Beschluss
12 TG 3274/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0429.12TG3274.95.0A
2mal zitiert
11Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 20. April 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 1995 im Ergebnis zu Recht entsprochen. Die Beschwerde rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Ausweisung, die Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung und die Abschiebungsandrohung sind offensichtlich rechtswidrig, so daß ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann und es öffentliche Belange nicht rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG - Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 58; BVerfG, 21.03.1985, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 -, InfAuslR 1996, 108). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Ausweisung - auch wenn sie mit der Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung gekoppelt ist - ist grundsätzlich (zu Ausnahmen siehe unten) der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides (BVerwG, 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; Hess. VGH, 08.05.1995 - 12 UE 3336/94 -, EZAR 032 Nr. 11; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 45 AuslG Rdnr. 57 m.w.N.; GK-AuslR, § 45 AuslG Rdnr. 843; Kemper, NVwZ 1993, 746, 749). Zu Recht haben die Widerspruchsbehörde und das Verwaltungsgericht daher das Ausweisungsrecht in der Fassung des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28.10.1994 (BGBl. I, S. 3186) angewendet, da dieses Gesetz am 1. Dezember 1994 in Kraft trat und der Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1995 datiert. Der Antragsteller erfüllt hiernach zwar die Voraussetzungen einer Ausweisung, weil er durch Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 5. November 1992, bestätigt und rechtskräftig geworden durch Urteil des Landgerichts Gießen vom 3. Mai 1993, wegen eines gemeinschaftlichen Raubes tateinheitlich mit einer gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung sowie weiteren Vorsatztaten zu einer Gesamtjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist. Die Ausweisungsverfügung ist jedoch deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil das Ausweisungsverbot für Minderjährige in § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG zugunsten des Antragstellers eingreift. Entgegen der Auffassung von Widerspruchsbehörde und Verwaltungsgericht ist diese Vorschrift auf den Fall des am 4. Juni 1976 geborenen Antragstellers anwendbar, weil er zum Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung am 20. April 1994 noch minderjährig war und dieser Zeitpunkt - nicht der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides und auch nicht etwa der Zeitpunkt der Tatbegehung - für den besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 2 AuslG maßgeblich ist (Kanein/Renner, a.a.O., § 48 AuslG Rdnr. 12; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 259; Hess. VGH, 28.12.1994 - 12 TH 3162/94 -; 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 -, InfAuslR 1996, 108; auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides hingegen noch abstellend Hess. VGH, 08.05.1995 - 12 UE 3336/94 - sowie GK-AuslR, § 48 AuslG Rdnr. 85 f.; für den Zeitpunkt der Beendigung der Straftat Mazanke, NVwZ 1996, 147; offen gelassen von VGH Baden-Württemberg, 27.02.1995, InfAuslR 1995, 232). Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG wird ein minderjähriger Ausländer, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, nicht ausgewiesen, es sei denn, er ist wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden. Beide Eltern des Antragstellers besitzen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet. Mit dem besonderen Minderjährigenschutz in § 48 Abs. 2 AuslG wollte der Gesetzgeber, indem er auch an den Aufenthalt der Eltern im Bundesgebiet anknüpft, die Beziehung der straffällig gewordenen Minderjährigen zu ihren Eltern besonders schützen (siehe BT-Drs. 11/6321, S. 74). Dies soll nach dem Zweck der Regelung einmal im Hinblick auf Art. 6 GG, zum anderen aber auch im Hinblick auf den Resozialisierungsgedanken geschehen: Der Personenkreis des § 48 Abs. 2 AuslG soll - anstatt ausgewiesen zu werden - in der familiären Gemeinschaft die Möglichkeit der Besserung im Bundesgebiet haben. Besonders deutlich wird diese Intention für die Heranwachsenden im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG durch die Bezugnahme auf die häusliche Gemeinschaft mit den Eltern in § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Zur Frage, welcher Zeitpunkt für die Minderjährigkeit nach § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG (und ebenso für den durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28.10.1994 - a.a.O. - eingefügten § 47 Abs. 3 Satz 4 AuslG) maßgeblich ist, ist zunächst festzustellen, daß der Wortlaut beider Vorschriften eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzt und deshalb der Zeitpunkt von Tat oder rechtskräftiger Verurteilung nicht entscheidend sein kann. Soweit hiergegen eingewandt wird, daß bei Abstellen auf andere Zeitpunkte die Ausländerbehörde durch Zuwarten - oder auch wegen tatsächlich noch notwendiger weiterer Ermittlungen - den besonderen Ausweisungsschutz für Minderjährige entfallen lassen könnte, ist dem entgegenzuhalten, daß die Ausländerbehörde unverzüglich, nachdem sie von einem Ausweisungsgrund Kenntnis erlangt hat und die notwendigen Ermittlungen abgeschlossen sind, über eine Ausweisung entscheiden muß. Wenn ein Ausweisungsgrund nicht aktuell zum Anlaß einer ausländerbehördlichen Entscheidung genommen wird, ist er als Ausweisungsgrund später "verbraucht" (Kanein/Renner, a.a.O., § 7 Rdnr. 15; Fraenkel, a.a.O., S. 127 f.; Hailbronner, § 7 AuslG Rdnr. 20; siehe auch Hess. VGH, 14.03.1996 - 12 TG 360/96 -). Wenn entgegen dem Gebot unverzögerter Entscheidung - seien die Gründe von der Ausländerbehörde zu vertreten oder nicht - der Minderjährigenschutz vor Erlaß der Ausweisungsverfügung entfällt, ist die Behörde verpflichtet, dies bei ihrer anschließenden Entscheidung zu berücksichtigen und gegebenenfalls bei einer Regelausweisung einen Ausnahmefall anzunehmen bzw. dem Gedanken des Minderjährigenschutzes bei Ermessensausweisungen in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 2 AuslG Rechnung zu tragen (GK-AuslG, § 48 Rdnr. 86). Der Wegfall des besonderen Schutzes im Zeitraum bis zum Ergehen der Ausweisungsverfügung muß bei unverzögerter Herbeiführung der Entscheidung nach dem Wortlaut der Vorschrift jedoch hingenommen werden. Eine zügige Entscheidung über eine Ausweisung ist weiter aus rechtsstaatlicher Sicht geboten, weil der Ausländer - insbesondere nach Anhörung zu einer beabsichtigten Ausweisung oder nach vorheriger Ankündigung - nicht über lange Zeit im Unklaren über seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet gelassen werden darf. Durch den Erlaß der Ausweisungsverfügung entsteht insoweit Klarheit, und bei Eingreifen des Minderjährigenschutzes zu diesem Zeitpunkt sind an die Ausweisung erhöhte Anforderungen zu stellen. Eine Ausweisung kann gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG überhaupt, entfallen oder, es findet eine Ermessensausweisung anstelle einer Regel- bzw. Istausweisung statt (§ 47 Abs. 3 Satz 3 und 4 AuslG). Der Ausländer muß insoweit darauf vertrauen können, daß diese Voraussetzungen konstant bleiben und sich im Laufe des Verfahrens nicht mehr verändern. Es wäre mit dem Zweck der Ausweisung - meist Spezialprävention zur Bekämpfung von Gefahren - nur schwer zu vereinbaren, wenn die aufenthaltsrechtliche Situation des minderjährigen Ausländers nach Erlaß der Ausweisungsverfügung nur aufgrund fortschreitenden Alters schlechter würde, obwohl der Grund für die Ausweisung - häufig die Gefahr weiterer Straftaten - durch eine spätere günstige Resozialisierungsprognose möglicherweise bis zum Widerspruchsbescheid bereits an Bedeutung verloren hat. Aber auch für die Widerspruchsbehörden erscheint für die Frage des maßgebenden Alters das Abstellen auf den Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung angebracht. Denn zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung wird die Minderjährigkeit tatsächlich oft weggefallen sein. Die Widerspruchsbehörden müßten dann - da der Wegfall des Minderjährigenschutzes durch bloßen Zeitablauf wie ausgeführt unzulässig erscheint - die frühere Minderjährigkeit dennoch berücksichtigen und müßten damit regelmäßig von der rechtlichen Begründung der Ausgangsbehörde abweichen. Ein solcher zusätzlicher und hier nicht erforderlicher Begründungsaufwand für die Widerspruchsbehörden wird durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der Ausgangsverfügung vermieden. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 AuslG liegen vor. Der Antragsteller ist nicht wegen serienmäßiger Begehung erheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden. Die erste Alternative der serienmäßigen Begehung von Straftaten kommt bei der hier vorliegenden Delinquenz des Antragstellers offensichtlich nicht in Betracht. Aber der Antragsteller ist auch nicht wegen schwerer Straftaten (das heißt mindestens zwei) oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden. Im Gegensatz zur Regelungstechnik in § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AuslG stellt das Gesetz hier nicht auf ein bestimmtes Strafmaß, sondern auf die Schwere der Straftat ab. Die ursprünglich mit der Neufassung des Ausweisungsrechts im Verbrechensbekämpfungsgesetz gewollte Bezugnahme auf das Strafmaß nach § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ist nicht Gesetz geworden (vgl. Hailbronner, JZ 1995, 127, 130; BT-Drs. 12/6853, S. 8). Maßgeblich für die Beurteilung sind deshalb neben dem Strafmaß weiterhin insbesondere Art und Umstände der Tat, die kriminelle Energie des Täters sowie der durch die Tat angerichtete Schaden und die Folgen der Tat (Kanein/Renner, a.a.O., § 48 AuslG Rdnr. 15; Fraenkel, a.a.O., S. 260 zu den Kriterien für "nicht unerhebliche" Straftaten). Es genügt eine Verurteilung wegen mehrerer Straftaten, eine mehrfache Verurteilung ist nicht erforderlich. Dies ergibt sich im Umkehrschluß aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, wo eine mehrfache Verurteilung verlangt wird. Bei Anwendung dieser Maßstäbe liegt nach Auffassung des Senats lediglich eine schwere und keine besonders schwere Straftat vor. Der mit Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 5. November 1992 abgeurteilte Banküberfall vom 2. Juni 1992 stellt ohne Zweifel nach der Art der Tat, der dabei gezeigten kriminellen Energie des Antragstellers und des durch die Tat angerichteten Schadens sowie unter Berücksichtigung des für die Tat verhängten Strafmaßes eine schwere Straftat dar. Eine besonders schwere Straftat liegt hier jedoch nicht vor. Nach Auffassung des Senats kommt als "besonders schwere Straftat" im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG neben z. B. einem Tötungsdelikt oder einer Vergewaltigungsstraftat insbesondere auch die schwere Rauschgiftkriminalität im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG in Betracht. Hiervon unterscheidet sich die vom Antragsteller begangene Tat nach den Umständen doch erheblich. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Tat 15 Jahre alt. Die Opfer sind zwar sicherlich psychisch, nicht jedoch körperlich zu Schaden gekommen, und infolge der unverzüglichen Festnahme der Täter ist auch der übrige Schaden nach den Feststellungen im Urteil gering geblieben. Entgegen der Auffassung der Ausländerbehörde bewertet der Senat den am 27. Januar 1992 vom Antragsteller verübten gemeinschaftlichen Raub von zwei Jacken im Wert von ca. zusammen 800,-- DM noch nicht als "schwere Straftat", wenngleich diese Einstufung nur knapp verfehlt worden sein dürfte. Immerhin handelte es sich um ein Delikt unter Gewaltanwendung, welches den Tatbestand des Raubes gemäß § 249 StGB erfüllte. Der Senat hat auf der anderen Seite jedoch berücksichtigt, daß eine massive körperliche Einwirkung oder etwa Einsatz von gefährlichen Werkzeugen bzw. Waffen zur Tatbegehung nicht erforderlich war, die Täter den Opfern gegenüber nicht in der Überzahl waren und letztlich den Opfern kein materieller Schaden entstanden ist. Außerdem konnte das Verhalten des Antragstellers nach der Tat (Angebot der Rückgabe der Jacken an die Opfer) in die Beurteilung einfließen. Wiederum keinem Zweifel unterliegt aber, daß der von der Ausländerbehörde weiter noch herangezogene Ladendiebstahl vom 27. Januar 1992 keine "schwere Straftat" darstellen kann. Da somit bei der hier gebotenen summarischen Überprüfung bereits das Ausweisungsverbot des § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG zugunsten des Antragstellers eingreift, kann die angegriffene Ausweisungsverfügung in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach keinen Bestand haben. Auch die Versagung der begehrten Aufenthaltsgenehmigung ist rechtsfehlerhaft erfolgt. Die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 AuslG wird aller Voraussicht nach nicht greifen, da die Ausweisung keinen Bestand haben kann und dies im Rahmen des Eilverfahrens auch auf die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nach § 8 Abs. 2 AuslG durchschlägt. Jedenfalls mit der von der Widerspruchsbehörde gegebenen Begründung kann die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung auch nicht auf den Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG gestützt werden. Zunächst ist hierzu festzustellen, daß die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 AuslG vorliegend zwar Anwendung finden können, weil der Antragsteller auf seinen Antrag vom 24. Juni 1992 hin keinen Anspruch auf Erteilung Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 AuslG hat und somit der Weg zur Anwendung des § 7 AuslG frei ist (Kanein/Renner, a.a.O., § 7 AuslG Rdnr. 11; Fraenkel, a.a.O., S. 89; Hailbronner, a.a.O., § 7 AuslG Rdnr. 13). Denn die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen der §§ 26, 24, 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 AuslG, § 21 Abs. 2 i.V.m. § 16 AuslG - formell handelt es sich hier zwar um die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, der Sache nach jedoch um die Verlängerung des aufgrund § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres generell genehmigten Aufenthalts - scheitern sämtlich - abgesehen schon vom möglichen Fehlen anderer Voraussetzungen - am Vorliegen des Ausweisungsgrundes zumindest nach § 46 Nr. 2 AuslG (§§ 26 Abs. 3 Nr. 2, 24 Abs. 1 Nr. 6, 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 17 Abs. 5, 21 Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 Nr. 2 AuslG). Jedoch kommt der Senat bei der hier gebotenen summarischen Überprüfung zu dem Ergebnis, daß ein Ausnahmefall gegeben ist und daher über die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach Ermessen zu befinden wäre, was die Widerspruchsbehörde nicht getan hat und was deshalb wegen Ermessensnichtgebrauchs zur Rechtswidrigkeit der Versagung führt. Ob die Voraussetzungen einer Regelversagung vorliegen oder ob ein Ausnahmefall gegeben ist, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung (BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35 = EZAR 028 Nr. 2 = InfAuslR 1994, 2 = DVBl. 1994, 52 ; VGH Baden- Württemberg, 21.02.1994 - 1 S 1450/93 -, EZAR 017 Nr. 7). Ein derartiger Ausnahmefall ist nur dann gegeben, wenn der jeweilige Sachverhalt von der im Gesetz vorausgesetzten Normalsituation so erheblich abweicht, daß eine Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nicht von vornherein geboten ist. Das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes indiziert im allgemeinen die Gefährdung öffentlicher Interessen; deshalb bedarf die Aufenthaltsgewährung bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes einer besonderen Rechtfertigung (so die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 56). Solche besonderen Umstände können in der abgeurteilten Straftat oder in besonderen persönlichen Verhältnissen des Täters liegen; dabei spielen auch spezial- und generalpräventive Gesichtspunkte eine Rolle. In diese Prüfung sind alle Umstände einzubeziehen, die auch Gegenstand einer Ermessensentscheidung bei einer Ausweisung sind, insbesondere die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten Gesichtspunkte, und es ist zu klären, ob sich aus diesen Umständen ergibt, daß trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG kein Regelfall einer Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nach dieser Vorschrift vorliegt (zu § 47 Abs. 2 AuslG: vgl. Hess. VGH, 11.03.1992 - 12 TH 2805/91 -, EZAR 032 Nr. 3; Hess. VGH, 10.08.1992 - 12 UE 2254/89 -, EZAR 032 Nr. 6 = NVwZ-RR 1993, 432 ). Insoweit können insgesamt ähnliche Gesichtspunkte herangezogen werden wie im Falle des § 47 Abs. 2 AuslG (Kanein/Renner, a.a.O., § 7 AuslG Rdnr. 12, 16; Hailbronner, a.a.O., § 7 AuslG Rdnr. 16; vgl. auch VGH Baden- Württemberg, 27.01.1992 - 13 S 1585/90 -, EZAR 015 Nr. 2 = NVwZ- RR 1992, 511). Zur Darstellung der Umstände, die einen Ausnahmefall begründen, folgt der Senat zunächst den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 10 Mitte bis Seite 12 Mitte des angefochtenen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen mit dem Hinweis, daß die aus der Zeit nach dem Widerspruchsbescheid datierenden Stellungnahmen vom 18. August und 23. August 1995 lediglich die Prognose bestätigen, die bereits aufgrund der früheren Stellungnahmen getroffen werden konnte (vgl. zur derart zulässigen Heranziehung von nachträglich eingetretenen Umständen GK-AuslR, § 45 AuslG Rdnr. 853; Hailbronner, a.a.O., § 45 AuslG Rdnr. 88; BVerwG, 16.10.1989, Buchholz 402.24, § 10 AuslG a. F. Nr. 119). Die angeblich nach dem Weihnachtsurlaub 1994/95 beim Antragsteller im Urin gefundenen Cannabisspuren sind - als wahr unterstellt - kein derart gewichtiger Umstand, daß die anderen positiven Aspekte dahinter zurücktreten würden. Darüber hinaus spricht vieles dafür, daß die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung im vorliegenden Fall Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in der Ausprägung, die er durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gefunden hat, verletzt (vgl. allgemein zur Berücksichtigung der EMRK GK-AuslR, § 45 AuslG, Rdnr. 743; BVerwG, 22.02.1993 - InfAuslR 1993, 257 = EZAR 034 Nr. 2). Die EMRK gilt in der Bundesrepublik zumindest im Range eines einfachen Bundesgesetzes (Bleckmann, Staatsrecht II - Grundrechte -, 3. Aufl., § 3 Ziffer 5 S. 43; Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 2. Aufl., § 72 IV 1; Jarras/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl., Art. 1 GG Rdnr. 12a). Auch bei der Prüfung, ob ein Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vorliegt, ist Art. 8 EMRK zu beachten, wenn der Ausländer innerhalb einer Familie lebt (Hess. VGH, 14.03.1996 - 12 TG 360/96 -). Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Art. 8 Abs. 2 gestattet einen Eingriff einer Behörde in die Ausübung dieses Rechts, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und weiterhin u. a. zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig ist. Nach der veröffentlichten Rechtsprechung des EGMR ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK weit gefaßt: Erforderlich ist nicht das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne des deutschen nationalen Ausländerrechts. Vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK werden vielmehr auch lockere familiäre Kontakte ("tatsächlich praktiziertes Familienleben") erfaßt (EGMR, 18.02.1991, InfAuslR 1991, 149 "Moustaquim"; EGMR, 26.03.1992, InfAuslR 1993, 86 "Beldjoudi"). In diesem Sinne liegt auch im Fall des Antragstellers ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK vor. Bis zu seiner Inhaftierung lebte der Antragsteller bei seiner Mutter und kehrt - soweit ersichtlich - nach Haftentlassung dorthin wieder zurück. Die Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung für den Antragsteller ist jedoch gesetzlich vorgesehen und soll wegen besonderer Gefährlichkeit zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erfolgen. Bei der Prüfung der "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft" ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen (EGMR, a.a.O., InfAuslR 1991, 149; 1993, 86; 13.07.1995, InfAuslR 1996, 1: "Gerechte Balance zwischen der Schwere des Eingriffs... und dem öffentlichen Interesse an der Verteidigung der Ordnung"; siehe auch Hess. VGH, 14.03.1996 - 12 TG 360/96 -), in die alle Umstände des Einzelfalls einzufließen haben. Der Rechtsprechung des EGMR kann allerdings keine Tendenz dahin entnommen werden, daß im Vertragsstaat geborene und aufgewachsene Ausländer generell nur noch unter außergewöhnlichen Umständen ausgewiesen werden können. Vielmehr hat der Gerichtshof in den veröffentlichten Fällen, in denen eine Ausweisung als unverhältnismäßig angesehen wurde, dies jeweils mit den Besonderheiten des jeweiligen Falles begründet ("Beldjoudi": Französische Ehefrau, der Betroffene hatte bereits die französische Staatsangehörigkeit inne gehabt; "Moustaquim": Straftaten waren "Jugendsünden", alle Straftaten innerhalb von 11 Monaten begangen, danach über längere Zeit keine Straftaten mehr; "Nasri", a.a.O., InfAuslR 1996, 1: Taubstumm, angewiesen auf Familie aufgrund der Behinderung), vgl. dagegen anders die Begründung der Kommission, InfAuslR 1995, 134). Bei Anlegung dieser Maßstäbe und im Vergleich insbesondere mit dem vom EGMR entschiedenen Fall Moustaquim (a.a.O.) erscheint bei der hier gebotenen summarischen Prüfung die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung im Hinblick auf den vom Antragsgegner zugrundegelegten Ausweisungsgrund unverhältnismäßig. Bereits im Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 11. Mai 1992 wurde - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - eine dem Antragsteller günstige Prognose gegeben und ausgeführt, die Strafzeit werde ausreichen, um ihn in die Nähe eines Berufsabschlusses oder sogar zu einem Berufsabschluß zu führen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, nach seiner Entlassung ein Leben in sozialer Verantwortung zu führen. Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides lagen die der Ausweisung zugrundeliegenden Straftaten bereits rund drei Jahre zurück und die Entwicklung des Antragstellers war - wie vom Verwaltungsgericht dargestellt - in schon längerer Erprobung positiv gewesen, so daß zu diesem Zeitpunkt die Gefahr neuer Verfehlungen nicht mehr erkennbar war. Weiterhin fällt stark ins Gewicht (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG), daß der Antragsteller im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen ist und ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hier hatte. Die Türkei kennt er lediglich durch Besuche. Er müßte sich nunmehr im jungen Erwachsenenalter erstmals dort zurecht finden, während seine nächsten Verwandten hier leben. Dies erscheint in Relation zu der begangenen - wenn auch schweren - Straftat und der Entwicklung seither unverhältnismäßig, und auch die vom Antragsgegner angeführte abgeschlossene Berufsausbildung würde diese Härte nicht wesentlich mildern. Da somit nach summarischer Prüfung weder durch die Ausweisung noch durch die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung eine vollziehbare Ausreisepflicht im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG entstanden ist, ist auch die Abschiebungsandrohung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 AuslG offensichtlich rechtswidrig, und damit war die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen. Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).