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Beschluss

12 UZ 1990/96.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0614.12UZ1990.96.A.0A
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Leitsätze
Eine zur Berufungszulassung führende Abweichung von dem obergerichtlichen Grundsatz, daß die Nichtteilnahme eines Asylbewerbers an einer mündlichen Verhandlung, zu der sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, nicht allein und ohne weiteres die Annahme fehlender Verfolgungsfurcht und damit die Ablehnung des Asylbegehrens rechtfertigt, kann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht diese Überlegung lediglich zur Verstärkung bereits vorhandener Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens heranzieht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine zur Berufungszulassung führende Abweichung von dem obergerichtlichen Grundsatz, daß die Nichtteilnahme eines Asylbewerbers an einer mündlichen Verhandlung, zu der sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, nicht allein und ohne weiteres die Annahme fehlender Verfolgungsfurcht und damit die Ablehnung des Asylbegehrens rechtfertigt, kann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht diese Überlegung lediglich zur Verstärkung bereits vorhandener Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens heranzieht. Der Antrag ist zulässig (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG), aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. In Asylrechtsstreitigkeiten ist die Berufung gemäß 5 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten - ähnlich wie die grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237) - sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen (BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, 18.02.1985 - 10 TE 263/83 -). Dabei setzt eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz im rechtlichen Bereich voraus, daß das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von einem Rechtssatz abweicht, den z. B. das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Erforderlich ist hierfür nicht, daß die Abweichung bewußt oder gar vorsätzlich erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, daß das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (Hess. VGH, 10.07.1986 - 10 TE 641/86 -; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl. dazu BVerwG, 23.08.1976 - III B 2.76 -, Buchholz 310 § 132 VwG0 Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt, eine rechtlich gebotene Prüfung tatsächlicher Art unterläßt (Hess. VGH, 15.02.1995 - 12 UZ 191/95 -, EZAR 633 Nr. 25 = AuAS 1995, 127) oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu (BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74 -, Buchholz 310 § 132 VwG0 Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (ähnlich wie durch die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO über die Divergenzrevision) gesichert werden soll (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13 m.w.N.). Die Divergenzzulassung setzt voraus, daß das erstinstanzliche Urteil auf der festgestellten Abweichung beruht. Sie kann aber nicht mit der Begründung versagt werden, das Urteil erweise sich aus anderen Gründen als richtig (a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1991 - 22 A 3120/91 A -, EZAR 633 Nr. 18 = NWVBl. 1992, 183); für die Berufungszulassung fehlt nämlich eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift (Hess. VGH, 12.06.1995 - 12 UZ 1178/95 EZAR 631 Nr. 39; Hess. VGH, 20.12.1993 - 12 UZ 1635/93 -; vgl. dazu Kopp, VwGO, 10. Aufl., 1994, Rdnr. 19 zu § 132). Entgegen der Auffassung des Klägers weicht das angegriffene Urteil unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht deshalb in entscheidungserheblicher Weise von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1983 (- 9 C 1036.82 -, EZAR 630 Nr. 10 = InfAuslR 1984, 20) ab, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers zu seiner individuellen Vorverfolgung ausgeführt hat, das Nichterscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung lasse auf ein Desinteresse des Klägers am Verfahren schließen, das durch mangelnde Verfolgungsfurcht begründet sei. In dem zitierten Revisionsurteil hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Tatsachengericht im Einzelfall bei der Beurteilung des Vorbringens des Klägers auch dessen Verhalten würdige und dabei auch sein Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung berücksichtige. Dies könne Anhaltspunkt für die Art seiner Einlassung sowie für die Einschätzung seiner Persönlichkeit und damit für Umstände sein, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Würdigung und Prüfung der Frage, ob der Asylbewerber gute Gründe für eine Furcht vor Verfolgung zur Gewißheit des Gerichts dargetan habe, eine entscheidende Rolle spielen könnten. Es gebe jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erschienener Asylbewerber keinen Asylgrund habe. Wolle das Verwaltungsgericht das Nichterscheinen des anwaltlich vertretenen Asylbewerbers in der mündlichen Verhandlung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu seinen Lasten berücksichtigen, so habe es zu prüfen und darzulegen, daß und warum im konkreten Einzelfall sein Fernbleiben den Rückschluß auf sein Desinteresse am Ausgang des Verfahrens und darüber hinaus auf das Fehlen eines Asylgrundes gestatte. Es kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren diese Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall unzutreffend ausgelegt und angewandt und danach etwa erforderliche Aufklärungen unterlassen hat (zur Unterlassung von Aufklärungsmaßnahmen vgl. Hess. VGH, 15.02.1995 - 12 UZ 191/95 -); denn es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, daß es von diesen Grundsätzen rechtsgrundsätzlich abgewichen ist. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht keinen Grundsatz des Inhalts, daß das Nichterscheinen eines Asylbewerbers zu einem Gerichtstermin allein und in jedem Fall die Annahme der Unglaubhaftigkeit des Asylvorbringens rechtfertige, aufgestellt oder seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr den Vortrag des Klägers über seine Inhaftierung und die erneute Suche nach seiner Freilassung deshalb für unglaubhaft gehalten, weil der Kläger keinesfalls auf freien Fuß gesetzt worden wäre, wenn ihm seine Einlassung, zu dem Transport von PKK-Angehörigen gezwungen worden zu sein, nicht geglaubt worden wäre, und weil es unerfindlich bleibe, aus welchem Grund überhaupt später noch gegen den Kläger ermittelt und nach ihm gefahndet worden sein sollte. Im Anschluß an diese beiden nacheinander mitgeteilten Erwägungen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die vorhandenen Zweifel und Ungereimtheiten habe der Kläger durch sein eigenes Verhalten noch nachhaltig verfestigt, indem er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen sei, um dort im Rahmen der informatorischen Anhörung sein Verfolgungsschicksal zu schildern; dieses Verhalten lasse auf ein Desinteresse des Klägers am Verfahren schließen, das durch mangelnde Verfolgungsfurcht begründet sei, und ein derartiger Rückschluß sei insoweit berechtigt, als ein politisch Verfolgter alles unternehme, um seine Asylanerkennung zu erreichen. Aus dieser Gedankenführung wird deutlich, daß das Verwaltungsgericht einerseits seine Überzeugung von der mangelnden Glaubhaftigkeit seines Asylvorbringens auch auf das Nichterscheinen des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestützt hat, andererseits aber nicht hieraus allein schon einen zwingenden Rückschluß auf diese Unglaubhaftigkeit gezogen hat. Zudem hat es, indem es im Anschluß an diese Ausführungen auf das zitierte Revisionsurteil hingewiesen hat, deutlich zu erkennen gegeben, daß es diesem folgen und ihm nicht grundsätzlich widersprechen wollte. Auch wenn das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nur auf einen Teil der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen und dessen gegen die eigene Auslegung und Würdigung sprechenden Aussagen nicht ausdrücklich erwähnt hat, kann doch nicht angenommen werden, das Verwaltungsgericht habe einen von der Revisionsrechtsprechung abweichenden Grundsatz über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens von Asylbewerbern, die in einer mündlichen Gerichtsverhandlung weder erschienen noch vertreten sind, aufgestellt oder zugrunde gelegt. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers eine differenzierte Prüfung der Einzelfallumstände nicht unterlassen. Aus der wiedergegebenen Urteilsbegründung ist vielmehr zu entnehmen, daß das Nichterscheinen des Klägers in der mündlichen Verhandlung lediglich einen Gesichtspunkt bei der Bewertung des Vorbringens als unglaubhaft dargestellt hat und das Verwaltungsgericht im übrigen die Unglaubhaftigkeit aus dem Inhalt des klägerischen Vorbringens selbst gefolgert hat. Ob diese Begründungen ihrerseits mit allgemeinen Beweiswürdigungsgrundsätzen vereinbar sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Nach alledem kann dahinstehen, ob das angegriffene Urteil von den Entscheidungen des beschließenden Senats vom 26. September 1994 (12 UE 170/94, Ls. in NVwZ-RR 1995, 166 = AuAS 1995, 107) über die Unbeachtlichkeit von Ungenauigkeiten bei Asylbewerberangaben oder von den Beschlüssen des Hess. VGH vom 3. März 1982 (- X TE 1/82 -, EZAR 613 Nr. 9 = InfAuslR 208) und vom 22. Februar 1990 - 12 TP 3491/89 -, NVwZ-RR 1990, 657 = InfAuslR 1190, 250) über die Notwendigkeit der Parteivernehmung bei Zweifeln an Glaubwürdigkeit oder Glaubhaftigkeit des Asylbewerbers abweicht; denn dies ist vom Kläger nicht gerügt und kann deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen (vgl. Hess. VGH, 12.06.1995 - 12 UZ 1178/95 -; Hess. VGH, 15.02.1995 - 12 UZ 191/95 -). Die Entscheidungen über die Kosten des Antragsverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 1 VwG0 und § 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (9 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).