Beschluss
12 TH 3317/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0412.12TH3317.94.0A
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Leitsätze
1. Ein Ausländer, der nach mindestens einjähriger, ordnungsgemäßer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 zu seinen Gunsten ein weitergehendes Aufenthaltsrecht ableiten will, muß dies rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der erteilten Aufenthaltsgenehmigung, um deren Verlängerung er nachsucht, durch einen entsprechenden Antrag unter Hinweis auf seine Weiterbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber zum Ausdruck bringen.
2. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein türkischer Staatsangehöriger ordnungsgemäß beschäftigt i.S. des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist, ist im Falle der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich der letzte Tag der Geltungsdauer der bisher erteilten Aufenthaltsgenehmigung, sofern der Ausländer rechtzeitig den Verlängerungsantrag gestellt hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer, der nach mindestens einjähriger, ordnungsgemäßer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 zu seinen Gunsten ein weitergehendes Aufenthaltsrecht ableiten will, muß dies rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der erteilten Aufenthaltsgenehmigung, um deren Verlängerung er nachsucht, durch einen entsprechenden Antrag unter Hinweis auf seine Weiterbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber zum Ausdruck bringen. 2. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein türkischer Staatsangehöriger ordnungsgemäß beschäftigt i.S. des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist, ist im Falle der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich der letzte Tag der Geltungsdauer der bisher erteilten Aufenthaltsgenehmigung, sofern der Ausländer rechtzeitig den Verlängerungsantrag gestellt hat. Die Beschwerde ist zulässig, trotz der mit Schriftsatz vom 20. Februar 1995 abgegebenen Erledigungserklärung der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin. Denn die Antragstellerin hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen, so daß die Erklärung mit dem späteren Schriftsatz vom 30. März 1995 noch widerrufen werden konnte (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, Rdnr 18 zu § 161). Zwar enthält dieser Schriftsatz keinen ausdrücklichen Widerruf; im Zusammenhang mit der vorherigen Anfrage der Berichterstatterin und der inhaltlichen Auseinandersetzung mit Art. 6 ARB wird jedoch deutlich, daß die Antragsgegnerin nunmehr wieder an ihrem ursprünglichen Sachantrag festhalten will. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 16. Dezember 1993 zu Recht stattgegeben; denn dieser Bescheid erweist sich als offensichtlich rechtswidrig mit der Folge, daß das private Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug überwiegt. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die ohnehin nur sehr knappe Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Vielmehr steht der Antragstellerin offensichtlich ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (: ARB) zu. Gemäß Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB kann ein türkischer Arbeitnehmer nicht nur die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis, sondern auch die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung verlangen, wenn er mindestens ein Jahr ordnungsgemäß bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt war und über einen Arbeitsplatz verfügt (EuGH, 16.12.1992 - C-237/91 -, EZAR 810 Nr. 7 - NVwZ 1993, 258 = InfAuslR 1993, 41 ). Sobald ein Arbeitnehmer diese Voraussetzungen erfüllt, ist es unerheblich, zu welchem Zweck ihm die Aufenthaltserlaubnis ursprünglich erteilt worden war (EuGH, 16.12.1992, a.a.O.). Deshalb ist es vorliegend unschädlich, daß der Antragstellerin der Aufenthalt in Deutschland zunächst nur zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem hier labenden Ehemann gestattet worden ist und sie mittlerweile von ihrem Ehemann getrennt lebt (vgl. auch Erlaß des HMdI vom 03.02.1995 - II A 42 - 23 d - mit Anwendungshinweisen zu Art. 6 und 7 ARB, Ziffer 2; StAnz 1995, S. 672). Da Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB nur die Fortsetzung einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber gewährleisten soll, ist er nur anwendbar, soweit der türkische Staatsangehörige die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber über die ursprüngliche Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung von einem Jahr hinaus beantragt (EuGH, 05.10.1994 - C-355/93 -, EZAR 814 Nr. 4 - InfAuslR 1994, 385). Dabei richtet sich die Beantwortung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Ausländer den Verlängerungsantrag gestellt haben muß, um die Regelungen des Art. 6 ARB für sich in Anspruch nehmen zu können, nach dem ARB und nicht nach nationalem Recht. Eine konkrete Regelung enthält der ARB diesbezüglich nicht. Aus dem dargestellten Sinn und Zweck des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB folgt aber, daß jemand, der aus einem zurückliegenden Zeitraum von mindestens einjähriger, ordnungsgemäßer Beschäftigung nach dem ARB bei demselben Arbeitgeber zu seinen Gunsten ein weitergehendes Aufenthaltsrecht ableiten will, dies rechtzeitig, das heißt vor Ablauf der erteilten Aufenthaltsgenehmigung, um deren Verlängerung er nachsucht, durch eine entsprechende Antragstellung unter Hinweis auf eine Weiterbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber zum Ausdruck bringen muß (Hess. VGH, 06.02.1995 - 12 TH 3273/94 -). Dies hat die Antragstellerin vorliegend getan. Sie hat am 4. Oktober 1993 und damit rechtzeitig vor Ablauf ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis am 30. Oktober 1993 den Verlängerungsantrag gestellt und dabei angegeben, bei der Firma Eurest Deutschland GmbH beschäftigt zu sein. Sie hat weiterhin angegeben, daß sie über eine am 19. Dezember 1991 ausgestellte und noch bis 18. Dezember 1994 gültige Arbeitserlaubnis verfügt und ihren Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften bestreiten will. Damit läßt sich bereits dem Verlängerungsantrag bei sachgerechter Auslegung entnehmen, daß die Antragstellerin ihr bestehendes Arbeitsverhältnis bei der Firma Eurest Deutschland GmbH fortsetzen will und zu diesem Zweck die Aufenthaltserlaubnis beantragt. Selbst wenn man dies nicht so sieht, ergab sich die entsprechende Fortsetzungsabsicht der Antragstellerin spätestens aus der Widerspruchsbegründung ihres Bevollmächtigten vom 4. Januar 1994. Dieser Widerspruchsbegründung war dann auch eine Verdienstabrechnung der Antragstellerin beigefügt, der sich entnehmen läßt, daß die Antragstellerin am 2. Januar 1992 bei der Eurest Deutschland GmbH eingetreten ist, so daß damit auch ihre dortige Beschäftigungszeit feststeht. Die Antragstellerin erfüllt auch die in Art. 6 Abs. 1 1. Gedankenstrich ARB aufgestellten Kriterien für eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein türkischer Staatsangehöriger ordnungsgemäß beschäftigt im Sinne des Art: 6 Abs. 1 ARB ist, ist im Falle der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich der letzte Tag der Geltungsdauer der bisher erteilten Aufenthaltsgenehmigung, sofern der Ausländer rechtzeitig den Verlängerungsantrag gestellt hat (Hess. VGH, 27.03.1995 - 12 TH 2856/94 -; im gleichen Sinne und anders als von der Antragsgegnerin angenommen auch Erlaß des HMdI vom 03.02.1995, a.a.O.). Ziffer 1 Satz 2). Würde man auf einen späteren Zeitpunkt - zum Beispiel den Erlaß des ausländerbehördlichen Bescheides - abstellen, hätte dies zur Konsequenz, daß ein türkischer Staatsangehöriger die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB schon deshalb nicht erfüllen könnte, weil er nach Ablauf der Geltungsdauer seiner bisherigen Aufenthaltsgenehmigung bis zum Erlaß der ausländerrechtlichen Verfügung in der Regel allenfalls noch ein fiktives Bleiberecht gemäß § 69 Abs. 2 oder Abs. 3 AuslG hätte; das aber als Grundlage für eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB nicht ausreicht (vgl. Hess. VGH, 15.12.1993 - 12 TH 2030/93 -, EZAR 025 Nr. 8 = InfAuslR 1994, 173 ). Hinzu käme noch, daß es dann die Ausländerbehörde durch die Wahl des Zeitpunktes ihrer Entscheidung in der Hand hätte, über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 6 ARB zu befinden. Die Antragstellerin war im maßgeblichen Zeitpunkt - dem Ablauf ihrer alten Aufenthaltsgenehmigung am 30. Oktober 1993 - bei ihrem Arbeitgeber, der Firma Eurest Deutschland GmbH, mit gültiger Arbeitserlaubnis seit dem 2. Januar 1992 und damit mehr als ein Jahr ordnungsgemäß beschäftigt, und dieses Arbeitsverhältnis sollte auch fortgesetzt werden. Die Aufenthaltsgenehmigung ermöglichte der Antragstellerin die von ihr aufgenommene unselbständige Erwerbstätigkeit, denn der ursprünglich enthaltene Zusatz "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" ist schon im November 1990 gestrichen worden und durch den Zusatz Arbeitsaufnahme nur mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattet: selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet" ersetzt worden (vgl. Bl. 103 R Behördenakte). Anhaltspunkte dafür, daß aus sonstigen - etwa steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Gründen - keine "ordnungsgemäße Beschäftigung" im Sinne von Art. 6 ARB vorliegt, sind nicht ersichtlich Es spricht deshalb bei der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung alles dafür, daß die Aufenthaltsgenehmigung der Antragstellerin aufgrund von Art. 6 Abs. 11. Spiegelstrich ARB zu verlängern ist. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).