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Urteil

13 UE 4070/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:1125.13UE4070.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zugelassene Berufung des Beigeladenen, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist statthaft (§ 32 Abs. 1, 4 AsylVfG), aber wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig. Die Berufung ist daher zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist ausdrücklich vom Gesetz zwar nur für bestimmte Klagearten vorgeschrieben (vgl. §§ 43 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), muß jedoch bei allen Klageverfahren als Sachurteilsvoraussetzung vorliegen (Kopp, VwGO, 8. Aufl., Vorbemerkung vor § 40, Rdnr. 30, m.w.N.) und ist auch für das Rechtsmittelverfahren erforderlich (Kopp, a.a.O., Vorbemerkung vor § 124, Rdnr. 28 Ziff. 11; Hess. VGH, Beschluß v. 8. Oktober 1986 - 10 UE 1246/86 -, EZAR 630 Nr. 24, ESVGH 37, 44, NVwZ 1987, 626). Für eine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter fehlt das Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn ersichtlich ist, daß der Asylbewerber in Wahrheit asylrechtlichen Rechtsschutz unter den vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen gar nicht mehr erstrebt (Hess. VGH, Beschluß v. 8. Oktober 1986 - 10 UE 1246/86 -, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluß v. 29. Juni 1989 - 12 TE 90/88 -). Ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis hat die Rechtsprechung bisher in solchen Fällen angenommen, in denen der Asylbewerber trotz mehrfacher Aufforderung seinen Aufenthaltsort beharrlich verschweigt (Hess. VGH, Beschluß v. 8. Oktober 1986 - 10 UE 1246/86 -, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil v. 22. Oktober 1987 - 10 UE 3116/86 -; Hess. VGH, Beschluß v. 13. Januar 1988 - 12 UE 818/85 - sowie Hess. VGH, Beschluß v. 29. Juni 1989 - 12 TE 90/88 -), oder er freiwillig in sein Heimatland zurückkehrt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 196.83 -, BVerwGE 69, 323, 328, EZAR 200 Nr. 10; Hess. VGH, Urteil v. 10. November 1983 - X OE 1126/81 -; Bay. VGH, Beschluß v. 23. Oktober 1980 - 21. B - 6622/79 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluß v. 13. Oktober 1981 - A 12 S 369/81 -). Gleiches muß auch dann gelten, wenn der Asylbewerber trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Beweisaufnahmetermin nicht erscheint und zur Begründung schriftlich zum Ausdruck bringt, daß er politische Verfolgung nicht mehr befürchtet, wie dies vorliegend der Fall ist. Der Beigeladene hat nämlich mit seinem Schreiben vom 6. Oktober 1981, in dem er darlegt, daß sich die politische Lage in Angola inzwischen entspannt habe und sein Asylgesuch ("Bewerberangebot") daher nicht mehr aktuell sei, zum Ausdruck gebracht, daß er zum jetzigen Zeitpunkt asylrechtlichen Rechtsschutz nicht mehr erstrebe. Das in diesem Brief zutage getretene Desinteresse des Beigeladenen an einer weiteren gerichtlichen Klärung seiner eventuellen Asylberechtigung zeigt sich auch in seiner Ablehnung, der Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Beweisaufnahme Folge zu leisten. Da der zuvor genannte Brief zur Erklärung dienen sollte, warum der Beigeladene sein Erscheinen vor Gericht nicht mehr für notwendig hielt, macht dieses Gesamtverhalten deutlich, daß der Beigeladene selbst nicht mehr davon ausgeht, in seinem Heimatland von politischer Verfolgung bedroht zu sein. Da der Beigeladene gleichwohl davon abgesehen hat, seine Berufung zurückzunehmen und ausdrücklich eine Entscheidung des Gerichts über das von ihm eingelegte Rechtsmittel erstrebt, nimmt er den gerichtlichen Schutz mutwillig in Anspruch. Sein Interesse an der Aufrechterhaltung seines Rechtsschutzbegehrens ist unter diesen Umständen nicht mehr schützenswert. Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht daraus, daß das Verwaltungsgericht neben der Aufhebung des Anerkennungsbescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Dezember 1984 auch festgestellt hat, daß der Beigeladene nicht asylberechtigt ist. Hierin ist kein Verstoß gegen § 88 VwGO zu sehen, der für den Beigeladenen allerdings eine zusätzliche Beschwer bedeuten würde. Bei einer Klage des Bundesbeauftragten gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, durch die ein Ausländer als Asylberechtigter anerkannt worden ist, ist Streitgegenstand seine Rechtsbehauptung, der Anerkennungsbescheid sei rechtswidrig, weil dem Ausländer ein Anerkennungsanspruch nicht zustehe, da er kein politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sei (vgl. BVerwG, Beschluß v. 31. August 1989 - BVerwG 9 B 318.89 -, InfAuslR 1989, 353, 354). Stellt das Gericht neben der Aufhebung des Bescheides das Nichtbestehen des Asylanspruchs fest, handelt es sich dabei nicht um eine sich konstitutive Wirkung beilegende Ablehnung des Asylantrages durch das Gericht, sondern nur um einen klarstellenden Hinweis darauf, daß mit der gerichtlichen Aufhebung des Anerkennungsbescheides auch das Nichtbestehen des behaupteten Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter festgestellt ist (BVerwG, Urteil v. 12. Juni 1990 - BVerwG 9 C 93.89 -). Insoweit ist das Gericht mit seiner Feststellung, daß der Beigeladene nicht asylberechtigt ist, auch vorliegend nicht über den Klageantrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, der den oben näher bezeichneten Streitgegenstand bestimmt, hinausgegangen. Darüber hinaus bleibt das Rechtsmittel auch aus sachlichen Gründen erfolglos, denn der Beigeladene ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes (BVerwG, Urteil v. 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 58.88 -, EZAR 631 Nr. 10) nicht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen. Asylrechtlichen Schutz genießt jeder, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 357), wobei Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraussetzt (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980, a.a.O., S. 359, 360). Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des Asylsuchenden, seine guten Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muß unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, daß ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht, so daß ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil v. 24. März 1987 - BVerwG 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 64 m.w.N.). Eine Asylanerkennung entfällt daher, ohne daß es insoweit noch besonderer Feststellungen des Tatsachengerichts bedarf, wenn der Asylbewerber selbst keine politische Verfolgung geltend macht (vgl. BVerwG, a.a.O.). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Der Beigeladene geht inzwischen selbst nicht mehr davon aus, daß ihm in seinem Heimatland Angola politische Verfolgung droht. Dies kommt deutlich in seinem Schreiben vom 6. Oktober 1991 zum Ausdruck, in dem er mitteilt, daß sich die politische Lage in Angola inzwischen entspannt habe und damit sein "Bewerberangebot" nicht mehr aktuell sei. Die dem Beigeladenen fehlende Verfolgungsfurcht erklärt auch seine Weigerung, zur Beweisaufnahme zu erscheinen. Das Verwaltungsgericht hat die Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigten im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, sein Vortrag sei nicht geeignet, das Gericht von der Wahrheit des von ihm behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals zu überzeugen. Mit der vom Berufungsgericht angeordneten Beweisaufnahme sollte dem Beigeladenen die Möglichkeit gegeben werden, die im Laufe des Verfahrens aufgetretenen Widersprüche aufzulösen. Durch seine Weigerung, an dem Beweisaufnahmetermin teilzunehmen, hat er jedoch deutlich gemacht, daß seinerseits hieran ein Interesse nicht mehr besteht, da er offensichtlich selbst davon ausgeht, in seinem Heimatland nunmehr vor Verfolgung sicher zu sein. Angesichts dieses Umstandes sieht der Senat auch keinen Anlaß, dem vom Beigeladenen angebotenen Beweis dafür nachzugehen, daß sein Vater aufgrund eines Briefes, den die angolanische Verwaltung von einer Verwaltungsstelle in der Bundesrepublik Deutschland erhalten habe, verhaftet worden sein soll. Der Beweisantrag ist somit entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abzulehnen, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der am 27. August 1956 in N -K (Angola) geborene Beigeladene und Berufungskläger ist angolanischer Staatsangehöriger. Er verließ nach seinen Angaben am 14. September 1983 sein Heimatland. Per Flugzeug gelangte er über Paris am gleichen Tage nach F. Er führte einen gültigen angolanischen Reisepaß, der ein bis zum 18. Oktober 1983 gültiges "Visto" enthält, mit sich. Ihm war durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in L eine vom 12. September 1983 bis 30. September 1983 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1983 suchte er hier um die Gewährung von Asyl nach und führte zur Begründung unter anderem aus, er sei am 4. März 1983 zum verantwortlichen Gefangenenaufseher im Gefängnis für politische Gefangene S in L gemacht worden. Dort hätten sich Soldaten der UNITA und der FNLA in Haft befunden, die bereits seit 1977 amnestiert gewesen seien. Er habe fünfzig Soldaten der FNLA befreit. Am 15. Juni 1983 habe man ihn wegen des Verschwindens der fünfzig Soldaten des Hochverrats beschuldigt. Er sei ins Gefängnis gebracht und dort nach einem Monat von einem Freund besucht worden, der ihm zu einem Paß verholfen und ihm das Flugbillett gekauft habe. Bei dem zweiten Besuch des Freundes am 10. September 1983 habe dieser ihn krank vorgefunden und ihn ins Hospital gebracht. Dort habe er entfliehen können. Gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab der Kläger bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 20. Februar 1984 im wesentlichen an, er sei am 12. November 1976 zur Polizei rekrutiert worden und habe bis 1979 eine Ausbildung als Polizist in L durchgeführt. Im September 1978 sei er für ein Jahr nach K geschickt und in Fingerabdruckkunde unterwiesen worden. Nach seiner Ausbildung in K sei er in eine Abteilung versetzt worden, in der sämtliche Fingerabdrücke geführt wurden. Diese Abteilung sei auch damit befaßt gewesen, Häftlinge unter Auflagen freizulassen. Zu seiner Arbeit habe gehört, hin und wieder Gefangene im Gefängnis aufzusuchen und ihnen dort Fingerabdrücke abzunehmen. Dabei habe er zwei Personen getroffen, die er aus seinem Heimatort gekannt habe. Sie hätten ihm gesagt, daß sie bereits seit 1977 amnestiert seien. Auf Hinweis einer der Gefangenen habe er mit einem Hauptmann K Kontakt aufgenommen, der ihm gesagt habe, er solle alles tun, um den beiden zu helfen. In der Folgezeit habe er daher Urkunden zur Freilassung von Gefangenen unter Bedingungen ausgefüllt, sie unter einen Stapel der Urkunden von tatsächlich Freizulassenden gemischt und sie seinem Vorgesetzten zur Unterschriftsleistung vorgelegt. Da dieser die ausgefüllten Urkunden blind unterschrieben habe, habe er ab Januar 1981 im Laufe von etwa zwei Jahren sechzig Gefangenen zur Freiheit verholfen. Im Juni 1983 sei anläßlich einer Kontrolle festgestellt worden, daß sechzig Gefangene fehlen. Daraufhin sei er verhaftet und in das Gefängnis S verbracht worden. Im Gefängnis sei er erkrankt und mit Hilfe eines Kollegen in das Krankenhaus St. P gekommen. Dort habe ihn K besucht, nach zwei Monaten aus dem Krankenhaus abgeholt und zu seiner Wohnung gebracht, die in der Nähe des Flughafens liege. Die Ausreiseformalitäten habe er bereits für ihn erledigt gehabt. Da der Flug am 13. September 1983 gestrichen worden sei, habe ihn Hauptmann K am 14. September zum Flughafen begleitet und es arrangiert, daß er sich unter eine Gruppe von Hubschrauberpiloten mischen konnte, die nach Frankreich geflogen seien, um dort Hubschrauber abzuholen. Mit Bescheid vom 28. Dezember 1984, zugestellt am 10. Januar 1985, erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Beigeladenen als Asylberechtigten an. Hiergegen erhob der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 6. Februar 1985 bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage. Dem Beigeladenen drohe weder aus dem Gesichtspunkt der Republikflucht noch wegen Betätigung für zur jetzigen MPLA-Regierung in Opposition stehende Rebellenorganisationen die Gefahr politischer Verfolgung. Der Beigeladene habe auch vor seiner Ausreise keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen erlitten. Selbst wenn die Behauptung des Beigeladenen zutreffe, er sei inhaftiert worden, weil er im Laufe von zwei Jahren sechzig Gefangenen zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen habe, könne hierin keine "politische" Verfolgung gesehen werden. Gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Beigeladenen spreche auch seine Behauptung, den Sichtvermerk von der deutschen Botschaft nicht selbst eingeholt zu haben. Die deutsche Botschaft bestehe generell auf persönlichem Erscheinen des Sichtvermerksbewerbers. Bei seiner informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht am 23. Februar 1988 führte der Beigeladene im wesentlichen folgendes aus: Er habe den ersten Gefangenen 1981, den letzten im Juni 1983, kurz vor dem Zeitpunkt, in dem er aufgefallen sei, befreit. Er sei niemals Mitglied der FNLA oder der UNITA gewesen, sondern habe am Aufbau des Sozialismus teilgenommen. Er habe jedoch feststellen müssen, daß soziale Ungerechtigkeit bestanden habe. Vor allem seien die Menschenrechte nicht beachtet worden. Als höchst ungerecht habe er es empfunden, daß die Amnestierten weiterhin in Haft behalten worden seien. Nach seiner Inhaftierung sei er an einem schlimmen Durchfall erkrankt. Zu dieser Zeit habe ihn ein Freund im Gefängnis besucht. Da es sich bei diesem um eine hohe Autorität gehandelt habe, sei er durch seine Vermittlung ins Krankenhaus gekommen. Dort habe er sich zwei Monate aufgehalten und sei von Capitan K besucht worden. Dieser habe alle Ausreiseformalitäten für ihn erledigt und ihn am 3. September in ein Haus in der Nähe des Flughafens gebracht. Am 13. September 1983 sei er dann ausgereist, aufgrund einer technischen Panne habe die Ausreise allerdings erst am nächsten Tag stattgefunden. Von einem Freund, der in S lebe, habe er erfahren, daß die angolanische Verwaltung einen Brief von einer Verwaltungsstelle in der Bundesrepublik Deutschland erhalten haben soll. Deshalb sei sein Vater gesucht und ins Gefängnis gebracht worden. Nach sechs Monaten sei er schwer erkrankt und daraufhin entlassen worden. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Dezember 1984 aufzuheben. Der Beigeladene beantragte, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht geäußert. Mit Urteil vom 8. März 1988 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf und stellte fest, daß der Beigeladene nicht asylberechtigt ist. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Zur Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wurde ausgeführt, dem Beigeladenen stehe der von ihm geltend gemachte Asylanspruch deshalb nicht zu, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, vor und im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Angola im September 1983 politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Sein Sachvortrag zu der behaupteten Gefangenenbefreiung, seiner angeblichen Flucht aus der Haft, der Verfolgungsfurcht und den Umständen seiner Ausreise sei unglaubhaft, da er sich während des Asylverfahrens hierzu in erheblichem Umfang widersprüchlich geäußert und die Unstimmigkeiten nicht aufgelöst habe. Auch auf asylrechtlich relevante Nachfluchtgründe könne sich der Beigeladene nicht berufen. Gegen die Nichtzulassung der Berufung im erstinstanzlichen Urteil legte der Beigeladene Beschwerde ein. Auf diese Beschwerde ließ der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel zu. Der Beigeladene trägt zur Begründung des zugelassenen Rechtsmittels vor, das erstinstanzliche Urteil gehe zu Unrecht davon aus, daß sein Vorbringen unglaubhaft sei. Wenn er in seiner Erklärung in der Asylantragsbegründung geschrieben habe, er sei verantwortlicher Gefängnisaufseher gewesen, so beruhe das darauf, daß eine Angestellte oder Beamtin in Sch, die seine Niederschrift durchgelesen habe, mit der Bezeichnung "Fingerabdruckanalysist" nichts habe anfangen können. Sie habe ihm geraten, seine Gründe nochmals niederzuschreiben und für seine Tätigkeit die Bezeichnung "Verantwortlicher Gefängnisaufseher" zu benutzen. Dies sei nach hiesigem deutschem Verständnis die richtige Bezeichnung für seine Tätigkeit. Da er daraufhin ziemlich erregt und nervös gewesen sei, sei ihm auch an anderer Stelle noch ein Fehler unterlaufen. So habe er bereits seit 4. März 1981 und nicht erst seit 1983 Gefangene befreit. Daß er das Jahr 1983 genannt habe, sei lediglich ein Flüchtigkeitsfehler gewesen. Am 4. März 1981 sei von der Regierung eine Kommission zur Überprüfung der Gefangenen, bestehend aus zehn Beamten, zusammengestellt worden. Er sei einer dieser Beamten gewesen. Als Mitglied dieser Kommission und Spezialist für Fingerabdrücke habe er in diesem Zusammenhang im Gefängnis von den Gefangenen Fingerabdrücke abzunehmen gehabt. Dabei habe er die Gefangenen aus seiner Heimat getroffen. Dieser Mann aus seiner Provinz, der ihn auf die Amnestie aufmerksam gemacht habe, habe ihn auch auf das gleiche Schicksal anderer Gefangener hingewiesen. Einer dieser Gefangenen habe den Kapitän K gekannt und ihm, dem Beigeladenen, die Adresse gegeben. Dieser Kapitän sollte ihn schützen und ihm helfen, er sei ihm als mutig, zuverlässig und einflußreich geschildert worden, deswegen sei dieser Kapitän für ihn äußerst wichtig gewesen. Er habe also nicht aus eigenem Antrieb und ohne Rücksprache mit Dritten die Gefangenen befreit, sondern er habe auf die Bitte und den Hinweis eines Gefangenen hin die Hilfe des Kapitän K angenommen und von ihm auch den Auftrag erhalten, den Gefangenen zu helfen. Der Kapitän K habe ihm dann auch sämtliche Papiere für die Ausreise, einschließlich des Sichtvermerks der deutschen Botschaft, besorgt. Das Verwaltungsgericht dürfe daraus nicht auf die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beigeladenen schließen. Das Gericht führe selbst aus, daß aufgrund der Auskünfte des Auswärtigen Amtes die deutsche Botschaft grundsätzlich auf einem persönlichen Erscheinen bestehe. Das Wort "grundsätzlich" bedeute doch gerade, daß es Ausnahmen gebe. Solche Ausnahmen habe das Gericht auch aufgezählt. Die Bedeutung des Hauptmanns K als Helfer im Kampf gegen die Verletzung von Menschenrechten lasse darauf schließen, daß es sich hierbei um eine einflußreiche Person mit guten Beziehungen gehandelt habe, die im Kampf um die Menschenrechte auch über die deutsche Botschaft ein Visum zu erlangen vermochte. Der Beigeladene beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. März 1988 aufzuheben. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren zur Sache nicht geäußert. Aufgrund des Beschlusses vom 20. August 1991 sollte der Beigeladene zunächst am 16. September 1991 und sodann, nachdem er wegen Erkrankung nicht erschienen war, am 8. Oktober 1991 als Beteiligter zu seinen Asylgründen vernommen werden. Der Beigeladene hat indes durch seinen Prozeßbevollmächtigten am 7. Oktober 1991 telefonisch mitteilen lassen, daß er zum Beweisaufnahmetermin nicht erscheinen werde. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1991, bei Gericht eingegangen am 8. Oktober 1991, teilte der Beigeladene mit, daß sich die politische Lage in Angola inzwischen entspannt habe, so daß sein "Bewerberangebot" nicht mehr aktuell sei. Er denke, es werde möglich sein, auch in seiner Abwesenheit eine abschließende Entscheidung treffen zu können. Den Beteiligten ist eine Liste der Erkenntnisquellen übersandt worden, die dem Senat für Angola vorliegen. Die am Berufungsverfahren Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten verwiesen.