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Urteil

12 UE 4659/96.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0326.12UE4659.96.A.0A
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Entscheidungsgründe
Die auf die Asylanerkennung beschränkte Berufung der Klägerin ist vom Senat zugelassen und auch im übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Drittstaatenklausel nach Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a AsylVfG i.V.m. Anlage I angewandt, da die Klägerin über einen sicheren Drittstaat eingereist ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist für den Ausschluss vom Asylgrundrecht nach Art. 16a Abs. 2 GG die Feststellung erforderlich, aus welchem sicheren Drittstaat der Ausländer nach Deutschland eingereist ist (Hess. VGH, 13.11.1995 - 12 UE 2014/95 -, EZAR 208 Nr. 6 = NVwZ-Beilage 1996, 11; Hess. VGH, 16.09.1996 - 12 UE 3033/95 - und - 12 UE 3641/95 -; Hess. VGH, 28.10.1996 - 12 UE 2726/96.A -). Aufgrund der Angaben der Klägerin und der Zeugen kann indes nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, aus welchem sicheren Drittstaat die Klägerin nach Deutschland eingereist ist; es steht lediglich fest, dass sie auf dem Landweg und damit durch einen der Deutschland lückenlos umgebenden sicheren Drittstaaten nach Deutschland gelangt ist. Die Klägerin hat gegenüber dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht sowie bei der Vernehmung im Berufungsverfahren keine detaillierten zuverlässigen Angaben über den Reiseweg gemacht, aus denen konkret einer oder mehrere sichere Drittstaaten als Durchreisestaaten entnommen werden könnten. Ebenso wie die Zeugen hat sie durchgehend geschildert, sie sei am 8. Oktober 1994 mit dem Bus von Istanbul aus auf dem Landweg nach Deutschland gereist und hier am 11. Oktober 1994 angelangt und von ihren Bekannten in Empfang genommen worden. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Klägerin und der Zeugen, sie hätten trotz der etwa drei Tage dauernden Reise nicht feststellen können, an welchem Grenzübergang sie die Türkei verlassen haben, an welchen Grenzen sie unterwegs kontrolliert wurden und wo sie nach Deutschland eingereist sind. An der Richtigkeit dieser Angaben bestehen vor allem deshalb erhebliche Zweifel, weil sowohl die Klägerin als auch die beiden Zeugen ein gewichtiges Interesse daran hatten, nach dem von ihnen ausersehenen Fluchtland Deutschland zu gelangen und nicht in ein anderes europäisches oder in ein asiatisches Land. Sie konnten zwar in gewissem Sinne auf die Zuverlässigkeit der Fluchthelfer vertrauen, weil die Hälfte des Fahrpreises von 15.000 DM für drei Personen erst in Deutschland gezahlt werden sollte und das Geschäft der Fluchthelfer in den Augen potentieller weiterer Flüchtlinge diskreditiert worden wäre, wenn sie ihre Zusage, die Klägerin und die Zeugen nach Deutschland zu bringen, nicht eingehalten hätten. Andererseits kann der Klägerin und den Zeugen nicht abgenommen werden, dass sie unter Schock standen, sich während der gesamten Fahrt nur mit sich selbst beschäftigt und sich nicht für die Reiseroute interessiert haben, obwohl die Hälfte des Fahrpreises bereits in Istanbul gezahlt war und vor allen Dingen ihr weiteres Schicksal vom Erreichen Deutschlands abhing. Unter diesen Umständen erscheint es wenig plausibel, dass sie sozusagen in einem geschlossenen Bus durch wahrscheinlich mehrere Staaten Europas gefahren sind, ohne ein Augenmerk darauf zu richten, welche Länder sie erreichten und durchquerten. Zumindest musste es für sie von großer Bedeutung sein, dass sie die Türkei in Richtung Europa und nicht in Richtung Asien verließen. Das von ihnen geschilderte absolute Desinteresse mag für Teilnehmer an kurzfristigen Besichtigungsreisen noch bis zu einem gewissen Grad verständlich sein, für überdurchschnittlich aufgeschlossene und intelligente Menschen, die ihren Angaben zufolge einer bereits erlittenen und ihnen aktuell drohenden politischen Verfolgung zu entkommen versuchten, erscheint es nicht nachvollziehbar. Die Klägerin und die Zeugen haben auch nicht zu erklären vermocht, aus welchen Gründen sie sich hätten veranlasst sehen können, den Fluchthelfern blind zu vertrauen und auf jegliche Kontrolle zu verzichten. Schließlich wären sie keinerlei Risiko eingegangen, wenn sie die Fahrtroute wenigstens in der Weise beobachtet hätten, dass sie sich an Grenzübergängen und anhand von Straßenschildern über ihren Aufenthaltsort vergewissert hätten. Ihre Angaben, sie hätten weder Grenzübergänge noch Kontrollbeamte noch die Durchreiseländer wahrgenommen, legen den Schluss nahe, dass sie den Reiseweg entweder wider besseres Wissen verschleiern wollen oder aber ohne jegliche subjektive Verfolgungsfurcht die Türkei verlassen haben. Nach alledem kann aufgrund dieser Aussagen nur festgestellt werden, dass die Klägerin aus irgendeinem der in Betracht kommenden sicheren Drittstaaten Europas nach Deutschland gelangt ist, aber nicht, welchen Staat sie auf jeden Fall durchfahren hat. Die aufgrund ihrer spärlichen Angaben theoretisch wie praktisch möglichen Fahrtrouten lassen eine konkrete Benennung eines sicheren Drittstaats nicht zu, zumal insoweit weder tatsächliche Vermutungen eingreifen noch die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Klägerin konkrete Schlüsse zulässt (vgl. Hess. VGH, 28.10.1996 - 12 UE 2726/96.A - m.w.N.). Dennoch kann der Klägerin die Drittstaatenklausel entgegengehalten werden, da der erkennende Senat zu der Überzeugung gelangt ist, dass sie entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung ohne Feststellung eines konkreten Durchreisestaats angewandt werden kann. Wie der erkennende Senat insbesondere in den o. g. Entscheidungen vom 16. September 1996 nochmals bekräftigt hat, ist diese Auslegung von Art. 16 Abs. 2 GG allerdings nicht zwingend geboten. Vielmehr können die Formulierung der Verfassung und der einfachrechtlichen Regelungen, der systematische Zusammenhang der Regelungen des Asylverfahrensgesetzes über die Behandlung von Flüchtlingen nach Durchreise durch einen Drittstaat und vor allem die Entstehungsgeschichte dafür ins Feld geführt werden, dass die Feststellung eines konkreten Durchreisestaats erforderlich ist. Weder das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, BVerfGE 94, 49 = EZAR 208 Nr. 7) noch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 07.11.1995 - 9 C 73.95 -, EZAR 208 Nr. 5 = NVwZ 1996, 197 ) haben die parlamentarische Entstehungsgeschichte der Drittstaatenklausel umfassend untersucht und hinreichend gewürdigt. Vor allem ist nach Auffassung des Senats der Einfluss des Parteienkompromisses vom 6. Dezember 1992 und insbesondere die maßgebliche Rolle des Bundeskanzleramts und der beteiligten Parteiführungen auf die Verfassungsänderungen und Gesetzesänderungen vom Juni 1993 nicht zureichend gewürdigt worden. Andererseits ist nicht zu erwarten, dass die genannten Gerichte und die ihnen praktisch ausnahmslos folgende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ihre Einstellung aufgeben werden, obwohl die praktische Bedeutung der Drittstaatenklausel nach den jetzigen Erfahrungen in einem gewissen Missverhältnis zu dem theoretischen und politischen Aufwand zu ihrer Einführung zu stehen scheint. Ihr kommt in der Praxis in auffälligem Gegensatz zum argumentativen Aufwand ihrer Verteidiger und ihrer Kritiker kein nennenswertes Gewicht zu (so OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.1996 - 25 A 790/96.A -, demn. EZAR 223 Nr. 16). Im Jahre 1996 sind bei 194.451 Entscheidungen des Bundesamts nur in 287 Fällen Abschiebungsanordnungen aufgrund der Anwendung der Drittstaatenklausel getroffen worden, obwohl in den letzten Jahren etwa 95 % aller Asylbewerber über den Landweg nach Deutschland eingereist und deshalb nach Art. 16a Abs. 2 GG vom Asylrecht ausgeschlossen sind (vgl. dazu demn. Hailbronner, ZAR 1997, 55; von Pollern, ZAR 1997, 89). Darüber hinaus konnte von den relativ gesehen äußerst wenigen Abschiebungsanordnungen auch wohl nur ein Teil durchgesetzt werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung der deutschen Drittstaatenklausel durch das inzwischen für sieben Staaten in Kraft gesetzte und angewandte Schengener Durchführungsabkommen außer Anwendung gesetzt ist. Obwohl auch die Mechanismen des Schengener Durchführungsübereinkommens nur äußerst ineffektiv eingesetzt werden können (vgl. dazu demn. Hailbronner, ZAR 1997, 55), verhilft dies der Drittstaatenklausel zu keiner größeren Effektivität, zumal die Aufnahme eines durch einen Drittstaat gereisten Flüchtlings völkerrechtlich nicht erzwungen werden kann. Ungeachtet dessen kann jedoch aufgrund der inzwischen eingetretenen Entwicklung in den annähernd vier Jahren seit Inkrafttreten der Drittstaatenklausel des Art. 16a Abs. 2 GG und fast ein Jahr nach der Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit der Drittstaatenklausel durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, a.a.O.; vgl. dazu Maaßen/de Wyl, ZAR 1996, 158 und 1997, 9) nicht außer Betracht gelassen werden, dass die Auslegung von Verfassungsrecht entscheidend von der Verfassungswirklichkeit und vor allem von der Praxis des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Bundesgerichte geprägt wird. Auch wenn Wortlaut und Entstehungsgeschichte einer Verfassungsnorm eine andere Auslegung nahelegen, kann diese durch eine gegenläufige verfassungsrechtliche Praxis quasi ins Unrecht gesetzt werden. Die Verfassungsrechtslage kann durch zeitbedingte Entwicklungen Veränderungen erfahren, die einen stillschweigenden Verfassungswandel auslösen und bestätigen (dazu allg. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 16. Aufl., 1988, Rdnrn. 39 f., 45 ff.). Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine derartige Entwicklung in den letzten Jahren eingetreten, so dass an der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht länger festgehalten werden kann. Der nach alledem notwendigen Anwendung der Drittstaatenklausel zu Lasten der Klägerin steht nicht entgegen, dass das Bundesamt hiervon keinen Gebrauch gemacht hat. Da das Verwaltungsgericht die notwendige Änderung des Tenors des Ablehnungsbescheids vom 7. Dezember 1994 bereits vorgenommen hat, ist die Berufung der Klägerin ohne Einschränkung zurückzuweisen. Die Entscheidungen über die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des die Asylanerkennung betreffenden Teils des Berufungszulassungsverfahrens, über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über die Nichtzulassung der Revision beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO und § 83b Abs. 1 AsylVfG sowie § 132 Abs. 2 VwGO. Die 1961 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie verließ ihren Angaben zufolge die Türkei am 8. Oktober 1994 und reiste von Istanbul aus in einem Reisebus nach Deutschland, wo sie am 11. Oktober 1994 ankam. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 24. Oktober 1994 beantragte sie die Anerkennung als Asylberechtigte, weil das Leben in Tunceli und in Erzincan, wie sie im Einzelnen erläuterte, infolge staatlicher Unterdrückungsmaßnahmen gegenüber den dort lebenden Kurden unerträglich geworden sei. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 9. November 1994 gab sie an, sie sei mit einem Reisebus aus der Türkei ausgereist und habe persönlich keine Reisedokumente benutzt. Der Schlepper habe sie gebeten, ihm ihren Nüfus und zwei Passbilder zu geben. Sie könne keine Angaben über den Grenzübergang in der Türkei und über die Länder, die sie durchquert habe, machen. Im übrigen ergänzte sie ihr Asylvorbringen. Mit Bescheid vom 7. Dezember 1994 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (1.), stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen (2. und 3.), und drohte der Klägerin die Abschiebung in die Türkei für den Fall an, dass sie Deutschland nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung und im Falle der Klageerhebung eine Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens verlassen habe (4.) Zu der hiergegen am 22. Dezember 1994 erhobenen Klage machte die Klägerin unter Berufung auf verschiedene Zeitungsberichte zusätzlich geltend, türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit seien inzwischen extremer Verfolgung ausgesetzt und von einer innerstaatlichen Fluchtalternative könne keine Rede mehr sein. Bei einer Abschiebung laufe sie Gefahr, verhaftet und gefoltert zu werden. Bei der informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht am 23. April 1996 gab sie zusätzlich an, zum Reiseweg könne sie keine näheren Angaben machen, weil die Vorhänge des Busses geschlossen gewesen seien und ihnen gesagt worden sei, sie dürften nicht hinausschauen. Daran habe sie sich gehalten. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 7. Dezember 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, vorliegen. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des angegriffenen Bescheids beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. April 1996 Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts vom 7. Dezember 1994 aufgehoben und festgestellt, dass der Klägerin aufgrund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht, und die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin könne mit ihrem Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie ihren eigenen Angaben zufolge Deutschland auf dem Landweg in einem Reisebus erreicht habe und deshalb zwangsläufig aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei. Die Klägerin sei auch nicht politisch Verfolgte im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG, da sie weder vor drohender politischer Verfolgung geflohen sei noch ihr in der Türkei bei einer Rückkehr politische Verfolgung drohe. Nach Zulassung der Berufung hinsichtlich der Asylanerkennung durch Beschluss des Senats vom 20. November 1996 wiederholt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, bei einer Rückkehr müsse sie insbesondere wegen des Verdachts ihrer Kooperation mit der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei PKK damit rechnen, als mutmaßliche Terroristin in türkischen Gefängnissen erheblichen Misshandlungen ausgesetzt zu werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angegriffenen Urteils zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte haben sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Die Klägerin, die Zeugin und der Zeuge sind aufgrund des Beschlusses des Senats vom 6. Februar 1997 durch den Berichterstatter über den Reiseweg und die Asylgründe der Klägerin vernommen worden; insoweit wird auf die Niederschrift über den Vernehmungstermin vom 20. März 1997 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten 12 UE 4659/96.A, die Akten des Bundesamts (D 1916171-163) und die die Zeugen betreffenden Gerichtsakten (VG Wiesbaden 5 E 30704/95.A und 5 E 31529/95.A) sowie die den Beteiligten mit Schreiben des Vorsitzenden vom 21. November 1996 und 20. März 1997 bekanntgegebenen Erkenntnisquellen Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.