Beschluss
12 UZ 1023/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0315.12UZ1023.94.0A
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Entscheidungsgründe
Der Klägerin kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, da ihr Antrag auf Zulassung der Berufung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere ist er innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG gestellt worden. Die Zwei-Wochen-Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG lief bei dem am 18. März 1994 zugestellten Urteil erst am Dienstag, den 5. April 1994, dem Eingang des Antrages auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht, ab. Nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, wenn das Ende einer Frist auf einen allgemeinen Feiertag fällt. Das Ende der Zwei-Wochen-Frist fiel auf Freitag, den 1. April 1994. Hierbei handelt es sich - genauso wie bei dem auf Montag, den 4. April 1994 fallenden Ostermontag - um einen gesetzlichen Feiertag (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 FeiertG HE), so daß damit der Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung am 5. April 1994 fristgerecht war. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan. Der Rechtssache kommt die ihr mit dem Zulassungsantrag beigelegte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Die Rechts- oder Tatsachenfrage muß allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zugrundeliegenden Einzelfalls mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es anhand des vorliegenden Falles keiner grundsätzlichen Klärung, ob türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit in der Türkei aufgrund ihrer Ethnie einer Gruppenverfolgung unterliegen, ob dies jedenfalls für diejenigen Kurden gilt, die entweder aus einer der "Ausnahmezustandsprovinzen" oder aus "sensiblen Gebieten" wie den Provinzen Adiyaman, Agri, Elazig, Erzincan, Erzurum, Malatya, Mus, Sanli, Urfa, Gaziantep, K. Maras oder Kars kommen, ob den Betroffenen innerhalb der Türkei eine inländische Fluchtalternative zur Seite steht und ob auch nach dem PKK-Verbot in der Bundesrepublik Deutschland davon auszugehen ist, daß die (beachtliche) Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung in der Türkei aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland nur bei größerem und öffentlichkeitswirksamen Engagement an führender Position gegeben ist. Die aufgeworfenen Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Der beschließende Senat hat mit seinem Urteil vom 24. Januar 1994 - 12 UE 200/91 - unter Auswertung zahlreicher Erkenntnisgrundlagen festgestellt, daß Kurden zwar in den Notstandsprovinzen der Türkei einer allgemeinen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, für sie aber grundsätzlich in der Westtürkei eine inländische Fluchtalternative besteht und daß sie auch die Möglichkeit haben, diese Gebiete zu erreichen, ohne daß ihnen die Gefahr droht, an der Grenze oder auf dem Flughafen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, und daß eine politische Verfolgung türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in Deutschland erst dann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit droht, wenn diese exilpolitischen Aktivitäten den türkischen Sicherheitskräften bekannt geworden sind und dies nach den Feststellungen des Senats erst dann in Betracht kommt, wenn der Aktivist als exponiertes Mitglied einer staatsfeindlichen Gruppe innerhalb oder außerhalb dieser Gruppe einen Bekanntheitsgrad erreicht hat, der die Aufmerksamkeit eines möglichen Spitzels innerhalb der Gruppe oder von Mitarbeitern des türkischen Geheimdienstes außerhalb der Gruppe erregt, so daß es sich um einen exponierten Regimegegner handeln muß. Diese Feststellungen hat der Senat anhand neuerer Erkenntnisgrundlagen in den Urteilen vom 13. Juni 1994 - 12 UE 1519/93 -, vom 11. Juli 1994 - 12 UE 469/94 -, vom 8. August 1994 - 12 UE 21/94 -, vom 26. September 1994 - 12 UE 2055/94 - und zuletzt vom 20. Februar 1995 - 12 UE 1658/94 - auf ihre weitere Gültigkeit überprüft und bestätigt. Soweit sich die Klägerin zum Beleg für ihre Auffassung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Januar 1994 beruft, sind damit keine Umstände dargelegt, die eine Überprüfung der Rechtsprechung des beschließenden Senats zur Frage der Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei und zum Bestehen einer inländischen Fluchtalternative in einem Berufungsverfahren erfordern. Denn der Senat hat sich in den oben angeführten Entscheidungen, die alle zeitlich nach der des Verwaltungsgerichts Köln liegen, ausführlich mit der tatsächlichen Situation auseinandergesetzt. Insoweit bietet der Berufungszulassungsantrag der Klägerin keinerlei Anlaß zu einer erneuten Überprüfung der getroffenen Feststellungen. Die darüber hinaus als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob die in der Türkei festzustellende "faktische Sippenhaft" auch nicht-eheliche Lebensgefährten von politisch verfolgten Personen betrifft, wäre auch dann nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn von der politischen Verfolgung des Lebensgefährten der Klägerin auszugehen wäre. Bereits bei der Frage, ob ein Familienmitglied eines politisch Verfolgten ebenfalls wegen dieser politischen Verfolgung selbst politisch verfolgt wird, hängt dies von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. OVG Hamburg, 13.05.1991 - Bs VI 19/91 -). Denn es kommt dabei auf die Umstände der politischen Verfolgung des Familienangehörigen an, was nur nach den individuellen Umständen beurteilt werden kann (Hess. VGH, 30.05.1994 - 12 UZ 182/94 -). Dies gilt auch, soweit es sich bei einem politisch Verfolgten nicht um ein Familienmitglied, sondern um einen nicht-ehelichen Lebensgefährten des Asylbewerbers handelt. Die Bewertung im Einzelfall, ob und inwieweit sich die Gefahr politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei ergeben könnte, ist nicht Gegenstand des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Soweit mit dem Zulassungsantrag geltend gemacht wird, das rechtliche Gehör sei verletzt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), kann dieser keinen Erfolg haben. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. dazu Fritz, ZAR 1984, 189 ff.) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO; BVerfG, 15.01.1980 - 2 BvR 920/79 -, BVerfGE 53, 109 ; Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 zu § 108, m.w.N.), und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auch in Erwägung zu ziehen (BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80 -, BVerfGE 60, 1; Hess. VGH, 10.03.1989 - 12 TE 1580/88 -, InfAuslR 1989, 256). Die Gerichte sind nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Parteivorbringen in der Begründung ausdrücklich zu befassen; alle wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden, damit festgestellt werden kann, daß das Gericht das Urrecht des Menschen auf rechtliches Gehör beachtet und nicht etwa "kurzen Prozeß" mit den Beteiligten gemacht hat (vgl. dazu: § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78 -, BVerfGE 54, 43; BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 3.85 -, EZAR 630 Nr. 22 = ZfSH/SGB 1986, 505; Hess. VGH, 25.11.1986 - 10 TE 2696/86 -). Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, daß es die Anträge des Bevollmächtigten der Klägerin vom 4. Februar 1994 bzw. 9. Februar 1994, den Termin vom 9. Februar 1994 aufzuheben, da die Anwesenheit der Klägerin bei dem Termin für erforderlich gehalten werde, diese aber verhandlungsunfähig sei, abgelehnt hat, weil ein Grund im Sinne des § 227 ZPO für eine Aufhebung bzw. Verlegung nicht dargelegt worden sei. Das persönliche Erscheinen der Klägerin sei nicht angeordnet worden, und die Erkrankung stelle keinen erheblichen Grund dar. Sie sei anwaltlich vertreten, und für sie habe die Möglichkeit bestanden, ihre Rechte im Prozeß durch schriftliches Vorbringen sachgerecht wahrzunehmen. Grundsätzlich können die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung trotz Vorliegens "erheblicher Gründe" im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die nachfolgende Verkündung einer Entscheidung nach mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des betroffenen Beteiligten einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs darstellen, sofern der Beteiligte durch die Verhinderung, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, in der sachgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt worden ist (BVerwG, 16.03.1961 - 2 C 107.58 -, Buchholz 310, § 108 VwGO Nr. 3, 27.02.1992 - 4 C 42.89 -). Dem steht es grundsätzlich gleich, wenn der betroffene Beteiligte zwar in der mündlichen Verhandlung anwesend ist, er jedoch ein ärztliches Attest vorlegt, das ihm Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt (BVerwG, 26.04.1985 - 6 C 40.82 -, NJW 1986, 2897, 2899). Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 173 VwGO kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Ein erheblicher Grund ist gemäß § 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO insbesondere nicht das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, daß die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen gehindert ist. Daraus ergibt sich schon im Umkehrschluß, daß ein erheblicher Grund vorliegen kann, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Dies gilt insbesondere, wenn ein anwaltlich nicht vertretener Beteiligter zum Termin wegen Erkrankung nicht erscheinen kann und sein persönliches Erscheinen im Termin wichtig oder notwendig erscheint (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 53. Aufl., 1994, § 227 Rdnr. 9; Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., 1977 ff., § 227 Rdnr. 15). Ist ein Kläger - wie im vorliegenden Fall - anwaltlich vertreten und hatte er hinreichend Gelegenheit, seine Asylgründe umfassend darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen, ist er gehalten, wenn er sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz anwaltlicher Vertretung für unerläßlich hält, unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit sprechenden Gründe die Verlegung des Termins zur Verhandlung oder die Anordnung seines persönlichen Erscheinens vor Gericht (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu beantragen. Dabei liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht vor, wenn der Betroffene oder sein Prozeßvertreter es unterlassen haben, diese verfahrensrechtlich gebotene Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, zu ergreifen (BVerwG, 30.08.1982 - 9 C 1.81 -, DÖV 1983, 247). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung, weil mit dem Zulassungsantrag nicht dargelegt ist, was noch vorgetragen worden wäre, wenn das Verwaltungsgericht dem Anspruch auf rechtliches Gehör in dem nach dem Zulassungsbegehren gebotenen Maße Rechnung getragen hätte. Zur schlüssigen Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs gehören, falls sich diese nicht gegen das Übergehen von Beteiligtenvorbringen oder sonstigen Umständen richtet, die sich unmittelbar erst aus dem Urteil ergeben (vgl. dazu: Hess. VGH, 13.01.1994 - 12 UZ 2930/93 -, EZAR 633 Nr. 22) auch Ausführungen darüber, was im Fall der Gewährung rechtlichen Gehörs über das bisherige Vorbringen hinaus noch vorgetragen worden wäre (BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 36.77 -, Buchholz § 108 VwGO Nr. 105; BVerwG, 16.08.1983 - 9 C 853.80 -, Buchholz § 52 VwGO Nr. 26; BVerwG, 09.10.1984 - 9 B 138.84 -, InfAuslR 1985, 83; Hess. VGH, 01.03.1988 - 12 TE 954/86 -). Die Klägerin hätte daher mit dem Zulassungsantrag substantiiert diejenigen Tatsachen nennen müssen, die sie bei gegebener Verhandlungsfähigkeit im Rahmen einer persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht hätte. Dem genügt der allgemeine Hinweis, wegen der Ausführungen der Kammer im ablehnenden Prozeßkostenhilfebeschluß komme es maßgeblich auf die Glaubwürdigkeit der Klägerin an, nicht. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht in diesem Beschluß keine Glaubwürdigkeitszweifel geäußert, sondern den Vortrag zu dem Verfolgungsschicksal der Klägerin als unsubstantiiert angesehen bzw. auch bei einer Wahrunterstellung (vgl. allerdings dazu: BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 47.85 -, BVerwGE 77, 105) keinen Grund gesehen, daß der türkische Staat die Klägerin deshalb suchen könnte. Auch soweit angeführt wird, die Klägerin werde als Partei bezüglich der sich im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten ergebenden Nachstellungen durch Sicherheitskräfte der Türkei zu vernehmen sein, handelt es sich nicht um einen substantiierten Vortrag, aus dem sich die Notwendigkeit ihrer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ergibt. In diesem Zusammenhang kann die Klägerin nicht anführen, aus finanziellen Gründen habe ihr kein kompetenter Dolmetscher zur Verfügung gestanden. Es hätte ihr oblegen, mit Hilfe eines Sprachmittlers ihr Verfolgungsschicksal zumindest in den Grundzügen darzustellen; dies ist jedoch nicht geschehen. Danach kann nicht zugrunde gelegt werden, daß die Klägerin substantiiert dargelegt hätte, weshalb im Hinblick auf ihr Asylbegehren eine persönliche Anhörung ihrerseits im Rahmen der mündlichen Verhandlung notwendig gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berufung auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 2 VwGO "wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts" zuzulassen. Dies ist unter anderem nur dann der Fall, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Vorliegend ist jedoch der Befangenheitsantrag gegen den Einzelrichter gerade abgelehnt worden. In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Gründe für den ein Richterablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß nicht schriftlich niedergelegt worden seien (vgl. Hess. VGH, 27.10.1987 - 12 TE 2395/87 -). Ausgangspunkt für diese Überlegung in der angeführten Entscheidung des beschließenden Senats ist die Regelung in § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach unter anderem Beschlüsse zu begründen sind, wenn sie durch ein Rechtsmittel angefochten werden können, wobei die Begründungspflicht zur Folge hat, daß ein Beschluß grundsätzlich noch schriftlich abzufassen ist, um dem Beschwerdegericht die Möglichkeit zu eröffnen, die Gründe des Erstgerichts überhaupt würdigen zu können. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen bedurfte es jedoch keiner schriftlich abgesetzten Gründe in der Entscheidung über das Richterablehnungsgesuch. Es handelt sich nämlich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz, und zu den Verfahren, in denen nach § 80 AsylVfG die Beschwerde ausgeschlossen ist, gehören alle selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren (GK-AsylVfG, § 80 Rdnr. 8; Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., 1993, § 80 AsylVfG Rdnr. 2), insbesondere auch die Richterablehnung (Bay. VGH, 10.12.1992 - 11 C 92.33203 -, EZAR 630 Nr. 30; OVG Hamburg, 21.01.1993 - Bs VII 19/93 -; Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 TE 1750/93 -). Eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO allein wegen fehlender Bekanntgabe des Inhalts der dienstlichen Erklärung des abgelehnten Richters scheidet ebenfalls aus. Art. 103 GG gebietet es, daß die Parteien sich zu dem Sachverhalt, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird, vor Erlaß der Entscheidung äußern dürfen, wobei sie die Möglichkeit haben müssen, sich über den gesamten Verfahrensstoff informieren zu können, weshalb auch dienstliche Erklärungen nicht zurückgehalten werden dürfen (BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90 -, NJW 1993, 2229 m.w.N.). Deshalb stellt es im Hinblick auf die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn das Gericht Darstellungen, die es der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters entnommen hat, verwertet, ohne zuvor den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung gegeben zu haben (BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 599, 677/67 -, NJW 1968, 1621 ). Davon kann hier aber nicht gesprochen werden. Ausweislich der Gerichtsakte (Bl. 66 der Akte) hat der abgelehnte Richter zwar eine dienstliche Äußerung abgegeben; nach Aktenlage ist den Beteiligten dazu aber keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Das Verwaltungsgericht hat laut Protokoll der mündlichen Verhandlung den Befangenheitsantrag abgelehnt und seine Entscheidung begründet, ohne daß sich aus dem Protokoll oder sonstigen Unterlagen die konkrete Begründung ergibt. Von der Klägerin ist aber nicht vorgetragen worden, daß sich das Gericht bei der Begründung seiner Ablehnungsentscheidung auf konkret bezeichnete Umstände gestützt hätte, zu denen sie sich nicht vorher hätte äußern können. Damit liegt in der Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts zwar ein Verfahrensfehler, der jedoch nicht zur Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs führt. Ob das Gericht dann bei seiner Entscheidung über das Asylbegehren der Klägerin möglicherweise wegen der verfahrensfehlerhaft erfolgten Entscheidung über das Ablehnungsgesuch fehlerhaft besetzt war, wobei allerdings zu beachten ist, daß dies nur dann gegeben ist, wenn die Entscheidung von willkürlichen Erwägungen bestimmt war (BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70 -, BVerfGE 29, 45, 48; BVerwG, 14.01.1986 - 6 C 35.84 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 62), wofür hier allerdings jegliche Anhaltspunkte fehlen, bedarf keiner Entscheidung, da der Vortrag der Klägerin insoweit schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt. Die Entscheidungen über die Kosten des Antragsverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 83b Abs. 1, 87a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).