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Beschluss

12 TP 2193/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:1117.12TP2193.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nämlich, wie in der Rechtsmittelbelehrung zu dem Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 22. September 1992 zutreffend angegeben, gemäß § 80 AsylVfG ausgeschlossen. Nach § 80 AsylVfG (Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992, BGBl. I S. 1126; siehe auch Bekanntmachung der Übergangsfassung vom 09.10.1992, BGBl. I S. 1733) können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Diese Vorschrift ist hier anwendbar, da der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens zugestellt worden ist (§ 87 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG). Dem Wortlaut des § 80 AsylVfG ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, daß der Rechtsmittelausschluß auch für in anderen Verfahrensgesetzen geregelte Nebenverfahren wie das Prozeßkostenhilfeverfahren (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) gelten soll. Unter "Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz" könnten unter Umständen lediglich Rechtsstreitigkeiten zu verstehen sein, die sich aus dem Asylverfahrensgesetz selbst ergeben. Doch lassen sich der Vor- und Entstehungsgeschichte dieser Norm, aber auch ihrem Wortlaut hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß der Gesetzgeber insbesondere die Beschwerden in Prozeßkostenhilfeverfahren nunmehr ausschließen wollte. Zunächst ist zu berücksichtigen, daß das Asylverfahrensgesetz zwischen "Entscheidungen nach diesem Gesetz" (§§ 74 Abs. 1, 75), "Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz" (§ 80) und "Streitigkeiten nach diesem Gesetz" (§§ 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1, 78 Abs. 1 Satz 1, 83 Satz 1) unterscheidet. Vor allem aber ist zu beachten, daß es schon lange für unbefriedigend empfunden wurde, daß "der Ausländer in Prozeßkostenhilfeverfahren die Verneinung der Erfolgsaussicht seiner Klage überprüfen lassen kann, während die entsprechende Überprüfung im Hauptsacheverfahren in einer großen Zahl von Fällen ausgeschlossen ist" (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung asylverfahrensrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften vom 13. Mai 1988, BT-Drs. 11/2302). Der diesem Anliegen Rechnung tragende Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13. Mai 1988 (Art. 1 § 32 a: "Bei Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren über die Prozeßkostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden"), der einer Bundesratsinitiative (vgl. BT-Drs. 74/88 vom 10. Februar 1988 und vom 29. April 1988 und BT-Drs. 74/1/88 vom 18. April 1988) entsprach, wurde jedoch weder 1988 (Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2362) noch 1991 Gesetz. Vielmehr wurde die Beschwerde durch § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869) lediglich in dem dort erfaßten Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen, nicht aber in anderen Eilverfahren und asylrechtlichen Prozeßkostenhilfeverfahren. Daß dem an die Stelle des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG 1991 getretenen § 80 AsylVfG eine viel weitergehende Vereinfachungsabsicht des Gesetzgebers zugrunde lag, ergibt sich zum einen aus der Begründung der Norm (zu § 78 des Entwurfs: "Die Vorschrift schließt die Beschwerde gegen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz generell aus... der Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auf sämtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, aber auch sonstige Nebenverfahren wie z. B. Prozeßkostenhilfe, Kostenangelegenheiten", BT-Drs. 12/2062 S. 42), aber auch daraus, daß die revisionsrechtliche Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 1 VwGO vom Rechtsmittelausschluß ausgenommen wurde. Dem Ausschluß der Beschwerde ist im neuen Asylverfahrensgesetz im Gegensatz zum Asylverfahrensgesetz 1991 ein eigener Paragraph gewidmet, dessen Fassung sich ersichtlich an den oben zitierten Gesetzentwurf der Bundesregierung von 1988 anlehnt. Herausgenommen wurden die Worte: "Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren über die Prozeßkostenhilfe", doch bedeutet dies nicht, daß gegen solche Beschlüsse weiterhin die Beschwerde zulässig sein soll. Vielmehr ist aus dem Wegfall dieser Worte auf die umfassendere Vereinfachungsabsicht des Gesetzgebers zu schließen, wobei der Rechtsmittelausschluß lediglich die revisionsgerichtliche Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 1 VwGO unberührt läßt. Gerade die Erwähnung dieses ebenfalls im Asylverfahrensgesetz nicht geregelten Rechtsmittelverfahrens in § 80 AsylVfG ist ein deutlicher Beleg dafür, daß nach der Intention des Gesetzgebers grundsätzlich alle Rechtsstreitigkeiten betroffen sein sollen, die sich "aus dem Vollzug des Asylverfahrensgesetzes ergeben, seien sie dort ganz oder teilweise geregelt oder nicht" (Bay. VGH, 25.09.1992 - 24 C 92.32498 -; ebenso Kanein/Renner, AuslR, 5. Aufl., Nachtrag, 1992, § 80 AsylVfG Rdnr. 2). Nach alledem ergibt eine Auslegung des § 80 AsylVfG (vgl. zur extensiven Auslegung der ähnlichen Formulierung in § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i.d.F. des Gesetzes über das Asylverfahren vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946) durch das Bundesverwaltungsgericht: BVerwG, 27.06.1984 - 9 A 1.84 -, EZAR 611 Nr. 6 = DVBl. 1984, 1015) unter Zuhilfenahme der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, daß zu den "Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz" zumindest auch die asylrechtlichen Prozeßkostenhilfeverfahren zählen (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.1992 - 21 E 995/92.A -). Gründe für die vom Antragsteller behauptete Verfassungswidrigkeit des Rechtsmittelausschlusses sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller übersieht zunächst, daß der von ihm angegriffene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Juni 1992 nicht vor der Änderung des Asylverfahrensgesetzes, sondern - ebenso wie der angegriffene Beschluß des Verwaltungsgerichts - erst nach Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes zugestellt wurde, nämlich am 4. Juli 1992. Ein schützenswerter Vertrauenstatbestand wird durch die hier anwendbaren Übergangsbestimmungen des § 87 Abs. 2 Nr. 2, 3 AsylVfG nicht verletzt (vgl. zu der Zulässigkeit unechter Rückwirkung von Gesetzen BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392 ff., 402; 22.06.1971 - 2 BvL 6/70 -, BVerfGE 31, 222 ff., 226 f. m.w.N.).