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Beschluss

12 TG 4149/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0220.12TG4149.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller nicht durch seinen Vater vertreten, da er (von Beginn des Verwaltungsverfahrens an) selbst zur Vornahme von Verfahrenshandlungen auf dem Gebiete des Ausländerrechts befugt war, nachdem er das 16. Lebensjahr vollendet hatte (§ 68 Abs. 1 AuslG). Die Beschwerde ist unbegründet, da das Verwaltungsgericht zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die ausländerbehördliche Verfügung vom 26. Januar 1995 angeordnet hat. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung sind nämlich offensichtlich rechtswidrig, und im Hinblick darauf überwiegen die persönlichen Interessen des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet angesichts des zwischenzeitlichen rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland die öffentlichen Interessen am Sofortvollzug des angegriffenen Bescheids (BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG-Kammer, 21.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -; Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14; Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 -). Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ist zumindest bei der hier gebotenen summarischen Betrachtung aus mehreren Gründen offensichtlich rechtswidrig. Zunächst sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Vorschriften der Abs. 2 und 3 des § 20 AuslG über den Nachzug von Kindern unter 16 Jahren auf den Antragsteller anzuwenden. Dieser hat zwar die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erst nach Vollendung seines 16. Lebensjahres beantragt; denn er wurde am 9. Mai 1994 16 Jahre alt, und der Genehmigungsantrag ging einem Aktenvermerk zufolge erst am 19. Mai 1994 bei der Ausländerbehörde ein. Für den Antragsteller, der bereits im Alter von etwa 13 Jahren eingereist war und für Einreise und Aufenthalt bis zur Vollendung seines 16. Lebensjahres keiner Genehmigung bedurfte, weil sein Vater seit 1. September 1988 eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG), ist aber für das Alterserfordernis nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG auf die 1991 oder Anfang 1992 erfolgte Einreise abzustellen (dazu näher Hess. VGH, 10.03.1993 - 12 TH 2740/92 -, EZAR 622 Nr. 19 = FamRZ 1993, 1439 (Ls.); ebenso Hess. VGH, 31.01.1996 - 13 TG 3227/95 - m.w.N.). Es kann hier offen bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn der Antragsteller nur zu Besuchszwecken eingereist wäre (dazu VGH Baden-Württemberg, 27.11.1992 - 1 S 1793/92 -, EZAR 022 Nr. 1 = NVwZ-RR 1993, 215 ); denn der Antragsteller wollte und sollte allem Anschein nach von Anfang an auf Dauer bei seinem Vater bleiben, er machte also von der Genehmigungsfreiheit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG Gebrauch und nicht von der nach Nr. 1 dieser Vorschrift (Absicht des Aufenthalts bis zu drei Monaten). Beim Nachzugsalter grundsätzlich auf den Einreisezeitpunkt abzustellen, ist auch deswegen gerechtfertigt und geboten, weil es sich in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Freistellung von der Einholung einer formellen Genehmigung der Sache nach um Familiennachzug handelt und die Ausländerbehörde deswegen nach erfolgter Aufenthaltsanzeige (§ 13 DVAuslG) dessen Berechtigung von Amts wegen zu prüfen und den Aufenthalt erforderlichenfalls zu beenden hat (§ 3 Abs. 5 AuslG; dazu näher Hess. VGH, 07.02.1996 - 12 TG 2525/95 -). Mit dem Nichteinschreiten stimmt die Ausländerbehörde dem Nachzug zu, der nach der gesetzgeberischen Konzeption vor Vollendung des 16. Lebensjahres erfolgen soll. Im übrigen ist gegenüber dem Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, daß sich die Ausländerbehörde weder in dem Anhörungsschreiben noch in dem angegriffenen Bescheid auf die verspätete Antragstellung berufen hat und deshalb zumindest in dem vorliegenden Eilverfahren zugrunde zu legen ist, daß sie diesen Umstand gemäß § 97 AuslG außer Betracht gelassen hat. Der Antragsteller ist demzufolge sowohl im Rahmen des § 69 Abs. 1 und 3 AuslG als auch bei der materiellen Entscheidung so zu behandeln, als hätte er den Genehmigungsantrag vor Vollendung seines 16. Lebensjahres gestellt (vgl. Hess. VGH, 30.11.1994 - 12 TH 2869/94 -). Zu Recht hat die Ausländerbehörde angenommen, daß sich der Antragsteller deshalb nicht auf die Vorschrift des § 20 Abs. 2 AuslG berufen kann, weil er die Voraussetzungen der dortigen Nr. 1 nicht erfüllt. Denn seine Mutter ist weder verstorben, noch hält sie sich in Deutschland auf und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis. Mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes ist es jedoch nicht in Übereinstimmung zu bringen, wenn die Ausländerbehörde die Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG letztlich mit der Erwägung ausschließt, der Nachzug zu dem alleinerziehenden Vater sei nach den hier gegebenen Umständen nicht zu genehmigen. Denn diese Vorschrift sieht ohne Beschränkung auf die eheliche oder nichteheliche Mutter ein Absehen von dem Erfordernis des Aufenthalts beider Eltern nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG für den Fall vor, daß die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind, und ermöglicht der Ausländerbehörde für diesen Fall eine Ermessensentscheidung (Hailbronner, Ausländerrecht, § 20 AuslG Rdnr. 10; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., 1993, § 20 AuslG Rdnr. 9, 12; Kloesel/Christ/Häußer, Dt. Ausländerrecht, § 20 AuslG Rdnr. 36; Hess. VGH, 31.01.1996 - 13 TG 3227/95 - a.A. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 85). Da der Antragsteller einer nichtehelichen Verbindung entstammt, hatte die Ausländerbehörde auf dieser Grundlage Ermessen auszuüben. Dabei hat sie sich zu Recht von dem Wohl des Kindes leiten lassen, die hierzu angestellten Erwägungen halten aber einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zunächst hat die Ausländerbehörde nicht genügend beachtet, daß der nichteheliche Vater von Verfassungs wegen nicht gänzlich von der Ausübung des Sorgerechts ausgeschlossen werden darf (vgl. BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89 -, BVerfGE 85, 802 NJW 1991, 1944 ). Für den Nachzug zu einem nicht oder nicht mehr verheirateten Elternteil kommt aus tatsächlichen Gründen meist die alleinerziehende Mutter als Bezugsperson in Betracht, der nichteheliche Vater darf aber nicht mit der pauschalen Begründung ausgeschlossen werden, der Nachzug werde "regelmäßig nur zur Mutter erlaubt". Gleichgültig, ob hiermit eine Einengung des Tatbestands vorgenommen oder das Ermessen in eine bestimmte Richtung gelenkt werden soll, in keinem Fall läßt sich diese Begründung mit § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG und vor allem mit Art. 6 Abs. 1, 2 und 5 GG vereinbaren. Als unzulässig weil gesetzes- und verfassungswidrig erweist sich auch die weitere Erwägung der Ausländerbehörde, der Nachzug zu dem nichtehelichen Vater könne insbesondere bei nachgewiesener Unfähigkeit der Mutter zur Ausübung der Personensorge ausnahmsweise zugelassen werden. Denn damit wird die Rechtsstellung des Vaters ebenfalls unzulässigerweise verkürzt. Ist diesem nämlich wirksam die Personensorge übertragen und kommt er den daraus folgenden Verpflichtungen nach, ist die Möglichkeit der Personensorge durch die Mutter grundsätzlich unerheblich; sie könnte freilich bei gemeinsamer Sorgeberechtigung eine Rolle spielen. Ist das Sorgerecht mit Rücksicht auf das Kindeswohl dem Vater übertragen - hiervon ist jedenfalls hier im Eilverfahren auszugehen -, darf die Ausländerbehörde diese rechtliche Zuordnung bei der Entscheidung über den Nachzug nur dann außer acht lassen, wenn erhebliche Gründe ausnahmsweise eine Abweichung rechtfertigen (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 20 AuslG Rdnr. 11). Im übrigen trifft es nicht zu, daß die alleinige Sorgeberechtigung des Vaters des Antragstellers nicht nachgewiesen ist. Mit den in Übersetzung vorgelegten Unterlagen ist zumindest im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichend belegt, daß das Sorgerecht nach türkischem Familienrecht wirksam auf den Vater des Antragstellers übertragen ist. Ausländische Familienrechtsentscheidungen sind grundsätzlich als im Inland wirksam anzusehen und zu beachten, es sei denn, sie verstoßen gegen den deutschen ordre public (vgl. § 16a FGG; Hess. VGH, 05.07.1993 - 12 UE 2361/92 -, EZAR 103 Nr. 18 = DVBl. 1994, 64 = NJW-RR 1994, 391 = FamRZ 1994, 956 = Hess. VGRspr. 1994, 9). Die Verbindlichkeit des Urteils des Landgerichts Kulu vom 16. Juli 1991 über die Feststellung der Vaterschaft des Vaters des Antragstellers und der Bescheinigung des Ortsvorstehers vom 29. August 1994 über die Sorgerechtsübertragung kann von der Ausländerbehörde nicht allein mit der Überlegung angezweifelt werden, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Entscheidung ausländischer Gerichte in jedem Fall in gleicher Weise in erster Linie am Kindeswohl orientiert seien wie die Entscheidung deutscher Familiengerichte. Sie sind vielmehr im Gegenteil so lange als wirksam und verbindlich zugrundezulegen, bis nicht ein Verstoß gegen den deutschen ordre public festgestellt ist. Soweit die Ausländerbehörde weiter darauf abgestellt hat, es sei nicht nachgewiesen, daß die Mutter des Antragstellers objektiv zur Ausübung der Personensorge nicht mehr in der Lage sei, erscheint dieser Ausgangspunkt dem beschließenden Senat auch aus tatsächlichen Gründen zweifelhaft. Da die Mutter des Antragstellers sich um dessen Wohl allem Anschein nach schon von dessen ersten oder zweiten Lebensjahr an nicht (mehr) gekümmert und die tatsächliche Sorge dessen Vater und Großmutter väterlicherseits überlassen hat, erscheint es dem beschließenden Senat ermessensfehlerhaft, in einem derartigen Einzelfall allein auf die objektive Unmöglichkeit der Personensorge durch die nicht mehr sorgeberechtigte nichteheliche Mutter abzustellen und die tatsächliche Familiensituation damit völlig außer acht zu lassen, die zusätzlich dadurch gekennzeichnet ist, daß dem Antragsteller bei seinem inzwischen verheirateten Vater das Leben in einer vollständigen Familie ermöglicht wird (vgl. dazu auch Hess. VGH, 31.01.1996 - 13 TG 3227/95 -). Schließlich hat die Ausländerbehörde die Vorschrift des § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG, wonach im übrigen dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, daß es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen kann, fehlerhaft angewandt. Zu Unrecht hat sie nämlich hinsichtlich der Sprachkenntnisse auf den Zeitpunkt der Einreise abgestellt. Für die Voraussetzungen des Kindernachzugs kommt es - abgesehen von dem Alter - grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres oder eines später gestellten Antrags an. Die Verhältnisse bei der Einreise sind dagegen maßgeblich, wenn die Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Visums eingeholt wird. Ist ein Kind bereits vor Vollendung des 16. Lebensjahres eingereist, kann bei einem später notwendig werdenden Genehmigungsverfahren nicht mehr auf überholte Tatbestände zurückgegriffen werden. Maßgeblich sind dann vielmehr die aktuellen Gegebenheiten, insbesondere hinsichtlich Altersgrenze, familiäre Beziehungen, Aufenthaltsstatus der Eltern, Wohnraum und Unterhaltssicherung. Für die Beherrschung der deutschen Sprache und die Gewähr einer erfolgreichen Integration kann nichts anderes gelten. Im übrigen kommt es für die Ausnahmemöglichkeit des § 20 Abs. 3 Satz 2 AuslG - rechtmäßiger Aufenthalt seit fünf Jahren - ebenfalls nicht auf die Einreise an. In den Zeitraum von fünf Jahren sind vielmehr Zeiten einzubeziehen, in denen der Ausländer sich genehmigungsfrei in Deutschland aufhalten durfte. Wenn die Ausländerbehörde hier die Deutschkenntnisse im Zeitpunkt der Einreise zugrundegelegt hat, beruht dies offenbar auf einer Verkennung des gesetzlichen Genehmigungssystems. Ist ein Kind oder ein anderer Ausländer von der Genehmigungspflicht befreit und hält es sich längere Zeit im Bundesgebiet auf, ist dieser Aufenthalt als in vollem Umfang rechtmäßig, weil gesetzlich gestattet, anzusehen (zur Genehmigungsfreiheit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vgl. Hess. VGH, 07.02.1996 - 12 TG 2525/95 -). Die vom Gesetz oder einer Verordnung erteilte Befreiung kann deswegen beispielsweise auch eine Erlaubnis zum Familiennachzug im Sinne des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei darstellen. Ob der Aufenthalt im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften steht, hat die Ausländerbehörde von Amts wegen zu prüfen und zu beurteilen. Ihr obliegt die Verpflichtung zur Kontrolle der Einhaltung der Zuzugs- und Nachzugsvoraussetzungen aufgrund § 3 Abs. 5 AuslG; denn danach hat sie erforderlichenfalls den Aufenthalt zeitlich oder räumlich zu beschränken oder von Bedingungen oder Auflagen abhängig zu machen. Sieht sie hiervon ab, bestätigt sie damit die vom Gesetz aufgrund der Genehmigungsfreiheit unterstellte Genehmigungsfähigkeit des Aufenthalts des Kindes. Da die Ausländerbehörde im vorliegenden Fall aufgrund der Anzeige des Aufenthalts des Antragstellers vom 1. April 1992 über Jahre hin von dessen Aufenthalt im Bundesgebiet unterrichtet war und gleichwohl keine Veranlassung für aufenthaltsbeschränkende Maßnahmen gesehen hat, hat sie damit dem Aufenthalt des Antragstellers von der Einreise bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres rechtsverbindlich zugestimmt. Für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag hatte sie deshalb zu berücksichtigen, daß der Antragsteller inzwischen jahrelang eine deutsche Schule besucht und in einer Familie mit zumindest drei deutschsprachigen Personen (Stiefmutter und zwei Kindern) gelebt hat und deshalb anzunehmen ist, daß er zumindest im Grundsatz bei Vollendung seines 16. Lebensjahres bereits die deutsche Sprache beherrschte. Falls die Ausländerbehörde diese Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG nicht für gegeben erachtete, wäre sie verpflichtet gewesen, entsprechend sachgerechte Ermittlungen anzustellen und insbesondere sich Zeugnisse über die schulischen Leistungen des Antragstellers in dem Unterrichtsfach Deutsch vorlegen zu lassen. Zu Unrecht verlangt die Ausländerbehörde in diesem Zusammenhang sehr gute Deutschkenntnisse und nimmt an, solche könnten in der Regel nur bei Kindern aus deutschsprachigen Ländern oder beim Besuch einer deutschen Schule im Ausland vorliegen (so auch Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 20 AuslG Rdnr. 55). Das Gesetz erlaubt nämlich keine Beschränkung auf diese Fallkonstellationen. Die Erziehung in einer deutschsprachigen Familie im Inland und der entsprechende Besuch einer deutschen Schule können ebenfalls genügen, um eine erfolgreiche Integration als wahrscheinlich zu erachten. Bedenken bestehen schließlich gegen die Erwägungen der Ausländerbehörde über die Integrationsfähigkeit des Antragstellers. Soweit in dem angegriffenen Bescheid ausgeführt ist, die Integrationsfähigkeit sei im allgemeinen nur bei Kindern aus westlichen oder östlichen Industrienationen anzunehmen, weil diese Länder im Vergleich zur Bundesrepublik über ähnliche Qualifikationsstandards verfügten, und bei türkischen Kindern sei dies in der Regel zu verneinen, erscheint dies dem Senat rechtlich wie tatsächlich fehlerhaft. Vor allem läßt das Gesetz keinen Anhalt dafür erkennen, daß allgemein nur Kinder aus westlichen oder östlichen Industriestaaten in Deutschland integrationsfähig sind. Es erscheint nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien sich die von der Ausländerbehörde vorgenommene Klassifizierung als östliche und westliche Industrienation richten soll. Eine derartige verbindliche Festlegung kennt zumindest das Ausländerrecht nicht. Im übrigen ist anzuzweifeln, ob türkischen Kindern mit einer derartigen Begründung insgesamt die Integrationsfähigkeit in Deutschland abgesprochen werden kann, da eine Vielzahl von Einbürgerungen, Aufenthaltsberechtigungen und unbefristeten Aufenthaltserlaubnissen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus der Türkei das Gegenteil belegen. Außerdem ist nicht zu erkennen, aus welchen Gründen allgemein allen Bevölkerungsgruppen in der Türkei ohne Rücksicht auf deren Herkunft und Ausbildung Qualifikationsstandards abgesprochen werden können, die mit den in Deutschland geltenden vergleichbar sind. Eine zeitliche Beschränkung der vom Verwaltungsgericht angeordneten aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Widerspruchsverfahrens erscheint weder geboten noch sachgerecht. Die Widerspruchsbehörde wird zwar die persönlichen Verhältnisse weiter aufklären müssen, vor allem hinsichtlich der Sorgerechtsverhältnisse, der Erziehung des Antragstellers in der Türkei, der Lebensverhältnisse der Mutter und der Sprachkenntnisse des Antragstellers sowie seiner sonstigen Sozialisation. Es ist aber nicht ohne weiteres abzusehen, daß dies zur Zurückweisung des Widerspruchs führen kann. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Der am 9. Mai 1978 in K (Türkei) geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Während sein nichtehelicher Vater seit 1979 als Arbeitnehmer in Deutschland lebt und seit April 1983 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, lebt seine Mutter in der Türkei. Der Antragsteller wuchs zusammen mit seiner Schwester bei der Großmutter väterlicherseits in der Türkei auf. Mit Urteil des Landgerichts Kulu vom 16. Juli 1991 wurde die Vaterschaft des Vaters des Klägers festgestellt. Unter dem 29. August 1994 bescheinigte der Ortsvorsteher im Dorf, daß das Sorgerecht für beide Kinder seitens der Kindesmutter auf den Kindesvater übertragen worden sei. Die Mutter des Klägers erklärte unter demselben Datum, sie habe die Kinder seit 1980 zur Großmutter gegeben, bis heute keinen Beitrag geleistet und mit ihnen überhaupt nichts zu tun. Der Antragsteller reiste zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Jahre 1991 oder 1992 zu seinem Vater ein; sein Aufenthalt wurde am 1. April 1992 bei der Ausländerbehörde angezeigt. Mit einem vom 19. Mai 1994 datierten Antrag, der einem Aktenvermerk zufolge am selben Tag bei der Ausländerbehörde einging, beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Familienzusammenführung. Einer Vermieterbescheinigung zufolge wohnt der Antragsteller in H zusammen mit seinem Vater, dessen Ehefrau und weiteren zwei Kindern. Er besuchte im Schuljahr 1993/94 die 8. Klasse der Schule Aufgrund des Anhörungsschreibens der Ausländerbehörde vom 2. August 1994 machten die Bevollmächtigten des Antragstellers geltend, ein Kindernachzug dürfe nicht deswegen ausscheiden, weil die Mutter des Antragstellers in der Türkei lebe, der Antragsteller habe inzwischen die Hauptschule abgeschlossen und bei dem Antragsteller werde zu Hause auch deutsch gesprochen, weil die Ehefrau des Vaters Deutsche sei. Im übrigen sei es abwegig, einen Kindernachzug nach § 20 Abs. 4 AuslG nur für Kinder aus deutschsprachigen Ländern zuzulassen. Schließlich sei es gewährleistet, daß sich der Antragsteller aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen könne. Die Ausländerbehörde des Landrats des Landkreises L lehnte den Genehmigungsantrag mit Verfügung vom 26. Januar 1995 ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei für den Fall an, daß er nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Verfügung Deutschland verlassen habe; außerdem wies sie darauf hin, daß der Antragsteller auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ist darauf gestützt, daß dem Antragsteller ein Anspruch auf Familiennachzug gemäß § 20 Abs. 2 AuslG nicht zustehe und die Erteilung im Ermessenswege nach § 20 Absätze 3 und 4 AuslG abgelehnt werde. Der Antragsteller habe einen Nachweis darüber, daß sein Vater für ihn allein sorgeberechtigt sei, nicht vorgelegt. Aufgrund der bisherigen familiären und sozialen Verhältnisse sei es für das Wohl des Antragstellers besser, in der vertrauten Umgebung in der Türkei zu verbleiben. Ob der Vater aufgrund der rechtskräftigen Anerkennung der Vaterschaft das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine ausübe, könne dahingestellt bleiben, da nicht davon ausgegangen werden könne, daß die Entscheidung ausländischer Gerichte in jedem Falle in gleicher Weise in erster Linie am Kindeswohl orientiert sei wie die Entscheidung deutscher Familiengerichte. Sollte dies jedoch der Fall sein, sei dieser Umstand allein für sich noch nicht geeignet, einen Kindernachzug nach § 20 Abs. 3 AuslG zu rechtfertigen. Der Nachzug von nichtehelichen Kindern werde regelmäßig nur zur Mutter erlaubt. Der Nachzug zum nichtehelichen Vater könne insbesondere dann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Mutter nachweislich nicht mehr in der Lage sei, die Personensorge auszuüben. Der Nachweis dafür, daß die Mutter objektiv hierzu nicht mehr in der Lage sei, sei nicht erbracht. Für die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 AuslG seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreise des Ausländers maßgebend. Unbestritten habe der Antragsteller bei seiner Einreise die deutsche Sprache nicht beherrscht. Es erscheine auch unwahrscheinlich, daß er sich aufgrund seiner "bisherigen Ausbildung in die Lebensverhältnisse in der Türkei" in die Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen könne. Diese Integrationsfähigkeit sei "im allgemeinen nur bei Kindern aus westlichen oder östlichen Industrienationen anzunehmen, weil diese Länder im Vergleich zur Bundesrepublik über ähnliche Qualifikationsstandards verfügen". Bei türkischen Kindern sei sie in der Regel zu verneinen. Schließlich sei nicht ersichtlich, daß die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei. Der Umstand allein, daß beispielsweise die im Ausland lebende Betreuungsperson nicht mehr zur Verfügung stehe, begründe für sich allein noch nicht das Vorliegen einer besonderen Härte. Gegen die am 30. Januar 1995 zugestellte Verfügung hat der Antragsteller am 23. Februar 1995 Widerspruch eingelegt und seine zuvor vorgetragenen Argumente vertieft. Gleichzeitig hat er beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Ausländerbehörde ist dem entgegengetreten und hat unter anderem geltend gemacht, von einer Beherrschung der deutschen Sprache könne regelmäßig erst dann ausgegangen werden, wenn das Kind umfassende, das heißt sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift aufweise, was regelmäßig nur bei Kindern aus deutschsprachigen Ländern angenommen werden könne; die Deutschkenntnisse müßten so gut sein wie durchschnittlich bei deutschen Kindern. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 1. November 1995 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, weil die Belange des Antragstellers im Rahmen der nach § 20 Abs. 4 AuslG vorzunehmenden Ermessenserwägung nicht ausreichend berücksichtigt erschienen und deshalb das Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiege. Eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 20 Abs. 2 und 3 AuslG komme nicht in Betracht, weil der Antragsteller bei der Antragstellung bereits das 16. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse sei entgegen der Auffassung der Ausländerbehörde nicht auf den Zeitpunkt der Einreise, sondern frühestens auf den der Antragstellung, wenn nicht erst der Bescheidung abzustellen. Für die Integrationsfähigkeit des Antragstellers in deutsche Verhältnisse spreche der etwa vierjährige Aufenthalt in einer Familie, in der die Stiefmutter Deutsche sei. Zudem sei die Altersphase zwischen 13 und 17 Jahren besonders prägend. Die pauschale Behauptung der Ausländerbehörde, eine Integrationsfähigkeit sei nur bei Kindern aus westlichen oder östlichen Industrienationen anzunehmen, erscheine nicht haltbar und lasse jede Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall vermissen. Der Antragsgegner hat gegen den ihn am 15. November 1995 zugestellten Beschluß am 20. November 1995 Beschwerde eingelegt und verteidigt seine Auffassung über die mangelnde Integrationsfähigkeit von Kindern aus anderen Staaten als westlichen und östlichen Industriestaaten. Die Vorschrift des § 20 Abs. 3 AuslG sei hier einschlägig, da lediglich die Einreise vor Vollendung des 16. Lebensjahres erfolgt sein müsse. Für die Überprüfung der Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 dürfte grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Einreise abzustellen sein. Der Antragsteller verteidigt den angegriffenen Beschluß und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.