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Beschluss

12 TG 2525/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0207.12TG2525.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin in diesem Verfahren nicht durch ihren Vater "gesetzlich vertreten"; sie ist nämlich am 1. Mai 1978 geboren und deshalb selbst im Bereich des Ausländerrechts handlungsfähig (§ 68 Abs. 1 AuslG; vgl. auch § 12 AsylVfG). Das Rechtsschutzbegehren ist - was das Verwaltungsgericht im Ergebnis offen gelassen hat - nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist hinsichtlich der Aufenthaltsgenehmigung nur zulässig, soweit durch die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung ein durch die Antragstellung begründetes fiktives Bleibe- oder Aufenthaltsrecht in Deutschland beendet wird (Hess.VGH, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90 -, NVwZ-RR 1991, 426; Hess.VGH, 30.09.1992 - 12 TG 947/92 -, EZAR 622 Nr. 17 = InfAuslR 1993, 67 ). Dies ist nur der Fall, wenn der Genehmigungsantrag die Fiktionswirkung eines bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde vorläufig erlaubten Aufenthalts gemäß § 69 Abs. 3 AuslG oder einer für diesen Zeitraum vorläufig geltenden Duldung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG begründet hat. Diese Voraussetzung ist hier im Sinne der ersten Alternative erfüllt. Der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat nämlich einen vorläufig erlaubten Aufenthalt gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AuslG begründet. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AuslG gilt in den Fällen, in denen eine Aufenthaltsgenehmigung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG nach der Einreise eingeholt werden kann, der Aufenthalt des Ausländers bis zum Ablauf der Antragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Die Antragstellerin konnte gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG i.V.m. § 9 Abs. 5 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), in der Fassung der Änderung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 326) - DVAuslG - die Aufenthaltsgenehmigung nach ihrer Einreise einholen. Gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 DVAuslG kann ein Ausländer die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen, wenn er im Zeitpunkt der Einreise vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebietes oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt war. Die Antragstellerin war gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG im Zeitpunkt ihrer Einreise vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit. Denn nach dieser Vorschrift bedürfen die Staatsangehörigen unter 16 Jahren unter anderem der Türkei für ihre Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet keiner Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie einen Nationalpaß oder einen als Paßersatz zugelassenen Kinderausweis besitzen und so lange ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Die am 1. Mai 1978 geborene Antragstellerin, eine türkische Staatsangehörige, war im Zeitpunkt ihrer Einreise am 22. Juli 1992 in das Bundesgebiet 14 Jahre alt. Sie reiste mit einem am 9. Juli 1992 ausgestellten und bis 8. Juli 1994 gültigen türkischen Reisepaß ein. Die Antragstellerin erfüllte im Zeitpunkt ihrer Einreise entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das in seinem Beschluß zur Annahme einer unerlaubten Einreise neigt, auch die Voraussetzungen der vorliegend allein in Betracht kommenden Nr. 2 des § 2 Abs. 2 DVAuslG. Die Voraussetzungen einer Befreiung von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG, wonach eine Befreiung für den Fall eines nicht länger als für drei Monate beabsichtigten Aufenthalts im Bundesgebiet erfolgt ("...aufhalten wollen"), sind nicht gegeben, da die Antragstellerin ausweislich ihrer Aufenthaltsanzeige vom 17. August 1992, in der sie angab, für immer in der Bundesrepublik bleiben zu wollen, sowie nach ihrem weiteren Verhalten erkennbar einen Daueraufenthalt von vornherein beabsichtigt hatte. Die Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG, weil sich ihr leiblicher Vater im Zeitpunkt ihrer Einreise im Bundesgebiet aufhielt und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Hieran hat sich auch in der Folgezeit bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nichts geändert. Der Senat vermag der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen, wonach die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG deshalb nicht gegeben seien, weil die Antragstellerin nicht zu ihrem in F lebenden Vater, sondern zu einem in R lebenden Onkel einreiste und dort bis zu ihrer meldebehördlichen Anmeldung unter der Anschrift des Vaters am 1. Juli 1994 ihren Wohnsitz hatte. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere der Gesprächsnotiz vom 11. November 1992, geht im übrigen zweifelsfrei hervor, daß der Nachzug der Antragstellerin zu ihrem Vater beabsichtigt war. Die Wohnsitznahme der Antragstellerin bei dem Vater unmittelbar nach der Einreise scheiterte daran, daß der Vater zu dieser Zeit über ausreichenden Wohnraum zur Unterbringung der Antragstellerin noch nicht verfügte. Die Einreise der Antragstellerin und der daran anschließende Aufenthalt bei ihrem Onkel schließen die Anwendung der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG nicht aus. Die Befreiung von der Aufenthaltsgenehmigung nach dieser Vorschrift setzt insbesondere nicht voraus, daß bereits bei der Einreise die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Familiennachzuges nach §§ 17 ff. AuslG (vollständig oder teilweise) vorliegen. Dies läßt sich dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG nicht entnehmen. Denn danach ist der in Abs. 2 genannte Personenkreis von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht befreit, solange ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Mithin erfordert die Befreiung lediglich, daß sich zumindest ein Elternteil im Bundesgebiet aufhält und über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügt, und endet die Befreiungswirkung, sobald die Aufenthaltsgenehmigung des Elternteils erlischt. Damit genießen die Kinder aus den ehemaligen Anwerbestaaten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG die gleiche Rechtsstellung wie die unter 16jährigen Kinder vor der Änderung des Ausländerrechts durch das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Ausländergesetz. Denn gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965 bedurften Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, keiner Aufenthaltserlaubnis. Der Annahme, daß die Befreiung von der Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG allein voraussetzt, daß sich zumindest ein Elternteil des Einreisenden mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhält, stehen weder die Entstehungsgeschichte noch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zur Neuregelung des Ausländergesetzes und der darauf basierenden Durchführungsverordnung entgegen. Insbesondere läßt sich dem Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des Ausländerrechts und dem Zustimmungsverfahren vor Erlaß der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz nicht entnehmen, daß die unter 16jährigen Angehörigen der ehemaligen Anwerbestaaten nur dann für ihre Einreise und den Aufenthalt von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht befreit sein sollten, wenn sie bereits bei ihrer Einreise die materiell-rechtlichen Nachzugsvoraussetzungen erfüllen. In den Beratungen der Neuregelung des Ausländerrechts nahm der Familiennachzug einen breiten Raum ein. Hinsichtlich der materiell- rechtlichen Gestattung des Kindernachzuges reichten die Vorstellungen von der Verneinung jeglichen Rechtsanspruches auf Nachzug über die Gestattung des Kindernachzuges bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres bis hin zur Zulassung des Nachzugs bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und generell nur zu einem Elternteil (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 52, 53). Die Diskussion mündete in den Gesetzentwurf der Bundesregierung, der für ledige Kinder unter 16 Jahren einen Rechtsanspruch auf Nachzug unter der Voraussetzung, daß sich grundsätzlich beide Elternteile rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, vorsah und nach dem der Nachzug älterer lediger Kinder unter 18 Jahren in besonderen Fällen zugelassen werden konnte (BT-Drs. 11/6321). Dieser Entwurf ist in den hier interessierenden Teilen in §§ 17, 20 AuslG Gesetz geworden. Dem korrespondierte die im Entwurf der Bundesregierung vorgesehene Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Befreiung von Ausländern unter 16 Jahren vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung. § 3 Abs. 1 des Entwurfs der Bundesregierung, der in dieser Form auch verabschiedet wurde, dehnte das Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung auf diesen Personenkreis aus. Hintergrund war die Zunahme der Einreise jugendlicher Ausländer zur Erlangung eines Daueraufenthaltes, die durch diese Regelung eingedämmt werden sollte (BT-Drs. 11/6321, S. 44). Allerdings war eine flächendeckende Einführung des Erfordernisses der Aufenthaltsgenehmigung bereits bei der Einreise nicht gewollt. Ausländer unter 16 Jahren aus den EG-Staaten sowie aus den ehemaligen Anwerbeländern Jugoslawien, Marokko, Türkei und Tunesien sollten weiterhin vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit bleiben, wobei jedoch anders als nach der früheren Rechtslage die Befreiung nicht mehr durch das Ausländergesetz selbst, sondern nur noch durch Rechtsverordnung erfolgen sollten (BT-Drs. 11/6321, S. 54). Danach sollten nach dem Willen des Gesetzgebers - neben den unter 16-jährigen Staatsangehörigen der EG-Staaten - gerade die unter 16 Jahre alten Kinder aus den genannten ehemaligen Anwerbeländern privilegiert und die ihnen bisher durch § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965 eingeräumte Rechtsstellung beibehalten werden, und zwar ohne Einschränkung. Folgerichtig sah der Entwurf der Bundesregierung für eine neue Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in einem § 2 Abs. 1 und 2 die Befreiung von der Aufenthaltsgenehmigung für die unter 16jährigen Staatsangehörigen der EG-Staaten, der Mitgliedstaaten des Europäischen Freihandelsabkommens (EFTA) und darüber hinaus von Ecuador sowie der Staatsangehörigen der ehemaligen Anwerbestaaten Jugoslawien, Marokko, Türkei und Tunesien vor. Voraussetzung für die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung sollte in allen Fällen lediglich der Besitz eines Nationalpasses, eines als Paßersatz zugelassenen Kinderausweises oder, bei dem unter Abs. 1 fallenden Personenkreis, eines als Paßersatz zugelassenen amtlichen Personalausweises sein (BR-Drs. 796/90, S. 5). Die Vorschrift des § 2 des Entwurfs stieß hinsichtlich der unter 16jährigen Staatsangehörigen aus den ehemaligen Anwerbestaaten im Bundesrat auf Widerspruch, da sie eine kontrollierte Einreise von jungen Ausländern unter 16 Jahren aus diesen Staaten nicht gewährleiste (BR-Drs. 796/2/90, S. 2). Der Bundesrat schlug daher eine Ergänzung des § 2 Abs. 2 DVAuslG dahingehend vor, daß die unter 16jährigen Staatsangehörigen der ehemaligen Anwerbestaaten über die in Abs. 2 des Entwurfs der Bundesregierung genannten Voraussetzungen des Paßbesitzes hinaus nur von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht befreit werden, 1. wenn sie sich nicht länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen oder 2. so lange ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Diese Regelung sollte eine kontrollierte Einreise von jungen Ausländern unter 16 Jahren gewährleisten, die weder zu einem Besuchsaufenthalt noch im Wege des Familiennachzuges in das Bundesgebiet einreisten. Einerseits sei durch die Befreiung von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht, solange ein Elternteil die Aufenthaltsgenehmigung besitze, gewährleistet, daß ausländische Jugendliche, die legal im Wege des Familiennachzugs in das Bundesgebiet einreisten, weiterhin von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht freigestellt seien, und werde dadurch sowie durch die Möglichkeit einer Einreise für einen Besuchsaufenthalt bis zu drei Monaten der besonderen Situation der im Bundesgebiet lebenden ausländischen Arbeitnehmer aus den Anwerbestaaten und ihrer Familienangehörigen in vollem Umfang Rechnung getragen. Andererseits wirke die Regelung dadurch, daß junge Ausländer, denen ein längerfristiger Aufenthalt nach den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des Ausländergesetzes nicht gestattet werden könne, auch der Einreisekontrolle durch die Aufenthaltsgenehmigungs- und Visumspflicht unterworfen würden, dem Mißbrauch des Ausländerrechts entgegen (BR-Drs. 796/2/90, S. 2, 3). Die Begründung des Bundesrats läßt indes nicht erkennen, daß der Verordnungsgeber mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen und in die Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz übernommenen Regelungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG die Befreiung von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht schon bei der Einreise vom Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Familiennachzuges, insbesondere gemäß § 17 AuslG, abhängen soll. Die vom Bundesrat gegebene Begründung, die im übrigen ihrerseits über die vorgeschlagenen Formulierung hinaus geht, ist allein dahin zu verstehen, daß durch das Erfordernis eines im Bundesgebiet lebenden Elternteils mit einem gültigen Aufenthaltstitel sichergestellt werden soll, daß die Einreise tatsächlich zum Zwecke des Familiennachzuges erfolgt bzw. die Erfüllung der materiellrechtlichen Nachzugsvoraussetzungen des § 20 AuslG überhaupt möglich ist und bereits im Vorfeld die offensichtlichen Mißbrauchsfälle verhindert werden. Sie läßt es nicht zu, den § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG einen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt beizumessen. Dies wäre mit der oben dargestellten Intention des Gesetzgebers einer uneingeschränkten Befreiung von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht nicht vereinbar. Wäre im übrigen gewollt gewesen, daß die Befreiung von der Aufenthaltsgenehmigung im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG vom Vorliegen der Nachzugsvoraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Einreise abhängen soll, hätte es nahe gelegen, daß der Verordnungsgeber in Kenntnis des jahre- bzw. jahrzehntealten Problems des Familien- und insbesondere Kindernachzugs dies durch eine entsprechende, über den gewählten Text hinausgehende Formulierung deutlich zum Ausdruck gebracht hätte. Die Annahme, die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG erfordere nur den Aufenthalt eines Elternteils des 16jährigen Staatsangehörigen aus einem der ehemaligen Anwerbestaaten, der im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist, und setze nicht voraus, daß bereits bei Einreise sämtliche Nachzugsvoraussetzungen insbesondere des § 17 AuslG und dort vor allem die unmittelbare Aufnahme einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Elternteil, vorliegen, steht dem Sinn und Zweck der Regelungen der Durchführungsverordnung, insbesondere durch eine kontrollierte Einreise den Zuzug von Ausländern aus Nicht-EG-Staaten zu begrenzen, nicht entgegen. Den Ausländerbehörden bleiben die ihnen eingeräumten Möglichkeiten der Zuzugs- und Aufenthaltskontrolle erhalten. Insbesondere entbindet die im vorgenannten Sinne verstandene Befreiungsvorschrift die Ausländerbehörden nicht von ihrer Verpflichtung, während des Aufenthalts der betreffenden Ausländer zu kontrollieren, ob die Nachzugsvoraussetzungen - noch - vorliegen bzw. überhaupt erfüllt werden können, und gegebenenfalls entsprechende ausländerrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Diese Verpflichtung folgt aus der Vorschrift des § 3 Abs. 5 AuslG, wonach der Aufenthalt eines Ausländers, der keiner Aufenthaltsgenehmigung bedarf, zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden kann. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber den Ausländerbehörden ein Instrumentarium an die Hand gegeben, das es ihnen ermöglicht, auf ausländerrechtlich erhebliche Veränderungen des Aufenthalts oder gar die mißbräuchliche Ausnutzung gesetzlicher oder untergesetzlicher Privilegierungen zu reagieren. Dies erfordert indes, daß die Ausländerbehörden ihre insoweit vorausgesetzten Aufgaben erfüllen und die ihnen eingeräumten Prüfungs- und Kontrollbefugnisse tatsächlich wahrnehmen. Nach alledem reicht für die Befreiung der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG und damit für die erlaubte Einreise eines unter 16jährigen Staatsangehörigen aus den früheren Anwerbestaaten Jugoslawien, Marokko, Tunesien und Türkei aus, daß sich zumindest ein Elternteil mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält, und bleibt der weitere Aufenthalt bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres genehmigungsfrei, solange dieser Elternteil über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügt. Dies hat zur Folge, daß auch die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens im Zeitpunkt ihrer Einreise vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit war, obwohl sie nach der Einreise nicht sofort zu ihrem in Frankfurt lebenden Vater zog, sondern zu einem in R lebenden Onkel; deshalb konnte sie die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 AuslG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG und §§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 5 Nr. 1 DVAuslG einholen. Allerdings hat die Antragstellerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verspätet gestellt. Denn gemäß § 9 Abs. 6 Satz 1 DVAuslG ist die Aufenthaltsgenehmigung in dem hier vorliegenden Fall des Abs. 5 Nr. 1 bis zum Ablauf der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ohne Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen. Danach war der Antrag spätestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres der Antragstellerin am 1. Mai 1994 zu stellen. Die Antragstellung erfolgte jedoch erst am 6. Juni 1994. Indes ist die Versäumung der Antragsfrist gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG unschädlich, da nach dieser Vorschrift in den Fällen des Abs. 1 der Aufenthalt des Ausländers nicht nur bis zum Ablauf der Antragsfrist, sondern darüber hinaus auch nach Stellung des Antrages bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt. Der Antrag ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegenüber dem ausländerbehördlichen Bescheid vom 25. Oktober 1994 im Ergebnis zu Recht abgelehnt; denn dieser Bescheid erweist sich als offenbar rechtmäßig mit der Folge, daß das öffentliche Interesse an dessen sofortigem Vollzug das private Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse überwiegt (vgl. dazu BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/93 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382; BVerfG - Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, Hess.VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 -; Hess.VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14). Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zu Recht haben sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 2 verneint, weil die Voraussetzungen der Nr. 1 dieser Vorschrift, nämlich das Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung für beide Ehegatten oder der Tod eines der Ehegatten, zu keiner Zeit vorlagen, da die Mutter der Antragstellerin in der Türkei lebt. Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin nach § 20 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 AuslG verneint, weil es bereits an dem Erfordernis des für den nachziehenden Ausländer zur Verfügung stehenden ausreichenden Wohnraums gemäß § 17 Abs. 2 Ziffer 2 AuslG fehlt. Ergänzend ist hierzu anzumerken, daß maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 17 AuslG, die nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 erfüllt sein müssen, grundsätzlich der Zeitpunkt der Einreise des nachziehenden Kindes, spätestens aber der Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist hinsichtlich der Beurteilung des Nachzugsalters nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG der Zeitpunkt der Einreise des nachziehenden Kindes maßgeblich (Hess. VGH, 10.03.1993 - 12 TH 2740/92 -, EZAR 622 Nr. 19 = AuAS 1993, 134). Der gleiche Zeitpunkt ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auch hinsichtlich der sonstigen Tatbestandsmerkmale des § 20 Abs. 2 maßgebend (Hess. VGH, 07.01.1992 - 13 TH 1276/91 -, 29.05.1995 - 13 TH 3165/94 -, 14.07.1995 - 12 TG 2048/95 -, zuletzt 22.09.1995 - 12 TG 2660/95 -). Denn es sind weder stichhaltige Gründe dafür ersichtlich noch entspricht es der Intention des Gesetzgebers, den für eine Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen aufzuspalten und unterschiedlich festzusetzen (Hess. VGH, 29.05.1995 - 13 TH 3165/94 -). Zu den Tatbestandsmerkmalen des § 20 Abs. 2 AuslG gehören neben den dort in Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen auch die Voraussetzungen des § 17 AuslG. Denn soweit in § 20 Abs. 2 formuliert ist, daß dem Kind eines sonstigen Ausländers nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, handelt es sich nicht lediglich um eine Rechtsfolgenverweisung. Vielmehr sind nach der gesetzlichen Konzeption in § 17 die allgemeinen Voraussetzungen für den Nachzug zu Ausländern aufgestellt und unterscheidet das Gesetz im folgenden zwischen dem Nachzug von Ehegatten (§ 18), Kindern (§ 20) und sonstigen Familienangehörigen (§ 22) des im Bundesgebiet lebenden Ausländers (vgl. Kanein/ Renner, AuslR, Kommentar, 6. Aufl., § 17 AuslG Rdnr. 3). In all den genannten Fällen müssen neben den dortigen besonderen Voraussetzungen grundsätzlich auch die des § 17 AuslG vorliegen. Danach waren die eine Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 3 AuslG erst eröffnenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 AuslG im Falle der Antragstellerin auch dann nicht erfüllt, wenn man zugrundelegen würde, daß ein Ausländer nach der Einreise vor dem 16. Lebensjahr die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 AuslG auch dann erfüllt, wenn diese alle mit der Vollendung des 16. Lebensjahres vorliegen. Denn ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge verfügte die Antragstellerin bzw. ihr Vater weder im Zeitpunkt der Einreise noch im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres der Antragstellerin am 1. Mai 1994 über ausreichenden Wohnraum im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, da sie in diesen Zeitpunkten lediglich eine 1-Zimmer- Wohnung für eine, die Antragstellerin eingerechnet, vierköpfige Familie vorweisen konnte, die die Mindestanforderungen des § 17 Abs. 2 Nr. 2 AuslG offensichtlich nicht erfüllte. Die Antragsgegnerin hat auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 4 AuslG ermessensgerecht versagt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, daß sie aufgrund des mittlerweile dreieinhalbjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet die deutsche Sprache ausreichend beherrscht und gewährleistet erscheint, daß sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Abgesehen von einer in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Bescheinigung, nach der die Antragstellerin im Schuljahr 1993/94 die Gesamtschule in R besucht hat und der vorgesehenen Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang für junge Ausländer vom September 1994 bis Juli 1995 hat die Antragstellerin nämlich nichts Substantiiertes vorgetragen, das den Schluß auf ausreichende Deutschkenntnisse, die den durchschnittlichen Kenntnissen deutscher Kinder entsprechen müssen (vgl. Kanein/Renner, a.a.O., § 20 AuslG Rdnr. 16), rechtfertigen würde. Die Antragstellerin müßte jedoch gerade solche für sie günstigen Umstände gemäß § 70 Abs. 1 AuslG von sich aus geltend machen, was genauso für die zweite Alternative des § 20 Abs. 4 Nr. 1 gilt, nämlich die Einfügung in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland. Schließlich ist aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalles auch keine besondere Härte im Sinne des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG erkennbar, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlich machen würde. Solche Umstände sind auch von der Antragstellerin nicht dargetan. Deshalb ist auch eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 22 AuslG, die nach dieser Vorschrift eine Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eröffnen würde, ebenfalls nicht ersichtlich. Die Antragstellerin kann auch aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, 4) - ARB 1/80 - keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herleiten; insoweit wird auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen (§ 122 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die angegriffene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Insoweit wird ebenfalls auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Beschlusses verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).