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Urteil

12 UE 1533/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:1111.12UE1533.96.0A
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Leitsätze
1. Eine Tätigkeit an Bord eines unter deutschen Flagge fahrenden Seeschiffes gehört dem regulären Arbeitsmarkt Deutschlands im Sinne von Art. 6 ARB an, wenn das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Anknüpfung an Deutschland aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung, das Gebiet, von dem aus die unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird und die im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind. 2. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB kann auch bei einer arbeitserlaubnisfreien Beschäftigung vorliegen. 3. Das Erreichen der dritten Verfestigungsstufe in Art. 6 Abs. 1 ARB setzt nicht eine ununterbrochene vierjährige Beschäftigung voraus. Jedenfalls nach dem Erreichen der zweiten Verfestigungsstufe findet Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB Anwendung. 4. Eine aufenthaltsrechtliche Position nach der dritten Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 ARB erlischt nicht bei jeder freiwilligen Arbeitslosigkeit. Vielmehr ist die Rechtsprechung des Europäischen erichtshofs zum Aufenthaltsrecht von EG-freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmern zum Zwecke der Stellensuche entsprechend anzuwenden. 5. Zeiten von Arbeitslosigkeit sind unfreiwillig im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB, wenn sie nachweislich ihren Grund in der rechtswidrigen Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung haben. 6. Eine Auflage nach § 14 Abs. 2 Satz 2 AuslG, die die Aufenthaltsgenehmigung an die Ausübung einer bestimmten unselbständigen Erwerbstätigkeit knüpft oder bestimmte unselbständige Erwerbstätigkeiten ausschließt, ist unzulässig bei türkischen Arbeitnehmer, die die aufenthaltsrechtliche Position nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB erreicht haben. 7. Soweit das deutsche nationale Ausländerrecht bei türkischen Arbeitnehmern, die eine Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit an Bord eines deutschen Seeschiffes inne haben, die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausschließt, werden diese Vorschriften durch den unmittelbar aufgrund Gemeinschaftsrecht geltenden Art. 6 Abs. 1 ARB überlagert. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis für Tätigkeiten in der deutschen Seeschifffahrt sind Besitzzeiten nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Tätigkeit an Bord eines unter deutschen Flagge fahrenden Seeschiffes gehört dem regulären Arbeitsmarkt Deutschlands im Sinne von Art. 6 ARB an, wenn das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Anknüpfung an Deutschland aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung, das Gebiet, von dem aus die unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird und die im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind. 2. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB kann auch bei einer arbeitserlaubnisfreien Beschäftigung vorliegen. 3. Das Erreichen der dritten Verfestigungsstufe in Art. 6 Abs. 1 ARB setzt nicht eine ununterbrochene vierjährige Beschäftigung voraus. Jedenfalls nach dem Erreichen der zweiten Verfestigungsstufe findet Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB Anwendung. 4. Eine aufenthaltsrechtliche Position nach der dritten Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 ARB erlischt nicht bei jeder freiwilligen Arbeitslosigkeit. Vielmehr ist die Rechtsprechung des Europäischen erichtshofs zum Aufenthaltsrecht von EG-freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmern zum Zwecke der Stellensuche entsprechend anzuwenden. 5. Zeiten von Arbeitslosigkeit sind unfreiwillig im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB, wenn sie nachweislich ihren Grund in der rechtswidrigen Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung haben. 6. Eine Auflage nach § 14 Abs. 2 Satz 2 AuslG, die die Aufenthaltsgenehmigung an die Ausübung einer bestimmten unselbständigen Erwerbstätigkeit knüpft oder bestimmte unselbständige Erwerbstätigkeiten ausschließt, ist unzulässig bei türkischen Arbeitnehmer, die die aufenthaltsrechtliche Position nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB erreicht haben. 7. Soweit das deutsche nationale Ausländerrecht bei türkischen Arbeitnehmern, die eine Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit an Bord eines deutschen Seeschiffes inne haben, die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausschließt, werden diese Vorschriften durch den unmittelbar aufgrund Gemeinschaftsrecht geltenden Art. 6 Abs. 1 ARB überlagert. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis für Tätigkeiten in der deutschen Seeschifffahrt sind Besitzzeiten nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Der Senat konnte, obwohl das persönliche Erscheinen des Klägers (§ 95 VwGO) angeordnet war, in Abwesenheit des entschuldigt ferngebliebenen Beteiligten entscheiden, weil der Kläger anwaltlich vertreten und seine persönliche Anwesenheit zur Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich war. Die gemäß § 124 VwGO zulässige Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass der Beklagte bis zu seinem, des Klägers, Umzug nach Hanau im Juni 1996 verpflichtet war, ihm auf seinen Antrag vom 29. September 1993 hin eine Aufenthaltsgenehmigung ohne Einschränkungen bei der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Die dieser Feststellung entgegenstehenden Bescheide waren unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig, weil zum einen das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren gegenüber dem Beklagten nach dem Umzug des Klägers in den Zuständigkeitsbereich der von der Stadt Hanau getragenen Ausländerbehörde (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) unbegründet geworden ist und sich deshalb im Sinne des auf Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwendenden § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt hat (BVerwG, 31.05.1987 - 1 C 32.84 -, NJW 1987, 2179; Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 113 VwGO Rdnr. 107). Denn der Beklagte kann nach dem Wegzug des Klägers aus seinem Zuständigkeitsbereich (§ 100 Abs. 1 Satz 2 HSOG, § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden (vom 21.06.1993 - GVBl. I S. 260, geändert durch Verordnung vom 23.09.1994 - GVBl. I S. 428 -) nicht mehr zur Erteilung der begehrten Aufenthaltsgenehmigung verpflichtet werden (BVerwG, 31.05.1987, a.a.O.; Hess. VGH, 28.10.1996 - 12 UE 628/96 -). Der Kläger hat zum anderen auch ein berechtigtes Interesse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) an der begehrten Feststellung. Wenn er nämlich im Rechtsbehelfsverfahren die Feststellung erstreitet, dass der Beklagte bis zu seinem Umzug nach Hanau verpflichtet war, seine Aufenthaltserlaubnis ohne Beschränkungen bei der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu verlängern, sind diese Zeiten den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gleichzustellen (BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94 -, BVerwGE 98, 313 = EZAR 012 Nr. 2 = DVBl. 1995, 861; Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 24 AuslG Rdnr. 10). Demgegenüber könnte der Kläger mit dem Übergang auf eine isolierte Anfechtungsklage nach Erledigung des Verpflichtungsantrags (siehe BVerwG, 29.03.1996 - 1 C 28.94 -; 21.06.1993 - 1 C 16.93 -, InfAuslR 1993, 322) die Feststellung lediglich für den Zeitraum bis zum Widerspruchsbescheid erstreiten, weil beim Übergang auf diese Klageart nach allgemeinen Grundsätzen jener Zeitpunkt maßgeblich würde (BVerwG, 29.03.1996, a.a.O.). Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die begehrte Feststellung kann der Kläger zwar nicht aufgrund nationalen Rechts verlangen (1.), der geltend gemachte Anspruch besteht jedoch aufgrund von Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB; 2.). Im übrigen liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG vor (3.). 1. Nach nationalem Recht ist die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit - wie vom Kläger begehrt - vor dem Hintergrund des seit 1973 geltenden grundsätzlichen Anwerbestopps abschließend in § 10 AuslG in Verbindung mit der Rechtsverordnung aufgrund von § 10 Abs. 2 AuslG (vom 18.12.1990 - BGBl. I S. 2994 -, geändert durch Verordnung vom 15.08.1994 - BGBl. I S. 2115 - Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV -) geregelt. Nach § 1 AAV darf Ausländern für die Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten eine Aufenthaltsgenehmigung nur nach Maßgabe der Vorschriften der AAV und nur dann erteilt werden, wenn eine erforderliche Arbeitserlaubnis und eine sonstige erforderliche Berufsausübungserlaubnis in Aussicht gestellt oder erteilt sind. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach den §§ 2 bis 10 AAV erfüllt der Kläger nicht, bzw. er möchte mit seiner Rechtsverfolgung gerade über die dort genannten Beschränkungen hinauskommen. Schließlich greift auch die Übergangsvorschrift des § 11 AAV für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, die sich bei Inkrafttreten der AAV bereits längere Zeit rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, nicht zugunsten des Klägers ein. 2. Der Beklagte war jedoch bis zum Wegzug des Klägers im Juni 1996 aufgrund von Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB, der unmittelbar aufgrund Assoziationsrechts Anwendung findet und Aufenthaltsrechte begründen kann (vgl. EuGH, 16.12.1992 - C-237/91 -, "Kus" = EZAR 810 Nr. 7 = NVwZ 1993, 258), verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltsgenehmigung ohne Einschränkungen bei der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erteilen. Eine Position nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB vermittelt einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung, die frei von Auflagen (§ 14 Abs. 2 AuslG) ist, welche den Zugang zum Arbeitsmarkt einschränken. Eine Auflage, die die Aufenthaltsgenehmigung an die Ausübung einer bestimmten unselbständigen Erwerbstätigkeit knüpft oder bestimmte unselbständige Erwerbstätigkeiten ausschließt, scheidet aus. Zulässig ist nur noch die sogenannte "Regelauflage", d. h. die Beschränkung auf unselbständige Erwerbstätigkeit (GK-AuslR, § 6 AuslG Rdnr. 35; Welte, InfAuslR 1993, 285, 286 f.; siehe auch Erlass des Hessischen Ministers des Innern vom 03.02.1995 - 2 A 42 - 23 d unter Nr. 8). Der Kläger hat durch seine Beschäftigung in der deutschen Seeschifffahrt in den Jahren 1982 bis 1987 die aufenthaltsrechtliche bedeutsame Position aus Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB erworben (a.), und bis zu seinem Umzug im Juni 1996 auch nicht wieder verloren (b.). a. Der Kläger war mit seiner Tätigkeit in der deutschen Seeschifffahrt auf dem regulären Arbeitsmarkt Deutschlands beschäftigt. Eine Tätigkeit auf unter deutscher Flagge fahrenden Seeschiffen ist dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen (so bereits VG Schleswig, 15.12.1993 - 14 A 68/91 -, AuAS 1994, 76; nunmehr auch Auffassung des BVerwG, das einen Vorlagebeschluss zu der Frage, ob eine Beschäftigung auf deutschen Seeschiffen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB dem regulären Arbeitsmarkt angehört, nach Kenntnisnahme von der Entscheidung des EuGH im Falle "Bozkurt" - siehe sogleich - wieder aufgehoben hat, weil die Frage nunmehr hinreichend geklärt sei - s. NVwZ 1995, 1119 ). Um zu ermitteln, ob ein türkischer Arbeitnehmer als dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats zugehörend anzusehen ist, ist zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Anknüpfung an das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung, das Gebiet, von dem aus die unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, und die im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind (EuGH, 06.06.1995 - C-434/93 - "Bozkurt", EZAR 811 Nr. 23 = InfAuslR 1995, 261 = NVwZ 1995, 1093 = DVBl. 1995, 843). Arbeitgeber des Klägers in den Jahren 1982 bis 1987 war die Deutsche Conti-Schifffahrtsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg. Der Arbeitsvertrag wurde nach deutschem Recht abgeschlossen und richtete sich nach den Bestimmungen des Mantel- und Heuertarifvertrages für die deutsche Seeschifffahrt. Die Krankenversicherung des Klägers bestand bei der See-Krankenkasse mit Sitz in Hamburg. Weiterhin wurden in dieser Zeit Beiträge an die deutsche Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt. Schließlich hatte der Kläger während seiner Tätigkeit in der deutschen Seeschifffahrt Wohnungen in Hamburg und Rendsburg, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er sich dort im Urlaub und zu sonstigen freien Zeiten aufhielt. Der Kläger war weiterhin ordnungsgemäß auf dem deutschen Arbeitsmarkt beschäftigt und hat durch diese Beschäftigungszeiten in Jahren 1982 bis 1987 die Position nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB erworben. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung in diesem Sinne setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt voraus (EuGH, 20.09.1990 - C-192/89 -, "Sevince", EZAR 811 Nr. 11 = NVwZ 1991, 255 ; EuGH, 06.06.1995, a.a.O.; Hess. VGH, 22.05.1996, a.a.O.); eine ordnungsgemäße Beschäftigung kann nur ausüben, wer sowohl über ein nicht nur vorläufiges Aufenthaltsrecht als auch über eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt verfügt (EuGH, 16.12.1992, a.a.O.). Dies verlangt, dass sowohl die Zustimmung der Ausländerbehörde zum Aufenthalt als auch die des Arbeitsamtes zur Erwerbstätigkeit vorliegen müssen, soweit Aufenthalt oder Erwerbstätigkeit nicht ohne Genehmigung gestattet sind (Hess. VGH, 22.05.1996, a.a.O.; BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94 -, EZAR 025 Nr. 12 = NVwZ 1995, 1110 ). Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Beschäftigung hängt nicht vom Besitz einer Arbeitserlaubnis oder einer Aufenthaltsgenehmigung ab, wenn diese Titel nicht Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Beschäftigung sind. Auch bei arbeitserlaubnisfreien Tätigkeiten liegt eine ordnungsgemäße Beschäftigung vor, wenn der Arbeitnehmer eine gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt inne hat und sein Aufenthalt sowie seine Beschäftigung den nationalen Rechtsvorschriften genügt (EuGH, 16.12.1992, a.a.O.; 06.06.1995, a.a.O.; VG Schleswig, 15.12.1993, a.a.O.; Renner, Einreise und Aufenthalt von Ausländern nach dem in Deutschland geltenden Recht, Diss. Regensburg 1996, S. 72; Geffken, ZAR 1993, 85, 90; Welte, InfAuslR 1993, 287). Desgleichen kann eine ordnungsgemäße Beschäftigung auch erfolgen, wenn keine Aufenthaltsgenehmigungspflicht besteht (EuGH, 06.06.1995, a.a.O.). Insbesondere können die auf unter deutscher Flagge fahrenden Seeschiffen beschäftigten Ausländer eine ordnungsgemäße Beschäftigung in Deutschland im Sinne des Art. 6 ARB ausüben (Geffken, a.a.O.). Der Kläger war unter Innehabung einer für ihn als türkischen Seemann erforderlichen (siehe § 8 Abs. 2 DVAuslG) Aufenthaltserlaubnis zunächst vom 24. November 1982 bis zum 2. April 1986 ohne Unterbrechung beim selben Arbeitgeber, der Deutschen Conti-Schifffahrtsgesellschaft mbH tätig und arbeitete, nachdem dieses Arbeitsverhältnis - wie das Arbeitsamt Hanau ordnungsgemäß festgestellt hat - ohne Verschulden des Klägers durch Kündigung des Arbeitgebers beendet worden war, vom 26. Mai 1986 bis zum 3. April 1987 erneut bei der Deutschen Conti. Diese Beschäftigung war gemäß § 9 Nr. 2 AEVO arbeitserlaubnisfrei. Damit war der Kläger zunächst mehr als drei Jahre und drei Monate und nach einer Unterbrechung von knapp acht Wochen erneut über 10 Monate, insgesamt mithin mehr als vier Jahre ordnungsgemäß beschäftigt gewesen. Zunächst hat der Kläger durch die ununterbrochene Beschäftigung von mehr als drei Jahren beim selben Arbeitgeber die Position aus Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB und damit das Recht zum Arbeitsplatzwechsel unter der Voraussetzung der Beschäftigung im gleichen Beruf erworben. Nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von drei Jahren war der Kläger jedenfalls nicht mehr an den gleichen Arbeitgeber und die ununterbrochene Innehabung eines Arbeitsplatzes gebunden (Hess. VGH, 08.07.1996 - 12 TG 3011/95 -; 21.08.1996 - 12 TG 3063/96 -). Die Beschäftigungsunterbrechung danach von knapp acht Wochen war unschädlich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 ARB. Nach dieser Vorschrift werden die Zeiten "unfreiwilliger" Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, ebenso wie die Abwesenheit wegen langer Krankheit zwar nicht wie die in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB genannten Unterbrechungen den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche. Der Senat folgt hierbei den überzeugenden Darlegungen von Gutmann (InfAuslR 1995, 136; ders., Die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger, 1996, S. 102 ff.), wonach in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB anstatt "unverschuldete" Arbeitslosigkeit "unfreiwillige" Arbeitslosigkeit zu lesen ist, weil insoweit ein Übersetzungsfehler vorliegt (tendenziell so auch Kemper, ZAR 1995, 114 bei Fn. 15; unentschieden hierzu BVerwG, 27.06.1995 - 1 C 5.94 -, BVerwGE 99, 28 = EZAR 025 Nr. 14 = NVwZ 1995, 1123 ). Hiernach berührt die vom Arbeitsamt ordnungsgemäß festgestellte Zeit der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit von über drei Jahren erworbenen Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts muss ein Arbeitnehmer nicht ununterbrochen vier Jahre beschäftigt sein, um in den Genuss der dritten Verfestigungsstufe zu kommen. Diese Voraussetzung der ununterbrochenen Beschäftigung gilt vielmehr nur für das Erreichen der ersten Verfestigungsstufe und knüpft hier an das Tatbestandsmerkmal "bei dem gleichen Arbeitgeber" sowie an die zusätzliche Voraussetzung der Innehabung eines Arbeitsplatzes an. Für das Erreichen der dritten Verfestigungsstufe finden sich bereits im Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 ARB keine entsprechenden Anhaltspunkte. Weiterhin würde Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB bis zum Erreichen der dritten Verfestigungsstufe leerlaufen, wenn man - wie das Verwaltungsgericht - eine vierjährige ununterbrochene Beschäftigung verlangen würde, da es bis dahin dann keine Zeiten anspruchsunschädlicher Arbeitslosigkeit geben könnte. Schließlich würde der Sinn und Zweck der zweiten Verfestigungsstufe, die dem Arbeitnehmer gerade ein Recht zum Stellen- und Arbeitgeberwechsel innerhalb desselben Berufs einräumt, in das Gegenteil verkehrt, wenn man von dem Arbeitnehmer stattdessen eine vierjährige ununterbrochene Beschäftigungszeit verlangen würde. Die Beschäftigungszeit vom 26. Mai 1986 bis zum 3. April 1987, die auf die Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit folgte, ist der bereits erworbenen Beschäftigungszeit von drei Jahren und drei Monaten hinzuzurechnen. Das Zusammenspiel von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ARB ist nicht so zu verstehen, dass die Beschäftigungszeit für das Erreichen der dritten Verfestigungsstufe wieder von neuem zu laufen beginnt und ein Arbeitnehmer nach anspruchsunschädlichen Beschäftigungsunterbrechungen während dieser Zeit auf die zweite Verfestigungsstufe beschränkt bleibt. Dem Arbeitnehmer sollen vielmehr die Ansprüche auf weitere Zulassung zur Beschäftigung in dem Stand erhalten bleiben, in dem sie sich bei der Unterbrechung befanden (Renner, a.a.O., S. 77). Somit hat der Kläger zum Ende seiner Beschäftigung im April 1987 vier Jahre anrechnungsfähige ordnungsgemäße Beschäftigung erreicht und gemäß Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erworben. b. In der Folgezeit hat der Kläger zwar keine erneute nach Art. 6 Abs. 1 ARB anspruchswirksame zusammenhängende Beschäftigungszeit mehr erzielt, seine einmal erreichte aufenthaltsrechtlich verfestigte Position nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB ist aber erhalten geblieben. Durch Assoziationsrecht ist nicht ausdrücklich geregelt, wann ein Arbeitnehmer, der bereits den vollen freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB erworben hat, diese Position wieder verliert. Durch die Rechtsprechung des EuGH (06.06.1995, a.a.O.) ist jedoch geklärt, dass Rechte aus Art. 6 ARB nur solange bestehen bleiben, als der begünstigte Arbeitnehmer nicht endgültig - etwa durch dauernde Arbeitsunfähigkeit oder wegen Alters oder aus eigenem Entschluss - aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 ARB. Die dort aufgeführten Unterbrechungszeiten werden nur berücksichtigt, um die Aufrechterhaltung von Ansprüchen zu gewährleisten, die der Arbeitnehmer aufgrund vorheriger Beschäftigungszeiten erworben hat. Diese Bestimmungen garantieren somit nur den Fortbestand des Anspruchs auf Beschäftigung und setzen die Fähigkeit zu einer Fortsetzung nach zeitweiliger Unterbrechung voraus (EuGH, 06.06.1995, a.a.O.; VG Stuttgart, 11.02.1994 - 4 K 74/94 -, InfAuslR 1994, 175; Renner, a.a.O., S. 81). Der Zusammenhang zwischen Arbeitsmarkt und Aufenthaltsrecht führt zwar einerseits dazu, dass ein Zugang zum Arbeitsmarkt nur mit einem Aufenthaltsrecht möglich ist und deshalb aus Art. 6 ARB auch Aufenthaltsrechte abzuleiten sind, bedeutet aber andererseits, dass ein vom Arbeitsmarktzugang losgelöstes Aufenthaltsrecht nicht besteht (VG Stuttgart, a.a.O.). Das Aufenthaltsrecht gemäß Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB ist davon abhängig, dass es noch zur Verwirklichung des in der Regelung genannten Zwecks, nämlich des freien Zugangs zum Arbeitsmarkt, dienlich ist. Der Zusammenhang zwischen dem Aufenthaltsrecht und seinem Zweck muss auch in den von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB genannten Zeiten der Abwesenheit von der Beschäftigung wegen langer Krankheit und unfreiwilliger Arbeitslosigkeit noch bestehen. Innerhalb welchen Zeitraumes ein solcher Zusammenhang noch erhalten bleibt, kann dabei nicht generell und absolut festgelegt werden, vielmehr kommt es auf die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles an. So wird in Fällen, in denen feststeht, dass der türkische Staatsangehörige tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis nicht mehr wird eingehen können, ein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 6 ARB auch dann nicht mehr gegeben sein, wenn der Betroffene erst eine kurze Zeit ohne Beschäftigung ist. Andererseits wird auch eine länger andauernde unfreiwillige Arbeitslosigkeit nicht zum Erlöschen des erworbenen Anspruches nach Art. 6 ARB führen, wenn es möglich erscheint, dass der Betroffene in absehbarer Zeit wieder tatsächlich in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann. Wenn das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht somit bei den in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB genannten Tatbeständen erhalten bleibt, solange der türkische Staatsangehörige dem regulären Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und eine reale Chance auf Vermittlung und Rückkehr ins Arbeitsleben vorhanden ist, wird doch mit zunehmender Dauer der Arbeitslosigkeit die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen erneuten Vermittlung geringer. Für nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmer hat der EuGH (26.02.1991 - C-289/89 - "Antonissen", InfAuslR 1991, 151 ; 26.05.1993 - C-171/91 - "Tsiotras", InfAuslR 1993, 252 ) eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts zur Stellensuche auf sechs Monate im Grundsatz für zulässig gehalten, gleichzeitig jedoch ausgeführt, dass der Aufenthalt nicht beendet werden darf, wenn der EG-Staatsangehörige nachweist, weiterhin und mit Aussicht auf Erfolg Arbeit zu suchen. Da assoziationsberechtigte türkische Arbeitnehmer nicht günstiger stehen können als EG-Freizügigkeitsberechtigte (Benassi, InfAuslR 1995, 95; Gutmann, ZAR 1996, 70, 72; Rumpf, NVwZ 1994, 1189), können diese Maßstäbe auch für die Beurteilung des weiteren Aufenthaltsrechts von türkischen Arbeitnehmern, die die Position nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB erreicht haben, herangezogen werden (Renner, a.a.O., S. 81). Entgegen der Auffassung der angefochtenen Bescheide (in deren Sinne jedoch auch: OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.1992 - 13 B 12453/91 -, EZAR 032 Nr. 4 = NVwZ-RR 1992, 660 ; VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 11 S 175/93 -, InfAuslR 1994, 214; VG Gießen, 03.11.1994 - 7 E 1219/93 -, AuAS 1995, 74) bringt eine selbst herbeigeführte und freiwillige Arbeitslosigkeit eine erreichte aufenthaltsrechtliche Position nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB nicht sofort und ohne weitere Voraussetzungen zum Erlöschen. Denn dieses Gesetzesverständnis würde bei den assoziationsbegünstigten Arbeitnehmern das erworbene Recht auf freien Zugang zu jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Ergebnis vollständig entwerten. Das mit dem freien Zugang zum Arbeitsmarkt verbundene Recht zum Stellenwechsel - eine Bindung an einen bestimmten Arbeitgeber oder bestimmten Beruf besteht in der dritten Verfestigungsstufe gerade nicht mehr - setzt ein Recht auf Kündigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Es ist indes faktisch oft nicht möglich, jeweils unmittelbar anschließend an das alte Arbeitsverhältnis eine neue Arbeitsstelle anzutreten, und somit sind Zeiten "freiwilliger Arbeitslosigkeit" regelmäßig nicht zu vermeiden. In dieser Situation würde ein Erlöschen der aufenthaltsrechtlichen Position bei auch kurzer selbst herbeigeführter Arbeitslosigkeit das gerade gewährleistete Recht auf Stellenwechsel praktisch wieder ausschließen. Da andererseits aber auch insoweit assoziationsberechtigte Arbeitnehmer nicht besser als EG-freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmer stehen können, kann auch hier die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich des Aufenthaltsrechts zum Zwecke der Stellensuche herangezogen werden (Gutmann, ZAR 1996, 70, 72). Danach darf sich ein türkischer Assoziationsberechtigter, der das Recht auf freien Zugang zu jeder Beschäftigung in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis erworben hat, auch bei selbst herbeigeführter Arbeitslosigkeit eine angemessene Zeit zum Zwecke der Arbeitssuche in dem Mitgliedstaat der EG aufhalten, in dem er beschäftigt war. Vorbehaltlich Besonderheiten des Einzelfalls ist dabei nicht zu beanstanden, wenn dieses Recht auf etwa sechs Monate beschränkt wird (EuGH, 26.02.1991, a.a.O.; 26.05.1993, a.a.O.; Gutmann, ZAR 1996, a.a.O.; Rumpf, a.a.O.). Für seine abweichende Auffassung kann sich der Ausgangsbescheid im übrigen auch nicht auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. März 1994 - 8 G 809/93 - berufen, da der Arbeitnehmer des dortigen Falles die Stufe des 2. oder 3. Spiegelstrichs von Art. 6 Abs. 1 ARB noch nicht erreicht hatte. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall des Klägers ergibt sich, dass seine aufenthaltsrechtliche Position aus Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB nicht erloschen ist. Die Beschäftigungsunterbrechungen in den Jahren 1987 bis 1989 waren nach den Feststellungen des zuständigen Arbeitsamtes zum Teil unfreiwillig, weil durch Kündigungen des Arbeitgebers hervorgerufen. Alle Unterbrechungen in diesem Zeitraum waren jedenfalls aber so kurz, dass, auch soweit die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vom Kläger herbeigeführt wurde, seine aufenthaltsrechtliche Position erhalten geblieben ist, weil er - wie die jeweils erfolgreiche weitere Stellensuche zeigte - in den regulären Arbeitsmarkt Deutschlands integriert geblieben ist. Auch die Beschäftigungsunterbrechung vom 23. Juli 1990 bis zum 18. Januar 1991 überschritt einen Zeitraum von sechs Monaten nicht, und das folgende Beschäftigungsverhältnis belegte die fortdauernde Integration des Klägers in den Arbeitsmarkt. Bis zum Jahre 1993 stand der Kläger dann wieder mit teilweise unfreiwilligen, jedenfalls aber lediglich kurzzeitigen Unterbrechungen in regulären Beschäftigungsverhältnissen. Das letzte Arbeitsverhältnis vor dem Bescheid der Ausländerbehörde endete durch Kündigung des Klägers am 18. Februar 1993, wobei Grund für die Kündigung eine durch die unstete Lebenssituation als Seefahrer hervorgerufene chronische Alkoholabhängigkeit war. Der Kläger bezog in der Folgezeit bis zum 17. Dezember 1993 Krankengeld. Dieser Zeitraum war gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB jeden- falls - ohne dass es hier auf die Unterscheidung zwischen unfreiwilliger und sonstwie hervorgerufener Arbeitslosigkeit ankäme - als Abwesenheit wegen langer Krankheit anzusehen mit der Folge, dass die aufenthaltsrechtliche Position erhalten geblieben ist. Für die Folgezeit bis zur Entscheidung des Beklagten im September 1994 hat der Kläger nachgewiesen, dass er mit Aussicht auf Erfolg weiterhin Arbeit suchte und nicht endgültig aus dem regulären Arbeitsmarkt ausgeschieden war. Ausweislich der beigezogenen Arbeitsamtsakte war der Kläger arbeitssuchend gemeldet, sprach mehrfach wegen einer Vermittlung beim Arbeitsamt vor und bezog Arbeitslosengeld, was voraussetzt, dass er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand (§§ 100, 103 AFG). Auch im gesamten folgenden Zeitraum bis Juni 1996 war der Kläger nicht endgültig aus dem regulären Arbeitsmarkt Deutschlands ausgeschieden, sondern vielmehr im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB unfreiwillig arbeitslos mit der Folge, daß seine aufenthaltsrechtliche Position aus Art. 6 Abs. 1 ARB nicht erloschen ist (siehe EuGH, 06.06.1995, a.a.O.). Die Zeiten der Arbeitslosigkeit berühren nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche, weil der Kläger die Fähigkeit zur Fortführung seiner Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland hatte und die Zurechnung der Zeiten der Aufrechterhaltung von erworbenen Ansprüchen dient (EuGH, 06.06.1995, a.a.O.). Die Arbeitslosigkeit war unfreiwillig im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB, weil sie ihren Grund in der rechtswidrigen Versagung einer Aufenthaltserlaubnis hatte. "Unfreiwillig" können Zeiten von Arbeitslosigkeit auch dann sein, wenn sie ihre Ursache nicht im Verhalten von Arbeitgebern, sondern im Handeln von Dritten, hier der Ausländerbehörden, haben. Die Aufenthaltserlaubnis hätte erteilt werden müssen, weil der Kläger - von Krankheitszeiten abgesehen - durchgehend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand und von Anfang der Arbeitslosigkeit an bei Innehabung einer Aufenthaltsgenehmigung gute Vermittlungschancen gehabt hätte. Der Kläger stand dem Arbeitsmarkt zur Verfügung; dies kann der Senat nicht nur aufgrund der aus der beigezogenen Arbeitsamtsakte ersichtlichen Vorsprachen des Klägers beim Arbeitsamt sowie dem Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe (§§ 100, 103, 134 AFG) feststellen, sondern es ergibt sich auch aus den Nebenbeschäftigungen des Klägers. Weiterhin wird die fortdauernde Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt bestätigt durch die jüngst wieder angenommene Heuer des Klägers, da die Tätigkeit in der deutschen Seeschifffahrt - wie ausgeführt - dem regulären Arbeitsmarkt Deutschlands zuzurechnen ist. Eine Vermittlung des Klägers ist seit seinem Verlängerungsantrag vom 29. September 1993 durch die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung verhindert worden. Dies ergibt sich aufgrund der vom Senat eingeholten Auskunft des Arbeitsamtes Hanau vom 4. November 1996. Hiernach waren die Vermittlungschancen des Klägers - eine Arbeitserlaubnis vorausgesetzt und abgesehen von den Krankheitszeiten - seit 1993 bis zum heutigen Zeitpunkt durchweg gut und eingeschränkt lediglich durch - für die in Betracht kommenden Helfertätigkeiten unwesentliche - Sprachprobleme. Der Nichtbesitz einer Arbeitserlaubnis wiederum war bis August 1994, solange der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis mit der nun bekämpften Auflage hatte, Erwerbstätigkeiten nur in der Seeschifffahrt ausüben zu dürfen, zwingende Folge dieser Auflage (§ 19 Abs. 2 AFG), welche jedoch - wie dargestellt - seit 1987 rechtswidrig war. Im Jahre 1995 hatte der Kläger dann eine auf den Arbeitsamtsbezirk Hanau beschränkte Arbeitserlaubnis erhalten und infolge dessen bereits kurz danach eine Nebenbeschäftigung im Gemüsehandel aufnehmen können. 3. Im übrigen liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG vor. Der Kläger erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, weil er bereits im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidungen seit über fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besaß. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Zeiten von 1981 bis 1994, in denen der Kläger die Aufenthaltserlaubnis mit der Beschränkung auf Tätigkeit in der deutschen Seeschifffahrt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 AuslG) inne hatte, als Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG stellt schon nach seinem Wortlaut lediglich auf den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ab und schließt Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, die nach der Arbeitsaufenthalteverordnung nicht unbefristet erteilt werden darf, nicht von vornherein aus (Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., § 24 AuslG Rdnr. 6). Soweit im übrigen die §§ 13, 10 Abs. 1, 10 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAV bei Arbeitnehmern, die eine Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit an Bord eines deutschen Seeschiffes inne haben, die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausschließen, werden diese Vorschriften durch den unmittelbar aufgrund Gemeinschaftsrecht geltenden (vgl. EuGH, 16.12.1992, a.a.O.) Art. 6 Abs. 1 ARB überlagert und suspendiert (so bereits zu § 4 Abs. 4 AAV: Hess. VGH, 22.05.1996 - 12 TG 657/96 -, EZAR 029 Nr. 2 = DVBl. 1996, 1273). Entgegen den nationalen Rechtsvorschriften können auch Beschäftigungen in der deutschen Seeschifffahrt zu der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorausgesetzten (siehe Kanein/Renner, a.a.O., § 24 AuslG Rdnr. 2) Aufenthaltsverfestigung führen, weil durch eine Tätigkeit in der deutschen Seeschifffahrt - wie ausgeführt - eine ordnungsgemäße Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt Deutschlands ausgeübt wird und demgemäß die aufenthaltsrechtlichen Verfestigungen nach Art. 6 Abs. 1 ARB eintreten können. Der Kläger erfüllte auch die weiteren Voraussetzungen des § 24 AuslG. Zwar besitzt er noch immer keine besondere Arbeitserlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 AuslG), obwohl er Arbeitnehmer ist. Der Kläger ist jedoch so zu stellen, als ob er die besondere Arbeitserlaubnis im Jahre 1994 besessen hätte (vgl. BVerwG, 24.05.1995, a.a.O.). Denn die Nichterteilung beruhte allein auf dem Fehlen einer Aufenthaltserlaubnis, und der Kläger hat im vorliegenden Verfahren die Feststellung erstritten, dass der Beklagte verpflichtet war, die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 AEVO wäre dem Kläger nämlich bei Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis die "besondere Arbeitserlaubnis" zu erteilen gewesen, weil er sich seit sechs Jahren im Geltungsbereich der Arbeitserlaubnisverordnung ununterbrochen aufhielt (s. auch Auskunft des Arbeitsamts Hanau an den Senat vom 1. November 1996). Im übrigen hat der Kläger auch deshalb einen Anspruch auf Erteilung der besonderen Arbeitserlaubnis, weil er die dritte Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 ARB erreicht hat (Schuler, in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Systematische Darstellung VII, Rdnr. 79). Weitere Erlaubnisse (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 AuslG) für die vom Kläger beabsichtigte Aufnahme jeder unselbständigen Erwerbstätigkeit sind nicht erforderlich. Der Kläger erfüllt auch die Sprachvoraussetzung des § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG; dies kann der Senat zumindest anhand der beigezogenen Arbeitsamtsakte den Vorsprachen des Klägers beim Arbeitsamt und den dort geführten Beratungsgesprächen entnehmen. Der Kläger hatte weiterhin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten eine ausreichende Wohnung in Bruchköbel, Heinrich-Heine-Straße 13 (§ 24 Abs. 1 Nr. 5 AuslG) und es lag auch kein Ausweisungsgrund (§ 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG) vor; denn der Kläger musste erst im Jahre 1996 für einen kurzen Zeitraum Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen (§ 46 Nr. 6 AuslG). Da der Kläger jedoch im Jahre 1994 nicht erwerbstätig war, allerdings aber einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe noch für mehr als sechs Monate hatte (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG), durften die Behörden sich im Wege einer insoweit zulässigen Nebenbestimmung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AuslG) die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis für den Fall vorbehalten, dass der Kläger nicht innerhalb von drei Jahren - also bis September 1997 - nachweist, dass sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist (§ 24 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Da im übrigen auch keine Gründe für ein Erlöschen (§ 44 Abs. 1 AuslG) der Aufenthaltserlaubnis ersichtlich sind, lagen auch im Zeitpunkt Juni 1996 noch die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristete Aufenthaltserlaubnis vor. Wenn der Kläger an seinem zukünftigen Wohnort einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellt, wird die dann zuständige Ausländerbehörde nur noch zu prüfen haben, ob seit Juni 1996 Gründe für ein Erlöschen einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 44 AuslG vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht ersichtlich. Der 1954 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung. Er reiste am 12. Juni 1980 in die Bundesrepublik Deutschland ein und war in den folgenden Jahren zunächst als Matrose und dann als Schiffskoch in der deutschen Seeschifffahrt bei verschiedenen Reedereien tätig. Hierfür erhielt er erstmals am 7. November 1981 eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die mit der Nebenbestimmung "nur gültig für die Berufsausübung in der Seefahrt" versehen war. Auf die jeweils rechtzeitig gestellten Verlängerungsanträge hin wurde diese Aufenthaltserlaubnis zuletzt bis zum 9. August 1994 erneuert. Von 1984 bis 1992 lautete die Nebenbestimmung "gilt nur für die Berufsausübung in der deutschen Seeschifffahrt und erlischt mit der Beendigung dieser Tätigkeit". Sodann wurde sie wie folgt gefasst: "Gilt nur für die Berufsausübung in der deutschen Seeschifffahrt und den Bezug von Arbeitslosengeld und erlischt mit Beendigung dieser Tätigkeit". Der Kläger hatte von 1981 bis 1992 auf dem Festland Wohnungen erst in Rendsburg und dann in Hamburg. Vom 24. November 1982 bis zum 2. April 1986 war der Kläger ohne Unterbrechung beim selben Arbeitgeber, der Deutschen Conti-Schifffahrtsgesellschaft mbH, tätig. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers, die der Kläger nicht verschuldet hatte. Vom 26. Mai 1986 bis zum 3. April 1987 war der Kläger erneut bei der Deutschen Conti beschäftigt. Auch dieses Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers, und der Kläger bezog im Anschluss daran Arbeitslosengeld vom 6. April 1987 bis zum 15. August 1987. Am 17. August 1987 heuerte der Kläger bei einer anderen Reederei als Decksmann an, dieses Arbeitsverhältnis endete aber bereits am 22. September 1987 durch seine Kündigung. Am 27. Oktober 1987 heuerte er erneut bei der Deutschen Conti-Schifffahrtsgesellschaft mbH an, dieses Arbeitsverhältnis endete wiederum am 6. März 1988 durch seine Kündigung. Der Kläger bezog daher in der folgenden beschäftigungslosen Zeit kein Arbeitslosengeld (Sperrzeit). Vom 11. April 1988 bis zum 23. Juli 1990 folgten Beschäftigungen und Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, die Beschäftigungsunterbrechungen waren jeweils auf Kündigungen seitens des Arbeitgebers zurückzuführen, die der Kläger nicht verschuldet hatte. Beim letzten Arbeitsverhältnis vom 4. November 1989 bis zum 23. Juli 1990 ist der Kündigungsgrund unbekannt. Das nächste Beschäftigungsverhältnis, welches am 18. Januar 1991 begonnen hatte, kündigte der Kläger von sich aus zum 31. Mai 1991. Gleichwohl bezog er im Anschluss daran Arbeitslosengeld bis zum 4. November 1991. Das nächste Arbeitsverhältnis vom 5. November 1991 bis zum 4. Februar 1992 endete wiederum aufgrund einer Kündigung, bei der der Grund unbekannt blieb. Bis zum 7. April 1992 bezog der Kläger keine Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz. Die darauf folgende Beschäftigung vom 8. April 1992 bis zum 17. Oktober 1992 endete aufgrund Kündigung des Arbeitgebers, ohne dass den Kläger ein Verschulden traf. Vom 2. August 1992 bis zum 20. September 1992 bezog der Kläger Krankengeld, daran anschließend bis zum 21. Oktober 1992 Arbeitslosengeld. Ein Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab 22. Oktober 1992 wurde abgelehnt. Das vorerst letzte Beschäftigungsverhältnis kam vom 14. November 1992 bis zum 18. Februar 1993 zustande und wurde durch Kündigung des Klägers beendet. Als Grund für die Kündigung gab der Kläger seine Alkoholabhängigkeit, hervorgerufen durch die Situation als Seefahrer, an. Nach den Feststellungen des ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes können die Qualifikationen als Seemann und Koch nur noch unter strengen Einschränkungen genutzt werden, da ein erneutes Aufflackern der Alkoholkrankheit befürchtet werden müsse. Der Kläger bezog bis zum 17. Dezember 1993 Krankengeld, vom 14. Januar 1994 bis zum 12. Januar 1995 Arbeitslosengeld und vom 13. Januar 1995 bis Oktober 1996 Arbeitslosenhilfe. Vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 1995 sowie vom 15. Januar bis zum 10. März 1996 übte der Kläger daneben eine Beschäftigung als Verkäufer bei einem Gemüsehandel im Umfang von ca. 10 Stunden wöchentlich aus. Bereits in den Jahren 1990, 1991 und 1992 hatte der Kläger die Erteilung einer "unbefristeten" bzw. "unbeschränkten" Aufenthaltserlaubnis beantragt. Diese Anträge waren jeweils durch Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, zuletzt unter dem 3. November 1992, beschieden worden. Mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 21. Oktober 1992 an die Ausländerbehörde Hamburg und erneut mit eigenem Schriftsatz vom 26. April 1993 an die Ausländerbehörde des Erft-Kreises (Regierungsbezirk Köln) beantragte der Kläger sinngemäß eine Aufenthaltserlaubnis ohne die Beschränkung einer Erwerbstätigkeit auf die Seeschifffahrt und bat um Prüfung, ob eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsberechtigung in Betracht komme. Am 29. September 1993 beantragte er dann bei dem Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung. Er habe sich vor einigen Tagen in Bruchköbel (Main-Kinzig-Kreis) mit dem ersten Wohnsitz angemeldet und werde sich künftig dort aufhalten. Eine Tätigkeit in der Seeschifffahrt sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, wohl aber eine Tätigkeit an Land. Er habe sich seit nunmehr 13 Jahren auf deutschen Schiffen und in Deutschland aufgehalten, seine Bindungen an die Türkei seien auf ein Minimum reduziert. Sein Lebensmittelpunkt sei hier, es würde ihm enorm schwerfallen, sich nach so langer Zeit wieder in türkische Lebensverhältnisse eingewöhnen zu müssen. Er habe bei weitem mehr als 60 Monate Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet und sei bislang nicht straffällig geworden. Mit Bescheid vom 27. September 1994 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ab, setzte eine Ausreisefrist von einem Monat und drohte die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung heißt es, dem Kläger sei die Einreise nach Deutschland einzig zur Aufnahme einer Tätigkeit als Seemann in der deutschen Seeschifffahrt erlaubt worden und deshalb sei gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAV die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen. Auch im übrigen bestehe gemäß § 10 Abs. 2 AuslG in Verbindung mit der Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV - kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Aus Art. 6 ARB könne der Kläger nichts für sich herleiten, weil er sein letztes Arbeitsverhältnis von sich aus gekündigt habe und diese nicht unverschuldete Arbeitslosigkeit zum Erlöschen aus früherer Beschäftigung erworbener Ansprüche geführt habe. Schließlich komme auch die Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage "gültig zum Bezug von Arbeitslosengeld" nicht in Betracht. Durch Beschluss vom 2. Februar 1995 ordnete das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die aufschiebende Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs an, da nicht auszuschließen sei, dass der Kläger sich für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung auf Art. 6 ARB berufen könne. Das Regierungspräsidium Darmstadt holte mit Schreiben vom 4. Juli 1995 (Leistungsakte Bl. 559) eine Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit dazu ein, für welche Zeiträume unverschuldete Arbeitslosigkeit des Klägers festgestellt worden sei. Sodann wies das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 28. November 1995 den Widerspruch zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, da er nicht mindestens fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne dieser Vorschriften gewesen sei. Seine Aufenthaltstitel seien nämlich stets auf die Berufsausübung in der deutschen Seeschifffahrt beschränkt gewesen, die in den §§ 24 und 27 AuslG geforderten Aufenthaltserlaubnisse seien dagegen solche, die ohne jede Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt würden. Ein Anspruch bestehe auch nicht aufgrund von Art. 6 ARB; dabei könne offen bleiben, ob eine Tätigkeit in der deutschen Hochseeschifffahrt zum regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 ARB zu rechnen sei. Jedenfalls erfülle der Kläger die zeitlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB nicht. Sein einmal erworbener Anspruch aufgrund einer über vierjährigen Beschäftigungszeit - wobei ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellte Zeiten mitberücksichtigt worden seien - sei wieder entfallen, weil er sowohl das Beschäftigungsverhältnis, das vom 17. August 1987 bis zum 22. September 1987 gedauert habe, wie auch das Beschäftigungsverhältnis vom 27. Oktober 1987 bis zum 6. März 1988 von sich aus gekündigt habe. Danach sei ein Zeitraum von vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB nicht mehr erreicht worden. Am 20. Dezember 1995 hat der Kläger Klage erhoben. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ergebe sich aus Art. 6 ARB. Er sei während seiner Beschäftigungszeit als Seefahrer ausschließlich auf deutschen Schiffen tätig gewesen, habe Sozialversicherungsbeiträge an die deutsche Sozialversicherung gezahlt und das Beschäftigungsverhältnis habe sich nach deutschem Recht gerichtet. Auch eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer könne eine unverschuldete Arbeitslosigkeit auslösen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn dem Arbeitnehmer ein Festhalten an der Beschäftigung nicht zuzumuten sei. So habe es in seinem Fall gelegen. Er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, als Seemann zu arbeiten, eine Beschäftigung zu Lande sei jedoch weiterhin möglich. Der Kläger hat beantragt, Die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 27. September 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 1995 eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, hilfsweise, ihn erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu bescheiden. Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Verfügung beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 27. Februar 1996 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zunächst trotz seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erworben, weil seine Aufenthaltstitel immer auf die Berufsausübung in der deutschen Seeschifffahrt beschränkt gewesen seien. Ausländischen Seeleuten sei von vornherein eine Verfestigung ihres Aufenthalts in Deutschland versagt. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf einen arbeitsplatzunabhängigen Aufenthaltstitel nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB erworben, denn er sei nicht ununterbrochen vier Jahre lang ordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift beschäftigt gewesen. Sein längstes Heuerverhältnis habe drei Jahre und vier Monate (vom 24. November 1982 bis zum 2. April 1986) gedauert. Spätere Beschäftigungszeiten könnten nicht hinzuaddiert werden, weil dazwischen beschäftigungslose Zeiten lägen. Teilanwartschaften, die sich noch nicht zu einem Anspruch im Sinne des Art. 6 ARB verdichtet hätten, blieben durch Zeiten auch unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder langer Krankheit nicht unberührt. Gegen das ihm am 12. März 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. April 1996 Berufung eingelegt. Er macht geltend, auch erfüllte Teilanwartschaftszeiten würden vom Begriff der "erworbenen Ansprüche" erfasst. Darüber hinaus sei im verwaltungsgerichtlichen Urteil der Vertrauensschutz, den der Kläger durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bis zum 9. August 1994 erworben habe, nicht berücksichtigt worden. Die Aufenthaltserlaubnis sei mehrmals verlängert worden jeweils mit der Auflage "gültig zum Bezug von Arbeitslosengeld". Hieraus sei zu entnehmen, dass die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis unabhängig von einer Beschäftigung habe erteilen wollen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 1996 und unter Aufhebung des Bescheids vom 27. September 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28. November 1995 festzustellen, dass der Beklagte bis zum 1. Juni 1996 verpflichtet war, ihm auf seinen Antrag vom 29. September 1993 hin eine Aufenthaltsgenehmigung ohne Einschränkungen bei der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erteilen. Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf seine Verfügung und das Urteil des Verwaltungsgerichts, die Berufung zurückzuweisen. Zum 1. Juni 1996 ist der Kläger in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Hanau umgezogen. Auf seinen dort gestellten erneuten Antrag hin erteilte die Stadt Hanau ihm unter dem 8. Oktober 1996 eine bis zum 24. Januar 1997 befristete Aufenthaltserlaubnis mit der Nebenbestimmung "gilt nur für die Berufsausübung in der deutschen Seeschifffahrt und erlischt mit Beendigung der Tätigkeit bei der Claus Nörtemann Schifffahrts-KG in 25524 Itzehoe". Mit dieser Aufenthaltserlaubnis hat der Kläger nunmehr einen Heuervertrag bei der Nörtemann Schifffahrts-KG bis zum 15. Januar 1997 abgeschlossen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1996 (Bl. 125 f. Gerichtsakte), 1. November 1996 (Bl. 155 f. Gerichtsakte) und 4. November 1996 (Bl. 157 Gerichtsakte) hat das Arbeitsamt Hanau auf Anfrage des Senats eine amtliche Auskunft zur Frage der Erteilung einer Arbeitserlaubnis an den Kläger, zur Frage der Vermittlungschancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt und zum Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz durch den Kläger erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte 6 G 3247/94 (2) des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, die Behördenakten der Beklagten sowie die Akten des Arbeitsamts Hanau, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.