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Beschluss

7 G 4142/00

VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2001:0315.7G4142.00.0A
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Entscheidungsgründe
Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.10.2000 gegen den Bescheid des Landrats des Wetteraukreises vom 25. 09.2000 bezüglich der Ausweisung wiederherzustellen und bezüglich der Abschiebungsandrohung anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag der Antragsteller zu 2) bis 4) ist bereits unzulässig, weil diese ausweislich der beigezogenen Behördenakte gegen die streitgegenständliche Verfügung vom 25.09.2000 keinen Widerspruch eingelegt haben, dessen aufschiebende Wirkung das Gericht wiederherstellen bzw. anordnen könnte. Das Widerspruchsschreiben des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 24.10.2000 (Bl. 160 der Behördenakte) ist auch nicht dahingehend auslegungsfähig, dass damit Widerspruch durch sämtliche Antragsteller gegen die Verfügung vom 25.09.2000 erhoben werden sollte, weil der Bevollmächtigte zuvor mit Schriftsatz vom 24.06.2000 lediglich die Vertretung des Antragstellers zu 1) gegenüber der Ausländerbehörde angezeigt und auch nur eine entsprechende Vollmacht des Antragstellers zu 1) vorgelegt hat (Bl. 137/138 der Behördenakte). Der Antrag des Antragstellers zu 1) ist zulässig, insbesondere gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Soweit der Antragsteller zu 1) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in dem Bescheid vom 25.09.2000 verfügte Ausweisung begehrt, ergibt sich dies daraus, dass die Behörde die sofortige Vollziehung der Verfügung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat und der Antragsteller zu 1) auch nicht bereits kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist. Soweit der Antragsteller zu 1) darüber hinaus die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung begehrt, folgt die Statthaftigkeit des Antrages aus § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalten. Der Antrag des Antragstellers zu 1) ist jedoch unbegründet. Einem zulässigen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs - hier gegen die Ausweisungsverfügung - gem. § 80 Abs. 5 VwGO entspricht die Kammer - sofern die zuständige Behörde den Sofortvollzug im öffentlichen Interesse gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und diese Anordnung in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO entsprechenden Weise begründet hat -, wenn eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung einerseits und des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides andererseits unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs ergibt, dass dem Interesse des Antragstellers zu 1) vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, der Vorrang gebührt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der von ihm angefochtene Bescheid schon nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtswidrig darstellt, weil an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte ein öffentliches Interesse nicht besteht. Umgekehrt kann der Aussetzungsantrag keinen Erfolg haben, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass der beanstandete Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an seiner Vollziehung dringlich erscheint. Ergibt die Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, ist unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Belange darüber zu befinden, ob das Aufschubinteresse des Antragstellers im Einzelfall das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens ist dabei die derzeitige Sach- und Rechtslage maßgebend, weil ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist (Hess.VGH, 21.12.1989, EZAR 622 Nr. 7). Im vorliegenden Verfahren erweist sich die Ausweisung des Antragstellers zu 1) sowie die besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, und es besteht auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung, so dass der Aussetzungsantrag keinen Erfolg haben kann. Zunächst kann der Antragsteller zu 1) sein Antragsbegehren nicht mit Erfolg darauf stützen, dass seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 2), vor Erlass der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung vom 25.09.2000 nicht gem. § 28 Abs. 1 HessVwVfG angehört wurde, da nicht erkennbar ist, dass der Antragsteller zu 1) durch diesen Verfahrensfehler selbst in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 113 Rdnr. 26). Insbesondere ist weder seitens des Antragstellers zu 1) vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die streitgegenständliche Verfügung vom 25.09.2000 anders ausgefallen wäre, wenn die Antragstellerin zu 2) vor deren Erlass angehört worden wäre (vgl. hierzu: Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rdnr. 126), da der Antragsgegner in der Begründung seiner Verfügung ausdrücklich auf die familiäre Situation des Antragstellers zu 1) und die Folgen der Ausweisung für die Familie eingegangen ist, die Ausweisung aber dennoch für geboten hielt. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob ein Anhörungsmangel zum maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung dadurch geheilt wäre, dass der Antragsteller zu 1) die fehlende Anhörung gerügt und der Antragsgegner hierzu in seiner Antragserwiderung vom 04.12.2000 Stellung genommen hat (vgl. hierzu: Hess.VGH, 20.05.1988 - 4 TH 3616/87 - NVwZ-RR 1989, 113). Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung ergibt sich im Falle des Antragstellers zu 1) auch nicht aus einer Nichtanwendbarkeit des Normgefüges der §§ 45 ff. AuslG auf Grund der in Artikel 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsvertrag EWG/Türkei bzw. in Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei enthaltenen sogenannten "stand-still-Klausel", wonach die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und die Türkei ab Inkrafttreten der jeweiligen Vereinbarung keine neuen Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bzw. des Zugangs zum Arbeitsmarkt einführen dürfen. Artikel 41 Abs. 1 des vorgenannten Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (verkündet mit Gesetz vom 19.05.1972, BGBl. II S. 385; abgedruckt auszugsweise bei Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999, 4. Teil, Ziff. 7.2.) ist für das vorliegende Verfahren bereits deshalb nicht einschlägig, weil diese Vertragsklausel lediglich Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (d.h. der Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit nebst der Gründung und Leitung von Unternehmen, vgl. Art. 52 EG-Vertrag) sowie des freien Dienstleistungsverkehrs (vgl. hierzu Artikel 59 ff. EG-Vertrag) untersagt, jedoch keine Regelungen bezüglich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. Artikel 48 ff. EG-Vertrag) enthält. Dieser Komplex ist vielmehr in den Artikeln 6 ff. des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (im Folgenden: ARB 1/80; abgedruckt u.a. in Renner, a.a.O., Ziff. 7.3.) geregelt. Da der Antragsteller zu 1) vor seiner Inhaftierung als Arbeitnehmer in Deutschland tätig gewesen ist, könnte sich nach Auffassung der Kammer eine Nichtanwendbarkeit der Ausweisungsvorschriften der § 45 ff. AuslG allenfalls aus Artikel 13 ARB 1/80 ergeben (a. A. wohl Bay.VGH, 11.07.2000 - 10 B 99.1889 - InfAuslR 2000, 425). Aus diesem Grund geht auch der Hinweis des Antragstellers zu 1) auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 11.05.2000 (Az.: C - 37/98 - Rechtssache "Savas") fehl, da sich dieses Urteil allein auf den (hier nicht einschlägigen) Artikel 13 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12.09.1963 (abgedruckt bei Renner, a.a.O., Ziff. 7.1.) sowie auf den (hier ebenfalls nicht anwendbaren) Artikel 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsvertrag EWG/Türkei bezieht. Die Stillhalteklausel des Artikel 13 ARB 1/80 steht indessen vorliegend der Anwendbarkeit der §§ 45 ff. AuslG, insbesondere der §§ 47, 48 AuslG, nicht entgegen. Auf diese Vertragsklausel kann sich der Antragsteller zu 1) nach Auffassung der Kammer bereits deshalb nicht berufen, weil er sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung (vgl. hierzu: Hess.VGH, 15.12.1993 - 12 TH 2030/93 -, S. 5 des amtl. Umdr.) nicht (mehr) arbeitsrechtlich und aufenthaltsrechtlich in einer ordnungsgemäßen Position befand, was indessen von Artikel 13 ARB 1/80 vorausgesetzt wird (BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 3/95 -, NVwZ 1998, 81). Insbesondere hatte der Antragsteller zu 1) zu diesem Zeitpunkt ein etwaig zuvor nach Artikel 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erworbenes Aufenthaltsrecht dadurch verloren, dass er sich seit dem 29.07.1997 wegen der von ihm begangenen Betäubungsmitteldelikte in Untersuchungshaft befand (Bl. 85 der Behördenakte), und er wegen dieser schweren Straftaten noch während der Untersuchungshaft rechtskräftig durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30.06.1999 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung am 25.09.2000 befand sich der Antragsteller zu 1) daher bereits seit über drei Jahren in Haft und hatte zu diesem Zeitpunkt (rechnerisch) noch mit fast drei weiteren Jahren Strafhaft zu rechnen, so dass jedenfalls in einem solchen Falle nach Auffassung des Gerichts nicht mehr von einer Angehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum "regulären Arbeitsmarkt" im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 ARB 1/80 ausgegangen werden kann (ebenso: Hess.VGH, 15.12.1993 - 12 TH 2030/93 - InfAuslR 1994, 173; 28.12.1994 - 12 TH 3162/94 -; VG G., 05.03.1997 - 7 G 139/97 -; vgl. auch: BVerwG, 08.05.1996 - 1 B 136.95 - DVBl. 1996, 1263). Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.02.2000 (Az.: C-340/97- Rechtssache "Nazli"; InfAuslR 2000, 161). In dieser Entscheidung hat das Gericht zwar festgestellt, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der länger als vier Jahre ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, aber anschließend länger als ein Jahr wegen einer Strafhaft in Untersuchungshaft gehalten wurde, für die er später rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Vollstreckung insgesamt zur Bewährung ausgesetzt wurde, nicht wegen der fehlenden Ausübung einer Beschäftigung während seiner Untersuchungshaft aufgehört habe, dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates anzugehören, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach seiner Haftentlassung wieder eine Beschäftigung findet. Der Europäische Gerichtshof hat indessen in dieser Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, wie sich eine an die Untersuchungshaft anschließende Strafhaft, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, auf das zuvor entstandene Recht aus Artikel 6 ARB 1/80 auswirkt. So wird in dem Urteil ausgeführt, dass zu dem Umstand, dass der Betroffene wegen des seiner Untersuchungshaft zu Grunde liegenden Sachverhalts rechtskräftig verurteilt worden sei, lediglich festzustellen sei, dass die gesamte Haftstrafe von dem Strafgericht zur Bewährung ausgesetzt worden sei, und eine solche strafrechtliche Verurteilung zu keiner - auch nicht vorübergehenden - Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates führe (vgl. Ziffern 45 bis 47 in der vorgenannten Entscheidung). Nach Auffassung des Gerichts ist in diesem Zusammenhang eine Gleichstellung von Untersuchungshaft und Strafhaft, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, nicht gerechtfertigt. Während die Dauer von Untersuchungshaft nicht feststeht und diese jederzeit aufgehoben werden kann, steht die Dauer der Strafhaft grundsätzlich fest. Insbesondere bei einer Verurteilung wie der Vorliegenden zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren im Anschluss an die Untersuchungshaft kann von einer nur vorübergehenden Unterbrechung der Angehörigkeit des Betroffenen zum regulären Arbeitsmarkt nicht mehr die Rede sein, was indessen auch seitens des Europäischen Gerichtshofs für den Bestand des Rechts aus Artikel 6 ARB 1/80 stets vorausgesetzt wird (EuGH, 06.06.1995, Az.: C - 434/93 -, Rechtssache "Bozkurt" InfAuslR 1995, 261; 20.02.2000, Rechtssache "Nazli", a.a.O.). Ergänzend sei noch angemerkt, dass es auch widersprüchlich erscheint, die gemeinschaftsrechtlich bzw. assoziationsrechtlich vorgesehene Freizügigkeit der Arbeitnehmer auf rechtskräftig zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilte Strafgefangene zu erstrecken, da diesen (auf Grund eigenen Verschuldens) für einen längeren Zeitraum gerade keine Freizügigkeit zukommt. Etwas anderes hat nur dann zu gelten, wenn - wie in der Rechtssache "Nazli" - die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde oder der Strafgefangene Freigänger ist und ihm damit der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht wird. Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Entsprechendes hat nach Auffassung der Kammer auch für ein in der Person des Antragstellers zu 1) vor dessen Inhaftierung etwaig entstandenes Recht aus Art. 7 Satz 1 oder Satz 2 ARB 1/80 zu gelten. Auch das sich aus Artikel 7 ARB 1/80 ergebende Recht, welches - wie Artikel 6 ARB 1/80 - unter dem Kapitel II, Abschnitt 1 ("Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer") des ARB 1/80 geregelt ist, setzt nach Auffassung der Kammer voraus, dass der Berechtigte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und für ihn in absehbarer Zeit eine reale Vermittlungschance vorhanden ist (Hess.VGH, 25.11.1996 - 12 TG 2244/96 - AuAS 1997, 16; ebenso: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2000, Band 4, Kapitel D 5.4, Rdnr. 38). Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 16.03.2000 (Az.: - C - 329/97 - Rechtssache "Ergat", InfAuslR 2000, 217 ). So hat der Gerichtshof in dieser Entscheidung zwar ausgeführt, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind die Genehmigung zum Familiennachzug zu seinen in der Gemeinschaft als Arbeitnehmer lebenden Eltern erhalten hat, seine Rechtsstellung nach Artikel 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht dadurch verliert, dass er volljährig wird und unabhängig von seinen Eltern in der Gemeinschaft lebt, und dass bei Erfüllung der Voraussetzungen des Artikel 7 Satz 1 ARB 1/80 ein europarechtliches Aufenthaltsrecht entsteht, dass von der Erteilung oder Verlängerung einer (nationalen) Aufenthaltserlaubnis unabhängig ist, mit der Folge, dass es für den Bestand des Rechts aus Artikel 7 Abs. 1 ARB 1/80 unschädlich ist, wenn der Betroffene die Verlängerung seiner nationalen Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat zu spät beantragt hat; indessen geht der EuGH in dieser Entscheidung ebenfalls davon aus, dass der Zweck des ARB 1/80 in der schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit der (türkischen) Arbeitnehmer besteht und dass Artikel 7 Satz 1 ARB 1/80 insbesondere das Recht des Betroffenen beinhaltet, eine frei von ihm gewählte Beschäftigung aufzunehmen. Die Kammer geht daher auch im Falle des Artikel 7 ARB 1/80 davon aus, dass der Betroffene einen nach dieser Vorschrift entstandenen Rechtsanspruch u.a. dann verliert, wenn er - wie der Antragsteller zu 1) - zum maßgeblichen Zeitpunkt auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, dem regulären Arbeitsmarkt für einen längeren Zeitraum nicht mehr angehört und er die ihm durch Artikel 7 ARB 1/80 eingeräumte Freizügigkeit der Arbeitnehmerschaft aus eigenem Verschulden auf absehbare Zeit nicht wahrnehmen kann (a. A. wohl: Hess.VGH, 05.07.2000 - 12 TG 1554/2000 - InfAuslR 2000, 428). Unabhängig von dem Fortbestehen eines etwaig entstandenen Rechts des Antragstellers zu 1) aus Artikel 6 oder 7 ARB 1/80 kann sich dieser aber auch deshalb nicht mit Erfolg auf die Stillhalteklausel des Artikel 13 ARB 1/80 berufen, weil diese wiederum gem. Artikel 14 ARB 1/80 nur insoweit gilt, soweit nicht neue Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Diesbezüglich ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass einem türkischen Staatsangehörigen die ihm unmittelbar aus ARB 1/80 zustehenden Rechte nicht bereits dann im Wege einer Ausweisung unter Berufung auf Artikel 14 Abs. 1 ARB 1/80 abgesprochen werden können, wenn diese allein auf generalpräventive Gründe gestützt ist, sondern vielmehr erforderlich ist, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet und aus diesem Grunde eine Ausweisung gerechtfertigt ist (EuGH, 20.02.2000 - Rechtssache "Nazli" -, a.a.O.; ebenso Hess.VGH, 05.07.2000, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zunächst ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller zu 1) auf Grund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Darmstadt vom 30.06.1999 wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren die (Ist-) Ausweisungstatbestände des § 47 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 AuslG erfüllt, er jedoch wegen des Besitzes einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 AuslG besonderen Ausweisungsschutz genießt und der Antragsteller zu 1) daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann und seine zunächst zwingende Ausweisung gem. § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG in eine Regelausweisung herabzustufen war. Weiter ist der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 25.09.2000 zu Recht davon ausgegangen, dass ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der in der Regel zu verfügenden Ausweisung rechtfertigen würde, im Falle des Antragstellers zu 1) nicht vorliegt. Ein derartiger Ausnahmefall - dessen Vorliegen der vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegt - wäre nur dann gegeben, wenn trotz der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Regelausweisung der zu Grunde liegende Sachverhalt von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normalsituation so erheblich abweicht, dass davon auszugehen ist, dass eine Ausweisung bei einem so atypischen Sachverhalt nur nach einer Abwägung aller Gesichtspunkte im Rahmen einer Ermessensausübung durch die Ausländerbehörde erfolgen sollte (Hess.VGH, Ue. v. 08.05.1995 - 12 UE 3336/94 u. v. 10.08.1992 - 12 UE 2254/89 - EZAR 032 Nr. 6; ähnlich: BVerwG, B. v. 01.09.1994 - 1 B 90.94 - InfAuslR 1995, 5; Renner, AuslR, 7. Aufl., § 47 AuslG Rdnr. 15). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Ausländerbehörden in Einzelfällen, in denen besondere Umstände gegeben sind, die den Ausländer entlasten oder aufgrund derer die Ausweisung als unangemessene Härte erscheint, von einer Ausweisung ausnahmsweise absehen können (so die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts, BTDrs. 11/7321, S. 73). Solche besonderen Umstände können in der der Ausweisung zugrunde gelegten Tat oder in den besonderen persönlichen Verhältnissen des Täters liegen. Bei der Feststellung eines Ausnahmefalles sind dabei alle Umstände zu berücksichtigen, die in eine Ermessensentscheidung über eine Ausweisung nach § 45 Abs. 1 AuslG einzubeziehen sind, also neben general- und spezialpräventiven Aspekten insbesondere auch die in § 45 Abs. 2 AuslG aufgeführten Gesichtspunkte (Hess.VGH, Ue. v. 08.05.1995, a.a.O., u. v. 10.08.1992, a.a.O.; Renner, § 47 AuslG Rdnr. 15). Derartige außergewöhnliche Umstände, die einen Ausnahmefall begründen könnten, sind im Falle des Antragstellers zu 1) nicht erkennbar. Das Gericht folgt diesbezüglich den entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 25.09.2000, in denen der Antragsgegner ausführlich auf die der Ausweisung zu Grunde liegenden Straftaten des Antragstellers zu 1), dessen besondere persönliche Verhältnisse, insbesondere die in § 45 Abs. 2 AuslG aufgeführten Gesichtspunkte, sowie auch auf spezialpräventive Aspekte eingegangen ist, und sieht insoweit in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Diesen Ausführungen des Antragsgegners ist der Antragsteller zu 1) in seinen Antragsbegründungen vom 06.11.2000 bzw. 09.12.2000 auch nicht substantiiert entgegengetreten. Weiter ist der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Verfügung vom 25.09.2000 zu Recht davon ausgegangen, dass schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG die Ausweisung des Antragstellers zu 1) rechtfertigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG - und damit auch im vorliegenden Verfahren - zu bejahen sind. Diesbezüglich sind im Falle des Antragstellers zu 1) ebenso wenig außergewöhnliche Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, entgegen der Regelvermutung des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG ausnahmsweise nicht vom Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Auch insoweit wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 25.09.2000 (dort: S. 3, 4. Absatz bis S. 7, vorletzter Absatz) Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Selbst wenn dem Antragsteller zu 1) - wie dieser meint - ein Rechtsanspruch aus Artikel 6 bzw. Artikel 7 ARB 1/80 zur Seite stünde und seine Ausweisung daher gem. Artikel 14 ARB 1/80 nur aus spezialpräventiven Gründen zulässig wäre (EuGH, 20.02.2000 - Rechtssache "Nazli" - a.a.O.; Hess.VGH, 05.07.2000 - 12 TG 1554/00 - a.a.O.), konnte die Ausweisung des Antragstellers zu 1) rechtsfehlerfrei verfügt werden. Insbesondere ist insoweit die Einschätzung des Antragsgegners, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Antragstellers zu 1) ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94 - EZAR 035 Nr. 16), nicht zu beanstanden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der internationale Heroinhandel ein besonders gefährliches und schwer zu bekämpfendes Delikt darstellt (BVerwG, 08.05.1996 - 1 B 136.95 - DVBl. 1996, 263) und die Straftat des Antragstellers zu 1) dem Bereich der Schwerstkriminalität zuzurechnen ist, was zur Folge hat, dass in solchen Fällen allgemein geringere Anforderungen an das Bestehen einer Wiederholungsgefahr zu stellen sind. Auch hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 47 Abs. 1 AuslG - insbesondere von Nr. 2 der Vorschrift - im Interesse einer konsequenten Bekämpfung der Drogenkriminalität grundsätzlich eine (zwingende) Ausweisung ausländischer Drogentäter vorgesehen (BTDrs. 6853, S. 30), wodurch ebenfalls die besondere Gefährlichkeit dieser Delikte und die Bedeutsamkeit der zu schützenden Belange der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck kommen (vgl. auch: BerlVerfGH, 08.03.2000 - 12 A/00, 12/00, 12/00 - NVwZ-RR 2001, 60). Dies vorangestellt sind die Ausführungen des Antragsgegners zur Begründung der Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen nicht zu beanstanden. Insbesondere hat dieser zu Recht darauf abgestellt, dass der Antragsteller zu 1) aus eigennützigen Gründen ohne Skrupel bereit war, sich an einem Handel mit "exorbitant hohen Rauschgiftmengen" (vgl. S. 16, 2. Absatz des der Ausweisung zu Grunde liegenden Strafurteils des Landgerichts Darmstadt vom 30.06.1999, Bl. 95 der Behördenakte) zu beteiligen, wobei sich die Hemmschwelle, sich auf Kosten der Gesundheit anderer Menschen zu bereichern, als äußerst niedrig erwiesen hat und letztlich - ausweislich des Strafurteils - mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen wurde. Weiter hat der Antragsgegner nachvollziehbar ausgeführt, dass die Verhaltensweise des Antragstellers zu 1) bei der Anbahnung und Abwicklung des Rauschgiftgeschäfts typischer Dealermanier entsprochen habe, woraus zu folgern sei, dass ihm derartige Geschäfte, Bezugsquellen und Verteilungswege nicht fremd gewesen sein konnten. Weiter hat die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung berücksichtigt, dass der Antragsteller zu 1) zwar damals wohl aus gewissen finanziellen Nöten heraus gehandelt hat, er andererseits jedoch ohne weiteres in der Lage gewesen war, zur Durchführung des Rauschgiftgeschäftes 10.000,- DM beizusteuern, was die Behauptung, unter finanziellem Druck gestanden zu haben, relativiert. Im Übrigen könnte dieser Umstand die prognostizierte Wiederholungsgefahr auch deshalb nicht schmälern, da nicht auszuschließen ist, dass der Antragsteller zu 1) nach seiner Haftentlassung erneut in finanzielle Engpässe geraten könnte. Weiter hat der Antragsgegner zu Recht darauf abgestellt, dass auch die Sozialprognose des Leiters der JVA B. vom 19.07.2000 (Bl. 143 der Behördenakte) nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, vielmehr wird dort ausdrücklich ausgeführt, dass gerade keine positive Sozialprognose abgegeben werden könne. Ebenso wenig vermag der der Sozialprognose beigefügte Beurteilungsbogen (Bl. 141 der Behördenakte) über das Verhalten des Antragstellers zu 1) die von dem Antragsgegner gewonnene Einschätzung bezüglich der Wiederholungsgefahr in Frage zu stellen. Insoweit geht auch der Einwand des Antragstellers zu 1) fehl, dass die Behörde unzulässigerweise außer Acht gelassen habe, welche Entwicklungen nach seiner Inhaftierung eingetreten seien, da diese - auch unter Berücksichtigung der beigezogenen Gefangenen-Personalakte - gerade nicht geeignet sind, die Wiederholungsgefahr in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Soweit der Antragsteller zu 1) diesbezüglich vorträgt, dass er nicht vorbestraft gewesen sei und im Ermittlungsverfahren einen nicht unerheblichen Aufklärungsbeitrag geleistet habe, womit er sehr deutlich die Distanzierung von seinem strafbaren Verhalten gezeigt habe, vermag dies die Einschätzung des Antragsgegners hinsichtlich der Wiederholungsgefahr nicht in Frage zu stellen, da der Antragsteller zu 1) zwar im Ermittlungsverfahren zunächst ein Geständnis abgelegt hatte, er dieses jedoch in der Hauptverhandlung mit der "abenteuerlichen Erklärung" (S. 13 des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 30.06.1999, Bl. 98 der Behördenakte) widerrufen hat, dass sein Geständnis von dem damaligen Polizeibeamten mit dessen Dienstwaffe erzwungen worden sei. Erst am 34. Verhandlungstag äußerte sich der Antragsteller zu 1) dann wieder zu den von ihm begangenen Straftaten, nachdem eine Reihe von Zeugen vernommen und eine Vielzahl von polizeilich abgehörten Telefongesprächen in die Hauptverhandlung eingeführt worden waren. Eine "deutliche Distanzierung" von seiner Straftat vermag die Kammer in diesem Verhalten nicht zu erkennen. Schließlich vermögen auch die sonstigen sich aus der beigezogenen Gefangenen-Personalakte des Antragstellers zu 1) ergebenden Umstände die Gefahreneinschätzung der Behörde nicht in Frage zu stellen, vielmehr kann der Akte entnommen werden, dass der Antragsteller zu 1) während seiner über dreijährigen Inhaftierung in der JVA keine Arbeitstätigkeit aufgenommen hat und auch seine Deutschkenntnisse in Wort und Schrift - ausweislich der in den Personalakten befindlichen Schriftstücke des Antragstellers zu 1) - trotz seines nunmehrig über 19-jährigen Aufenthalts in Deutschland nur bruchstückhaft sind, was ebenfalls auf eine fehlende Integrationswilligkeit und/oder -fähigkeit schließen lässt. Nur ergänzend sei noch angemerkt, dass grundsätzlich auch ein einmaliges Rauschgiftdelikt, namentlich die Beteiligung am illegalen Heroinhandel, im Hinblick auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck wegen der mit einem solchen Verhalten regelmäßig verbundenen erheblichen kriminellen Energie einen (alleinigen) Ausweisungsgrund darstellen kann, insbesondere wenn die Strafe - wie vorliegend - nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist (BVerfG, 01.03.2000 - 2 BvR 2120/99 - NVwZ 2001, 67; BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17/94 - NVwZ 1997, 1119). Die Ausweisung des Antragstellers zu 1) ist auch im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (EMRK) gerechtfertigt. Diesbezüglich wird wiederum zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25.09.2000 (dort: S. 7, letzter Absatz bis S. 8, 7. Absatz) verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Weiterhin steht der Ausweisung auch nicht Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13.02.1955 (ENA), das im Verhältnis zur Türkei am 20.03.1990 in Kraft getreten ist, entgegen, nach dem der Antragsteller zu 1), der sich seit mehr als 10 Jahren ordnungsgemäß in Deutschland aufgehalten hat, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder aus besonders schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden darf. Nach dem Sinn der Vertragsbestimmung soll in den Fällen eines sehr langen ordnungsgemäßen Aufenthalts die Ausweisung nur zulässig sein, wenn sie für den Staat unvermeidbar erscheinen muss, wenn also die maßgebenden Gründe so gewichtig sind, dass die Anwesenheit des Ausländers auch bei Anlegung strenger Maßstäbe nicht länger hingenommen werden kann. Nach der Rspr. des BVerwG beurteilt jeder Staat unter Berücksichtigung des Verhaltens des Ausländers während der gesamten Dauer des Aufenthalts selbst, ob der Ausweisungsgrund besonders schwerwiegend ist, so dass die Wertungen der innerstaatlichen Rechtsordnung zu berücksichtigen sind (BVerwG, 08.05.1996 - 1 B 136.95 -, InfAuslR 1996, 299 = DVBl. 1996, 1263 = EZAR 035 Nr. 14). Diese Beurteilung ist an den Ausweisungszwecken auszurichten, nämlich daran, dass die Ausweisung künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland vorbeugen soll (Hess.VGH, 10.07.1995 -12 TG 1800/95 -, InfAuslR 1996, 55 = EZAR 030 Nr. 3 m.w.N.). Werden mit der Ausweisung spezialpräventive Zwecke verfolgt, muss der Ausländer durch sein Verhalten dargetan haben, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet durch ihn zukünftig besonders schwerwiegend gefährdet ist (BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8 = EZAR 035 Nr. 16). Hierbei sind Art, Schwere und Häufigkeit bisher begangener Straftaten und insbesondere Art und Maß der zukünftig von dem Ausländer ausgehenden Gefahr von Bedeutung. Es muss deshalb eine konkrete Gefahr einer neuen Störung gegeben sein, an deren Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (Hess.VGH vom 10.07.1995 a.a.O.). Zulässig ist auch eine allein auf generalpräventive Erwägungen gestützte Ausweisung (Hess.VGH, 26.11.1997 - 6 TZ 3687/97 - m.w.N.). Zum Zwecke der Generalprävention darf danach ausgewiesen werden, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind - wie sich den obigen Ausführungen entnehmen lässt - im Falle des Antragstellers zu 1) erfüllt, insbesondere besteht zwischen den schwerwiegenden Gründen im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG und den besonders schwerwiegenden Gründen des Artikel 3 Abs. 3 ENA kein qualitativer Unterschied (BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94 - a.a.O.). Letztlich begegnet die Ausweisung des Antragstellers zu 1) - wie bereits ausgeführt - auch im Hinblick auf Artikel 14 ARB 1/80 keinen Bedenken, da dem Antragsteller zu 1) gerade kein Rechtsanspruch aus Artikel 6 bzw. 7 ARB 1/80 zur Seite steht und unabhängig davon seine Ausweisung auch dann gerechtfertigt wäre, wenn er sich auf ein solches Recht berufen könnte, da Artikel 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen gerade zulässt (EuGH, 20.02.00 - Rechtssache "Nazli" - a.a.O.; BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94 - a.a.O.), und vorliegend gewichtige spezialpräventive Gründe für seine Ausweisung zu bejahen sind. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung gem. § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an der wirksamen Verhinderung weiterer ähnlicher Straftaten durch den Antragsteller zu 1) schriftlich begründet worden. Im Hinblick darauf erscheint auch das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ausweisungsverfügung als dringlich. Soweit der Antragsteller zu 1) vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die im Bescheid des Landrats des Wetteraukreises vom 25.09.2000 enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag ebenfalls unbegründet, weil sich die Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Sie findet ihre Grundlage in den §§ 49 Abs. 1, 50 AuslG. In der Abschiebungsandrohung ist insbesondere gem. § 50 Abs. 2 AuslG der Zielstaat der beabsichtigten Abschiebung genannt. Da sich der Antragsteller zu 1) in Haft befindet, konnte gem. § 50 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 AuslG auf die Setzung einer Ausreisefrist verzichtet und ihm die Abschiebung aus der Haft heraus angekündigt werden. Da die Antragsteller insgesamt unterlegen sind, haben sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das Interesse der Antragsteller am Verfahren hat das Gericht für jeden Antragsteller jeweils den Auffangstreitwert gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu Grunde gelegt und diesen im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung um die Hälfte ermäßigt.