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Beschluss

12 TG 1800/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0710.12TG1800.95.0A
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Entscheidungsgründe
Beide Beschwerden sind zulässig. Während die Beschwerde des Antragstellers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet ist, ist die Beschwerde des Antragsgegners im wesentlichen als unbegründet zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in der ausländerbehördlichen Verfügung vom 18. Februar 1994 enthaltene Ausweisung zu Unrecht abgelehnt. Die Ausweisungsverfügung ist nämlich offensichtlich rechtswidrig, und im Hinblick darauf überwiegen die persönlichen Interessen des Antragstellers am vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet aufgrund seiner besonderen Situation das öffentliche Interesse daran, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14). Im Hinblick auf die kürzliche weitere Verurteilung des Antragstellers ist die Aussetzung des Sofortvollzugs allerdings bis zur Entscheidung über den Widerspruch zu begrenzen. Deshalb ist auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (nur) befristet vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, so daß sich insoweit die angegriffene Entscheidung im Ergebnis für die Zeit bis zur Entscheidung über den Widerspruch als richtig erweist. Allerdings ist in der angegriffenen Verfügung das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung in einer § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Art und Weise dargetan (vgl. dazu allgemein Hess. VGH, 18.05.1995 - 12 TG 885/95 -). Insoweit genügen formelhafte Ausführungen, die lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Sofortvollzugs beschreiben, ebensowenig wie die bloße Wiederholung der für den Erlaß des zugrundeliegenden Verwaltungsakts sprechenden Gründe; erforderlich ist vielmehr die Angabe von Überlegungen, die die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung belegen, also das besondere Interesse am Sofortvollzug dartun (Hess. VGH, 02.08.1988 - 12 TH 3533/87 -, EZAR 622 Nr. 5 m.w.N.). Der Umfang der danach notwendigen Ausführungen kann nicht abschließend allgemein festgelegt werden, er ist allerdings daran auszurichten, daß die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ein besonderes Interesse hieran voraussetzt, das über das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigende öffentliche Interesse hinausgeht (vgl. BVerfG, 21.03.1985, a.a.O.). In der Ausweisungsverfügung sind auf Seite 10 danach ausreichende Gründe für den Sofortvollzug genannt, anschließend ist aber auf Seite 11 unzutreffenderweise darauf abgestellt, daß durch die Einlegung von Rechtsmitteln die drohende Aufenthaltsbeendigung vermieden werden könne. Unabhängig davon, daß hierdurch die Erfüllung des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht berührt wird, ist darauf hinzuweisen, daß es für die Begründung des Sofortvollzugs auf den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Rechtsmittel ankommt und die Einlegung von Rechtsmitteln die Aufenthaltsbeendigung nur vorübergehend und nicht etwa auf Dauer verhindern kann, sofern diese erfolglos bleiben. Für die rechtliche Beurteilung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers ist, da ein Widerspruchsbescheid ersichtlich noch nicht ergangen ist, die derzeitige Sach- und Rechtslage maßgebend (Hess. VGH, 21.12.1989 - 12 TH 2820/88 -, EZAR 622 Nr. 7). Deshalb sind hier die durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) erfolgten Änderungen des Ausweisungsrechts zu berücksichtigen, da diese Vorschriften am 1. Dezember 1994 in Kraft getreten sind. Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht haben zu Recht angenommen, daß der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG erfüllt, da er zumindest wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Insoweit wirkt es sich nicht auf die Beurteilung des vorliegenden Falles aus, daß nach der zwischenzeitlichen Änderung des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG auch in der Regel ausgewiesen wird, wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt ist. Der Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ist dadurch verwirklicht, daß der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) vom 29. September 1992 wegen Diebstahls in drei Fällen, wovon es in zwei Fällen bei einem Versuch blieb, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe und durch Urteil desselben Amtsgerichts vom 22. März 1993 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einem Jahr, vier Monaten und drei Wochen Freiheitsstrafe unter Einbeziehung des zuerst genannten Urteils verurteilt worden ist. Da der Antragsteller im Zeitpunkt der Ausweisung eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaß und als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist, genießt er besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG mit der Folge, daß über seine Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden ist (§ 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG) und er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden darf (§ 48 Abs. 1 AuslG; vgl. dazu BVerwG, 10.01.1995 - 1 B 153.94 -, demnächst EZAR 035 Nr. 10). Darüber hinaus ist der Antragsteller nach Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Februar 1955 (BGBl. 1959 II S. 997) - ENA -, das im Verhältnis zur Türkei am 20. März 1990 in Kraft getreten ist (BGBl. 1991 II S. 397), noch weitergehend gegen eine Ausweisung geschützt: Er darf nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder aus besonders schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Denn er hielt sich bei Erlaß der Ausweisungsverfügung zumindest nach hier allein möglicher summarischer Überprüfung seit mehr als zehn Jahren ordnungsgemäß im Bundesgebiet auf. Obwohl er die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 16. Lebensjahres (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965) am 5. April 1985 um fünf Monate verspätet, nämlich erst unter dem 5. September 1985 beantragt hatte, ist sein Aufenthalt nach Auffassung des Senats nicht erst von diesem Zeitpunkt an oder gar erst von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 3. März 1986 an als ordnungsgemäß im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ENA anzusehen. Vielmehr ist die Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts infolge des verspäteten Genehmigungsantrags hier gemäß § 97 AuslG außer Betracht gelassen mit der Folge, daß die Aufenthaltszeiten vor und nach der Unterbrechung zusammengerechnet werden müssen und insgesamt als ordnungsgemäßer Aufenthalt von mehr als zehn Jahren anzuerkennen sind. Ordnungsgemäß ist ein Aufenthalt im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ENA nur, wenn er den Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Freizügigkeit sowie Ausübung einer Erwerbstätigkeit entspricht (Abschn. II des Protokolls zum ENA). Es spricht viel dafür, daß ein ordnungsgemäßer Aufenthalt in diesem Sinne nicht unbedingt eine Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des § 5 AuslG und eine auf Dauer angelegte Niederlassung voraussetzt wie der rechtmäßige Aufenthalt im Sinne von Art. 28 Genfer Flüchtlingskonvention und Art. 28 Staatenlosen-Übereinkommen (zu letzterem BVerwG, 04.06.1991 - 1 C 42.88 -, BVerwGE 88, 254 = EZAR 232 Nr. 1; BVerwG, 16.10.1990 - 1 C 15.88 -, BVerwGE 87, 11 = EZAR 252 Nr. 5). Rechtmäßiger und ordnungsgemäßer Aufenthalt erfordern nicht dieselben Voraussetzungen. Im Bereich völkerrechtlicher Verträge können die Begriffe der Rechtmäßigkeit und Ordnungsgemäßheit des Aufenthalts je nach dem textlichen Zusammenhang und dem Vertragszweck eine andere Auslegung erfahren als nach dem Ausländergesetz (vgl. dazu allgemein Renner, ZAR 1995, 13). Ungeachtet der innerstaatlichen Ausgestaltung von Einreise und Aufenthalt ist zu unterscheiden, ob dem Ausländer der Zugang zum Staatsgebiet und der Verbleib im Inland auf ungewisse Dauer oder nur auf Zeit gestattet sind. Die vertraglich gewährten Rechte und Vergünstigungen setzen teilweise einen Daueraufenthalt voraus. Je nach Vertragszweck genügt aber auch ein vorübergehender Aufenthalt, sofern er nur rechtmäßig ist. Soweit der rechtmäßige Aufenthalt von einer staatlichen Aufnahmeentscheidung abhängt, die auf die besondere Situation des Ausländers Bedacht nimmt, etwa bei politischen Flüchtlingen oder Staatenlosen, kann berücksichtigt werden, daß die Inanspruchnahme von Vertragsrechten unter Umständen nur den Personen zugute kommen soll, für die der Aufenthaltsstaat die Verantwortung übernommen hat. So läßt sich für ausländische Flüchtlinge aus dem Gesamtvertragswerk schließen, daß der für den Rechtsanspruch auf einem Reiseausweis erforderliche rechtmäßige Aufenthalt (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GK) ein dauernder sein muß. Auch wenn nämlich der Flüchtling in einen anderen Staat reist und er die dort geltenden Aufenthaltsbestimmungen einhält, geht die Zuständigkeit für Erneuerung und Verlängerung des Reiseausweises noch nicht auf diesen Staat über. Dies geschieht vielmehr erst, wenn sich der Ausländer dort rechtmäßig niederläßt (vgl. §§ 6, 11, 13 des jeweiligen Anhangs zur GK und zum Staatenlosenübereinkommen). Anders verhält es sich mit Ausländern, die nicht über genügend eigene Mittel verfügen und deshalb Fürsorgeleistungen in Anspruch nehmen müssen. Für ihren Leistungsanspruch ist ein erlaubter Aufenthalt vorausgesetzt und für das Verbot der Rückschaffung ein erlaubter gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 1, 6 Europäisches Fürsorgeabkommen vom 11.12.1953, BGBl. 1956 II 563 - EFA -). Ein erlaubter Aufenthalt wird durch eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder eine andere Erlaubnis über die Gestattung des Aufenthalts nachgewiesen (Art. 11 Buchst. a Satz 1 EFA). In Deutschland genügt deshalb jede Art von Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des § 5 AuslG und die Aufenthaltserlaubnis EG sowie die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht nach § 69 Abs. 3 AuslG (diese Titel sind in Anhang III zum EFA i.d.F. d. Bek. vom 08.05.1991, BGBl. II 686, genannt). Damit ist allerdings noch nicht entschieden, ob es sich um einen gewöhnlichen Aufenthalt handelt, der grundsätzlich die Rückschaffung hindert. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Aufzählung der Titel in Anhang III zum EFA für konstitutiv und abschließend und sieht den Aufenthalt des Asylbewerbers deshalb als nicht erlaubt im Sinne des Art. 1 EFA an (BVerwG, 14.03.1985 - 5 C 145.83 -, BVerwGE 71, 139 = EZAR 461 Nr. 10). Die Rechtsprechung verlangt nach alledem zu Recht bei Flüchtlingen und Staatenlosen grundsätzlich den Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung oder die Befreiung von der Genehmigungspflicht (zu Art. 28 GK: BVerwG, 04.06.1991 - 1 C 42.88 -, BVerwGE 88, 254 = EZAR 232 Nr. 1. zu Art. 28 Staatenlosenübereinkommen: BVerwG, 16.10.1990, a.a.O.) und läßt für diese Personengruppen eine befristete Aufenthaltserlaubnis nur genügen, wenn sie mit der Erwägung eines Daueraufenthalts erteilt worden ist. Ob der lediglich verfahrensbedingte rechtmäßige Aufenthalt bis zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag (nach § 69 Abs. 3 AuslG) gleichzuachten ist, kann fraglich sein. Denn er dokumentiert keine besondere Beziehung zum Vertragsstaat durch eine mit dessen Zustimmung begründete Aufenthaltsverfestigung, sondern nur eine bloße Hinnahme des Aufenthalts. Andererseits ist er dem Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung gleichwertig, wenn diese rechtzeitig beantragt war und nur aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, verspätet erteilt oder überhaupt erst auf eine gerichtliche Verpflichtung hin gewährt wird. Soweit die aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers nach völkerrechtlichen Abkommen von einem ordnungsgemäßen Aufenthalt abhängt, (vgl. z. B. Art. 3 Abs. 1 und 3 ENA, Art. 2 deutschgriechischer Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag vom 18.03.1960, BGBl. 1962 II 1505, 1963 II 912), ist mehr verlangt als ein genehmigter Aufenthalt. Außer den Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Freizügigkeit müssen auch die besonderen Bestimmungen über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingehalten sein (so BVerwG, 28.05.1979 - 1 B 238/77 -, EZAR 124 Nr. 2). Ohne die aus dem jeweiligen Aufenthaltszweck folgenden spezifischen Erlaubnisse entspricht der Aufenthalt insgesamt nicht den für den Ausländeraufenthalt relevanten Rechtsregeln. Die Vertragsstaaten haben sich deren Ausgestaltung vorbehalten und die Ordnungsgemäßheit des Aufenthalts an deren Beachtung gekoppelt. So gilt der Aufenthalt gemäß Abschn. II des Protokolls zum ENA als ordnungsgemäß, wenn er den Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Freizügigkeit sowie Erwerbstätigkeit entspricht (ähnlich Nr. 2 II des Protokolls zum deutsch-griechischen NSV). Der ordnungsgemäße Aufenthalt ist also im Bereich der Niederlassungsverträge dem rechtmäßigen nicht gleichzusetzen (a.A. Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 437 Art. 2 Rdnr. 10 betr. deutsch-italienischen Vertrag). Er setzt aber nur die Einhaltung der für die genannten Rechtsbereiche geltenden Vorschriften voraus. Verstöße gegen Bestimmungen über Steuer- und Strafrecht oder andere Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung berühren nicht die Ordnungsgemäßheit des Aufenthalts, sie können nur zu dessen Beendigung führen (nach Art. 3 I ENA oder Art. 2 I deutsch-griechischer NSV). Nach diesen Maßstäben ist der Aufenthalt eines Unionsbürgers in einem anderen Vertragsstaat nicht schon dann ordnungsgemäß im Sinne eines multi- oder bilateralen Vertrags, wenn dieser zum Kreis der (materiell) EG-Freizügigkeitsberechtigten gehört; er muß auch die vorgeschriebenen (nicht konstitutiven) Formalitäten erfüllen (BVerwG, 28.05.1979, a.a.O., offen gelassen von Hess. VGH, 20.10.1992 - 12 TH 1509/92 -, Hess. VGH, EZAR 034 Nr. 1 = InfAuslR 1993, 50). Den EG-Staaten ist es nicht verwehrt, die Gewährung der besonderen Vertragsrechte von der Einhaltung von Vorschriften abhängig zu machen, die nach Gemeinschaftsrecht lediglich eine Ordnungsfunktion erfüllen und deshalb die Freizügigkeit nicht tangieren. Ob der verfahrensbedingte Aufenthalt nach rechtzeitigem Verlängerungsantrag als ordnungsgemäß anzusehen ist, richtet sich nach dem Vertragsinhalt. Erstreckt sich der vertragliche Ausweisungsschutz auf die Nichtverlängerung der Erlaubnis (wie nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 deutsch-griechischer NSV), zählt auch der Aufenthalt vom Ablauf der Erlaubnis an bei rechtzeitigem Verlängerungsantrag noch als ordnungsgemäß (BVerwG, 18.08.1981 - 1 C 23.81 -, BVerwGE 64, 13 = EZAR 124 Nr. 5). Der Antragsteller verfügte von der Vollendung des 16. Lebensjahres an bis zur Stellung des Antrags auf die (erstmalige) Aufenthaltserlaubnis nicht über eine fiktive Erlaubnis nach § 21 Abs. 3 AuslG 1965, der beschließende Senat neigt aber zumindest bei summarischer Betrachtung zu der Auffassung, daß die Unterbrechung durch die verspätete Beantragung einer erstmaligen Aufenthaltserlaubnis oder deren Verlängerung im Rahmen des Art. 3 Abs. 3 ENA als unschädlich anzusehen ist, wenn sie nach § 97 AuslG außer Betracht gelassen wird und damit zwar die Zwischenzeit nicht als rechtmäßiger Aufenthalt angerechnet, aber auch nicht als Unterbrechung gewertet wird (dazu Kanein/Renner, a.a.O., § 97 AuslG Rdnr. 3). Es spricht viel dafür, daß insoweit das maßgebliche nationale Recht der jeweiligen Vertragspartei (dazu Abschn. II des Protokolls zum ENA) auch allein darüber bestimmt, ob sich ein Ausländer "seit mehr als zehn Jahren" (Art. 3 Abs. 3 ENA) ordnungsgemäß in Deutschland aufhält. Unter der Geltung des Ausländergesetzes 1965 galt der Aufenthalt von dem Zeitpunkt der Antragstellung an als erlaubt (§ 21 Abs. 3 AuslG 1965); damals konnte aber für den vorliegenden Fall die fünfmonatige Unterbrechung nicht dadurch rückwirkend für unbeachtlich erklärt werden, daß die Ausländerbehörde ohne weiteres am 3. März 1986 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilte. Denn damit wurde der zwischenzeitliche Aufenthalt nicht nachträglich legalisiert und auch nicht unbeachtet gelassen. Die Ausländerbehörde war andererseits nach der damaligen Rechtslage nicht daran gehindert, dem Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis ungeachtet eines kurzzeitigen illegalen Zwischenaufenthalts zu erteilen. Diese Rechtslage ist aber durch § 97 AuslG insoweit verändert worden, als danach Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können. Diese auch für vor dem 1. Januar 1991 eingetretene Unterbrechungen geltende Vorschrift hat in erster Linie zur Folge, daß die von der Ausländerbehörde aufgrund einer Ermessensentscheidung außer Betracht gelassene Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts als ungeschehen betrachtet wird. Wie sich aus der Fassung des ursprünglichen Gesetzentwurfs (BT-Drs. 11/6321 S. 31) ergibt, ist die Vorschrift insbesondere für diejenigen Fälle bestimmt, in denen ein Ausländer nicht rechtzeitig die erstmalige Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung beantragt, bevor er mit Vollendung seines 16. Lebensjahres aufenthaltsgenehmigungspflichtig wird. Die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vorgenommene Veränderung des Wortlauts (vgl. dazu BT-Drs. 11/6955 S. 68; BT-Drs. 11/6960 S. 29) hat nichts an der Anwendbarkeit auf diese Fallgestaltung und an den Rechtsfolgen geändert. Die Nichtberücksichtigung der Unterbrechung hat demnach zur Folge, daß der vorangehende und der nachfolgende rechtmäßige Aufenthalt als Einhalt anzusehen und insgesamt als rechtmäßiger Aufenthalt zu werten sind. Damit tritt im Falle des § 97 AuslG dieselbe Rechtsfolge ein wie nach § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 AuslG für das Einbürgerungsverfahren. Wird die Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts außer Betracht gelassen, entfällt damit einerseits nicht die Strafbarkeit des zwischenzeitlichen unrechtmäßigen Aufenthalts nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, andererseits spricht aber viel dafür, daß dem Ausländer die Unterbrechung insgesamt und damit auch die verspätete Antragstellung in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht nicht mehr entgegengehalten werden darf. Es wird nicht nur der zwischenzeitliche unrechtmäßige Aufenthalt aufenthaltsrechtlich vernachlässigt, sondern auch die hierfür ursächliche verspätete Antragstellung. Dies alles spricht dafür, daß dieses Versäumnis dem Ausländer auch im Bereich des Art. 3 Abs. 3 ENA nicht in dem Sinne zur Last gelegt werden darf, daß sein Aufenthalt, obwohl nach nationalem Recht ununterbrochen rechtmäßig, als nicht ordnungsgemäß bewertet wird (ebenso VGH Baden-Württemberg, 26.02.1992 - 13 S 2973/91 -). Soweit das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 19.08.1993 - 1 B 49.93 -, InfAuslR 1993, 98) entschieden hat, es sei für die im Rahmen von Art. 3 Abs. 3 ENA schädliche kurzfristige Unterbrechung der Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts ohne Bedeutung, daß Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr nach § 97 AuslG außer Betracht bleiben könnten, ist diese Aussage nach Auffassung des Senats jedenfalls mangels näherer Erläuterung nicht hinreichend begründet. Die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, die der Ausländerbehörde eröffnete Möglichkeit, Fehlzeiten unberücksichtigt zu lassen, ändere nichts an dem Erfordernis des seit mehr als zehn Jahren ordnungsmäßigen Aufenthalts in Art. 3 Abs. 3 ENA, trifft; zu den Rechtsfolgen der ausländerbehördlichen Entscheidung nach § 97 AuslG im einzelnen hat sich das Bundesverwaltungsgericht bisher aber weder in dem genannten Beschluß noch - soweit ersichtlich - in einer anderen Entscheidung geäußert. Insbesondere fehlt es an einer Begründung dafür, daß ein infolge der Anwendung von § 97 AuslG als ununterbrochen rechtmäßig geltender Aufenthalt nicht auch als ununterbrochen ordnungsgemäß im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ENA gelten kann, obwohl die Regelung der Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt hinsichtlich der Einreise, des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit allein in die Kompetenz der Vertragsstaaten fällt. Wenn der 11. Senat des VGH Baden-Württemberg (09.12.1992 - 11 S 1062/92 -) die Auffassung vertritt, mit der gesetzlichen Zweckbestimmung der Anwendbarkeit der Unterbrechungsregelung des § 97 AuslG sei eine Ausdehnung auf Fälle einer Unterbrechung der Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts nach Art. 3 Abs. 3 ENA nicht vereinbar, dann wird nach Auffassung des Senats zu Unrecht außer acht gelassen, daß die Rechtsfolgenregelung des § 97 AuslG zwar primär auf das innerstaatliche Aufenthaltsrecht ausgerichtet ist, der Zusammenhang zwischen rechtmäßigem Aufenthalt im Sinne des nationalen Ausländerrechts und dem ordnungsmäßigen Aufenthalt im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ENA gerade wegen der in Abschnitt 2 des Protokolls zum ENA zum Ausdruck gebrachten Abhängigkeit beider Rechtskreise eine isolierte Betrachtungsweise nicht rechtfertigen. Da die Ausländerbehörde im vorliegenden Fall die fünfmonatige Unterbrechung außer Betracht gelassen hat, ist der Antragsteller zumindest in diesem Eilverfahren so zu behandeln, als hätte er sich von seiner Einreise im Oktober 1976 bis zu seinem 16. Geburtstag und seit 5. September 1985 (Antragstellung) rechtmäßig und ordnungsgemäß im Inland aufgehalten mit der Folge, daß er nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder aus besonders schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden durfte (Art. 3 Abs. 3 ENA). Wann Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die eine Ausweisung rechtfertigen, als besonders schwerwiegend anzusehen sind, läßt sich nicht allgemein festlegen. Die strafrechtliche Qualifizierung einer Handlung des Ausländers als Verbrechen oder Vergehen ist für sich ebensowenig entscheidend wie etwa die strafrichterliche Wertung eines gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßenden Verhaltens als nicht besonders schwerwiegend (BVerwG, 25.04.1968 - 1 C 72.65 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 3). Maßgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls; dabei sind Art, Schwere und Häufigkeit bisher begangener Straftaten ebenso erheblich wie z. B. die Folgen dieser Tat (BVerwG, 25.10.1977 - 1 C 31.74 -, BVerwG 55, 8). Nach dem Sinn der Vertragsbestimmung soll in den Fällen eines sehr langen ordnungsgemäßen Aufenthalts die Ausweisung nur noch zulässig sein, wenn sie für den Staat unvermeidbar erscheinen muß, wenn also die maßgebenden Gründe so gewichtig sind, daß die Anwesenheit des Ausländers auch bei Anlegung strenger Maßstäbe nicht länger hingenommen werden kann. Diese Beurteilung ist an den Ausweisungszwecken auszurichten, nämlich daran, daß die Ausweisung künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland vorbeugen soll (BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 100.78 -, EZAR 124 Nr. 6 = NVwZ 1983, 227 ; BVerwG, 18.08.1981 - 1 C 23.81 -, BVerwGE 64, 13 = EZAR 124 Nr. 5 = NVwZ 1982, 117 ; Hess. VGH, 24.04.1995 - 12 UE 3028/94 -). Art, Schwere und Häufigkeit bisher begangener Straftaten sind dabei von Bedeutung, entscheidend ist jedoch Art und Maß der zukünftig von dem Ausländer ausgehenden Gefahr (Hess. VGH, 24.04.1995 - 12 UE 1878/94 -). Es muß deshalb eine konkrete Gefahr einer neuen Störung gegeben sein, an deren Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (BVerwG, 18.08.1981 - 1 C 23.81 -, a.a.O.). Hierbei können Beurteilungshilfen die Maßstäbe bieten, die für die Ausweisung von Ausländern gelten, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind (BVerwG, 18.08.1981 - 1 C 23.81 -, a.a.O.; VGH Baden Württemberg, 12.02.1990 - 1 S 788/89 -, EZAR 124 Nr. 12). Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß Art. 3 Abs. 3 ENA im Unterschied zu § 48 Abs. 1 AuslG voraussetzt, daß die Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders schwerwiegend sind (vgl. dazu BVerwG, 08.10.1993 - 1 B 71.93 -, InfAuslR 1994, 13). Die Anwendung von § 47 Abs. 2 AuslG auf den durch Art. 3 Abs. 3 ENA geschützten Personenkreis begegnet dann keinen Bedenken, wenn sie auf spezialpräventive Gründe gestützt ist (BVerwG, 29.09.1993 - 1 B 62.93 -, EZAR 034 Nr. 4 = InfAuslR 1994, 45 ). Die Ausweisungsverfügung wird den daraus folgenden Anforderungen nicht gerecht. Die Ausländerbehörde hat zunächst ausgeführt, bei einer strafrechtlichen Verurteilung brauche eine Wiederholungsgefahr nicht hinzuzutreten, der Zweck der Ausweisung sei nicht auf die Abwehr von Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland beschränkt, sondern solle auch die Wiederherstellung der gestörten Ordnung durch Ausweisung und die Entfernung eines unerwünschten Ausländers aus dem Staatsgebiet ermöglichen; der Aufenthalt eines Ausländers, der wie der Antragsteller gegen die geltenden Gesetze verstoßen habe, sei in der Bundesrepublik Deutschland unerwünscht. Diese Rechtsauffassung der Ausländerbehörde widerspricht geltendem Recht, das ebenso wie das Ausländergesetz 1995 die Ausweisung als ordnungsrechtliche Maßnahme zur Abwehr künftiger Gefahren ausgestaltet hat und deshalb grundsätzlich die Ausweisung an die Feststellung einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch den Ausländer knüpft (vgl. § 45 Abs. 1 AuslG; zu § 48 Abs. 1 AuslG - "schwerwiegender Grund" - vgl. BVerwG, 10.01.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, 19.10.1994 - 11 S 1884/94 -, InfAuslR 1995; 155 = demnächst EZAR 035 Nr. 9). Die von der Ausländerbehörde benutzte Bezeichnung des "unerwünschten Ausländers" erinnert sehr an die Begriffe des "lästigen Ausländers" (vgl. dazu Isay, Das deutsche Fremdenrecht, 1923, S. 213; liberaler dagegen schon Erlaß des preuß. Ministers des Innern vom 21.10.1921, MBliV S. 372) und des der "Gastfreundschaft würdigen Ausländers" (§ 1 Ausländerpolizeiverordnung des Reichsinnenministers vom 22.08.1938, RGBl. S. 1053; dazu Franz. DVBl. 1963, 797 u. ZAR 1992, 154), die bereits durch das Ausländergesetz von 1965 überwunden waren (zur zwischenzeitlichen Fortgeltung der APVO vgl. Kanein/Renner, a.a.O., Vorbem. AuslG Rdnr. 1) und denen bei Anwendung eines rechtsstaatlichen Ausländerrechts keinerlei Bedeutung mehr zukommt. Unabhängig von der danach zumindest mißverständlichen Wortwahl entbehren die Ausführungen der Ausländerbehörde zum Sanktionscharakter des Ausweisungsrechts jeder sachlichen Grundlage. Die ordnungsrechtliche Gefahrenprognose ist zwar in den Fällen des § 47 Abs. 1 und 2 AuslG vom Gesetzgeber selbst vorweggenommen, aber außer bei § 45 Abs. 1 AuslG auch in den Fällen des § 46 AuslG erforderlich (Hess. VGH, 08.05.1995 - 12 UE 289/93 -, demnächst EZAR 033 Nr. 6). Hierauf kommt es allerdings im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht an, weil die Ausländerbehörde im Anschluß an die genannten Ausführungen eine spezialpräventive Prognose vorgenommen und mit konkreter Begründung eine von dem Antragsteller ausgehende Wiederholungsgefahr festgestellt hat. Insoweit leidet die angegriffene Verfügung jedoch an einem Rechtsfehler, weil diese Gefahrenprognose nicht auf den Eintritt besonders schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgestellt ist, sondern sich auf die allgemeine Wahrscheinlichkeit der Wiederholung von Straftaten beschränkt. Die Ausländerbehörde hat zwar die bisherigen Straftaten des Antragstellers als eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewertet, aber weder ausdrücklich noch stillschweigend der Sache nach ausgeführt, daß eine Wiederholung derartig gewichtiger Straftaten ernsthaft zu befürchten sei. Sie hat nur zwingend die "Vermutung" geäußert, der Antragsteller werde weitere Straftaten begehen (S. 5 und 6 des Bescheids) und auch in Zukunft "kein straffreies Leben führen" (S. 7 des Bescheids); die Gefahr besonders schwerwiegender Straftaten ist aber weder offen ausgesprochen noch aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung zu folgern. Die Ausländerbehörde hat dazu zwar noch ausgeführt, die Ausweisung verstoße nicht gegen Art. 3 ENA, weil in Anbetracht der Schwere der Taten sowie der heranzuziehenden spezialpräventiven Gründe auch insoweit die Tatbestandsvoraussetzungen ebenso wie im Hinblick auf eine Ausweisung nach dem Ausländergesetz erfüllt seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das sich insoweit ohne eigene Begründung auf die Ausführungen der Ausländerbehörde bezogen hat, ist damit aber nicht ausreichend dargetan, daß das Ausweisungsverbot des Art. 3 Abs. 3 ENA hier nicht eingreift. Zunächst erscheint zumindest zweifelhaft, ob nach Art, Schwere und Häufigkeit der bisher rechtskräftig abgeurteilten Straftaten des Antragstellers von ihm in Zukunft besonders schwerwiegende Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wahrscheinlich ausgehen werden. Die Straftaten haben sich bisher nur gegen nicht besonders hochwertige Gebrauchsgüter gerichtet und keinen besonders hohen Schaden angerichtet, und dementsprechend haben die gegen den Antragsteller verhängten Strafen (9 Monate Jugendstrafe; 1 Jugendstrafe; 1 Jahr, 4 Monate und drei Wochen Freiheitsstrafe) allenfalls ein mittleres Niveau erreicht. Dahingehende Feststellungen sind zwar im gerichtlichen Verfahren selbständig zu treffen, da es sich bei der Voraussetzungen einer besonders schwerwiegenden Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung um einen im Rahmen der Ermessensentscheidung anzuwendenden unbestimmten Rechtsbegriff handelt und der Ausländerbehörde insoweit kein Ermessensspielraum zusteht (Hess. VGH, 08.08.1994 - 12 UE 2589/93 -). Der Senat neigt aber zu der Auffassung, daß die Straftaten des Antragstellers, die allenfalls dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind, nicht die hohen Anforderungen erfüllen, die an eine besonders schwerwiegende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gestellt werden müssen. Es kann hier offenbleiben, ob die in § 47 Abs. 1 und 2 AuslG genannten Tatbestände immer als schwerwiegende Gründe im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG anzusehen sind und ob dies sogar in gravierenden Fällen des § 46 Nr. 1 oder 2 AuslG gelten kann, wie die Ausländerbehörde unter Bezugnahme auf eine Äußerung im Schrifttum (Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, § 48 AuslG Rdnr. 14) annimmt. Als ein besonders schwerwiegender Grund kommen jedenfalls nicht alle durch § 47 Abs. 2 AuslG erfaßten Tatbestände in Betracht (vgl. die Beispiele bei Hailbronner, Ausländerrecht, § 45 AuslG Rdnr. 55 ff.; Kanein/Renner, a.a.O., § 45 AuslG Rdnr. 41 f.; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.1992 - 13 B 12453/91 -, EZAR 032 Nr. 47; vgl. auch BVerwG, 29.09.1993, a.a.O.). Unabhängig davon sind die von der Ausländerbehörde angestellten Ermessenserwägungen aus Rechtsgründen zu beanstanden, weil die behördliche Ermessensentscheidung ersichtlich nicht an der letztlich maßgeblichen Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 ENA ausgerichtet ist. Die Ausländerbehörde hat zwar die nach § 45 Abs. 2 AuslG zwingend zu berücksichtigenden privaten Interessen des Antragstellers im Anschluß an die Ausführungen zu §§ 47 Abs. 2 Nr. 1 und 48 AuslG erwähnt und bewertet; die oben zitierten knappen Äußerungen über die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 3 ENA lassen aber nicht erkennen, daß sich die Ausländerbehörde in genügendem Umfang damit auseinandergesetzt und in ihre Ermessenserwägungen einbezogen hat, daß die Ausweisung nur verfügt werden darf, wenn der weitere Aufenthalt des Klägers aus besonders schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die den privaten Belangen eindeutig vorgehen, beendet werden muß. Da es nicht ausgeschlossen erscheint, daß die Widerspruchsbehörde die festgestellten Mängel behebt und sich ebenso wie die Ausländerbehörde zum Erlaß einer Ausweisung entschließt, wird die Aussetzung des Sofortvollzugs bis zur Entscheidung über den Widerspruch begrenzt. Damit erhält die Widerspruchsbehörde auch Gelegenheit, die zwischenzeitliche Entwicklung zu berücksichtigen, insbesondere die nach einer telefonischen Mitteilung des Bevollmächtigten des Antragstellers und der Ausländerbehörde vom 21. Juni 1995 zwischenzeitlich erfolgte weitere Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht Friedberg (Hessen) zu zwei Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe, die allerdings den Erklärungen der Beteiligten zufolge noch nicht rechtskräftig ist. Insbesondere bedarf es der Feststellung, ob die jetzt abgeurteilte Straftat über den bisherigen Rahmen hinausgeht und auf eine besondere Gefährlichkeit schließen läßt und ob und in welchem Umfang er drogenabhängig ist. Da es nach dieser Entscheidung über den Sofortvollzug der Ausweisung an einer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung fehlt, ist auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen, und zwar ebenfalls bis zur Entscheidung über den Widerspruch. Danach kommt es für die Entscheidung über die Beschwerde des Antragsgegners nicht darauf an, ob die Bemessung der Ausreisefrist gegen die Vorschrift des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG verstößt und welche Folgen sich für das Eilverfahren hieraus ergeben (vgl. dazu Hess. VGH, 25.05.1993 - 13 TH 1869/92 -, EZAR 041 Nr. 1 = InfAuslR 1993, 331 ; Hess. VGH, 08.12.1993 - 12 TH 1558/93 -). Die vom Verwaltungsgericht angeordnete Vollzugsaussetzung ist nach der Rechtsprechung des beschließenden (12.) Senats jedenfalls nicht zwingend. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).