Urteil
12 UE 3542/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:1028.12UE3542.96.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat konnte, obwohl das persönliche Erscheinen des Klägers (§ 95 VwGO) angeordnet war, in Abwesenheit des entschuldigt ferngebliebenen Beteiligten entscheiden, weil seine Anwesenheit zur Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich war. Die Berufung ist fristgerecht eingelegt und auch im übrigen gemäß § 124 VwGO zulässig. Sie ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide waren aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Ausländerbehörde der Beklagten war für den Erlass der Ausweisungsverfügung örtlich unzuständig (1.) und dieser Fehler bleibt nicht gemäß § 46 HVwVfG unbeachtlich (2.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, also der 29. März 1996. Auch nach dem neuen Ausländergesetz kommt es nämlich für die Beurteilung einer Ausweisungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (BVerwG, 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; Hess. VGH, 20.10.1992 - 12 TH 1509/92 -, EZAR 034 Nr. 1 = InfAuslR 1993, 50 ; Hess. VGH, 08.05.1995 - 12 UE 3336/94 -, EZAR 032 Nr. 11). 1. Die Ausländerbehörde der Beklagten war für den Erlass der Ausweisungsverfügung örtlich unzuständig, zuständig gewesen wäre die Ausländerbehörde des Landkreises. Die örtliche Zuständigkeit für ausländerrechtliche Entscheidungen richtet sich in Hessen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 HSOG (a.; Hess. VGH, 28.10.1996 - 12 UE 628/96 -; so auch VG Darmstadt, 25.02.1994 - 5 G 1669/93 -, NVwZ-RR 1994, 417 ; Rumpf in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 100, § 63 AuslG Rdnr. 89). Der Senat hält jedoch eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden durch Gesetz oder Verordnung auf andere Grundlage als der des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für dringend geboten (b.). Bei Anwendung der Regelung des § 100 Abs. 1 Satz 2 HSOG auf den Fall des Klägers ergibt sich die örtliche Unzuständigkeit der Beklagten und die ausschließliche Zuständigkeit des Landkreises (c.). a. Anders als noch § 20 Abs. 2 AuslG 1965 enthält das Ausländergesetz 1990 keine Regelungen mehr über die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde (Hess. VGH, 08.05.1995, a.a.O.; Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl. 1993, § 63 AuslG Rdnr. 2). Der Gesetzgeber wollte im Hinblick auf Art. 83 GG die Regelung der örtlichen Zuständigkeit bewusst den Ländern überlassen (BT-Drs. 11/6321, S. 78). Die Bestimmungen des § 63 AuslG betreffen daher nur die sachliche und nicht mehr die örtliche und funktionelle Zuständigkeit (Hess. VGH, 08.05.1995, a.a.O.; Kanein/Renner, a.a.O.; VG Darmstadt, 25.02.1994, a.a.O.). Mangels einer bundesrechtlichen Zuständigkeitsregelung richtet sich daher die örtliche Zuständigkeit nach dem Verfahrensrecht der Länder, die das Ausländergesetz gemäß Art. 83 GG als eigene Angelegenheit ausführen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a HVwVfG ist örtlich zuständig in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Die Regelungen des HVwVfG kommen jedoch nur zur Anwendung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten (§ 1 Abs. 1 HVwVfG). Zwar fehlt es in Hessen an gesetzlichen Vorschriften, mit denen ausdrücklich die örtliche Zuständigkeit der Behörden zur Ausführung des Ausländergesetzes bestimmt wird (Hess. VGH, 08.05.1995, a.a.O.); denn weder die Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben der Gefahrenabwehr an die allgemeinen Polizeibehörden vom 18. Juli 1972 (GVBl. I S. 255; zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.04.1992, GVBl. I S. 135 - Zuweisungsverordnung -) noch die Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden vom 21. Juni 1993 (GVBl. I S. 260, geändert durch Verordnung vom 23.09.1994, GVBl. I S. 428) befassen sich mit der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde. Als nach § 1 Abs. 1 HVwVfG vorrangig anzuwendende Zuständigkeitsregelung ist jedoch § 100 Abs. 1 Satz 2 HSOG anzusehen. § 100 HSOG regelt die örtliche Zuständigkeit der Gefahrenabwehrbehörden. Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 HSOG ist zuständig diejenige Behörde, in deren Amtsbereich eine Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrzunehmen ist. Durch § 1 Nr. 1 Zuweisungsverordnung (a.a.O.) werden die Aufgaben im Ausländerwesen rechtssystematisch der Gefahrenabwehr und organisatorisch den allgemeinen Ordnungsbehörden zugewiesen. Damit hat der Gesetzgeber sich nach Auffassung des Senats eindeutig dafür entschieden, das gesamte Ausländerrecht dem Recht der Gefahrenabwehr zuzuordnen. Der dahingehende Wille des Gesetzgebers kommt nochmals zum Ausdruck in § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden (a.a.O.), wo die Wahrnehmung der Aufgaben der Ausländerbehörde durch die Kreisordnungsbehörde bzw. die örtliche Ordnungsbehörde festgelegt wird. Angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 1 Zuweisungsverordnung (a.a.O.) hält der Senat die Zuordnung zum Gefahrenabwehrrecht und damit die Anwendung von § 100 HSOG nunmehr hinsichtlich des gesamten Ausländerrechts nach geltendem Recht für zwingend (zurückhaltender noch Senat, 08.05.1995, a.a.O.). b. Der Senat hält es aus den folgenden Erwägungen jedoch für dringend geboten, die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden in Hessen durch Gesetz oder Rechtsverordnung auf andere Weise zu regeln. Mit der rechtssystematischen Zuordnung des gesamten Ausländerrechts zum Recht der Gefahrenabwehr bleibt der Hessische Landesgesetzgeber der Sichtweise der Ausländerpolizeiverordnung von 1938 (RGBl. S. 1053) verhaftet, die die Anwesenheit von Ausländern - wie sich bereits aus dem Titel dieser Verordnung ergibt - vor allem unter dem Gesichtspunkt einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sah (krit. betr. Gefahrenabwehr schon Zuleeg, ZAR 1982, 120; ähnlich betr. "Störenfriede" ders., DÖV 1973, 361). Dies mag für einzelne ausländerrechtliche Maßnahmen wie Ausweisungen im Ansatz noch angebracht sein, es ist aber sachlich kaum gerechtfertigt, zum Beispiel Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG) nach langjährigem Aufenthalt als Arbeitnehmer, einer Aufenthaltserlaubnis für Angehörige von in zweiter Generation in Deutschland lebenden Ausländern (§§ 20 Abs. 5, 26, 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) oder einer Aufenthaltserlaubnis an neugeborene Kinder schon länger in Deutschland lebender Mütter (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG) rechtssystematisch als Entscheidungen über die Abwehr einer Gefahr anzusehen. Das durch Behörden des Landes Hessen anzuwendende Ausländergesetz des Bundes (Art. 83 GG) hat als eine wesentliche Zielrichtung die Sicherung der Integration seit langem in Deutschland lebender Ausländer und die Förderung grenzüberschreitender Beziehungen durch eine weltoffene und liberale Ausländerpolitik (siehe BT-Drs. 11/6321, S. 40). Dementsprechend können ausländerrechtliche Entscheidungen nicht (mehr) allein unter dem Gesichtspunkt, dass sie der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen (§§ 1 Abs. 1, 11 HSOG), gesehen werden. Die Anwesenheit von Ausländern stellt nicht in vorderster Linie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, sie ist vielmehr ein Teil der gemeinsamen Daseinsvorsorge für alle in Deutschland lebenden Menschen. Die sachliche Unangemessenheit der Anwendung von Vorschriften des HSOG für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Ausländerbehörden führt zu vielfältigen praktischen Schwierigkeiten bei der Gesetzesanwendung und -auslegung (siehe bereits Hess. VGH, 08.05.1995, a.a.O.). § 100 Abs. 1 Satz 1 HSOG enthält zunächst die nicht weiterführende Bestimmung, dass die örtliche Zuständigkeit der Gefahrenabwehrbehörden auf deren Amtsbereich beschränkt ist. Da die meisten ausländerrechtlichen Maßnahmen Wirkungen für das gesamte Bundesgebiet entfalten, bleibt danach die Frage offen, in welchem Amtsbezirk sich ein Anlass für eine Tätigkeit der Ausländerbehörde ergibt. Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 HSOG ist zwar die Behörde zuständig, in deren Amtsbereich eine Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrzunehmen ist. Daraus lässt sich aber ebenfalls nicht unmittelbar entnehmen, welches Kriterium dafür ausschlaggebend sein soll, an welchem Ort ausländerrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Als mögliche Anknüpfungspunkte kommen nämlich insbesondere der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt, der vorübergehende Aufenthaltsort und die Verwirklichung eines Ausweisungstatbestandes in Betracht. Dies führt dazu, dass die örtliche Zuständigkeit bei der Gesetzesanwendung oft unklar erscheint. In besonderem Maße gilt dies bei Inhaftierung eines Ausländers außerhalb seines Wohnortes. Aufenthaltsort und Anknüpfungspunkt kann zwar bei einer längeren Strafhaft auch der Ort einer Justizvollzugsanstalt sein, in der eine Person in Haft sitzt (siehe so zum "gewöhnlichen Aufenthalt" nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG: Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, § 3 Rdnr. 18; Knack, VwVfG, 5. Aufl. 1995, § 3 Rdnr. 3.3; Hess. VGH, 07.11.1994 - 12 TH 962/94 -). Bei einem in Strafhaft einsitzenden Ausländer kann Aufenthaltsort aber auch derjenige Ort bleiben, an dem sich der Ausländer vor der Haft aufgehalten hat und an den er - insbesondere wegen persönlicher Bindungen - nach der Haft zurückkehren wird. Dies kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Ausländer die Strafhaft im "offenen Vollzug" als Freigänger verbüßt und die Gelegenheit erhält, sich zeitweise - vor allem an den Wochenenden - am Wohnort seiner Familie aufzuhalten (Hess. VGH, 14.06.1993 - 12 TH 933/93 -; 07.11.1994, a.a.O.). Somit hängt es im Falle der Inhaftierung eines Ausländers bei Anwendung des § 100 Abs. 1 Satz 2 HSOG von Art und Dauer der Haft und vom Fortbestand der den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmenden Umstände ab, ob die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde am Wohnort bestehen bleibt oder die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde am Ort der Haftanstalt begründet wird. Dieser Zustand ist unbefriedigend. Bereits in der Vergangenheit hat der Senat mehrfach feststellen müssen, dass wegen fraglicher örtlicher Zuständigkeit Ausländerakten zwischen den Ausländerbehörden in Hessen hin- und hergeschoben wurden mit dem Ergebnis, dass keine oder eine von den Gerichten aufzuhebende Maßnahme ergriffen wurde. Auch im vorliegenden Fall scheitert eine Ausweisung an der örtlichen Unzuständigkeit (s. u.), wenngleich sich hier kein "Hin- und Herschieben" feststellen lässt. Des Weiteren macht die Unklarheit der gesetzlichen Regelung zahlreiche Entscheidungshilfen der obersten Landesbehörde erforderlich, was zu der unten noch anzusprechenden Vielzahl von Erlassen des Hessischen Ministeriums des Innern hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für Ausländerbehörden insbesondere in Haftfällen geführt hat. Für die einzelnen Ausländerbehörden erscheint es kaum mehr möglich, den Überblick über die Vielzahl der einschlägigen Erlasse zu gewinnen. Ganz abgesehen davon ist es für den Ausländer, der möglicherweise aus der Haft heraus die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragen will, schon lange nicht mehr in zumutbarer Weise möglich, die örtlich zuständige Ausländerbehörde zutreffend zu ermitteln. Eine rechtsförmliche Regelung, die den Anforderungen an Klarheit, Bestimmtheit und Bekanntmachung des Textes entspricht, erscheint daher dringend geboten. Sofern nicht die durchaus sachgerechten Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. Abs. 2 bis 4 HVwVfG ausdrücklich für anwendbar erklärt werden sollen, bietet sich eine Regelung an, wie sie etwa in § 4 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg (i.d.F. vom 19.07.1995, bad.-württ. GBl. S. 586 - AAZuVO) enthalten ist (vgl. z. B. auch bayer. AVAuslG vom 03.12.1990, bayer. GVBl. S. 531; § 3 sächs. AAZuVO vom 13.07.1993, sächs. GVBl. S. 590, ber. S. 829). § 4 bad.-württ. AAZuVO hat folgenden Wortlaut: (1) Ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, für die keine andere Ausländerbehörde zuständig ist, trifft die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Anordnung ergibt. (2) Über die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung, die Bestimmung der Frist nach § 44 Abs. 3 AuslG, die Anordnung und Aufhebung von Beschränkungen und Nebenbestimmungen zur Aufenthaltsgenehmigung anlässlich deren Erteilung und Verlängerung, die zeitweise Aussetzung der Abschiebung (Duldung) sowie die Ausstellung eines Ausweisersatzes oder Passersatzes entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält oder sich aufzuhalten beabsichtigt. Sie entscheidet auch über die Aufhebung von Beschränkungen und Nebenbestimmungen. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt des Ausländers nicht bekannt, ist die Ausländerbehörde zur Entscheidung der bei ihr gestellten Anträge zuständig. Hat eine andere Ausländerbehörde die Abschiebung angedroht oder angeordnet, bedarf die Erteilung einer Duldung der Zustimmung der anderen Ausländerbehörde. (3) Befindet sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigen öffentlichem Gewahrsam, bleibt die Ausländerbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer vor der Hafteinweisung oder der Ingewahrsamnahme gewöhnlich aufgehalten hat. Ist der vorherige gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt, ist die Ausländerbehörde, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, zuständig. Eine nach Satz 2 begründete Zuständigkeit bleibt erhalten, wenn der Ausländer während der Haft in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird. Befindet sich der Ausländer in Abschiebungshaft, ist abweichend von den Sätzen 2 und 3 die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer bei der Beantragung der Abschiebungshaft aufgehalten hat. Bei Asylbewerbern und abgelehnten Asylbewerbern, die sich in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befinden, sowie bei deren Familienangehörigen ist abweichend von den Sätzen 1 bis 4 die Ausländerbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk der Ausländer nach Maßgabe des Asylverfahrensgesetzes oder auf Grund einer Verfügung der Ausländerbehörde zu wohnen verpflichtet ist. Absatz 1 bleibt unberührt. (4) Über Anträge nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG entscheidet die Ausländerbehörde, die die Ausweisung verfügt oder die Abschiebung angedroht oder angeordnet hat. Über Anträge abgelehnter Asylbewerber einschließlich ihrer Familienangehörigen auf Befristung der Wirkung der Abschiebung entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer zuletzt aufzuhalten hatte. Absatz 1 bleibt unberührt. Beantragt der Ausländer im Falle des Satzes 1 oder 2 gleichzeitig ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung, entscheidet die nach § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes zu beteiligende Behörde auch über den Antrag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG. (5) Über die Erteilung einer Betretenserlaubnis gemäß § 9 Abs. 3 AuslG entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Dienstbezirk der Ausländer sich aufzuhalten beabsichtigt. (6) Zur Entgegennahme von Anzeigen nach § 42 Abs. 5 AuslG ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält. Ist der Aufenthalt des Ausländers auf den Dienstbezirk einer bestimmten Ausländerbehörde beschränkt, ist diese zuständig. (7) § 64 Abs. 1 und 2 AuslG bleibt unberührt. c. Bei Anwendung des § 100 Abs. 1 Satz 2 HSOG ergibt sich, dass ausschließlich die Ausländerbehörde des Landkreises für die Ausweisung des Klägers zuständig gewesen wäre und nicht die Beklagte. Die Bestimmung, dass diejenige Behörde örtlich zuständig ist, in deren Amtsbereich eine Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrzunehmen ist, soll nichts anderes bedeuten als die Anknüpfung an den Ort, an dem die dem polizeilichen Schutz unterstellten Interessen verletzt oder gefährdet werden (Drews/ Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., 1985, S. 107; Reiff/Wöhrle, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 54 Rdnr. 6; Meixner, HSOG, 5. Aufl., § 100 Rdnr. 1). Bezogen auf das als Polizeirecht verstandene Ausländerrecht liegt der Vorschrift der Gedanke zugrunde, dass dort über die Ausweisung eines Ausländers entschieden werden soll, wo der Ausländer sich bei der anzustellenden Prognose der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraussichtlich zukünftig aufhalten will oder aufhalten wird und wo deshalb diese Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit anzusiedeln wären (Hess. VGH, 08.05.1995, a.a.O.). Maßgeblich für diese Prüfung ist der Zeitpunkt, in dem die Notwendigkeit des Einschreitens entsteht, hier also das Bekanntwerden des strafgerichtlichen Urteils vom 18. August 1993. Als dieses Urteil vom 15. Juli 1994 beim Landrat des Landkreises einging, wohnte der Kläger bei seinen Eltern im Landkreis, nachdem er bereits am 15. März 1993 wieder aus der Untersuchungshaft entlassen worden war und die Strafhaft noch nicht angetreten hatte. Zu diesem Zeitpunkt sprachen alle aus der Ausländerakte ersichtlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch bei einem Haftantritt im Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde die Beziehungen nach V aufrecht erhalten und nach Haftverbüßung dorthin zurückkehren würde. Er wohnte seit seiner Geburt in V - sogar ununterbrochen unter derselben Adresse - bei seinen Eltern, war ledig und er hatte sich nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder nach V begeben. Das Strafmaß betrug drei Jahre, wobei im Hinblick auf § 88 JGG durchaus mit einer vorherigen Entlassung und damit kürzerer Abwesenheit von V zu rechnen war. In der Anhörung vor Erlass der Ausweisungsverfügung trug der Kläger weiterhin vor, dass er bis zum Strafantritt in der Wohnung seiner Eltern gewohnt habe, zu den Eltern eine enge familiäre Beziehung bestehe, er in V zahlreiche deutsche Freunde und dort vor der Inhaftierung bereits eine Schlosserlehre begonnen habe. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens wurde vom Kläger ferner noch eine Bescheinigung einer Bodenlegerei - ca. acht Kilometer südlich von V - nachgereicht, wonach der Kläger dort nach Haftentlassung würde arbeiten können. Die bereits zu Beginn des Verwaltungsverfahrens hinreichend sicher abzuleitende Prognose, dass zukünftig gefährdete öffentliche Interessen im Landkreis anzusiedeln wären, wurde schließlich nachträglich bestätigt durch die Rückkehr des Klägers zum elterlichen Wohnort nach Haftentlassung im Februar 1996. Ein Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit der Beklagten fehlt dagegen. Für die zukunftsgerichtete Einschätzung der Gefährdung öffentlicher Interessen bestand kein Bezug zu ihrem Bezirk. Es sind keinerlei konkretisierbare Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung am Haftort während der Haftzeit - zu denken wäre hier möglicherweise an Gefangenenmeuterei und ähnliche Delikte - verwirklichen würden. Unabhängig von diesem bei Gesetzesauslegung gefundenen Ergebnis sprechen auch Gesichtspunkte der Sachnähe für die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des vorherigen und nach Haftentlassung zu erwartenden Aufenthaltsortes außerhalb der Justizvollzugsanstalt: Regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall - ist anzunehmen, dass diese Ausländerbehörde die Ausländerakte führt, zuerst von einer strafrechtlichen Verurteilung erfährt und zuerst mit der Sache befasst wird. Durch die Übersendung an die Ausländerbehörde des Haftortes tritt bereits ein Zeitverlust ein. Außerdem lässt sich durch eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde des vor der Haft bestehenden und nach der Haft zu erwartenden gewöhnlichen Aufenthalts eine Aufsplitterung der Zuständigkeit (siehe dazu Hess. VGH, 28.10.1996 - 12 UE 628/96 -) bei der möglicherweise zu treffenden nachträglichen Entscheidung über die Befristung einer Ausweisung vermeiden. Schließlich wird - aus Behördensicht - eine überproportionale Belastung von Ausländerbehörden, in deren Zuständigkeitsbereich sich große Justizvollzugsanstalten befinden, vermieden. Den von der Beklagten in Bezug genommenen Erlassen des Hessischen Ministeriums des Innern vom 4. und 5. April 1995 und weiteren Erlassen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in Einzelfällen kommt demgegenüber keine rechtliche Bedeutung zu. Diese Erlasse stellen keine von den Gerichten zu beachtenden Rechtsquellen dar. Sie sind für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden in Hessen bereits deshalb unbeachtlich, weil - wie dargelegt - die örtliche Zuständigkeit abschließend und ohne Regelungslücke (siehe zum Fall einer Regelungslücke Ossenbühl in: Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., § 7 IV 4 bei Fn. 96 m.w.N.) im Gesetz, nämlich in § 100 Abs. 1 Satz 2 HSOG, geregelt ist. Der Umstand, dass diese Vorschrift kaum handhabbar ist (s. o.) und daher für eine sichere Gesetzesanwendung vielfältiger Anwendungshilfen bedarf, nötigt - wie ebenfalls bereits ausgeführt - zu einer speziellen Regelung der örtlichen Zuständigkeit durch Gesetz oder Verordnung, kann aber nicht dazu führen, dass die Gerichte an Anwendungshandreichungen oberster Landesbehörden gebunden sind. Die Auslegung des Gesetzes und damit hier die Zuständigkeitsbestimmung in jedem Einzelfall unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle. Nach alledem ist somit festzustellen, dass die Ausweisung von der örtlich unzuständigen Behörde verfügt worden ist. 2. Die Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat nicht wegen § 46 HVwVfG zu unterbleiben, denn in der Sache hätte eine andere Entscheidung getroffen werden können. Nach § 46 HVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Die Vorschrift soll verhindern, dass Verwaltungsakte allein aus formellen Gründen aufgehoben werden, wenn sie in der Sache im übrigen rechtmäßig sind und auch bei Beachtung der Formalien in derselben Weise hätte ergehen müssen. Dementsprechend scheidet im Bereich des Ausländerrechts die Aufhebung einer Ausweisungsverfügung, die unter Verstoß gegen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ergangen ist, aus, wenn die Ausweisung ohne Ermessen als "Ist-Ausweisung" nach § 47 Abs. 1 AuslG oder als Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 AuslG zu verfügen war (Hess. VGH, 01.11.1993 - 12 TH 1287/93 -, AuAS 1994, 15; Hess. VGH, 05.08.1996 - 7 TG 3807/95 -; 07.10.1996 - 12 TG 3568/96 -). Hingegen führen Verstöße gegen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich zur Aufhebung des Verwaltungsakts, wenn der Erlass des Verwaltungsakts im Ermessen der Behörde stand (siehe Kopp, a.a.O., § 46 VwVfG Rdnr. 24 m.w.N.). In Ermessensfällen kann es lediglich nur noch dann anders sein, wenn der Mangel sich nachweislich nicht auf die Entscheidung ausgewirkt hat oder nicht auswirken konnte, wenn etwa das Ermessen der Behörde "auf Null reduziert" war (siehe Kopp, a.a.O., Rdnr. 25 m.w.N.). Vorliegend stand die Ausweisung des Klägers - wovon auch die Behörden zu Recht ausgegangen sind - gemäß § 47 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AuslG in ihrem Ermessen, weil der Kläger zwar den Tatbestand einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG erfüllt hatte, ihm jedoch gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG besonderer Ausweisungsschutz zur Seite stand. Anhaltspunkte dafür, dass in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können, sind nicht ersichtlich. Die örtlich zuständige Ausländerbehörde des Landkreises hätte das ihr zustehende Ermessen anders ausüben und im Hinblick darauf, dass der Kläger in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, bei seinen Eltern Rückhalt finden kann und außer der Vergewaltigung nicht wesentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, von einer Ausweisung absehen können. Die Entscheidung im Widerspruchsverfahren durch diejenige Widerspruchsbehörde, die auch für Verfügungen des Landrates des Landkreises zuständig gewesen wäre, führt schließlich nicht zur Unbeachtlichkeit des Fehlers, weil es im Falle einer anderen Ermessensausübung der örtlich zuständigen Behörde gar nicht zum Widerspruchsverfahren gekommen wäre. Somit waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Der Senat weist darauf hin, dass dies - wie ausführlich dargelegt - die Folge der wenig sachgerechten Regelung über die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden in Hessen ist und der Urteilsausspruch nicht die Feststellung beinhaltet, dass im vorliegenden Fall eine Ausweisung des Klägers mit der von den Behörden in der Sache gegebenen Begründung rechtsfehlerhaft wäre. Da der Kläger obsiegt hat, hat die Beklagte die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor, insbesondere betreffen die Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden allein das Landesrecht. Der 1973 in V geborene und dort aufgewachsene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Aufhebung seiner Ausweisung. Der Kläger lebte in V bei seinen Eltern bis zu seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden (Untersuchungshaft) am 27. September 1992. Nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 15. März 1993 kehrte er zu seinen Eltern zurück. Durch Urteil des Amtsgerichts Bensheim - Jugendschöffengericht - vom 18. August 1993, rechtskräftig seit 8. Februar 1994, wurde er wegen einer in V begangenen Vergewaltigung sowie vorsätzlicher Körperverletzung und sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt, die er vom 28. September 1994 bis zum 21. Februar 1996 in der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden verbüßte. Am letztgenannten Tag wurde der Kläger gemäß § 88 JGG vorzeitig entlassen und kehrte wiederum nach V zurück. Nach Heirat im Sommer 1996 zog er nach H um und reiste im September 1996 zur Ableistung seines Wehrdienstes in der Türkei aus dem Bundesgebiet aus. Das strafgerichtliche Urteil vom 18. August 1993 wurde nach Rechtskraft dem Landkreis übersandt und traf dort am 15. Juli 1994 ein. Unter dem 27. September 1994 fragte die Ausländerbehörde dieses Landkreises bei der Staatsanwaltschaft an, ob der Kläger die Haftstrafe bereits angetreten habe und in welcher Justizvollzugsanstalt er einsitze. Nachdem mitgeteilt worden war, dass der Kläger seit dem 28. September 1994 seine Strafe in der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden verbüße, übersandte die Ausländerbehörde die Akten des Klägers an die Beklagte, die den Kläger nach Anhörung mit Verfügung vom 15. November 1995 unter Anordnung des Sofortvollzuges unbefristet aus Deutschland auswies. Die Beklagte begründete ihre örtliche Zuständigkeit damit, dass der Kläger in der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden einsitze. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 29. März 1996 zurück. Mit der am 15. April 1996 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 15. November 1995 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 29. März 1996 aufzuheben. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Gegen das klageabweisende Urteil vom 18. Juli 1996, das am 31. Juli 1996 beim Verwaltungsgericht zur Zustellung an die Beteiligten gegeben wurde, hat der Kläger am 2. September 1996, einem Montag, Berufung eingelegt. Er hält die Ausweisung weder aus generalpräventiven noch aus spezialpräventiven Gründen für gerechtfertigt und beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. Juli 1996 die Verfügung der Beklagten vom 15. November 1995 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 29. März 1996 aufzuheben. Die Beklagte hält ihre örtliche Zuständigkeit für gegeben und die Ausweisung für rechtmäßig. Sie beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten zum Klageverfahren und zum Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz (12 TG 3093/96) sowie die den Kläger betreffenden Akten der Ausländerbehörde der Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.