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Urteil

12 UE 2241/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0220.12UE2241.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers gegen die Beklagte zu 2) ist begründet. Nach der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) erweist sich die angefochtene ausländerbehördliche Verfügung vom 20. Mai 1988 als rechtswidrig, weil in ihr entgegen § 50 Abs. 2 1. Halbsatz AuslG in der seit 1. Juli 1992 geltenden Fassung der Staat, in den der Kläger abgeschoben werden soll, nicht bezeichnet ist. Die Abschiebungsandrohung ist daher schon allein deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ohne daß es noch darauf ankäme, ob für den Kläger Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen. Die angefochtene Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung stammt vom 20. Mai 1988 und ist aufgrund von § 28 AsylVfG 1982 erlassen worden. Zum damaligen Zeitpunkt waren die Kompetenzen im Asylverfahren zwischen dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Anerkennungsverfahren nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a. F.) und der Ausländerbehörde (Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung sowie Zustellung der Entscheidungen) aufgeteilt. Bei einer Anfechtungsklage gegen den ausländerbehördlichen Bescheid wurde im gerichtlichen Verfahren übereinstimmend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abgestellt (vgl. nur Kanein/Renner, 5. Aufl., 1992, Rdnr. 42 zu § 28 AsylVfG; GK-AuslR, Stand August 1994, Rdnr. 46 zu § 53 AuslG; jeweils m.w.N.), während für Asylverpflichtungsklagen gegen das Bundesamt auch damals schon die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung herangezogen wurde. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) am 1. Juli 1992 wurde § 77 Abs. 1 AsylVfG neu eingeführt, und danach stellt das Gericht "in Streitigkeiten nach diesem Gesetz" einheitlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sind also zunächst unabhängig davon, auf welcher Grundlage und zu welchem Zeitpunkt die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erlassen worden sind und ob es sich um eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage handelt, alle asylrechtlichen Streitigkeiten nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu behandeln. Eine ausdrückliche Übergangsvorschrift, die hinsichtlich der ausländerbehördlichen Bescheide nach altem Recht einen anderen Zeitpunkt für maßgeblich erklären würde, existiert nicht; weder für Verfahren, die - wie hier - bei Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes 1992 schon bei Gericht anhängig waren, noch für solche, bei denen jedenfalls die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge schon an die Ausländerbehörde abgesandt war und nur die ausländerbehördliche Entscheidung noch zu treffen oder zuzustellen war (vgl. Kanein/ Renner, 6. Aufl., 1993, Rdnr. 6 zu § 77 AsylVfG). Insbesondere ist in § 87 Abs. 2 AsylVfG, der die Übergangsvorschriften für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren enthält, nichts Abweichendes bestimmt; vielmehr sind dort im wesentlichen nur die Klagefrist und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Verhältnis zum bisher geltenden Recht geregelt. Ein anderer maßgeblicher Zeitpunkt abweichend von § 77 Abs. 1 AsylVfG kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß das Asylverfahrensgesetz 1982/1991 durch die am 1. Juli 1992 in Kraft getretene Neuregelung gänzlich ersetzt und nicht etwa nur einzelne Vorschriften verändert worden sind. Denn wenn man dies so verstehen wollte, daß § 77 AsylVfG nur für Streitigkeiten "nach diesem Gesetz", das heißt nach dem Asylverfahrensgesetz 1992 gelten soll nicht jedoch für Altverfahren (so BVerwG, 08.03.1993 - 9 C 41.92 -, EZAR 631 Nr. 23 oder 11.11.1993 - 9 C 21.93 -, InfAuslR 1994, 70; VGH Baden-Württemberg, 07.12.1992 - A 13 S 2687/92 -, EZAR 631 Nr. 19; auch Hess. VGH, 24.11.1993 - 13 TH 117/93 -; Hailbronner, AuslR, Stand November 1994, Rdnr. 18 zu § 77 AsylVfG), so müßte dies dann genauso für sämtliche anderen Vorschriften gelten, die Regelungen für Streitigkeiten "nach diesem Gesetz" enthalten, beispielsweise § 76 Abs. 1 AsylVfG mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter oder § 80 AsylVfG mit dem Ausschluß der Beschwerde. Derart konsequent sind jedoch die Vertreter der Auffassung, die § 77 AsylVfG auf Altfälle oder Übergangsfälle nicht anwenden, wiederum nicht; vielmehr stellt z. B. der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 4. August 1994 - A 12 S 187/93 - (VBlBW 1995, 68) ausdrücklich fest, Rechtsstreitigkeiten "nach diesem Gesetz" im Sinne des § 78 Abs. 1 AsylVfG 1992 seien auch solche, die Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen nach § 28 AsylVfG a. F. beträfen. Eine Absicht des Gesetzgebers dahingehend, daß er bei seiner einheitlichen Formulierung "nach diesem Gesetz" inhaltlich trotzdem differenzieren wollte, ist aber gerade nicht erkennbar, so daß es willkürlich erscheint, diese Formulierung unterschiedlich auszulegen. Erst recht läßt sich nichts dafür herleiten, daß der Gesetzgeber das Asylverfahrensgesetz 1992 generell nur auf Neuverfahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angewendet wissen wollte. Auch die Grundsätze des intertemporalen Prozeßrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts prinzipiell auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfaßt (siehe BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90 u. a. -, BVerfGE 87, 48 = EZAR 632 Nr. 16) sprechen dafür, § 77 AsylVfG grundsätzlich auf Altfälle und Übergangsfälle anzuwenden. Denn die allgemein gültige Regel, daß eben auch anhängige Rechtsstreitigkeiten von verfahrensrechtlichen Änderungen erfaßt werden, kann zwar vom Gesetzgeber durch konkrete abweichende Regelungen durchbrochen werden; dann müssen sich jedoch derartige gesetzliche Übergangsvorschriften im konkreten Einzelfall auffinden lassen. Dies ist hier jedenfalls in den für das Gerichtsverfahren geltenden Übergangsregelungen gerade nicht der Fall. Allerdings hat der Gesetzgeber in den Übergangsvorschriften für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich festgelegt, daß bereits begonnene Asylverfahren nach bisher geltendem Recht zu Ende zu führen sind, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundesamt seine Entscheidung an die Ausländerbehörde zur Zustellung abgesandt hat (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AsylVfG). Dies läßt die Frage, ob damit bei der gerichtlichen Überprüfung derartiger Abschiebungsandrohungen abweichend von § 77 Abs. 1 AsylVfG ebenfalls das bisherige Recht anzuwenden ist, zwar zunächst unbeantwortet. Es spricht jedoch vieles dafür, daß der Gesetzgeber nicht auf der einen Seite die Heranziehung alten Rechts ausdrücklich vorschreibt, auf der anderen Seite jedoch die Überprüfung danach ergangener Bescheide nach neuem Recht vorgenommen werden muß. Denn ansonsten wären sämtliche Abschiebungsandrohungen der Ausländerbehörden, die noch nach altem Recht erlassen worden sind, im Gerichtsverfahren allein schon deshalb aufzuheben, weil nunmehr gemäß §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3, 34 Abs. 1 und 2 AsylVfG das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Zusammenhang mit seiner Entscheidung über das Asylbegehren auch die Abschiebungsandrohung erläßt. Diese Konsequenz der zwangsläufigen Aufhebung aller nach altem Recht ergangenen ausländerbehördlichen Verfügungen wollte der Gesetzgeber mit Sicherheit nicht erreichen, zumal die gesamte Neuregelung des Asylverfahrensrechtes dazu dienen soll, das Asylverfahren zu beschleunigen, während durch die zwangsläufige Aufhebung der alten Bescheide gerade das Gegenteil eintreten würde. Im Lichte von § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG ist § 77 Abs. 1 AsylVfG daher insoweit einschränkend auszulegen als es in dem Rahmen, in dem der Gesetzgeber die Anwendung bisherigen Rechts ausdrücklich vorgeschrieben hat, für die gerichtliche Überprüfung auch auf die Heranziehung dieses bisherigen und nicht des zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Rechts ankommt (für eine allerdings weitergehende Einschränkung des § 77 AsylVfG auch VGH Baden-Württemberg, 07.12.1992 - A 13 S 2687/92 -, EZAR 631 Nr. 19 und 10.03.1993 - A 16 S 473/92 -, EZAR 631 Nr. 24; Hess. VGH, 24.11.1993 - 13 TH 117/93 -; GK-AuslR, Stand: August 1994, Rdnr. 30 und 47 zu § 53 AuslG; im Ergebnis auch BVerwG, 11.11.1993 - 9 C 21.93 -, InfAuslR 1994, 70). Die ausdrückliche Festlegung des Gesetzgebers in § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG bedeutet weiterhin, daß die auf Verwaltungsebene bereits gänzlich abgeschlossenen Asylverfahren - wie das vorliegende - erst recht auf der Grundlage des alten Asylverfahrensrechtes zu beurteilen sind. Denn es ergäbe keinen Sinn, daß zwar in Übergangsfällen noch ausstehende Entscheidungen der Ausländerbehörde nach altem Asylverfahrensrecht getroffen und überprüft werden, während für die vor Inkrafttreten des AsylVfG 1992 auf Verwaltungsebene zeitlich früher und vollständig abgeschlossene Altverfahren neues Recht gelten soll (so auch ausdrücklich BVerwG, 11.11.1993 - 9 C 21.93 -, InfAuslR 1994, 70). Auch in einem Verfahren wie dem vorliegenden, das von der Ausländerbehörde bereits 1988 vollständig abgeschlossen und dann bis zur Gesetzesänderung am 1. Juli 1992 schon lange Zeit bei Gericht anhängig war, ist daher bei der gerichtlichen Überprüfung entgegen § 77 Abs. 1 AsylVfG das Asylverfahrensgesetz 1982 heranzuziehen; Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung bleibt damit weiterhin § 28 AsylVfG 1982. Damit ändert sich auch an der Zuständigkeit der Ausländerbehörde für den Erlaß der Abschiebungsandrohung nichts, ohne daß es für dieses Ergebnis auf die Anwendung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes allein auf verfassungsrechtlicher Ebene ankäme (so noch Hess. VGH, 29.12.1992 - 12 UZ 2624/92 -, EZAR 631 Nr. 20; ähnlich Kanein/Renner, 6. Aufl., 1993, Rdnr. 6 f. zu § 77 AsylVfG). Allerdings bedeutet die an § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG anknüpfende Fortgeltung bisher geltenden Rechts nicht, daß entgegen § 77 Abs. 1 AsylVfG in jeglicher Hinsicht auf die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen ausländerbehördlichen Verfügung geltende Sach- und Rechtslage abzustellen wäre. Vielmehr ergibt sich aus der ausdrücklichen gesetzgeberischen Anordnung, bisher geltendes R e c h t anzuwenden, zunächst, daß hinsichtlich der tatsächlichen Entwicklungen auch in Altfällen oder Übergangsfällen auf die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehende Sachlage abzustellen ist. Dies entspricht auch der mit der Änderung des Asylverfahrensgesetzes verfolgten Beschleunigungsabsicht, da dann bereits innerhalb des anhängigen Gerichtsverfahrens auch aktuelle Entwicklungen Berücksichtigung finden können, die andernfalls erst wieder in einem gesonderten Verfahren mit gegebenenfalls sich anschließendem Rechtsstreit zur Überprüfung anstehen würden. Aber auch hinsichtlich des bisher geltenden Rechts ist zu differenzieren, um welche Rechtsmaterie es sich handelt. Denn die Übergangsvorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG ist Teil des Asylverfahrensgesetzes 1992, das heißt, ihr Regelungsgehalt beschränkt sich auf die Anwendung der Vorschriften, die dem Asylverfahrensgesetz angehören. Vorschriften anderer Gesetze, insbesondere des zum 1. Januar 1991 in Kraft getretenen neuen Ausländergesetzes werden von der Übergangsregelung des § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG nicht erfaßt, denn bei ihnen handelt es sich gerade nicht um Regelungen, die durch das Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes 1992 eine Änderung erfahren haben. Dies gilt dann genauso für die weiteren Änderungen des Ausländergesetzes, die - zufällig - ebenfalls am 1. Juli 1992 gleichzeitig mit dem neuen Asylverfahrensgesetz in Kraft getreten sind. Denn auch hier gilt der Grundsatz, daß die Übergangsvorschrift sich im Asylverfahrensgesetz befindet und deshalb auch nur die dort enthaltenen Regelungen erfassen kann. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, so wäre es ihm ein leichtes gewesen, die entsprechenden Übergangsvorschriften nicht in das Asylverfahrensgesetz selbst, sondern als gesonderten Artikel in das ohnehin insgesamt als Artikelgesetz verkündete "Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992" (BGBl. I S. 1126) aufzunehmen, dessen Art. 1 das neue Asylverfahrensgesetz umfaßt. Dabei kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß dem Gesetzgeber die Bedeutung der ausländerrechtlichen Vorschriften im Rahmen des Asylverfahrens nicht bewußt gewesen sei, denn die Abschiebungsandrohung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG 1982 steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt, daß der Ausländer nicht aus anderen Gründen berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), oder ihm ungeachtet der Ablehnung seines Asylantrages der Aufenthalt ermöglicht wird (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). Die damit angesprochenen Rechtspositionen sind ausschließlich asylunabhängiger, aufenthaltsrechtlicher Natur und können daher nur nach Maßgabe des jeweils geltenden Ausländerrechtes beurteilt werden. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, daß Abschiebungsandrohungen in Altfällen - erlassen vor Inkrafttreten des AsylVfG 1992 - oder in Übergangsfällen - nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG 1992 - zwar hinsichtlich der anzuwendenden asylverfahrensrechtlichen Regelungen auf der Grundlage alten Rechtes zu überprüfen sind, also insbesondere anhand des § 28 bzw. der §§ 10 und 11 AsylVfG a. F. (insoweit übereinstimmend mit BVerwG, 08.03.1993 - 9 C 41.92 -, EZAR 631 Nr. 23 oder 11.11.1993 - 9 C 21.93 -, InfAuslR 1994, 70; VGH Baden-Württemberg, 07.12.1992 - A 13 S 2687/92 -, EZAR 631 Nr. 9; Hess. VGH, 24.11.1993 - 13 TH 117/93 -), daß jedoch ansonsten für ihre Überprüfung wegen § 77 Abs. 1 AsylVfG die Sachlage und außerhalb der asylverfahrensrechtlichen Vorschriften auch die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung heranzuziehen ist. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die angefochtene Abschiebungsandrohung der Beklagten zu 2) zwar nicht schon deshalb aufzuheben ist, weil sie von einer nach heutiger Rechtslage unzuständigen Behörde erlassen worden ist, denn insoweit gilt § 28 Abs. 1 AsylVfG 1982 fort. Die Abschiebungsandrohung krankt jedoch daran, daß sie gemäß § 50 Abs. 2 1. Halbsatz AuslG in der in dieser Form seit 1. Juli 1992 geltenden Fassung den Zielstaat hätte bezeichnen müssen, in den der Kläger abgeschoben werden soll, und darüber hinaus auch ein Hinweis fehlt, daß der Kläger in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Eine derartige Regelung enthielt das Ausländergesetz 1965 nicht, so daß die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 1988 auf der Grundlage der damals geltenden Vorschriften des § 28 AsylVfG 1982 und des § 13 Abs. 2 AuslG 1965 zwar rechtmäßig war, heute jedoch gleichwohl wegen der nach § 77 Abs. 1 AsylVfG 1992 vorgeschriebenen Heranziehung von § 50 Abs. 2 AuslG n. F. als rechtswidrig anzusehen ist. Dabei ist es zwar letztlich unschädlich, daß der Hinweis auf einen anderen Staat fehlt, weil es sich insoweit nur um eine deklaratorische Wiederholung des Gesetzestextes, nicht jedoch um eine Konkretisierung der Rechtslage im Einzelfall handelt (vgl. hierzu Hess. VGH, 29.08.1994 - 12 UE 181/94 -, EZAR 044 Nr. 8). Das Fehlen des eigentlichen Zielstaates für die Abschiebung macht jedoch die Abschiebungsandrohung insgesamt rechtswidrig (vgl. hierzu ausführlich Hess. VGH, 20.10.1993 - 12 TH 1303/93 -, EZAR 044 Nr. 6 = AuAS 1994, 2). Denn bei der Pflicht zur Bezeichnung des Zielstaates handelt es sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, sondern die Bezeichnung dient auch dem Schutz des Ausländers vor Eingriffen in wesentliche Rechtsgüter, wie sich aus dem Zusammenhang mit der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §§ 51 und 53 AuslG entnehmen läßt. Eine Abschiebungsandrohung kann nämlich auch dann ergehen, wenn bezogen auf einen bestimmten Staat Abschiebungshindernisse vorhanden sind; dieser Staat muß allerdings gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG ausdrücklich in der Androhung ausgenommen werden. Dies setzt voraus, daß die Ausländerbehörde den Zielstaat, in den sie den Ausländer erstrangig abschieben will, benennt, denn nur so wird deutlich, im Hinblick auf welchen Staat eventuelle Abschiebungshindernisse vorab zu prüfen sind. Andererseits wird auch die Position des Ausländers insoweit eingeengt, als er Abschiebungshindernisse bezüglich eines bestimmten Zielstaates von vornherein benennen muß, weil eine weitere Überprüfung in einem anderen ausländerrechtlichen Verfahren nicht mehr erfolgt (vgl. § 70 Abs. 3 AuslG). Ein Verstoß gegen die Bezeichnungspflicht ist deshalb auch nicht nach § 46 VwVfG unschädlich, weil es sich nur um einen Verfahrensfehler oder Formfehler handeln würde. Eine besondere Ausnahmesituation, bei der - ableitbar aus der Formulierung "soll bezeichnet werden" - ausnahmsweise auf die Angabe des Zielstaates verzichtet werden kann, ist vorliegend nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 1988 erweist sich daher bereits wegen fehlender Bezeichnung des Zielstaates als rechtswidrig und ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, ohne daß es noch darauf ankommt, ob Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen des Berufungszulassungsverfahrens sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit sie auf den ausländerrechtlichen Teil entfallen, hat der Beklagte zu 2) zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§§ 83b Abs. 1, 87a Abs. 1 AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, 167 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Zwar weicht das Urteil insoweit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Beschluß vom 11. November 1993 - 9 C 21.93 -, InfAuslR 1994, 70) ab, als § 77 Abs. 1 AsylVfG nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für sogenannte Altfälle generell nicht gilt, während hier jedenfalls hinsichtlich der ausländerrechtlichen Vorschriften § 77 Abs. 1 AsylVfG angewandt wird. Das Urteil beruht auch auf dieser Abweichung, denn nur dadurch kommt es zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung wegen Verstoßes gegen § 50 Abs. 2 1. Halbsatz AuslG n. F. mangels Angabe des Zielstaates. Es handelt sich jedoch nicht um eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung, weil die Divergenzzulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO letztlich einen Unterfall der Grundsatzrevision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darstellt. Die angestrebte Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert deshalb die Durchführung des Revisionsverfahrens trotz Abweichung nicht, wenn es sich um auslaufendes oder um Übergangsrecht handelt, das nicht mehr auf eine Vielzahl gleichgelagerter Fallkonstellationen anzuwenden sein wird (BVerwG in ständiger Rechtsprechung, z. B. 17.05.1990 - 2 B 17.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 286 oder 12.12.1991 - 1 B 157.91 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 303). Dies ist hier der Fall, denn Altfälle aus der Zeit vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes 1992 oder Übergangsfälle, bei denen die Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde nach dem 1. Juli 1992 noch auf der Grundlage des Asylverfahrensgesetzes 1982/1991 ergangen ist, gibt es kaum noch, und für die allein auf neuem Recht beruhenden Verfahrens stellt sich das Problem der eingeschränkten Auslegung und Anwendung des § 77 Abs. 1 AsylVfG nicht mehr. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung vom 20. Mai 1988, die in dem - ansonsten rechtskräftig abgeschlossenen - Asylverfahren des Klägers ergangen ist. Der 1963 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er wuchs im Dorf im Kreis Pazarcik, Provinz Karamanmaras, auf und verließ nach seinen Angaben die Türkei von Istanbul aus auf dem Landweg am 15. September 1985. Am 24. September 1985 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte über seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1985 die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung wurde in dem schriftlichen Asylantrag ausgeführt, daß das Heimatdorf des Klägers als der Ort bekannt sei, in dem sich die Kurdische Nationale Befreiungsfront organisiert habe, und daß sich deshalb dort heute noch viele revolutionäre Kräfte aufhalten würden. Der Kläger und seine Familie hätten seit langem mit der kurdischen nationalen Befreiungsbewegung sympathisiert und deshalb auch schon eine Reihe toter Angehöriger zu betrauern gehabt. Nach dem Militärputsch am 12. September 1980 habe die Militärregierung ihre Angriffe besonders gegen die Sympathisanten des kurdischen Befreiungskampfes gerichtet; das Haus der Familie des Klägers sei wie bereits vor dem Militärputsch ständig mit Hausdurchsuchungen überzogen worden. Auch seien der Kläger und seine Familie regelmäßig zum Standort der Militärbehörde gebracht und dort mehrere Tage lang festgehalten und körperlich mißhandelt worden. Außerdem sei im Jahre 1981 der Cousin des Klägers aus der Türkei ausgebürgert worden. Vom 11. November 1982 an habe der Kläger seinen 18monatigen Militärdienst geleistet und sei dort auch ständigen Beschimpfungen Schlägen und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Nach seiner Rückkehr zur Familie hätten die Repressalien nicht nachgelassen, sondern sich im Gegenteil auf seine Person konzentriert. Er sei des Kontaktes zu der Kurdischen Nationalen Befreiungsfront verdächtigt worden, und er habe auch bereits vor Beginn seines Militärdienstes diese Leute unterstützt. Seine Tätigkeit habe darin bestanden, Essen, Bekleidung, Geld, Medikamente etc. zu organisieren und in die Berge zu bringen. Nach seiner Rückkehr vom Militärdienst habe er erneut Kontakte mit der Befreiungsfront und deren Sympathisanten aufgenommen. Auf Anraten seiner Eltern habe er sich dann, um einer Verhaftung zu entgegen, entschlossen, ins Ausland zu reisen. Er sei zunächst nach Istanbul geflüchtet, und dort habe er dann mit Hilfe gekaufter Unterstützung seine Flucht ins Ausland organisiert. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 14. November 1985 schilderte der Kläger, er sei in der Türkei ein Anhänger der PKK gewesen und habe den Leuten in den Höhlenverstecken Sachen zur Verpflegung, Schreibmaschinen, Stoffe, Medikamente und ähnliches gebracht. In der Türkei nenne sich die Organisation PKK, hier in Deutschland nenne sie sich KUKM. Die Organisation habe ihren Sitz in Köln; in Frankfurt, in der Nähe vom Bahnhof, gebe es aber auch einen solchen Verein. Das wisse er von seinen Freunden und. Der sei in der Türkei der gewesen und seit 1981/82 wegen terroristischer Aktivitäten ausgebürgert. Der sei sein Cousin; weshalb er sich in Deutschland, wo er seit 1980 sei, nenne, wisse er nicht. 1985 sei er festgenommen worden, weil er sich bei einer Ausweiskontrolle nicht habe ausweisen können. Er habe seinen alten Nüfus verloren gehabt, und deshalb habe man ihn zwei Tage lang festgehalten, bis sein Vater und der Ortsvorsteher seine Identität geklärt hätten. Deshalb habe er dann einen neuen Nüfus beantragt. Dies sei der Nüfus, der am 23. August 1985 - noch vor seiner Ausreise - ausgestellt worden sei. Auch 1979 sei er schon einmal festgenommen worden, als er in Iskenderun in eine Demonstration der DEV YOL hineingeraten sei. Nach dem Militärputsch sei er nicht mehr verhaftet worden. Und wenn er ehrlich sei, so habe er nach dem Militärputsch auch keine politischen Aktivitäten für die PKK entwickelt. Er sei zwar Anhänger, Sympathisant, aber nach dem Militärputsch habe er sich politisch neutral verhalten. Mit Bescheid vom 5. Februar 1988 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab. Aufgrund dieser Entscheidung forderte der Landrat des Kreises Offenbach den Kläger mit Bescheid vom 20. Mai 1988 auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung als Asylbewerber zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte er ihm die Abschiebung an, ohne dabei den Zielstaat, in den die Abschiebung erfolgen soll, ausdrücklich zu benennen. Beide Bescheide wurden den Bevollmächtigten des Klägers am 27. Mai 1988 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 1988, bei Gericht eingegangen am 16. Juni 1988, hat der Kläger gegen beide Bescheide Klage erhoben und sich zur Begründung auf die allen Kurden in der Türkei drohende Gefahr berufen, von der Polizei oder anderen Sicherheitsbehörden des Separatismus bezichtigt und strafrechtlich belangt zu werden. Ergänzend wurde in einem während der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 1993 überreichten Schriftsatz ausgeführt, daß der Kläger wegen seiner Verwandtschaft zu dem zwangsweise ausgebürgerten besonders gefährdet sei. Bei handele es sich um einen der kurdischen Politiker der PKK, gegen die vor dem OLG Düsseldorf ein Strafverfahren unter anderem wegen Mitgliedschaft in Gliederungen der PKK anhängig sei. Der kurdische Staat wende Formen der Sippenhaft gegen politisch oppositionelle Kräfte an, und sei bereits zu Zeiten, zu denen der Kläger sich noch in der Türkei aufhielt, im Gebiet von Pazarcik als Mitglied der PKK aktiv und den türkischen Sicherheitskräften als solches bekannt gewesen. Auch die Verwandtschaft mit dem Kläger sei den Sicherheitskräften bekannt, so daß der Kläger befürchten müsse, bei einer Rückkehr in die Türkei allein wegen dieser Verwandtschaft politisch motivierter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Zudem berief sich der Kläger auf beachtliche Nachfluchtgründe, da er in der Bundesrepublik Deutschland umfangreich und oft in herausgehobener Stellung im Sinne seiner bereits im Heimatland gebildeten und ausgeübten Überzeugung exilpolitisch tätig gewesen sei. Insbesondere habe er an einer Protestveranstaltung am 21. März 1990 vor dem türkischen Konsulat in Frankfurt teilgenommen, die mit Lichtbildern dokumentiert sei. Auf zwei Bildern sei er im Vordergrund stehend zu erkennen, wie er eine aus Protest verbrannte türkische Nationalfahne in der Hand halte; auf Bild 3 sei er mit einem Megaphon in der Hand abgebildet. Die Bilder seien von einem Journalisten der kurdischen Zeitschrift Berxwedan gefertigt und breit veröffentlicht worden, unter anderem in den Zeitschriften Berxwedan, Frankfurter Rundschau, Frankfurter Allgemeine, Milliyet und Tercüman. Auch wegen dieser exilpolitischen Tätigkeiten sei der Kläger bei einer Rückkehr gefährdet, da türkische Sicherheitskräfte diese Betätigungen auch in Deutschland überwachen würden und damit zu rechnen sei, daß dies dann als nach Art. 8 ATG strafbare separatistische Propaganda angesehen werde. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 1993 ist der Kläger außerdem zu seinen Asylgründen persönlich angehört worden. Für den Inhalt seiner damaligen Aussage wird auf das Protokoll über diese mündliche Verhandlung Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. Februar 1988 und den Bescheid des Landrats des Kreises Offenbach vom 20. Mai 1988 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, daß bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Beklagten haben jeweils beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich am Verfahren nicht beteiligt. Mit Urteil vom 11. Februar 1993 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und dazu im wesentlichen ausgeführt, das Gericht habe sich nicht die erforderliche Überzeugung von der Wahrheit des von dem Kläger behaupteten Verfolgungsschicksals verschaffen können. Auch die Anerkennung als Asylberechtigter aufgrund von Nachfluchtgründen scheide aus, denn diese seien nicht als beachtlich einzustufen. Es sei schon fraglich, ob sie sich überhaupt als Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellten. Jedenfalls halte das Gericht die Angaben des Klägers über seine angeblich in der Bundesrepublik entfalteten Tätigkeiten nicht für glaubhaft. Auch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft lasse sich der Asylantrag des Klägers nicht begründen. Denn des Cousins seien die Behörden 1981 längst habhaft geworden, und die Tatsache, daß er hier in Deutschland in einem Strafprozeß vor Gericht stehe, könne ja nur im Interesse der türkischen Behörden liegen. Weder von einer Gruppenverfolgung der Kurden insgesamt noch von einer Einzelverfolgung des Klägers könne daher ausgegangen werden; auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sei zu verneinen. Auf entsprechenden Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluß vom 24. September 1993 (12 UZ 934/93) hinsichtlich des Verfahrens gegen die Ausländerbehörde die Berufung zugelassen, da das Urteil insoweit nicht mit Gründen versehen war. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im wesentlichen dieselben Umstände vor, die seiner Ansicht nach schon zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter hätten führen müssen. Sie seien jedenfalls als Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG zu bewerten. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 11. Februar 1993 den Bescheid des Landkreises Offenbach vom 20. Mai 1988 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, daß Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht vorlägen. Die von dem Kläger dafür vorgebrachten Umstände bezögen sich dem Inhalt nach ausschließlich auf das Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG, und darüber sei bereits mit dem in diesem Punkt bestandskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden entschieden. Auch die kurdische Volkszugehörigkeit rechtfertige die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 53 AuslG nicht, da die vom Kläger insoweit behaupteten Rechtsnachteile generell den kurdischen Bevölkerungsteil in der Türkei beträfen und daher lediglich Abschiebungsschutz gemäß der Vorschrift des § 54 AuslG gewährt werden könne. Eine derartige Abschiebeschutzregelung habe das Hessische Ministerium des Innern auch bis zum 18. November 1994 getroffen. Diese Regelung berühre allerdings die Rechtmäßigkeit der mit Verfügung vom 20. Mai 1988 ausgesprochenen Abschiebungsandrohung nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffenden Behördenakten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (163-10677-85) und der Ausländerbehörde des Landkreises Offenbach Bezug genommen; diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die den Beteiligten mit Schreiben vom 24. Januar 1995 mitgeteilten Dokumente zur Situation in der Türkei.