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Beschluss

12 TG 2244/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:1125.12TG2244.96.0A
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Leitsätze
Ein Aufenthaltsrecht zum Arbeitsmarktzugang nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 setzt voraus, daß der Berechtigte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs zum Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in absehbarer Zeit eine reale Vermittlungschance vorhanden ist. Eine Begrenzung des Aufenthalts zur Stellensuche auf sechs Monate ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, es sei denn, der Berechtigte weist nach, dass er weiterhin und mit Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Aufenthaltsrecht zum Arbeitsmarktzugang nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 setzt voraus, daß der Berechtigte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs zum Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in absehbarer Zeit eine reale Vermittlungschance vorhanden ist. Eine Begrenzung des Aufenthalts zur Stellensuche auf sechs Monate ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, es sei denn, der Berechtigte weist nach, dass er weiterhin und mit Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht. Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Unrecht entsprochen; sein rechtlicher Ausgangspunkt ist jedoch zutreffend. Der angefochtene Bescheid ist im Ergebnis offensichtlich recht mäßig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Be lange unter Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse, welche die persönlichen Interessen der Antragstellerin überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG - Kammer - 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 58; Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 -, EZAR 035 Nr. 12). Zu Recht geht das Verwaltungsgericht bereits in seinem ersten Beschluss vom 23. April 1996 davon aus, dass die Antragstellerin nach nationalem Recht keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis hat, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht (§ 18 AuslG) und die zeitlichen Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des nachziehenden Ehegatten nicht erfüllt sind (§ 19 Abs. 1 AuslG). Auch nach Assoziationsrecht steht der Antragstellerin kein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zu. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Art. 7 Satz 1 ARB ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs, hier also der Zeitpunkt der rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrags (Renner, Einreise und Aufenthalt von Ausländern nach dem in Deutschland geltendem Recht, Diss. Regensburg 1996, S. 83). Insoweit kann nichts anderes gelten als bei der Anwendung des Art. 6 ARB (siehe hierzu Hess. VGH, 22.05.1996 - 12 TG 657/96 -, EZAR 029 Nr. 2 = DVBl. 1996, 1273 m.w.N.; 29.03.1995 - 12 TH 2856/94 -, EZAR 025 Nr. 13 = NVwZ-RR 1995, 470 ; 12.04.1995 - 12 TH 3317/94 -, InfAuslR 1995, 228). Zu Recht nimmt das Verwaltungsgericht an, dass aus Art. 7 Satz 1 ARB Aufenthaltsrechte abgeleitet werden können, die Antragstellerin ferner - solange das formale Band der Ehe besteht - im Sinne des Assoziationsrechts als Familienangehörige ihres Ehemanns zu behandeln ist, dass sie die Genehmigung erhalten hat, zu ihrem Mann zu ziehen, und drei Jahre lang über einen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Deutschland verfügte. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss vom 23. April 1996 verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwG0). Es fehlen allerdings tatsächliche Feststellungen dazu, ob der Ehemann der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrags im Oktober 1994 dem regulären Arbeitsmarkt Deutschlands angehörte; dies wird von der Antragstellerin lediglich behauptet. Der Akte der Antragsgegnerin lässt sich nur entnehmen, dass der Ehemann vom 1. März 1991 bis September 1992 als Arbeitnehmer beschäftigt war. Ob diese Beschäftigung bis 1994 andauerte und der Ehemann sich ordnungsgemäß - das heißt im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung und soweit erforderlich einer Arbeitserlaubnis - in Deutschland aufhielt, ist unbekannt. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass ihr Mann, als sie ihn Anfang 1994 verlassen habe, drogenabhängig gewesen sei. Die fehlenden Feststellungen hierzu sind jedoch nicht entscheidungserheblich, weil es jedenfalls an einer anderen Voraussetzung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 1 ARB fehlt. Weder zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung im Oktober 1994 noch zum heutigen Zeitpunkt bestehen für die Antragstellerin reale Aussichten, dass ihr Recht gemäß Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB, sich unter dem Vorbehalt des Vorrangs freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer auf jedes Stellenangebot zu bewerben, zu einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt Deutschlands führen kann und damit dem Zweck des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts dienlich ist. Das Aufenthaltsrecht nach dem ARB erwächst nur aus dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt (Gutmann, ZAR 1996, 72). Dies gilt für Aufenthaltsrechte sowohl nach Art. 6 als auch nach Art. 7 ARB. Beide Bestimmungen befinden sind in Kapitel II, Abschnitt 1 des ARB, der überschrieben ist mit 'Tragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer". Art. 6 ARB enthält Regelungen für die Arbeitnehmer selbst, Art. 7 ARB erstreckt diese Regelungen auf Familienangehörige, ohne jedoch den Familiennachzug zu gestatten. Art. 7 ARB eröffnet vielmehr den Zugang zum Arbeitsmarkt für Familienangehörige, die noch nicht selbst die Beschäftigungsvoraussetzungen des Art. 6 ARB erfüllen. Im Gegensatz zum Wortlaut des Art. 10 der VO/EWG 1612/68 wird den Familienangehörigen von türkischen Arbeitnehmern nicht gestattet, bei dem freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmer "Wohnung zu nehmen", also nachzuziehen; vielmehr wird - die Nachzugsberechtigung vorausgesetzt - den Familienangehörigen wie in Art. 11 VO/EWG 1612/68 der Zugang zum Arbeitsmarkt erlaubt. Die Regelungen des ARB sind fragmentarisch, es ist keine "Komplettierung" in der Weise erlaubt, daß die EG-Regeln über Familienangehörige ergänzend auch auf türkische Arbeitnehmerfamilien angewandt werden (Renner, a.a.O., S. 87; a. A. hinsichtlich Art. 7 ARB Gutmann, Die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger, 1996, S. 117 unter IV). Gerade die Differenzierungen in Art. 7 ARB und die Lückenhaftigkeit der Gesamtregelung sprechen gegen die Übertragbarkeit gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen; die fragmentarische Qualität des Art. 7 ARB ist Ausdruck des Übergangscharakters auf dem Weg zur schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit (Renner, a.a.O.). Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet kein unbeschränktes Aufenthaltsrecht. Der Zusammenhang zwischen Arbeitsmarkt und Aufenthaltsrecht führt zwar einerseits dazu, dass - weil ein Zugang zum Arbeitsmarkt nur mit einem Aufenthaltsrecht möglich ist - aus dem ARB auch Aufenthaltsrechte abzuleiten sind, bedeutet aber andererseits, daß ein vom Arbeitsmarktzugang losgelöstes Aufenthaltsrecht nicht besteht (Hess. VGH, 11.11.1996 - 12 UE 1533/96 -; VG Stuttgart, 11.02.1994 - 4 K 74/94 InfAuslR 1994, 175). Ebenso wie das Aufenthaltsrecht gemäß Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich (dazu Hess. VGH, 11.11.1996, a.a.O.) ist auch das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB davon abhängig, dass es der Verwirklichung des freien Zugangs zum Arbeitsmarkt dienlich ist. Familienangehörige, die nach Art. 7 Satz 1 ARB das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt erworben haben, haben eine Rechtsstellung ähnlich derjenigen Arbeitnehmer, die die dritte Verfestigungsstufe von Art. 6 Abs. 1 ARB erreicht haben. Der EuGH hat für nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmer entschieden (26.02.1991 - C-289/89 - "Antonissen", InfAuslR 1991, 151 ; 26.05.1993 - C-171/91 - "Tsiotras", InfAuslR 1993, 252 ), dass eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts zur Stellensuche auf sechs Monate europarechtlich nicht zu beanstanden ist, jedoch der Aufenthalt des Freizügigkeitsberechtigten nicht beendet werden darf, wenn dieser nachweist, weiterhin und mit Aussicht auf Erfolg Arbeit zu suchen. Türkische Arbeitnehmer, die eine aufenthaltsrechtlich verfestigte Position nach dem ARB erreicht haben, können nicht günstiger stehen als EG-Freizügigkeitsberechtigte (Hess. VGH, 11.11.1996, a.a.O.; Benassi, InfAuslR 1995, 95; Gutmann, ZAR 1996, 70, 72; Rumpf, NVwZ 1994, 1189). Ebenso können Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer, denen kein unbeschränktes Aufenthaltsrecht gewährt wird, sondern die ein Aufenthaltsrecht lediglich zum Zwecke des Arbeitsmarktszugangs haben, jedenfalls bei der ersten Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung zu diesem Zweck nicht besser stehen als EG-freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmer, die sich zum ersten Mal zum Zwecke des Arbeitsmarktzugangs im Mitgliedstaat aufhalten. Um zu dieser Aussage zu gelangen, bedarf es keiner Vorlage gemäß Art. 177 EWG-Vertrag an den Europäischen Gerichtshof. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall der Antragstellerin ergibt sich, dass diese zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Dreivierteljahr lang von ihrem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt hatte keinen Gebrauch machen können und dass für sie keine reale Vermittlungschance bestand. Seit ihrem Umzug nach Frankfurt Anfang 1994 bezog die Antragstellerin Sozialhilfe, und es war fraglich, ob sie im Hinblick auf ihr Kleinkind dem Arbeitsmarkt überhaupt zur Verfügung stehen konnte. Jedenfalls konnte die Antragstellerin nicht in ein Arbeitsverhältnis vermittelt werden. Diese Prognose ist bestätigt worden durch die weitere Entwicklung. Erst eineinhalb Jahre nach Antragstellung konnte die Antragstellerin für kurze Zeit ein Beschäftigungsverhältnis geringfügigen Umfangs (zwei Stunden täglich) erreichen. Seitdem ist die Antragstellerin, soweit ersichtlich, wieder ganz auf Sozialhilfe angewiesen, und nach ihren eigenen Angaben besteht derzeit keine reale Vermittlungschance auf dem Arbeitsmarkt. Somit liegen die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB nicht vor. Die Argumentation der Antragstellerin, es sei für sie schwer, eine Arbeitserlaubnis als Voraussetzung für eine erfolgreiche Stellensuche zu erhalten, überzeugt nicht. Nach § 5 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AEVO kann auch Personen in der aufenthaltsrechtlichen Situation der Antragstellerin eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, wie dann auch die Erteilung im April 1996 bestätigt hat. Im übrigen benötigt die Antragstellerin auch keinen Arbeitgeber, der für sie eine Arbeitserlaubnis beantragt, vielmehr kann sie das selbst tun. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG sind weder dargelegt noch sonstwie ersichtlich. Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwG0 und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).