Beschluss
12 UZ 2554/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0228.12UZ2554.93.0A
5mal zitiert
26Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Berufung ist (auch nach Erweiterung des Zulassungsgrundes der Divergenz) nicht zuzulassen, wenn das Verwaltungsgericht die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht beachtet und insoweit entgegen der Bindungswirkung aus § 31 Abs. 1 BVerfGG entschieden hat.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Sinne des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, die gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung entfalten können, sind nur Entscheidungen der beiden Senate, nicht dagegen Entscheidungen der Kammern des Bundesverfassungsgerichts.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Berufung ist (auch nach Erweiterung des Zulassungsgrundes der Divergenz) nicht zuzulassen, wenn das Verwaltungsgericht die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht beachtet und insoweit entgegen der Bindungswirkung aus § 31 Abs. 1 BVerfGG entschieden hat. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Sinne des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, die gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung entfalten können, sind nur Entscheidungen der beiden Senate, nicht dagegen Entscheidungen der Kammern des Bundesverfassungsgerichts. Soweit sich der Antrag auf Zulassung der Berufung auf die Abschiebungsandrohung bezieht, ist er unzulässig, weil er den Begründungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG nicht genügt. Insoweit ist mit dem Antrag nämlich nicht einmal andeutungsweise erläutert, aus welchen Gründen die Berufung zugelassen werden soll (vgl. Hess. VGH, 17.01.1983 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1982 - 18 B 20044/82 -, EZAR 633 Nr. 1 - DÖV 1983, 430). Im übrigen ist der Antrag zwar zulässig, aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Berufung nicht zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 231/93 - betreffend die Verfassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. Dezember 1992 - X/1 E 7451/92 -, nicht beachtet und insoweit entgegen der Bindungswirkung aus § 31 Abs. 1 BVerfGG entschieden hat. Die Nichtbeachtung der Bindungswirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG stellt keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG dar. Dies gilt auch nach Erweiterung des Zulassungsgrundes der Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG auf die Abweichung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Auch die Nichtbeachtung des § 31 BVerfGG im Einzelfall führt ebensowenig wie andere Rechtsverstöße des Verwaltungsgerichts, die sich nur auf den Einzelfall beziehen, nicht zur Erfüllung des Zulassungsgrundes der Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. Denn die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz im rechtlichen Bereich setzt voraus, daß das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von einem Rechtssatz abweicht, den zum Beispiel das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat. Dafür ist erforderlich, daß das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die einem von dem Bundesverwaltungsgericht oder Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Soweit das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht oder Bundesverfassungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend ..übergeht oder sie übersieht und damit Rechtsgrundsätze unzutreffend auslegt oder anwendet, führt dies nicht zu einer Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. Denn nicht jeder Rechtsverstoß im Einzelfall gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (ähnlich wie durch die Vorschrift des 132 Abs. 2 Nr. 2 VwG0 Ober die Divergenzrevision) gesichert werden soll (Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13, m.w.N.). Zudem setzt die Divergenzzulassung voraus, daß das erstinstanzliche Urteil auf der festgestellten Abweichung beruht. Auch wenn man die Begründung des Zulassungsantrages im Hinblick auf die Nichtbeachtung der Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG dahingehend versteht, daß damit die Abweichung von in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 231/93 - aufgestellten Rechtsgrundsätzen geltend gemacht wird, können die Kläger damit keinen Erfolg haben. Denn eine solche Abweichung von dort aufgestellten Rechtsgrundsätzen des Bundesverfassungsgerichts ist nicht ersichtlich. Dabei ist zunächst zu beachten, daß es sich bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht um eine Senatsentscheidung, sondern um einen Beschluß der ersten Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts handelt. "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts" im Sinne des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, die gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung entfalten können, sind nur Entscheidungen der beiden Senate, nicht dagegen Entscheidungen der Kammern des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 643/77 u. a. -, BVerfGE 53, 336). Der Sinn der Kassationsbefugnis der Kammern des Bundesverfassungsgerichts liegt in der Bestätigung der Bindungswirkung einer früheren Entscheidung des Senats, die durch einen angegriffenen Hoheitsakt mißachtet wurde (so Rennert in Umbach/Clemens: BVerfGG, Kommentar, 1992, § 31 Rdnr. 70). Die Bindung bezieht sich somit nur auf tragende Entscheidungsgründe einer Entscheidung eines Senats des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere im Hinblick auf Grundsätze für die Auslegung der Verfassung (Rennert, a.a.O., § 31 BVerfGG Rdnr. 72, 74). Eine Abweichung von in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtsgrundsätzen kann sich somit grundsätzlich auch nur auf von den dazu befugten Senaten aufgestellte Rechtssätze beziehen, die wiederum Grundlage für die Feststellungen bei der Überprüfung durch die Kammern des Bundesverfassungsgerichts sind. Eine Divergenz kann im vorliegenden Falle nur in Betracht kommen, soweit das Verwaltungsgericht von in der von den Klägern genannten Kammerentscheidung erwähnten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, die - auf in Senatsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - entwickelten Rechtsgrundsätzen beruhen. Die Kläger weisen zutreffend darauf hin, daß die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. Dezember 1992 von der Kammer des Bundesverfassungsgerichts als offensichtlich begründet beurteilt wurde, weil das Bundesverfassungsgericht feststellte, daß das Verwaltungsgericht von den Maßstäben für die offensichtliche Unbegründetheit einer Asylklage rechtsfehlerhaft abgewichen war. Entgegen der Auffassung der Kläger beziehen sich die in der Kammerentscheidung dargestellten Rechtsgrundsätze aber allein auf die Frage, ob die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden durfte. Nur im Hinblick darauf gelten die von der Kammer des Bundesverfassungsgerichts erwähnten Anforderungen und Grundsätze zur Berücksichtigung von Beweisanträgen insbesondere zur Einholung von Sachverständigengutachten und Verwertung von vorgelegten Dokumenten und Unterlagen, die die relevante Veränderung von Verhältnissen im Heimatland der Asylbewerber betreffen. Die Kammer des Bundesverfassungsgerichts legt - worauf die Kläger zu Recht hinweisen zugrunde, daß dann, wenn sich eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf Auskünfte einer bestimmten Stelle stützt, diesen keine ernstzunehmende Stellungnahmen von anderen Seiten entgegenstehen dürfen, die geeignet sind, deren Überzeugungskraft in asylrechtlich relevanten Punkten zu erschüttern. Diese Feststellung bezieht sich aber eindeutig auf die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet, dies ergibt sich daraus, daß unmittelbar daran anschließend ausgeführt wird, Voraussetzung der Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet "in Fällen dieser Art" sei ferner, daß die verwerteten Auskünfte und Stellungnahmen bzw. die berücksichtigte Rechtsprechung vom Verwaltungsgericht als noch hinreichend aktuell zugrunde gelegt werden könnten, sich also auch keine Anhaltspunkte dafür ergäben, daß mittlerweile relevante Änderungen eingetreten seien, die Anlaß gäben, aktuellere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und gegebenenfalls eine ständige Rechtsprechung zu überdenken. Die Entscheidung stellt dann auch später klar, daß "hiervon ausgehend" die Klage keinesfalls als offensichtlich unbegründet hätte abgewiesen werden dürfen. Für das Verwaltungsgericht habe, wenn es "gleichwohl die Klage als offensichtlich unbegründet habe abweisen wollen, Anlaß bestanden, die hierfür maßgeblichen Erwägungen auch im Hinblick auf ihre Aktualität nachvollziehbar zu begründen. Dies sei nicht geschehen. Es werde aus den Urteilsgründen nicht mit der Eindeutigkeit, die für eine "die Überprüfung durch ein Rechtsmittelgericht abschneidende Klageabweisung verfassungsrechtlich geboten ist", deutlich, welche aktuellen Kenntnisse das Verwaltungsgericht hatte und woher diese Kenntnisse rührten. Damit ist insgesamt deutlich, daß die in der Entscheidung der Kammer des Bundesverfassungsgerichts dargestellten Rechtsgrundsätze sich auf die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet beziehen und diese nicht allgemein unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Rechtsgrundsätze zur Beweiserhebung enthält. Da das Verwaltungsgericht mit, dem angegriffenen Urteil vom 21. September 1993 die Klage (nur "einfach") abgewiesen hat, sind die Grundsätze für die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet hier nicht anwendbar; insoweit kommt eine Abweichung von diesen Grundsätzen durch das angegriffene Urteil, unabhängig davon, daß das Verwaltungsgericht auch erkennbar insoweit keine abweichenden Rechtsgrundsätze aufgestellt hat, nicht in Betracht. Auch soweit die Kläger geltend machen, das Urteil verletze im Hinblick auf die Ablehnung der Beweisangebote ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, können sie damit keinen Erfolg haben. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. dazu Fritz, ZAR 1984, 189) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen, und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auch in Erwägung zu ziehen (BVerfG, 15.01.1980 - 2 BvR 920/79 -, BVerfGE 53, 109; BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80 -, BVerfGE 60, 1; Hess. VGH, 25.11.1986 - 10 TE 2696/86 -, ESVGH 37, 35; Hess. VGH, 10.03.198912 TE 1580/88 -, InfAuslR 1989, 256). Aus der Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG lassen sich unmittelbar keine bestimmten Beweisregeln herleiten (BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52 -, BVerfGE 1, 418); sie gebietet aber in Verbindung mit den Grundsätzen der jeweiligen Prozeßordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (BVerfG, 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305) und verwehrt es dem Gericht, einen als erheblich angesehenen Beweisantrag unter Verstoß gegen die jeweilige Prozeßordnung abzulehnen (BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 108/78 -, BVerfGE 50, 32 ). Im Verwaltungsprozeß ist die Einholung von Sachverständigengutachten ebenso zulässig (§ 98 VwG0, §§ 402 bis 411 ZPO) wie die Heranziehung amtlicher Auskünfte (§§ 87 Abs. 1 Nr. 3, 99 Abs. 1 Satz 1 VwG0) Sachverständigengutachten und amtliche Auskünfte dürfen im Falle der Beiziehung aus anderen Verfahren als Urkunden verwertet werden (BVerwG, 22.01.1985 - 9 C 52.83 -, EZAR 630 Nr. 15 - DVBl. 1985, 577; BVerwG, 31.07.1985 - 9 B 71.85 -, EZAR 630 Nr. 20; Hess. VGH, 14.02.1985 - X OE 589/82 -) die Einholung weiterer Sachverständigengutachten und amtlicher Auskünfte steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts, wobei für die Entscheidung über die Beweisanträge allgemein die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO entsprechend heranzuziehen ist (BVerwG, 08.02.1983 - 9 C 598.82 -, Buchholz 402.251 AsylVfG Nr. 2 - InfAuslR 1983, 185; Hess. VGH, 24.11.1986 - 10 TE 1404/86 -) Demzufolge kann in der prozeßordnungswidrigen Ablehnung eines erheblichen Beweisantrags eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen; an Anträge auf Einholung einer amtlichen Auskunft oder eines Gutachtens im Asylprozeß sind aber ähnliche Anforderungen zu stellen wie an das Vorbringen des Asylbewerbers, der aufgrund seiner Mitwirkungsverpflichtung Einzelheiten des Verfolgungsschicksals substantiiert vorzutragen hat (Hess. VGH, 10.03.1989 - 12 TE 1580/88 -, InfAuslR 1989, 256). Liegen dem Gericht bereits Sachverständigengutachten und Auskünfte über die tatsächliche Situation im Heimatland eines Asylbewerbers vor und lehnt es daher die Einholung eines vom Asylkläger beantragten erneuten Sachverständigengutachtens mit der Begründung ab, die für die Notwendigkeit eines neuen Gutachtens benannten Umstände ließen nicht erkennen, daß sich die tatsächliche Situation seit Erstellung der früheren Gutachten und Auskünfte gerade zum Nachteil des Klägers verändert habe, so liegt darin, auch wenn diese Würdigung im Einzelfall unzutreffend sein sollte, jedenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Hess. VGH, 07.02.1991 - 13 TE 2034/90 -; zum Zeugenbeweis vgl. Hess. VGH, 31.05.1990 - 12 TE 2512/89 -, 28.02.1990 - 12 TE 902/8909.01.1990 - 12 TE 493/89 - und 11.12.1989 - 12 TE 1652/88 - zur Wahrunterstellung vgl. Hess. VGH, 24.11.1986 - 10 TE 1404/86 -, InfAuslR 1987, 130 m. Anm. Ventzke - NVwZ 1987, 825; betr. fehlerhafte Ablehnung einer amtlichen Auskunft vgl. aber Hess. VGH, 05.05.1993 - 12 UZ 790/93 -). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs kann die Beteiligten nämlich nicht vor jeder sachlich unrichtigen Behandlung eines Beweisantrags schützen (BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20.87 -, NJW 1988, 722). Die Kläger rügen insoweit, das Urteil des Verwaltungsgerichts stütze sich bei der Beurteilung der Frage, ob für die Kläger eine inländische Fluchtalternative bestehe, im wesentlichen auf Erkenntnisquellen älteren Datums und ausschließlich auf Auskünfte des Auswärtigen Amtes. Die Beweisangebote zur tatsächlichen Situation im Heimatland der Kläger seien mit sachfremden Erwägungen abgelehnt worden. Zwar gehe die Entscheidung davon aus, daß die als Beweismittel angebotenen türkischen Zeitungsmeldungen den tatsächlichen Geschehensablauf, mithin die 'Situation in der Türkei und in Kurdistan zutreffend wiedergäben. Es werde jedoch dann ausgeführt, daß sich eine weitere Erforschung der Geschehensabläufe erübrige, da schon allein aus dem quantitativen Verhältnis zwischen den genannten Ausschreitungen und der Anzahl türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit im Westen des türkischen Staatsgebietes sich ergebe, daß nicht jeder dort ansässige türkische Staatsangehörige kurdischen Volkstums oder kurdischer Abstammung mit asylerheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, wegen seiner Volkszugehörigkeit gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt zu werden. Wenn das Gericht den Beweisantrag somit mit der Begründung ablehne, die Kläger würden bei einer Rückkehr in die Türkei nach mathematischer Wahrscheinlichkeitsberechnung nicht mit asylerheblich relevanter Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt, stelle dies eine sachfremde Überlegung zur Ablehnung des Beweisangebotes dar. Mit dieser Rüge kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Begründung im Urteil den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Kläger entsprechend der Niederschrift Ober die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1992 (Bl. 5 f.) zum Beweis der Tatsache, daß Kurden, die in den Westen der Türkei gingen, dort keine Arbeits- und Wohnmöglichkeit und mangels Sozialleistungen damit keine Existenzmöglichkeit fänden und dort Kurden, die nach irgendwelchen Zwischenfällen oder bei Routinekontrollen aufgegriffen würden, festgenommen und unter dem Verdacht des Separatismus geschlagen und gefoltert würden, durch Vernehmung der Zeugen R. u. a., zum einen die von den Klägern gerügte Begründung zur Ablehnung des Beweisantrages gegeben, es sei nicht ersichtlich gemacht worden, daß diese Zeugen als Gegenstand eigenen Wissens eine jeden Kurden betreffende Aussagen machen können sollten. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag aber zusätzlich "im übrigen" mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht ersichtlich gemacht worden, daß die als Zeugen benannten Personen Tatsachen bekunden könnten, die zeitlich nach den oben genannten amtlichen Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 2. Februar 1993 und dem Lagebericht Türkei vom 28. April 1993 lägen. Deshalb habe das Gericht auch keine Veranlassung gesehen zur aktuellen Situation in der Türkei ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Mit dieser Begründung ist der Beweisantrag der Kläger jedenfalls nicht in prozeßordnungswidriger Weise abgelehnt worden. Nach den, oben dargestellten Grundsätzen ist jedenfalls die weitere zur Ablehnung des Beweisantrages von dem Verwaltungsgericht gegebene Begründung, daß nicht zu erkennen sei, daß die Zeugen über zeitlich nach den genannten Auskünften des Auswärtigen Amtes eingetretene Umstände notwendigerweise relevante Tatsachen darlegen könnten, nicht prozeßordnungswidrig. Mit dem Beweisantrag ist nicht dargelegt, inwieweit über die von dem Gericht herangezogenen Erkenntnisquellen hinaus neue notwendige Erkenntnisse aufgrund dieser Zeugenvernehmung gewonnen werden könnten; dabei ist im Zusammenhang des Vortrags und der Beweisangebote der Kläger zu berücksichtigen, daß diese Zeugen ganz offensichtlich für dieses Beweisthema benannt wurden, weil sie sämtlich Teilnehmer der Informationsreise in die Türkei vom 25. September bis 3. Oktober 1992, waren, über die die Kläger eine Dokumentation im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt haben. Auch in Anbetracht des Zeitpunkts dieser Reise kann die Begründung für die Ablehnung dieses Beweisantrages, es sei nicht ersichtlich, daß diese Zeugen Tatsachen bekunden können, die zeitlich nach den oben genannten amtlichen Auskünften des Auswärtigen Amtes lägen, jedenfalls nicht als prozeßordnungswidrig bezeichnet werden. Soweit die Begründung im einzelnen sachlich nicht mängelfrei sein sollte, führt dies nicht zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Den von den Klägern angeführten Bericht in der Schrift von "medico international" vom 28. März 1992 hat das Verwaltungsgericht in seine Beurteilung einbezogen; es ist allerdings zu dem Ergebnis gekommen, daß sich wie von den Klägern zutreffend zitiert, allein aus dem quantitativen Verhältnis zwischen den genannten Ausschreitungen und der Anzahl türkischer Staatsangehöriger kurdischen Volkstums im Westen des türkischen Staatsgebietes nicht ergäbe, daß Jeder ansässige türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit mit asylerheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, dort wegen seines Volkstums bzw. wegen seiner Abstammung gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt zu werden, die ihn in ihrer Art und Intensität nach aus der, übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzten. Damit hat das Verwaltungsgericht den von den Klägern abgeführten Bericht berücksichtigt. Wenn es auch unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisquelle im Ergebnis Schlußfolgerungen zieht, die die Kläger nicht teilen, berührt dies nicht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör. Soweit die Kläger schließlich rügen, das Verwaltungsgericht habe einen Beweisantrag abgelehnt, die oben genannte Dokumentation über eine Informationsreise in die Türkei vom 25. September bis zum "30.10.1993" (muß wohl heißen: 3. Oktober 1992) in seine Entscheidungsgrundlage einzubeziehen, ist eine Ablehnung dieses Antrages aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 21. September 1993 nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat diese Dokumentation auch als Grundlage für seine Entscheidung herangezogen. Denn es führt dazu aus, "auch aus der Dokumentation, über eine Informationsreise in die Türkei-Kurdistan vom 25.09. bis 30.10.1992" folge nicht, daß für türkische Staatsangehörige kurdischen Volkstums oder kurdischer Abstammung nicht die zumutbare Möglichkeit bestünde, im Westen der Türkei ein menschenwürdiges Auskommen zu finden. Das Gericht könne offenlassen, welche Objektivität und Unvoreingenommenheit in der Betrachtungsweise bei den Teilnehmerinnen dieser Informationsreise anzunehmen sei. Zusammenhänge mit der PDS/Linke Liste seien offensichtlich, denn das Auswärtige Amt habe in einer amtlichen Auskunft vom 2. Februar 1993 festgestellt, daß nach wie vor davon ausgegangen werden könne, daß arbeitsfähige Männer für ihre Familien auch im Westteil der Türkei eine angemessene Existenzgrundlage fänden. Damit ist das Verwaltungsgericht, wenn auch sehr knapp, auf die genannte Dokumentation im Hinblick auf den Gesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative eingegangen und hat sich unter Heranziehung einer zeitlich später liegenden amtlichen Auskunft vom 2. Februar 1993 damit auseinandergesetzt. Es hat zum einen weder die Einbeziehung dieser Dokumentation abgelehnt noch einen solchen Antrag auf eine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit der Teilnehmerinnen dieser Informationsreise gestützt; denn diese Frage hat es ausdrücklich offen gelassen. Im übrigen ist es Aufgabe des Gerichts in das Verfahren eingeführte Erkenntnisquellen zu werten; unabhängig davon, ob die Wertung im Einzelfall sachgerecht ist, begründet eine rechtsfehlerhafte Würdigung einer Erkenntnisquelle keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Entscheidungen über die Kosten des Antragsverfahrens beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und §§ 83 b Abs. 1, 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).