Beschluss
12 TH 986/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0520.12TH986.94.0A
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Entscheidungsgründe
Während die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den zurückweisenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 14. März 1994 unbegründet ist, ist die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den stattgebenden Teil dieses Beschlusses - ungeachtet des Änderungsbescheids der Antragsgegnerin vom 25. März 1994 - begründet und führt zur Abweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (nicht: "des Widerspruchs") gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch den ausländerbehördlichen Bescheid vom 15. März 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 1994 zu Recht abgelehnt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist nämlich offensichtlich rechtmäßig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange, welche die persönlichen Interessen des Antragstellers überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14). Hierzu wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Wie die Ausländerbehörde und das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen haben, kann der Antragsteller weder aus dem von März 1991 bis Mai 1992 dauerndem Zusammenleben mit seiner inzwischen rechtskräftig von ihm geschiedenen türkischen Ehefrau noch aus der Beschäftigung als Arbeitnehmer ein Recht auf Verlängerung der ihm zunächst bis 12. Dezember 1991 erteilten und später bis 15. Dezember 1992 verlängerten Aufenthaltserlaubnis herleiten. Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, 4) - ARB -. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein türkischer Staatsangehöriger diese Voraussetzungen erfüllt, ist der des Erlasses einer die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis versagenden oder in anderer Weise aufenthaltsbeendend wirkenden ausländerrechtlichen Verfügung (Hess. VGH, 15.12.1993 - 12 TH 2030/93 -, EZAR 025 Nr. 8 = InfAuslR 1994, 94 = 1994, 173). Gemäß Art. 6 Abs. 1 1. Gedankenstrich ARB kann ein türkischer Arbeitnehmer nicht nur die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis, sondern auch die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung verlangen, wenn er mindestens ein Jahr ordnungsgemäß bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt war und über einen Arbeitsplatz verfügt (EuGH, 16.12.1992 - C-237/91 -, EZAR 810 Nr. 7 = NVwZ 1993, 258). Es ist zwar unschädlich, daß dem Antragsteller zunächst der Aufenthalt in Deutschland nur zum Zwecke des familiären Zusammenlebens mit seiner türkischen Ehefrau und im Zusammenhang damit auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet worden ist, der Antragsteller war aber in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt am 15. März 1993 nicht mindestens ein Jahr lang bei dem gleichen Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäft. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 ARB setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt voraus, ist also dann nicht gegeben, wenn ein türkischer Arbeitnehmer sich lediglich verfahrensbedingt vorläufig im Bundesgebiet aufhalten darf (EuGH, 20.09.1990 - C-192/89 -, EZAR 811 Nr. 11 = NVwZ 1991, 255 ); eine ordnungsgemäße Beschäftigung kann nur ausüben, wer sowohl über ein nicht nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht als auch über eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt verfügt (vgl. EuGH, 16.12.1992, a.a.O.). Da in der Bundesrepublik Deutschland sowohl die Ausländerbehörde als auch die Arbeitserlaubnisbehörde über die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern zu entscheiden haben (vgl. §§ 10, 14 Abs. 2 AuslG und §§ 1 ff. AAV einerseits und § 19 AFG und §§ 1 ff. AEVO andererseits), bedarf eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 ARB der Zustimmung sowohl der Ausländerbehörde als auch des Arbeitsamts, soweit Aufenthalt oder Erwerbstätigkeit nicht ohne Genehmigung gestattet sind. Macht die Ausländer behörde von der ihr eingeräumten Möglichkeit des Ausschlusses oder der Beschränkung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 2 AuslG Gebrauch, fehlt es für die Beschäftigung eines türkischen Arbeitnehmers an einer ausreichenden rechtlichen Grundlage. Zwar darf eine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht der Arbeitserlaubnis zuwider beschränkt oder untersagt werden, solange der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt (§ 14 Abs. 2 Satz 3 AuslG); damit soll aber nur der Entzug einer erlaubten Arbeitsmöglichkeit während eines rechtmäßigen Aufenthalts verhindert werden, ohne daß die Ausländerbehörde dazu verpflichtet ist, eine Aufenthaltsgenehmigung unter allen Umständen für die Dauer einer noch laufenden Arbeitserlaubnis zu erteilen oder zu verlängern (Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., 1993, § 14 AuslG Rdnr. 15). Da die dem Antragsteller am 7. Mai 1991 bis 12. Dezember 1991 erteilte Aufenthaltserlaubnis die Beschränkung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" enthielt und ihm auch zuvor eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufenthaltsrechtlich nicht gestattet war, entbehrte die vom Antragsteller in der Zeit zwischen 15. April 1991 und 29. Mai 1992 bei der Firma Bosch in Giengen ausgeübte Beschäftigung zunächst einer ausreichenden aufenthaltsrechtlichen Grundlage. Diese wurde zwar mit Wirkung vom 16. Dezember 1991 geschaffen, da die Ausländerbehörde dem Antragsteller an diesem Tag die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr verlängerte und mit der Nebenbestimmung "Arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit nur mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattet. Selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet."; damit war der Antragsteller aber bei diesem Unternehmen nicht mindestens ein Jahr ordnungsgemäß beschäftigt, als er aufgrund eigener Kündigung seine dortige Arbeitstätigkeit Ende Mai 1992 aufgab. Da er im Anschluß daran zunächst arbeitslos war und seine Arbeitstätigkeit bei der Firma W in Rüsselsheim erst am 7. September 1992 aufnahm, hatte er weder im Zeitpunkt seines Verlängerungsantrags vom 14. Dezember 1992 noch im Zeitpunkt des ausländerbehördlichen Bescheids vom 15. März 1993 bei diesem Unternehmen die Einjahresfrist erfüllt, und die zwischenzeitliche Unterbrechung kann ihm nicht als Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung zugerechnet werden, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet, da das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Abschiebungsandrohung zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat. Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Bestimmung der Ausreisefrist in dem ursprünglichen Bescheid vom 15. März 1993 beanstandet (vgl. dazu Hess. VGH, 25.05.1993 - 13 TH 1869/92 -, EZAR 041 Nr. 1 = InfAuslR 1993, 331 ; Hess. VGH, 08.12.1993 - 12 TH 1558/93 -), eine Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertigt aber nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, daß der Antragsteller tatsächlich seit Erlaß der Abschiebungsandrohung vom 15. März 1993 erheblich mehr als drei Monate Zeit hatte, seine freiwillige Ausreise vorzubereiten (vgl. dazu Hess. VGH, 08.12.1993 - 12 TH 1558/93 -). Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob es genügte, daß die Antragsgegnerin mit dem Änderungsbescheid vom 25. März 1994 die Ausreisefrist vom 5. Mai auf den 30. Juni 1993 verlängerte und nicht eine neue Ausreisefrist für die Zukunft bestimmte.