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Urteil

12 UE 2726/96.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:1028.12UE2726.96.A.0A
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Entscheidungsgründe
Über die Berufung des Klägers kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO). Die auf die Verpflichtung des Bundesamts zur Asylanerkennung des Klägers beschränkte Berufung ist aufgrund der Zulassung durch den Senat und auch im übrigen zulässig und in der Sache begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen; denn diesem steht aufgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zu (Art. 16a Abs. 2 GG; § 26a Abs. 1 AsylVfG). Die Berufung des Klägers auf das Asylgrundrecht nach Art. 16a Abs. 1 GG ist entgegen der Auffassung des Bundesbeauftragten nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil aufgrund der Angaben des Klägers ohne weiteres festzustellen ist, dass dieser auf dem Landweg nach Deutschland eingereist ist und er damit einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a Abs. 1 AsylVfG durchreist haben muss (vgl. dazu Hess. VGH, 13.11.1995 - 12 UE 2014/95 -, EZAR 208 Nr. 6 = NVwZ-Beilage 1996, 11; Hess. VGH, 16.09.1996 - 12 UE 3033/95 -; a. A. BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, EZAR 208 Nr. 7 = NVwZ 1996, 700; BVerwG, 07.11.1995 - 9 C 73.95 -, EZAR 208 Nr. 5 = NVwZ 1996, 197 ). Der Kläger kann sich aber auf ein Asylrecht nicht berufen, weil aufgrund seiner Angaben bei der Anhörung durch das Bundesamt vom 5. September 1994 und durch das Verwaltungsgericht am 15. Mai 1995 sowie aufgrund seiner Aussage bei der Vernehmung im Berufungsverfahren am 19. September 1996 festgestellt werden kann, dass er durch den gemäß Art. 16a Abs. 2 GG sicheren Unionsstaat Österreich gereist ist, bevor er nach Deutschland gelangte. Welche Anforderungen an die behördliche und die gerichtliche Feststellung der Durchreise durch einen sicheren Drittstaat zu stellen sind, welche Beweisgrundsätze gelten und wen letztlich die Beweislast trifft, kann unsicher erscheinen. Der Asylbewerber ist verpflichtet, persönlich bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 15 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist nur insoweit missverständlich formuliert, als er die persönliche Verpflichtung und nicht die Verpflichtung zur persönlichen Mitwirkung ausspricht), den mit der Ausführung des Asylverfahrensgesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG) sowie Urkunden und sonstige Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet den mit der Ausführung des Asylverfahrensgesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen (§ 15 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG). Zu den erforderlichen Angaben gegenüber dem Bundesamt im Rahmen der Anhörung gehören auch solche über Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und Asylverfahren in anderen Staaten oder im Bundesgebiet (§ 25 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Verletzt der Asylbewerber seine Mitwirkungsverpflichtungen aus § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 AsylVfG gröblich, so ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, der Asylbewerber hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich (§ 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG). Aus diesen gesetzlichen Regelungen kann allgemein die Verpflichtung des Asylbewerbers entnommen werden, den Reiseweg nach Deutschland konkret zu beschreiben und Urkunden und sonstige Unterlagen hierüber vorzulegen. Die Verpflichtung des Bundesamts zur Klärung des Sachverhalts und zur Erhebung der erforderlichen Beweise (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und die Amtsaufklärungspflicht der Verwaltungsgerichte (§ 86 VwGO) bleiben davon unberührt. Kann der konkrete Durchreisestaat trotz gehöriger Amtsaufklärung nicht sicher festgestellt werden, kann dieser nicht aufgrund einer gesetzlichen oder tatsächlichen Vermutung ermittelt und bestimmt werden (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.1996 - A 4 S 81/96 -, demn. EZAR 208 Nr. 9). Bloße Schlussfolgerungen aufgrund derartiger Vermutungen oder wegen der Verletzung von Mitwirkungsverpflichtungen durch den Asylbewerber genügen weder gegenüber dem Ausländer im Rahmen von § 26a Abs. 1 AsylVfG noch gegenüber einem Anrainerstaat, um eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG erlassen und durchsetzen zu können. Diese Grundsätze beruhen auf der verfassungsrechtlichen Regelung in Art. 16a Abs. 1 und 2 GG, wonach der personelle Schutzbereich des Asylgrundrechts auf diejenigen Flüchtlinge beschränkt ist, die nicht über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland angereist sind (BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, a.a.O.). Da es nach dieser neuen Drittstaatenregelung zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Asylgrundrechts gehört, dass der Flüchtling zuvor nicht in einem sicheren Drittstaat war, hat sich auch insoweit die Rechtslage gegenüber den früheren Drittstaatenregelungen geändert. Anders als im Falle der Feststellung anderweitiger Verfolgungssicherheit nach § 27 AsylVfG (vgl. dazu Bethäuser, NVwZ 1989, 728; Dürig, Beweismaß und Beweislast im Asylrecht, 1990, S. 144 f.; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, § 27 AsylVfG Rdnr. 42 ff. m.w.N.; a.A. BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332 = EZAR 205 Nr. 6 = NVwZ 1988, 737 ; BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 92.87 -, EZAR 202 Nr. 14 = InfAuslR 1988, 335; dazu Anm. Bethäuser, ZAR 1992, 33 ) trifft deshalb den Flüchtling im Falle des Art. 16a Abs. 2 GG die Darlegungslast. Sowohl für das Bundesamt als auch für das Verwaltungsgericht ist ungeachtet dessen maßgeblich, ob anhand der Angaben des Flüchtlings und anderer Beweis- und Erkenntnismittel zur Überzeugung festgestellt werden kann, dass der Asylbewerber aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, wobei nach der Rechtsauffassung des Senats der konkrete Drittstaat ermittelt werden muss. Nach diesen Maßstäben ist der erkennende Senat gemäß § 108 Abs. 1 VwGO zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger über Österreich nach Deutschland eingereist ist. Er hat nämlich durchgehend angegeben, dass er zunächst mit einem LKW die Türkei verlassen hat, dann mit einem PKW weitergereist ist und insgesamt mehrere Grenzen überschritten hat, und insbesondere aus seinen Aussagen im Berufungsverfahren kann geschlossen werden, dass er in Österreich war, bevor er die Grenze zur Bundesrepublik Deutschland zu Fuß überquert hat. Er konnte zwar nicht angeben, in welcher Stadt und in welchem Land er von dem LKW in den PKW gewechselt ist, die weitere Fahrtroute lässt sich aber anhand seiner sonstigen Beschreibungen rekonstruieren. Dabei ist zugrundezulegen, dass die Angaben über die Fahrt mit dem LKW nicht in jeder Beziehung glaubhaft erscheinen. Insbesondere ist nicht erklärlich, dass er mit einem TIR-LKW gefahren sein will und angeblich nichts von besonderen Zollverschlüssen an der Tür gesehen hat. Ungeachtet dessen kann ihm nach Überzeugung des Senats geglaubt werden, dass die drei Personenautos, mit denen die Schlepper und die Flüchtlinge gereist sind, auf Autobahnen gefahren sind und vor Grenzübergängen jeweils Landstraßen benutzt haben. Weiter kann auch als richtig zugrundegelegt werden, dass sie mit den Personenwagen etwa zwei Tage unterwegs waren, in den beiden Nächten im Wald übernachtet haben und jeweils zu Fuß über die Grenze gegangen sind. Schließlich kann dem Kläger auch geglaubt werden, dass sie zuletzt bis in die Nähe der deutschen Grenze auf der Autobahn gefahren sind, auf deutscher Seite wiederum von einem PKW aufgenommen wurden und für die letzte Fahrt mit dem PKW nach München etwa zwei Stunden benötigt haben. Hieraus kann ohne weiteres gefolgert werden, dass die PKW-Fahrt sie nicht über Tschechien oder Polen nach Deutschland geführt hat. In Tschechien existiert nämlich keine Autobahn, die bis nahe an die deutsche Grenze führt, und von einem deutsch-polnischen Grenzübergang hätte die Fahrt mit dem PKW nach München eindeutig mehr als zwei Stunden gedauert. Nach den Orts- und Zeitangaben des Klägers ebenfalls auszuschließen ist, dass er auf seiner Fahrt auch in Italien oder der Schweiz war. Dann hätte er nämlich nach dem Umsteigen vom LKW in den PKW mehr als zwei Grenzen überqueren müssen. Außerdem hätte diese Route gegenüber der unmittelbaren Strecke durch Österreich wesentlich länger gedauert und die Gefahr in sich geborgen, an den bekanntlich gut bewachten und kontrollierten Grenzen der Schweiz aufgegriffen zu werden. Sowohl aus diesem Grunde als auch wegen der für einen illegalen Grenzübertritt günstigeren topographischen Verhältnis eignete sich der Weg über Österreich ohnehin besser als der durch Italien und die Schweiz. Kann nach alledem zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, dass der Kläger auf seiner Fahrt von der Türkei nach Deutschland auch österreichisches Staatsgebiet betreten hat, dann ist seine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a Abs. 1 AsylVfG ausgeschlossen mit der Folge, dass unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils die Klage hinsichtlich der Asylanerkennung mit der Maßgabe zurückzuweisen ist, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Dezember 1994 zu Nr. 1 lautet: "Dem Kläger steht aufgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zu". Da die Berufung des Bundesbeauftragten Erfolg hat, hat der Kläger als Unterlegener die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Berufungszulassungsverfahrens und die Kosten des auf die Asylanerkennung gerichteten Teils des Klageverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO), wobei gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Nichtzulassung der Revision beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO sowie § 132 Abs. 2 VwGO. Der im Juni 1970 in Elbistan (Türkei) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er verließ seinen Angaben zufolge die Türkei am 10. August 1994 und gelangte am 28. August 1994 nach Deutschland. Am 2. September 1994 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter und gab dazu bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 5. September 1994 an, er habe die Türkei am 10. August 1994, versteckt auf der Ladefläche eines mit Textilien beladenen LKW, verlassen. In einem ihm unbekannten Land habe der LKW-Fahrer ihn einem italienischen Schlepper übergeben, der ihn bis nach Deutschland begleitet habe. Er könne nicht angeben, durch welche Länder sie gekommen seien. Sie seien stets mit einem PKW bis kurz vor die jeweilige Landesgrenze gebracht worden und hätten die Grenzen dann zu Fuß passiert. Auch nach Deutschland sei er zu Fuß eingereist. Mit dem LKW sei er alleine gereist. Der italienische Schlepper habe insgesamt neun Personen geschleust. Die Kennzeichen der Fahrzeuge und die Namen des LKW-Fahrers und des Schleppers seien ihm unbekannt. Er sei gänzlich ohne Papiere gereist. Sein Bruder sei PKK-Guerilla gewesen und Ende 1991 erkrankt. Als er ihn deshalb am 27. Dezember 1991 in ein Krankenhaus habe bringen lassen, seien sie von Soldaten festgenommen worden. Während er am 13. Januar 1992 vom Staatssicherheitsgericht von Malatya freigesprochen worden sei, sei sein Bruder zum Tode verurteilt worden. Diese Strafe sei später in eine 37-jährige Gefängnisstrafe umgewandelt worden; sein Bruder sei heute noch inhaftiert. Während seiner Inhaftierung, sei er, der Kläger, gefoltert worden, so durch Elektroschocks an den Fingern und seinem Geschlechtsteil. Zudem sei er mit Gummiknüppeln und anderen Gegenständen geschlagen, nackt ausgezogen und mit kalten Wasser übergossen worden. Auch nach seiner Freilassung sei er noch mehrmals für bis zu zehn Tage in Haft genommen worden. Dabei sei es wieder zu Folterungen gekommen. Während einer Inhaftierung habe er am 24. Juli 1992 Schläge erhalten, die einen Nierenriss und innere Verblutungen verursacht hätten. Um Festnahmen zu entgehen, habe er sich teilweise versteckt gehalten. Das letzte Mal sei er im Mai 1993 inhaftiert gewesen. Seit 1993 habe er für die DEP gearbeitet. Besonders aktiv sei er Anfang 1994 anlässlich der im März 1994 anstehenden Kommunalwahl gewesen. Als er sich Ende Februar 1994 einmal in dem DEP-Parteibüro seiner Heimatstadt Narli aufgehalten habe, sei plötzlich Polizei gekommen, habe nach dem Nüfus gefragt und sodann erklärt, er solle am nächsten Tag auf der Polizeistation erscheinen. Er habe dann einen Rechtsanwalt konsultiert, der später aufgrund einer Nachfrage bei der Polizeistation erklärt habe, dass ein Haftbefehl ergangen sei. Daraufhin sei er, der Kläger, aus der Türkei ausgereist. Da man ihn immer beobachtet habe, habe er keine Mitgliedschaft in der DEP beantragt. Er habe aber nach besten Kräften für die DEP gearbeitet. Er habe Wahlkampfpropaganda und Werbung für sie betrieben. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 16. Dezember 1994 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Ferner stellte es fest, dass das Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegt und im übrigen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Mit der am 4. Januar 1995 erhobenen Klage hat der Kläger sein Asylbegehren weiterverfolgt und geltend gemacht, die Folter, die ihm in der Türkei drohe und die zur Feststellung des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 AuslG geführt habe, bedeute politische Verfolgung. Er hat beantragt, unter Abänderung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Dezember 1994 die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat nach Vernehmung des Klägers die Beklagte unter Abänderung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Dezember 1994 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Dazu ist ausgeführt, der Kläger habe im August 1994 seine türkische Heimat als politisch Verfolgter verlassen und bei einer Rückkehr könne politische Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter scheitere nicht an § 26 a AsylVfG, da der Kläger zwar aus einem sicheren Drittland nach Deutschland eingereist sei, dieses Land aber nicht festgestellt werden könne. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers im Vorverfahren und in der mündlichen Verhandlung sei das Gericht überzeugt, dass dieser vor seinem Untertauchen im Januar 1994 habe festgenommen werden sollen. Die drohende Verhaftung hänge mit der politischen Arbeit des Klägers für die DEP zusammen, wobei auch eine Rolle spiele, dass ein Bruder des Klägers wegen seiner Tätigkeit in der PKK eine langjährige Haftstrafe verbüße und der Kläger den Sicherheitskräften nicht die Informationen aus der kurdischen Szene geliefert habe, zu denen er sich eigentlich verpflichtet habe. Bei Rückkehr in die Türkei könne politische Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Es könne zwar letztlich nicht festgestellt werden, dass gegen den Kläger ein förmlicher Haftbefehl vorliege. Es bestehe aber die Möglichkeit, dass nach wie vor ein Haftbefehl vorliege und der Kläger aufgrund dieses Haftbefehls festgenommen werde. Der erkennende Senat hat die Berufung auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wegen Divergenz hinsichtlich der Verpflichtung zur Asylanerkennung mit Beschluss vom 16. Juli 1996 zugelassen. Der Bundesbeauftragte vertritt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts die Auffassung, die Asylanerkennung des Klägers scheitere an § 26 a AsylVfG, und beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. Mai 1996 die Klage hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, Sinn und Zweck der Drittstaatenregelung sei es, dass ein Asylbewerber auf seiner Flucht in einem sicheren Drittland die Möglichkeit habe, dort einen Asylantrag zu stellen. Wer aber in einem verschlossenen Lastwagen versteckt gehalten werde, könne nicht zwischendurch aussteigen und sich erst einmal informieren, in welchem Land er sich befinde und ob er dort einen Asylantrag stellen könne. Die Gefahr für den Flüchtenden sei viel zu groß. Er werde in einem solchen Fall sich an die Anweisungen seiner Fluchthelfer halten und schön den Kopf einziehen, bis er an sicherer Stelle aussteigen könne. Der Kläger ist aufgrund des Beweisbeschlusses vom 6. September 1996 als Beteiligter über den Reiseweg und seine Asylgründe vernommen worden. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Termin vor dem Vorsitzenden als Berichterstatter vom 19. September 1996 Bezug genommen. Die Beteiligen haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die den Kläger betreffenden Akten des Bundesamtes (A 1892938-163) sowie auf die den Beteiligten mit Schreiben des Berichterstatters vom 20. September 1996 mitgeteilten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Beratung waren.