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Urteil

12 UE 680/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:1101.12UE680.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom erkennenden Senat zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen den die Klägerin betreffenden asylrechtlichen Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Dezember 1992 ist zulässig: daran hat sich nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Art. 16 und 18 GG vom 20. Juni 19 93 (BGBl. l S. 1002) und des Gesetzes zur Änderung asyl-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBI. I S. 1354) nichts geändert (§§ 87 Abs. 2 Nr. 3, 87 a Abs. 3 Nr 2 AsylVfG). Grundlage der Sachentscheidung sind das am 1. Juli 1992 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 1. Juli 1993 geänderte Asylverfahrensgesetz und Art. 16 a GG. Die Berufung ist auch begründet (A.); daraus ergeben sich Kosten- und sonstige verfahrensrechtliche Konsequenzen (B.). Die Berufung hat Erfolg, denn die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung des Senats keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a Abs. 1 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 AsylVfG) (I.) und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person (Il.). Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, O2.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54,341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art.16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn die auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 , -ZAR 200 Nr. 20, BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67. 195 EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, .BVerwGE 69, 320 EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 EZAR 201 Nr. 20, zur Motivation vgl. BVerwG, 19 . 05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, 50 sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über dar hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.01.1980 - 1 BvR 147/80 u.ab - a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 47/86 u.a. , a.a.O., BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -. BVerwG 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7).Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.11985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 - , BVerwGE 70, 169 EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Die Asylanerkennung kann wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren. Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16a Abs. 2 GG; §§ 26 a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG, Anlage l zum AsylVfG). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, O8.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 NVwZ 1985, 36, 12 .11. 1985 - 9 C 27. 85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402. 24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 63Ö Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -(BVerwGE 66, 237 EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG. 12.11.1985. a.a.0.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin, des Inhalts der beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Asylanerkennung hier nicht wegen anderweitiger Verfolgungssicherheit ausgeschlossen ist (1.), daß die Klägerin als Angehörige der syrisch-orthodoxen Religionsgruppe nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen ist (2.), daß sie vor ihrer Ausreise weder als Mitglied der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (3.) noch von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war (4.) und daß sie auch bei einer Rückkehr in ihre Heimat Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung (5.) noch unter dem Gesichtspunkt der Einzelverfolgung (6.). 1. Die Anerkennung der Klägerin ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie aus einem EG-Mitgliedstaat eingereist ist und sich deswegen nicht auf Art. 16 a Abs. 1 berufen kann (Art. 16a Abs. 2 GG; § 26a AsylVfG). Es braucht nicht entschieden zu werden. welche Auswirkungen die Beschränkung dem Asylgrundrechts durch Art. 16a Abs. 2 GG im einzelnen hat, denn auf die Klägerin ist diese Vorschrift jedenfalls nicht anzuwenden. Die Ersetzung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG durch Art. 16ä GG ist zwar am 30. Juni 1993 in Kraft getreten (s. o.), die neue Drittstaatenklausel ist aber lediglich auf solche Ausländer anzuwenden. die seit diesem Zeitpunkt nach Deutschland eingereist sind (BVerfG - Kammer -, 22.07.1993 - 2 BvR 668/93 -, NVwZ aktuell 1993, 12; VG Würzburg. 06.09.1993 - 8 S 93.32324 -, dem. EZAR 208 Nr. 1 LS. in ZAR 1993, 179) Hierfür spricht zunächst die Formulierung des Art. 16a Abs. 2 GG, wonach sich auf Abs. 1 nicht berufen kann, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften..."einreist". Darüber hinaus kann aus § 87a Abs. 1 AsylVfG geschlossen werden, daß die neue Drittstaatenklausel für vor dem 1. Juli 1993 gestellte Asylanträge grundsätzlich nicht gilt. Danach finden zwar auf Ausländer, die aus einem EG-Mitgliedstaat eingereist sind. die Vorschriften der §§ 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG entsprechende Anwendung. Dies betrifft aber die Klägerin ebenfalls nicht; denn es kann nicht festgestellt werden, daß sie in Belgien bereits vor politischer Verfolgung sicher war. Den Angaben in der Niederschrift zu dem Asylbegehren vom 14. November 1984 zufolge ist die Klägerin auf dem Luftweg von Istanbul kommend über Brüssel in Frankfurt am Main gelandet. weder vor dem Bundesamt noch im Gerichtsverfahren haben die Beteiligten sich über die näheren Umstände der Zwischenlandung in Brüssel geäußert. Die in dem Ablehnungsbescheid enthaltenen Ausführungen darüber, daß die Klägerin in Belgien einen Asylantrag gestellt und dort Schutz vor Verfolgung gefunden haben könnte, entbehren jeglicher Ermittlungsgrundlage. Daß die Klägerin dort den Transitraum des Flughafens verlassen und dabei Um Asyl nachgesucht hat oder sonst hierzu Gelegenheit hatte, ist weder behauptet noch aus den Akten zu entnehmen. Bundesamt und Bundesbeauftragter haben sich während des Gerichtsverfahrens auf anderweitige Verfolgungssicherheit auch nicht berufen. 2. Die Klägerin. an deren syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit angesichts ihrer Herkunft auf dem Ort , bei und ihrer Angaben vor dem erkennenden Senat keine Zweifel bestehen, kann ihre Anerkennung nicht schon aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Band 89 (1929. S. 64) erreichen. Da die Klägerin erst 19 geboren ist und die Türkei im September 1984 verlassen hat, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 11.O8.1986 - x OE 189/82 -, 1.02.1988 - 12 OE 419/82 - sowie 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - und - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 NVwZ-RR 1991, 516 ). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind und bei denjenigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen. lediglich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (i.V.m. Abs 2 Satz 1 Nr. 2) AuslG vorliegen, was letztlich bedeutet, daß eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG anknüpft (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1990, 9 und Hess. VGH. 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 ). 3. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden. daß die Klägerin vor ihrer Ausreise aus der Türkei im September 1984 als Angehörige der syrisch-orthodoxen Minderheit einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt war. Der Senat hält an seiner anhand der auch im vorliegenden Verfahren beigezogenen Unterlagen gewonnenen Einschätzung (st. Rspr.. vgl. z. B. Hess. VGH, 21.09.1992 - 12 UE 1990/91 , 12.10.1992 - 12 UE 1883/90 - und - 12 UE 3357/90 -. 21.12. 1992 - 12 UE 1847/89 und 12 UE 1472/90 -) fest, daß für den Zeitraum bis zur Ausreise der Klägerin weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei festzustellen ist. Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt. unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. - BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -Willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist. wobei es auf den Einsatz der ihm an sich verfügbaren Mittel ankommt (BVerfG 10.07.1989 - BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20) und dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge. daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.ab . BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1. u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -. a.a.0.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus. die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer 50 großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufWeist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08a.02.1989 - 9 C 33.87 - EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ RR 1989, 502). Als nicht verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungs Vermutung widerlegt werden kann; es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiher Person verwirk licht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 ,C 85.87 -, a.a.0.). Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt für die Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs hinsichtlich künftiger Verfolgung (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, ist das beeinträchtigte Schutzgut die religiöse Grundentscheidung, so liegt politische Verfolgung etwa dann vor, wenn die Maßnahmen darauf gerichtet sind. die Angehörigen einer religiösen Gruppe ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen. im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich. wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (vgl. BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a -, BVerfGE 76. 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -. BVerfGE 81. 58 - EZAR 203 Nr. 5 = DVBl. 1980, 201 InfAuslR 1990. 34). Unabhängig von Eingriffen in das religiöse Existenzminimum liegt politische Verfolgung "wegen" Religionszugehörigkeit aber auch bei Maßnahmen vor, die darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen wie Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen zu bedrohen (BVerfG. 01.07.1987 - 2 403/84 u.a. -. BVerfGE 81. 58 - EZAR 203 Nr. 5 = DVBl. 1980, 201 InfAuslR Wer nicht von landesweiter, sondern von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Einem derartige inländische Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffenen in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1), sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Ist jemand vor einer regionalen, an deine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren- Entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift; die mit der politischen Verfolgung verbundene Ausgrenzung würde damit fortdauern. Freilich ist hierbei zu berücksichtigen, daß es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (vgl. .BVerfG, 10.11a1989 - 2 BvR 403/84 u a. - a.a.0.). Andere vergleichbar schwere Nachteile und Gefahren drohen auch dann, wenn sich ein Asylbewerber ihnen nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise entziehen konnte (vgl. BVerfG 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, a.a.O.; BVerfG, 08.11.1990 - 2 BvR 945/90 -). Der Senat legt deiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nr. der Liste von S. 5 ff. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum. und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode (38., S. 18). in der einigen der christlichen Kirchen - allerdings nicht der syrisch-orthodoxen (3., S. 46) der Status als "millat" zuerkannt wurde, so daß sie ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatus regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen. und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1. S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1.,S. 28; 5., S. 14; 7.; 24., S. 6; 38., S. 9 u. 18 f.; 48., S. 18), für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen syrisch-orthodoxen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemachte So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1.. S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3.. S 41). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen. welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Assyrern ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1.. S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18.. S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition. von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100-000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von über 50 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5;"6".", 5." 5; 7.; 18., 5. ,8; 40.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Assyrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird (3., S. 46; 5. S. 6; 32., S. 17 u. 40; 416. S. 2 f.; 60.; 63., S 7; 68.). Die syrischen Christen gehören im wesentlichen vier Kirchen an, nämlich der alten apostolischen Kirche des Ostens (oder nestorianischen). der syrisch-orthodoxen (oder jakobitischen), der chaldäischen und der syrisch-katholischen (1., S. 3; 6., S. 5 f. u. 16 f.; 38., S. 8 f.). Die alte apostolische Kirche, die die diophysitische Lehre des Nestorius (Christ als Gott und Mensch zugleich sowie Maria als Gebärerin Christi) vertritt, brach auf dem Konzil von Ephesus im fahre 431 mit der römischen Kirche (vgl. 1., S. 12; 6., S. 15 f.). Das Konzil von Chalkedon im Jahre 451 führte zur Abspaltung der syrisch-orthodoxen Kirche von Rom, wobei wiederum eine abweichende - diesmal extrem monophysitische - Lehrmeinung über die Person Christi ausschlaggebend war (1., S. 12; 6., S. 5 f); ihr Patriarch von Antiochia und dem gesamten Osten, Mar Ignatius Yakup III, hat seinen Sitz seit 1954 in Damaskus (5., 5. 21; 8., 5. 2; 9., S. 2). Nestorianer und syrisch-Orthodoxe bedienen sich bis heute einer altsyrischen Liturgiesprache (1., 5. 12); die syrisch-Orthodoxen heben sich außerdem durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: Turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Jeziden ab. Im 16. und 17. Jahrhundert kamen Teile der nestorianischen Kirche infolge innerer Streitigkeiten und auf Betreiben von Kapuzinermissionaren unter Beibehaltung ihres Ritus mit der römischen Kirche zum Ausgleich. Diese unierte nestorianische Kirche nennt sich chaldäische Kirche; ihr Patriarch residiert (nach Vereinigung der früheren Patriarchate von Babylon und Mosul) heute in Bagdad (1., S. 12; 3., S. 46; 5., S. 5; 6., S. 16; 29.; 38., 5. 9). Im 18. oder 19. Jahrhundert kam es schließlich auch zu einer Union eines Teils der syrisch-orthodoxen Kirche mit Rom. wobei gleichfalls der syrische Ritus beibehalten wurde; hierbei handelt es sich um die sog. syrisch-katholische Kirche (1., S. 3 u 12; 3., S. 46; 5., S. 5; 6., S. 6 u. 16 f.; 38.. 5. 9). Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46 u.110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46) 20.000 bis 25.000 bzw. 35.000 (6.. 5. 17; 513., S. 1), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor etwa 30 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., 5. 2), 1980 noch ca. 13.000 (70., S. 7), 25.000 (5., S 29) oder auch annähernd 40.000 (32., S. 17), 1987/1988 lediglich noch 5.000 bis -.000 (48., S. 14; 63., S. 5; 70., S. 4 f.. 7 u. 14) oder 12.000 (58., S. 2) und 1989 sogar nur noch ungefähr 4.000 (76.. S. 13 u. 16), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 27.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 35.; 37., S. 11; 58., 5. 2; 63., S. 5; 70., s. 4); derzeit dürften in Istanbul noch ungefähr 10.000 syrisch-orthodoxe Christen leben (64., S. 3; 66., S. 1). In der Bezirksstadt Midyat sollen schon im Jahr 1978 von den ursprünglich 10.000 syrischen Familien in folge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland nur noch 1. 000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Klägerin im September 1984 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 - 10 OE 35/83 -, und jetzt der 12. Senat, vgl. etwa 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 -, NVwZ-RR 1988, 48, und 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - m.w.N., ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 - A 12 S 573/81 -, u. OVG Lüneburg, 25.08.1986 - 11 OVG A 263/85 -; a.A.- Bay. VGH, 19.03.1981 - 12.13/5074/79 -, InfAuslR 1981, 219,.VGH Baden-Württemberg 09.02.1987 - A 13 S. 709/86 -, OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 - 18 A 10237/84 -, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 - 11 A 131/86 -). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich Ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (357) = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln. die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -. BVerwGE 74, 31 EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 BvR 472/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20. u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, EZAR 203 Nr. 5 NVwZ 1990, 254 ). Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten. Auskünften und anderen Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren - und sind - von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 türk. Verf. v. 1961. Art. 24 Abs. 1 türk. Verf. vom 07.11.1982; 18., S. 23; 41., S. 3; 57., S. 17 f. Y. Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste. religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 3., S. 46; 5., S. 6 u. 57 f.; 8.. S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 32., S. 17 u. 40; 41., S. 2 f.; 60.; 68.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 30 bis 40 Kirchen und einige Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12.; 53.; 76., S. 3), verfügen die etwa 10. 000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf bis sieben weiteren Kirchen zu Gast (18.. 5. 49; 26.; 27.; 35., S. 6; 37., S. 3, 8 u. 13; 64., S. 9; 66., 76., S. 4 f.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben (58., S. 4; 63., S. 7). Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des TurAbdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Insbesondere haben sie die Möglichkeit zum 'Gebet und zum Gottesdienst im häuslich-privaten Bereich und in Gemeinschaft mit anderen Gemeindemitgliedern. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin - weder in der Vergangenheit noch jetzt - offen behindert oder gar untersagt (worden) ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen (58., S. 5), die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gab es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch gibt es Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5; 12., S. .5; 45., S. 6 f.; ,46., ,S 6; 48., S. 19; 60., S. 2). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (40., S. 3; 46., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im TurAbdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., 5. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 32., S. 18; 46., S. 5; 76., S. 15). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlicher, Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist. während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (43., S. 3 f.; 45., S. 3; 46., 5. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (28.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei aber nicht herleiten. Ebenso verhält es sich im Ergebnis mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. 556). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen - hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen - nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301. 89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348 ). Indessen kann eine asylrelevante Belastung der Angehörigen einer solchen Untergruppe - zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang angehört - ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen - etwa der Wehrpflichtigen, der Frauen bestimmten Alters und/oder der alleinstehenden minderjährigen Kinder - ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Annahme einer Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen hat, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht stelle für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar, da sie nicht gleichgesetzt werden könne mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen (BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 149 . 87 -, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113), neigt der Senat zu einer grundsätzlich anderen Betrachtungsweise. Denn Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren - weil lebenswichtigen - Teil der Religionsfreiheit dar. Ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag nämlich weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. Jedenfalls bis Anfang der 80er Jahre bestand noch keine Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht. Zwar war 1950 für die vierte und fünfte Grundschulklasse, 1956 für die sechste und siebte Klasse der Mittelschule und 1967/68 auch für die erste und zweite Klasse des Gymnasiums der Religionsunterricht auf freiwilliger Basis eingeführt und ab 1976 in allen Klassen der Mittelschule und des Gymnasiums angeboten worden. Auch hatte man 1974/75 in den beiden letztgenannten Schulformen einen sog. 149 . 87 -, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113), neigt der Senat zu einer Dieser war aber jedenfalls in den 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral, erst später wurde er in der Praxis zu einem "Neben-Religionsunterricht" (35.) und schließlich zwischen 1982 und 1985 mit dem Religionsunterricht zusammengelegt (55.). Für die zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung von 1982 besteht daher keine Veranlassung zu der Annahme, der türkische Staat habe durch die Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen unmittelbar in einer Art und Weise in die Freiheit der religiösen Betätigung der syrisch-orthodoxen Christen eingegriffen, die die Menschenwürde und das sog. religiöse Existenzminimum antastete. Auch wenn man berücksichtigt, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wurde und es im Rahmen des Ethik- bzw. Moralkundeunterrichts bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubensinhalten andererseits zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen konnte, kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der regelmäßig fehlenden Intensität mangelte es insoweit jedenfalls an der asylrechtlichen Zurechenbarkeit, weil Anhaltspunkte dafür, daß die verantwortlichen Stellen derartiges dienstliches Fehlverhalten von Lehrern seinerzeit förderten oder zumindest duldeten, aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen sind. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung zur Zeit des Ausreise der Klägerin auch nicht aus der ,Art und Weise entnommen werden, wie christliche Wehrpflichtige damals in der türkischen Armee behandelt worden sind. Eine Verfolgung der betreffenden Religionsgruppe insgesamt könnte allein daraus ohnehin nicht entnommen werden (vgl. BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Für den Senat steht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen und der Erkenntnisse aus den in letzter Zelt entschiedenen zahlreichen Berufungsverfahren fest, daß es jedenfalls bis etwa zum Zeitpunkt des Militärputsches im September 1980 nur in Einzelfällen zu ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizierenden Übergriffen auf christliche wehrpflichtige gekommen ist. Bis dahin scheint die Führung der türkischen Streitkräfte, die sich als Hüter laizistischer Prinzipien verstehen. mit Erfolg darauf geachtet zu haben, daß religiöse Strömungen dort keinen nachhaltigen Widerhall finden konnten (vgl. 36.). Demzufolge hatten christliche Wehrpflichtige in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit schwerwiegenden Diskriminierungen zu rechnen, wenn auch - nach der Darstellung des Auswärtigen Amtes - Sticheleien und gelegentliche Übergriffe von Kameraden nicht auszuschließen waren (33.; 36.) und es - nach den Äußerungen anderer Sachverständiger - darüber hinaus vielfach zur Betreuung mit besonders unangenehmen Aufgaben, zu verbalen Beleidigungen. zum Versuch der Bekehrung zum Islam und zur Androhung der Zwangsbeschneidung sowie in Einzelfällen auch zu schweren Körperverletzungen gekommen sein mag (39.; 40.; 42.) und christliche Wehrpflichtige mit Abitur meist - anders als Muslime - nicht als 0ffiziersanwärter rekrutiert wurden (und werden) (41.). Die zwangsweise Durchführung von Beschneidungen christlicher Wehrpflichtiger war in der Zeit bis September 1980 offenbar nur in seltenen Einzelfällen festzustellen (42.). Diese Einschätzung der damaligen Situation christlicher Wehrpflichtiger wird durch die von dem erkennenden Senat in zahlreichen Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse über türkische Christen, die vor dem Militärputsch ihren Wehrdienst abgeschlossen haben, bestätigt. Die vom Senat gehörten Christen haben entweder selbst in dem Zeitraum zwischen 1953 und 1978 ihren Wehrdienst abgeleistet oder aber von den Erfahrungen ihrer Brüder oder anderer Verwandter während deren damaliger Dienstzeit berichtet. Während einige, obgleich sie vom Alter her Wehrdienst geleistet haben müßten, diesen Punkt in ihren Asylverfahren überhaupt nicht angesprochen haben, haben sich andere auf die Mitteilung der Dienstleistung als solcher beschränkt und von irgendwelchen Benachteiligungen nichts erwähnt (vgl. etwa Hess. VGH, 27.06.1988 - 12 UE 2438/85 - (Abdruck s. 3), 04.07.1988 - 12 UE 25/86 - (Abdruck S. 3) 06.02.1989 - 12 UE 2584/85 - (Abdruck S. 3) , 29.05.1989 - 12 UE 2586/85 (Abdruck S. 3 u. 40), 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - (Abdruck 5. 26.). Die übrigen haben von einer übermäßigen Heranziehung zum Wachdienst und zu besonders schmutzigen Arbeiten, von Beschimpfungen ihrer Person und ihrer Religion und von wiederholten Schlägen berichtet, mit denen regelmäßig das Ziel verfolgt worden sei, sie zum Übertritt zum Islam und zur Beschneidung zu bewegen; in allen Fällen gelang es den Betroffenen jedoch, sowohl einer Zwangsbekehrung als auch einer Zwangsbeschneidung letztlich zu entgehen. wobei es allerdings einmal zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von einer Beschneidung Abstand zu nehmen (vgl. etwa Hess. VGH. 22.02. 1988, - 12 UE 1071/84 -(Abdruck S 4 u.34) - 12 UE 2585/85 - (Abdruck S. 4 u. 34 f.), 30.05.1988 - 12 UE 2514/85 - (Abdruck S. 5 u. 35 f.), 17.10.1988 - 12 UE 2601/84 (Abdruck S. 35).u - 12UE 767/85 (Abdruck S. 37) 18.10. 1988 - 12 UE 433/85 - (Abdruck S. 33 f.), 20.03.1989 - 12 UE 1705/85 - (Abdruck S. 5 u. 46 ff.. u. - 12 UE 2192/86 - (Abdruck S. 44 f.), 04.12. 1989 - 12 UE 2652/85 (Abdruck S. 39. sowie 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 (Abdruck S. 5). Danach kann schon nicht festgestellt werden, daß seinerzeit christliche Wehrpflichtige mit Rechtsverletzungen zu rechnen hatten. die nicht nur als Beeinträchtigungen, sondern auch als sie ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -. BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Schon deshalb kann daraus für die Zeit vor dem Militärputsch und in den ersten fahren danach nicht auf eine Verfolgung des Abgegrenzten Kreises der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen und erst recht nicht auf eine Gruppenverfolgung aller syrisch-orthodoxen Christen geschlossen werden. Darüber hinaus fehlen für den betreffenden Zeitraum Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung Übergriffe, soweit sie vorkamen, geduldet oder gar gefördert hat (vgl. 33.; 41.); mithin läßt sich für die damalige Zeit die asylrechtliche Zurechenbarkeit. die auch für Zugriffe innerhalb der Armee erforderlich ist. ebenfalls nicht annehmen, weil nicht festgestellt werden kann, daß der türkische Staat seinerzeit an die Religion anknüpfenden Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegengewirkt hätte, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen unterlassen hätte, um weitere Übergriffe zu verhindern und, wenn sie gleichwohl vorgekommen wären. weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen pflichtwidrig handelnde Sanktionen verhängt hätte (vgl. BVerwG, 22.04.1986 9 C 318.85 u.a. -. BVerwGE 74, 160 EZAR 202 Nr. 8). Eine andere Entwicklung ist erst später eingetreten (vgl. Hess. VGH, 12.10.1992 12 UE 1883/90 -). In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich. die Ursachen der oben dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und in andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt acht bin zehn Millionen hat anwachsen lassen (l.. S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben festgestellt haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im TurAbdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitungen nach Europa und nach Übersee ausgewandert (40., S. 3; 45., S. 3). was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern. im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde. Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landwegnahmen. Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: 1.., S. 112 f.; u. 115 f.; 3., S. 46 ff.; 5., S. 32 ff. u. 106 ff.; 11., S. 5 ff.; 14.; 16.; 32., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen Wurden. entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutt zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3 u. 5; 5., S. 34; 15.) Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., 5. 21). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt. teils wird die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem TurAbdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff. u. 31 ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2.. S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem TurAbdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. u. 32.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in deinem Gutachten an zahlreichen stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen. die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (5. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen. daß die Christen in der Türkei - und zwar auch im TurAbdin - in ihrer Gesamtheit in der Zeit bis zur Machtübernahme der Militärs im September 1980 und unmittelbar danach in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind. daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. An dieser Einschätzung hat sich auch bezogen auf die heutige Zeit nichts geändert (vgl. unten S. 34 ff). Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar. daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des TurAbdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt. entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wären. 4. Ebensowenig vermag der Senat festzustellen daß die Klägerin bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei politische (Einzel-)Verfolgung erlitten hat oder daß ihr - Was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG. 23.0l.1991 - 2 BvR 902/95 - u.a. - BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531) - eine derartige Verfolgung damals unmittelbar drohte. Weder die allgemeine Lebenssituation der Klägerin vor ihrer Ausreise noch die von ihr geschilderten besonderen Umstände rechtfertigen die Annahme, daß sie bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei politisch verfolgt war. Ihre Angaben 2u ihrem Lebensschicksal und zu den Gründen und Umständen ihrer Ausreise aus der Türkei erscheinen im wesentlichen glaubhaft: die Klägerin hat hierzu allerdings lediglich angegeben, sie sei einmal von einem Mann in Istanbul belästigt worden und habe insbesondere deshalb eine Entführung befürchtet, weil eine Schwägerin entführt worden sei. Die Klägerin stammt aus - , einem Ort, in dem früher zahlreiche Christen lebten: zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin waren es ihren Angaben zufolge noch etwa sieben oder acht christliche Familien. Die Klägerin hat keine Schule besucht und ist Analphabetin. Aus den Angaben des Klägers, die sich die Klägerin zu eigen gemacht hat, kann nicht mit hinreichender Gewißheit entnommen werden, daß der Familie die Lebensgrundlage in dem Heimatdorf durch Übergriffe von Muslimen völlig entzogen wurde. daß den Angriffen der Muslime in erster Linie religiöse Motive zugrunde lagen und daß den türkischen Staat deswegen eine asylrelevante Verantwortung trifft. weil er der Familie der Klägerin keinen hinreichenden Schutz gegen derartige Straftaten gewährte oder diese nicht hinreichend verfolgte. Es kann auch nicht angenommen werden, politische Verfolgung habe ihr insoweit unmittelbar bevorgestanden. als sie von Entführung bedroht BvR 902/95 - u.a. - BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531) - eine solche Annahme tu rechtfertigen. Die Klägerin hat zwar das Verschwinden einer Schwägerin in Istanbul geschildert, das sie auf eine Entführung zurückführt und das anscheinend nicht mit der vom Kläger erwähnten später rückgängig gemachten Entführung identisch ist. Aber auch dies genügt nicht für die Feststellung, die Klägerin sei vor ihrer Ausreise unmittelbar gefährdet und bedroht gewesen. 5. Ist demnach davon auszugehen. daß die Klägerin unverfolgt aus der Türkei ausgereist ist. Ist für den Fall der Rückkehr der sogenannte "normale" Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -. EZAR 200 Nr. 3 DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984, - 9 C 17.84 -. BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -. EZAR 202 Nr. 6 NVwZ 1986, 760, 27.06.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 EZAR 200 Nr. 25). Dabei kann nach Überzeugung des Senats nicht festgestellt werden, daß der Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Auf eine gegenwärtige Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei kann nach Auffassung dem Senats weiterhin nicht geschlossen werden, Auch wenn dich die Rechts- und Tatsachenlage seit Anfang der achtziger Jahre verändert hat. Was die Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen angeht, so sehen die Vorschriften des Art. 24 der 1982 in Kraft getretenen neuen türkischen Verfassung vor, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staates durchgeführt werden und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulen zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage der letztgenannten Verfassungsbestimmung ist in den Jahren 1982 bis 1985 der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt worden (46., S. 5; 55.,. 57., 5. 9 ff.; 58., S. 5; 63., S. 20; 64, S. 5; 69.). Mit Beschluß vom 3. Oktober 1986. !4r. 28, des Erziehungs- und Ausbildungsausschusses, der EZAR 200 Nr. 3 DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984, - 9 C 17.84 -. BVerwGE 70, 169 = vom 20. Oktober 1986, Nr. 2219, veröffentlicht wurde (Anlage zu 50.; 57., S. 21 ff.), wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt und ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet Danach ist der Grundsatz des Laizismus immer zu beachten und zu schützen und darf niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden. außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird" unter den Religionen nicht unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt in dem Ausbildungsprogramm zwar deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll (57., 5. 28 ff.). Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz dem türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich aber darin, daß türkische Schüler christlichen Glaubens das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel. die Glaubensformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz nicht zu lernen und keine Kenntnisse- über Namaz, Ramadan, die Regeln über die islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben brauchen (vgl. Nr. 4 der Anlage zu 50. u.a. Nr. 4 in 57. s. 23). Durch ergänzenden Beschluß vom 29. Januar 1987 (Nr. 23, veröffentlicht im Mitteilungsblatt vom 9. Februar 1987, Nr. 2227) wurde zudem klargestellt. daß christliche Schüler während der Behandlung der betreffenden Lehrinhalte nicht in der Klasse anwesend sein müssen (57., S. 31 ff.). Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften, die auch Gegenstand eines beim Höchsten Gerichtshof anhängigen Prozesses sind (63.. 5. 24 ff 6). keine Veranlassung für die Annahme. der türkische Staat greife zum jetzigen Zeitpunkt unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Weise ein, die die Menschenwürde oder das religiöse Existenzminimum antastet. Davon abgesehen verfolgte die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion das Ziel einer Eindämmung der privaten Koranschulen (20.; 57., S. 1) und läßt deshalb für sich keinen Rückschluß auf eine damals und noch jetzt vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung läßt sich im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht nicht feststellen. Zwar mag in einigen Fällen von den Lehrkräften gegen die oben behandelten Vorschriften verstoßen werden und es zu Diskriminierungen von christlichen Schülern kommen mit der Folge, daß diese lieber an den islamischen Gebeten teilnehmen (Dgl. 34.; 45., s. 3; 50.; 57., 5. 26 ff.. 35 ff. u.47 ff; 58., 5. 5; 63. S. 20 f.; 64.. S. 5 ff.; 69.; 75.; 76., S. 5). Abgesehen von der insoweit meist fehlenden Intensität der einzelnen Maßnahmen sind die gelegentlichen Übergriffe von Lehrkräften dem türkischen Staat asylrechtlich nicht zuzurechnen, weil auch gegenwärtig Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen an höherer Stelle derartige dienstliche Verfehlungen fördern oder zumindest dulden. nicht festgestellt werden können (vgl. 58.. S. 5). Soweit sich die Situation christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee nach den Erkenntnissen des Senats seit September 1980 merklich verschlimmert hat, so ist es zu Übergriffen bis hin zu Zwangsbeschneidungen gekommen ". geht der Senat nicht von einer Gruppenverfolgung aller Christen oder der christlichen Wehrpflichtigen aus. Er hat aber in zahlreichen Fällen türkischer Asylbewerber christlichen Glaubens politisch motivierte Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen angenommen, weil die Betroffenen im Rückkehrfalle mit ihrer Heranziehung zum Wehrdienst und dort mit ihrer zwangsweisen Beschneidung rechnen müßten (vgl. hierzu zuletzt etwa Hess. VGH, 08.10.1990 - 12 UE 2588/85 -. 30.07.1990 - 12 UE 2572/85 -,18.06.1990 - 12 UE 3002/86 -, 12.08.1991 - 12 UE 149/86 - 12.10.1992 - 12 UE 1883/90 - und - 12 UE 3357/90 -; im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -. EZAR 202 Nr. 22). Ebensowenig droht im Rückkehrfall der Klägerin allgemein mittelbare staatliche Gruppenverfolgung im Hinblick auf mögliche Übergriffe muslimischer Eiferer, für die der türkische Staat Verantwortung zu tragen hätte. Wie bereits ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Die Sicherheitslage hat sich nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18. S. 34; 21.; 26.; 27.; 28.; 33.; 35.; 37.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (33.) Die evangelische Gemeinde deutscher Sprache in dar Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde. daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder andere türkische Bürger nach dem 12. September 1980" in Ruhe und in Sicherheit" (27.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12a September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (28.). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (30., S. 7 und 18). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der syrisch-orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (32. S. 17. ff .). fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten fahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte. Auch bei Berücksichtigung neuerer Erkenntnisquellen hält der Senat an dieser Einschätzung fest. Insbesondere läßt die insgesamt vorsichtig gehaltene und nach Straftaten differenzierende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Oehring An das Verwaltungsgericht Kassel vom 11. Juli 1988 (59.) nicht die Annahme zu, daß türkische Staatsbürger christlichen Glaubens generell gegenüber Straftaten muslimischer Staatsbürger strafrechtlichen Schutz nicht erhielten. Entsprechend sind das Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Dezember 1988 (63., S. 13 ff.). die Auskunft der EKD vom 17. Mai 1993 (90.) und das Gutachten von Dr. Oehring vom 20. August 1993 (92.)zu würdigen. Denn nach aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amts sind keine Fälle bekannt geworden. in denen christlichen Türken behördlicher Schutz durch Abweisung ihrer Strafanzeigen versagt worden ist (72.) und die Verfolgungen oder Benachteiligungen durch den türkischen Staat ausgesetzt waren (91.; im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29. 11.1985 11 B 85 C 35 -; VGH Baden-Württemberg. 20.06.1985 - A 13 S 221/84 - und 09.02.1987 A 13 S 709/86 -; OVG Bremen. 14.04.1987 - 2 BA 28/85 und 32/85 -; OVG Hamburg. 10.06. 1987 - Bf V 21/86 -,, OVG Nordrhein Westfalen, 19.02.1987 - 18 A 10315/86 ; ständige Rechtsprechung des Senats. vgl. etwa 21.12.1992 - 12 UE 1847/89 und 12 UE 1472/90 m.w.N.). Angriffe und Überfälle durch die PKK (dazu 89.) ändern hieran nichts; denn sie sind dem türkischen Staat nicht zuzurechnen. Nach Überzeugung des Senats kann zwar angenommen werden, daß der Klägerin bei einer Rückkehr in die Heimat zum gegenwärtigen Zeitpunkt an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfend Einzelverfolgung in Form ihrer Entführung und der anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht; diese kann aber dem türkischen Staat asylrechtlich nicht zugerechnet werden, wenn man der dahingehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt. Für die anzustellende Verfolgungsprognose bleibt außer Betracht, ob die Klägerin aufenthaltsrechtlich zu einer Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland und einer Rückkehr in ihre Heimat gezwungen werden könnte,. es ist deshalb ohne Bedeutung, daß sie aufgrund der seit 1985 bestehenden Erlaßlage als syrisch-orthodoxe Christin unabhängig vom Ausgang ihres Asylverfahrens im Bundesgebiet bleiben darf (vgl. Erlaß des Hess. Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom 30.12.1991 - II A 51-23 d -, nach dem Christen aus der Türkei, die bis zum 31. Dezember 1989 in das Bundesgebiet eingereist sind. gemäß § 32 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist). Die durch den Aufenthalt in Deutschland eingetretene Unerreichbarkeit des Asylbewerbers für Verfolgungsmaßnahmen ist nämlich bei der anzustellenden Gefahrenprognose außer Betracht zu lassen (BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 8.91 -, BVerwGE 90, 364 e EZAR 206 Nr. 8 EL NVwZ 1993, 190 ). Für diese Prognose ist hier außerdem angesichts der persönlichen Lebensumstände der Klägerin davon auszugehen, daß sie allein in die Türkei zurückkehren müßte. Der Senat hat sich in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen an der früheren Rechtsprechung des .Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 EZAR 202 Nr. 17 InfAuslR 1990, 211, und - 9 C 15.89 -) orientiert. danach berechtigt die tatsächliche Vermutung, daß Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich lassen und einander nicht einem unsicheren Schicksal preisgeben. dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, zunächst einmal zu der Annahme, daß der Ehemann einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Frau diese heimbegleitet. wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre. Diese Vermutung hat der Senat dann als widerlegt angesehen, wenn der Ehepartner - wie hier der Kläger. der auf entsprechende Fragen nach seiner Bereitschaft, seine Ehefrau bei einer Abschiebung zu begleiten, bei seiner Anhörung am 8. Dezember 1992 zweimal erklärt hat, daß er angesichts der ihnen drohenden Gefahren nicht zurückginge - eine Rückkehrbereitschaft nachdrücklich in Abrede gestellt hat (vgl. etwa Hess. VGH, 30.09.1991 - 12 UE 2570/85 -, 23.03.1992 - 12 UE 654/87 -, 21.12.1992 - 12 UE 1472/90 -). Der Senat hat ferner auch den Umstand berücksichtigt. ob dem Ehepartner aus sonstigen Gründen etwa weil er selbst rechtskräftig als Asylberechtigter anerkannt ist oder aufgrund gültiger Erlaßlage - aufenthaltsrechtlich ein Bleiberecht zusteht, so dar er gegen seinen Willen dicht zur Rückkehr gezwungen werden könnte (siehe den bereits genannten Erlaß des HMdluE vom 30.12.1991). Die Berücksichtigung des tatsächlichen Aufenthalts der näheren Familienangehörigen und ihrer erklärten Willensbekundungen führt auch nicht etwa in jedem Fall zur Asylanerkennung; vielmehr war in nicht wenigen Fällen eine Verfolgungsgefahr zu verneinen, weil ein ausdrücklich zur Rückkehr bereites nahen Familienmitglied (vgl. etwa Hess. VGH. 01.07.1991 - 12 UE 3165/88 -) oder noch in der Türkei lebende aufnahmebereite nahe Verwandte (vgl. etwa Hess. VGH, 28.10.1991 - 12 UE 692/86 - 30.O9.1991 - 12 UE 2333/86 - mit zahlreichen nachweisen) hinreichenden Schutz vor dieser Art von Verfolgung verhießen. Der Senat hält an dieser auf einer zweckentsprechenden Auslegung der Garantien des Art. 6 Abs. 1 und des Art. 16a Abs. 1 GG beruhenden Rechtsprechung fest, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht neuerdings von seiner früheren Auffassung abgerückt ist (BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 8.91 -. a.a.O. und - 9 C 69.91 -). Danach soll in den Fällen. in denen die in Deutschland mit dem Asylbewerber zusammenlebenden Familienangehörigen eine Familie bilden, deren Trennung Art. 6 GG untersage, zu unterstellen sein, daß - ebenso wie der Aufenthalt in Deutschland der hypothetische Aufenthalt im Ausland ein solcher in Gemeinschaft mit den Familienangehörigen sei. Begründet wird dies im wesentlichen damit, daß allein Wegen des allen Mitgliedern einer Familie zustehenden Bleibe rechts eine hypothetische Gemeinschaftlichkeit des Aufenthalts im Heimatland, der in bezug auf das asylbegehrende Familienmitglied unterstellt werde, ebensowenig verneint werden könne wie dieser hypothetische Aufenthalt überhaupt. Die Einbeziehung des Merkmals der Gemeinschaftlichkeit des - für das asylbegehrende Familienmitglied unterstellten - Aufenthalts in die Hypothese werde zudem durch das räumliche Zusammenleben der Familie nahegelegt, das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt werde. Diesem verfassungsrechtlichen Schutzgut liefe eine Hypothese zuwider, mit der von vornherein der isolierte Heimataufenthalt eines der im Familienverband zusammenlebenden Familienmitglieder, nicht aber die Gemeinschaftlichkeit des Aufenthalts mit den anderen Angehörigen des Familienverbandes unterstellt werde. Nur die durch den Aufenthalt in Deutschland eingetretene Unerreichbarkeit des Asylbewerbers für Verfolgungsmaßnahmen sei außer Betracht zu lassen. die Hypothese dürfe nicht eine Lage stimulieren, die sich grundlegend von den früheren Umständen des Aufenthalts im Heimatland unterscheide, indem etwa eine Situation zugrunde gelegt werde, durch die zuvor nicht vorhandene Gefahren erst geschaffen würden. Indem nicht die Rückkehr der Familie in die Türkei unterstellt, sondern angenommen werde, daß der Familienverband zerrissen werde und jedem Familienmitglied für sich allein im Heimatland leben müsse, und gerade Aus diesem Umstand die Gefahr politischer Verfolgung hergeleitet werde, werde die Grundlage für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr in einschneidender Weise verändert. Es komme für die anzunehmende Ausgangssituation, von der aus die Gefahrenprognose zu erstellen sei, grundsätzlich weder auf bloße Absichtserklärungen der Betroffenen noch auf ihren ausländerrechtlichen Status an; dies gelte nicht nur für den Asylbewerber. sondern auch für die Familienmitglieder, unter deren Schutz er stehe. Eine Betrachtungsweise, die nicht nur den Aufenthalt des Asylbewerbers in seinem Heimatstaat unterstelle, sondern darüber hinaus ein nach deutschem Verfassungsrecht ausgeschlossenes Auseinanderreißen der Familie derart zugrunde lege, daß Ehegatten und minderjährige Kinder in ihrem Heimatstaat ihr künftiges Leben getrennt voneinander führen müssen, laufe dem verfassungsrechtlichen Schutzgut zuwider und entferne sich grundlos von der Realität. Diese Überlegungen vermögen nicht zu überzeugen (ebenso schon Hess. VGH, 21.12. 1992 12 UE 1472/90 ). Die Prognose, ob im Rückkehrfall asylrelevante politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. ist in der Schutzgarantie des Art.- 16a Abs. 1 GG angelegt, die einer künftigen Verfolgung vorbeugen soll. sie hat ähnlich wie ändere Gefahrenprognosen aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen. die durch eine Vielzahl einzelner Faktoren und Tendenzen bestimmt wird. Sie muß die Rückkehr des Asylbewerbers unterstellen. darf aber nicht andere Umstände fingieren, die der Lebenswirklichkeit widersprechen. Sie ist insofern nicht statisch. sondern dynamisch, als sie auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt sowie auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (vgl. BVerwG. Ö3.12.1985 - 9 C 22.85 -. EZAR 202 Nr. 6 NVwZ 1986. 760 m.w.N.) und somit diejenigen zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände zugrunde zu lagen hat, die das Tatsachengericht - sei es nach dem Vortrag der Beteiligten, sei es von Amts wegen - ermitteln und von denen es sich Überzeugungsgewißheit verschaffen konnte. Von Bedeutung für diese Prognose ist zunächst die allgemeine Situation im Heimatstaat, die von den aktuellen rechtlichen und politischen Verhältnissen bestimmt wird, aber auch künftige Entwicklungen in Rechnung zu stellen hat, soweit sie absehbar sind. sodann muß prognostisch ermittelt werden, welche konkreten Lebensumständen der Asylbewerber nach der Rückkehr im Heimatstaat vorfinden würde und wie diese zusammen mit den vorgefundenen allgemeinen Verhältnissen seine Lebenssituation gestalten und bestimmen würden. Tatsächlich eingetretene oder sicher vorhersehbare Veränderungen der persönlichen Lebenssituation dürfen dabei nicht außer Betracht bleiben, auch wenn sie mit rechtlichen und ethischen Normvorstellungen in Deutschland nicht übereinstimmen sollten. Wenn der Senat entsprechend der langjährigen Revisionsjudikatur eine wirklichkeitsnah prognostizierte und nicht eine - durch Absehen von tatsächlich vorliegenden Umständen - die Realität mißachtende, qua Verfassungsnormativität fingierte Situation eines Asylbewerbers bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zugrunde legt, wird er damit den Vorgaben für eine sachgerechte Prognose gerecht, die gerade auch die Berücksichtigung gegenüber dem Ausreisezeitpunkt veränderter Umstände erfordert (vgl. BVerwG. 03.12.1985 - 9 C 22.85 -. a.a.O.). Dies führt nicht zu einer Mißachtung der grundsätzlich auf Gemeinschaftlichkeit angelegten Familienbande, sondern in diesem Fall verbieten hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme. die Ehepartner oder die Familienmitglieder würden gemeinsam zurückkehren; jeder Ehepartner macht nämlich von der ihm aufgrund der eingetretenen Entwicklung ausländerrechtlich eingeräumten Bleibenschance Gebrauch und lehnt für sich eine Rückkehr in die Türkei für den Fall, daß andere Familienmitglieder gegebenenfalls zurückkehren müssen. unter allen Umständen ab. Damit nimmt der Senat gerade nicht an, daß "Ehegatten und minderjährige Kinder in ihrem Heimatstaat ihr künftiges Leben getrennt voneinander führen müssen"; die Trennung ist vielmehr dergestalt, daß - die Rückkehr der Klägerin in die Türkei unterstellt - davon ausgegangen werden muß, daß ihr Ehemann im Bundesgebiet bleibt. Eine rechtliche Handhabe, eine - möglicherweise moralisch gebotene Rückkehrverpflichtung durchzusetzen stünde weder der Klägerin noch nach derzeitiger Rechtslage - und auch bei Aufhebung der rechtskräftigen Asylanerkennung des Klägers - dem deutschen Staat zu Eine solche rechtliche Verpflichtung der Ehegatten untereinander - und gegenüber ihren Kindern - scheint das Bundesverwaltungsgericht allerdings im Ergebnis zu begründen. wenn es unter dem Gesichtspunkt der "Gemeinschaftlichkeit des Familienaufenthalts" aus der in Art. 6 Abs. 1 GG normierten staatlichen Verpflichtung zum Schutz von Ehe und Familie das Verbot herleitet, der zutreffenden Prognose die alleinige Rückkehr der Klägerin zugrunde zu legen, weil dies "ein nach deutschem Verfassungsrecht ausgeschlossenes Auseinanderreißen der Familie" sei, und dabei die tatsächliche Entwicklung der Lebensumstände und die Willensbekundung des Klägers zu Lasten der Klägerin unbeachtet läßt. Mit einem solchen Verständnis des Schutzumfangs des Art. 6 Abs. 1 GG erfährt die im Rahmen der Entscheidung nach Art. 16a Abs. 1 GG zu treffende Prognose, die in erster Linie auf tatsächlichen Umständen beruhte eine unzulässige rechtliche Einschränkung. Grundrechte binden Gesetzgebung. vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG); sie bestimmen somit den Handlungsspielraum aller staatlichen Organe. Die Bestimmung dieses Handlungsspielraums wird dabei abgesteckt durch unüberschreitbare Grenzen staatlichen Handelns überhaupt, durch eine weitere oder engere Gestaltungsfreiheit innerhalb vorhandener Begrenzungen der Grundrechte oder durch Verpflichtungen zu einem Handeln; wurden die Grundrechte historisch zunächst in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat verstanden, erweitert sich heute das Grundrechtsverständnis hin zu Leistungsgrundrechten (Teilhaberechten) und zur Verkörperung einer objektiven Wertordnung (vgl. statt vieler von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 4. Aufl. 1992, Rdnr. 3, 16 vor Art. 1 bis 19). Daraus folgt aber keine konkrete Handlungspflicht eines Grundrechtsträgers gegenüber einem anderen Träger des gleichen Grundrechts. Art. 6 Abs. 1 GG. wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. erfährt selbstverständlich auch im Rahmen des Ausländer- und Asylrechts spezielle Ausprägungen und gebietet zum Beispiel im Falle der Ausweisung eines verheirateten Ausländers, das öffentliche Interesse an dessen Entfernung aus dem Bundesgebiet nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips mit dem besonderen Interesse an der Erhaltung von Ehe und Familie abzuwägen (hierauf bezieht sich die vom Bundesverwaltungsgericht genannte Entscheidung vom 17. 10 1984 - 1 B 61.84 -, EZAR 121 Nr. 5 Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 104). Auch die Einrichtung des Familienasyls beruht letztlich auf dem Schutzgedanken des Art. 6 Abs. 1 GG, wenn sie auch nicht grundgesetzlich zwingend geboten erscheint. Ähnliches gilt für ausländerrechtliche Familiennachzugsregelungen (vgl. BVerfG, 12.09. 1987 - 2 BvR 1226/83 u. a. -. BVerfGE 76, 1 EZAR 105 Nr. 20). Nach alledem schützt zwar Art. 6 Abs. 1 GG auch das räumliche Zusammenleben er Familie, es ist aber nach keiner der oben dargestellten Kategorien zum Grundrechtsverständnis ersichtlich, woraus die verfassungsrechtliche Verpflichtung erwachsen sollte, bei der asylrechtlichen Gefahrenprognose einen tatsächlichen Lebenssachverhalt rechtlich "auszublenden". Daß die vom Senat anzustellende Prognose. die nur teilweise hypothetische Elemente enthält, von einem Getrenntsein der Kläger ausgeht - allerdings nicht "von vornherein", sondern nach entsprechender Sachaufklärung durch Beweisaufnahme -. beruht auf einer Würdigung tatsächlicher Umstände und der Angaben der Beteiligten über ihr künftiges Verhalten. Wenn das Bundesverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung (16.08. 1993 - 9 C 7.93 -) darauf abhebt, Art. 6 Abs. l GG verhindere die Verschiedenheit des Aufenthaltsorts nicht wegen einer Verpflichtung der Familienmitglieder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft, sondern weil diese Verfassungsnorm "der öffentlichen Gewalt auch bei endgültiger Erfolglosigkeit des Asylgesuchs eines Ehegatten oder eines minderjährigen Kindes verbietet, die eheliche bzw. familiäre Gemeinschaft zu zerreißen", würde damit zwar die Begründung des Urteils vom 8. September 1992 (a.a.O.) geringfügig korrigiert. letzten Endes aber im entscheidenden Kern aufrechterhalten. Deshalb sieht sich der erkennende Senat weiterhin gehindert. dieser Rechtsprechung zu folgen. Denn für die asylrechtliche Gefahrenprognose ist nicht irgendeine verfassungs- und familienpolitisch erstrebenswerte Situation maßgeblich, sondern die im Einzelfall realistischerweise zu erwartende Tatsachenlage im Rückkehrzeitpunkt. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gebietet den Schutz von Ehe und Familie, verbietet aber nicht staatliche Normen und Verwaltungsakte, die unter bestimmten Umständen ein familiäres Zusammenleben verhindern und Familien "zerreißen (vgl. nur §§ 17 ff., 45 ff. AuslG; §§ 34 ff., 43 Abs. 3 AsylVfG: BVerfG, 01.07.1987, a.a.O.. BVerfG, 18.07. 1979 - 1 BvR 650/77 -. BVerfG 51, 386 EZAR 123 Nr. 2). Selbst wenn die Klägerin mit einem Deutschen verheiratet wäre, müßte andererseits zum Zwecke der notwendigen Rückkehrprognose Ihre Rückkehr unterstellt werden, auch wenn sie dazu rechtlich nur im Ausnahmefall verpflichtet werden könnte; da ihr deutscher Ehemann eine Ausreise unter Berufung auf seine deutsche Staatsangehörigkeit immer ablehnen könnte, müßte ihre alleinige Rückkehr hypothetisch angenommen werden. ohne daß dem Art. 6 Abs. 1 GG entgegenstünde. Ebenso verhält es sich aber allgemein auch bei Ausländern, die eine Rückkehr zusammen mit ihrem als Asylbewerber abgelehnten Angehörigen unter Berufung auf ein ihnen zustehendes Bleiberecht und die ihnen drohende Gefährdung glaubhaft ablehnen. Wie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 1993 (9 C 8. 93) deutlich macht, läßt das Bundesverwaltungsgericht Ausnahmen von dem Grundsatz zu, daß bei Familienangehörigen für die Rückkehrprognose ein gemeinsamer Aufenthalt im Herkunftsstaat zu unterstellen ist (ähnlich bereits 08.09.1992 - 9 C 8.92 -, a.a.O.). Insoweit fehlt es aber nach Auffassung des Senats an methodisch abgesicherten Differenzierungskriterien. Indem eine Ausnahme für den Fall zugelassen wird, daß der Ehemann im Bundesgebiet verstorben ist und zwischen den übrigen Familienmitgliedern eine tiefgreifende Entfremdung eingetreten ist, die zu dauerhafter Trennung geführt hat (so BVerwG, 17.08.1993 - 9 C 8.83 -). wird ausschließlich auf Vorgänge nach der Ausreise aus dem angeblichen Verfolgerstaat abgehoben, was insoweit rechtlich zu rechtfertigen wäre. als es hier um die Bewertung eines Nachfluchttatbestands geht. Soweit aber die für erheblich bezeichneten Umstände auf einer freien Willensentschließung eines Familienangehörigen beruhen, ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen eine derartige persönliche Entscheidung dann nicht berücksichtigt werden darf, wenn sie auf einer nachvollziehbaren rechtlich oder ethisch begründeten Pflichtenabwägung beruht. Gerade wenn auf die wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 Absätze 1 und 2 GG abgestellt wird. ist eigentlich nicht einzusehen, daß für die asylrechtliche Rückkehrprognose eine Entwicklung der familiären Beziehungen, die diesen Verfassungsnormen nicht gerecht wird, zu beachten ist, nicht aber der Entschluß eines Familienangehörigen. der sich an den Wertvorstellungen des Grundgesetzes orientiert und der ihm obliegenden Verantwortung als Ehepartner oder Elternteil gerecht zu werden versucht. Zwar mag es ein gewisses Unbehagen verursachen, daß es - legt man die ständige Rechtsprechung des Senats zur Entführungsgefahr für alleinstehende Christinnen in der Türkei zugrunde - im Einzelfall so sein kann. daß der Erklärung des Ehepartners, er verweigere auch in Kenntnis der seine Frau möglicherweise treffenden Folgen die Rückkehr, die ausschlaggebende Bedeutung für die Asylanerkennung der jeweiligen Klägerin zukommt, wovon wiederum der Ehepartner über das Familienasyl selbst noch profitieren könnte; dies ist jedoch nach Auf fa§sung des Senats rechtlich jedenfalls in den Fällen nicht faßbar, in denen - wie vorliegend - an der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der Aussagen keine Zweifel bestehend. Die Verfolgungsprognose ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats anzustellen; eine Beschränkung auf etwa den Geburts- oder den letzten Herkunftsort ist nicht statthaft. Wer nämlich von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art 16a Abs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaats eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (inländische Fluchtalternative); dies setzt freilich voraus. daß der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen. die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.01.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80. 315 = EZAR 201 Nr. 20 u.a.10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81. 58 = EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ) Ist jemand vor einer regionalen. an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative auch dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren; entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung dem religiösen Existenzminimums durch aktives. mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht. ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, a.a.O.). Ob in jedem Fall alle Regionen des Herkunftsstaats auf das Vorhandensein politischer Verfolgung untersucht werden müssen (so BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, EZAR 203 Nr. 7 = NVwZ 1993, 791), erscheint zwar äußerst fraglich (vgl. Hess. VGH 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 -), kann aber hier dahinstehen. Denn die Lage der Klägerin wird sich in asylrechtlicher Hinsicht in Istanbul nicht anders darstellen als in ihrer ursprünglichen Heimatregion. Für die Klägerin kommt eine gefahrlose Rückkehr in den Geburtsort, wo keine christliche Familie mehr lebt, ebensowenig in Betracht wie eine Rückkehr nach Istanbul, wo sie vor ihrer Ausreise zusammen mit ihrem Ehemann, der allerdings während dieser Zeit Militärdienst geleistet hat. gelebt hat. Sie hat keinerlei Verwandte mehr in der Türkei; ihre Angehörigen sind sämtlich nach Westeuropa ausgewandert. Während es bei der Ausreise der Klägerin in noch wenige christliche Familien gab, sollen heute dort überhaupt keine Christen mehr leben; damit ist nicht ersichtlich, wer der Klägerin Schutz gegen Übergriffe jedweder Art bieten könnte, die ihr in jedem Fall bevorstehen, wenn sie dort wieder zu wohnen oder gar den früheren Besitz der Familie zurückzuerhalten versuchte. Allerdings leben in den Städten der Westtürkei, insbesondere in Istanbul, trotz der seit der Ausreise der Klägerin aus der Türkei fortgeschrittenen Abwanderung weiterhin syrisch-orthodoxe Christen in größerer Anzahl, und die Sicherheitslage hat sich nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 landesweit und damit auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul erheblich verbessert. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz 10.10.1986 - 11 A 131/86 -, aufgehoben durch BVerwG. 06.10.1987 - 9 C 13.87 EZAR 203 Nr. 4 InfAuslR 1988. 57). daß Asylbewerbern, die in der Osttürkei von einer Gruppenverfolgung betroffen worden seien und sich nicht länger in Istanbul aufgehalten hätten. dort allgemein keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, weil auch dort gewaltsame Übergriffe gegenüber Christen nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. dazu Hess. VGH, 30.05.1988 - 12 UE 2514/88 -). Für den erkennenden Senat steht jedoch nach Auswertung der ihm vorliegenden Berichte und Gutachten (insbesondere 4.; 5. S. 23 ff. u. 43 ff.; 14.; 15.; 16.; 35.; 45., S. 5 f.; 66.; 70., S. 54 ff.; 76.; S. 5 f.) über die Lage der Christen in Istanbul fest, daß diejenigen, die in diese Stadt zuziehen, ohne dort auf die Unterstützung von Verwandten oder Bekannten rechnen zu können, schon allgemein auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen und religiösen Existenz stoßen. Dabei wird es nach Überzeugung des Senats alleinstehenden Frauen noch weitaus schwerer als etwa einem jüngeren Mann fallen, einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden (48., S. 19; 64., S. 11; 70., S. 57). Die Bemühungen der christlichen Kirchen- neu zuziehende Christen aufzunehmen und mit dem Notwendigsten zu versorgen, sind begrenzt und im übrigen in den letzten Jahren durch die große Zahl der christlichen Zuwanderer übermäßig in Anspruch genommen worden (63., S. 30; 66.; 70., S. 52 f.; 76., S. 5). Die Klägerin hat zwar vor der Ausreise in Istanbul gewohnt, dort aber keine Verwandten oder Bekannten mehr. an die sie sich wenden und die ihr beistehen könnten. Zudem wird sie aufgrund ihres geringen Bildungsstands zu einem selbständigen Leben schlechterdings nicht in der Lage sein. Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Verwandten allein können die festgestellte Notsituation ebenfalls nicht verhindern oder beseitigen. Im Falle der Kläger ist im übrigen nach der derzeitigen Situation kaum damit zu rechnen, daß Geldüberweisungen möglich wären, denn die Kläger leben, wie der Sozialhilfebescheid vom 22 Juni 1993 ausweist, von Sozialhilfe; diese aber würde - die Rückkehr der Klägerin ins Heimatland hypothetisch unterstellt - für diese gerade nicht mehr bezahlt. Wenn eine aus dem Ausland zurückkehrende Christin jüngeren oder mittleren Alters danach weder in ihrem Geburts- oder letzten Wohnort in der Südosttürkei noch in Istanbul oder anderswo in der Türkei eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erreichen vermag, so wächst zugleich die Gefahr. Opfer von Übergriffen Andersgläubiger, und zwar insbesondere von Entführungen durch muslimische Männer, zu werdend Hiergegen können sich solche Christinnen, die nicht in materiell gesicherten Verhältnissen leben und über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen, regelmäßig nicht wirksam schützen. Sie sind nämlich, da der Sozialhilfe vergleichbare (staatliche Leistungen in der Türkei nicht gewährt werden (62., 67.; 68.; 71.), darauf angewiesen, sich nach ihrer Rückkehr allein - also ohne den Schutz eines männlichen Begleiters - in der Türkei zu bewegen, um möglicherweise eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle zu erlangen und die sonst anfallenden lebensnotwendigen Besorgungen zu erledigen (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingsfrauen. Beschluß Nr. 39 (XXXVI. des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR von 1985; Gebauer, ZAR 1988, 120; Eidgenössisches Komitee für die Gleichstellung von Frau und Mann (Hrsg.), Frauenflüchtlinge in der Schweiz, 1993). Ohne Kontaktaufnahme mit anderen Menschen werden entsprechende Bemühungen selbstverständlich keinen Erfolg haben- und dabei wird an der Sprache, spätestens aber bei der Nennung des Namens und bei der Vorlage der Personalpapiere wegen des daraus ersichtlichen Geburtsorts die christliche Religionszugehörigkeit deutlich, die im Personalausweis zudem ausdrücklich eingetragen ist. Bei der Vielzahl von Versuchen, die allein und ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt zurückkehrende Christinnen erfahrungsgemäß unternehmen müssen. bis sie eine Unterkunft und einen Arbeitsplatz gefunden haben. wird zwangsläufig eine größere Anzahl Personen von ihrer Religion und ihrer persönlichen Situation Kenntnis erhaltene Regelmäßig werden sie nur dort unterkommen können, wo bereite andere Zuwanderer aus der Osttürkei leben. Dies alles schafft für sie eine besondere Gefahrenlage, zumal das Risiko für potentielle Entführer deshalb gering ist, weil es mangels Verwandter des Opfers an Personen fehlt, die ihre Tat überhaupt zur Anzeige bringen könnten. Wenn Christinnen danach auch nicht als solche auf der Straße zu erkennen sein mögen, so droht ihnen doch aufgrund der zuvor dargelegten Umstände. sofern sie zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage und ihrer gesellschaftlichen Stellung nicht ausnahmsweise aus anderen Gründen imstande sind, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Entführung durch muslimische Männer. Die vorliegenden Berichte über Entführungen von Mädchen und Frauen (5., S 33 ff. u. 47 ff.; 11., S. 4 f.. 7 u.9; 22., S. 9; 356, S. 20; 64., S. 11) - auch die Kläger haben von solchen berichtet - und die Erkenntnisse. die der Senat aus in jüngerer Zeit entschiedenen Berufungsverfahren erlangt hat. belegen überzeugend die nach wie vor und auch in Istanbul bestehende hohe Entführungsgefahr. So ist eine in Istanbul lebende Christin von einem Muslimen, der von Arbeitskolleginnen ihre Anschrift erfahren hatte, in der elterlichen Wohnung Aufgesucht und gewaltsam zum Mitkommen gezwungen worden; auf der Straße gelang ihr dann allerdings die Flucht (Hess. VGH. 05.12. 1988 - 12 UE 2487/85 - (Abdruck S. 41 ff ). Eine andere Christin. die morgens in Istanbul von ihrem Onkel zur Arbeitsstelle begleitet wurde, wurde bei dieser Gelegenheit von Muslimen entführt (Hess. VGH, 06.02.1989 - 12 UE 2584/85 - (Abdruck S. 39). Schließlich kam es zur Entführung einer Christin, die mit einer Freundin in Istanbul auf den Prinzeninseln spazierenging (Hess. VGH. 17.l0.1988 - 12 UE 2601/8 4 - (S. 32 f.). Sind demnach sogar Entführungen von Christinnen häufig. die mit schutzbereiten Personen - insbesondere eingebunden in ihre Familie - in Istanbul leben, so zwingt dies unter den in der Türkei insgesamt obwaltenden Lebensumständen nach Überzeugung des Senats zu der Schlußfolgerung, daß wirtschaftlich, sozial und gesellschaftlich ungesicherten alleinstehenden Christinnen in weit höherem Maße nämlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, Entführung drohte Daß über Entführungen solcher Frauen verhältnismäßig wenig Tatsachenmaterial vorliegt, erklärt sich daraus. daß es alleinlebende Frauen jüngeren oder mittleren Alters in der Türkei aufgrund der dort herrschenden traditionellen Familienstrukturen (vgl. 70., S. 50 f.) tatsächlich selten geben dürfte und Entführungsfälle der Öffentlichkeit kaum bekannt werden. Von einer solchen - an sich wenig realistischen Situation muß hier aber aus den oben aufgezeigten rechtlichen Gründen prognostisch ausgegangen werden. Der beachtlich wahrscheinlichen Entführung folgt mit derselben Wahrscheinlichkeit regelmäßig die Aufnahme in den Haushalt des Entführers und/öder die Heirat mit ihm. und damit ist notwendig der Wechsel der Religionszugehörigkeit für die nichtmuslimische Frau verbunden. Dem wird sich die betroffene Christin auch in großstädtischen Verhältnissen grundsätzlich nicht entziehen können, weil der Entführer sie, um ihre Flucht zu verhindern, jedenfalls zunächst in seinem Haus festhalten und ihr keine Möglichkeit eröffnen wird, kontakt nach außen aufzunehmen (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, mit dieser Begründung seit 26.03.1990 12 UE 2970/86 - um die Feststellungen ergänzt, die bis dahin von dem Bundesverwaltungsgericht vermißt worden waren, vgl. BVerwG. 05.11.1991 - 9 C 101.90 - betr. Hess. VGH, O4.12.1989 12 UE 63/86 -). Die Entführung und der ihr zwangsläufig nachfolgende aufgenötigte Übertritt zum Islam sind ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizieren. Dadurch wird nicht nur die persönliche Freiheit des Opfers beschränkt, sondern zugleich - in ähnlich schwerer Weise - in dessen sexuelles und religiöses Selbstbestimmungsrecht eingegriffen; denn infolge der auf zwangsweise Bekehrung gerichteten Einwirkungen kann die betroffene Frau ein an ihrer Religion ausgerichtetes Leben nicht mehr führen und ist ihr ein vom Glauben geprägtes "Personsein" nicht einmal mehr im Sinne eines religiösen Existenzminimums gestattet, weil sie ihren Glauben im privaten oder im nachbarlich-kommunikativen Bereich nicht bekennen darf und tragende Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung verleugnen oder gar preisgeben muß (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 = EZAR 202 Nr. 17 = InfAuslR 1990, 211 ). Übergriffe der vorgenannten Art knüpfen auch erkennbar an die Religionszugehörigkeit des Opfers an, denn sie führen nach ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der subjektiven Sicht derjenigen. die sie vornehmen, zur Aufgabe des eigenen christlichen Glaubens und zur zwangsweisen Übernahme des islamischen. Dem steht nicht entgegen, daß Frauen muslimischen Glaubens ebenfalls entführt werden. weil die Täter - auf die von diesen objektiv verfolgte Zielrichtung und nicht auf die Position des türkischen Staats kommt es insoweit an (BVerwG, 14.03. 1984 - 9 B 412.83 -, Buchholz 402.25 Nr. 20 zu § 1 AsylVfG) - bei der Entführung einer christlichen Frau bewußt deren Schutzlosigkeit als einer alleinstehenden Angehörigen einer religiösen Minderheit ausnutzen und deshalb den Übertritt zum Islam zumindest auch in Anknüpfung an deren religiöse Grundentscheidung betreiben (vgl. BVerwG, 06. 03.1990 - 9 C 14.89 - a.a.O.). Viel spricht dafür. daß sich der türkische Staat die alleinstehenden Christinnen drohenden Übergriffe unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Unterlagen (vgl. etwa 5., S. 33 ff. u. 47 ff.; 11., S. 4 f., 7 u. 9; 22.. S. 9; 35.. S. 20; 64., S. 11) als mittelbare staatliche Verfolgung asylrechtlich zurechnen lassen muß. Eine Verantwortlichkeit des Staats für Verfolgungsmaßnahmen Dritter ist zwar nur dann anzunehmen, wenn diese auf eine Anregung des Staats zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder Billigung genießen oder wenn er sie tatenlos hinnimmt (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818. 81 -. BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1); danach genügt der Staat zwar den asylrechtlich an ihn zu stellenden Anforderungen, wenn er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt, auch wenn dieser Schutz nicht lückenlos ist, weil seine Bemühungen mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Übergriffe sind dem Staat jedoch asylrechtlich zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt. indem er präventive Vorkehrungen unterläßt, um sie zu verhindern, und indem er, wenn sie gleichwohl vorkommen, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen die Täter Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG. 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8, u. 02.07.1986 - 9 C 2.85 -, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Diese asylrechtlichen Anforderungen an die staatliche Sicherheitspolitik folgen unmittelbar aus der staatlichen Schutzverpflichtung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen. Danach kann der Senat eigentlich aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (06.03.1990 - 9 C 14.89 a.a.O., 05.11.1991 - 9 C 101.90 -. 16.08.1993 - 9 C 7.93 -, 17.08.1993 - 9 C 8.93 -) eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkischen Staats für die alleinstehenden Christinnen im Falle ihrer jetzigen Rückkehr drohende Entführung und für den dieser zwangsläufig nachfolgenden aufgenötigten Übertritt zum Islam nicht verneinen. Insbesondere kann nicht darauf abgestellt werden, daß es sich bei den alleinstehenden Christinnen, denen es nicht gelingt. Wohnung, Arbeit und ein die sicherndes gesellschaftliches Umfeld zu finden, und die deshalb besonderes gefährdet sind, nur um Einzelfälle handele, in denen der Staat keinen Schutz gewähren müsse (so BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 - a.a.O.). Denn allein in ihr Heimatland zurückkehrende Christinnen ohne dortigen persönlichen Anknüpfungspunkt befinden sich - wie oben dargelegt - typischerweise in der Situation, daß sie weder Unterkunft noch Arbeit noch soziale Kontakte haben; sie sind demzufolge regelmäßig der Gefahr einer Entführung mit den beschriebenen Konsequenzen ausgesetzt, und unter diesen Umständen würde es die Ausgrenzung einer ganzen Untergruppe aus der Verantwortlichkeit des Staates bedeuten. wollte man ihn insoweit von seiner Schutzpflicht freistellen. Im Hinblick darauf. daß effektiver Schutz im nachhinein praktisch kaum möglich ist, weil erfolgte Entführungen von allein und in wirtschaftlicher Not in der Türkei lebenden Christinnen in der Regel gar nicht zur Kenntnis staatlicher Stellen gelangen werden. da dem Opfer verbundene Angehörige, die Anzeige erstatten könnten, ja gerade nicht vorhanden sind, könnten nur präventive Vorkehrungen die Gefährdungen mindern oder ausschließen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß gerade infolge der allenthalben zunehmenden Islamisierung bei staatlichen Stellen die Neigung abzunehmen scheint, der mit dem islamischen Religionsverständnis eher als mit dem christlichen zu vereinbarenden Entführungspraxis konsequent entgegenzuwirken. Allerdings werden Entführungen allgemein tatsächlich nur schwer zu verhindern sein, soweit nicht ausnahmsweise und rein zufällig Organe der Polizei oder anderer staatlicher Stellen Zeugen sind. Indessen könnte der Staat etwa z.B. dadurch präventiv tätig werden, daß er alleinstehenden Christinnen das zum Leben Notwendige zur Verfügung stellt und damit ihre besondere Gefährdungslage auf das allgemeine Maß herabmindert. Derartige Vorkehrungen sind den vorliegenden Erkenntnisquellen indessen nicht zu entnehmen; vielmehr werden in der Türkei der Sozialhilfe vergleichbare Leistungen gerade nicht bzw. in der Weise gewährt, daß die hier betroffene Bevölkerungsgruppe nicht davon profitieren kann (62.; 67.; 686, 71.). Dennoch kann nicht festgestellt werden, der türkische Staat genüge insgesamt mit seinem staatlichen Sicherheits- und Schutzsystem hinsichtlich der besonders gefährdeten Untergruppe allein zurückkehrender Christinnen ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt den ihm obliegenden - insbesondere präventiven - Verpflichtungen nicht. so daß ihm Übergriffe auf derartige Personen grundsätzlich zuzurechnen wären. Insoweit schließt sich der erkennende Senat unter Aufgabe der früher vertretenen Rechtsauffassung dem Bundesverwaltungsgericht an, das die asylrechtliche Zurechenbarkeit der Entführung syrisch-orthodoxer Frauen durch muslimische Männer an den türkischen Staat davon abhängig macht, ob dieser diejenigen Mittel einsetzt, die er allgemein zur Gefahrenabwehr und Verbrechensbekämpfung bereit hält (BVerwG, 24.07.1990 - 9 C 46. 89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 130). Die asylrechtliche Zuordnung von Drittverfolgungsmaßnahmen kann danach nicht von dem asylrechtlichen Grundtatbestand der Ausgrenzung des Betroffenen aus der staatlichen Friedensordnung gelöst werden, und deshalb müssen insoweit Entscheidungen und Unterlassungen ausländischer Staaten auf dem Gebiete der Wirtschafts- und Sozialpolitik und etwaige dadurch verursachte mißliche Lebensbedingungen der dortigen Bevölkerung außer Betracht bleiben (so BVerwG. 17.08.1993 - 9 C 8.93 -). Asylrechtliche Erheblichkeit könnte danach allerdings ein Rechtssystem gewinnen, das eine bestimmte Gruppe von Menschen gezielt von fürsorgerischen Leistungen ausschließt und diesen damit den erforderlichen Schutz entzieht. Hierfür bestehen indes im Falle der syrisch-orthodoxen Frauen, die in der Türkei auf sich gestellt leben müssen, keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Klägerin kann auch nicht die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung verlangen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem dein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist; dies ist in das Berufungsverfahren einzubeziehen. Mit der Neubestimmung des Begriffs des Asylantrages gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG (frühere. § 7 AsylVfG a.F.) ist der Streitgegenstand auch in einem vom Bundesamt vor dem 31. Dezember 1990 entschiedenen Asylverfahren, das am 1. Januar 1991 noch bei Gericht anhängig war, von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden (so die ständige Rechtsprechung des Senats, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ; bestätigt durch BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, EZAR 231 Nr. 3). Die Klägerin erfüllt aber nach den obigen Darlegungen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht. Da die Berufung des Bundesbeauftragten Erfolg hat, hat die Klägerin die Kosten des sie betreffenden asylrechtlichen Teils des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO). und zwar einschließlich der auf sie entfallenden Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 67 VwG0. Der am 1. Februar 19. , geborene Kläger und die am 1. Januar 19. geborene Klägerin sind Eheleute türkischer Staatsangehörigkeit und syrisch-orthodoxen Glaubens. Sie gelangten am 10. September 1984 auf dem Luftweg von Istanbul über Brüssel in die Bundesrepublik Deutschland und beantragten mit Schriftsatz ihrem Bevollmächtigten vom 26. September 1984 die Anerkennung als Asylberechtigte. Dazu war ausgeführt, Muslime hätten den Eltern des Klägers bei Raubüberfällen Vieh und Ernte gestohlen, während des Militärdienstes von 1978 bis 1980 sei er ständig beschimpft und von Kameraden geschlagen worden und seine Vorgesetzten hätten Hilfe mit der Bemerkung abgelehnt, er müsse halt Muslim werden. Nach dem Militärdienst habe er zusammen mit einem seiner Brüder eine Schneiderei in Istanbul eröffnet, wo es ständig Ärger mit muslimischen Kunden gegeben habe, angefertigte Arbeiten seien nicht bezahlt und Schecks nicht ,eingelöst worden. Eine seiner Schwestern sei vor etwa zwei Jahren von einer Gruppe junger Muslime entführt worden; nachdem die Täter ausfindig gemacht worden seien, hätten sie zwar nach zwei Tagen die Frau wieder herausgegeben, die Polizei habe aber selbst keine weiteren Ermittlungen angestellt. Etwa zwei Monate vor der Ausreise sei er zusammen mit seinem Schwager von einer Gruppe Muslime angegriffen und beschimpft und auch erheblich geschlagen worden. Bei der Polizei sei er mit der Bemerkung, man könne ihm als Christ nicht glauben und er könne doch das Land verlassen, abgewiesen worden. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 23. Januar 1985 gab der Kläger an, er habe vier Jahre und seine Frau und seine Kinder etwa zwei Jahre in Istanbul gelebt. Als eines seiner Kinder auf einer Reise in den Tur'Abdin erkrankt sei, hätten die Ärzte das Kind nicht behandeln wollen, nachdem sie festgestellt hätten, daß sie, die Kläger, Christen seien. Seine Arbeit in Istanbul habe er verloren, weil sein Arbeitgeber das Geschäft geschlossen habe; ein muslimischer Kunde habe einen größeren Auftrag nicht bezahlt. Als Christ habe er keine andere Arbeit mehr finden können. Die Klägerin erklärte bei der Anhörung, ihr sei in Istanbul nichts geschehen; sie habe für sich persönlich keine Angaben zu machen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Asylanträge der Kläger und deren drei minderjähriger Kinder mit Bescheid vom 14. März 1986 ab. Es könne dahinstehen, ob die Kläger bis zum Verlassen ihres Heimatdorfs im Südosten der Türkei politische Verfolgung erlitten hätten; ihren letzten ständigen Wohnsitz Istanbul hätten sie jedoch nicht aus politischen Gründen und aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses verlassen müssen. Die einem Exodus gleichkommende Auswanderung der Christen aus der Türkei könne dem türkischen Staat nicht als verdeckte Verfolgung zugerechnet werden. Bei den letzten Ausreisewellen der Christen aus der Türkei seit etwa 1982 handele es sich vielmehr um erkennbar gesteuerte und im Ablauf dirigierte Massenausreisen, denen keine hinreichend intensives Verfolgungsgeschehen, sondern erfolgreiche Werbungen durch Schlepper zugrunde lägen. Im übrigen könnten die Kläger dadurch, daß sie in Belgien Asylantrag gestellt hätten, dort Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Den Transitraum des Flughafens Brüssels hätten sie nur verlassen können, indem sie ein Papier unterzeichnet hätten, in dem sie in Belgien oder den Benelux-Staaten um Asyl nachsuchten. Es sei davon auszugehen, daß sie auch dann, wenn sie nicht als Asylberechtigte anerkannt würden, in Belgien geduldet würden. Dieser Ablehnungsbescheid wurde den Klägern zusammen mit einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des Landrats des Landkreises Offenbach vom 9. April 1986 am 16. April 1986 zugestellt. Hiergegen haben die Kläger am 23. April 1986 Klage erhoben und unter Wiederholung ihrer früheren Bekundungen beantragt, die Beklagte zu 1) unter Abänderung des Bescheids vom 14. März 1986 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, und den ausländerbehördlichen Bescheid des Beklagten zu 2) vom 9. April 1986 aufzuheben. Die Beklagten haben unter Bezugnahme auf die Begründung ihrer Bescheide beantragt, die Klagen abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat nach informatorischer Anhörung der Kläger mit Urteil vom 8. Dezember 1992 die angegriffenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zu 1) verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Klägerin sei als Asylberechtigte anzuerkennen und erfülle die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, weil ihr bei einer Rückkehr in die Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Entführung und anschließende Zwangsbekehrung zum Islam drohten. Im Hinblick darauf sei die Beklagte zu 1) auch verpflichtet, den Kläger im Wege des Familienasyls als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei ihm vorliegen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat am 19. Februar 1993 die Zulassung der Berufung gegen den asylrechtlichen Teil des ihm am 5. Februar 1993 zugestellten Urteils beantragt. Daraufhin hat der erkennende Senat die Berufung hinsichtlich des die Klägerin betreffenden asylrechtlichen Verfahrensteils zugelassen und hinsichtlich des Klägers die Zulassung der Berufung abgelehnt (17.03.1993 - 12 UZ 527/93 ). Der Bundesbeauftragte beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteile dem Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Dezember 1992 die Klage der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) abzuweisen. Die Klägerin beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des angegriffenen Urteils und die einschlägige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Berufung zurückzuweisen. Im übrigen wird wegen der Einzelheiten dem Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakten und die die Klägerin betreffenden Verfahrensakten des Bundesamts (Az.: 163-06220-B4) Bezug genommen. Diese waren ebenso Gegenstand der Verhandlung und Beratung wie die den Beteiligten mit Verfügung dem Berichterstatters vom 15. Oktober 1993 mitgeteilten und die zusätzlich in der mündlichen Verhandlung am 1. November 1993 bezeichneten Erkenntnisunterlagen, die nachfolgend aufgeführt sind: 1. Dez. 1978 Yonan: "Assyrer heute" 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni Pogrom Nr. 64 (Yonan: "Die Lage der 1979 christlichen Minderheiten in der Türkei" u.a.) 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79. "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80. "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 Pogrom Nr 72/73 (Yonan: "Der unbekannte Völkermord an den Assyrern 1915 - 1918" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz. "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegische Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. Hofmann: "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel 13. 12.06. 1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07. 1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02. 1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen 23. 19.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04. 1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. 26.07. 1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 28. 17.08. 1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 29. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 30. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 31. 25.05. 1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 32. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei . 33. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 34. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 35. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 36. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 37. O3.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt Dr. Oehring und Erzbischof als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 38. 1985 Anschütz: "Die syrischen Christen vom Tur'Abdin" 39. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 40. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 41. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 42. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 43. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 44. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 45. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 46. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 47. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 48. 07.04.1987 Yonan: Gutachten 49. 23.04.1987 Yonan an Bundesamt: Stellungnahme 50. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 51. 30.06.1987 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 52. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 53. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 54. 15.01.1988 Dr. Oehring an VGH Baden-Württemberg 55. April 1988 Regine Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, S. 234 ff. 56. 15.05.1988 Taylan an VG Karlsruhe 57. 25.05.1988 Dr. Oehring an VG Düsseldorf 58. Juli 1988 Auswärtiges Amt - Bericht zur "Lage der Christen in der Türkei" 59. 11.07. 1988 Dr. Oehring an VG Kassel 60. 02.09.1988 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 61. 24.09.1988 Dr. Binswanger an VG Karlsruhe 62. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH 63. Dez. 1988 Gesellschaft für bedrohte Völker - Gutachten - 64. 09.12.1988 Pfarrer Klautke vor VG Köln 65. 08.01.1989 Wochenzeitschrift "Ikibine Dogru": "Die geheimen Beschlüsse des islamischen internationalen Rates sind enthüllt." 66. 12.01.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 67. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 68. 27.01 . 1989 Dr. Binswanger an Hess. VGH 69. März 1989 Gesellschaft für bedrohte Völker: "Wie einst die Hugenotten - Glaubensflüchtlinge heute" in: Vierte Welt Aktuell Nr. 79 70. 20.03.1989 Dr. Oehring an VG Ansbach 71. 02.04.1989 Dr. Oehring an Hess. VGH 72. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 73. 01.07.1989 Sternberg-Spohr u.a. in terre des hommes "Religionsverfolgte aus der Türkei - politische Verfolgte oder Scheinasylanten" 74. 04.09.1989 Taylan an OVG Rheinland-Pfalz 75. 18.10.1989 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 76. Nov. 1989 Weber/Günter/Reuter: "Zur Lage der Christen in der Türkei", Bericht einer ökumenischen Besuchsreise vom 31.08. bis 11.09.1989 unter Leitung von Dr. Oehring 77. 08.01.1990 epd-Dokumentation Nr. 2/90 78. 22.01.1990 Taylan vor Hess. VGH 79. 22.03.1990 6 Zeugen vor Hess. VGH 80. 15.02.1990 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 81. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 82. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Minden 83. 15.06.1990 Dr. Oehring an OVG Rheinland-Pfalz 84. 02.09.1990 Dr. Wießner an OVG Rheinland-Pfalz 85. 01.02.1991 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 86. 25.03.1991 Dr. Oehring an VG Bremen 87. O2.09.1991 epd-Dokumentation Nr. 36/91 88. 25.10.1991 FR: "Eine kleine und schwache Minderheit - Orthodoxe in Istanbul" 89. 14.01.1993 Föderation der Syrischen Vereine in der Bundesrepublik Deutschland 90. 17.05.1993 Auskunft der EKD an VG Karlsruhe 91. 25.05.1993 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 92. 20.08.1993 Dr. Oehring an VG Karlsruhe