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Beschluss

3 D 1144/23

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0904.3D1144.23.00
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Leitsätze
Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG greift auch dann, wenn einer auf dem Asylgesetz beruhenden Abschiebungsandrohung mit Gründen entgegengetreten wird, die ihre Grundlage im Aufenthaltsgesetz haben (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). Eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz im Sinne des § 80 AsylG liegt in diesen Fällen vor, da die Aussetzung der Vollziehung einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung den Streitgegenstand des Begehrens nach § 123 VwGO bildet.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. August 2023 - 4 L 1239/23.KS - wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG greift auch dann, wenn einer auf dem Asylgesetz beruhenden Abschiebungsandrohung mit Gründen entgegengetreten wird, die ihre Grundlage im Aufenthaltsgesetz haben (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). Eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz im Sinne des § 80 AsylG liegt in diesen Fällen vor, da die Aussetzung der Vollziehung einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung den Streitgegenstand des Begehrens nach § 123 VwGO bildet. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. August 2023 - 4 L 1239/23.KS - wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. August 2023 - 4 L 1239/23.KS - erfolgte Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels Statthaftigkeit unzulässig. Die Beschwerde ist nach § 80 AsylG ausgeschlossen, weil sie sich gegen eine Entscheidung in einer Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz richtet und kein Fall des § 133 Abs. 1 VwGO vorliegt. Das nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO aus dem Antrag erkennbare Begehren der Antragstellerin in dem Beschwerdeverfahren 3 B 1143/23 zu dem vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Vollzug der Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2018 vorläufig auszusetzen, bis über den Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG für die Berufsausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten in der Hauptsache entschieden wurde, unterfällt dem Beschwerdeausschluss (VGH Kassel, Beschluss vom 17. August 2023 - 3 B 1143/23 -, juris Rdnr. 4), sodass auch das akzessorische Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Beschwerdeausschluss unterliegt. Denn der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erfasst nicht nur das Hauptsacheverfahren, sondern auch alle gerichtliche Entscheidungen in selbstständigen und unselbstständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem Asylgerichtsverfahren, also auch das Prozesskostenhilfeverfahren (VGH München, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 13a C 20.30391 -, juris Rdnr. 9; OVG Weimar, Beschluss vom 7. Januar 1999 - 3 SO 970/98 -, juris Rdnr. 5; VGH Kassel, Beschluss vom 17. November 1992 - 12 TP 2193/92 -, juris Rdnr. 3). Dem Wortlaut des § 80 AsylG ist zwar nicht ohne Weiteres zu entnehmen, dass der Rechtsmittelausschluss auch für in anderen Verfahrensgesetzen geregelte Nebenverfahren, wie etwa das Prozesskostenhilfeverfahren, gilt (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO). Dieser Regelungsgehalt erschließt sich aber aus der Begründung der Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren, wonach sich der Rechtsmittelausschluss auch auf sämtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und sonstige Nebenverfahren, wie zum Beispiel Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, erstrecken soll (BT-Drucks. 12/2062, Seite 42). Bei dem dem vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz. Mit ihrem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO wendet sich die Antragstellerin gegen den drohenden Vollzug der Abschiebungsandrohung aus dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2018 (Az.: xxx), um die Durchführung des Verfahrens auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG zu sichern. Mit dem Bescheid vom 2. März 2018 wurde der Asylantrag abgelehnt und die Antragstellerin unter Fristsetzung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihr die Abschiebung nach Georgien angedroht. Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. September 2019 (Az.: 1 K 857/18.KS.A), rechtskräftig seit 22. November 2019, abgewiesen. Auf einen am 18. Dezember 2019 gestellten Asylfolgeantrag entschied das Bundesamt mit Bescheid vom 11. Februar 2020 (Az.: xxx), dass kein weiteres Verfahren durchgeführt wird. Die Entscheidung erlangte am 3. Juli 2020 Rechtskraft (Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. Juni 2020, Az.: 1 K 330/20.KS.A). Die Abschiebungsandrohung, die vollzogen werden soll, findet ihre Grundlage mithin in § 34 AsylG. Der Zuordnung zu einer Streitigkeit nach dem Asylgesetz steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin die Aussetzung der Abschiebung unter Hinweis auf einen zu sichernden Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG begehrt. Auch wenn der geltend gemachte Anspruch, der der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung entgegengehalten wird, im Ausländerrecht begründet ist, gilt der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG (so auch VGH Kassel, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 4 B 1953/19 -, juris Rdnr. 12; Beschluss vom 24. Dezember 2018 - 4 B 2116/18.A -, unveröffentlicht; Beschluss vom 19. April 2021 - 6 B 827/21.A - unveröffentlicht; Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 6 B 2277/19.A -, juris Rdnr. 5; Beschluss vom 23. August 2018 - 7 D 1498/18.A -, juris Rdnr. 4 ff.; Beschluss vom 1. September 2017 - 7 D 1519/17.A -, juris Rdnr. 2). Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung (VGH Kassel, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 3 B 1160/19 -, juris Rdnr. 7) auch in Ansehung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 1997 (BVerwG - 1 C 6.97 -, juris Rdnr. 18 ff. [zu § 78 AsylVfG a. F.]) nicht fest. Nach dem Wortlaut des § 80 AsylG soll der Beschwerdeausschluss bei Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zur Anwendung kommen. Der Anwendungsbereich des § 80 AsylG ist nicht danach zu bestimmen, ob die angefochtene oder begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage unmittelbar im Asylgesetz findet. Soweit es um ein Begehren auf Aussetzung der Abschiebung geht (Duldung), ist maßgeblich darauf abzustellen, ob eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Grundlage der Abschiebung bildet. Keine Rolle spielt hingegen, aus welchen Rechtsgrundlagen ein Vollstreckungshindernis abgeleitet wird. Das gesamte Verfahren der Aufenthaltsbeendigung abgelehnter Asylbewerber muss als funktionelle Einheit begriffen werden, unabhängig von der Frage, wo etwaige die Vollstreckung vorläufig hindernde Gegenrechte ihre rechtliche Grundlage haben (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 4 B 1953/19 -, juris Rdnr. 17; Funke-Kaiser, GK-AsylG, Bd. 3, Stand: Mai 2020, § 80 Rdnr. 32 ff.). Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Streitgegenstand, der für die Einordnung als asylrechtliche Streitigkeit maßgeblich ist, über den begehrten Anspruch bzw. die begehrte Rechtsfolge (VGH Kassel, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 3 B 1160/19 -, juris Rdnr. 15). Nach hiesiger Auffassung wird mit dem Wortlaut „nach diesem Gesetz“ nicht auf die in einem Prozess umstrittenen materiellen Rechte abgestellt, wie dies bei der Formulierung „aufgrund dieses Gesetzes“ anzunehmen wäre, sondern auf den maßgeblichen prozessualen Rahmen (Hess. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 6 B 2277/19.A -, juris Rdnr. 5; Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 4 B 1953/19 -, juris Rdnr. 17; Bergmann/Dienelt, 14. Aufl., § 80 AsylG Rdnr. 3). Ausgehend von dieser Argumentation spricht nichts dagegen, entsprechend der begehrten Rechtsfolge im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO, nämlich der Aussetzung der Vollziehung einer Abschiebungsandrohung, die ihre Grundlage im Asylgesetz hat, eine asylrechtliche Streitigkeit anzunehmen (VGH Kassel, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 6 B 2277/19.A -, juris Rdnr. 5). Entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. September 1997 (- 1 C 6.97 -, juris) vertretenen Auffassung ist dies auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der Gesetzgeber die Kompetenzen für die Vollziehung aus einer asylrechtlichen Vollstreckungsandrohung und für die Entscheidung über Einwendungen gegen ihre Vollziehung bei den Ausländerbehörden belassen und im Ausländerrecht geregelt hat. Der Gesetzgeber hat sich nach Auffassung des Senats mit der Entscheidung, keine weiteren Kompetenzverlagerungen von den Ausländerbehörden auf das Bundesamt vorzunehmen, nicht dazu entschieden, zwischen einer dem Bundesamt obliegenden "Entscheidungsphase" und einer dem Ausländerrecht und den Ausländerbehörden unterliegenden "Vollstreckungsphase" zu trennen (so aber BVerwG, a.a.O., Rdnr. 21). Entgegen der vor dem Hintergrund der damaligen Rechtslage vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht ist das Bundesamt verpflichtet, Duldungsgründe, die geeignet sein können, einer Vollziehung einer asylrechtlichen Vollstreckungsgrundlage entgegenzustehen, zu prüfen. Hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG ist es mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift allein Aufgabe des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, ob "feststeht", dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, sodass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rdnr. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Mai 2022 - 13 ME 127/22 -, juris Rdnr. 8; siehe aber auch BVerwG, Beschluss vom 27. März 2017 - 1 B 23.17 -, juris Rdnr. 1). Insoweit besteht in Dublin-Verfahren eine "Gesamtzuständigkeit" des Bundesamts (so OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rdnr. 10). Diese umfassende Prüfungskompetenz gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegenden, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rdnr. 10; VGH München, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rdnr. 4). Solange die Abschiebungsanordnung nicht aufgehoben worden ist, kommt der Ausländerbehörde, die die Abschiebungsanordnung des Bundesamts nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG vollstreckt, grundsätzlich keine eigene Entscheidungskompetenz bezüglich der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung wegen eines nachträglich geltend gemachten (inlands- oder zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses zu. Sie kann deshalb auch nicht im Wege einer gegen sie gerichteten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Anspruch genommen werden. Anderes gilt unter Berücksichtigung des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nur in (zeitlich) extrem zugespitzten Ausnahmefällen, in denen auf dem dargelegten vorrangigen Rechtsschutzweg eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung für den Betroffenen nicht mehr erreichbar ist, etwa weil die begehrte Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde offensichtlich zu spät käme (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Mai 2022 - 13 ME 127/22 -, juris Rdnr. 8 f.; VGH München, Beschluss vom 21. April 2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 -, juris Rdnr. 5 f.). Aber auch mit Blick auf den Vollzug der Abschiebungsandrohungen, die aufgrund des Asylgesetzes erlassen werden, besteht seitens des Bundesamtes eine Prüfungskompetenz für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist davon auszugehen, dass das Bundesamt bei Erlass einer Abschiebungsandrohung Duldungsgründe zu prüfen hat, soweit Art. 5 Buchst. a und c der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, Seite 98 – Rückführungsrichtlinie) Anwendung findet (OVG Bautzen, Beschluss vom 7. Juni 2023 - 4 EO 626/22 -, juris Rdnr. 19 m.w.N.). Der Gerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Februar 2023 (GS, C-484/22 -, juris Rdnr. 29) in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG den Mitgliedstaat zwingend verpflichtet, vor Erlass einer Rückkehrentscheidung, d. h. im deutschen Ausländerrecht einer Abschiebungsandrohung (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 1 C 24.21 -, juris Rdnr. 18 und Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rdnr. 41), eine umfassende konkret-individuelle Beurteilung der familiären Situation des Ausländers vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen zu berücksichtigen, und dass es nicht ausreicht, wenn die Berücksichtigung dieser Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens durch Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG erfolgt (so auch OVG Weimar, Beschluss vom 7. Juni 2023 - 4 EO 626/22 -, juris Rdnr. 15; VGH München, Beschluss vom 1. August 2023 - 6 ZB 22.31073 -, juris Rdnr. 28). Dabei hat der Gerichtshof seine Rechtsprechung nicht nur auf Fälle beschränkt, in denen ein Minderjähriger sich gegen eine drohende Abschiebung wendet, sondern die Prüfung von Duldungsgründen ausdrücklich auch auf einen Elternteil erstreckt, der sich auf das Wohl seines minderjährigen Kindes berief (EuGH, Urteil vom 11. März 2021, M.A. - C-112/20 - Rdnr. 41 ff.). Der Gerichtshof hat klargestellt, dass sich aus Art. 5 Buchst. a der Richtlinie 2008/115/EG nicht ableiten lässt, dass das Kindeswohl nur dann zu berücksichtigen ist, wenn die Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen ergeht, sondern auch dann, wenn sie gegen seine Eltern ergeht (EuGH, Urteil vom 11. März 2021, M.A. - C-112/20 -, Rdnr. 33 unter Hinweis auf Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. - C-82/16 -, Rdnr. 107). Anders als Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG spricht Art. 5 Buchst. c nämlich ausdrücklich davon, dass die Mitgliedstaaten den Gesundheitszustand des „betreffenden Drittstaatsangehörigen“ - also ausschließlich den Gesundheitszustand des Adressaten der Rückkehrentscheidung - in gebührender Weise zu berücksichtigen haben (EuGH, Urteil vom 11. März 2021, a.a.O., Rdnr. 40). Zudem muss das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 7 der Charta der Grundrechte der EU (ABl. C 303 vom 12. Dezember 2007, Seite 1 ff.), auf das sich auch ein Elternteil berufen kann, mit Blick auf die in Art. 24 Abs. 2 der Charta verankerten Verpflichtung, das Kindeswohl zu beachten, ausgelegt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021, M.A., a.a.O., Rdnr. 41 unter Hinweis auf das Urteil vom 26. März 2019, SM - C-129/18 -, Rdnr. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). Des Weiteren ist bei Erlass einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung auch der Gesundheitszustand des Ausländers nach Art. 5 Buchst. c der Richtlinie 2008/115/EG zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 27. April 2023, M.D. - C-528/21 -, Rdnr. 89, 91). Denn der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits mit Urteil vom 22. November 2022 (X - C-69/21 -, Rdnr. 76) entschieden, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG in Verbindung mit den Art. 1 und 4 der Charta der Grundrechte der EU sowie mit deren Art. 19 Abs. 2 dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung oder einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der an einer schweren Krankheit leidet, entgegensteht, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Betroffene in dem Drittstaat, in den er abgeschoben würde, im Fall der Rückkehr der tatsächlichen Gefahr einer erheblichen, unumkehrbaren und raschen Zunahme seiner Schmerzen ausgesetzt wäre, weil in diesem Staat die einzige wirksame schmerzlindernde Behandlung verboten ist. Lässt sich der gesetzlichen Systematik mithin erkennbar keine Trennung zwischen einer dem Bundesamt obliegenden "Entscheidungsphase" und einer den Ausländerbehörden unterliegenden "Vollstreckungsphase" entnehmen, so ist es folgerichtig, bei Auslegung des § 80 AsylG auf den Streitgegenstand der Rechtsschutzverfahren abzustellen. Diese am Streitgegenstand orientierte Abgrenzung hat zudem den Vorteil, dass auch Duldungsgründe, die im Asylgesetz wurzeln, wie etwa § 43 Abs. 3 AsylG, keiner besonderen rechtlichen Einordnung bedürfen. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 43 Abs. 3 AsylG darf die Ausländerbehörde die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen, wenn Familienangehörige im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt haben. Die Bestimmung gestattet es, die Abschiebung bei unterschiedlichem Verlauf der Asylverfahren der einzelnen Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen zeitweilig auszusetzen, solange die Asylverfahren anderer Familienangehöriger noch nicht abgeschlossen sind, um eine gemeinsame Ausreise der Familienmitglieder auch in den Fällen zu ermöglichen, in denen die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen einen Duldungsgrund nicht vorsehen (vgl. VGH München, Beschluss vom 3. April 2019 - 8 ZB 18.32442 -, juris Rdnr. 9; OVG Münster, Beschluss vom 8. September 2017 - 18 B 1075/17 -, juris Rdnr. 11). Mit einer am Streitgegenstand ausgerichteten Auslegung können praktische Probleme vermieden werden, sofern mit einem Antrag auf Aussetzung der Abschiebung sowohl Duldungsgründe nach § 43 Abs. 3 AsylG als auch nach § 60a Abs. 2 AufenthG geltend gemacht werden (VGH Kassel, Beschluss vom 17. August 2023 - 3 B 1143/23 -, juris Rdnr. 9). Würde der Duldungsgrund nach § 43 Abs. 3 AsylG als asylrechtliche Streitigkeit eingestuft, da er seine Grundlage unmittelbar im Asylgesetz findet (so BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - BVerwG 1 C 6.97 -, juris Rdnr. 22), dann würden sich Fragen der örtlichen Zuständigkeit (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO einerseits und § 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO andererseits) und des gesetzlichen Richters (§ 76 Abs. 4 VwGO einerseits und § 5 Abs. 3 VwGO andererseits) ergeben (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylG, Bd. 3, Stand: Mai 2020, § 80, Rdnr. 38). Für eine am Streitgegenstand ausgerichtete Auslegung des § 80 AsylG spricht auch die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. Der Beschwerdeausschluss fand mit der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen wurde, ihre erste Normierung. Mit diesem Beschwerdeausschluss, der mit dem Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechtes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I Seite 1381) in das Asylverfahrensgesetz aufgenommen wurde, sollte eine Beschleunigung der Asylverfahren und damit die Verkürzung der Aufenthaltsdauer abgelehnter Asylbewerber herbeigeführt werden (VGH Kassel, Beschluss vom 23. November 1990 - 12 TH 1760/90 -, juris Rdnr. 15). Die Aufnahme des Beschwerdeausschlusses nach § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG wurde für erforderlich angesehen, um Asylverfahren zügig durchzuführen und abzuschließen, um diejenigen Asylbewerber zur alsbaldigen Ausreise veranlassen zu können, die ihren Asylantrag aus asylfremden Gründen gestellt hatten (BT-Drucks. 11/6960, Seite 30, Bericht des Innenausschusses vom 12. November 1986, BT-Drucks. 10/6416 unter A. Problem). Schließlich verfolgte, wie sich aus der Begründung des Entwurfs ergibt (BT-Drucks. 11/7834), auch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I Seite 2170; Inkrafttreten am 15. Oktober 1990) das Ziel, angesichts des außerordentlich hohen Zuzugs von Asylbewerbern schnell wirkende Maßnahmen zur weiteren Beschleunigung des Asylverfahrens zu ergreifen und deshalb unter anderem § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG bereits Mitte Oktober 1990 in Kraft zu setzen (VGH Kassel, Beschluss vom 14. November 1990 - 13 TH 2904/90 -, juris Rdnr. 16 f.; Beschluss vom 23. November 1990 - 12 TH 1760/90 -, juris Rdnr. 15). Die daraus hervorgehende gesetzgeberische Intention einer größtmöglichen Beschleunigung der Asylverfahren, der ein solches Gewicht beigemessen wurde, dass dem Gesetzgeber selbst die relativ geringe Zeitspanne zwischen dem zunächst vorgesehenen Inkrafttreten des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG am 1. Januar 1991 und dem vorgezogenen Inkrafttreten Mitte Oktober 1990 als nicht hinnehmbar erschien, muss auch bei der Auslegung des § 80 AsylG berücksichtigt werden. Dies gilt besonders mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeausschluss auch auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Anwendung fand, die sich gegen die Vollziehung von Abschiebungsandrohungen, die von der Ausländerbehörde erlassen wurden, richteten (VGH Kassel, Beschluss vom 13. Februar 1992 - 13 TH 37/91 -, juris Rdnr. 1). Angesichts der vom Gesetzgeber mit Aufnahme des § 80 AsylVfG durch das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I Seite 1126), der mit § 80 AsylG wortgleich ist, bezweckten weiteren Beschleunigung des Verfahrens (BT-Drucks. 12/2062, Seiten 1 und 24 ff.) und der Tatsache, dass nach der früheren Fassung in § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG auch Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über die von den Ausländerbehörden zu erlassende Abschiebungsandrohung von der Beschwerdemöglichkeit ausgenommen waren, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber für das dem Asylverfahren notwendigerweise nachgehende Vollstreckungsverfahren einen erweiterten Rechtsmittelzug einführen wollte und damit die bereits erreichte Beschleunigung wieder zurückgenommen werden sollte. Vielmehr sollte sich der Rechtsmittelausschluss des § 80 AsylVfG nach dem Willen des Gesetzgebers auf "sämtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstrecken" (BT-Drucks. 12/2062, Seite 42). Hätte der Gesetzgeber die Beschleunigung der dem Asylverfahren nachfolgenden Vollstreckungsverfahren einschränken wollen, so hätte diese Einschränkung des Beschwerdeausschlusses in den Gesetzesmaterialien ihren Niederschlag finden müssen. Da dies nicht geschehen ist und alles dafür spricht, dass insbesondere die Vollziehung der im Asylverfahren zu treffenden Entscheidungen beschleunigt werden sollte, kann die Formulierung "Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz" im Sinne des § 80 AsylG nur weit zu interpretieren sein und muss damit auch Rechtsstreitigkeiten auf Aussetzung der Abschiebung aus einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung umfassen (VGH Kassel, Beschluss vom 23. August 2018 - 7 D 1498/18.A -, juris Rdnr. 4 ff.). Denn die Intention des Gesetzgebers zur Beschleunigung der Asylverfahren würde nachgerade konterkariert, wenn die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verfügten Abschiebungsandrohungen in der Phase ihrer Vollstreckung einem anderen Rechtsmittelregime mit der Folge unterstellt würden, dass sich die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber durch Entscheidungen in weiteren Gerichtsinstanzen verzögert (so bereits: VGH Kassel, Beschluss vom 23. August 2018 - 7 D 1498/18.A -, juris Rdnr. 4 ff.; Beschluss vom 11. Dezember 1997 - 12 TG 4190/97 -, juris Rdnr. 10; a. A. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 6.97 -, juris Rdnr. 23). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht anfallen (§ 83b Abs. 1 AsylG) und eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Verfahrensbeteiligten nicht stattfindet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO entsprechend). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).