Beschluss
12 UE 1303/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0331.12UE1303.89.0A
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Leitsätze
Verweigert ein Asylbewerber trotz mehrfacher Aufforderung beharrlich die Angabe seines Aufenthaltsortes im Inland, so fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Asylverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verweigert ein Asylbewerber trotz mehrfacher Aufforderung beharrlich die Angabe seines Aufenthaltsortes im Inland, so fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Asylverfahrens. I. Der 1940 geborene Beigeladene ist Tamile aus dem Norden Sri Lankas und wurde aufgrund seines Asylantrags mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. November 1985 als Asylberechtigter anerkannt. Auf die hiergegen erhobene Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hob das Verwaltungsgericht Kassel den Anerkennungsbescheid auf. Gegen dieses seinen Bevollmächtigten am 29. März 1989 zugestellte Urteil hat der Beigeladene am 13. April 1989 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 19. Mai 1989 begründet. Der Beigeladene beantragt, das angegriffene Urteil aufzuheben. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angegriffenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hat sich an dem Berufungsverfahren nicht beteiligt. Den Ermittlungen im Berufungsverfahren zufolge wurde der Beigeladene von der Meldebehörde der Stadt ... am 16. November 1992 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet, nachdem er seit Ende 1989 an dem im zugewiesenen Aufenthaltsort nicht mehr gesehen worden war. In dem Ausländerzentralregister ist der Beigeladene unter keiner anderen Anschrift registriert. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 1993, daß die Berufung gemäß § 125 Abs. 2 VwGO mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen werden könne, haben die Bevollmächtigten des Beigeladenen erklärt, sie könnten nicht beurteilen, ob ihr Mandant das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlassen habe; möglicherweise werde er sich in Kürze wieder bei ihnen melden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die den Beigeladenen betreffenden Verfahrensakten der Beklagten (431-10289-84) Bezug genommen. II. Über die Berufung des Beigeladenen kann gemäß § 125 VwGO durch Beschluß entschieden werden, nachdem die Beteiligten hierzu gehört worden sind. Die Berufung ist zwar gemäß § 32 Abs. 1 AsylVfG 1982/1991 statthaft, jedoch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Ein Rechtsschutzbedürfnis ist vom Gesetz zwar ausdrücklich nur für bestimmte Klagearten vorgeschrieben, es muß jedoch auch im übrigen als Sachurteilsvoraussetzung geprüft werden, und zwar auch im Rechtsmittelverfahren (Hess. VGH, 08.10.1986 - 10 UE 1246/86 -, EZAR 630 Nr. 34 = ESVGH 37, 44 = NVwZ 1987, 626; Hess. VGH, 13.01.1988 - 12 UE 818/85 -; Hess. VGH, 25.11.1991 - 13 UE 4070/88 -; jew. m.w.N.). Im Asylverfahren fehlt das Rechtsschutzinteresse dann, wenn ersichtlich ist, daß der Asylbewerber in Wahrheit asylrechtlichen Rechtsschutz unter den vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen gar nicht anstrebt. Dies kann entweder daraus gefolgert werden, daß der Asylbewerber die Angabe seines Aufenthaltsorts im Inland trotz mehrfacher Aufforderung beharrlich verweigert oder freiwillig und nicht nur vorübergehend die Bundesrepublik Deutschland verläßt, um in sein Heimatland zurückzukehren oder anderswo sich niederzulassen (Hess. VGH, 13.01.1988 - 12 UE 818/85 - m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist der Beigeladene, wie die Ermittlungen im Berufungsverfahren ergeben haben, seit langem mit unbekanntem Ziel verzogen und hat sich bisher auch an einem anderen Ort im Bundesgebiet nicht gemeldet. Damit ist zur Überzeugung des Senats jedenfalls eine der beiden vorgenannten Alternativen erfüllt. Entweder hält sich der Beigeladene noch im Inland auf und verhindert die Fortführung des Gerichtsverfahrens durch pflichtwidriges Verschweigen seines Aufenthaltsorts, oder er ist in seiner Heimat oder in einen Drittstaat ausgereist. Soweit die Bevollmächtigten des Beigeladenen darauf hinweisen, ihr Mandant könne sich möglicherweise in Kürze wieder bei ihnen melden, steht dies der Annahme, daß der Beigeladene an der Fortführung des Asylverfahrens nicht mehr ernsthaft interessiert ist, nicht entgegen. Der Beigeladene ist nämlich nicht erst seit kurzer Zeit unbekannten Aufenthalts, sondern schon seit über drei Jahren. Es liegt auf der Hand, daß er mit diesem Verhalten gröblich gegen seine asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten verstößt. Die Entscheidungen über die Kosten des Berufungsverfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie über die Nichtzulassung der Revision beruhen auf §§ 132 Abs. 2, 154 Abs. 2, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.