Beschluss
6 UZ 592/98.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0626.6UZ592.98.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt sind und die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG), aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan. Die mit dem Zulassungsantrag hinsichtlich der Abschiebungsandrohung der Beklagten zu 2) geltend gemachte Divergenz führt nicht zur Zulassung der Berufung. In Asylrechtsstreitigkeiten ist die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten - ähnlich wie die grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237) - sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen (BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, 18.02.1985 - 10 TE 263/83 -). Dabei setzt eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz im rechtlichen Bereich voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von einem Rechtssatz abweicht, den z. B. das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Erforderlich ist hierfür nicht, dass die Abweichung bewusst oder gar vorsätzlich erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, dass das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (Hess. VGH, 10.07.1986 - 10 TE 641/86 -; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl. dazu BVerwG, 23.08.1976 - III B 2.76 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt, eine rechtlich gebotene Prüfung tatsächlicher Art unterläßt (Hess. VGH, 15.02.1995 - 12 UZ 191/95 -, EZAR 633 Nr. 25 = AuAS 1995, 127) oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (ähnlich wie durch die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO über die Divergenzrevision) gesichert werden soll (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13 m.w.N.). Die Divergenzzulassung setzt voraus, dass das erstinstanzliche Urteil auf der festgestellten Abweichung beruht. Sie kann aber nicht mit der Begründung versagt werden, das Urteil erweise sich aus anderen Gründen als richtig (a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1991 - 22 A 3120/91 A -, EZAR 633 Nr. 18); für die Berufungszulassung fehlt nämlich eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift (Hess. VGH, 12.06.1995 - 12 UZ 1178/95 -; Hess. VGH, 20.12.1993 - 12 UZ 1635/93 -; vgl. dazu Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 zu § 132). Die geltend gemachte Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Februar 1995 - 12 UE 2241/93 - hinsichtlich der Benennung des Zielstaats bei Abschiebungsandrohungen in sogenannten "Altfällen" kann nicht zur Berufungszulassung führen. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem angeführten Urteil auf den ausländerbehördlichen Bescheid vom 16. Oktober 1991 das damals geltende Recht (§§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 1 AsylVfG 1991) angewendet und nicht die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Vorschrift des § 50 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Die damit aufgeworfene Rechtsfrage nach der Grundlage der Überprüfung von Abschiebungsandrohungen in "Altfällen" bedarf dennoch nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren (vgl. Hess. VGH, 25.07.1996 - 12 UZ 3907/95 -, 20.05.1996 - 12 UZ 3056/94 -, 22.08.1995 - 10 UZ 2076/94 -). Die Divergenzberufung ist nämlich lediglich ein Unterfall der Grundsatzberufung und dient wie letztere der Rechtseinheit und -vereinheitlichung und es entspricht der - auf das Berufungszulassungsverfahren übertragbaren - ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Revisionszulassungsrecht, dass der Auslegung und Anwendung von ausgelaufenem Recht und von Übergangsvorschriften regelmäßig die grundsätzliche Bedeutung fehlt, weil derartige Vorschriften - ebenso wie demnächst auslaufendes Recht - nur eine vorübergehende Bedeutung haben und deshalb nicht zu erwarten ist, dass eine entsprechende Entscheidung eines künftigen Rechtsmittelverfahrens dazu dienen könnte, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wenn nicht ausnahmsweise grundsätzliche Fragen etwa für die Gestaltung von Übergangsvorschriften schlechthin zu entscheiden sind (vgl. BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712 = Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9; BVerwG, 27.09.1979 - 7 B 106.79 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 174; BVerwG, 10.07.1986 - 5 B 99.85 -, Buchholz 436.36 § 66a BaföG Nr. 1). Diese Überlegung gilt auch hier, da die fragliche Übergangsvorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG seit mehreren Jahren in Kraft ist und nach Einschätzung des Senats die Zahl der noch in Gerichtsverfahren befindlichen und nach dieser Vorschrift zu beurteilenden Streitverfahren verhältnismäßig gering ist (vgl. dazu BVerwG, 24.10.1994 - 9 B 83.94 -, DVBl. 1995, 368; Hess. VGH, 25.07.1996, a.a.O.; nunmehr in diesem Sinn auch Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., 1998, § 132 Rdnr. 16 i.V.m. Rdnr. 11). Der beschließende Senat vermag insoweit nicht der Auffassung des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 27. Februar 1997 - 5 B 145/96 - (Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 15) zu folgen, wonach die Revision wegen Divergenz auch bei ausgelaufenem Recht zuzulassen sei, weil bei der Divergenzzulassung nicht die in die Zukunft gerichtete Weiterentwicklung des Rechts im Vordergrund stehe, sondern "der Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtsanwendungsgleichheit" und weil dieser rechtsstaatliche Grundwert gefährdet wäre, "wenn Instanzgerichte bei der Anwendung ausgelaufenen, aber für Altfälle noch geltenden Rechts von höchstrichterlichen Entscheidungen ohne die Möglichkeit revisionsgerichtlicher Überprüfung abweichen könnten". Bei der Divergenzzulassung handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um einen besonderen Fall der Grundsatzzulassung (Eyermann, VwGO, 10. Aufl., 1998, § 132 Rdnr. 12; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., 1997, § 132 Rdnr. 11; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 132 Rdnr. 58). In der Abweichung kommt "gewissermaßen die unwiderlegbar vermutete grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung und damit der Sache zum Ausdruck." (Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rdnr. 93). Die Divergenzzulassung ist darauf gerichtet, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb der einzelnen Rechtswege zu gewährleisten (Weyreuther, a.a.O., Rdnr. 96). Sie bezweckt die Ausräumung von Unvereinbarkeiten zwischen verallgemeinerungsfähigen Rechtsansichten der Instanzgerichte einerseits und des Rechtsmittelgerichts andererseits, sie dient also ebenso wie die Grundsatzzulassung der Wahrung der Rechtseinheit (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, Rdnr. 155). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat - soweit ersichtlich - den Zweck der Divergenzrevision in ständiger Rechtsprechung nur darin gesehen, die Rechtseinheit vor grundsätzlich abweichenden Entscheidungen zu bewahren; die mit der Zulassung eröffnete Möglichkeit der Kassation der angegriffenen Entscheidung des Einzelfalls bildet danach nur eine Nebenfolge der Beanstandung der Grundsatzabweichung zum Zwecke der Bewahrung von Rechtsgrundsätzen. Nicht Einzelfallgerechtigkeit, sondern die Verhinderung unterschiedlicher Rechtsgrundsätze im Instanzenzug ist demzufolge das Ziel der Eröffnung des Revisionsrechtszugs. Danach unterscheidet sich die Divergenz- von der Grundsatzzulassung nur dadurch, dass im ersteren Fall bereits eine Grundsatzrechtsprechung existiert, die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung also nicht mehr erfolgen kann und die Gefährdung der Rechtseinheit nur durch das spezielle Instrument der Divergenzzulassung abzuwehren ist, und zwar erforderlichenfalls in jedem Fall der Abweichung. Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Zulassung zumindest auch der Einzelfallgerechtigkeit diene, da ja die Zulassung voraussetze, dass das Instanzurteil auf der Abweichung beruht. Dieses Kausalitätserfordernis bedeutet nichts anderes als bei der Grundsatzzulassung die Notwendigkeit, dass die Grundsatzfrage entscheidungserheblich sein muss, weil sie sonst einer Klärung nicht zugänglich ist. Angeknüpft wird in beiden Fällen an grundsätzliche Aussagen, die im konkreten Fall auch angewandt und nicht nur beiläufig geäußert wurden; im letzteren Fall wäre die Rechtseinheit nicht gefährdet, und die Streitfrage bedürfte jedenfalls nicht zwingend der Beantwortung in dem entschiedenen und in der Revision zu überprüfenden Fall. Bis zu dem oben genannten Zulassungsbeschluss vom 27. Februar 1997 war diese Rechtsmeinung so gut wie unbestritten (a. A. ohne jede Begründung: Maetzel, MDR 1961, 453: "Rechtseinheit und Rechtsgleichheit"; unter Berufung auf Maetzel auch Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 132 Rdnr. 57). Ein Nachweis dahingehender Rechtsprechung für die dort erstmals vertretene Ansicht über die Funktion der Divergenzzulassung als Mittel der Rechtsanwendungsgleichheit findet sich weder in dieser Entscheidung selbst noch an anderer Stelle. Im Gegenteil: Die frühere Kommentarliteratur hat wie die beiden oben zitierten sehr ausführlich gehaltenen und allgemein als zuverlässig und maßgeblich anerkannten Übersichten von Weyreuther und Kummer die Aufgaben und Ziele der Divergenzzulassung nicht anders definiert als die der Grundsatzzulassung (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl. 1988, § 132 Rdnr. 15, 18; Kopp, VwGO, 10. Aufl., 1994, § 132 Rdnr. 14; ebenso jetzt auch Kopp/Schenke, a.a.O., § 132 Rdnr. 14; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., 1991, § 132 Rdnr. 11 - 14). Wenn in der Neuauflage des Kommentars von Eyermann/Fröhler nunmehr der oben erwähnte Zulassungsbeschluss seinem Inhalt nach ohne eigene Stellungnahme referiert wird (Eyermann, 10. Aufl., 1998, § 132 Rdnr. 14), kann darin sogar eine Bestätigung dafür gesehen werden, dass dieser Beschluss eines einzelnen Senats des Bundesverwaltungsgerichts in der seitherigen Rechtsprechung keine Stütze findet. Anhaltspunkte dafür, dass inzwischen andere Senate des Bundesverwaltungsgerichts dieser Modifizierung gefolgt sind, fehlen; in der veröffentlichten Rechtsprechung findet sich jedenfalls kein Hinweis darauf, auch und insbesondere nicht unter Buchholz 310 § 132 VwGO. Im Übrigen spricht gegen die Auffassung, die Divergenzzulassung diene der Wahrung sowohl der Rechtseinheit als auch der Rechtsanwendungsgleichheit, also in gleicher Weise auch der Einzelfallgerechtigkeit, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulassung der Revision in den eingangs genannten Fällen der unterlassenen oder fehlerhaften Anwendung von revisionsgerichtlichen Grundsatzaussagen bisher ausnahmslos abgelehnt hat. Wäre es nämlich auch die Aufgabe der Divergenzrevision, die Gleichheit der Rechtsanwendung im Einzelfall zu sichern, erschiene der Ausschluss der Revision dann nicht gerechtfertigt, wenn das Instanzgericht Bundesrecht durch Nicht- oder Falschanwendung verletzt hat. Rechtsanwendungsgleichheit kann sicherlich ebenso wie der allgemeine Gleichheitssatz zu den Grundwerten des Rechtsstaats gerechnet werden; jede Beschränkung des Instanzenzugs trägt aber notwendigerweise die Hinnahme von Rechtsungleichheit in sich. Lässt sich die Beschränkung des Zugangs zu einer weiteren Instanz mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbaren, weil sie sachgerecht angelegt ist und nicht willkürlich wirkt, besteht kein Anlass, sie unter Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz oder die rechtsstaatlich geforderte Rechtsanwendungsgleichheit zu beanstanden und restriktiv auszulegen. Für den Bereich der allgemeinen Berufungszulassung (außerhalb des Asylrechts) ist schließlich zu beachten, dass dort dem Gebot der Einzelfallgerechtigkeit durch den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ausreichend Rechnung getragen ist und der Gesetzgeber nicht zu erkennen gegeben hat, dass er die Interessen des einzelnen Rechtssuchenden außerdem durch eine Erweiterung des Umfangs und des Zwecks der Divergenzzulassung über die bis dahin bekannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Revisionszulassung hinaus schützen und gewährleisten wollte. Grundsatz- und Divergenzzulassung sind nicht im Interesse der Beteiligten an einem richtigen und gerechten Urteil vorgesehen, sie dienen vielmehr dem Allgemeininteresse an der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung (so ausdrücklich Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124 Rdnr. 23, 30, 37). Für das Asylverfahren kann angesichts der mit § 123 Abs. 2 Nr. 4 VwGO identischen Formulierung des § 78 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG nichts anderes gelten; wenn danach für Asylverfahren die Einzelfallgerechtigkeit zurücktritt, dann ist dies die Folge der dort vorgenommenen einschneidenden Verfahrensrestriktionen, die allein auf die Straffung und Beschleunigung der Gerichtsverfahren ausgerichtet sind. Entgegen der Auffassung der Kläger weicht das angegriffene Urteil hinsichtlich der Benennung des Zielstaats nicht von den Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 1994 - 13 TH 836/93 - (AuAS 1994, 98) und vom 20. Mai 1994 - 12 TH 986/94 - (InfAuslR 1994, 307 = GewArch 1994, 350 = AuAS 1994, 2) ab. Gegenstand dieser Entscheidungen waren nämlich Abschiebungsandrohungen, die unter der Geltung von § 50 Abs. 2 Satz 1 AuslG in der seit 1. Juli 1992 geltenden Fassung ergangen waren, welche die Benennung des Zielstaats zwingend vorschreibt ("soll"), während die hier streitbefangene Abschiebungsandrohung unter der zuvor geltenden Vorschrift des § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG erging, wonach der Zielstaat angegeben werden sollte, sofern es sich nicht - wie hier - um den Heimatstaat handelte. Schließlich weicht die angegriffene Entscheidung auch nicht hinsichtlich der Feststellungen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG von dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 1993 - 12 UZ 292/93 - (Ls. in DVBl. 1993, 1026) ab. Eine Abweichung von einem Beschluss über die Zulassung oder Nichtzulassung eines Rechtsmittels kommt nur in Betracht, wenn das Gericht dort rechtsgrundsätzliche Aussagen getroffen hat. Entgegen der Darstellung der Kläger lässt sich nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht insoweit ausdrücklich oder stillschweigend in Abweichung von dieser Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs den Grundsatz aufgestellt hat, die Ausländerbehörde habe nach Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet vor Erlass der Abschiebungsandrohung nach §§ 11 Abs. 2, 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG 1991 das Bestehen von Abschiebungshindernissen nicht zu prüfen gehabt. Im Gegenteil: Nach diesen Vorschriften war u. a. von der Ausländerbehörde zu prüfen, ob dem Asylbewerber ungeachtet der Ablehnung des Asylantrags der Aufenthalt ermöglicht werden sollte, und dies hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich überprüft. Der Rechtssache kommt die ihr mit dem Zulassungsantrag beigelegte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zugrundeliegenden Falls mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können. Soweit das Verwaltungsgericht eine asylrelevante Verfolgung im Hinblick auf die frühere politische Betätigung des Klägers zu 1) in der Türkei unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Aufhebung der Strafvorschrift des § 142 Abs. 3 Türk. StGB unter Hinweis auf grundlegende Entscheidungen des früher für die Bearbeitung von Streitverfahren türkischer Staatsangehöriger allein zuständigen 12. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verneint hat, ist nicht dargetan, aus welchen Gründen es insoweit einer klärenden Entscheidung in einem künftigen Berufungsverfahren bedarf. Wenn die Kläger auf eine Auskunft von amnesty international und auf Beweisanträge im Schriftsatz vom 18. März 1994 in dem Verfahren 7 G 13405/91 verweisen, ist damit nicht dargetan, dass sich daraus die grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf klärungsbedürftige Tatsachenfragen ergibt. Soweit die Kläger damit der Sache nach beanstanden, das angegriffene Urteil beruhe auf einer ungenügenden Sachaufklärung, ist keiner der nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO statthaften Zulassungsgründe geltend gemacht. Im Übrigen hätten die anwaltlich vertretenen Kläger dahingehende Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung stellen können, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen und die ihnen eingeräumten prozessrechtlichen Möglichkeiten wahrzunehmen (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO). Klärungsbedürftig ist auch nicht, ob kurdische Volkszugehörige aufgrund der neueren Erkenntnislage noch auf eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei verwiesen werden können. Hierüber hat der früher insoweit allein zuständige 12. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Urteil vom 24. Januar 1994 (12 UE 200/91) grundsätzlich entschieden und seine Feststellungen seither anhand der jeweils neuesten zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auf ihre weitere Gültigkeit überprüft und bestätigt, zuletzt mit Urteilen vom 19. Januar 1998 (12 UE 1624/95 und 12 UE 3204/95). Der beschließende Senat hat sich dieser ständigen Rechtsprechung des 12. Senats im Grundsatz angeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellungen anhand des vorliegenden Falles in einem Berufungsverfahren erneut überprüft werden müssten, lassen sich dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen. In den beiden zuletzt genannten Berufungsurteilen ist das im Zulassungsantrag erwähnte Gutachten von Oberdiek vom 2. April 1997 an das OVG Mecklenburg-Vorpommern berücksichtigt, und die Wiedergabe des Inhalts der sonstigen in dem Zulassungsantrag genannten Erkenntnisquellen lässt nicht erkennen, dass dort tatsächliche Umstände und Entwicklungen wiedergegeben und bewertet sind, die nicht schon Gegenstand der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs waren (betreffend "Fisleme"-Registrierung vgl. Hess. VGH, 19.01.1998 - 12 UE 1624/95 -; betreffend Verweigerung der Übernahme des Dorfschützeramts vgl. Hess. VGH, 05.05.1997 - 12 UE 500/96 -). Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang ebenfalls auf Erkenntnisquellen verweisen, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. August 1997 bereits vorlagen, ist erneut darauf aufmerksam zu machen, dass die Zulassung der Berufung nicht mit Tatsachen begehrt werden kann, die vorzutragen ein Beteiligter in der ersten Instanz unterlassen hat. Schließlich bedarf es auch keiner grundsätzlichen Klärung, "ob man bereits wegen nicht gegebener Strafbarkeit, beurteilt nach deutschem Rechtsverständnis, von Sicherheit im Gebiet der Fluchtalternative und einer möglichen sicheren Einreise ausgehen kann oder ob für die Frage der gefährdungsfreien Einreise und des sicheren Aufenthalts im Gebiet der Fluchtalternative nicht bereits ausreichend ist, dass die betreffende Person, wie auch immer, negativ aufgefallen ist, selbst wenn unter Umständen eine Bestrafung, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr möglich ist." Es versteht sich von selbst und liegt im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über Asylverfahren türkischer Staatsangehöriger zugrunde, dass für die Frage einer verfolgungsfreien Rückkehr in die Türkei nicht allein auf die formale strafrechtliche Rechtslage, sondern auf die tatsächliche Gefährdung abzustellen ist, die auch nach Aufhebung von Strafvorschriften bestehen kann. Soweit in diesem Zusammenhang auf Einzelfallumstände abgestellt ist, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen, weil nicht zu erwarten ist, dass in einem Berufungsverfahren über den Fall des Klägers zu 1) hinausreichende verallgemeinerungsfähige Aussagen zu diesem Fragenkomplex getroffen werden können. Die Entscheidungen über die Kosten des Antragsverfahrens beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO und § 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).