oben getroffenen Feststellungen, daß sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert und daß sich dies auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul und in anderen Landesteilen ausgewirkt habe. Denn die Situation, in der sich allein zurückkehrende Christinnen ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt in der Türkei befinden, unterscheidet sich von der Lage aller übrigen türkischen Staatsangehörigen christlichen Glaubens in den bereits angesprochenen Punkten erheblich, und deshalb ist trotz der allgemein verbesserten Sicherheitslage ihre Situation praktisch unverändert geblieben. Nach alledem hängt die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens für allein zurückkehrende Christinnen jüngeren und mittleren Alters entscheidend von ihrem wirtschaftlichen und sozialen Status und von sonstigen persönlichen Voraussetzungen -- etwa von Schul- und beruflicher Bildung, von Sprachkenntnissen und von ihrer Arbeitsfähigkeit -- ab. Angesichts dieser allgemein christlichen Frauen, die allein und ohne gesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage in die Türkei zurückkehren, drohenden Gefährdung ist festzustellen, daß der Klägerin zu 2) unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, Kenntnisse und Beziehungen ein verfolgungsfreies Leben in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird. Sie verfügt dort über keinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt mehr. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, daß sie über andere konkrete Beziehungen zu in der Türkei lebenden Christen verfügte, die den Aufbau einer Existenz und damit ein verfolgungsfreies Leben ermöglichen oder in anderer Weise dazu beitragen könnten, daß sie unbehelligt an irgendeinem Ort der Türkei leben könnte. Ihren glaubhaften Angaben zufolge hat die Klägerin zu 2) zu keinem Zeitpunkt die Schule besucht und erst recht keine Berufsausbildung erhalten; sie spricht auch nur ganz wenig türkisch. Sie war während ihres Lebens in der Türkei nur im Haushalt tätig. Danach ist nicht ersichtlich, wie es ihr gelingen sollte, sich im Rückkehrfalle eine Existenz in der Türkei aufzubauen; infolgedessen ist sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Entführung durch muslimische Türken mit anschließenden Zwangsbekehrung ausgesetzt. Daß die Klägerin zu 2) inzwischen 29 Jahre alt und verheiratet ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn angesichts der vom Islam erlaubten Polygynie sind Muslime nicht nur an der Entführung junger Mädchen, sondern auch an Frauen mittleren Alters interessiert, um diese alsdann etwa Haushalts- oder sonstige anfallende Arbeiten verrichten zu lassen (vgl. 22., S. 9). 6. Die Anerkennung der Klägerin zu 2) als Asylberechtigte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich, verneint man die Vorverfolgung, die im Rückkehrfall drohende Verfolgung als Nachfluchttatbestand darstellen würde; dem Verfolgungstatbestand fehlt auch dann nicht die asylrechtliche Erheblichkeit. Nach § 28 AsylVfG wird ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluß geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluß entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Die den Asylanspruch der Klägerin zu 2) begründenden Umstände sind nicht von ihr selbst -- etwa durch ihre Ausreise -- herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß auch ihre übrigen Verwandten sämtlich die Türkei verlassen haben und eine Rückkehrbereitschaft nicht besteht mit der Folge, daß sich die persönliche Situation im Rückkehrfall völlig verändert darstellt. Im Gegensatz zu früher würde sie heute des Schutzes des Familienverbandes und der Begleitung durch männliche Verwandte nicht teilhaftig und müßte selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen. Damit fehlt es schon an den Voraussetzungen des § 28 Satz 1 AsylVfG, weil ein von der Klägerin zu 2) nach Verlassen des Herkunftslands aus eigenem Entschluß geschaffener Nachfluchttatbestand und damit ein subjektiver Nachfluchtgrund nicht vorliegt (BVerwG, 05.11.1991 -- 9 C 118.90 --, BVerwGE 89, 162 = NVwZ 1992, 582 = DVBl. 1992, 828 = = EZAR 202 Nr. 22). II. Die Klägerin zu 2) kann neben der Verpflichtung der Beklagten zu 1) zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte auch deren Verpflichtung zu der Feststellung verlangen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen; dementsprechend ist der Tenor des erstinstanzlichen Urteils zu fassen. Dies gilt unabhängig davon, daß die Kläger bisher ihren Antrag hierauf nicht ausdrücklich erstreckt haben. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist; diese Prüfung ist in das Berufungsverfahren auch dann einzubeziehen, wenn der betreffende Asylbewerber seinen Antrag hierauf nicht ausdrücklich erstreckt. Mit der Neubestimmung des Begriffs des Asylantrags gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG (früher: § 7 AsylVfG 1982/1991) ist der Streitgegenstand auch in einem von dem Bundesamt vor dem 31. Dezember 1990 entschiedenen Asylverfahren, das am 1. Januar 1991 noch bei Gericht anhängig war, von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden (so die ständige Rechtsprechung des Senats seit 25.02.1991 -- 12 UE 2106/87 --, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ; jetzt bestätigt durch BVerwG, 18.02.1992 -- 9 C 59.91 --, EZAR 231 Nr. 3). Die Klägerin zu 2) erfüllt nach den obigen Darlegungen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. B. Schon im Hinblick auf die festgestellte Asylberechtigung der Klägerin zu 2) ist die Beklagte zu 1) verpflichtet, die Kläger zu 1) und 3) bis 6) auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ebenfalls als Asylberechtigte anzuerkennen. Nach § 26 Abs. 1 AsylVfG wird der Ehegatte eines Asylberechtigten ebenfalls als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Vorschrift gilt entsprechend für die im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten (§ 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 1) haben schon in der Türkei die Ehe geschlossen, sind gemeinsam mit den Klägern zu 3) bis 6) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und haben zusammen mit diesen einen Asylantrag gestellt. Die Kläger zu 3) bis 6) sind sogar jetzt noch minderjährig und ledig, und die Klägerin zu 2) ist -- wie ausgeführt -- als Asylberechtigte anzuerkennen. Dabei ist der Senat ebensowenig wie unter der Geltung der Vorgängervorschrift § 7 a Abs. 3 AsylVfG 1982/1991 (vgl. hierzu z. B. Hess. VGH, 23.03.1992 -- 12 UE 654/87 --) gehindert, die Prüfung dieser Vorschrift in das laufende Asylverfahren einzubeziehen und im Hinblick auf die von ihm bejahte Asylberechtigung der Klägerin zu 2) zu einem entsprechenden Ausspruch zugunsten der Kläger zu 1) und 3) bis 6) zu gelangen. Es bedarf für die Entscheidung nach § 26 AsylVfG zugunsten der Familienangehörigen nicht der vorherigen Bestands- bzw. Rechtskraft der Asylanerkennung des Familienmitglieds, von dessen Anerkennung das Familienasyl abgeleitet wird (vgl. BVerwG, 21.01.1992 -- 9 C 66.91 --, BVerwGE 89, 315 = EZAR 215 Nr. 4 zu § 7 a Abs. 3 AsylVfG 1982/1991; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl. 1992, Nachtrag 1993, § 26 AsylVfG Rdnr. 6). Danach kann dahinstehen, ob auch die Kläger zu 1) und 3) bis 6) im Rückkehrfall individuelle Verfolgungsmaßnahmen zu gewärtigen hätten, die sich als asylrelevante politische Verfolgung darstellten; insbesondere sieht sich der Senat nicht zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet. Der Asylbewerber hat keinen Anspruch auf eine abschließende Prüfung der ihm persönlich drohenden Verfolgungsgefahren, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl offensichtlich vorliegen; die entscheidenden Behörden bzw. Gerichte sind in solchen Fällen lediglich nicht gehindert, im Einzelfall gleichwohl eine umfassende Prüfung der Verfolgungsgefahr für alle oder mehrere Familienmitglieder vorzunehmen (vgl. Hess. VGH, 18.05.1992 -- 12 UE 3905/88 -- mit ausführlicher Begründung). Dies gilt umso eher, als nach der Neufassung des Familienasyls durch § 26 AsylVfG Familienmitgliedern nicht mehr (nur) die Rechtsstellung von Asylberechtigten gewährt wird, wie noch nach § 7 a Abs. 3 AsylVfG 1982/1991, sondern sie als Asylberechtigte anerkannt werden, so daß nicht einmal mehr der unterschiedliche Erwerbstatbestand (vgl. hierzu Hess. VGH, 23.03.1993 -- 12 UE 654/87 --) zum Ausdruck kommt. Dabei sieht der Senat hinsichtlich der Kläger zu 1) und 3) bis 6) mangels besonderer, atypischer Umstände im Hinblick auf § 31 Abs. 4 AsylVfG von den Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG ab (vgl. Kanein/Renner, AuslR, 5. Aufl. 1992, Nachtrag 1993, § 31 AsylVfG Rdnr. 6; weitergehend wohl Hess. VGH, 16.12.1992 -- 10 UE 1360/86 --, wonach unter Hinweis darauf, daß anderenfalls insoweit eine materielle Prüfung erforderlich wäre und dadurch der mit der Gewährung des sogenannten Familienasyls bezweckte Vereinfachungs- und Beschleunigungseffekt vereitelt würde, von der Feststellung abzusehen ist). Der ausweislich seines am 19. August 1987 ausgestellten, bis 18. August 1989 gültigen Reisepasses am 1. Januar 1964 in ... geborene Kläger zu 1) ist türkischer Staatsangehöriger aramäischer Volkszugehörigkeit und syrisch-orthodoxen Glaubens, ebenso wie seine am 7. März 1963 dort geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2), und die am 1. August 1981, 10. November 1982, 1. Januar 1984 und 1. Juli 1987 in ... geborenen gemeinsamen Kinder, die Kläger zu 3) bis 6). Die Familie reiste am 5. November 1987 auf dem Luftwege von Istanbul kommend über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung von Asyl; zur Begründung wurde angegeben, sie seien in der Heimat benachteiligt worden. Sie hätten die Kinder nicht in die Schule schicken können, weil diese ständig von Muslimen geschlagen worden seien. Sie wollten nicht in die Heimat zurückkehren, sondern in der Bundesrepublik Deutschland eingebürgert werden. Bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 17. März 1988 gaben sie an, vor der Ausreise mit den Eltern in ... gelebt zu haben. Sie, die Kläger zu 1) und 2), hätten fünf Jahre die Grundschule besucht. Der Kläger zu 1) gab weiter an, er habe 1984 bis 1985 seinen Wehrdienst in Amazya (Grundausbildung) und in Kars abgeleistet. Während des Wehrdienstes sei er geschlagen und drangsaliert worden, nachdem während der Zeit des Ramadan herausgekommen sei, daß er nicht Muslim sei. Von den Offizieren habe er nichts zu befürchten gehabt, wohl aber von den Kameraden. Diese hätten ihn auch dazu zwingen wollen, sich beschneiden zu lassen. Im Heimatort hätten sie Viehzucht betrieben und auf gepachtetem Land Baumwolle und Getreide angebaut. Dabei hätten sie sich immer wieder Übergriffen von Muslimen ausgesetzt gesehen. So seien sie am Bewässern der Felder gehindert worden. Er habe sich aus Angst vor Angriffen von Muslimen nicht einmal allein ins Kaffeehaus getraut, weil sie nur wenige Christen im Dorf gewesen seien und sich deswegen nicht hätten zur Wehr setzen können. Einen Überfall vor Ableistung des Wehrdienstes habe er angezeigt, sei dafür aber von den Tätern aus der Nachbarschaft geschlagen worden. Sie seien aus Neid und Eifersucht von den Muslimen schikaniert worden, weil sie andersartig und fremd seien. Eine Übersiedlung in eine der größeren Städte, etwa Midyat, ändere nichts an der Situation. Klagen gegen den Staat habe er nicht; die staatlichen Stellen versuchten, die Christen zu schützen, aber im Alltag in einer muslimischen Umgebung könne nicht andauernd Schutz gewährt werden. Gegen die täglichen Ungerechtigkeiten könne der Staat auch nicht ankommen. Er selbst könne zwar Anzeigen erstatten, der Staat würde auch Nachforschungen anstellen, aber die muslimische Bevölkerung halte zusammen, und dagegen kämen auch die Behörden nicht an. Die Klägerin zu 2) gab zusätzlich an, sie sei z. B. beim Wasserholen am Brunnen beleidigt worden. Die Kinder seien auf dem Schulweg geschlagen worden; sie hätten nicht gewagt, sich beim Lehrer zu beschweren. Mit Bescheid vom 13. April 1988 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Kläger mit der Begründung ab, daß diesen ein Asylanspruch nicht zustehe. Sie hätten selbst eingeräumt, daß ihnen staatlicherseits nichts widerfahren sei, sondern die Repressalien von ihren muslimischen Mitbewohnern ausgegangen seien. Für deren Verhalten könne aber der Staat nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, er sei wegen fehlender Schutzbereitschaft nicht willens oder wegen fehlender Schutzfähigkeit nicht in der Lage, die Betroffenen gegen Ausschreitungen zu schützen. Dies könne aber erst dann angenommen werden, wenn der Staat zur Verhinderung von Übergriffen prinzipiell und auf gewisse Dauer außerstande sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall; auch sei kein Staat in der Lage, jede Kriminalität in seinem Herrschaftsgebiet zu verhindern. Eine Beeinträchtigung der zum asylrechtlich geschützten Bereich gehörenden Rechte auf persönliche Freiheit und auf freie Religionsausübung sowie ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung begründe einen Asylanspruch nur dann, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletze und über das hinausgehe, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hätten. Es werde nicht verkannt, daß die Kläger durch das Verhalten ihrer muslimischen Mitbürger spürbar in ihrem Selbstwertgefühl und möglicherweise auch in ihrer religiösen Empfindung verletzt worden seien und nach Heimkehr wiederum verletzt werden könnten. Von der Intensität her sei jedoch der Grad einer politischen Verfolgung noch nicht erreicht. Mit allgemeinen Schwierigkeiten müßten kleine Minderheiten im Zusammenleben mit selbstbewußten starken Mehrheiten regelmäßig leben. Gegen die geschilderten Pressionen während der Wehrdienstzeit habe sich der Kläger zu 1) an Dienstvorgesetzte wenden können; im übrigen mangele es dabei an der Verantwortlichkeit des türkischen Staates. Von einer allgemeinen Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei bis zur Machtübernahme durch das Militär könne nicht ausgegangen werden; in der Folgezeit hätte sich die allgemeine Sicherheitslage verbessert, was auch den Christen zugute gekommen sei. Es sei davon auszugehen, daß sie künftig im Tur'Abdin wie in allen anderen Landesteilen bei Übergriffen im Grundsatz einen ausreichenden staatlichen Schutz erfahren würden. Auch zum Zeitpunkt der Ausreise sei eine Gruppenverfolgung nicht mehr gegeben gewesen; jedenfalls stehe den Klägern die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens im Westen der Türkei, insbesondere in den Großstädten, offen. Dort sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung wegen des christlichen Glaubens oder in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder ihrer Freiheit auszuschließen. Diesen Bescheid stellte die Ausländerbehörde des Landkreises Bergstraße zusammen mit einer an die Kläger zu 1) und 2) gerichteten Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung vom 26. Mai 1988 den Kläger-Bevollmächtigten am 8. Juni 1988 mit Postzustellungsurkunde zu. Mit am 15. Juni 1988 eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten erhoben sämtliche Kläger gegen den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. April 1988, die Kläger zu 1) und 2) zusätzlich auch gegen die Verfügungen des Beklagten zu 2) vom 26. Mai 1988 Klage, die sie unter Hinweis auf die allgemeine historische Entwicklung der Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei damit begründeten, daß sie in ihrer Heimat im Tur'Abdin Opfer der gegen die dort lebenden Christen gerichteten Gruppenverfolgung geworden seien. Die Kläger beantragten, 1. die Beklagte zu 1) unter Aufhebung ihres Bescheids vom 13. April 1988 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, und 2. die Verfügungen des Beklagten zu 2) vom 26. Mai 1988 aufzuheben. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezogen sie sich auf den Inhalt ihrer jeweiligen Bescheide. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich nicht am Verfahren. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tage hob das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 15. November 1989 den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. April 1988 und die Verfügungen des Beklagten zu 2) vom 26. Mai 1988 auf und verpflichtete das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger zu 1) sei aus asylrechtlichen Gründen eine Rückkehr in die Türkei im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zuzumuten; er sei in seinem Heimatland bereits Opfer einer mittelbaren politischen Verfolgung geworden. Die vom Kläger glaubhaft geschilderten Übergriffe von Muslimen stellten eine mittelbare staatliche Verfolgung dar. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, daß die muslimischen Täter mit ihren am Kläger zu 1) begangenen Körperverletzungen diesen auch als Mitglied der christlichen Minderheit in ihrem Heimatdorf treffen wollten; durch die Zugriffe auf das Eigentum und die dabei begangenen Körperverletzungen hätten die Täter dem Kläger zu 1) und seiner Familie ihre letztlich auf ihrer Religionszugehörigkeit beruhende Hilflosigkeit deutlich vor Augen führen wollen, um so die Familie entweder zum Übertritt zum Islam zu zwingen oder ihr zumindest das Leben im Heimatdorf derart unerträglich zu machen, daß sie ihre Heimat für immer verlassen würde. Diese Übergriffe seien dem türkischen Staat zuzurechnen, weil er derartige Übergriffe insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin gebilligt oder tatenlos hingenommen und damit den betroffenen Christen den erforderlichen Schutz versagt habe, weil er hierzu nicht willens gewesen sei. Dies ergebe sich aus zahlreichen, im einzelnen dargestellten Erkenntnisquellen. Der Annahme einer mittelbaren staatlichen Verfolgung stehe nicht entgegen, daß die Überfälle nicht angezeigt worden seien. Zwischen der erlittenen mittelbaren staatlichen Verfolgung und der Ausreise des Klägers zu 1) aus der Türkei bestehe auch der notwendige kausale Zusammenhang. Eine Rückkehr sei dem Kläger zu 1) derzeit nicht zumutbar, da eine Wiederholung von politischen Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Auch auf Istanbul als sogenannte inländische Fluchtalternative könne der Kläger zu 1) nicht verwiesen werden. Auch der Klägerin zu 2) sei die Rückkehr in die Türkei nicht zuzumuten, weil ihr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politisch motivierte mittelbare Einzelverfolgung drohe. Dabei sei zugrunde zu legen, daß sie ohne männliche Begleitperson in die Türkei zurückkehren müsse; selbst in Istanbul müsse die Klägerin zu 2) bei einem Leben ohne ausreichende wirtschaftliche Existenz und ohne Einbindung in einen homogenen Familienverband mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Entführung durch muslimische Männer rechnen, mit der Freiheitsentziehung und Zwangsbekehrung einhergingen. Der christliche Staat unterlasse es, gegen die Entführung christlicher Frauen präventive Vorkehrungen zu treffen, noch gewähre er regelmäßig den Opfern Schutz und bestrafe die Täter. Auch den Klägern zu 3) bis 6) drohe bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung; auch bei ihnen müsse davon ausgegangen werden, daß sie allein in die Türkei zurückkehrten. Da ihnen weder in Istanbul noch sonstwo Verwandte Schutz bieten könnten, sei davon auszugehen, daß sie in ein staatliches türkisches Waisenhaus eingewiesen würden; dort aber würden sie in keinem Fall im christlichen Sinne erzogen werden, vielmehr würden sie einer pro-islamischen Beeinflussung ausgesetzt mit dem Ziel der Bekehrung zum Islam. Damit drohe ihnen der Verlust ihrer religiösen Identität. Auch die Klagen der Kläger zu 1) und 2) gegen den Beklagten zu 2) seien begründet, da nicht geprüft worden sei, ob den Klägern nicht ungeachtet der Ablehnung ihres Asylantrags der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen wäre. Gegen das ihm am 19. Februar 1990 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 16. März 1990 hinsichtlich des asylrechtlichen Teils die insoweit vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, daß für syrisch-orthodoxe Christen in Istanbul und anderen größeren Städten der Westtürkei eine inländische Fluchtalternative bestehe; dort habe sich die allgemeine Sicherheitslage wesentlich gebessert, was sich auch auf die Lage der syrisch-orthodoxen Christen positiv ausgewirkt habe. Es gebe dort eine zwar kleine, aber intakte Gemeinde syrisch-orthodoxer Christen, die nach besten Kräften bemüht sei, Zuwanderern und auch Rückkehrern bei der Eingliederung behilflich zu sein. Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise könne daher nicht angenommen werden, daß ein syrisch-orthodoxer Christ in Istanbul zwangsläufig in eine bedrohliche wirtschaftliche Notlage oder eine andere ausweglose Lage geraten würde. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und verweisen auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats. Die Beklagte zu 1) hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 10. November 1992 Beweis erhoben über die Asylgründe der Kläger sowie die Rückkehrbereitschaft der Kläger zu 1) und 2) im Falle der Rückkehr der Kläger zu 3) bis 6) in die Türkei durch Vernehmung der Kläger zu 1) und 2) als Beteiligte bzw. Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin vor der Berichterstatterin am 27. November 1992 (Bl. 178 ff. d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten, den einschlägigen Vorgang des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Aktenzeichen: 163-23136-87) sowie die die Kläger betreffenden Ausländerakten des Beklagten zu 2) (4 geheftete Vorgänge) verwiesen; diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten, den Beteiligten mit Verfügung vom 30. November 1992 bekanntgegebenen Dokumente: 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3.Mai/Juni pogrom Nr. 64 (Yonan: "Die Lage der christlichen Minderheiten 1979 in der Türkei" u.a.) 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 (Yonan: "Der unbekannte Völkermord an den Assyrern 1915 -- 1918" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. Hofmann: "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ...." 23. 19.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 28. 17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 29. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 30. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 31. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 32. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ...." 33. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 34. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 35. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 36. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 37. 03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bayr. VGH 38. 1985 Anschütz: "Die syrischen Christen vom Tur' Ab din" 39. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 40. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 41. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 42. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 43. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 44. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 45. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 46. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 47. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 48. 07.04.1987 Yonan: Gutachten 49. 23.04.1987 Yonan an Bundesamt; Stellungnahme 50. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 51. 30.06.1987 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 52. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 53. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 54. 15.01.1988 Dr. Oehring an VGH Baden-Württemberg 55. April 1988 Regine Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, S. 234 ff. 56. 15.05.1988 Taylan an VG Karlsruhe 57. 25.05.1988 Dr. Oehring an VG Düsseldorf 58. Juli 1988 Auswärtiges Amt -- Bericht zur "Lage der Christen in der Türkei" 59. 11.07.1988 Dr. Oehring an VG Kassel 60. 02.09.1988 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 61. 24.09.1988 Dr. Binswanger an VG Karlsruhe 62. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH 63. Dez. 1988 Gesellschaft für bedrohte Völker -- Gutachten -- 64. 09.12.1988 Pfarrer Klautke vor VG Köln 65. 08.01.1989 Wochenzeitschrift "Ikibine Dogru": "Die geheimen Beschlüsse des islamischen internationalen Rates sind enthüllt." 66. 12.01.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 67. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 68. 27.01.1989 Dr. Binswanger an Hess. VGH 69. März 1989 Gesellschaft für bedrohte Völker: "Wie einst die Hugenotten - Glaubensflüchtlinge heute" in: Vierte Welt Aktuell Nr. 79 70. 20.03.1989 Dr. Oehring an VG Ansbach 71. 02.04.1989 Dr. Oehring an Hess. VGH 72. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 73. 01.07.1989 Sternberg-Spohr u.a. in terre des hommes "Religionsverfolgte aus der Türkei -- politische Verfolgte oder Scheinasylanten" 74. 04.09.1989 Taylan an OVG Rheinland-Pfalz 75. 18.10.1989 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 76. Nov. 1989 Weber/Günter/Reuter: "Zur Lage der Christen in der Türkei", Bericht einer ökumenischen Besuchsreise vom 31.08. bis 11.09.1989 unter Leitung von Dr. Oehring 77. 08.01.1990 epd-Dokumentation Nr. 2/90 78. 22.01.1990 Taylan vor Hess. VGH 79. 22.03.1990 6 Zeugen vor Hess. VGH 80. 15.02.1990 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 81. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 82. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Minden 83. 15.06.1990 Dr. Oehring an OVG Rheinland-Pfalz 84. 02.09.1990 Dr. Wießner an OVG Rheinland-Pfalz 85. 01.02.1991 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 86. 25.03.1991 Dr. Oehring an VG Bremen 87. 02.09.1991 epd-Dokumentation Nr. 36/91 88. 25.10.1991 FR: "Eine kleine und schwache Minderheit -- Orthodoxe in Istanbul"